{"status":"available","doknr":"OLD521026","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-30","aktenzeichen":"4 U 2394/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Mit dem Bezug von Altersruhegeld erlischt die Versicherungsfähigkeit in der \nKrankentagegeldversicherung auch dann, wenn der Versicherungsnehmer weiterhin in \nerheblichem Ausmaß selbständig tätig ist. \n \n2. Ein Anspruch auf Feststellung, dass der Krankenversicherer seine Pflicht zur \nBeitragsstabilisierung verletzt hat, setzt die Darlegung konkreter Verdachtsmomente voraus; \neine Verpflichtung des Versicherers, im Rahmen der sekundären Darlegungslast seine \nKalkulationsgrundsätze offenzulegen und die Höhe der Abzüge mitzuteilen, besteht nicht. \n \n3. Die Wirksamkeit einer auf eine Neukalkulation der Beiträge gestützten Beitragserhöhung \nbeurteilt sich allein nach versicherungsmathematischen Grundsätzen; die allgemeine \nSteigerung der Gesundheitskosten in Deutschland oder die Inflationsentwicklung im \nmaßgeblichen Zeitraum ist hierfür ohne Belang. \n \n4. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für eine nicht den gesetzlichen Vorgaben \nentsprechende Limitierungsentscheidung (Anschluss BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR \n68/22). \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30. Juli 2024, Az.: 4 U 2394/22 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 2394/22 \nLandgericht Dresden, 8 O 1868/21 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nG...... H......, ...... \n- Kläger, Berufungskläger u. Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. R......, H...... & Partner mbB, ...... \n \ngegen \n \n...... Krankenversicherungsverein a. G., ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Berufungskläger - \n \nUnterbevollmächtigte: \nRechtsanwälte A...... & Kollegen, ...... \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Versicherungsbeitrag \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 12.07.2024 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 30.07.2024 \n \n \n \n \n\n \n3 \nfür Recht erkannt: \n \nI. \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichtes Dresden vom \n18.10.2022 - 8 O 1868/21 - aufgehoben und die Klage abgewiesen. \n \n2. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \nII. \n \nDie Kosten des Rechtsstreites beider Instanzen trägt der Kläger. \n \nIII. \n \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn \nnicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nIV. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 9.867,17 EUR festgesetzt. \n \nGründe \n \nI. \n \nDer am 30.09.1955 geborene Kläger schloss zum 01.10.1992 bei der Beklagten einen \nVertrag über die Ergänzungstarife AZ und TK 50 zur Krankenversicherung ab (Anlage B10). \nAm \n02.02.1995 \nbeantragte \ner \nden \nAbschluss \neiner \nKranken- \nund \nKrankentagegeldversicherung . Die Beklagte unterbreitete ihm am 04.05.1995 ein Angebot, \nauf dessen Grundlage zum 01.08.1995 eine Kranken- und Krankentagegeldversicherung in \nden Tarifen BSS und TG 43 S/150 zustande kam (Anlage B11). Die Beklagte übersandte \ndem Kläger mit Schreiben vom 02.06.1995 (Anlage B12) unter Hinweis auf ein \nWiderspruchsrecht von 14 Tagen den Versicherungsschein. Als Anlagen sind in dem \nSchreiben die MB/KT 94, MB/PPV und die Tarifbedingungen BSS, TG, BSZ, PV genannt. \nDie Übersendung der Versicherungsbedinungen an den Kläger ist streitig. Zum 01.01.2008 \nerfolgte eine Tarifänderung. Mit Schreiben vom 20.11.2020 (Anlagen B5 und K9) und vom \n05.11.2021 (Anlage B9) informierte die Beklagte den Kläger über eine Beitragsänderung. Mit \nSchreiben vom 14.04.2021 (Anlage K2) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass mit dem \nBezug \nvon \nAltersrente \nab \ndem \n01.07.2021 \ndie \nVersicherungsfähigkeit \nin \nder \nKrankentagegeldversicherung entfällt. Der Kläger widersprach dem, weil er wegen seiner \nniedrigen Rente auch nach dem 01.07.2021 noch voll berufstätig sein werde (Anlage K3). \n \nDer Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Feststellung des \nFortbestehens der Krankentagegeldversicherung über den 01.07.2021 hinaus zu. Die \nBeklagte könne sich insoweit nicht auf eine Beendigung diese Vertragsteils nach ihren \nAllgemeinen Geschäftsbedingungen beziehen, denn solche seien nicht einbezogen worden. \nIhm seien keine Geschäftsbedingungen übersandt worden. Er habe diesen auch nicht \nzugestimmt. Eine Befristung der Krankentagegeldversicherung sei nicht vereinbart worden, \n\n \n4 \nauf den Bezug von Altersrente komme es nicht an. Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2021 \nund 01.01.2022 seien unwirksam. Insbesondere handele es sich bei der Prämienerhöhung \nzum \n01.01.2022 \nnicht \num \neine \nAufhebung \neiner \nLimitierungsmaßnahme. \nDie \nPrämienerhöhungen seien formell und materiell unwirksam. Wegen der fehlenden \nEinbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen könne eine Erhöhung ohnehin nur bei \neiner Erhöhung der Leistungsausgaben um 10 % erfolgen. Die prozentuale Veränderung des \nauslösenden Faktors Versicherungsleistung liege aber - insoweit unstreitig - unter 10 %. Die \nTarife seien schon bei Vertragsschluss zu niedrig kalkuliert worden. Die Gesundheitskosten \nseien überdies auch nicht um 5% gestiegen. Die Beklagte sei zudem verpflichtet, eine \nAltersrückstellung zur Verringerung der Beiträge im Alter zu berücksichtigen. Die Senkung \nsei nicht erfolgt, obwohl der Kläger das Rentenalter erreicht habe. Zudem sei der von der \nBeklagten eingesetzte Treuhänder nicht unabhängig. Es sei zudem zu bestreiten, dass dem \nTreuhänder bei der Prüfung sämtliche erforderlichen technischen Berechnungsgrundlagen \neinschließlich der kalkulatorischen Herleitungen und statistischen Nachweise vorgelegen \nhätten. Es werde auch bestritten, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Beitragsstabilisierung \nbeim Kläger nachgekommen sei. Der Kläger habe einen Anspruch darauf, dass festgestellt \nwerde, \ndass \ndie \nBeklagte \nverpflichtet \nsei, \ndie \ngesetzlich \nvorgeschriebene \nBeitragsstabilisierung für das Rentenalter zu berechnen und von der Beitragspflicht des \nKlägers in Abzug zu bringen. \n \nDie Beklagte meint, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien wirksam einbezogen \nworden. Die MB/KT 78 seien durch die MB/KT 94 ersetzt worden. Die Beklagte habe ihre \nVersicherungsnehmer mit Rundschreiben informiert. Auch über die Tarifanpassung MB/KT \n2009 sei informiert worden. Die Versicherungsfähigkeit bei der Krankentagegeldversicherung \nentfalle, wenn der Kläger Rente beziehe. Die Beitragsanpassung zum 01.01.2021 sei formell \nund materiell wirksam. Ein unabhängiger Treuhänder habe zugestimmt. Bei der Änderung \nvom 01.01.2022 handele es sich nicht um eine Beitragsanpassung, sondern um das \nAuslaufen einer für ein Jahr befristeten Limitierungsmaßnahme. Auf die fehlende \nUnabhängigkeit des Treuhänders könne sich der Kläger nicht berufen. \n \nDas Landgericht Dresden hat mit Urteil vom 18.10.2022 der Klage zum überwiegenden Teil \nstattgegeben. Hiergegen richten sich die Berufungen beider Parteien. \n \nDer Kläger beanstandet, dass das Landgericht nicht begründet habe, weshalb die \nBeitragsanpassung zum 01.01.2022 wirksam sei. Dieser Beitragserhöhung habe der \nTreuhänder nicht zugestimmt und der auslösende Faktor habe 10 % nicht erreicht. Die \nBeitragsanpassungen zum 01.01.2021 und 01.01.2022 seien auch materiell unwirksam. \nDurch Vorlage der Geschäftsunterlagen (im Umfang von 12.000 Seiten) sei die Beklagte \nihrer Darlegungslast zur materiellen Wirksamkeit nicht nachgekommen, denn schriftsätzlich \nhabe sie nichts ausgeführt. Der Kläger verfüge über keine versicherungsmathematischen \nErkenntnisse und könne keine Stellung nehmen. Er könne wegen der Geheimhaltungspflicht \nauch keinen Sachverständigen hinzuziehen. Es werde die Authenzitität sowie die sachliche \nund rechnerische Richtigkeit des Zahlenwerkes mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegten \nDaten beruhten auf anderen, bereits verdichteten Datenquellen, die der Kläger nicht kenne. \nIm Übrigen ergebe sich die Pflicht der Beklagten, die Beitragsstabilisierung zu \nberücksichtigen aus § 146 VAG. Des Weiteren habe er Anspruch auf Krankentagegeld, denn \ner sei in der Zeit vom 22.11.2021 bis 21.01.2022 arbeitsunfähig erkrankt gewesen (61 Tage, \nunter Berücksichtigung einer Wartezeit von 42 Tagen: 19 Tage x 178,95 € = 3.400,05 €). \n \n \n\n \n5 \nDer Kläger beantragt: \n \n1. festzustellen, dass die Erhöhung des Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger \nund der Beklagten bestehenden Krankenversicherung zu der Versicherungs-Nr. \n0000000.7 im Tarif PNW ab 01.01.2022 um weitere 64,80 € monatlich unwirksam ist \nund der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet ist, \n \n2. wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den nach § 146 VAG gesetzlich \nvorgeschriebenen Beitragsstabilisierungsbeitrag für das Rentenalter entsprechend \nder gesetzlichen Vorschriften zu berechnen und von der Beitragspflicht des Klägers \nin Abzug zu bringen. \n \n3. \n \na) Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.400,05 € nebst Verzugszinsen in Höhe \nvon 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.12.2022 zu zahlen. \n \nb) Hilfsweise für den Fall, dass ein Zahlungsanspruch aus welchem Rechtsgrund auch \nimmer, nicht zulässig oder begründet ist, verbleibt es bei dem Antrag, festzustellen, \ndass \ndie \nzwischen \ndem \nKläger \nund \ndem \nBeklagten \nbestehende \nKrankentagegeldversicherung zu der Versicherungsschein-Nr. 0000000.7 im Tarif \nTG43 zum 01.07.2021 nicht geendet hat, sondern zu unveränderten Bedingungen \nfortbesteht. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung des Klägers zurückzuweisen sowie das Urteil des Landgerichts Dresden \nvom 18.10.2022 zum Aktenzeichen 8 O 1868/21 abzuändern und die Klage insgesamt \nabzuweisen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten zurückzuweisen. \n \nDie Beklagte vertritt die Auffassung, das Urteil des Landgerichts Dresden sei überraschend \ngewesen. Mit dem Versicherungsschein vom 02.06.1995 seien die MB/KT 94 sowie die \nVersicherungsbedingungen beigefügt worden. Hierbei sei die EG-Richtlinie umgesetzt \nworden. Auch die MB/KK 2009 seien wirksam einbezogen worden. Es handele sich zudem \num einen Vertragsschluss im Policenmodell nach § 5 a VVG a. F. im Jahre 1995 und auch \nim Jahre 2007. Selbst wenn die Unterlagen bei Vertragsschluss nicht übergeben worden \nwären, \nwäre \nmit \ndem \nendgültigen \nErlöschen \ndes \nWiderspruchsrechtes \nder \nVersicherungsvertrag auf Grundlage der maßgeblichen Versicherungsbedingungen zustande \ngekommen. Bei dem Tarif PNW handele es sich nicht um einen eigenständigen Tarif. \nVersicherungsschutz bestehe im Tarif PN. Zusätzlich seien die besonderen Bedingungen \n„W“ für die stationäre Krankenhausbehandlung heranzuziehen. Es bedürfe daher für die \nAnpassung des Tarifes PNW weder eines eigenen auslösenden Faktors noch einer eigenen \nZustimmung durch den Treuhänder. Dies gelte auch für den genannten Tarif PNM. Es \nhandele sich um besondere Bedingungen für die modifizierte Beitragsanpassung. Diese \nerfolge, wenn der Tarif PN seinerseits einer Beitragsanpassung unterfalle. Die Beklagte habe \ndie Krankentagegeldversicherung wirksam gekündigt. Auch nach der MB/KT 78 ende das \n\n \n6 \nVertragsverhältnis \nmit \nBezug \neiner \nAltersrente. \nZum \n01.01.2022 \nsei \nkeine \nBeitragsanpassung erfolgt, sondern der Wegfall einer befristeten Limitierungsmaßnahme. \nDarauf sei der Kläger ausdrücklich hingewiesen worden. Die Beklagte sei ihrer Pflicht zur \nBeitragsstabilisierung \nnachgekommen. \nDies \nbelege \ndie \nAnlage \nB6, \ndie \neine \nVergleichsberechnung für Neukunden im Alter des Klägers enthalte. \n \nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze \nnebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen. Des \nWeiteren wird auf die Ausführungen des Sachverständigen Schramm in seinem Gutachten \nvom 11.12.2023 sowie in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2024 Bezug \ngenommen. \n \nII. \n \nA \n \nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die zulässige Berufung des Klägers hat \nkeinen Erfolg. \n \n1. \nDem Kläger steht weder ein Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld in Höhe von \n3.400,05 € noch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Feststellung, dass die \nKrankentagegeldversicherung nicht zum 01.07.2021 geendet hat, zu. \n \nDie Krankentagegeldversicherung des Klägers endete zum 01.07.2021 gemäß § 15 c MB/KT \n94 mit dem Bezug von Altersrente, spätestens nach Vollendung des 65. Lebensjahres zum \nEnde des Monates, in dem die Altersgrenze erreicht wird. \n \na) \nDie MB/KT 94 wurde wirksam in den Vertrag einbezogen. Es kann offen bleiben, ob die \nentsprechenden Versicherungsbedingungen dem Kläger mit Schreiben vom 02.06.1995 \n(Anlage B12) übersandt worden sind, denn der Vertragsschluss erfolgte im Policenmodell \ngemäß § 5 a VVG a. F. Erlischt das Widerspruchsrecht, sind die für den \nVersicherungsvertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen auch dann in den \nVersicherungsvertrag einbezogen, wenn der Versicherer sie dem Versicherungsnehmer \nbislang nicht übergeben hat. \n \nDer Kläger beantragte am 02.02.1995 den Abschluss einer Krankenversicherung und \nKrankentagegeldversicherung bei der Beklagten. Die Beklagte übersandte dem Kläger mit \nSchreiben vom 02.06.1995 den Versicherungsschein (Anlage B 12), in dem die \nmaßgeblichen Tarife aufgeführt waren. Der Kläger wurde des Weiteren darüber belehrt, dass \ner den Versicherungsvertrag binnen einer Frist von 14 Tagen nach Erhalt des \nVersicherungsscheins und der unten aufgeführten Versicherungsbedingungen und \nVerbraucherinformationen widersprechen kann. Ein Widerspruch ist nicht erfolgt. Gemäß \n§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. (Fassung ab 29.07.1994) erlischt das Recht zum Widerspruch \nein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie. Erlischt das Widerspruchsrecht gemäß § 5 a Abs. \n2 Satz 4 VVG a. F. sind die für den Versicherungsvertrag geltenden Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen auch dann in den Versicherungsvertrag einbezogen, wenn der \nVersicherer sie dem Versicherungsnehmer bislang nicht übergeben hat (so BGH, Urteil vom \n17.06.2015 - IV ZR 170/14 - juris). Im zeitlichen Anwendungsbereich von § 5 a VVG a. F. \n\n \n7 \nwurden \ndie \nVersicherungsbedingungen \ndes \nVersicherers \njedenfalls \ndadurch \nVertragsbestandteil, dass der Versicherungsnehmer innerhalb eines Jahres, nachdem er die \nerste Prämie gezahlt hatte, dem Versicherungsvertrag nicht widersprach (so BGH, a.a.O., \nRdnr. 15). Für den Kläger als Versicherungsnehmer war aus dem Anschreiben vom \n02.06.1995 (Anlage B12) auch ersichtlich, dass die Beklagte nur unter Einbeziehung ihrer \nVersicherungsbedingungen den Vertrag abschließen wollte. Dies ergibt sich schon aus dem \nUmstand, dass als Anlagen die maßgeblichen Versicherungsbedingungen aufgeführt sind. \nEs kommt auch nicht darauf an, ob die Versicherungsbedingungen im Nachgang übersandt \nworden sind. § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. schafft im Interesse der Rechtssicherheit ein Jahr \nnach \nZahlung \nder \nersten \nPrämie \nKlarheit \nüber \nInhalt \nund \nWirksamkeit \ndes \nVersicherungsvertrages; \ndies \nerfordert, \ndass \nhier \nstets \ndie \nentsprechenden \nVersicherungsbedingungen in den Versicherungsvertrag einbezogen sind (vgl. BGH, a.a.O. \nRdnr. 20). \n \nb) \nDie Voraussetzungen für die Beendigung der Krankentagegeldversicherung liegen vor, \n§ 15 c) MB/KT 94. Der am 30.09.1955 geborene Kläger hat das 65. Lebensjahr vor dem \n01.07.2021 vollendet und stellt nicht in Abrede, Altersrente zu beziehen. \n \nEine Verpflichtung der Beklagten zur Vertragsfortführung ergibt sich nicht aus § 196 VVG. Da \nder Kläger Ruhegehalt bezieht, ist § 196 VVG nicht einschlägig. Zwar hat der \nVersicherungsnehmer grundsätzlich das Recht, nach Maßgabe dieser Regelung den \nAbschluss einer neuen Krankentagegeldversicherung zu verlangen, wenn die Beendigung \nder Versicherung mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart ist. Allerdings entfällt diese \nOption aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld, weil damit die Versicherungsfähigkeit \nerlischt (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 14.05.2014 - 7 U 129/13 - juris). Ein Anspruch auf \nNeuabschluss einer Krankentagegeldversicherung gemäß § 196 VVG besteht dann nicht, \nwenn der Vertrag aus anderen Gründen endete, insbesondere wegen Bezuges einer \nAltersrente nach § 15 c AVB (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.09.2012 - 8 U 760/12 - \njuris). Es handelt sich bei der Beendigung der Versicherung mit Vollendung des 65. \nLebensjahres und der Beendigung aufgrund des Bezuges von Altersruhegeld um zwei \nunabhängig voneinander bestehende Beendigungsgründe, wobei das Ruhegeld einen \numstandsbedingten und das Lebensalter einen zeitlichen Beendigungsgrund darstellt (vgl. \nSenat, Beschluss vom 23.11.2018 - 4 U 1255/18 - juris). Lediglich für den zeitlichen \nBeendigungsgrund sieht § 196 VVG die Möglichkeit vor, den Vertrag abweichend von den \ntariflichen Regelungen über das 65. Lebensjahr hinaus weiter zu führen (so Senat, a.a.O.). \n \nAuf die Einbeziehung der MB/KT 2009 kommt es in diesem Zusammenhang nicht mehr an. \n \n2. \nZutreffend hat das Landgericht einen Feststellungsanspruch des Klägers, dass die Beklagte \nverpflichtet ist, den nach § 146 VAG gesetzlich vorgeschriebenen Stabilisierungsbeitrag für \ndas Rentenalter entsprechend der gesetzlichen Vorschriften zu berechnen und von der \nBeitragspflicht des Klägers in Abzug zu bringen, verneint. \n \nDer Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, dass die Beklagte ihre dementsprechende Pflicht \naus § 146 VAG verletzt hat. Allein der Hinweis darauf, dass in der Mitteilung über die \nÄnderung der Beträge vom 20.11.2020 (Anlage K9) ein entsprechender Abzugsposten nicht \nausgewiesen ist, reicht hierfür nicht aus. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, kalkulatorische \nGrundlagen offen zu legen und die Höhe der Abzüge mitzuteilen. Eine dementsprechende \n\n \n8 \nVerpflichtung lässt sich § 146 VAG nicht entnehmen. Der Umstand, dass die Beklagte auch \nnach dem 65. Lebensjahr des Klägers die Beiträge erhöht hat, ist kein hinreichendes Indiz. \n \nUnabhängig davon hat die Beklagte mit der Anlage B6 eine Berechnung vorgelegt und \ndargestellt, in welcher Höhe die Beitragsverpflichtung bestünde, wenn der Kläger den \nVertrag neu zum 01.01.2021 abgeschlossen hätte (insgesamt 1.167,36 €). Der tatsächliche \nBeitrag des Klägers liegt erheblich unter diesem Betrag, was die tatsächliche Vermutung \neiner Beitragsstabilisierung bestätigt. Dieser Vermutung ist der Kläger nicht substantiiert \nentgegengetreten. \n \n3. \nDem Kläger steht kein Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhung des \nBeitrages zum 01.01.2022 im Tarif PNW zu. Denn es handelt sich hier ausweislich des \nAnschreibens vom 05.11.2021 (Anlage B9) nicht um eine Anpassung der Beiträge nach \n§ 203 \nVVG, \nsondern \num \nden \nWegfall \nder \nauf \ndas \nJahr \n2021 \nbefristeten \nLimitierungsmaßnahme. In der Tabelle sind die geänderten Tarife mit einem Buchstaben \ngekennzeichnet. Der Tarif PNW ist mit „Q“ gekennzeichnet. Bei den Erläuterungen zu „Q“ \nwird mitgeteilt, dass die Veränderung auf der befristeten Limitierungsmaßnahme beruht. Die \nBeklagte hat darüber bereits im Anschreiben vom 20.11.2020 informiert (Anlage B5, Bl 30 \nund 33). Dort hat sie ausgeführt, dass es zu einer zusätzlichen Änderung des Beitrages von \n572,63 EUR auf 637,43 EUR ab dem 01.01.2022 durch den Wegfall einer befristeten \nLimitierungsmaßnahme komme. Die Beklagte hat dazu in den weiteren Erläuterungen \nfolgendes ausgeführt: \n \n„Warum \nwerden \ndie \nerforderlichen \nBeitragserhöhungen \nin \neinigen \nBeobachtungseinheiten für das Jahr 2021 durch eine Limitierungsmaßnahme befristet \nabgemildert? \nDie aktuelle Situation am Kapitalmarkt erfordert eine deutliche Absenkung des \nRechnungszinses. Dies führt zu ungewohnt starken Beitragserhöhungen und damit zu \nspürbaren Belastungen unserer Versicherten. \nAls genossenschaftlich geprägter Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit verwenden wir \nseit jeher sämtliche Einnahmen durch Beiträge und Zinsen aus Kapitalanlagen \nausschließlich zugunsten unserer Versicherten. Überschüsse kommen uneingeschränkt den \nMitgliedern unmittelbar oder mittelbar wieder zugute - so haben wir auch in diesem Jahr \nerforderliche Beitragserhöhungen durch den Einsatz von sogenannten Einmalbeiträgen \ndauerhaft abgemildert. \nAufgrund der zuvor beschriebenen besonderen Situation haben wir uns dazu entschieden, \nbereits erzielte Überschüsse zu verwenden, um Versicherte in Beobachtungseinheiten, in \ndenen besonders hohe absolute Beitragssprünge im dreistelligen Bereich erforderlich \nwerden, darüber hinaus für das Jahr 2021 zu entlasten. Hierfür setzen wir im Jahr 2021 mit \nZustimmung des Treuhänders zusätzliche freie Vereinsmittel ein. Das bedeutet, dass der \nvolle Erhöhungsbetrag erst ab dem 1. Januar 2022 zu zahlen ist.“ \n \nFür den Versicherungsnehmer ist daraus ersichtlich, dass es sich nicht um eine Erhöhung \nnach § 203 VVG handelt, sondern die Erhöhung im Tarif PNW bereits zum 01.01.2021 \nstattgefunden hat, seinerzeit aber limitiert wurde und diese Limitierung zum 01.01.2022 \nentfallen ist. \n \n4. \n \n\n \n9 \na) \nDie Beitragsanpassung zum 01.01.2021 ist formell rechtmäßig und genügt den \nAnforderungen an § 203 Abs. 5 VVG. \n \nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - \nund IV ZR 314/19 - juris) erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die \nNeufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 VVG die Angabe der Rechnungsgrundlage, \nderen nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 \nVVG veranlasst hat. Der Gesetzeswortlaut sieht die Angabe der „hierfür maßgeblichen \nGründe“ vor und macht damit deutlich, dass sich diese auf die konkret in Rede stehende \nPrämienanpassung beziehen müssen; eine allgemeine Mitteilung, die nur die gesetzlichen \nVoraussetzungen der Beitragserhöhung wiedergibt, genügt danach nicht (so BGH, Urteil \nvom 16.12.2020 - IV ZR 294/16 - Rdnr. 26). Zugleich folgt aus dem Wortlaut „maßgeblich“, \ndass nicht alle Gründe genannt werden müssen, sondern nur die für die Prämienanpassung \nentscheidenden Umstände. In diesem Sinne entscheidend ist nur, ob eine Veränderung der \nerforderlichen \ngegenüber \nden \nkalkulierten \nVersicherungsleistungen \noder \nSterbewahrscheinlichkeiten die in den § 155 Abs. 3 und 4 VAG oder in den Allgemeinen \nVersicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte übersteigt. Dagegen ist die konkrete \nHöhe der Veränderungen dieser Rechnungsgrundlagen nicht entscheidend (so BGH, a.a.O., \nRdnr. 35). Die Überprüfung der Prämie wird ausgelöst, sobald der Schwellenwert \nüberschritten wird; dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang er überschritten wird \n(vgl. hierzu Urteil Senat vom 14.12.2021 - 4 U 1693/21). \n \nDie Mitteilung erfüllt so den Zweck, dem Versicherungsnehmer zu verdeutlichen, dass weder \nsein individuelles Verhalten noch eine freie Entscheidung des Versicherers Grund für die \nBeitragserhöhung waren, sondern dass eine bestimmte Veränderung der Umstände diese \naufgrund gesetzlicher Regelungen veranlasst hat (so BGH, a.a.O.). Das wird durch die \nAngabe der Rechnungsgrundlage, die die Prämienanpassung ausgelöst hat, erreicht. \nDagegen ist es für diesen Zweck nicht erforderlich, dem Versicherungsnehmer die \nRechnungsgrundlage des geltenden Schwellenwertes oder die genaue Höhe der \nVeränderung der Rechtsgrundlage mitzuteilen (so BGH, a.a.O.). Die Mitteilungspflicht hat \nauch nicht den Zweck, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der \nPrämienanpassung zu ermöglichen (so BGH, a.a.O.; Senat, a.a.O.). \n \nIn \ndem \nAnschreiben \nvom \n20.11.2020 \n(Anlage \nB \n2) \nwird \nauf \nSeite \n2 \nder \nSchwellenwertmechanismus ausreichend klar erläutert: \n \n„In der PKV ist gesetzlich geregelt, wann Ihre Beiträge angepasst werden dürfen, nämlich \nnur dann, wenn mindestens eine von zwei Bedingungen erfüllt ist: Entweder müssen sich die \nKosten für Behandlungen oder die Lebenserwartung stark verändert haben. In beiden Fällen \ngilt bei der Debeka in der Regel ein Schwellenwert von fünf Prozent.“ \n \nFür den Versicherungsnehmer ist damit ersichtlich, dass nicht sein individuelles Verhalten \nAuslöser für die Beitragserhöhung ist. Neuer und alter Beitrag werden gegenübergestellt. \nDes Weiteren wird mitgeteilt, dass der auslösende Faktor im vorliegenden Fall die \ngestiegenen Versicherungsleistungen sind. Auf dem Informationsblatt „Fragen und \nAntworten zur Beitragsanpassung zum 01. Januar 2021“ (Anlage B 5) heißt es u.a.: \n \n„Wann kommt es zu Beitragsanpassungen? \n... \n\n \n10 \nDaher vergleichen wir jedes Jahr nach einem vorgegebenen Verfahren die erforderlichen \nund die kalkulierten Versicherungsleistungen bzw. Sterblichkeiten miteinander (\"auslösende \nFaktoren). \n... \nDer folgenden Tabelle können Sie die auslösenden Faktoren für die Versicherungsleistungen \nin Ihren von einer Beitragsanpassung zum 1. Januar betroffenen Tarifen entnehmen: \n... \nAn den genannten Werten können Sie erkennen, dass der auslösende Faktor für \nVersicherungsleistungen den jeweiligen Schwellenwert überschritten hat.“ \n \nAus der eingefügten Tabelle ergibt sich, dass ab 01.01.2021 in den Tarifen PN, PNW und \nPNZ der auslösende Faktor die veränderten Versicherungsleistungen sind. Des Weiteren \nwird die Höhe des auslösenden Faktors genannt. Dies genügt den Anforderungen, die der \nBundesgerichtshof (Urteil vom 16.12.2020 - IV ZR 2094/19 und - IV ZR 314/19 - juris) \naufgestellt und denen sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Senat, Beschluss vom \n04.01.2023 - 4 U 1819/22 - juris). \n \nb) \nDie Beitragserhöhung zum 01.01.2021 ist auch materiell rechtmäßig. \n \naa) \nDie Beitragserhöhung ist nicht deshalb materiell unwirksam, weil der auslösende Faktor \nVersicherungsleistungen den gesetzlichen Schwellenwert von 10 % nicht übersteigt, denn \n§ 8 b MB/KK 94 (Anlage B 15) enthält die Möglichkeit der Beitragsanpassung ab einer \nÜberschreitung des Schwellenwertes von 5 %. Der Schwellenwert ist in § 8 b MB/KK 94 zwar \nnicht genannt, jedoch ergibt sich der abweichende Prozentsatz aus den Allgemeinen \nTarifbedingungen von April 1995 im Tarif BSS Teil II Nr. 16 (Anlage B 14). § 8 b Abs. 1 \nMB/KK ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH Urteil vom \n22.06.2022 - IV ZR 253/20 - juris) wirksam. Entgegen der Auffassung des Klägers ist nicht \nentscheidend, dass er zum 01.01.2008 eine Vertragsänderung vorgenommen hat und \nnunmehr nicht im Tarif BSS, sondern im Tarif PNW versichert ist, denn es handelt sich \noffensichtlich um den Nachfolgetarif in der Krankenversicherung. Im Übrigen ergibt sich eine \nentsprechende Anpassungsregelung bei einer Abweichung von 5 % auch aus den \nTarifbedingungen zum Tarif PN zum 01.08.2005 unter Ziffer 7.8 (Anlage B 18). \n \nbb) \nOhne Erfolg beanstandet der Kläger, dass der Treuhänder nicht unabhängig gewesen sei. In \neinem Rechtsstreit über eine Prämienanpassung in der Krankenversicherung gemäß § 203 \nAbs. 2 Satz 1 VVG ist die Unabhängigkeit des zuständigen Treuhänders von den \nZivilgerichten nicht gesondert zu überprüfen (so BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, \nRdnr. 30 - juris). \n \ncc) \nIn einem Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Beitragsanpassung in der privaten \nKrankenversicherung \nmuss \ndas \nGericht \nauch \ndem \npauschalen \nEinwand \ndes \nVersicherungsnehmers, dem Treuhänder seien die erforderlichen Unterlagen nicht \nvollständig vorgelegt worden, nicht nachgehen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom \n07.03.2023 - 8 U 3056/22 - juris). Denn die gerichtliche Prüfung ist grundsätzlich auf \ndiejenigen Unterlagen beschränkt, die der Versicherer dem Treuhänder zur Prüfung \nvorgelegt hat. Denn nur darauf gründet sich die für die Wirksamkeit der Erhöhung \n\n \n11 \nerforderliche Zustimmung des Treuhänders (vgl. BGH Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, \nRn 16 - juris; vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 07.03.2023 - 8 U 3056/22, Rn 20 - juris). \nAllein \ndie \nUnvollständigkeit \nder \nTreuhänderunterlagen \nals \nsolche \nkann \ndem \nVersicherungsnehmer keine Befugnis vermitteln, die Wirksamkeit der Prämienanpassung zu \nbeanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23, Rn 27 - juris; OLG Hamm, \nBeschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). \n \ndd) \nDie Zustimmungserklärungen des Treuhänders wurden als Anlage B 4 vorgelegt. Sie \numfassen die streitgegenständlichen Tarife PN, PNZ und PVZ. \n \nee) \nNach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Schramm in seinem \nGutachten vom 11.12.2023 nebst seiner ergänzenden Stellungnahme vom 02.05.2024 ist \ndie Beitragsanpassung materiell nicht zu beanstanden. \n \nDie Beitragsanpassung der privaten Krankenversicherung erfolgt in zwei Schritten (vgl. \nSenat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23, Rn 30 - juris): \nMaßstab für die gerichtliche Prüfung ist, ob die Prämienanpassung nach aktuariellen \nGrundsätzen als mit den bestehenden Rechtsvorschriften in Einklang stehend anzusehen ist. \nDie danach vorzunehmende Kontrolle der Prämienerhöhung hat sich auf der Grundlage der \ndem Treuhänder vom Versicherer vorgelegten Unterlagen zunächst darauf zu erstrecken, ob \ndie Anpassungsvoraussetzungen gegeben sind. (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR \n117/02, Rn 15 - juris). Sind diese gegeben, ist zu überprüfen, ob die vom Versicherer \nvorgenommene Neuberechnung der Prämie nach aktuariellen Grundsätzen mit den \nbestehenden Rechtsvorschriften und eventuell zugunsten des Versicherten davon \nabweichenden vertraglichen Bestimmungen in Einklang steht. Diese Überprüfung hat sich \nzunächst \nauf \ndie \nErmittlung \ndes \nAnpassungsfaktors \nund \nsodann \nauf \ndie \nLimitierungsmaßnahmen zu erstrecken (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/02, Rn \n12 - juris). Ist die Nachkalkulation nicht zu beanstanden, sind in einem weiteren Schritt die \nvom Versicherer vorgenommenen Limitierungsmaßnahmen darauf zu überprüfen, ob die \ndafür geltenden gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen eingehalten sind. Die \nVerwendung der Mittel aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung ist in systematischer \nHinsicht Teil der Prämienberechnung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn \n51 - juris). \n \nMit der von den Zivilgerichten durchzuführenden materiellen Prüfung von Voraussetzungen \nund Umfang der vorgenommenen Prämienerhöhung erfolgt zugleich eine umfassende \nÜberprüfung der Ordnungsgemäßheit der vorgenommenen Beitragsanpassung, was für die \nStabilität der Prämien unabdingbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17 - Rn \n48 - juris). \n \n(1) \nIm ersten Schritt wird die Neuberechnung der Prämie überprüft. \nDie Klage auf Rückzahlung der Erhöhungsbeträge aufgrund einer behaupteten materiellen \nUnwirksamkeit der Prämienanpassung setzt nur voraus, dass der Versicherungsnehmer \nKenntnis von einer Prämienerhöhung hat und diese für materiell nicht berechtigt hält. Seine \nKlage bedarf keines darüberhinausgehenden Tatsachenvortrags und damit auch keiner \nKenntnis der Berechnungsgrundlagen für diese Prämienanpassung (vgl. BGH, Urteil vom \n22.06.2022 - IV ZR 193/20, Rn 51 - juris). Er hat insbesondere nicht das Fehlen einer \n\n \n12 \nmateriell wirksamen Prämienerhöhung als Rechtsgrund für die Zahlung der erhöhten \nBeiträge darzulegen. In einem gerichtlichen Verfahren hat vielmehr der Versicherer \ndarzulegen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für die erhöhte Prämie vorliegen \n(vgl. BGH Urteil vom 22.06.2022 - IV ZR 193/20 Rn 51 und Urteil vom 9.12. 2015 - IV ZR \n272/15 - juris). Die gilt jedenfalls für die Ermittlung der Nachkalkulation. \n \nDie Beklagte ist ihrer Darlegungslast nachgekommen. Sie hat die Berechnungs- und \nKalkulationsgrundlagen sowie die Korrespondenz mit dem Treuhänder bereits in erster \nInstanz vorgelegt. Dies genügt. \n \nDer Sachverständige hat die Neukalkulation der Prämien nicht beanstandet. Aus \nversicherungsmathematischer Sicht seien hinsichtlich der Auslösenden Faktoren sowie der \nKalkulation keine Fehler festzustellen. Es sei kein gesicherter Anhaltspunkt dafür \nfestzustellen, dass die Beitragsanpassung nicht auf einer „nicht nur vorübergehenden \nAbweichung“ des Auslösenden Faktors beruhe. Die Höhe der Anpassung stehe mit \naktuariellen Grundsätzen in Einklang. Jedenfalls seien keine Fehler zu Lasten des Klägers \ndenkbar. Die formelmäßigen Festlegungen für die Berechnungsgrundlagen seien mit den \ngesetzlichen Vorgaben vereinbar. Auch die Anrechnung der Altersrückstellung für den Kläger \nsei korrekt ermittelt worden. Die Formeln dazu seien überprüft worden. \n \nZu Unrecht beanstandet der Kläger insoweit, dass der Gutachter nur die rechnerische \nRichtigkeit der Beitragserhöhung bestätigt habe. Er hat vielmehr deren sachliche \nBerechtigung bestätigt, denn er hat angegeben, dass die Erhöhung mit den gesetzlichen \nVorgaben im Einklang steht. Der Gutachter trifft auch keine rechtliche Bewertung, weil er das \nAnspringen des auslösenden Faktors auch bei einer Veränderung von 9,73% annimmt. Denn \ndie Frage, ob für eine Anpassung ein Überschreiten von 5% oder von 10% erforderlich ist, ist \neine Rechtsfrage, die der Sachverständige zu Recht nicht beantwortet hat. Vielmehr hat der \nSenat im Beweisbeschluss vorgegeben, dass der Schwellenwert bei 5% anzusetzen ist \n(siehe oben unter Ziffer 4.b) aa). Die Beitragsanpassung zum 01.01.2022, die letztendlich \nkeine Beitragsanpassung darstellt, sondern ihren Grund nur im Wegfall der Limitierung hat \n(siehe oben unter Ziffer 3) war nicht Gegenstand der Begutachtung. \n \nEntgegen der Auffassung des Klägers kann hiergegen nicht vorgebracht werden, dass nach \nseinen Recherchen im Internet im Jahr 2019 die Gesundheitskosten gegenüber 2018 \ninsgesamt nur um 4,9 % und im Jahr 2020 nur um ca. 3,5 % gestiegen sind. Maßgeblich ist \nnicht die Steigerung der Gesundheitsausgaben in Deutschland, sondern die Veränderungen \nder Leistungsausgaben der Beklagten. Hierzu finden sich Informationen in den übersandten \nUnterlagen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beiträge schon bei Vertragsschluss im \nJahr 1995 zu niedrig kalkuliert worden sind, hat der Kläger nicht dargelegt. Dazu reicht der \nVortrag, dass seit 1995 eine Beitragssteigerung um 311,76 % erfolgt sei ebensowenig aus \nwie der Vortrag, es finde alle zwei Jahre eine Erhöhung der Beiträge statt. Dies sind keine \nIndizien für eine fehlerhafte Kalkulation bei Vertragsschluss. Im Übrigen lässt der Vergleich \nder Beitragshöhe 1995 und 2022 schon im Hinblick auf die Inflation in den vergangenen 27 \nJahren und einen Tarifwechsel im Jahr 2007 (Anlage B 17), keinen Schluss auf eine \nunzureichende Kalkulation bei Vertragsbeginn zu. Entgegen der Auffassung des Klägers ist \nder Umstand, dass es regelmäßig zu Prämienerhöhungen gekommen ist, kein Indiz dafür, \ndass die Beklagte bereits bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß kalkuliert hat. \n \n(2) \nIst die Nachkalkulation - wie hier - nicht zu beanstanden, so ist im Rahmen der \n\n \n13 \nzivilgerichtlichen Kontrolle der Limitierungsmaßnahmen zu prüfen, ob schutzwürdige \nInteressen der Versicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter \nBerücksichtigung der Gesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des \nVersicherungszweiges der Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so \nschwer wiegt, dass eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt \ngewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 33 - juris). Lediglich \nbesonders schwerwiegende Verstöße gegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten \nsind geeignet, eine Versagung der Zustimmung des Treuhänders zur Wahrung der \nVersichertenbelange zu rechtfertigen und damit einen materiellen Verstoß gegen den sich \naus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden Prüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der \nVersicherten sind deshalb nur dann nicht mehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige \nInteressen der Versichertengemeinschaft unangemessen und in offensichtlicher Art und \nWeise verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 40 - juris). Bei der \nFrage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus den Rückstellungen für Beitragsrückerstattung \nzu verwenden sind, handelt es sich im Kern um eine unternehmerische Entscheidung des \nVersicherers, \ndie \n- \nabgesehen \nvon \nbestimmten \ngesetzlich \nvorgeschriebenen \nVerwendungsarten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche gesetzliche Vorgaben \ndeterminiert \nwerden \nsoll \n(vgl. \nBGH \na.a.O. \nRn \n41). \nDie \nFehlerhaftigkeit \nder \nLimitierungsentscheidung führt lediglich dazu, dass dem einzelnen Versicherungsnehmer, \nsoweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller Anspruch auf (weitere) \nLimitierung, d.h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen kann. Dieser Anspruch \nauf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe nach auf Grundlage von \n§ 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner neuen Höhe zu verrechnen \n(vgl. BGH a.a.O. Rn 45). Hierbei kann es nur entscheidend sein, ob sich der Fehler bei der \nLimitierungsentscheidung \ngerade \nauf \ndas \nVersicherungsverhältnis \ndes \nklagenden \nVersicherungsnehmerns ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn \n58 \n- \njuris). \nDer \nVersicherungsnehmer \nträgt \ndie \nBeweislast \ndafür, \ndass \ndie \nLimitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er \nhierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (vgl. BGH a.a.O., Rn 67). Der Umstand, dass \nder Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, \nführt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer \nsekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. BGH a.a.O., Rn 72). Will der \nVersicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung \ngeltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung \nbeschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 \nAbs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch \nindividuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen \nseiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung \nzugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - \nIV ZR 68/22, Rn 73 - juris). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen \nTarifen vorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur \nDotierung im klägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, \nob der Versicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende \nLimitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären \nDarlegungslast des Versicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags \ndes Versicherungsnehmers ab (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - \njuris). \n \nAnhaltspunkte für eine fehlerhafte Limitierungsmaßnahme hat der Kläger nicht konkret \ndargetan und der Sachverständige nicht gesehen. Nach den Ausführungen des \n\n \n14 \nSachverständigen sie die Limitierung jeweils rechnerisch nach den Festlegungen in den \nUnterlagen korrekt vorgenommen worden. Anhaltspunkte dafür, dass die konkrete \nLimitierung beim Kläger einem bestimmten Ausübungsermessen des Versicherers \nwidersprechen würde, seien nicht vorhanden. Der Sachverständige habe nicht erkennen \nkönnen, dass der unternehmerische Ermessensspielraum zu Lasten des Klägers nicht \neingehalten worden sei - vielmehr hätte auch eine weit weniger starke Limitierung sich noch \nin diesem Rahmen bewegt. Dies hält auch der Senat für überzeugend. \n \nB \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, denn die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO liegen \nnicht vor. Die Entscheidung betrifft einen Einzelfall. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt §§ 3, 9 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-30/4-u-2394-22","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":5},{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 196","ref_norm":"196","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-30/4-u-2394-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521026","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.175528+00:00"}}