{"status":"available","doknr":"OLD521029","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-18","aktenzeichen":"4 U 266/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nWeist der private Unfallversicherer den Versicherungsnehmer nach einer Unfallanzeige \nunmissverständlich auf die vertraglichen Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hin und \nübersendet er zugleich das Formular einer ärztlichen Bescheinigung zur Ausfüllung durch \nden behandelnden Arzt, handelt er nicht treuwidrig, wenn er sich trotz eines innerhalb der \nInvaliditätsfrist eingegangenen Krankenhausentlassungsberichts, der sich zur Frage der \nInvalidität nicht verhält, auf den Fristablauf beruft. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 18. Juli 2024, Az.: 4 U 266/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 266/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1360/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... B......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte - Fachanwälte, ...... \n \ngegen \n \n...... Versicherung AG, ...... \nvertreten durch d. Vorstand ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 18.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.2024 wird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert auf 13.000 Eur festzusetzen. \n \n\n \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht kein Anspruch auf \nInvaliditätsleistungen aus dem Unfallversicherungsvertrag mit der Beklagten zu. Zutreffend \nhat das Landgericht angenommen, dass die Klägerin die Frist zur Invaliditätsfeststellung \nnach Ziffer 2.1.1.1. AUB 2000 versäumt hat. Danach muss die Invalidität innerhalb von 15 \nMonaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt werden. Der Unfall ereignete \nsich am 24.05.2019, und bis zum Ablauf der Frist am 24.08.2020 hat die Klägerin unstreitig \nkeine ärztliche Feststellung der Invalidität vorgelegt. Auf die zutreffenden Ausführungen des \nLandgerichtes im Urteil vom 08.02.2024 wird Bezug genommen. \n \nBei der fristgerechten ärztlichen Feststellung der Invalidität handelt es sich um eine \nAnspruchsvoraussetzung (vgl. BGH, Urteil vom 22.05.2019 - IV ZR 73/18 - juris; vgl. Senat, \nBeschluss vom 02.11.2020 - 4 U 1586/20 - juris). Das dient dem berechtigten Interesse des \nVersicherers an der baldigen Klärung seiner Einstandspflicht und führt selbst dann zum \nAusschluss von Spätschäden, wenn den Versicherungsnehmer an der Nichteinhaltung der \nFrist kein Verschulden trifft (vgl. BGH, Urteil vom 07.03.2007 - IV ZR 137/06 - juris; vgl. \nSenat a.a.O.) \n \nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann sich die Beklagte auf die Frist in ihren \nallgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, denn sie hat auf die vertraglichen Anspruchs- \nund Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß § 186 VVG hingewiesen. Wie das Landgericht \nzutreffend ausgeführt hat, hat die Beklagte die Klägerin in ihren Schreiben vom 27.05.2019 \n(Anlage K4) klar und unmissverständlich belehrt. Dort heißt es: \n \nEin Anspruch auf Invaliditätsleistung besteht, wenn ... und die Invalidität \n- innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten und \n- innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall von einem Arzt schriftlich festgestellt \nworden ist. Versäumen Sie die Frist für die ärztliche Feststellung, besteht kein \nAnspruch auf Invaliditätsleistung. \n \nIm Schreiben vom 11.06.2019 (Anlage K4) heißt es: \n \nVerbunden damit möchten wir Sie auf wichtige Fristen hinweisen. So muss eine \netwaige Invalidität innerhalb eines Jahres nach dem Unfall eingetreten sein; vor Ablauf \nvon weiteren 3 Monaten muss diese ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. \nBitte beachten Sie unbedingt die genannten Fristen, die bis zum 24.06.2020 laufen; \nwerden sie nicht eingehalten, besteht kein Leistungsanspruch. \n \nWeiter wurde die Klägerin mit Schreiben vom 25.05.2020 (Anlage K6 und B1) wie folgt \nbelehrt: \n \n\n \n \nBitte beachten Sie: Ihr Leistungsanspruch mit den ärztlichen Unterlagen muss spätestens bis \nzum \n24.08.2020 \nbei \nuns \neingegangen \nsein. \nAnsonsten \nerlöschen \nmögliche \nInvaliditätsansprüche unabhängig vom medizinischen Verlauf durch Fristablauf. Eine \nFristverlängerung ist aus versicherungsrechtlichen Gründen nicht möglich. \n \nMit letztgenanntem Schreiben wurde der Klägerin ein Formular (Ärztliche Bescheinigung zur \nBegründung eines Invaliditätsanspruches) übersandt, das von dem Arzt auszufüllen war. \nEntgegen der Auffassung der Klägerin konnte sie diesen und den vorangegangenen \nSchreiben mit ausreichender Klarheit entnehmen, welche Unterlagen vorgelegt werden \nmussten. Ihr wurde schließlich ein vom Arzt auszufüllendes Formular übersandt. \n \nDie Berufung der Beklagten auf den Fristablauf ist auch nicht treuwidrig. Das Berufen des \nVersicherers auf den Ablauf der Frist zur ärztlichen Feststellung kann sich im Einzelfall als \nrechtsmissbräuchlich erweisen. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn dem Versicherer ein \nBelehrungsbedarf \ndes \nVersicherungsnehmers \nhinsichtlich \nder \nRechtsfolgen \nder \nFristversäumnis deutlich wird, er aber gleichwohl eine solche Belehrung unterlässt (vgl. BGH, \nUrteil vom 30.11.2005 - IV ZR 154/04 - juris). Davon kann auszugehen sein, wenn der \nVersicherte Invaliditätsansprüche rechtzeitig geltend macht, seine Angaben oder die von ihm \nvorgelegten ärztlichen Atteste den Eintritt eines Dauerschadens nahe legen, die erforderliche \närztliche Feststellung der Invalidität aber noch fehlt (vgl. BGH a.a.O.). Diese \nVoraussetzungen liegen nicht vor. \n \nSoweit die Klägerin meint, ihre Frage im Schreiben vom 03.06.2020 (Anlage K7) sei nicht \nbeantwortet worden und ihr sei nichts erläutert worden, trifft dies nicht zu. Sie hat der \nBeklagten mitgeteilt, dass sie am 08.06.2020 einen OP Termin habe und gefragt, ob diese \nInformation ausreichend sei. Weil die Beklagte nichts erläutert habe, habe sie den \nEntlassungsbericht vom 09.06.2020 übersandt. Die Beklagte hat jedoch mit Schreiben vom \n08.06.2020 (Anlage K8) reagiert und mitgeteilt, dass der mögliche Invaliditätsanspruch \nunabhängig von Behandlungsverlauf und Zeitpunkt der Operation zu verfolgen sei. Sie hat \nausdrücklich auf ihre Erläuterungen im vorangegangenen Schreiben verwiesen. Unter diesen \nUmständen konnte die Klägerin nicht davon ausgehen, dass die Übersendung des \nEntlassungsberichtes, der keine Angaben zu einer bestehenden Invalidität enthält, genügt. \nDie Beklagte war insbesondere nicht verpflichtet, ein weiteres Mal auf die Notwendigkeit \neiner ärztlichen Feststellung der Invalidität binnen der Frist hinzuweisen. Den Schreiben der \nBeklagten sind im Übrigen weder widersprüchliche Begrifflichkeiten noch ein Durcheinander \nvon Belehrungen zu entnehmen. \n \nDie Klägerin sollte die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen, die zwei \nGerichtsgebühren erspart. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521029","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-18/4-u-266-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 186","ref_norm":"186","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521029","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521029","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-18/4-u-266-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521029","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.287092+00:00"}}