{"status":"available","doknr":"OLD521032","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-01","aktenzeichen":"4 W 430/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür die Streitwertbemessung von Unterlassungsansprüchen in einem sog. Scraping-Fall ist \nzu berücksichtigen, dass es sich um Daten aus der Sozialsphäre handelt, deren Herausgabe \nin bestimmten Umfang der Nutzer in Kauf genommen hat und in welchem Ausmaß der \nPortalbetreiber zu dem unzulässigen Abschöpfen von Daten beigetragen hat. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 1. Juli 2024, Az.: 4 W 430/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 430/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 72/23 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nS...... N......, ...... \n- Kläger und Kläger - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nRechtsanwälte W...... B...... S...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \n...... \nvertreten durch d. Director ...... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ...... \n \nwegen Feststellung und Unterlassung \nhier: Streitwertbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 01.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Klägervertreters vom 02.05.2024 gegen den Beschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 25.04.2024 - 08 O 72/23 - wird zurückgewiesen. \n \n\n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger nimmt die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerkes xxx wegen \nbehaupteter \nVerstöße \ngegen \ndie \nDatenschutzgrundverordnung \nauf \nimmaterielle \nEntschädigung, Feststellung, Unterlassung und Auskunft in Anspruch. \n \nEr hat vor dem Landgericht folgende Anträge gestellt: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite immateriellen Schadensersatz in \nangemessener Höhe zu zahlen, dessen Höhe in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts \ngestellt wird, mindestens jedoch 1.000,00 EUR nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz. \n \n2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerseite alle künftigen \nSchäden zu ersetzen, die der Klägerseite durch den unbefugten Zugriff Dritter auf das \nDatenarchiv der Beklagten, der nach Aussage der Beklagten im Jahr 2019 erfolgte, \nentstanden sind und/oder noch entstehen werden. \n \n3. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom \nGericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 EUR, ersatzweise an \nihrem gesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft, oder einer an ihrem \ngesetzlichen Vertreter (Director) zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im \nWiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, \n \na) personenbezogene Daten der Klägerseite, namentlich Telefonnummer, xxxID, \nFamiliennamen, Vornamen, Geschlecht, Bundesland, Land, Stadt, Beziehungsstatus \nunbefugten Dritten über eine Software zum Importieren von Kontakten zugänglich zu \nmachen, ohne die nach dem Stand der Technik möglichen Sicherheitsmaßnahmen \nvorzusehen, um die Ausnutzung des Systems für andere Zwecke als der Kontaktaufnahme \nzu verhindern, \n \nb) die Telefonnummer der Klägerseite auf Grundlage einer Einwilligung zu verarbeiten, die \nwegen der unübersichtlichen und unvollständigen Informationen durch die Beklagte erlangt \nwurde, namentlich ohne eindeutige Informationen darüber, dass die Telefonnummer auch \nbei Einstellung auf „privat“ noch durch Verwendung des Kontaktimporttools verwendet \nwerden kann, wenn nicht explizit hierfür die Berechtigung verweigert und, im Falle der \nNutzung der xxx-Messenger App, hier ebenfalls explizit die Berechtigung verweigert wird. \n \n4. Die Beklagte wird verurteilt der Klägerseite Auskunft über die Klägerseite betreffende \npersonenbezogene Daten, welche die Beklagte verarbeitet, zu erteilen, namentlich welche \nDaten durch welche Empfänger zu welchem Zeitpunkt bei der Beklagten durch Scraping \noder durch Anwendung des Kontaktimporttools erlangt werden konnten. \n \nDas Landgericht hat mit Beschluss vom 25.04.2024 den Streitwert auf 5.500,00 € festgesetzt \n(Antrag 1: 1.000,00 €; Antrag 2:500,00 €; Anträge 3 a. und b: gemeinsam 3.500,00 €; \nAntrag 4: 500,00 €). \n \nDer Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 02.05.2024 Streitwertbeschwerde im eigenen \n\n \n \nNamen eingelegt und beantragt, den Streitwert auf mindestens 11.000,- € festzusetzen. \nAbweichend von der landgerichtlichen Entscheidung sei der Unterlassungsanspruch (Antrag \nzu 3.) mit einem Streitwert von mindestens 9.000,00 € - im Einzelnen der Antrag zu 3 a mit \nmindestens 4.500,00 € und der Antrag zu 3 b) mit mindestens weiteren 4.500,00 €) - zu \nbemessen. \n \nDas Landgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25.06.2024 nicht abgeholfen. \n \nII. \n \nDie gemäß § 68 Abs. 1 GKG, § 32 Abs. 2 RVG statthafte und zulässige Beschwerde ist nicht \nbegründet. Das Landgericht hat den Streitwert zu Recht gem. § 63 Abs. 3 Nr. 2 GKG auf \n5.500 EUR festgesetzt. \n \nDer Antrag Ziffer 3 ist mit 3.500 EUR zu bemessen. Entgegen der Auffassung des \nKlägervertreters ist der Ansatz von 9.000 EUR dagegen nicht gerechtfertigt. Mit diesem \nAntrag \nbegehrt \nder \nKläger \nvon \nder \nBeklagten \ndie \nUnterlassung, \nbestimmte \npersonenbezogene Daten unbefugten Dritten zugänglich zu machen (a) und seine \nTelefonnummer auf der Grundlage der vorliegenden Einwilligung zu verarbeiten (b). \nEntgegen der Auffassung des Klägervertreters ist der Ansatz von mindestens jeweils 4.500 \nEUR zu hoch bemessen. \n \nBei einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit - wie hier im Antrag Ziffer 3 - ist nach § 48 \nAbs. 2 GKG der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, \ninsbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und \nEinkommensverhältnisse \nder \nParteien, \nnach \nErmessen \nzu \nbestimmen. \nFür \ndie \nStreitwertfestsetzung bei Unterlassungsansprüchen ist die Schwere des Vorwurfs, die \nBeeinträchtigung des Klägers, die wirtschaftliche Bedeutung sowie die sonstige Bedeutung \nder Sache einzubeziehen. Ausgangspunkt für die Bemessung sind die Werte des § 52 Abs. \n2 GKG (5.000,00 EUR) und des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG (5.000,00 EUR), die nach Maßgabe \ndes Einzelfalles zu erhöhen oder zu vermindern sind. Eine Herabsetzung auf 3.500 EUR ist \nhier gerechtfertigt. \n \nIm vorliegenden Fall ist für die Anträge Ziffer 3. a) und 3. b) ein einheitlicher Streitwert \nanzusetzen. Der Schutz der Telefonnummer ist Gegenstand beider Anträge; im Antrag Ziffer \n3 b) wird lediglich ein Teilaspekt des Datenschutzes hervorgehoben. Bei beiden Anträge \ngeht es im Kern um die Regelung der Datenverarbeitung und insbesondere darum, dass die \nBeklagte Vorsorge dafür trifft, dass die Daten nicht erneut abgeschöpft werden (vgl. Senat in \nst. Rspr., zuletzt Beschl. v. 12.03.2024, 4 W 151/24 m.w.N.). \n \nBei der Bemessung des Wertes ist zu berücksichtigen, dass die Sicherung der Daten, die im \nInternet eine weite Verbreitung finden, für den Kläger eine Bedeutung hat. Anderseits ist \naber bei der Schwere der Beeinträchtigung in Blick zu nehmen, dass es sich um Daten aus \nder Sozialsphäre gehandelt und er bestimmte Daten in Kenntnis der öffentlichen \nZugänglichkeit preisgegeben hat. Er kann das soziale Netzwerk der Beklagten nicht ohne \nMitteilung von bestimmten Daten nutzen, die für alle Nutzer des Internets zugänglich sind - \nwie Name, Geschlecht und Nutzer ID - und er hat dies in Kauf genommen. Für die Beklagte \nhat das Verfahren weitreichende Bedeutung, denn es wurden im Jahr 2019 Daten von ca. \n533 Mio. Nutzern gescrapt, mithin „abgeschöpft“. Bei der Schwere des Vorwurfes ist aber \nauch zu berücksichtigen, dass die Beklagte nicht durch aktives Tun die Daten in \n\n \n \nunzulässiger Weise verarbeitet hat, sondern vielmehr die von den Nutzern öffentlich \ngestellten Daten von Dritten in unzulässiger Weise mittels automatisierter Verfahren \nmassenhaft abgeschöpft wurden und der Vorwurf des Klägers dahin zielt, dass die Beklagte \nkeine Vorsorge dagegen getroffen hat. \n \nDer Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, warum ein zukünftiger Schaden \nerheblich höhere Bedeutung haben sollte, als der bereits eingetretene. Er hat seinen \nimmateriellen Schaden, der bei dem Scraping Vorfall im Jahr 2019 entstanden sein soll, mit \n1.000 EUR (Antrag Ziffer 1) und sein Feststellungsinteresse für künftige Schäden mit 1.000 \nEUR (Antrag Ziffer 2) bemessen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein zukünftiger gleichgelagerter \nVorfall signifikant größere wirtschaftliche Bedeutung entfalten könnte, als der bereits \neingetretene Schaden (vgl. Senat a.a.O., m.w.N.). Dies rechtfertigt insgesamt den Ansatz \neines Streitwertes von 3.500 EUR (vgl. Senat a.a.O. m.w.N.). \n \nIII. \n \nDas Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG. \n \n \n \n \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521032","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-01/4-w-430-24","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521032","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521032","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-01/4-w-430-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521032","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.365865+00:00"}}