{"status":"available","doknr":"OLD521028","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-18","aktenzeichen":"4 U 323/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine journalistische Berichterstattung kann seinerseits zu einem Ereignis der Zeitgeschichte \nwerden, das die Veröffentlichung eines Bildnisses des Moderators rechtfertigt, wenn dieser \nzuvor die Aufmerksamkeit in einer Weise auf diesen Gegenstand gerichtet hatte, das er \ngleichsam zum \"Gesicht des Themas\" geworden ist (hier: für das sog. beewashing). \n \n2. Ein schutzwürdiges Veröffentlichungsinteresse an der Verbreitung des Bildnisses eines \nprominenten Fernsehmodertors zu werblichen Zwecken kann auch darin bestehen, dass sich \ndie Werbeaktion satirisch-kritisch mit dessen journalistischen Wirken auseinandersetzt. \n \n3. Im Rahmen der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen spricht es für die \nZulässigkeit der Veröffentlichung eines solchen Bildnisses, wenn der Angegriffene zuvor \nebenfalls ein Bildnis des in Anspruch Genommen veröffentlicht hatte (Recht zum \nGegenschlag). \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 18. Juli 2024, Az.: 4 U 323/24 \n \n \n\n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 323/24 \nLandgericht Dresden, EV 3 O 2529/23 \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ... B......, ...... \n- Verfügungskläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... B...... & Partner, ...... \n \ngegen \n \n...... BIO Imkerei GmbH & Co. KG, ...... \nvertreten durch die Komplementärin ......, diese vertreten durch den Geschäftsführer ...... \n \n- Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte - \nProzessbevollmächtigte: \nL...... S...... Patentanwälte Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Persönlichkeitsrechtsverletzung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2024 am 18.07.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom \n08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDer Verfügungskläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\n \n \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Parteien streiten im Verfügungsverfahren über Unterlassungsansprüche aufgrund einer \nvom Verfügungskläger geltend gemachten Persönlichkeitsrechtsverletzung hinsichtlich der \nNutzung seines Namens und seiner Abbildung. \n \nDer Verfügungskläger ist deutscher Fernsehmoderator. Die Verfügungsbeklagte betreut als \nBioimkerei Projekte rund um Honig- und um Wildbienen, vermittelt dabei über ihre Website \n„Bienenpatenschaften“ an Unternehmen und vertreibt über ihren Onlineshop und Märkte im \nRaum Dresden verschiedene Honigsorten. Als Reaktion auf eine Folge der Sendung \"ZDF \nMagazin Royale\" vom 3.11.2023, in der sich der Verfügungskläger unter dem Titel \"Biene vs. \nBorkenkäfer\" u.a. kritisch mit sog. Bienenpatenschaften befasst und hierbei auch das Logo der \nVerfügungsklägerin gezeigt und ihren Geschäftsführer kurz mit einem Filmausschnitt \neingeblendet hatte, hatte diese seit dem 20.11.2023 in ihrem Online-Shop www. .......com die \nHonigsorten „B......-Honig“ und „B......-Bundle“, (3 x „B......-Honig“) vertrieben. Auf dieser \nWebsite finden sich zudem verschiedene Erläuterungsvideos zu den Themen „BEE NEWS - \nNeues von uns und unseren Bienen“ und im „beewash-tv“ zu „Mythen und Märchen über \nBienen haben Hochkonjunktur - wir stellen klar und klären auf!“. Zudem wurde in einem \nDresdner Supermarkt mit einem Aufsteller mit dem Bildnis des Verfügungsklägers, einem im \nVordergrund befindlichen Glas des \"beewashing-Honey\" und dem Zusatz \"führender Bienen- \nund Käferexperte empfiehlt\", für die Produkte der Verfügungsbeklagten geworben. Für die \nweitere Darstellung des Sachverhalts wird auf das angefochtene Urteil (LG Dresden, GRUR-\nRS 2024, 2654) Bezug genommen. \n \nAm 20.11.2023 erfuhr der Verfügungskläger erstmals von dem Vertrieb dieser Honiggläser \ndurch die Verfügungsbeklagte und einer Bewerbung der Produkte mit seiner Fotografie und \nseinem \nNamen. \nMit \nSchreiben \n27.11.2023 \nforderten \ndie \nProzessvertreter \ndes \nVerfügungsklägers die Verfügungsbeklagte erfolglos unter Fristsetzung zur Abgabe einer \nstrafbewehrten Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verwendung seines Namens und \nseines Fotos auf. \n \nDas Landgericht hat mit Urteil vom 08.02.2024 den Antrag zurückgewiesen und ausgeführt, \ndass Unterlassungsansprüche aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB i.V.m. § 12 BGB und §§ 823 \nAbs. 1, 1004 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG nicht gegeben seien. Bei dem Plakat greife die \nAusnahme des § 23 Abs. 1 KUG, die Namensnutzung sei gerechtfertigt, weil auch hier die \nAbwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten ausfalle. Auf das Urteil wird wegen der \nweiteren Feststellungen und Begründung Bezug genommen. Das Urteil wurde dem \nVerfügungskläger am 08.02.2024 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 07.03.2024 legte der \nVerfügungskläger Berufung ein und begründete diese zugleich. \nMit der Berufung vertritt der Verfügungskläger die Auffassung, das Landgericht habe nur \nunzureichend gewürdigt, dass das Geschäftsmodell der Beklagten mit der Vermittlung von \nBienenpatenschaften einen in der Gesellschaft verbreiteten Irrtum aufgreife, den der \nVerfügungskläger zutreffend als \"Beewashing\" kritisiert habe. Der Bestand der Honigbiene sei \n- im Gegensatz zu dem der Wildbiene - nach Ansicht führender Wissenschaftler nicht \ngefährdet. Ziel der Sendung sei es folglich nicht gewesen, die Berufungsbeklagte oder andere \n\n \n \nBienen-Startups zu schädigen, sondern die Öffentlichkeit über das fragwürdige \nGeschäftsmodell der Vermittlung sog. Bienenpatenschaften aufzuklären. Angesichts dessen \nhabe es weder einer vorherigen Anhörung der Verfügungsbeklagten bedurft noch habe sich \ndiese durch die Sendung zu den streitgegenständlichen Werbeaktionen herausgefordert \nfühlen dürfen. Vielmehr hätte sie ihre Kritik am Sendungskonzept auch ohne Verletzung der \nPersönlichkeitsrechte des Klägers üben können. Dies sei auch nicht durch das \nUnternehmerpersönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Das Werbeplakat erfülle überdies nicht die \nVoraussetzungen einer Satire, die vom Landgericht hierfür aufgeführten Gründe überzeugten \nnicht. Aus dem Werbeaufsteller gehe keine Auseinandersetzung mit der Thematik der \nSendung hervor, der satirische Charakter könne auch nicht daraus abgeleitet werden, dass \nder Verfügungskläger kein Bienenexperte sei, aus dem Wort „empfiehlt“ lasse sich gleichfalls \nkein satirischer Bezug entnehmen. Die Verwendung des Namens des Verfügungsklägers habe \ndas Landgericht allein mit Umständen gerechtfertigt, die der durchschnittliche Empfänger der \nWerbeaktion nicht kenne und sich auch nicht ohne weiteres erschließen könne. Durch die \nVerwendung des Namens und der Zusatzbeschreibung entstehe für diesen vielmehr eine \nZuordnungsverwirrung, weil auch der Verfügungskläger innerhalb der Sendung – satirisch \ngemeint – ein ähnliches Produkt beworben habe. \n \nDer Verfügungskläger beantragt: \n \nDas \nim \neinstweiligen \nVerfügungsverfahren \nergangene \nUrteil \ndes \nLandgerichts Dresden vom 08.02.2024, Az. EV 3 O 2529/23, abzuändern und \ndie Verfügungsbeklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, es bei \nMeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden \nOrdnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise und/oder \nOrdnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an dem \nGeschäftsführer der Komplementärin der Verfügungsbeklagten und \nBerufungsbeklagten, zu verbieten, \n \na) \n \nim geschäftlichen Verkehr mit dem Namen des Berufungsklägers zu \nwerben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage \nPBP 11 ersichtlich und nachfolgend eingelichtet: \n \n \n\n \n \n \nund/oder \n \nb) im geschäftlichen Verkehr mit dem Namen des Berufungsklägers zu \nwerben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie aus Anlage \nPBP 10 ersichtlich und nachfolgend eingelichtet: \n \n \n \nund/oder \n \nc) im geschäftlichen Verkehr mit dem Bildnis des Berufungsklägers zu \nwerben und/oder werben zu lassen, wenn dies geschieht wie nachfolgend \neingelichtet: \n \n \n \nDie Verfügungsbeklagte beantragt, \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung und vertritt darüber hinaus die Auffassung, \njedenfalls durch die Reaktion des Verfügungsklägers auf die Werbeaktion sei diese in der \n\n \n \nÖffentlichkeit bekannt und dadurch zu einem Ereignis der Zeitgeschichte geworden, die \nhieraus resultierende Beeinträchtigung seines Rechts am eigenen Bild und am eigenen \nNamen müsse der Verfügungskläger hinnehmen. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug \ngenommen. \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Verfügungsklägers ist unbegründet. Das Landgericht hat die \ngeltend gemachten Unterlassungsansprüche sowohl wegen der Verwendung des Bildnisses \ndes Verfügungsklägers als auch wegen der Namensnennung zutreffend abgelehnt. Der Senat \nnimmt hierauf in vollem Umfang Bezug. Mit Blick auf das Berufungsvorbringen ist ergänzend \ndas Folgende auszuführen: \n \n1. \nAnsprüche wegen der Verwendung seines Bildnisses auf dem von der Beklagten erstellten \nWerbeaufstellen kann der Kläger nicht auf §§ 1004 Abs. 2 analog i.V.m. 823 Abs. 1 BGB i.V.m. \n§§ 22, 23 KUG, Art. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK stützen. \n \na. \nEin solcher Anspruch würde voraussetzen, dass die Verfügungsbeklagte in rechtswidriger \nWeise in das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers in der Ausprägung seines Rechts \nam eigenen Bild eingegriffen hätte. Daran fehlt es vorliegend, weil die Verbreitung der \nBildaufnahme des Verfügungsklägers in der Werbeanzeige als Bildnis aus dem Bereich der \nZeitgeschichte auch ohne seine Einwilligung zulässig war, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, und durch \ndie Verbreitung im Einzelfall auch kein berechtigtes Interesse des Verfügungsklägers verletzt \nworden ist, § 23 Abs. 2 KUG. \n \n(aa) Nach § 22 S. 1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit Einwilligung des \nAbgebildeten verbreitet werden. Die Veröffentlichung des Plakats mit dem Foto des \nVerfügungsklägers ohne dessen Einwilligung greift in sein Persönlichkeitsrecht ein, weil die \nEntscheidung, ob und in welcher Weise das eigene Bildnis für – hier unstreitig auch - \nWerbezwecke zur Verfügung gestellt werden soll, einen wesentlichen Bestandteil des \nPersönlichkeitsrechts darstellt (BGH, GRUR 2011, 647 Rn. 12 – Markt und Leute; BGH, GRUR \n2007, 139 Rn. 19 – Rücktritt des Finanzministers; BGH, GRUR 2009, 1085 Rn. 26 – Wer wird \nMillionär? BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 14 – Der strauchelnde Liebling). \n \n(bb) Ohne eine solche Einwilligung dürfen jedoch Bildnisse aus dem Bereich der \nZeitgeschichte veröffentlicht werden, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG. Die Prüfung, ob ein Bildnis aus \ndem Bereich der Zeitgeschichte vorliegt, erfordert bereits eine Abwägung zwischen den \nRechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und \nden Rechten des Unterlassungsschuldners aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK \nandererseits (vgl. BGH, GRUR 2018, 964 Rn. 9 – Tochter von Prinzessin Madeleine; BGH, \nGRUR 2018, 549 Rn. 10 – Christian Wulff im Supermarkt; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. \n2022, KUG, § 23, Rn. 5). Der Begriff der Zeitgeschichte ist dabei nicht allein auf Vorgänge von \nhistorischer oder politischer Bedeutung zu beziehen, sondern vom Informationsinteresse der \nÖffentlichkeit her zu bestimmen (BGH, GRUR 2010, 546 – Der strauchelnde Liebling). Insoweit \numfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern alle Fragen von \nallgemeinem gesellschaftlichem Interesse (OLG Köln, Urt. v. 29.8.2017 – 15 U 180/16, \n\n \n \nBeckRS \n2017, \n146456). \nDazu \nkönnen \nauch \nVorgänge \nmit \nnur \nlokaler \noder \nzielgruppenspezifischer Bedeutung gehören (GRUR 2014, 804, Rn. 10 – Mieterfest). Ein \nInformationsinteresse besteht jedoch nicht schrankenlos. Begrenzt wird der Einbruch in die \npersönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (BGH, \nGRUR 2017, 302 Rn. 7 – Klaus Wowereit). Wie die Grenzen für das berechtigte \nInformationsinteresse der Öffentlichkeit zu konturieren sind, lässt sich dabei nur unter \nBerücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden (BGH, GRUR 2009, \n150 – Karsten Speck). \nAuf dieser rechtlichen Grundlage hat das Landgericht zu Recht das Vorliegen eines Bildnisses \nder Zeitgeschichte bejaht. Durch den auf dem Plakat abgebildeten \"beewashing-Honey\", auf \nden der Verfügungskläger mit einer pointierten Geste hinweist, wird dessen Bildnis mit dem \nThema \"beewashing\" verbunden, das der Verfügungskläger durch die Sendung vom \n3.11.2023 einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht hat. Es handelt sich dabei um eine \nauf Bienen bezogene Form des sog. Greenwashings, also den Vorwurf an ein \nWirtschaftsunternehmen oder eine andere Organisation, durch Kommunikation, Marketing und \nEinzelmaßnahmen ein „grünes Image“ zu erlangen, ohne entsprechende Maßnahmen im \noperativen Geschäft systematisch verankert zu haben. Da es sich hierbei regelmäßig um eine \nunlautere geschäftliche Handlung im Sinne von § 3 Abs. 3 UWG handelt und in der \nÖffentlichkeit ein breites Bewusstsein und ein erhebliches Interesse daran besteht zu erfahren, \nob gerade bei Unternehmen aus der Lebensmittelbranche das durch die Werbung vermittelte \nSelbstbild mit der Realität des wirtschaftlichen Handelns übereinstimmt, liegt in dem Aufgreifen \ndieses durch die Sendung vom 3.11.2023 maßgeblich bekannt gemachten Begriffs und \ndessen \nBebilderung \nmit \neinem \nFoto \ndes \nVerfügungsklägers \n(vgl. \nnur \nhttps://de.wikipedia.org/wiki/Beewashing#:~:text=Beewashing%20ist%20eine%20Form%20d\nes,ihrem%20Nachhaltigkeitsbericht%20aufnehmen%20zu%20k%C3%B6nnen) auch nach \nAuffassung des Senats ein Ereignis der Zeitgeschichte. Dabei kann der Verfügungskläger \nnicht damit gehört werden, als Moderator zu diesem Thema keine inhaltliche Verbindung zu \nhaben und daher lediglich als Blickfang abgebildet worden zu sein. Unabhängig davon, dass \ndie Zulässigkeit einer Bildnutzung nicht zwingend voraussetzt, dass der Abgebildete einen \nberechtigten Anlass für die Verbreitung seines Bildnisses gegeben hat (BGH, Urteil vom \n9.4.2019 – VI ZR 533/16, Rn. 7), entspricht es gerade dem Konzept der Sendung \"ZDF \nMagazin Royale\", Themen aufzugreifen, die gesellschaftlich oder medial relevant sind und \ndabei auch fachliche Nischenthemen einem breiten Publikum zu präsentieren. So liegt es auch \nhier. Das zuvor eher in Fachkreisen diskutierte „Beewashing“ hat durch die Sendung vom \n03.11.2023 breite Öffentlichkeitswirkung erlangt (Aufrufe bei Youtube: 1.024.711, seit dem \n03.11.2023, festgestellt am 21.05.2024; Einschaltquoten der Sendung im ZDF regelmäßig um \ndie \n2 \nMillionen, \nvgl. \nhttps://www.quotenmeter.de/n/143539/quotencheck-zdf-magazin-\nroyale#:~:text=Der%20Marktanteil%20lag%20bei%2011,15%2C4%20Prozent%20zu%20Bu\nche). Dieses Sendungskonzept, das der Verfügungskläger auch nicht in Abrede stellt, wird \nbeispielhaft deutlich in der Begründung der Jury des Grimme-Preises 2023 für das ZDF \nMagazin Royale, in der maßgeblich darauf abgestellt wird, dass Anliegen der Sendung die \nAufbereitung von aktuellen Themen von gesellschaftlicher Relevanz sei, die sonst nur einem \nFachpublikum \nzugänglich \nwären \n(vgl. \nhttps://www.grimme-\npreis.de/archiv/2023/preistraeger/preistraeger-detail/d/zdf-magazin-royale). \nUnabhängig hiervon geht die durch das Plakat aufgenommene Auseinandersetzung mit dem \nVerfügungskläger über dessen Rolle als Vermittler des Themas \"Beewashing\" hinaus. Sie \ngreift vielmehr ein Ereignis der Zeitgeschichte auch dadurch auf, dass sie durch die \nBezeichnung des Klägers als \"führenden Bienen-und Käferexperten\" dessen für sich in \nAnspruch genommene Rolle als journalistisch-satirischer Investigativjournalist und den in \ndiesem Zusammenhang reklamierten Expertenstatus für eine Fülle von Themen kritisiert und \n\n \n \ndamit das Sendungskonzept des \"ZDF-Magazin Royale\" generell infrage stellt. Dieses will mit \nden Mitteln der Satire auf der Grundlage einer eigenen oder von Dritten zugearbeiteten \nRecherchearbeit tatsächliche, oftmals aber auch nur vermeintliche Skandale anprangern. Die \nPräsentation in der Sendung ist darauf ausgerichtet, dass die satirische Zuspitzung und \nBewertung \noftmals \nnicht \ngreifbar \nist, \ndie \ndarin \nenthaltene \nAndeutung \nvon \nTatsachenbehauptungen aber unterhalb der Schwelle zu einer verdeckten Behauptung bleibt \nund damit von den Betroffenen nicht angegriffen werden kann. Dieser dem Verfügungskläger \neigene Aufarbeitungsstil ist in der Vergangenheit wiederholt öffentlich kritisiert worden, was \nder \nSenat \ngem. \n§ \n297 \nZPO \nberücksichtigen \nkann \n(vgl. \nnur \nhttps://www.spiegel.de/netzwelt/netzpolitik/jan-boehmermann-und-bsi-praesident-arne-\nschoenbohm-der-herbeigeboehmermannte-skandal-a-825cf663-1405-42db-89de-\n551c22ce6dc1:\"wiederkehrendes Instrument von B......s Enthüllungen, mit dem man nicht \nganz ausrecherchierte Geschichten so fabelhaft inszenieren wie rechtssicher anreichern \nkann\"; vgl. auch https://www.deutschlandfunkkultur.de/boehmermann-kliemann-zdf-magazin-\nroyale-recherche-satire-100.html ). \nAngesichts dessen kommt es auf die mit der Berufungserwiderung aufgeworfene Frage nicht \nan, ob ein zeitgeschichtliche Ereignis im Sinne des dort angesprochenen \"Streisand-Effekts\" \nauch allein durch eine breite Reaktion der Öffentlichkeit auf den Versuch des Betroffenen \nbegründet wird, sich gegen eine Veröffentlichung seines Bildnisses mit rechtlichen Mitteln zur \nWehr zu setzen. \n \n(cc) § 23 Abs. Nr. 1 KUG ist allerdings unanwendbar, wenn kein schutzwürdiges \nVeröffentlichungsinteresse an der Verbreitung des Bildnisses zu werblichen Zwecken besteht, \ndenn der Entbehrlichkeit der Einwilligung bei Bildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte \nliegt der Gedanke zugrunde, dass die für den Abgebildeten streitenden Interessen hinter \neinem überwiegenden Informationsinteresse der Öffentlichkeit zurücktreten müssen. Wenn die \nVerwendung von zeitgeschichtlichen Bildnissen ausschließlich den Geschäftsinteressen des \nwerbenden Unternehmens dient, ohne dass zugleich ein darüberhinausgehendes \nInformationsinteresse besteht, greift § 23 I Nr. 1 KUG nicht ein. Bei der Prüfung der Frage, ob \nund in welchem Ausmaß ein Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung geleistet wird und \nwelcher Informationswert damit beizumessen ist, ist zudem von erheblicher Bedeutung, \nwelche Rolle dem Betroffenen in der Öffentlichkeit zukommt (BGH, Urteil vom 06.02.2018 – \nVI ZR 76/17, Rn. 19). Ein Informationsinteresse fehlt insbesondere dann, wenn das Bildnis \nnur verwendet wird, um den Werbewert der prominenten Persönlichkeit auszunutzen und auf \ndas beworbene Produkt überzuleiten und/oder der Eindruck erweckt wird, der Abgebildete \nidentifiziere sich mit dem beworbenen Produkt, empfehle es oder preise es an (vgl. BGH, \nGRUR 2007, 139 Rn. 15 – Rücktritt des Finanzministers, m.w.N.; BGH, GRUR 2009, 1085 \n[1986] – Wer wird Millionär?; BGH, GRUR 2010, 546 Rn. 15 – Der strauchelnde Liebling; BGH, \nGRUR 2009, 86 – Gesundheitszustand von Prinz Ernst August von Hannover; BGH, GRUR \n1956, 427 – Paul Dahlke; Wandtke/Bullinger/Fricke, 6. Aufl. 2022, KUG, § 23, Rn. 37). \nEine solche Vereinnahmung des Werbewerts des Verfügungsklägers allein für kommerzielle \nZwecke hat das Landgericht indes zutreffend verneint. Auch nach Auffassung des Senats folgt \ndiese nicht schon aus der Absicht der Verfügungsbeklagten, mit den streitgegenständlichen \nAnzeigen auch Werbung für den „Beewashing-Honig“ zu machen und das Bildnis des Klägers \nkommerziell zu verwerten. Der Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG erstreckt sich auch auf \nkommerzielle Meinungsäußerungen und selbst auf reine Wirtschaftswerbung, wenn diese \neinen wertenden, meinungsbildenden Inhalt hat, und zwar dann auch auf die Veröffentlichung \neines Bildnisses, das die Meinungsäußerung transportiert oder ergänzt (vgl. BGH, GRUR \n2007, 139 Rn. 15 – Rücktritt des Finanzministers; BVerfG, GRUR 1986, 382 – Arztwerbung; \nBVerfG, GRUR 2001, 170 – Benetton-Werbung; BGH, GRUR 1996, 195 [197] – \n\n \n \nAbschiedsmedaille; GRUR 2008, 1124, Rn. 16 – zerknitterte Zigarettenschachtel). Ob ein \nBildnis zur Ausnutzung des Werbewertes der abgebildeten Person eingesetzt wird und ob und \ngegebenenfalls welches Informationsinteresse der Allgemeinheit besteht, ist aus der Sicht des \nDurchschnittsbetrachters zu beurteilen (BGH, NJW-RR 1995, 789 m.w.N.). Dabei sind alle im \nKontext mit der Abbildung zu lesenden Texte oder zu sehenden anderen Bilder bei der \nErmittlung des Aussagegehaltes des Bildnisses mit zu berücksichtigen (vgl. BGH, GRUR \n2009, 1085 – Wer wird Millionär?). Ausgehend von diesem Prüfungsmaßstab ist daher die \nWerbeanzeige insgesamt auf ihren Aussagegehalt und den damit verbundenen \nInformationswert hin zu untersuchen (OLG Köln, Urteil vom 22.02.2011 – 5 U 133/10, Rn. 44). \nZur Ermittlung des Aussage- und Informationsgehaltes ist dabei der satirische Beitrag von \nseiner satirischen Einkleidung, der Verfremdung, Übertreibung und Verzerrung wesenseigen \nist, zu entkleiden (BGH, Urteil vom 10.1.2017 – VI ZR 562/15, Rn. 13). \n \n(1) Bei Anwendung dieser Maßstäbe fällt hier zugunsten der Verfügungsbeklagten ins \nGewicht, dass die Werbeanzeige auf satirische Weise auch einen wertenden, informativen und \ndamit meinungsbildenden Zweck verfolgt, d.h. ihr ein Informationsgehalt zu entnehmen ist und \ndamit ein Beitrag zu allgemeinen Meinungsbildung geleistet wird. Der Werbeaufsteller setzt \nsich im zeitlichen Zusammenhang mit dem von dem Verfügungskläger aufgeworfenen Thema \n„Beewashing“ auseinander, indem dort ein eigens kreierter \"Beewashing-Honig\" präsentiert \nund der Kläger als Testimonial aufgerufen wird. Dessen Foto, das offensichtlich aus der \nzugrundeliegenden \nFolge \ndes \n\"ZDF-Magazin \nRoyale\" \nstammt, \nverdeutlicht \ndem \nDurchschnittsrezipienten, der den Aufsteller mit der gebotenen Aufmerksamkeit zur Kenntnis \nnimmt, dass die dort angesprochene \"Empfehlung\" im Rahmen eines Sendungsbeitrags \nausgesprochen worden sein muss, worauf auch der ausgestreckte Zeigefinger des Klägers in \nRichtung des Honigglases hinweist. Schon der kritische Gesichtsausdruck und der anklagende \nGestus, mit dem der Verfügungskläger hier gezeigt wird, lassen aber zugleich erkennen, dass \nes sich bei der \"Empfehlung\" um einen ironischen Hinweis auf eine dem Betrachter nicht \nmitgeteilte Bemerkung des Klägers im Rahmen einer Sendung handeln muss. In der \nAnnahme, dass es sich infolgedessen nicht um eine ernstgemeinte Werbung für den Honig \nder Beklagten handelt, für den der Kläger als Testimonial einstehen will, wird sich der \nBetrachter durch dessen Bezeichnung als \"führender Bienen- und Käferexperte\" bestärkt \nsehen. Zumindest demjenigen der Teil der Supermarktkunden, denen die Person des Klägers \nbekannt ist und die infolgedessen allein als Zielgruppe für die beabsichtigte Werbung in \nBetracht zu ziehen sind, ist klar, dass der Verfügungskläger nicht Zoologe oder Botaniker, \nsondern Journalist und Satiriker ohne ausgewiesene Erfahrung in der Insektenkunde ist und \ndass es sich daher auch bei diesem Attribut um Ironie als typisches Stilmittel der Satire \nhandelt. Der Verfügungskläger ist gerichtsbekannt vor allem als Moderator des \"ZDF-Magazin \nRoyale\", des Podcasts „fest und flauschig“ und als Kommentator bei FM4 für den „Eurovision \nSongcontest“ bekannt. In dieser Eigenschaft hat er in den vergangenen Jahren auch über die \nZuschauer und Zuhörer dieser Formate hinaus in weiten Kreisen der Bevölkerung eine \nerhebliche Bekanntheit erlangt, aufgrund derer er beim Durchschnittsnutzer eines \nSupermarktes ohne weiteres als Satiriker und Moderator der Sendung ZDF Magazin Royal \nerkannt wird (vgl. insoweit OLG Köln, Urteil vom 21.02.2019 – 15 U 46/18, Rn. 33). Dem \nDurchschnittsleser des Plakates wird sich infolgedessen die Schlussfolgerung aufdrängen, \ndass es sich bei dem Aufsteller insgesamt um eine Auseinandersetzung mit einer \nvorausgegangenen Sendung des Verfügungsklägers handeln muss und dass die \nVerfügungsbeklagte als Imkereibetrieb eine dort von dem Kläger zum Thema \"Bienen oder \nKäfer\" getroffene Einschätzung nicht teilt, vielmehr dem Verfügungskläger mit der ironischen \nBezeichnung als \"führender Bienen- und Käferexperte\" die Kompetenz absprechen will, sich \nzum Thema \"Beewashing\" äußern zu können. Dass – wie der Kläger geltend macht – \n\n \n \nzahlreiche Testimonials in der Werbung nicht als Experten für das von ihnen beworbene \nProdukt gelten können, mag zutreffen, ändert an dieser Einschätzung jedoch nichts, zumal der \nVerfügungskläger, wie er selber angegeben hat, im Gegensatz zu anderen Prominenten, die \nfür eine Vielzahl heterogener Produkte werben, aus Prinzip von einer solchen Werbung \nabsieht und daher auch in der Öffentlichkeit bislang nicht als Werbeträger wahrgenommen \nwird. \nDass sich der in der Sendung geäußerte Vorwurf des Beewashing nicht auf die \nHonigproduktion an sich, sondern auf die u.a. auch von der Beklagten vertriebenen \nBienenpatenschaften bezieht und daher die Bezugsebene der durch den Aufsteller \nvermittelten satirischen Auseinandersetzung nicht gegeben ist, ist für den Adressaten nicht \nerkennbar und ändert an dem Umstand nichts, dass für ihn ersichtlich die satirische \nAuseinandersetzung im Vordergrund steht. \nEinen noch weitergehenden Informationsgehalt weist das Werbeplakat auch durch einen auf \ndem auf dem abgebildeten Honigglas scanbaren QR – Code und den Hinweis auf die Website \nder Verfügungsbeklagten auf, über den sich der Durchschnittsnutzer bei Interesse noch vor \nOrt weitere Informationen zum Geschäftsmodell der Beklagten und zur Kritik an der Sendung \ndes Verfügungsklägers verschaffen kann. In der Gesamtwürdigung geht auch der Senat davon \naus, dass die Verbindung des Bildnisses mit dem \"Beewashing-Honig\" und deren satirische \nEinkleidung nicht den Zweck haben sollen, lediglich einen Anlass für die Nutzung des \nBildnisses \ndes \nKlägers \nzu \nschaffen, \nsondern \ndazu \ndienen \nsollen, \nbei \ndem \nDurchschnittsempfänger ein Interesse für die zugrundeliegende Problematik zu wecken und \nihn mittelbar davon zu überzeugen, dass es sich bei dem \"Beewashing-Honig\" tatsächlich um \nein mit lauteren Mitteln erstelltes Produkt handelt \n \nb. \nDie nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG damit im Grundsatz zulässige Verbreitung des Bildnisses des \nVerfügungsklägers verletzt auch nicht dessen berechtigte Interessen, § 23 Abs. 2 KUG. \nNach § 23 Abs. 2 KUG erstreckt sich die Befugnis zur einwilligungsfreien Veröffentlichung von \nBildnissen aus dem Bereich der Zeitgeschichte nicht auf eine Verbreitung, die im Einzelfall ein \nberechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt. Ob dies der Fall ist, ist aufgrund einer \numfassenden, am Einzelfall orientierten Güter- und Interessenabwägung zu beantworten. \nDenn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts fehlt es an einem \nabsoluten Schutzbereich des Rechts; der Schutzumfang muss vielmehr jeweils durch eine \nAbwägung mit den schutzwürdigen Interessen der anderen Seite bestimmt werden (BGH, \nGRUR 2007, 139 Rn. 1 – Rücktritt des Finanzministers; BVerfG, GRUR 2000, 446 – Caroline \nvon Monaco; BGH, GRUR 1994, 391 [392] – Alle reden vom Klima; BGH, GRUR 2004, 590 – \nSatirische Fotomontage). \nWährend die Persönlichkeitsrechte, soweit sie dem Schutz ideeller Interessen dienen, zum \nverfassungsrechtlich gewährten Kern der Persönlichkeitsentfaltung gehören, ist der Schutz der \nvermögensrechtlichen \nBestandteile \nder \nPersönlichkeitsrechte \nlediglich \nzivilrechtlich \nbegründet. Den nur einfach-rechtlich geschützten vermögensrechtlichen Bestandteilen des \nPersönlichkeitsrechts \nkommt \ngegenüber \nder \nverfassungsrechtlich \ngeschützten \nMeinungsäußerungsfreiheit grundsätzlich kein Vorrang zu (BGH, NJOZ 2008, 4549 – Schau \nmal Dieter; BGH, GRUR 2008, 1124 – zerknitterte Zigarettenschachtel; BGH, GRUR 2007, \n139 – Rücktritt des Finanzministers). Insbesondere wenn sich die Werbung in satirisch-\nspöttischer Form mit einer die Öffentlichkeit interessierenden Frage auseinandersetzt, mithin \ndie Meinungs- und/oder die Kunstfreiheit für den Werbenden streitet, kann den kommerziellen \nInteressen des Betroffenen jedenfalls dann kein Vorrang eingeräumt werden, sofern die \nWerbung keine berechtigten ideellen Interessen verletzt (vgl. BGH, GRUR 2007, 139 – \nRücktritt des Finanzministers; OLG Hamburg, ZUM-RD 2010, 469; dazu Alexander, AfP 2008, \n\n \n \n556; Ehmann, AfP 2007, 81; Balthasar, NJW 2007, 664; Schubert, AfP 2007, 20). \nDie insoweit gebotene Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des \nVerfügungsklägers \nund \nder \nfür \ndie \nVerfügungsbeklagten \nstreitenden \nMeinungs-\näußerungsfreiheit aus Art. 5 I 1 GG, Art. 10 EMRK ergibt, dass dem Interesse der \nVerfügungsbeklagten an der Weiterverbreitung des Plakats Vorrang einzuräumen ist. \n \n(aa) Zugunsten der Verfügungsbeklagten fällt dabei erheblich ins Gewicht, dass die \nWerbeanzeige auch einen wertenden, informativen und damit meinungsbildenden Zweck \nverfolgt (s.o. 1 a) cc)). \n \n(bb) Ob die Behauptungen des Klägers zum Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten in der \nSendung vom 3.11.2023 wahr oder unwahr waren und ob der Kläger berechtigt war, sich in \ndiesem Sinne über die Verfügungsklägerin zu äußern, ist im Rahmen der Abwägung ohne \nBelang. Jedenfalls durfte die Verfügungsbeklagte aber darauf reagieren und ihre Ansicht dazu \nzur Meinungsbildung äußern, weil sie als in der Sendung namentlich Genannte ein Recht auf \neinen mit ähnlicher Sprache geführten Gegenschlag hat (Löffler, Presserecht, 7. Aufl. § 6 LPG \nSorgfaltspflicht der Presse Rn. 98, beck-online; BVerfG, Beschluss vom 13. 5. 1980 - 1 BvR \n103/77; OLG Köln Urt. v. 6.11.2012 – 15 U 97/12, BeckRS 2013, 1307). Hiernach ist es einem \nin der Öffentlichkeit Angegriffenen im Grundsatz erlaubt, sich mit der Wiedergabe seiner \neigenen Sachdarstellung selbst dann zu verteidigen, wenn diese unzutreffend ist. Der \nAngegriffene ist also, jedenfalls solange die Auseinandersetzung noch aktuell ist, \ngrundsätzlich berechtigt, die Behauptungen des Angreifers unabhängig vom objektiven \nWahrheitsgehalt als unwahr und falsch zu bezeichnen (OLG Köln Urt. v. 6.11.2012 – 15 U \n97/12, BeckRS 2013, 1307). Angesichts der in der Sendung vom 3.11.2023 vertretenen \nAuffassung, die Vermittlung von Bienenpatenschaften sei generell unlauter und ziele lediglich \ndarauf ab, „Patte zu machen“, ohne dem Schutz gefährdeter Wildbienen zu dienen, ist es der \nVerfügungsbeklagten unbenommen, mit ähnlicher Sprache oder ähnlichen Mitteln aus ihrer \nSicht eine „Richtigstellung“ oder „Aufklärung“ zu betreiben. Dabei kommt es nicht darauf an, \nob eine der Darstellungen „richtig“ ist, denn es handelt sich um einen Meinungsstreit. Schon, \nweil auch der Verfügungskläger in der o.a. Sendung ein Bildnis des Geschäftsführers der \nBeklagten gezeigt hatte, kann dieser auch nicht angesonnen werden, im Rahmen ihres \n„Gegenschlages“ auf ein Bildnis des Klägers zu verzichten. \n \n(cc) Im Rahmen der Abwägung ist weiterhin zu berücksichtigen, dass das Foto selbst, bei dem \nes sich um ein der Sendung des Klägers entnommenes Standbild handelt, das diesen für sich \ngenommen nicht in seinen Geltungsanspruch negativ beeinträchtigt, auch keine – \ngegebenenfalls ehrverletzende – Beeinträchtigung enthält. Über die satirisch-spöttische \nAnspielung auf das der Öffentlichkeit bereits bekannte Ereignis hinaus hat die Werbeanzeige \nkeinen den Verfügungskläger herabsetzenden oder sonst für ihn negativen Inhalt. Von einer \nVerletzung ideeller Interessen des Verfügungsklägers ist daher nicht auszugehen. Das Bild \nentstammt der Sendung vom 03.11.2023, wurde damit vom Verfügungskläger selber in die \nÖffentlichkeit getragen und ist im Ergebnis der (weniger geschützten) Sozialsphäre \nzuzuordnen. Zudem handelt es sich um ein einziges Bildnis in lediglich einem Dresdner \nSupermarkt, von einer weiten Verbreitung des Plakats in der Öffentlichkeit außerhalb der \nPresseberichterstattung über das Gerichtsverfahren, die der Beklagten nicht zugerechnet \nwerden kann, ist angesichts dessen nicht auszugehen, weshalb ohnehin nur von einer \ngeringfügigen Beeinträchtigung auszugehen ist. \nEin den Verfügungskläger herabsetzender oder negativer Inhalt kann auch nicht darin \ngesehen werden, dass es sich hier um eine Werbung für Honig handelt. Weder stehen die \nParteien in einem geschäftlichen Bezug, noch ist die Anzeige rufschädigend für den \n\n \n \nVerfügungskläger oder hat er wegen der Anzeige im beruflichen oder privaten Umfeld einen \nVerlust an allgemeiner Wertschätzung oder Ansehen zu befürchten. Der Geltungsanspruch \ndes Verfügungsklägers wird durch die mittels Anzeige hergestellte gedankliche Beziehung zur \nVerfügungsbeklagten über die satirische Aussage hinaus nach der allgemeinen \ngesellschaftlichen Anschauung nicht negativ beeinträchtigt (vgl. hierzu: BGH, GRUR 1958, \n408 – Herrenreiter; BGH, GRUR 1962, 105 – Ginseng-Wurzel; BGH, GRUR 1959, 430 – \nCatarina Valente). \n \n(dd) Weil die streitgegenständliche Werbung nicht auf einen positiven Imagetransfer abzielt, \nspielt die Größe des verwendeten Bildes für die Frage der Erheblichkeit des Eingriffs in etwaige \nPersönlichkeitsrechte keine Rolle (vgl. BGH GRUR-RR 2018, 532 Rn. 30, beck-online). \nDarüber hinaus ist die Bildgestaltung im Ganzen stark an die Sendung angelehnt, in der sich \nähnliche Größenverhältnisse wie in der Anzeige zwischen dem Verfügungskläger und den \nEinblendungen ergeben. Die Gestaltung des Plakates spielt somit auf die Gestaltung in der \neinem breiten Kreis bekannten Sendung an. \n \n2. \nBezüglich \nder \nNamensnutzung \nbestehen \nUnterlassungsansprüche \nebenfalls \nnicht, \ninsbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, 12 BGB oder dem \nPersönlichkeitsrecht. \nDurch die Nennung seines Namens zur Bewerbung des Honigs auf der Interseite ist zwar \nebenfalls in das Recht des Verfügungsklägers eingegriffen worden, darüber zu bestimmen, ob \nder eigene Name zu Werbezwecken benutzt werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 18. März 1959 \n- IV ZR 182/58, BGHZ 30, 7, 9 ff. - Caterina Valente; Urteil vom 26. Juni 1981 - I ZR 73/79, \nBGHZ 81, 75, 78 - Carrera). Diese Befugnis stellt, soweit sie dem Schutz kommerzieller \nInteressen \ndes \nNamensträgers \ndient, \neinen \nvermögenswerten \nBestandteil \ndes \nPersönlichkeitsrechts dar (BGHZ 143, 214, 230 - Marlene Dietrich -; BGH, Urteil vom 18. \nNovember 2010 – I ZR 119/08 –, Rn. 54, juris)). \nDie hinsichtlich des Eingriffs in das Namensrecht des Verfügungsklägers aber ebenfalls \ngebotene umfassende Gesamtabwägung der widerstreitenden Interessen führt dazu, dass \ndem Interesse der Verfügungsbeklagten an der im Zusammenhang mit der Werbung \nverbreiteten Meinungsäußerung gegenüber dem Interesse des Verfügungsklägers am Schutz \nseines Namensrechts der Vorrang einzuräumen ist. Zur Begründung kann im Wesentlichen \nauf die Ausführungen zum Recht am eigenen Bild unter 1. verwiesen werden. \n \na. \nDabei berücksichtigt der Senat auch die in diesem Zusammenhang veränderte \nGesamtsituation der Darstellung. Der Name des Klägers findet sich nicht auf den verkauften \nGläsern selbst, sondern wird nur auf der Online-Shop-Seite verwendet. Dort wird hingegen \nkeine Verbindung zu dem Bildnis des Klägers hergestellt und dieses auch nicht nochmals \naufgeführt. Im Ergebnis stellt sich daher die Namensverwendung im Online-Shop als \ngetrennt zu betrachtende und bewertende Situation dar. \n \nb. \nIm Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt dabei erheblich ins Gewicht, \ndass sich auf der Internetseite im Gesamtkontext der Namensnutzung eine Vielzahl an \neinordnenden und erläuternden Informationen findet. Dem durchschnittlichen Betrachter wird \ndaher in noch stärkerem Ausmaß als durch das Plakat erkennbar, dass mit der \nNamensnennung kein Imagetransfer auf das beworbene Produkt beabsichtigt ist. \n \n\n \n \n(aa) Schon auf der Startseite der Domain www.myhoney.com finden sich einordnende \nInformationen im Sinne einer „Richtigstellung“ durch Beiträge im Kanal „Beewash-TV“, auf die \nauch der Werbe- bzw. Produkttext auf der Seite verweist, auf der konkret dann der Honig \nerworben werden kann. Insgesamt können, wie der Senat durch Einsichtnahme in diese \nFilmbeiträge selbst festgestellt hat, dort fünf Videos angeschaut werden, die sich mit \nBienenthemen aus der Sendung vom 03.11.2023 auseinandersetzen, wobei zunächst die \nAussage aus der Sendung eingespielt und sodann ein eigener Beitrag wiedergegeben wird. \nDas erste Video ist dabei 41 Sekunden lang und beschäftigt sich mit der in der Sendung \naufgeworfenen Frage, ob die Biene vom Imker ausgebeutet wird. Das zweite Video ist 54 \nSekunden lang und verhält sich zu der Frage, ob das Geschäftsmodell der \nVerfügungsbeklagten nur dem Geldverdienen dient. Ein drittes Video mit einer Länge von \n01:06 Minuten beschäftigt sich damit, ob Bienen tatsächlich vom Aussterben bedroht seien. \nEin viertes Video (54 Sekunden Länge) klärt darüber auf, ob Bienen nur in Bienenstöcken \nleben, das fünfte Video (44 Sekunden Länge) verhält sich zur Frage, ob Bienen im Winter \nfrieren. Der in diesen Beiträgen enthaltene Hinweis auf die Sendung des Klägers vom \n03.11.2023 setzt sich insofern kritisch mit dieser auseinander, als dort ironisch angemerkt wird, \ndass sich die Sendung in „gewohnt sachlicher und objektiver Manier“ mit dem Thema Bienen \nbefasst habe. Auch der zeitlich nachfolgende Hinweis auf den „Verkaufsstart“ lässt in \nGesamtschau mit dem Namen des Honigs und dem Inhalt der Sendung für den \ndurchschnittlichen Betrachter erkennen, dass es sich nicht um offizielles Merchandise-Produkt \nder Sendung des Klägers handelt. Auf der Homepage wird sodann aus dem dortigen \nTextbeitrag ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte den Beitrag vom 03.11.2023 nicht als \nsonderlich fundiert wahrnimmt und auf die Klarstellungen dazu in „Beewash-TV“ hingewiesen \nwird. Die auf der Internetseite erhältlichen Informationen haben auch eine gewisse \nErheblichkeit, so dass diese nicht nur erscheinen, um die Namensnutzung zu rechtfertigen. \n \n(bb) Es findet auch keine Zuordnungsverwirrung statt (vgl. zum Begriff: BGH, Urteil vom 18. 3. \n1959 - IV ZR 182/58). Eine Namensverwendung in der Werbung greift nur dann in den \nSchutzbereich des § 12 BGB ein, wenn der Werbende damit den Eindruck erweckt, die \nangepriesenen Leistungen oder Erzeugnisse seien dem Genannten zuzurechnen oder sollten \nunter seinem Namen in Erscheinung treten, und sich auf diese Weise den durch den Namen \nrepräsentierten Eigenwert der Person des anderen für sich oder für seine Erzeugnisse oder \nLeistungen oder für einen Dritten aneignet (vgl. BGHZ 30, 7 = GRUR 1959, 430, juris-Rn. 10 f.; \nBGHZ 81, 75 = GRUR 1981, 846, juris-Rn. 9 – Carrera; BGH in: GRUR 2022, 665, Rn. 79 – \nTina Turner). Nutzt der Werbende hingegen die Bekanntheit, Wertschätzung oder – wie im \nStreitfall \n– \ndie \nfachliche \nAutorität \ndes \nNamensträgers \naus, \nohne \ndass \neine \nZuordnungsverwirrung entsteht, fällt dies nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift (BGH \nin: GRUR 2022, 1694 Rn. 18 - Reizdarmsyndrom) \nWie bereits unter 1. dargestellt wird kein Werbewert oder Image übertragen. Es findet eine – \neiner Qualitätsprüfung nicht unterliegende - Auseinandersetzung mit der Sendung statt, und \nder durchschnittliche Konsument kann im Zusammenhang mit dem Namen des Honigs \nerkennen, dass dieser kein Produkt ist, das von dem Verfügungskläger empfohlen und \nbeworben wurde. Der Name „B...... – Honig / Bundle“ soll dabei Aufmerksamkeit erwecken, \num über die erläuternden Informationen die eigene Position der Beklagten im \nMeinungsbildungsprozess sichtbar zu machen. Bei der Abwägung fällt schließlich ins Gewicht, \ndass der Name des Verfügungsklägers nicht auf den Honiggläsern genannt wird und nicht \ndavon auszugehen ist, dass die Homepage der Beklagten von einer breiteren Öffentlichkeit \nwahrgenommen wird. \n \nc. \n\n \n \nNicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob im Streitfall vorrangig die VO (EU) 2016/679 \n(DSGVO) anwendbar ist, weil die im Rahmen dieser Verordnung notwendige Abwägung i.S. \ndes Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f DSGVO zu keinem anderen Ergebnis käme, da keine \nergebnisrelevanten Unterschiede in den Schutzbereichen ersichtlich sind (vgl. BGH in: GRUR \n2022, 1694, Rn. 54 ff – Reizdarmsyndrom). \n \nIII. \n \nDie Kostentragung ergibt sich aus § 97 ZPO. Der Streitwert war angesichts der Bedeutung der \nSache für den Verfügungskläger, die sich auch in der damit verbundenen Aufmerksamkeit für \ndas Verfahren ausdrückt, für beide Instanzen auf 25.000 Euro festzusetzen (Antrag 3: 10.000; \nAntrag 1 und 2: jeweils 7.500); §§ 48, 63 GKG. \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521028","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-18/4-u-323-24","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 297","ref_norm":"297","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521028","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521028","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-18/4-u-323-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521028","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.252765+00:00"}}