{"status":"available","doknr":"OLD521030","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-16","aktenzeichen":"4 U 1582/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Bei der Auseinandersetzung einer faktisch beendeten Miteigentümergemeinschaft (hier: \nan einem mit einem Mehrfamilienmietshaus bebauten Grundstück) nach Bruchteilen hat \nmittels einer Auseinandersetzungsklage zu erfolgen, bei der die einzelnen Ansprüche, die \nvon beiden Parteien gegeneinander erhoben werden als unselbständige Rechnungsposten \neiner Schlussrechnung aufgeführt werden. \n \n2. Einzelne Forderungen aus dieser Schlussrechnung unterliegen hingegen einer \nDurchsetzungssperre; eine hierauf gerichtete Klage ist als derzeit unbegründet abzuweisen. \n \n3. Die Durchsetzungssperre erfasst auch Ansprüche auf Feststellung von in die \nSchlussrechnung aufzunehmenden Einzelposten. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 16. Juli 2024, Az.: 4 U 1582/23 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1582/23 \nLandgericht Leipzig, 02 O 3444/18 \n \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... K......, ...... \n- Klägerin, Widerbeklagte, Berufungsbeklagte u. Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte K......, ...... \n \ngegen \n \nA...... S......, ...... \n- Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin u. Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... S......, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichter am Landgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 am 16.07.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \nI. \nAuf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \nLeipzig vom 20.07.2023 – Az. 2 O 3444/18 – teilweise abgeändert und zur \nKlarstellung wie folgt neu gefasst: \n \n\n \n3 \n1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 22.04.2022 wird aufgehoben. \n \n2. Die Klage und die Widerklage werden als derzeit unbegründet abgewiesen. \n \nII. Im übrigen werden die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zurückgewiesen. \n \nIII. Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz mit Ausnahme der Versäumniskosten, \ndie der Klägerin allein auferlegt werden, tragen die Klägerin 52 % und die Beklagte 48 \n%. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 68 % der Klägerin und zu 32 % \nder Beklagten auferlegt. \n \nIV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n \nV. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt: \n \nKlageantrag zu 1): 67.615,88 € \nKlageantrag zu 2): 100,- € \nKlageantrag zu 3) (entsprechend Ziff. IV. 8. LG): 1.989,- € \nWiderklage: 32.400,- €, \ninsgesamt: 102.104,88 EUR. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien waren vormals jeweils hälftige Miteigentümer des Hausgrundstücks K...... Str. \n00 in L....... Das Grundstück ist mit einem Mehrfamilienhaus bebaut, in dem zehn \nWohnungen mit einer Gesamtwohnfläche von 1.260 qm errichtet worden sind, von denen die \nBeklagte eine Wohnung selbst nutzt. Sie haben in einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten um \ndie Ausgestaltung der Miteigentümerrechte an der Immobilie und – wie auch im vorliegenden \nVerfahren - über Abrechnungs-, Schadenersatz- sowie Nutzungsentschädigungsansprüche \naus der Verwaltung des Hausgrundstücks gestritten. \n \nDie Klägerin hat zunächst Schadensersatz in Höhe des Mietausfalls gegenüber der \nBeklagten geltend gemacht, weil die Wohnung im 1. OG links im Jahre 2015 nicht vermietet \nwar. Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K...... \nStraße 00 in L......, 11.487,56 € zu zahlen (Klageantrag zu 1), sowie gegenüber der \nEigentümergemeinschaft über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der \nBeklagten und den Mietern Dr. O....../B...... für die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren \n2016 und 2017 abzurechnen (Klageantrag zu 2) und die sich aus der Abrechnung nach Ziffer \n2.) ergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu \n3). \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 28.06.2019 die Klageanträge zu 1) und 2) vollständig und \nden Klageantrag zu 3) als derzeit unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin \nhat der Senat mit Urteil vom 11.02.2020 die landgerichtliche Entscheidung hinsichtlich der \nAbweisung des Klageantrags zu 1) bestätigt und hinsichtlich des Klageantrages zu 2.) \nabändernd die Beklagte verurteilt, gegenüber der Eigentümergemeinschaft über die \n\n \n4 \nEinnahmen aus dem Mietverhältnis zwischen der Beklagten und den Mietern Dr. O....../B...... \nfür die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abzurechnen. Hinsichtlich \ndes Klageantrags zu 3.) und im Kostenpunkt hat der Senat das Urteil aufgehoben und die \nKlage zur Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. \n \nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 26.06.2020 über die Einnahmen aus dem Mietverhältnis \nfür die Wohnung im 1. OG rechts in den Jahren 2016 und 2017 abgerechnet und einen \nVerlust von 1.677,77 € ermittelt. Die Klägerin hat die inhaltliche Korrektheit dieser \nAbrechnung in Abrede gestellt und beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Richtigkeit und \nVollständigkeit ihrer Angaben im Schreiben vom 20.06.2020 an Eides statt zu versichern \n(Klageantrag zu 4) (Bl. 221 dA). \n \nKlageerweiternd hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.12.2021 beantragt (Bl. 256 dA), die \nBeklagte zur Abrechnung der Mieteinahmen für die Wohnung 1. OG rechts im Jahr 2018 \ngegenüber der Eigentümergemeinschaft zu verurteilen (Klageantrag zu 5), erforderlichenfalls \ndie Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 5) an Eides statt zu versichern \n(Klageantrag zu 6), die sich aus der Abrechnung nach Ziff. 5.) ergebenden Nettoeinnahmen \nan die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 7), und der Klägerin sämtliche \nSchäden zu ersetzen, die dieser aus Mietminderungen der Mieter des 1. OG rechts Dr. \nO....../B...... wegen der fehlenden Gebrauchsüberlassung des Gartens entstanden sind und \nweiter entstehen (Klageantrag zu 8). Widerklagend hat die Beklagte geltend gemacht, die \nKlägerin sei für die Nutzung der Wohnung EG/Souterrain rechts im Jahr 2019 zur Zahlung \neiner Nutzungsentschädigung in Höhe von 32.400,00 EUR an die Eigentümergemeinschaft \nverpflichtet. \n \nMit Versäumnisurteil vom 22.04.2022 hat das Landgericht die Klage abgewiesen und auf die \nWiderklage die Klägerin zur Zahlung der begehrten Nutzungsentschädigung verurteilt. \n \nDie Beklagte hat mit außergerichtlichen Schreiben vom 07. und 09.12.2022 Abrechnungen \nfür beide Wohnungen im 1. OG für die Jahre 2016 bis 2022 übermittelt, verbunden mit dem \nAngebot einer Belegübermittlung. Ferner hat sie - unter anderem - gegenüber den \nAnsprüchen der Klägerin auf Auskehr der für beide Wohnungen im 1. OG erzielten \nNettoeinnahmen und gegenüber der mit dem Klageantrag zu 8) geltend gemachten \nSchadenersatzforderung die Aufrechnung mit Gegenansprüchen erklärt (Bl. 410ff), die sich \ninsgesamt auf 319.059,86 € belaufen. \n \nNach fristgemäßer Einspruchseinlegung hat die Klägerin ihre Klage mit Schriftsatz vom \n31.12.2022 erweitert (Bl. 397 dA) und beantragt, die Beklagte zur Abrechnung der \nMieteinahmen unter Vorlage aller Kontoauszüge und Rechnungen für die Wohnung 1. OG \nrechts im Jahr 2019 gegenüber der Eigentümergemeinschaft zu verurteilen (Klageantrag zu \n9), erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft nach Ziff. 9) an Eides \nstatt zu versichern (Klageantrag zu 10), die sich aus der Abrechnung nach Ziff. 9) \nergebenden Nettoeinnahmen an die Eigentümergemeinschaft zu zahlen (Klageantrag zu 11), \nund an die Klägerin aus der für die Wohnung im 1.OG links im Jahr 2019 vereinnahmten \nMiete einen Fruchtanteil iHv 50 % = 2.860,- € zu zahlen (Klageantrag zu 12). \n \nDie Beklagte wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.01.2022, 22 U \n1754/13 zur Rückabwicklung des mit dem vormaligen Miteigentümer und früheren Ehemann \nder Klägerin, Herr J...... Q......, geschlossenen Grundstückskaufvertrages vom 17.12.2009 \nrechtskräftig verurteilt. Die Umschreibung des Miteigentumsanteils auf Herrn J...... Q...... ist \n\n \n5 \nim Grundbuch vollzogen worden. Eine weitere Eigentumsumschreibung vom Miteigentümer \nJ...... Q...... auf den jetzigen Ehemann der Klägerin auf der Grundlage eines Vertrages vom \n18.7.2012 bzw. einer Vergleichsvereinbarung vom 22.8.2022 ist zwischenzeitlich erfolgt. Die \nBeklagte betreibt derzeit im Wege einer Restitutionsklage (Az 23 U 1590/23) gem. § 580 \nZPO die Wiederaufnahme des Verfahrens 22 U 1754/13 vor dem OLG Dresden mit dem Ziel, \ndie \nRückabwicklung \ndes \nzwischen \nihr \nund \nHerrn \nQ...... \ngeschlossenen \nGrundstückkaufvertrages rückgängig zu machen und wieder hälftiges Miteigentum am \nGrundstück zu erlangen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Verhandlungsprotokolle ergänzend Bezug \ngenommen. \n \nMit der von beiden Parteien mit selbstständigen Berufungen angefochtenen Entscheidung \nhat das Landgericht das Versäumnisurteil vom 22.04.2022 aufgehoben und unter Abweisung \nder Klage im Übrigen sowie der Widerklage die Beklagte verurteilt, den mit dem Klageantrag \nzu 12) geltend gemachten Betrag von 2.860,- € an die Klägerin zu zahlen. Wegen der \nBegründung wird auf die angefochtene Entscheidung ergänzend Bezug genommen. \n \nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Landgericht habe zu \nUnrecht den vormals unter Klageantrag zu 1) geltend gemachten - rechtskräftig \nabgewiesenen - Zahlungsantrag zurückgewiesen, den sie nach Zurückverweisung des \nVerfahrens an das Landgericht durch den Senat ausweislich des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung nicht gestellt habe. Das Landgericht habe auch die mit den Klageanträgen zu \n4), zu 6) und zu 10) geltend gemachten Ansprüche auf Versicherung an Eides statt \nhinsichtlich der jeweiligen Angaben zu Einnahme und Ausgaben des Mietverhältnisses 1.OG \nrechts zu Unrecht zurückgewiesen. Dahinstehen könne, ob die Ansicht des Landgerichts \nzutreffend sei, die Klageanträge zu 3), 7) und 11) (Abführung der Nettoeinnahmen Wohnung \n1.OG rechts für die Jahre 2016 bis 2019) seien unzulässig, da die Klägerin nach Erteilung \nder Auskunft ihre Zahlungsanträge hätte beziffern müssen. Denn sie habe nunmehr ihre \nAnträge umgestellt und einen Zahlungsanspruch iHv insgesamt 67.615,88 € geltend \ngemacht. Das Landgericht habe ferner bei seiner Entscheidung übersehen, dass die \nKlägerin \nEinsichtnahme \nin \ndie \nBelege \ngefordert \nhabe. \nMangels \nVorlage \neiner \nSchlussabrechnung einschließlich einer Betriebskostenabrechnung seitens der Beklagten \nzum Besitzübergang auf den Vorbesitzer Q......, habe die Klägerin auch lediglich - \nentsprechend Klageantrag zu 8) - die Feststellung zur Schadenersatzpflicht hinsichtlich \netwaiger Mietminderungen beantragen können. \n \nDie Klägerin beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten, \n \ndas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20.07.2023, - 2 O 3444/18 -, \nabzuändern, und unter Zurückweisung der Widerklage, \n \n1. Die Beklagte zu verurteilen, an die Eigentümergemeinschaft K...... \nStraße 00 in L...... 67.615,88 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszins 13.865,00 € [2016 + \n2017] seit dem 05.01.2018 sowie aus 10.468,25 € [2018], je 11.271,00€ \n[2019, 2020 und 2022] und 9.469,63 € seit jeweiliger Rechtshängigkeit. \n \n2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Einsicht in die \nKontoauszüge und Rechnungen zu den Einnahmen und Ausgaben \n\n \n6 \ngemäß ihrer Rechnungslegung vom 07.12.2022 (Anlage 68) zu \ngewähren. \n \n3. Die Beklagte weiter zu verurteilen, der Klägerin sämtliche Schäden zu \nersetzen, die dieser aus Mietminderungen der Mieter Dr. O....../B...... \nwegen \nder \nfehlenden \nGebrauchsüberlassung \ndes \nGartens \nim \nZusammenhang mit der Vermietung der Wohnung im 1. Obergeschoss \nrechts des Gebäudes K...... Straße 00 in L...... entstanden sind und \nweiter entstehen. \n \nhilfsweise, \n \n4. festzustellen, dass die in Ziffer 1 genannten Zahlungsansprüche in \neine noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz einzubeziehen \nsind. \n \nDie Beklagte beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin, \n \n1. die Klage vollständig abzuweisen, \n \n2. auf die Widerklage hin die Klägerin zu verurteilen, an die \nEigentümergemeinschaft K...... Straße 00 in L...... für die Nutzung \nder Wohnung Erdgeschoss rechts/ Souterrain rechts im Zeitraum \n01.01.2019 bis 31.12.2019 eine Nutzungsentschädigung in Höhe \nvon 32.400,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem \nBasiszinssatz gemäß § 247 BGB aus einem Betrag von 2.700,00 \nEUR seit dem 04.01.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.02.2019, \n2.700,00 EUR seit dem 06.03.2019, 2.700,00 EUR seit dem \n04.04.2019, 2.700,00 EUR seit dem 04.05.2019, 2.700,00 EUR seit \ndem 06.06.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.07.2019, 2.700,00 EUR \nseit dem 06.08.2019, 2.700,00 EUR seit dem 05.09.2019, 2.700,00 \nEUR seit dem 04.10.2019, 2.700,00 EUR seit dem 06.11.2019, \n2.700,00 EUR seit dem 05.12.2019, zu zahlen. \n \nZur Begründung ihrer Anträge wiederholt und vertieft die Beklagte ihr erstinstanzliches \nVorbringen. Hilfsweise regt sie hinsichtlich der Widerklage die Aufhebung des \nlandgerichtlichen Urteils und die Zurückverweisung an das Landgericht an. Darüber hinaus \nhält sie die Aussetzung des Verfahrens mit Blick auf das von ihr betriebene \nWiederaufnahmeverfahren für geboten. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten \ngereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen \nVerhandlung vom 18.06.2024 ergänzend Bezug genommen. \n \nII. \n \nDie Berufungen sind zulässig, aber jeweils unbegründet. \n \n1. \nDer Klägerin steht derzeit der im Berufungsverfahren erstmals geltend gemachte \nAnspruch auf Zahlung zugunsten der Eigentümergemeinschaft in Höhe von 67.615,88 \nEUR nicht zu. Sie kann von der Beklagten auch nicht isoliert die Zahlung eines \nhälftigen Fruchtziehungsanteils für die Wohnung im 1. OG links für das Jahr 2019 in \nHöhe von 2.860,- € verlangen (vgl. Klageantrag zu 12). Ebenso wenig kann die \nBeklagte zur Zeit gegenüber der Klägerin die mit der Widerklage geltend gemachten \n\n \n7 \nEntschädigungsansprüche für die von der Klägerin genutzte Wohnung im \nEG/Souterrain rechts geltend machen. \n \na) Die Parteien waren jeweils hälftige Teilhaber einer Bruchteilsgemeinschaft \nhinsichtlich des streitgegenständlichen Anwesens, das sie gemeinschaftlich genutzt \nhaben (vgl. Senat, Beschlüsse vom 27.07.2017 und 13.09.2017, 4 U 553/17; Urteil \nvom 29.09.2020, 4 U 1355/18; Urteil vom 01.03.2022, 4 U 580/12). Die Klage richtet \nsich zumindest teilweise auf die Erfüllung eines Teilungsanspruchs nach Beendigung \nder zwischen den Parteien vormals bestehenden Bruchteilsgemeinschaft durch \nRückübertragung \ndes \nMiteigentumanteils \nder \nBeklagten \nan \nden \nfrüheren \nMiteigentümer, Herrn Q......, durch Urteil des OLG Dresden vom 28.01.2022, Az 22 U \n1754/13, die zwischenzeitlich unstreitig auch grundbuchrechtlich vollzogen wurde. \nInfolge der Rückübertragung des Miteigentumsanteils ist die vormals bestehende \nGemeinschaft am Hausgrundstück jedenfalls faktisch beendet worden. \n \nLiegt \n- \nwie \nhier \n- \nkeine \nAufhebungs-, \nTeilungs- \noder \nAuseinandersetzungsvereinbarung vor, so richtet sich die Auseinandersetzung des \nMiteigentums nach den Regeln über die Gemeinschaft (§§ 741 ff BGB). Für die \nAuseinandersetzung kann es auch nicht darauf ankommen, ob die Aufhebung der \nBruchteilsgemeinschaft zwischen den Parteien einvernehmlich oder streitig durch \nUrteil und nachfolgende Teilungsversteigerung (vgl. § 753 BGB) oder wie hier lediglich \nfaktisch durch Rückübertragung an einen Dritten erfolgt ist. Infolgedessen hat eine \nAuseinandersetzung der vorliegenden Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 749 BGB ff. zu \nerfolgen durch Ermittlung des Auseinandersetzungsguthabens der einzelnen \nBeteiligten nach Tilgung der zu Lasten der Gemeinschaft bestehenden Schulden \n(§ 755 BGB) und unter Abzug von Forderungen eines Teilhabers gegen den anderen, \ndie sich auf die Gemeinschaft gründen und die aus dem Anteil des betroffenen \nTeilhabers im Voraus zu befriedigen sind (vgl. § 756 BGB; vgl. Staudinger/Eickelberg \n(2021) BGB § 755, Rn. 1ff. m.w.N.). Im Anschluss daran kann - sofern zugunsten der \nklagenden Partei ein Übererlös festzustellen ist - diese unmittelbar Zahlung an sich \nselbst verlangen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. Oktober 2016 – 3 U 31/15 –, Rn. \n36, juris). \n \nb) Ob die Klägerin gegen die Beklagte im Ergebnis der danach zu erfolgenden \nAbrechnung einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten- und Lastentragung gemäß \n§ 748 BGB oder nach § 812 ff. BGB hat und darüber hinaus zu ihren Gunsten ein \nAnspruch \nauf \nFruchtziehung \ngem. \n§ \n743 \nBGB \nverbleibt, \nder \nbei \nder \nAuseinandersetzung zu berücksichtigen wäre, ist nicht hinreichend geklärt. Auch die \nFrage, ob der Beklagten nach Abrechnung demgegenüber Zahlungsansprüche \nzustehen, die sie durch Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung oder widerklagend \ngeltend machen kann, ist aus diesem Grund offen. \n \nVor diesem Hintergrund sind die mit Klage und Widerklage geltend gemachten \nZahlungsansprüche \nals \nderzeit \nunbegründet \nzurückzuweisen. \nDie \nAuseinandersetzung der hier faktisch beendeten Miteigentümerbruchteilgemeinschaft \nkann vielmehr nur mit der Klage auf Zustimmung zu einem – konkret bestimmten und \nbezifferten \n– \nAuseinandersetzungsplan \ndurchgesetzt \nwerden \n(Auseinandersetzungsklage) (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 5. Juli 2005 – 11 UF \n663/04 –, juris). Zur Begründung verweist der Senat auf die zur Auflösung einer \nGesellschaft bürgerlichen Rechts ergangene Rechtsprechung zur sogenannten \n\n \n8 \nDurchsetzungssperre (vgl. Grüneberg, WM Beilage 1 2023, 2, 9 m.w.N.). Danach \nkann \n- \num \nder \nGefahr \nvon \nHin- \nund \nHerzahlungen \nwährend \ndes \nAuseinandersetzungsverfahrens zu begegnen - ein Gesellschafter die ihm gegen die \nGesellschaft und die Mitgesellschafter zustehenden internen Ausgleichsansprüche \nnicht mehr selbständig im Wege der Leistungsklage durchsetzen, sondern muss diese \nvielmehr als unselbständige Rechnungsposten in eine Schlussrechnung aufnehmen, \nderen Saldo ergibt, wer von wem noch etwas zu fordern hat. Da es sich hier um ein \nzwei-Personen-Verhältnis handelt, können die Parteien ihre aufgrund einer \nvereinfachten Auseinandersetzungsrechnung ermittelten Ansprüche unmittelbar \ngegen den ausgleichspflichtigen Miteigentümer geltend machen; Streitpunkte über die \nRichtigkeit der Schlussrechnung wären in diesem Prozess zu entscheiden. Die \nGrundsätze der Durchsetzungssperre sind vorliegend aufgrund der Besonderheiten \ndes \nStreitfalls \nunter \nBerücksichtigung \nder \nnach \nzahlreichen \ngerichtlichen \nAuseinandersetzungen, Teilklagen und -urteilen sowie aufgrund der - nicht nur im \nstreitgegenständlichen Verfahren - erfolgten Klageänderungen und -erweiterungen, \naußergerichtlichen und teilweise auch zusätzlich in verschiedenen Prozessen \nerklärten Aufrechnungen und der daher bestehenden Unüberschaubarkeiten im \nVerhältnis der Parteien gem. § 242 BGB entsprechend anzuwenden, auch um der \nGefahr widerstreitender Entscheidungen zu begegnen. Insbesondere der Ablauf des \nvorliegenden Verfahrens belegt ohne weiteres die Notwendigkeit einer geordneten \nZusammenstellung von Ausgaben und Einnahmen, Nutzen und Lasten, die \nausschließlich von den Parteien geleistet werden kann und zu leisten ist. So ist schon \nunklar, ob der von der Klägerin im Berufungsverfahren geltend gemachte \nZahlungsanspruch gem. Ziff. 1. in Höhe von 67.615,88 € auch den ihr durch die \nlandgerichtliche Entscheidung zuerkannten Zahlungsanspruch gem. § 743 BGB \nhinsichtlich der Mieteinnahmen für die Wohnung 1. OG links im Jahr 2019 in Höhe von \n2.860,- € mitumfasst, oder ob ihr Rechtsschutzbegehren darauf abzielt, diesen Betrag \nzusätzlich zu erlangen. Die Berufungsbegründung verhält sich hierzu nicht. \n \nc) Die Klägerin hat jedenfalls derzeit nicht darzulegen vermocht, dass ihr gegen die \nBeklagte für den Zeitraum des Bestehens der Miteigentümergemeinschaft ein \nAusgleichsanspruch \n(§ 748 \nBGB) \nwegen \nihren \nAnteil \nam \nGesamtobjekt \nübersteigender Zahlungen für die Lasten des Objekts unter Einbeziehung der von ihr \neingezogenen Mieten und sonstigen Nutzungsvorteile zusteht, insbesondere \nhinsichtlich der von ihr bewohnten Wohnung im Erdgeschoss/Souterrain des Hauses. \nIhr obliegt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen eines \nAusgleichsanspruchs nach § 748 BGB (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 29. Mai 2009 – \n19 U 28/06 –, Rn. 33 - 35, juris). Ein solcher Anspruch setzt voraus, dass die Klägerin \nihrerseits die von ihr vorgenommenen Zahlungen darlegt und beweist. Dies ist ihr \nbislang nicht gelungen, ebenso wenig wie es der Beklagten gelungen ist, ihre \nGegenforderungen geordnet nach Abrechnungszeiträumen nach Grund und Höhe \nnäher aufzuschlüsseln, ggfls. zu belegen und so nachzuweisen, dass und in welcher \nHöhe ihr als ehemaliger Teilhaberin gegen die Klägerin als Mitteilhaberin \nGegenforderungen zustehen, die sie vorliegend mittels Widerklage geltend gemacht \nhat. Beide Parteien hatten unstreitig jedenfalls über zumindest ein gemeinschaftliches \nHauskonto Verfügungsmacht und haben - teilweise gemeinsam, daneben aber auch \nteilweise allein und über eigene Konten - Nutzungen gezogen und Lasten getragen. \nUm welches Konto es sich dabei handelt, wie viele Konten konkret zu welchen \nZeitpunkten eingerichtet worden sind und welche Einnahmen bzw. Ausgaben hierüber \nvon wem - bezogen auf konkrete Wohnungen, Mietverhältnisse und Zeiträume - \n\n \n9 \nabgewickelt worden sind, wird von den Parteien nicht ansatzweise nachvollziehbar \ndargelegt. Zudem waren und sind eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten über \ngegenseitig geltend gemachte Zahlungsansprüche anhängig oder auch - wie hier - \nteilweise rechtskräftig entschieden worden, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt durch \neine der Miteigentümerinnen eine mittels Belegen untersetzte, nach Zeiträumen \ngeordnete Abrechnung/Rechnungslegung über die jeweiligen Einnahmen und \nAusgaben, Lasten und Kosten sowie die jeweils gezogenen Nutzungen erfolgt ist. In \ndie jeweiligen Abrechnungssalden sind auch die gegenseitigen Ansprüche \neinzustellen, die jeweils durch rechtskräftige Entscheidungen festgestellt wurden. \nAuch die darüber hinaus von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob und inwieweit - \nggfls. bei beiden Teilhaberinnen - Kosten für die gerichtliche Geltendmachung bzw. \nDurchsetzung von Miteigentümerrechten aus der streitigen Verwaltung des \nBruchteileigentums als Lasten i.S.d. § 748 BGB zu berücksichtigen sind, bedarf erst \nnach Aufnahme in einer Auseinandersetzungsbilanz einer Entscheidung. \n \n2. \nDer im Berufungsverfahren von der Klägerin gesondert geltend gemachte Anspruch \nauf Einsichtnahme in Kontoauszüge und Rechnungen zu den Einnahmen/Ausgaben \ngemäß Rechnungslegung vom 07.12.2022 ist nicht begründet. Die Beklagte hat der \nKlägerin mit Schreiben vom 07.12.2023 die Einnahmen/Ausgabenrechnungen \nübersandt; weiterhin darauf hingewiesen, dass die entsprechenden Belege bekannt \nseien und um Mitteilung gebeten, ob und gegebenenfalls welche weiteren Belege zur \nEinsichtnahme benötigt werden. Die Klägerin hat hierauf nicht reagiert. Insoweit ist \nvon Erfüllung im Sinne des § 362 BGB hinsichtlich einer etwaigen Vorlagepflicht zu \nden der Abrechnung zugrunde liegenden Belegen und sonstigen Unterlagen \nauszugehen. Zudem hat die Klägerin auf der Grundlage der von der Beklagten \nvorgelegten Einnahmen/Ausgaben-Rechnungen selbst ihre Zahlungsansprüche \nermittelt und dementsprechend Zahlung gemäß Ziffer 2) beantragt. Vor diesem \nHintergrund hätte es ihr oblegen, die von ihr für die Abrechnung benötigten und noch \nvorzulegenden Belege konkret zu benennen und nicht pauschal die Vorlage von allen \nBelegen und Abrechnungsunterlagen zu verlangen. Dieser Mühe hat sie sich aber \nnicht unterzogen. \n \n3. \nAuch die Feststellung, dass die Beklagte zum Schadenersatz hinsichtlich \nMietminderungen wegen fehlender Gartennutzung verpflichtet ist, kann die Klägerin \nnicht verlangen. Zum einen ergibt sich dies aus den obigen Darlegungen zur \nDurchsetzungssperre im Auseinandersetzungsverfahren. Sämtliche gegenseitigen \nAnsprüche sind daher ausschließlich in eínen Auseinandersetzungsplan bzw. eine \n-bilanz aufzunehmen, was schon wegen des damit verbundenen Rechtsschutzziels, \nalle gegenseitigen Ansprüche umfassend und abschließend zu erledigen, auf einzelne \nAnsprüche bezogene Feststellungsklagen grundsätzlich ausschließt. Zudem ist - wie \ndas Landgericht zutreffend festgestellt hat - die Feststellungsklage bereits unzulässig. \nZur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts ergänzend \nBezug genommen. \n \n4. \nDas von der Klägerin hilfsweise erhobene Feststellungsbegehren, die in Ziffer 1 \ngenannten \nZahlungsansprüche \nin \neine \nnoch \nzu \nerstellende \nAuseinandersetzungsbilanz einzubeziehen, ist bereits unzulässig, zumindest aber \nunbegründet. Einzelne, von einer Partei geltend gemachten Zahlungsansprüche \nkönnen lediglich Teil der noch zu erstellenden Auseinandersetzungsrechnung sein. \nFür vorgeschaltete, auf einzelne Forderungen bezogene Feststellungsklagen besteht \n\n \n10 \nkein Rechtsschutzinteresse, da sie lediglich Teilaspekte der Gesamtabrechnung \nvorwegnehmen sollen, ohne das Ziel einer abschließenden und verbindlichen \nAuseinandersetzung der Parteien zu ermöglichen. Zudem wird die Gefahr einer \nunüberschaubarer Anzahl weiterer Klagen und damit auch widerstreitender \nEntscheidungen nicht beseitigt, die durch die Konzentration auf eine abschließende \nund verbindliche Abrechnung sowie ein gegebenenfalls dazu geführtes gerichtliches \nVerfahren vermieden wird. Hinzu kommt, dass das Feststellungsbegehren auch \nunbegründet sein dürfte, da sich aus dem Sachvortrag der Klägerin bereits nicht \nerschließt, um welche Zahlungsansprüche es sich dabei dem Grund und Höhe nach \nhandeln \nsoll \n(vgl. \noben \nZiff. \n1b). \nAufgrund \nder \nNotwendigkeit \nweiterer \nBeweiserhebungen hierzu, dürfte die in dem Feststellungsbegehren liegende \nKlageänderung im Berufungsverfahren zudem nicht sachdienlich sein. \n \n5. \nDie weiteren Ausführungen der Klägerin in der Berufungsbegründung sind nur \nkostenrechtlich relevant. \n \na) Aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.06.2023 ergibt sich in der \nTat nicht, dass die Klägerin (auch) den Antrag zu 1) aus der Klageschrift vom \n31.12.2018 gestellt hat. Das Landgericht hat insoweit allerdings zutreffend festgestellt, \ndass der Antrag durch Urteil vom 28.06.2019 rechtskräftig abgewiesen wurde. Die \nBerücksichtigung des mit dem Antrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs zu Lasten \nder Klägerin im Kostenausspruch des Urteils vom 20.07.2023 erfolgte daher zu Recht, \nda erst mit dieser Entscheidung über die Kosten des gesamten Rechtsstreits \nentschieden wurde. \n \nb) Über den erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu 2) hat der Senat rechtskräftig \nentschieden. Das Landgericht hat dies zu Recht bei der Kostenentscheidung zu \nLasten der Beklagten berücksichtigt. \n \nc) Die Berufung macht zwar mit der Berufungsbegründung geltend, das Landgericht \nhabe zu Unrecht die mit den Klageanträgen zu 4), 6) und 10) geltend gemachten \nAnsprüche auf eidesstattliche Versicherung der Angaben durch die Beklagte \nabgewiesen. \nDiese \nKlageanträge \nwerden \naber \nvon \nder \nKlägerin \nim \nBerufungsverfahren nicht weiterverfolgt und sind daher inhaltlich nicht mehr zu \nüberprüfen. Es verbleibt bei der Klageabweisung in der angefochtenen Entscheidung; \ndie Kosten sind ohne weitere Sachprüfung von der Klägerin zu tragen. \n \nd) Gleiches gilt für die Klageanträge zu 3), 5), 7), 9) und 11), die von der Klägerin im \nBerufungsverfahren nicht mehr gestellt werden. \n \n6. \nEine Aussetzung im Hinblick auf das vor dem 22. Senat des Oberlandesgerichts \nanhängige Restitutionsverfahren ist nicht veranlasst. \n \nNach § 148 ZPO kann das Verfahren ausgesetzt werden, wenn die Entscheidung des \nRechtsstreits ganz oder teilweise von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines \nRechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen Rechtsstreits \nbildet. Die Aussetzungsentscheidung wird dabei in das pflichtgemäße Ermessen des \nGerichts gestellt. Gegenüber dem vorrangigen Zweck der Aussetzung, einander \nwidersprechende Entscheidungen in parallel geführten Prozessen zu verhindern, sind \nder Nachteil einer langen Verfahrensdauer und die daraus für die Parteien \n\n \n11 \nentstehenden Folgen abzuwägen. \n \nDie bei der Entscheidung somit gebotene Ermessensabwägung ergibt, dass eine \nweitere Verzögerung des vorliegenden Verfahrens auch unter Berücksichtigung der \nfür eine Aussetzung sprechenden Erwägungen nicht mehr vertretbar erscheint. Von \neiner unabsehbar langen Verfahrensdauer ist auszugehen, selbst wenn die Beklagte \nim Wiederaufnahmeverfahren erfolgreich sein sollte. Der vorliegende Rechtsstreit ist \ndagegen entscheidungsreif, so dass wegen mangelnder Sachdienlichkeit von einer \nAussetzung abgesehen werden kann. Die Gefahr widerstreitender Entscheidungen ist \nohnehin gering, da die noch zu erstellende Auseinandersetzungsbilanz nur den \nbegrenzten Zeitraum bis zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs auf den vormaligen \nGrundstücksverkäufer Q...... umfassen kann und etwaige Änderungen in der Sach- \nund Rechtslage durch das Wiederaufnahmeverfahren hiervon nicht betroffen sind. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 95 ZPO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht \nzuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Streitwert \nfür das Berufungsverfahren wird entsprechend den gestellten Anträgen festgesetzt, § 3 ZPO, \n§ 45 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1, 3 GKG. \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-16/4-u-1582-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 748","ref_norm":"748","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 743","ref_norm":"743","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 749","ref_norm":"749","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 753","ref_norm":"753","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 755","ref_norm":"755","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 756","ref_norm":"756","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 580","ref_norm":"580","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-16/4-u-1582-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521030","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.310779+00:00"}}