{"status":"available","doknr":"OLD521025","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-30","aktenzeichen":"4 W 472/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nFür die hinreichende Entschuldigung eines Zeugen ist neben dessen Verhinderung zum \nTermin auch deren rechtzeitige Mitteilung erforderlich. Unterbleibt diese, kommt die \nVerhängung eines Ordnungsgeldes auch dann in Betracht, wenn sich der Zeuge im \nVerhandlungszeitpunkt in Haft befand. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 30. Juli 2024, Az.: 4 W 472/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 472/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1286/21 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \nS...... B......, ...... \n- Klägerin und Klägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte D......, ...... \n \ngegen \n \n1. ...... Praxis ......, ...... \nvertreten durch Prof. Dr. ...... \n- Beklagte und Beklagte - \n \n2. ...... Betriebsgesellschaft mbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ...... \n- Beklagte und Beklagte - \n \n3. ......Betriebsgesellschaft mbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ...... \n- Beklagte und Beklagte - \n \n4. ...... Medical Ästhetik GmbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin ...... \n- Beklagte und Beklagte - \n \n5. Prof. Dr. ......, ...... \n- Beklagter und Beklagter - \n \nProzessbevollmächtigte zu 1 - 5: \nS...... Rechtsanwälte, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung \nhier: Beschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 30.07.2024 \n\n \n \n \nbeschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Ordnungsgeldbeschluss des \nLandgerichts Leipzig vom 08.12.2023 - 8 O 1286/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. \n \nGründe \n \nI. \nDie Beschwerde richtet sich gegen die Verhängung von Ordnungsgeld. \n \nIn dem Verfahren vor dem Landgericht Leipzig begehrte die Klägerin die Zahlung von \nSchmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung der Einstandspflicht wegen einer \nbehaupteten behandlungsfehlerhaften ärztlichen Behandlung. Das Landgericht hat den \nBeschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt - als Zeugen unter Angabe des vorläufigen \nBeweisthemas mittels einfachem Brief geladen. Zum Verhandlungstermin am 08.12.2023 ist \nder Beschwerdeführer ohne Angabe von Gründen nicht erschienen. Nachdem seine \nordnungsgemäße Ladung festgestellt wurde, hat das Landgericht gegen ihn mit Beschluss \nvom gleichen Tag wegen unentschuldigten Ausbleibens im Termin gemäß § 380 ZPO ein \nOrdnungsgeld in Höhe von 100,00 EUR festgesetzt und ihm die entstandenen Kosten \nauferlegt. \n \nNach \nZustellung \nder \nZahlungsaufforderung \nper \nPZU \nam \n09.01.2024 \nhat \nder \nBeschwerdeführer mit einem am 15.01.2024 beim Landgericht eingegangenen Schreiben \ngegen den Erlass des Ordnungsgeldes und die Auferlegung weiterer Kosten Widerspruch \neingelegt. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass er vom 23.11.2023 bis zum 12.12.2023 \nvon \nden \nBehörden \nin \nUntersuchungshaft \ngefangen \ngehalten \nworden \nsei. \nZur \nGlaubhaftmachung hat er auf die Staatsanwaltschaft Leipzig verwiesen, die diese Angaben \nmit Schreiben vom 19.01.2024 bestätigte. \n \nDas Landgericht hat mit Nichtabhilfebeschluss vom 05.07.2024 über das Rechtsmittel des \nBeschwerdeführers entschieden und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. \n \nII. \n \nDer entsprechend dem inhaltlichen Begehren als sofortige Beschwerde auszulegende \nRechtsbehelf des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 10.01.2024 gegen die Festsetzung \neines Ordnungsgeldes und die Auferlegung der Kosten mit Beschluss des Landgerichts vom \n08.12.2023 ist zulässig, §§ 380 Abs. 3, 567 ff. ZPO, jedoch in der Sache nicht begründet. \n \nZu Recht hat das Landgericht gegen den Beschwerdeführer ein Ordnungsgeld gemäß § 380 \nAbs. 1 Satz 2 ZPO verhängt und ihm die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten \nauferlegt, weil er als Zeuge im Termin am 08.12.2023 trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht \nerschienen ist. \n \nNach § 381 Satz 1 ZPO muss ein Zeuge unverzüglich nach dem Erkennen seiner \nVerhinderung diese dem Gericht mitteilen, um so ein „Platzen“ des Termins zu vermeiden \nund unnötige Kosten zu ersparen. Kennt der Zeuge die Verhinderung schon einige Zeit vor \ndem Termin, so ist er nicht entschuldigt, wenn er diese erst nach dem Termin mitteilt. Liegt \nein genügender Entschuldigungsgrund vor, erfolgt die Entschuldigung jedoch nicht \nrechtzeitig, dann dürfen Maßnahmen nach § 380 ZPO gem. § 381 Abs. 1 S. 2 ZPO dennoch \n\n \n \nnicht ausgesprochen werden, wenn den Zeugen an der Verspätung der Entschuldigung kein \nVerschulden trifft; dies muss mit den Mitteln des § 294 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht \nwerden (BeckOK ZPO/Scheuch/Thönissen, 53. Ed. 1.3.2024, ZPO § 381 Rn. 3). \n \nDer Beschwerdeführer hat zwar glaubhaft gemacht, dass er aufgrund seiner Inhaftierung den \nVerhandlungstermin nicht wahrnehmen konnte, so dass sein Ausbleiben im Termin selbst \ngenügend entschuldigt ist. Er hat seine Verhinderung dem Gericht aber nicht rechtzeitig vor \ndem Termin mitgeteilt, denn er wurde bereits am 23.11.2023 inhaftiert, während der \nVerhandlungstermin erst 14 Tage später stattgefunden hat. Er hat auch nach einem \nentsprechenden Hinweis des Landgerichts innerhalb der gesetzten Frist keine Gründe \nmitgeteilt, die das Unterlassen einer unverzüglichen Mitteilung hinreichend entschuldigen \nwürden, obwohl er anwaltlich vertreten war und ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521025","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-30/4-w-472-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521025","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521025","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-30/4-w-472-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521025","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.152035+00:00"}}