{"status":"available","doknr":"OLD521031","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-02","aktenzeichen":"4 U 478/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Der Vollbeweis, dass ein konkretes Behandlungsrisiko (hier: Lagerungsschaden) \nvollbeherrschbar war, ist vom Patienten zu führen. \n \n2. Der OP-Bericht dient nicht dazu, ärztliches Handeln in allen Einzelheiten zu \ndokumentieren; die Verwendung von Schulterstützen während der Lagerung des Patienten \nist daher nicht gesondert dokumentationspflichtig, sondern kann sich auch aus der Art der \nLagerung ergeben. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 2. Juli 2024, Az.: 4 U 478/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 478/24 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1420/22 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... G......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte H...... & J......, ...... \n \ngegen \n \nS...... Kliniken L...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld, Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 02.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 9.7.2024, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung \n \nwird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 11.919,00 EUR \nfestzusetzen. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche wegen eines behaupteten \nLagerungsfehlers und hierdurch verursachter Nervschädigung bei einer am 9.2.2021 im \nHause der Beklagten durchgeführten laparoskopischen Eileiterentfernung geltend. Das \nLandgericht hat die Klage nach Zeugenvernehmung und Einholung eines medizinischen \nSachverständigengutachtens durch Urteil vom 28.3.2024 - auf das wegen der Einzelheiten \nverwiesen wird - abgewiesen. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr ursprüngliches Klageziel vollumfänglich weiter. Sie \nrügt im Kern, das Landgericht habe die Beweislast hinsichtlich einer fehlerhaften Lagerung \nverkannt und überdies die erhobenen Beweise falsch gewürdigt. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Klage abgewiesen. Die \nhiergegen gerichteten Berufungsangriffe greifen nicht durch. Die Berufungsbegründung zeigt \nkeine Rechtsfehler oder Fehler bei der Tatsachenfeststellung auf, die es dem Senat in den \nihm durch § 529 ZPO gesetzten Grenzen gebieten würden, eine abweichende Entscheidung \nzu treffen. \n \nIm Einzelnen: \n \n1. \nEntgegen der Rüge der Klägerin ist das Landgericht zutreffend von den Grundsätzen über \ndie Beweislastverteilung beim sogenannten voll beherrschbaren Risiko ausgegangen. \nIndessen durfte es die Frage, ob ein solcher Fall des voll beherrschbaren Risikos in der \nvorliegenden Konstellation gegeben ist, zu Recht offenlassen. \n \nDass die Schäden der Klägerin auf einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen beruhen, hat \nim Grundsatz zunächst die Klägerin zu beweisen. Ob die Voraussetzungen des § 630 h Abs. \n1 BGB hier vorliegen, und damit die Annahme eines voll beherrschbaren Risikos \ngerechtfertigt ist, ist bereits zweifelhaft. Die Vermutung des § 630 h Abs. 1 BGB knüpft an \nRisiken an, die ärztlicherseits voll ausgeschlossen werden können und müssen, die also \nnicht auf dem von den Unwägbarkeiten des lebenden Organismus beeinflussten Kernbereich \närztlichen Handelns beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom 26.09.2017 - VI ZR 529/16, Rz. 10 - \nwie alle nachfolgend zitierten Entscheidungen nach juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 80. \nAufl., § 630 h, Rz. 3 m.w.N.). Dass es sich um einen solchen vollbeherrschbaren Bereich \nhandelt, steht aber zunächst zur Beweislast des Patienten, der hierfür den Vollbeweis führen \n\n \n \nmuss (OLG Köln, Urteil vom 04.08.2008 - 5 U 228/07; OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2011 - I \n26 U 23/10; und vom 05.01.2011 - I-3 U 64/10; Senat, Urteil vom 1.6.2021 - 4 U 209/21 juris \nRz. 18 m.w.N.). Die Klägerin müsste also zunächst mit dem Beweismaß des § 286 ZPO den \nNachweis führen, dass im vorliegenden Fall etwaige Lagerungsschäden bei andersartiger \noder sorgfältigerer Lagerung hätten vermieden werden können. Dieser Beweis erscheint \nvorliegend zweifelhaft, denn der Sachverständige hat insoweit unwidersprochen ausgeführt, \ndass die Risiken von lagerungsbedingten Nervschädigungen unter der Operation zwar \nminimiert, jedoch niemals ausgeschlossen werden könnten (mündliche Anhörung des \nSachverständigen vor dem Landgericht, Protokoll vom 13.4.2024, dort S. 3). \n \n2. \nAuch wenn man ungeachtet dessen von einer Beweislast der Beklagten für eine \nordnungsgemäße Lagerung ausgehen würde hätte die Berufung keine Aussicht auf Erfolg. \nIm Grundsatz würde unter dieser Prämisse gelten, dass die Behandlungsseite die \nDarlegungs- und Beweislast für die technisch richtige Lagerung des Patienten auf dem \nOperationstisch während des gesamten Eingriffs und in der postoperativen Aufwachphase \ntrifft (OLG Koblenz, Urteil 5 U 662/08 vom 22. Oktober 2009 in NJW 2010, 1759 m.w.N.). \nNach \nden \nzutreffenden \nAusführungen \ndes \nLandgerichts \n- \ngestützt \nauf \ndie \nSachverständigenerläuterungen und die Zeugenvernehmungen - hätte die Beklagte diesen \nBeweis erbracht. Fehler in der Beweiswürdigung sind nicht zu erkennen. \n \na) \nZunächst verfängt der Hinweis der Klägerin auf die insoweit nicht ergiebige Dokumentation \nnicht. Der Sachverständige hat den Operationsbericht als sehr ausführlich und die Details \nder Lagerung als nicht dokumentationspflichtig bezeichnet. Aus einem recht knappen \nOperationsbericht kann indessen nicht gefolgert werden, dass es während der Operation zu \ndokumentationspflichtigen Zwischenfällen oder Ereignissen gekommen ist, die der \nOperationsbericht verschweigt. Denn der Operationsbericht dient weder dazu, ärztliches \nHandeln lückenlos in sämtlichen Details festzuhalten, noch dazu, die tatsächlichen \nGrundlagen eines Haftpflichtprozesses gegen den Arzt zu schaffen oder zu erschüttern (OLG \nKoblenz, Beschluss vom 27.9.2011 - 5 U 273/11, juris LS 1 und Rz. 13 m.w.N.). \n \nb) \nEs ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den Zeugen, die im Einklang mit \nden vom Sachverständigen geforderten Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Lagerung \ngenau diejenigen Maßnahmen auch beschrieben haben, Glauben geschenkt hat. Die \nWidersprüche, die die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung reklamiert sind nicht in der \nWeise durchgreifend, dass sie einer richterlichen Überzeugung entgegenstehen müssten. \n \nDas Erstgericht hat das Recht zur freien Beweiswürdigung. Begrenzt wird dieses Recht und \ndiese Pflicht nur durch die Natur- und Erfahrungssätze, d. h. solche Erkenntnisse, die nach \nmenschlicher Erfahrung ausnahmslose Geltung beanspruchen sowie die Denkgesetze, d. h. \ndie Gesetze der Logik insbesondere das Gebot der Widerspruchsfreiheit. Bezweifelbare \nSchlussfolgerungen, z. B. aus der Aussagekraft von Indizien, fallen nicht darunter \n(Zöller-Greger, ZPO, 35. Aufl., § 286 Rz. 13 e m.w.N.). \n \nWenn die Zeugin Braun der Dokumentation entnommen haben will, dass Schulterstützen \nverwendet wurden, so muss dies nicht zwangsläufig heißen, dass die Stützen als solche in \nder Dokumentation beschrieben sind. Es ist auch ohne weiteres denkbar, dass sich der \nSchluss auf die Verwendung der Stützen in anderer Weise aus der Dokumentation ergibt, \n\n \n \nbeispielsweise aus der beschriebenen Art der Lagerung. Insoweit liegt also kein Widerspruch \nvor. Es trifft auch nicht zu, dass die Zeugin D...... ausgeführt habe, die Schulterstützen seien \nim vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Wörtlich gab sie an: „Heute haben wir einen \nanderen Standard. Wir nutzen Vakuummatratzen. Da sind Schulterstützen nicht unbedingt \nerforderlich.“ (S. 7 des Protokolls vom 14.3.2024). Dies betrifft also ersichtlich einen anderen \nFall. \n \nDie von den Zeugen beschriebene Art der Lagerung (Steinschnittlage, Trendelenburglage) \nbeinhaltet ebenfalls keinen Widerspruch: Die Zeugin D...... berichtete, dass bei derartigen \nEingriffen die Patientin zunächst „nicht“ in Steinschnittlage gelagert werde (S. 7 des \nProtokolls). Man könne zwar den OP-Tisch elektrisch so steuern, dass eine Steinschnittlage \nerreicht werde, hier sei es aber auf jeden Fall erforderlich, dass der Kopf tiefer gelagert \nwerden müsse. Damit hat die Zeugin - neben der typischen Abspreizung eines Armes - das \nwesentliche Merkmal der Trendelenburglagerung beschrieben, woraus sich zugleich \nzwangsläufig das Erfordernis der Abstützung mit Schulterstützen ergibt, da das Verrutschen \nder Patientin auf dem OP-Tisch vermieden werden muss. Dies hat die Zeugin ebenfalls gut \nnachvollziehbar beschrieben. Ebenso hat sie detailreich beschrieben, wie dieses mehrfach \nkontrolliert werde. \n \nBei der Würdigung, die zu Lasten der von der Klägerin aufgestellten Behauptung ausfiel, \nsind vor diesem Hintergrund dem Landgericht weder Verstöße gegen die Logik noch gegen \nzwingende Denkgesetze vorzuwerfen. Konkrete Anhaltspunkte, die Zweifel an dieser \nBeweiswürdigung \nbegründen \nkönnten, \nzeigt \nauch \ndie \nknapp \ngehaltene \nBerufungsbegründung nicht auf. \n \nDie tatrichterliche Würdigung der Zeugenaussagen gibt daher keinen Anlass, einen anderen \nals dem vom Landgericht festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen. \n \nIm Übrigen dürfen an den Nachweis der ordnungsgemäßen Lagerung keine überspannten \nAnforderungen gestellt werden, denn es handelt sich um jahrzehntelang eingespielte \nRoutinevorgänge, die dauerhaft nur dann in konkreter Erinnerung haften, wenn es \nAbweichungen vom Gewöhnlichen gab (OLG-Koblenz, a.a.O., juris Rz. 20). \n \n3. \nDarüber hinaus wäre der Klägerin aber auch bei unterstelltem voll beherrschbaren Risiko \nund Beweiserleichterungen zu ihren Gunsten der Nachweis des gerade durch die Lagerung \nverursachten Nervschadens nicht gelungen. \n \nBeim Vorliegen eines „voll beherrschbaren Risikos“ erstreckt sich die Beweiserleichterung \nnämlich nicht auf den Nachweis der Kausalität zwischen dem Behandlungsfehler und dem \nEintritt des Primärschadens (OLG Hamm, Urt. v. 27.1.2014 – 17 U 35/13, GesR 2014, 316; \nBeschl. v. 5.1.2011 – I-3 U 64/10 , juris Rz. 4; Greiner in Spickhoff, Medizinrecht, 3. Aufl. \n2018, § 823 BGB Rz. 163; Lipp-Katzenmeier in Laufs/Katzenmeier, Arztrecht, 7. Aufl. 2015, \nRz. XI 125; Stöhr, GesR 2015, 257, 259; Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. 2021, \nRz. V 314.). \n \nDer Sachverständige Prof. B...... hat in diesem Zusammenhang in seinem schriftlichen \nGutachten erläutert, auch die unstreitig bei der Klägerin vorhandene Vorschädigung in \nGestalt einer linksbetonten Auswölbung (“Bulging“) der Bandscheibe im Segment HWK 5/6 \nund die linksbetonte Facettengelenkshypertrophie mit konsekutiver Einengung des linken \n\n \n \nNeuroforamens könne möglicherweise den Nervschaden verursacht haben (S. 14 des \nGutachtens vom 16.8.2023). Vor diesem Hintergrund sei eine durch eine Fehllagerung \nseitens \nder \nBeklagten \nverursachte \nSchädigung \ndes \nPlexus \nbrachialis \naus \nanästhesiologischer Sicht nicht nachweisbar (S. 15 des schriftl. Gutachtens). \n \nDer Senat rät vor dem Hintergrund all dessen zu einer Berufungsrücknahme, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \nP...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521031","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-02/4-u-478-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521031","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521031","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-02/4-u-478-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521031","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.343770+00:00"}}