{"status":"available","doknr":"OLD521024","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-31","aktenzeichen":"4 U 329/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Übertragung einer Pressesache auf den Einzelrichter kann regelmäßig nicht mit der \nBerufung als Verstoß gegen die sachliche Zuständigkeit des Ausgangsgerichts gerügt \nwerden. \n \n2. Die Ankündigung einer Strafanzeige wegen einer zuvor erfolgten Bewertung im Internet \nbegründet ein rechtliches Interesse an der negativen Feststellungsklage, nicht zur \nUnterlassung dieser Äußerung verpflichtet zu sein. \n \n3. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten für Meinungsäußerungen nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 31. Juli 2024, Az.: 4 U 329/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 329/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 1684/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nM...... J......, ...... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... C...... Rechtsanwälte PartG mbB, ...... \n \ngegen \n \nT...... B......, ...... \n- Beklagter und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nL...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Unterlassung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 31.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten ohne mündliche Verhandlung \ndurch Beschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Beklagte hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer auf Dienstag, 6.8.2024, 10.00 Uhr bestimmte Termin zur mündlichen Verhandlung \nwird aufgehoben. \n \n4. \nEs ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.000,00 EUR \nfestzusetzen. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger begehrt die Feststellung, dass er gegenüber dem Beklagten nicht zur \nUnterlassung einer Äußerung verpflichtet ist, wie im Rahmen einer vom Kläger über den \nBeklagten auf der Plattform „Trustpilot“ am 3.8.2021 abgegebenen Bewertung gemäß Ziffer \n1. des Tenors des angefochtenen Urteils. Dieser Bewertung vorangegangen war ein Bericht \nüber den Kläger vom 14.12.2013 auf der Plattform „Die Bewertung.de“ in dem spekuliert \nwurde, der Kläger habe beabsichtigt, ein Unternehmen „feindlich“ zu übernehmen. Dafür sei \ner aber „scheinbar nicht schlau genug“ gewesen, und das betroffene Unternehmen habe \nStrafanzeige gegen ihn erstattet (Anl. K4). Nachdem der Kläger im Jahre 2021 auf diesen \nArtikel aufmerksam geworden war, nahm er dies zum Anlass, Recherchen über den \nBeklagten und dessen Plattform „Die Bewertung.de“ anzustellen, was ihn seinerseits zu der \nhier streitgegenständlichen Bewertung (Anl. K 8) veranlasste. Im Rahmen der daraufhin \nzwischen den Parteien geführten Korrespondenz löschte der Kläger seine Bewertung über \ndie Plattform des Beklagten und umgekehrt der Beklagte die Bewertung über den Kläger. \nAllerdings kündigte der Beklagte im Nachgang hierzu gegenüber dem Kläger an, er werde \nund \nwolle \nan \nder \nstrafrechtlichen \nVerfolgung \ndes \nKlägers \nund \nan \nSchadensersatzforderungen wegen dessen Beitrag überihn festhalten, da er eine \nWiederholungsgefahr sehe (vgl. Anl. K5). \n \nDas Landgericht hat der der gegen diese Absicht gerichteten negativen Feststellungsklage \ndes Klägers mit Urteil vom 8.1.2024 stattgegeben. \n \nDer Beklagte vertritt die Auffassung, das Urteil sei schon deswegen rechtswidrig, weil das \nLandgericht fehlerhaft seine sachliche Zuständigkeit bejaht habe und rechtswidrig durch den \nEinzelrichter entschieden worden sei, obwohl es sich um eine Pressesache gehandelt habe. \nEs sei auch zu Unrecht vom Vorliegen eines Feststellungsinteresse und einer zulässigen \nMeinungsäußerung des Klägers ausgegangen. Der Kläger habe außerdem gegen die \nNutzungsbedingungen von „Trustpilot“ verstoßen, indem er das Portal des Beklagten als \n„Unternehmen“ bezeichnet habe. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nDas Landgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen, auf die der Senat zur Meidung \nvon Wiederholungen Bezug nimmt stattgegeben. Die hiergegen mit der Berufung erhobenen \nEinwendungen verfangen nicht. \n \n1. \nAuf einen Verstoß gegen die Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit kann eine \n\n \n \nBerufung bereits nicht gestützt werden (§ 513 Abs. 2 ZPO). Auch eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs des Beklagten durch die von der Kammer vorgenommene Übertragung \ndes Rechtsstreits auf den Einzelrichter ist nicht ersichtlich. Dabei kann offenbleiben, ob es \nsich vorliegend überhaupt um eine „Pressesache“ handelt, für die nach § 348 Abs. 1 S. 2 Nr. \n2 Buchst. a) ZPO originär die Kammer zuständig wäre. Die Annahme des Klägers, in den \ndort geregelten Fallgruppen komme eine Übertragung auf den Einzelrichter nicht in Betracht, \nübersieht nämlich § 348a Abs. 1 ZPO, der ausdrücklich auch für diese unter den dort \ngenannten Voraussetzungen eine Einzelrichterzuständigkeit ermöglicht. Auf dieser \nGrundlage hat das Landgericht mit Verfügung vom 8.8.2023 auch rechtliches Gehör \ngewährt, ohne dass der Beklagte dem entgegen getreten wäre oder Gesichtspunkte \naufgezeigt hätte, die einer solchen Übertragung entgegenstehen. Auch die Berufung zeigt \nsolche \nGesichtspunkte \nnicht \nauf. \nVon \nder \nwillkürlichen \nAnwendung \neiner \nVerfahrensvorschrift, die allein die Berufung auf einen Gehörsverstoß rechtfertigen würde \n(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR 1082/18 –, Rn. 20, juris), kann \nangesichts dessen keine Rede sein. \n \n2. \nEs fehlt auch nicht an einem erforderlichen Feststellungsinteresse. Bei einer negativen \nFeststellungsklage, wie sie hier gegeben ist, setzt dieses die Anspruchsberühmung durch \nden Gegner voraus (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 27. April 2022 – IV ZR 344/20 juris Rz 15, \nUrteile vom 13. Januar 2010 - VIII ZR 351/08, NJW 2010, 1877 Rn. 19; vom 16. September \n2008 - VI ZR 244/07, VersR 2009, 121 Rn. 14; jeweils m.w.N.). Diese liegt hier darin, dass \nder Beklagte wegen der Bewertung des Klägers gegen diesen Schadensersatzansprüche \ngeltend gemacht und mit Erstattung einer Strafanzeige gedroht hat. Einer ausdrücklich \nAbmahnung verbunden mit der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung \nabzugeben, bedurfte es angesichts dessen nicht. Das Feststellungsinteresse entfällt auch \nnicht wegen des Vorrangs einer Leistungsklage. Zwar zielt das Feststellungsbegehren im \nErgebnis darauf, den Beklagten an der von ihm angekündigten Strafanzeige zu hindern. Eine \nLeistungsklage schließt aber nach den hierfür allein maßgeblichen Grundsätzen der \nProzesswirtschaftlichkeit das Interesse an einer Feststellungsklage nur dann aus, wenn ihre \nVoraussetzungen und ihre Risiken für den Kläger von denen der Feststellungsklage nicht \ngrundlegend verschieden sind. Von einer solchen Verschiedenheit ist indes auszugehen, \nwenn der Erfolg der Leistungsklage - anders als der der Klage auf Feststellung des \nNichtbestehens eines Anspruchs - einen eigenen Unterlassungsanspruch des Verletzten \nvoraussetzt und ein solcher Anspruch zumindest zweifelhaft erscheint.(BGH, Urteil vom 13. \nDezember 1984 – I ZR 107/82 –, Rn. 21, juris). So liegt der Fall auch hier. Die bloße \nAnkündigung des Beklagten in der E-Mail vom 2.6.2023 (K5), er wolle „an einer \nstrafrechtlichen Verfolgung festhalten“ begründet nämlich noch keinen eigenständigen \nUnterlassungsanspruch nach §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 s. 2 BGB analog, den der Kläger \nim Wege der Leistungsklage verfolgen könnte. \n \n3. \nBei der Bewertung des Klägers handelt es sich um eine zulässige Meinungsäußerung (a), \ndie der Beklagte unter Abwägung aller grundrechtlich geschützten Positionen hinzunehmen \nhat (b). \n \na) \nDie zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige \nrechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven \nSinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden \n\n \n \nmaßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis \neines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut - der \nallerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann - und dem allgemeinen \nSprachgebrauch sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene \nÄußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit \ndiese für das Publikum erkennbar sind. Zur Erfassung des vollständigen Aussagegehalts \nmuss die beanstandete Äußerung stets in dem Gesamtzusammenhang beurteilt werden, in \ndem sie gefallen ist. Sie darf nicht aus dem sie betreffenden Kontext herausgelöst einer rein \nisolierten Betrachtung zugeführt werden. Fernliegende Deutungen sind auszuschließen \n(BGH, Urteil vom 26. Januar 2021 – VI ZR 437/19 –, Rn. 11, juris; Urteil vom 14. Januar \n2020 - VI ZR 496/18, Rn. 28 m.w.N.). Eine Tatsachenbehauptung zeichnet sich dabei \ndadurch aus, dass die Aussage einer Überprüfung auf ihre Richtigkeit mit den Mitteln des \nBeweises zugänglich ist, was bei Meinungsäußerungen ausscheidet, weil sie durch das \nElement der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet werden und sich deshalb \nnicht als wahr oder unwahr erweisen lassen (BGH VersR 1999, 1162; NJW-RR 1999, 1251 \nm.w.N.; BVerfG NJW 1992, 1439, 1440). Die Abgrenzung ist nach dem Verständnis eines \nunvoreingenommenen und verständigen Adressaten vorzunehmen. Dabei ist zu beachten, \ndass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG auch auf die Äußerung von Tatsachen \nerstreckt, soweit sie Dritten zur Meinungsbildung dienen können, sowie auf Äußerungen, in \ndenen sich Tatsachen und Meinungen vermengen und die insgesamt durch die Elemente \nder Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt werden (BGH, Urteil vom 22. \nSeptember 2009 - VI ZR 19/08 -, Rn. 11, juris m.w.N.; Senat, Urteil vom 22.4.2024 - 4 U \n1921/23, juris Rz. 15; Beschluss vom 26. März 2021 – 4 U 2442/20 –, Rn. 22, juris). \nVorliegend \nsind \ndie \nbeanstandeten \nÄußerungen \ndes \nKlägers \naus \ndem \nGesamtzusammenhang nur als Meinungsäußerung zu qualifizieren. Nicht nur sind die \nBegriffe „verleumderisch“ und „journalistisch inkompetent recherchiert“ derart substanzarm, \ndass sie einer Beweisaufnahme kaum zugänglich wären, auch ist der Begriff \n„verleumderisch“ erkennbar nicht im rechtstechnischen Sinne, also der genauen Definition im \nStrafrecht \nentsprechend \nverwendet, \nsondern \nnach \ndem \nVerständnis \neines \nunvoreingenommenen und verständigen Adressaten als die Anprangerung eines unseriösen \nschädigenden Verhaltens. Die Verwendung des Begriffes „Geschäftsmodell“ ist ebenfalls \nersichtlich nicht in dem vom Beklagten anhand von Definitionen des Begriffs abgeleiteten \nSinne zu verstehen, sondern im Sinne eines Geschäftsgebarens, bei dem es sich nach \nEinschätzung des Klägers um eine „Masche“, d.h. um eine nach Einschätzung des \nÄußernden unlautere Handlungsweise, handelt. Die Bewertung dieser „Masche“ als „perfide“ \nsoll \ndiese \nEinschätzung \nnoch \nunterstreichen \nund \nverstärken, \nändert \naber \nam \nMeinungscharakter der Äußerung nichts. \n \nb) \nFür die Frage ob die streitgegenständlichen Meinungsäußerungen vor dem Hintergrund der \nMeinungsfreiheit rechtswidrig sind, sind die betroffenen Interessen gegeneinander \nabzuwägen, wobei alle wesentlichen Umstände und die betroffenen Grundrechte \ninterpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH, NJW 2009, 1872 Rn. 17). Art. 5 Abs. 1 \nSatz 1 GG gewährleistet jedermann das Recht, seine Meinung frei zu äußern und zu \nverbreiten. Dabei genießen Meinungen den Schutz des Grundrechts, ohne dass es darauf \nankäme, ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, \nemotional oder rational ist. Auch scharfe und übersteigerte Äußerungen fallen grundsätzlich \nin den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Erst wenn bei einer Äußerung nicht mehr \ndie Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Herabsetzung der Person im \nVordergrund steht, hat eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem \n\n \n \nPersönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten (BGH, a.a.O., Rz. 18). Dass der \nBeklagte im Wettbewerb mit anderen Bewertungsportalen steht und durch die \nNegativbewertung berufliche Nachteile erleiden kann, begründet keinen ausreichenden \nGrund für ein schutzwürdiges Interesse, das stärker als das Grundrecht auf Meinungsfreiheit \nwöge. Die Äußerungen beziehen sich zudem ausschließlich auf die berufliche Tätigkeit des \nKlägers und lassen seine Privatsphäre unberührt. Darüber hinaus ist im Rahmen der \ngebotenen Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass es dem Kläger frei steht, sich auf \ndem Portal zu der Bewertung zu äußern und den Lesern so seine Sicht der Dinge \naufzuzeigen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 11. März 2019 – 1 U 15/18, \nnach juris). \n \nBei der Bewertung handelt es sich auch nicht um Schmähkritik. Der Begriff der Schmähkritik \nist eng auszulegen. Auch eine überzogene, ungerechte oder gar ausfällige Kritik macht eine \nÄußerung für sich genommen noch nicht zur Schmähung (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2004 - \nVI ZR 298/03). Hiervon kann vielmehr nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht \nmehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung des Betroffenen im \nVordergrund steht, der jenseits polemischer und überspitzter Kritik herabgesetzt und \ngleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 16.11.2004 - VI ZR 298/02 - \njuris). Bei der Schmähung muss eine das sachliche Anliegen der Äußerung völlig in den \nHintergrund drängende persönliche Kränkung hinzutreten, deren abschließende Bewertung \nohne verifizierbare Erkenntnisse zum sachlichen Hintergrund selten möglich ist (BGH, Urteil \nvom \n24.07.2018 \n- \nIV \nZR \n330/17). \nEntsprechendes \ngilt \nfür \nherabsetzende \nTatsachenbehauptungen oder Werturteile mit Tatsachenkern. Vorliegend hat der Kläger \ngerade nicht die Person des Beklagten persönlich gekränkt, sondern er hat das \nGeschäftsgebaren des Beklagten im Zusammenhang mit der Seite „Bewertungsportal.de“ \nkommentiert. Damit steht gerade nicht die Person des Beklagten im Vordergrund und schon \ngar nicht handelt es sich um eine Äußerung, bei der das sachliche Anliegen vollkommen in \nden Hintergrund tritt. \n \n4. \nDie Bewertung durch den Kläger verstößt auch weder gegen die Grundsätze über die \nVerdachtsberichterstattung, da diese Grundsätze vorliegend bereits nicht einschlägig sind \n(a), Auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbestimmungen von „Trustpilot“ kann sich der \nBeklagte ohnehin nicht berufen (b). \n \na) \nDie Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind hier bereits nicht einschlägig, da diese \nnur für ungeklärte Tatsachen - also nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und \nnicht für Meinungsäußerungen - gelten OLG München, Urteil vom 5.3.2024 - 18 U 2827/23, \njuris Rz. 64). Als Verdachtsäußerung kommen also nur Äußerungen mit Tatsachencharakter \nin Betracht. Nur bei solchen kann im Zeitpunkt der Äußerung der Wahrheitsgehalt ungeklärt \nsein (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, \nRn. 155a m.w.N.; siehe auch OLG Köln, Beschlüsse vom 07.03.2017 - 15 U 7/17, BeckRS \n2017, 107140, Rn. 6, und vom 15.10.2020 - 15 W 52/20, GRUR-RS 2020, 39121, Rn. 7, \njeweils m.w.N.). Liegt eine reine Meinungsäußerung vor und werden gleichwohl die \nGrundsätze der Verdachtsberichterstattung angewendet, verletzt dies die Meinungsfreiheit \naus Art. 5 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2017 - 1 BvR 3085/15, NJW-RR \n2017, 1003, 1004, Rn. 14 f. m.w.N., OLG München a.a.O., juris Rz. 68). Wie oben \nausgeführt, handelt es sich vorliegend um Meinungsäußerungen. \n \n\n \n \nb) \nOb der Kläger mit der Bewertung der Plattform des Beklagten als „Unternehmen“ gegen die \nRegularien von Trustpilot verstoßen hat, kann schon deshalb dahinstehen, weil sich hieraus \njedenfalls kein eigenes Schadensersatzrecht des Beklagten ergäbe. Unabhängig hiervon hat \nder Beklagte einen solchen Verstoß auch nicht aufgezeigt. Ausweislich der bei Trustpilot \nüber das Portal des Beklagten hinterlegten Informationen handelt es sich bei \n„dieBewertung.de“ um ein „verifiziertes Unternehmen“. Dabei erfordert ausweislich der \nAnlage K 15 der Zusatz „verifiziert“ ein eigenes Handeln des Unternehmers, so dass auch \neine - dem Kläger ohnehin nicht zuzurechnende - Fehlinformation auf Trustpilot \nausgeschlossen ist. \n \nAngesichts all dessen rät der Senat zu einer Berufungsrücknahme, die zwei \nGerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521024","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-31/4-u-329-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348a","ref_norm":"348a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 513","ref_norm":"513","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521024","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521024","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-31/4-u-329-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521024","retrieved":"2026-07-09 09:40:53.125916+00:00"}}