{"status":"available","doknr":"OLD521034","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-18","aktenzeichen":"4 U 156/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAllein mit der Vorlage eines screenshots der website www.haveibeenpwnde.com, die keinen \nRückschluss darauf zulässt, dass der Anspruchsteller von einem konkreten Datenabfluss in \neinem sozialen Netzwerk individuell betroffen ist, wird eine Aktivlegitimation für \ndatenschutzrechtliche Ansprüche gegen den Netzwerkbetreiber nicht schlüssig darlegt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juni 2024, Az.: 4 U 156/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 156/24 \nLandgericht Dresden, 3 O 1047/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nD. \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nD...... & B...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \nA. \nvertreten durch den Vorstand, dieser vertr. d. d. Vorstandsvorsitzenden \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte R...... S......, \n \nwegen Persönlichkeitsrechtsverletzung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 16.07.2024 wird aufgehoben. \n \n\n \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 8.000 Eur \nfestzusetzen (vgl. Beschluss des Senates vom 06.02.2024 - 4 W 68/24 - in dieser \nSache). \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klagepartei macht Schadensersatz-, Unterlassungs- und Auskunftsansprüche aufgrund \neiner behaupteten Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Datenschutzbestimmungen \ndurch die Beklagte geltend. \n \nDie Beklagte ist die irische Tochtergesellschaft der A., die den Dienst G. für Nutzer in der EU \nbetreibt. Auf G. können sich Nutzer mit ihrer e-mail Adresse registrieren und öffentliche \nProfile, insbesondere Avatare, anlegen, die - auf Wunsch des Nutzers - internetweit \nverfügbar sind. G. dient als „öffentliche Visitenkarte“ für Nutzer. Diese öffentliche \nVerfügbarmachung der G.daten stellt den Zweck von G. dar. Um die Einsicht von \n„Visitenkarten“ (also G.profilen) zu ermöglichen, kann auf G. nach e-mail Adressen gesucht \nwerden. Wenn Nutzer bei entsprechenden anderen Diensten dieselbe e-mail-Adresse wie \nbei G. verwenden, importiert der andere Onlinedienst den Avatar und ggf. weitere G.daten \nfür die Profildaten auf diesem Onlinedienst. G.daten sind bestimmungsgemäß öffentlich \nverfügbar. \n \nDer Kläger ist nicht bei G. registriert. Er ist mit der e-mail Adresse ......@......de und dem \nNutzernamen “xxx“ als Nutzer bei W...com, einem anderen Dienst der A., registriert. Nutzer \nvon W...com können u.a. mit den angebotenen Funktionen eine Webseite entwerfen. Der \nKläger hat eine Webseite „music........eu“, die er u.a. mit seinen facebook, instagram, und \ntiktok Konten verlinkt hat. \n \nWenn ein Nutzer ein W...com Nutzerkonto erstellt hat, „reserviert“ A. diesem Nutzer \nautomatisch ein G. Nutzerkonto für den Nutzernamen, der für die Anmeldung auf \nWordPress.com genutzt wurde. \n \nIm Oktober 2020 kam es bei G. zu einem Scraping. \n \nDer Kläger hat behauptet, er sei vom Datenvorfall bei der Beklagten ausweislich des \nvorgelegten Betroffenheitsnachweises mit seinen e-mail-Adressen ......@......de und \nmusic@.......de betroffen (Anlage DB 1). Seine Daten seien durch die DSGVO-Verstöße der \nBeklagten im darknet abrufbar und stünden so Unberechtigten zur Verfügung, was er über \ndie Internetseite „haveIbeenpwned.com“ heraus gefunden habe. Die Beklagte habe keine \nausreichenden Sicherheitsmaßnahmen ergriffen. Die Verarbeitung seiner Daten sei \nrechtswidrig und ohne Einwilligung erfolgt. Die Beklagte habe weder ihn noch die \nAufsichtsbehörde über das Datenleck informiert. Des Weiteren habe sie keine Auskunft \nerteilt. Dadurch habe er einen Kontrollverlust über seine Daten und einen kausalen Schaden \nerlitten, wie z.B. in Form von Werbeanrufen, Werbemails und einem erhöhten \nspam-Aufkommen. Auch als Nutzer des Partnerdienstes sei er von dem Datenleck betroffen. \nEr sei in Sorge um den Verbleib seiner Daten. \n \nDie Beklagte hat behauptet, der Kläger sei schon nicht aktivlegitimiert, da er nicht Nutzer von \nG. sei. Ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung liege nicht vor, der Kläger habe \nkeinen kausalen Schaden erlitten. Das Auskunftsersuchen sei per e-mail vom 31.08. und \n\n \n \n01.09.2023 beantwortet worden. Der screenshot von „haveIbeenpwnd.com“ sei kein \ngeeignetes Beweismittel. Im Übrigen sei es auch nicht zu einem Datenleck gekommen. Ein \nArtikel des online Magazins „Der Spiegel“ genüge zum Beweis nicht. Das Scraping habe \nnicht zur Offenlegung von nicht öffentlichen G. Daten geführt. Welche Daten von welchen \nNutzern gescrapet worden seien, lasse sich technisch nicht nachvollziehen. G. nutze zur \nNummerierung der Nutzerprofile eine fortlaufende Identifikationsnummer („ID“). Diese ID sei \nim Oktober 2020 in der öffentlichen Programmierschnittstelle, der API, von G. einsehbar \ngewesen und habe das Scraping von öffentlich verfügbaren G.daten, konkret von öffentlich \ngemachten G. Nutzernamen und MD5-Hashwerten von e-mail-Adressen der Nutzer \nermöglicht. Die API für G. sei sofort angepasst worden. Im Übrigen seien die Klageanträge \nZiffer 1, 2 und 5 zu unbestimmt und damit unzulässig. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 09.01.2024 die Klage wegen Fehlens der \nAktivlegitimation abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er meint, aus \neinem screenshot der G.-Website ergebe sich, dass eine Datenübermittlung stattfinde und G. \nauch \ndie \nDaten \nverarbeite. \nZum \nVorliegen \neines \nDatenlecks \nsei \nein \nSachverständigengutachten einzuholen. „haveIbeenpwndcom“ sei eine seriöse Seite, die \nauch von Stiftung Warentest und der Verbraucherzentrale empfohlen werde. \n \nDer Kläger beantragt: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als Ausgleich für Datenschutzverstöße \nund die Ermöglichung der unbefugten Erlangung persönlicher Daten einen \nimmateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt \nwird, den Betrag von 3.000,00 EUR aber nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in \nHöhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu zahlen. \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Nichterteilung einer den \ngesetzlichen Anforderungen entsprechenden außergerichtlichen Datenauskunft i.S.d. \nArt. 15 DSGVO einen weiteren immateriellen Schadensersatz, dessen Höhe in das \nErmessen des Gerichts gestellt wird, den Betrag von 2.000,00 EUR aber nicht \nunterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz der EZB zu zahlen. \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle materiellen \nkünftigen Schäden zu ersetzen, die dem Kläger durch den unbefugten Zugriff Dritter \nauf das Datenarchiv der Beklagten entstanden sind und/oder noch entstehen werden. \n3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall, der \nZuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 \nEUR, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft, \noder einer an ihrem Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im \nWiederholungsfall bis zu 2 Jahren, zu unterlassen, personenbezogene Daten des \nKlägers Dritten zugänglich zu machen, ohne die nach dem Stand der Technik \nmöglichen Sicherheitsmaßnahmen vorzunehmen. \n4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft über personenbezogene Daten, \nwelche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, insbesondere welche Daten durch welche \nEmpfänger zu welchem Zeitpunkt auf welche Art und Weise und aufgrund welcher \nSicherheitslücke, soweit vorhanden, bei der Beklagten oder Partnerunternehmen, an \ndie die Beklagte die Daten weitergeleitet hat, unbefugt erlangt werden konnten. \n5. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den außergerichtlich entstandenen \nKosten für die anwaltliche Rechtsverfolgung in Höhe von 1.054,00 EUR freizustellen. \n \n\n \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Klägers bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \n1. \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger stehen die geltend \ngemachten Ansprüche nicht zu. \n \nDer Kläger ist unstreitig nicht Nutzer der von der Beklagten betriebenen Webseite G.. Er ist \nnicht aktivlegitimiert. Eine Betroffenheit von dem Scraping Ereignis im Oktober 2020 bei G. \nist schon nicht schlüssig dargetan. \n \nAus dem von dem Kläger vorgetragenen Auszug aus der Webseite von G. ergibt sich nicht, \ndass ein Datenaustausch zwischen G. und der vom Kläger genutzten Webseite W...com \nstattfindet. Dort heißt es wie folgt: \n \n„If you have registered for an account on W...com, you will also have a G. URL reserved for \nyou based on your W...com username. You can create your G. account by uploading a photo \nto your W...com profile or by logging in to G. at any time using your W...com credentials. If \nyou don’t yet have a W...com account, you’ll need to sign up for one to use G..“ \n \nDaraus ergibt sich lediglich, dass eine G. URL basierend auf dem Nutzernamen von W...com \nreserviert ist. Dies hatte die Beklagte in erster Instanz bereits vorgetragen. Eine \nDatenübermittlung von W... ist diesem Hinweis nicht zu entnehmen. Die Beklagte hat \nvorgetragen, dass keine Daten eines Nutzers von W...com an den Dienst G. übermittelt \nwerden. Vielmehr werde das Nutzerkonto und die zugehörige URL „ichglaubichspinne“ \nlediglich bei der Beklagten intern reserviert, jedoch nicht im Internet „veröffentlicht“. Das \nreservierte Nutzer-Profil des Klägers mit dem Nutzernamen „xxx“ sei nicht im Internet \nabrufbar gewesen. Im Übrigen hat die Beklagte zwar das Scraping im Oktober 2020 \neingeräumt, aber mitgeteilt, nicht sagen zu können, wann welche Nutzerdaten abgegriffen \nworden sind. \n \nUnabhängig von der fehlenden Aktivlegitimation des Klägers hat er auch nicht schlüssig \nvorgetragen, von einem Scarping bei der Beklagten betroffen zu sein. Ob eine positive \nMeldung hinsichtlich der e-mail Adresse auf der website „haveIbeenpwnd.com„ ausreicht, \nkann hier offenbleiben, jedenfalls lässt die Vorlage des screen shots der Seite \n„haveIbeenpwnd.com“, keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wo und wann ein Datenleck \naufgetreten ist. Der Kläger ist schließlich bei zahlreichen anderen sozialen Medien - wie \nfacebook, instagram, tiktok, twitter und pinterest - registriert. \n \nDie Vorlage eines Artikels aus der online Zeitschrift „Der Spiegel“ stellt ebenfalls kein \ntaugliches Beweismittel für die Betroffenheit des Klägers dar. Zumal in dem Artikel darauf \nhingewiesen wird, dass man von einem Datenleck betroffen sein „könnte“, wenn man sich \nauf einer der Seiten registriert hat. \n\n \n \n \n2. \nEs wird die Berufungsrücknahme empfohlen, die zwei Gerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521034","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-18/4-u-156-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521034","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521034","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-18/4-u-156-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521034","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.517294+00:00"}}