{"status":"available","doknr":"OLD521020","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-09","aktenzeichen":"OAus 174/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Oberlandesgericht Dresden \n \nStrafsenat \nAktenzeichen: OAus 174/24 \nGenStA Dresden: 11 Ausl A 174/24 \n \nSeite 1 \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn der Auslieferungssache des ukrainischen Staatsangehörigen \n \nA., \ngeboren am … in … (Ukraine), \nderzeit in der Justizvollzugsanstalt … \n \nPflichtbeistand: Rechtsanwalt … \n \n \nwegen Auslieferung zur Strafverfolgung an die Ukraine \n \n \n \nhat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Dresden am 09.08.2024 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Sache wird dem Bundesgerichtshof gemäß § 42 IRG zur Entscheidung \nüber die folgende Rechtsfrage vorgelegt: \n \nVerstößt die Auslieferung eines Verfolgten in sein Heimatland gegen \nwesentliche Grundsätze der deutschen Rechtsordnung, wenn sich \nder \nVerfolgte \nim \nAuslieferungsverfahren \ndarauf \nberuft, \nden \nKriegsdienst mit der Waffe aus Gewissensgründen zu verweigern \nund im Falle seiner Überstellung nicht gewährleistet ist, dass er nach \ndem \nRecht \ndes \nersuchenden \nStaates \nnicht \ndennoch \nzum \nKriegsdienst herangezogen wird und im Falle der Verweigerung \nBestrafung zu erwarten hat? \n \n \n \nGründe \n \nI. \n \nDie Justizbehörden der Ukraine betreiben auf der Grundlage eines Haftbefehls des \nBezirksgerichts der Region Zhytomyr in Yemilchinskyi vom 19. Dezember 2023 (Az. \n\n \nSeite 2 \n \n277/835/18) die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung. \n \nDer Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2024 gegen den am 27. Mai 2024 aufgrund einer \nInterpol-Ausschreibung (Red Notice) der ukrainischen Behörden (Az. 2024/35716) vorläufig \nfestgenommenen \nVerfolgten \ndie \nvorläufige \nAuslieferungshaft \nangeordnet. \nDas \nAuslieferungsersuchen der Generalstaatsanwaltschaft der Ukraine vom 11. Juni 2024 \n(Az. 19/1/2 – 26615-24) mit Anlagen ist dem Senat am 19. Juni 2024 vorab in elektronischer \nForm übermittelt worden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2024 hat der Senat die Fortdauer der \nAuslieferungshaft mit der Maßgabe angeordnet, dass die Vorläufigkeit der Auslieferungshaft \nentfällt. \n \nDem Haftbefehl des Bezirksgerichts der Region Zhytomyr in Yemilchinskyi vom 19. \nDezember 2023 zufolge war der Verfolgte am 29. Juli 2018 gegen 17.00 Uhr durch \nPolizeibeamte in das Bezirkskrankenhaus in Yemilchinskyi gebracht worden, wo eine \nUntersuchung seiner Alkoholisierung erfolgen sollte. Ihm wird vorgeworfen, nach Abnahme \nder Handschellen einen Polizeibeamten beleidigt und bedroht und schließlich körperlich \nangegriffen zu haben, indem er diesem insgesamt drei Schläge gegen den Kopf und in den \nLeistenbereich versetzte, wodurch der Beamte ein subkutanes Hämatom am linken Jochbein \nerlitt. Ein solches Verhalten ist nach § 345 Abs. 2 des ukrainischen Strafgesetzbuches als \nDrohung oder Gewalt gegen einen Polizeibeamten strafbar und mit Freiheitsentzug oder \nFreiheitsstrafe im Höchstmaß von fünf Jahren bedroht. \n \nNach seiner Festnahme hat der Pflichtbeistand des Verfolgten in der am 28. Mai 2024 \ngemäß § 22 Abs. 2 IRG durchgeführten Anhörung für diesen erklärt, dass er befürchte, in der \nUkraine zum Militärdienst eingezogen zu werden und an die Front zu müssen. In seiner am \n27. Juni 2024 vor dem Ermittlungsrichter des Amtsgerichts Dresden erfolgten Vernehmung \nzum Auslieferungslieferungsersuchen gemäß § 28 IRG hat der Verfolgte die Einwendung \nerhoben, dass die Auslieferung unzulässig sei, weil er im Falle seiner Auslieferung in die \nukrainischen Streitkräfte eingezogen werde. Er lehne aber den Dienst an der Waffe ab. Er \nhabe ein Jahr und sechs Monate Grundwehrdienst geleistet, sei aber in dem seit 2014 \nandauernden Konflikt zu einem früheren Zeitpunkt nicht eingezogen worden, da er kleine \nKinder gehabt habe. \n \nDer Verfolgte hat mit Schriftsatz seines Pflichtbeistandes vom 10. Juli 2024 ergänzend \nvorgebracht, er könne die reale Möglichkeit jemanden während des Dienstes an der Waffe zu \ntöten, nicht mit seinem Gewissen vereinbaren. Die in der Ukraine herrschenden Umstände \nließen eine Kriegsdienstverweigerung des Verfolgten aber nicht zu. Deshalb stehe Art. 4 Abs. \n3 GG seiner Auslieferung entgegen. Mit Schriftsatz vom 24. Juli 2024 hat er ergänzend \nweiter ausgeführt, dass in der Ukraine das Kriegsrecht herrsche, er sich als Reservist \nregistrieren lassen müsse und es faktisch unmöglich sei, das Land legal zu verlassen. \n\n \nSeite 3 \n \n \nDie Generalstaatsanwaltschaft Dresden vertritt unter Beachtung des Beschlusses des \nBundesgerichtshofs vom 24. Mai 1977 – 4 ARs 6/77 -, BGHSt 27, 191 die Auffassung, dass \nArt. 4 Abs. 3 GG der Auslieferung entgegenstehen könnte, sofern dem Verfolgten tatsächlich \ndroht, gegen seinen Willen zum Kriegsdienst herangezogen und im Falle seiner \nVerweigerung bestraft zu werden. Die Einholung einer diese Gefahr begegnenden \nZusicherung hat die Generalstaatsanwaltschaft bis zur Entscheidung des Senats über die \nEinwendungen zurückgestellt und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Einen \nAntrag, \ndie \nAuslieferung \ndes \nVerfolgten \nfür \nzulässig \nzu \nerklären, \nhat \ndie \nGeneralstaatsanwaltschaft in Erwartung, die Entscheidung des Senates werde die Einholung \nweiterer Zusicherungen erforderlich machen, ebenfalls zurückgestellt. \n \nMit Beschluss vom 9. August 2024 hat der Senat die Einwendungen des Verfolgten \nzurückgewiesen, die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet und die Einholung einer \nweiteren \nZusicherung \nder \nukrainischen \nJustizbehörden \nzur \nSicherstellung \nder \nAnwesenheitsrechte des Verfolgten in einer Hauptverhandlung veranlasst. Mit Blick auf die \neingewandte Verweigerung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen hat der Senat seine \nAuffassung dargelegt, dass allein der Umstand, dass der Verfolgte im Falle seiner \nAuslieferung nach dem Recht des ersuchenden Staates zum Kriegsdienst herangezogen \nwird und im Falle der Verweigerung dafür eine Bestrafung droht, kein Auslieferungshindernis \nbegründen dürfte. Der Senat hat zudem darauf verwiesen, aufgrund der beabsichtigten \nAbweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs diesem die Rechtsfrage \ngemäß § 42 IRG zur Entscheidung vorzulegen. \n \nII. \n \nDer Senat legt die Sache dem Bundesgerichtshof nach § 42 Abs. 1 IRG zur Entscheidung \nüber die im Beschlusstenor bezeichnete Rechtsfrage vor. \n1. Die Vorlage erfolgt nach beiden Alternativen des § 42 Abs. 1 IRG. Der Senat beabsichtigt, \nvon einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes abweichen. Die Rechtsfrage ist zudem von \ngrundsätzlicher Bedeutung. \n \na) Nach § 15 Abs. 1, Abs. 2, § 17 Abs. 1 IRG ordnet das Oberlandesgericht die vorläufige \nAuslieferungshaft oder die Auslieferungshaft durch schriftlichen Haftbefehl an, wenn die \nAuslieferung nicht von vornherein als unzulässig erscheint. Diese Prüfung, ob die \nVoraussetzungen für eine Auslieferung wahrscheinlich gegeben sein können, hat das \nOberlandesgericht aufgrund einer dem jeweiligen Stand des Verfahrens angepassten \nPrognoseentscheidung \nauch \nbei \nden \nEntscheidungen \nüber \ndie \nFortdauer \nder \nAuslieferungshaft gemäß § 16 Abs. 3, § 26 Abs. 1 IRG und bei Entscheidungen über die \nEinwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl nach § 23 IRG \n\n \nSeite 4 \n \nvorzunehmen. \n \nAls „von vornherein“ unzulässig erscheinen kann die Auslieferung insbesondere dann, wenn \nnach dem gegenwärtigen Stand sich aus völkerrechtlichen Vereinbarungen oder den \nbesonderen Regelungen in §§ 6, 8 und §§ 81, 83 IRG Auslieferungshindernisse ergeben \noder \ndie \nAuslieferung \nwesentlichen \nGrundsätzen \nder \ndeutschen \nRechtsordnung \nwidersprechen würde (§ 73 Satz 1 IRG), mithin ein Verstoß gegen den deutschen ordre \npublic vorläge. Das Oberlandesgericht hat bei dieser Beurteilung insbesondere zu bedenken, \nwelchen Geltungsumfang die Grundrechte im Auslieferungsrecht generell haben. Auf \nGrundlage der konkreten Umstände ist sodann für den Einzelfall abzuwägen, ob ihnen ein so \nbedeutendes Gewicht zukommt, welches der grundsätzlichen Auslieferungsverpflichtung, die \nsich vorliegend aus Art. 1 EuAlÜbk ergibt, als Hindernis entgegensteht, zu dessen \nBeseitigung es einer völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung bedarf. \n \nIm vorliegenden Auslieferungsverfahren hat der Verfolgte erklärt, den Dienst mit der Waffe \naus Gewissensgründen abzulehnen und sich auf Art. 4 Abs. 3 GG berufen, wonach niemand \ngegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden darf. \n \nDies wirft die Frage auf, ob sich der Verfolgte, der geltend macht, den Kriegsdienst in seinem \nHeimatland aus Gewissensgründen zu verweigern, auf Art. 4 Abs. 3 GG in der Weise \nberufen kann, dass die erklärte Verweigerung einer Auslieferung als zwingendes Hindernis \nentgegensteht und welcher Zusicherungen des ersuchenden Staates es gegebenenfalls \nbedarf, um ein solches Auslieferungshindernis auszuräumen. \n \nb) Der Senat beabsichtigt, die Rechtsfrage so zu beantworten, dass Art. 4 Abs. 3 GG den \nVerfolgten nicht davor schützt, in seinem Heimatland nach dem dortigen Recht Kriegsdienst \nleisten zu müssen und die Auslieferung nicht deshalb unzulässig ist, weil dem Verfolgten \nentgegen seiner erklärten Gewissensentscheidung im Falle seiner Übergabe droht, zum \nMilitärdienst mit der Waffe herangezogen zu werden und bei Verweigerung hierfür bestraft zu \nwerden. \nEiner \nZusicherung \nhinsichtlich \nder \nGewährleistung \ndes \nRechts \nauf \nKriegsdienstverweigerung bedarf es nicht. Nach Auffassung des Senats widerspricht die \nAuslieferung unter Beachtung von Art. 4 Abs. 3 GG wesentlichen Grundsätzen der \ndeutschen Rechtsordnung nicht. \n \nDer Senat würde mit dieser Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \nabweichen, der mit Beschluss vom 24. Mai 1977 (Az. 4 ARs 6/77, BGHSt 27, 191) \nentschieden hat, dass das Grundrecht auf Verweigerung des Kriegsdienstes mit der Waffe \ndie Unzulässigkeit einer Auslieferung begründe, wenn sie dazu führe, dass der Verfolgte \nunmittelbar nach Verbüßung der Strafe wegen eines auslieferungsfähigen Delikts, ohne \nzuvor das Land verlassen zu können, zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen werde \n\n \nSeite 5 \n \nund, falls er aus Gewissensgründen diesen Dienst verweigert, Bestrafung zu gewärtigen \nhabe und dem daraus folgenden Auslieferungshindernis nur durch entsprechende \nZusicherungen begegnet werden könne. In dieser, eine Auslieferung an die Republik \nJugoslawien im Jahr 1977 betreffenden Entscheidung, hat der Bundesgerichtshof unter \nanderem ausgeführt, das Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG gelte nicht nur für Personen, die \nin Deutschland wehrpflichtig sind, und betreffe nicht nur die Verweigerung des Dienstes mit \nder Waffe in der Bundeswehr. Es sei vielmehr ein im Grundgesetz verankertes, auf dem \nGrundrecht der Glaubensfreiheit und Gewissensfreiheit beruhendes allgemeines Grundrecht, \ndas ohne Einschränkung für jeden gelte, der zum Kriegsdienst mit der Waffe herangezogen \nwerden könne. Dies ergäbe sich bereits aus dem Wortlaut des Art. 4 Abs. 3 GG sowie aus \ndem Umstand, dass dieses Grundrecht bereits zu einem Zeitpunkt in der Verfassung \nverankert gewesen sei, in der eine Wehrpflicht in der Bundesrepublik Deutschland noch nicht \nbestanden habe. Es bedürfe als unmittelbar wirksames Grundrecht nicht erst der \nAktualisierung durch ein Gesetz und könne vom (einfachen) Gesetzgeber nicht \neingeschränkt werden. Die Bestimmungen des Wehrpflichtgesetzes, welche die Wehrpflicht \nund das Anerkennungsverfahren für Kriegsdienstverweigerer regeln, könnten deshalb an \nseinem rechtlichen Gehalt und an seiner Reichweite nichts ändern und keine Beschränkung \ndes Kriegsdienstverweigerungsrechts auf den der deutschen Wehrpflicht unterliegenden \nPersonenkreis begründen. Denn eine solche Beschränkung würde dem zentralen Zweck \ndes Grundgesetzes zuwiderlaufen, der darin bestünde, die Gewissensposition gegen den \nKriegsdienst mit der Waffe zu schützen und den Kriegsdienstverweigerer vor dem Zwang zu \nbewahren, töten zu müssen, der notwendig mit jedem Kriegsdienst mit der Waffe verbunden \nsei, unabhängig davon, in welchem Land er abzuleisten sei. Die Auslieferung sei dennoch \nmöglich, wenn durch eine Zusicherung die Gewähr dafür gegeben sei, dass der Verfolgte im \nAnschluss an die Strafvollstreckung und zwar innerhalb der sich aus der Spezialitätsregelung \ndes Auslieferungsvertrages ergebenden Frist, in welcher ihm die Ausreise gestattet sei, nicht \nzum Kriegsdienst mit der Waffe einberufen werde und für die Verweigerung nicht bestraft \nwerde. \n \nSoweit ersichtlich sind zu der Rechtsfrage, ob Art. 4 Abs. 3 GG im Falle der erklärten \nKriegsdienstverweigerung eines Ausländers ein Auslieferungshindernis begründet, keine \nweiteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte \nergangen. \n \nc) Die Rechtsfrage ist von grundsätzlicher Bedeutung, da sie sich jederzeit wieder stellen \nkann. \n \n2. Die Beantwortung der Rechtsfrage ist für das vorliegende Verfahren von Bedeutung. \n \nUnter Zugrundelegung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht aufgrund der vom \n\n \nSeite 6 \n \nVerfolgten im Auslieferungsverfahren erklärten Kriegsdienstverweigerung die Anwendung \nvon Art. 4 Abs. 3 GG einer Entscheidung des Senats, die Auslieferung für zulässig zu \nerklären, derzeit als Auslieferungshindernis entgegen und es bedürfte hierzu der Einholung \neiner völkerrechtlich verbindlichen Zusicherung der ukrainischen Behörden, dass die \nVerweigerung beachtet und nicht sanktioniert wird. \n \nNach der Rechtsauffassung des Senats bedarf es hingegen einer derartigen Zusicherung \nnicht. Ein Auslieferungshindernis würde sich aus einer Kriegsdienstverweigerung auch unter \nBeachtung von Art. 4 Abs. 3 GG nicht ergeben. Da die Voraussetzungen für die Zulässigkeit \nder Auslieferung im Übrigen voraussichtlich vorliegen werden, wäre die Auslieferung durch \nden Senat nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens wahrscheinlich für zulässig zu \nerklären (§ 29 Abs. 1, 32 IRG), sofern die Generalstaatsanwaltschaft Dresden einen \nentsprechenden Antrag stellt und die noch erbetene Zusicherung zur Sicherung der \nTeilnahmerechte des Verfolgten an einer Hauptverhandlung erteilt wird. \n \n3. Der Senat ist der Auffassung, dass mit Blick auf die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zur Geltung der Grundrechte im Auslieferungsverkehr, die \nAuslieferung eines den Kriegsdienst verweigernden Verfolgten auch unter Beachtung von \nArt. 4 Abs. 3 GG wesentlichen Grundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht \nwiderspricht. Ein diesbezügliches Auslieferungshindernis gemäß § 73 IRG wäre nicht \ngegeben. \n \na) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind Maßstab der \nverfassungsrechtlichen Prüfung im Auslieferungsverfahren nicht die Grundrechte und \ngrundrechtsgleichen Rechte des Grundgesetzes in der Ausprägung, wie sie auf rein \ninnerstaatliche Sachverhalte Anwendung finden (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom \n26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18, Rn. 23; vom 15. Oktober 2007 – 2 BvR 1680/07, Rn. 24, \njeweils juris). Das Grundgesetz geht von der Eingliederung des von ihm verfassten Staates in \ndie Völkerrechtsordnung der Staatengemeinschaft aus (vgl. Präambel, Art. 1 Abs. 2, \nArt. 9 Abs. 2, Art. 23 bis 26 GG). Es gebietet damit, insbesondere im Rechtshilfeverkehr \nStrukturen und Inhalte fremder Rechtsordnungen und -anschauungen grundsätzlich zu \nachten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen Auffassungen \nübereinstimmen. Sofern der in gegenseitigem Interesse bestehende zwischenstaatliche \nAuslieferungsverkehr erhalten und auch die außenpolitische Handlungsfreiheit der \nBundesregierung unangetastet bleiben sollen, dürfen deutsche Gerichte nur die Verletzung \nder unabdingbaren Grundsätze der deutschen verfassungsrechtlichen Ordnung als \nunüberwindbares \nHindernis \nfür \neine \nAuslieferung \nzugrunde \nlegen \n(vgl. \nBVerfG, \nNichtannahmebeschlüsse vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18 a.a.O.; vom 19. November \n2015 – 2 BvR 2088/15, Rn. 25; vom 15. Oktober 2007 – 2 BvR 1680/07, a.a.O.; Beschluss \nvom 6. Juli 2005 – 2 BvR 2259/04, Rn. 24 mwN, BVerfGE 113, 154 ff, jeweils juris). Die \n\n \nSeite 7 \n \nGerichte haben daher lediglich zu prüfen, ob einer Auslieferung die Verletzung des \nnach Art. 25 GG in der Bundesrepublik Deutschland verbindlichen völkerrechtlichen \nMindeststandards \nsowie \nder \nunabdingbaren \nGrundsätze \nder \ndeutschen \nverfassungsrechtlichen Ordnung entgegensteht. Die Reichweite des deutschen ordre public \nist daher auf den Schutz eines rechtsstaatlich elementaren, von der Achtung der Würde des \nMenschen \nbestimmten, \nKern- \nund \nWesensgehalt \nbeschränkt \n(vgl. \nBVerfG, \nNichtannahmebeschluss vom 26. Februar 2018 – 2 BvR 107/18, a.a.O.; Einstweilige \nAnordnung vom 9. März 1983 – 2 BvR 315/83, Rn. 23, BVerfGE 63, 332 ff, jeweils juris; \nSchomburg/Lagodny/Gleß/Wahl/Zimmermann, 6. Aufl., IRG § 73 Rn. 7a; Grützner/ \nPötz/Kreß/Gazeas/Brodowski/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, \n3. Aufl., 51. Lfg., § 73 Rn.49). Auf der Ebene des einfachen Rechts nimmt § 73 IRG dieses \nverfassungsrechtliche Gebot auf, indem dort die Leistung von Rechtshilfe und damit auch die \nAuslieferung (nur dann) für unzulässig erklärt wird, wenn sie wesentlichen Grundsätzen der \ndeutschen Rechtsordnung widersprechen würde. \n \nb) Nach Art. 4 Abs. 3 GG darf niemand gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe \ngezwungen werden. \n \nDas Grundrecht berechtigt nicht zur Verweigerung des Kriegsdienstes schlechthin, sondern \nbezieht sich ausschließlich auf den Kriegsdienst mit der Waffe. Erforderlich ist insoweit eine \nTätigkeit, \ndie \nnach \ndem \nStand \nder \njeweiligen \nWaffentechnik \nin unmittelbarem Zusammenhang zum Einsatz von Kriegswaffen steht (vgl. BVerfG, Urteil \nvom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, Rn. 125, BVerfGE 69, 1, 56; BVerwG, Urteil vom 18. Juli \n1975 - VI C 62.73, Rn. 13, BVerwGE 49, 71 ff. jeweils juris; Di Fabio, in Dürig/Herzog/Scholz, \nGG – Kommentar, Art. 4 Rn. 251; Jarass/Pieroth/Jarass, 18. Aufl., GG Art. 4 Rn. 54). \n \nArt. 4 Abs. 3 GG erfasst an sich nur die prinzipielle Verweigerung des Kriegsdienstes mit der \nWaffe aufgrund einer Gewissensentscheidung des Einzelnen, der für sich den Dienst mit der \nWaffe in Krieg und Frieden schlechthin und allgemein ablehnt (vgl. BVerfG, Urteil vom \n24. April 1985 - 2 BvF 2/83, Rn. 189 ff, BVerfGE 69, 1, 56; Beschluss vom 20. \nDezember 1960 – 1 BvL 21/60, Rn. 34, BVerfGE 12, 45 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Juni \n2005 – 2 WD 12/04, Rn. 191, BVerwGE 127, 302 ff.; Urteil vom 18. Juli 1975 – VI C 62.73 –, \nRn. 11, BVerwGE 49, 71 ff, jeweils juris; Jarass/Pieroth/Jarass, a.a.O., GG Art. 4 Rn. 54). Auf \ndie situationsbedingte Verweigerung, die sich auf bestimmte Kriege, Situationen oder Waffen \nbezieht sich Art. 4 Abs. 3 GG hingegen nicht, diese kann aber von der Gewissensfreiheit \nnach Art. 4 Abs. 1 GG erfasst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2005 – 2 WD 12/04, \nRn. 191, BVerwGE 127, 302 ff.; Jarass/Pieroth/Jarass, a.a.O., GG Art. 4 Rn. 52). Vorliegend \nist dies jedoch nicht von entscheidender Bedeutung, da der Verfolgte, der in der \nVergangenheit bereits einen Militärdienst abgeleistet hat, aufgrund von Überlegungen, die für \ndie konkrete Situation Gültigkeit haben, zu einer generellen Ablehnung des Kriegsdienstes \ngelangt sein kann. Die Prüfung ist daher an den Maßgaben des Art. 4 Abs. 3 GG \n\n \nSeite 8 \n \nauszurichten. \n \nDas Grundrecht aus Art. 4 Abs. 3 GG ist nicht allein deutschen Staatsbürgern vorbehalten \nund schützt jeden, der Kriegsdienst mit der Waffe leistet oder leisten soll und damit \ngrundsätzlich auch Ausländer (Jarass/Pieroth/Jarass, a.a.O., GG Art. 4 Rn. 55). Dies folgt \nbereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die das Grundrecht der Gewissensfreiheit aus Art. 4 \nAbs. 1 GG näher ausformt (vgl. Di Fabio, in Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O., Art. 4 Rn. 248). \nZudem wird das Recht zur Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen als \nMenschenrecht angesehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77, BGHSt 27, \n191; Huber/Voßkuhle/Heinig, 8. Aufl., GG Art. 4 Rn. 149; Kempen, AK-GG, Art. 4 Abs. 3 Rn. \n1, 9; BeckOK GG/Germann, 58. Ed. 15. Juni 2024, GG Art. 4 Rn. 102; Sachs/Kokott, 9. Aufl., \nGG Art. 4 Rn. 118). \n \nTrotz der mit dieser Einordnung einhergehenden grundsätzlich universellen Geltung und \nBedeutung des Grundrechts gehört dieses, nach den im Auslieferungsrecht geltenden \nMaßstäben, aus Sicht des Senates nicht zu dem elementar zu gewährleistenden Kern- und \nWesensgehalt der deutschen Rechtsordnung, soweit es die Kriegsdienstverweigerung eines \nAusländers in seinem Heimatland betrifft. Denn Art. 4 Abs. 3 GG räumt dem Schutz des \nfreien Gewissens des Einzelnen den Vorrang ein und setzt der ebenfalls in Art. 12a GG \nverfassungsrechtlich verankerten Pflicht, sich an der bewaffneten Landesverteidigung und \ndamit insoweit an der Sicherung der staatlichen Existenz zu beteiligen, eine unüberwindliche \nSchranke entgegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83, Rn. 45f, BVerfGE \n69, 1, 56). In seinem Kern- und Wesensgehalt garantiert Art. 4 Abs. 3 GG hingegen nicht die \nKriegsdienstverweigerung eines Ausländers in seinem Heimatland. \n \nDer Senat erachtet daher die Auffassungen als zutreffend, die den persönlichen \nSchutzbereich des Art. 4 Abs. 3 GG als auf den Personenkreis zugeschnitten ansehen, der \nfür einen „Kriegsdienst mit der Waffe“ unter Beachtung von Art. 12a Abs. 1 GG und dem \nWehrpflichtgesetz (WPflG) rechtlich überhaupt als „an der Waffe“ Dienstverpflichteter in \nBetracht kommt und damit grundsätzlich auf die nach deutschem Recht Wehrpflichtigen \nbeschränken (vgl. Sächsisches OVG, Beschluss vom 26. August 2011 - 3 B 251/10, Rn. 11, \njuris; Huber/Voßkuhle/Heinig, a.a.O.; v. Münch/Kunig/Mager, 7. Aufl. 2021, GG Art. 4 Rn. \n113; BeckOK GG/Germann, a.a.O. Rn. 116). Ein solches Verständnis lässt auch das Urteil \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 zu, das sich ausführlich mit der \nWechselwirkung des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 3 GG und der verfassungsrechtlich \nabgesicherten Pflicht zur Landesverteidigung auseinandersetzt (Az. 2 BvF 2/83, Rn. 43 ff., \nBVerfGE 69, 1, 56, juris). Ausländer betrifft der Schutzbereich nur, sofern diese durch die \nBundesrepublik Deutschland ebenfalls zum Wehrdienst herangezogen werden. Insofern sah \nder inzwischen aufgehobene § 2 WPflG bis zum 29. April 2005 noch die Möglichkeit vor, \nAusländer und Staatenlose unter bestimmten Voraussetzungen der deutschen Wehrpflicht zu \n\n \nSeite 9 \n \nunterwerfen. Hingegen gilt Art. 4 Abs. 3 GG nicht für die Heranziehung von Ausländern in \nausländischen Streitkräften (vgl. v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 5. Auflage, Band 1, Art. 4 \nAbs. 3, Rn. 176). Der Senat teilt daher die Auffassung, dass Art. 4 Abs. 3 GG nicht Ausländer \ndavor schützt, in ihrem Heimatland nach dem dortigen Recht Wehrdienst leisten zu müssen \n(vgl. Sächsisches OVG, a.a.O., Hamburgisches OVG, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Bs \n4/07, Rn. 10; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 4. Oktober 2006 - 18 B \n2066/06, Rn. 22 ff., jeweils juris; Stein, NJW 1978, 2426 ff.). \n \nDas Bundesverwaltungsgericht hat für Ausländer keinen Anspruch auf Durchführung eines \nAnerkennungsverfahrens als Kriegsdienstverweigerer gegenüber der Heranziehung zum \nMilitärdienst in ihrem Heimatland zuerkannt und darauf verwiesen, dass ein derartiges \nAnliegen im verwaltungsrechtlichen Fachverfahren lediglich einredeweise geltend gemacht \nwerden kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 6 B 54/04, NVwZ 2005, 464, \njuris). \n \nDer Annahme dieses eingeschränkten persönlichen Schutzbereichs steht auch nicht \nentgegen, dass Art. 4 Abs. 3 GG zu einer Zeit in der Verfassung verankert wurde, in der eine \nWehrpflicht in der Bundesrepublik noch nicht bestand (so BGH a.a.O.). Zum einen hatte der \nVerfassungsgeber schon bei der Schaffung des Grundgesetzes vor allem die Möglichkeit \neiner späteren Einführung der allgemeinen Wehrpflicht für deutsche Streitkräfte in den Blick \ngenommen (vgl. Hamburgisches OVG a.a.O., Rn. 10; Di Fabio a.a.O.; Kempen, in: AK-GG, \nArt. 4 Abs. 3 Rn. 3, Stein a.a.O., S. 2428). Zum anderen liegt die Annahme fern, dass der \nGrundgesetzgeber gerade mit dem Recht auf Verweigerung des Kriegsdienstes zur \ndamaligen Zeit ein alleiniges „Exportgrundrecht“ mit Weltgeltung hat schaffen wollen (vgl. VG \nHamburg, Beschluss vom 11. Dezember 2006 - 10 E 3495/06, juris; Stein, a.a.O., S. 2429). \nVor dem Hintergrund, dass das Recht des Einzelnen auf Kriegsdienstverweigerung aus \nGewissensgründen im internationalen Recht (bislang) nicht allgemein verbindlich anerkannt \nist (vgl. unter d)), wäre dies auch unter völkerrechtlichen Gesichtspunkten nur schwer \nvertretbar. Denn das Recht zur Organisation der Selbstverteidigung gehört zu den originären \nund souveränen Rechten eines jeden Staates (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Juni 2018 – \n6 K 13812/16.A, Rn. 34, juris; Stein, a.a.O., S. 2429). Die dazu gehörenden Regelungen sind \nnach den Maßgaben des Bundesverfassungsgerichts zum Auslieferungsrecht grundsätzlich \nzu achten, auch wenn sie im Einzelnen nicht mit den deutschen innerstaatlichen \nAuffassungen übereinstimmen. \n \nc) Der Senat ist der Ansicht, dass – ungeachtet der hier vertretenen fehlenden unmittelbaren \nGeltung des Art. 4 Abs. 3 GG – die Auslieferung auch mit Blick auf die verwaltungsrechtliche \nRechtsprechung zum Asyl- und Aufenthaltsrecht die Auslieferung wesentlichen Grundsätzen \nder deutschen Rechtsordnung nicht widerspricht. Denn ein allgemeiner Grundsatz des \nInhalts, dass deutsche Stellen nicht durch Überstellung eines Ausländers an sein Heimatland \n\n \nSeite 10 \n \ndaran mitwirken dürfen, dass dieser gegen sein Gewissen zur Ableistung des Militärdienstes \ngezwungen wird oder für die Verweigerung bestraft wird, besteht nicht. Die eine solche \nLesart eröffnende Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 24. Mai 1977 - 4 ARs 6/77 - \nist insbesondere in der verwaltungsrechtlichen Rechtsprechung zum Ausländerrecht nicht \naufgegriffen worden. \n \nNach dieser Rechtsprechung begründet es kein Asylrecht und steht einer Abschiebung nicht \nper se entgegen, wenn dem Ausländer bei Rückführung in sein Heimatland droht, dass er \ngegen sein Gewissen zum Kriegsdienst herangezogen wird und die Verweigerung \nsanktioniert \nwird. \nDenn \ndas \nGrundrecht \nauf \nAsyl \nschließt \ndas \nRecht \nauf \nKriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen nicht ein (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. \nMärz 1981 - 9 C 6/80, BVerwGE 62, 123, Rn. 12, juris). Auch der Umstand, dass wegen der \nVerweigerung im Heimatland eine Sanktionierung droht, begründet grundsätzlich kein \nAsylrecht. Eine ordnungsrechtliche Sanktion für die Verletzung einer alle Staatsbürger \ngleichermaßen treffenden Pflicht kann nicht als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung \nangesehen werden (BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2009 - 10 C 50.07, BVerwGE 133, \n203, Rn. 24; Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 B 108/17, 1 PKH 62/17, Rn. 10, jeweils juris; \nHuber/Mantel AufenthG/Hruschka, 3. Aufl., AsylG § 3a Rn. 13). Denn die Bestrafung von \nFahnenflucht dient dem – grundsätzlich legitimen – staatlichen Rechtsgüterschutz (vgl. \nBayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 12. Dezember 2019 - 8 B 19.31004, Rn. 34, \njuris mit Verweis auf § 16 Wehrstrafgesetz - WStG). Nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \nstellen \ndie \nan \neine \nWehrdienstentziehung \ngeknüpften \nSanktionen, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine \nflüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung dar, wenn sie nicht nur der Ahndung eines \nVerstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus \nden Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines \nsonstigen asylerheblichen Merkmals treffen sollen (BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 2017 - 1 \nB 108/17, 1 PKH 62/17, Rn. 10 m.w.N, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof a.a.O.). Als \nasylerhebliches Merkmal kann dabei gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AsylG auch in \nBetracht kommen, dass die Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des \nMilitärdienstes in einem Konflikt droht, bei dem der Militärdienst Verbrechen oder Verbrechen \ngegen \nden \nFrieden, \nein \nKriegsverbrechen \noder \nein \nVerbrechen \ngegen \ndie \nMenschlichkeit beinhaltet. \n \nIm Übrigen steht auch im Aufenthaltsrecht gemäß § 60 Abs. 6 AufenthG die allgemeine \nGefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung \ndrohen können oder die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen \nStaates gesetzmäßigen Bestrafung der Abschiebung nicht entgegen. \n \nMithin wird im asylrechtlichen Sinne die im Heimatland drohende Gefahr gegen die \n\n \nSeite 11 \n \nGewissensentscheidung zum Kriegsdienst herangezogen zu werden und bei Verweigerung \nbestraft zu werden, nur dann beachtlich, wenn sie den Charakter einer politischen Verfolgung \nträgt oder die besonderen Umstände nach § 3a Abs. 2 Nr. 5, § 3 Abs. 2 AsylG vorliegen. Im \nErgebnis kann für das Auslieferungsverfahren nichts anderes gelten. \n \nDer Situation der Abschiebung im Ausländerrecht ist die der Auslieferung grundsätzlich \ngleichzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.02.1983 - 1 BvR 1019/82, Rn. 46, NJW \n1983, 1725, juris; Schomburg/Lagodny/Gleß/Wahl/Zimmermann, a.a.O., IRG § 73 Rn. 21). \nInsofern ergibt eine vergleichende Betrachtung, dass es widersprüchlich wäre, vor einem \nKrieg und einer eigenen Beteiligung daran flüchtende Personen zurückzuweisen, weil die \ndem Gewissen folgende Kriegsdienstverweigerung und dafür zu erwartende Bestrafung \nkeinen \nSchutzstatus \nbegründet \nund \nandererseits \ndieselbe \ntatsächliche \nVerweigerungssituation und drohende Bestrafung der Auslieferung von zur Strafverfolgung \noder Strafvollstreckung gesuchten Verfolgten entgegenstehen würde. \n \nd) Der Senat ist der Auffassung, ein Auslieferungshindernis folge schließlich auch nicht aus \nArt. 9 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) oder aus Art. 10 Abs. 2 der \nCharta der Europäischen Union vom 7. Dezember 2000 (EUGrCh). \n \nDer in Art. 9 EMRK postulierte Schutz der Gewissensfreiheit umfasst das Recht auf \nWehrdienstverweigerung nicht. Die Europäische Menschenrechtskommission hat in \nständiger Rechtsprechung entschieden, dass Art. 9 EMRK ein solches Recht nicht beinhaltet \n(vgl. Bernsdorff in Meyer/Hölscheidt, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 5. \nAufl., Art. 10, Rn. 17). Sie hat sich für ihre Auffassung auf Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK berufen, \nder es ausdrücklich den Vertragsstaaten überlässt, ein solches Recht anzuerkennen oder zu \nversagen. Die vielfachen Versuche, ein Recht auf Kriegsdienstverweigerung in die \nMenschenrechtskonvention aufzunehmen, haben bisher keinen Erfolg gehabt (vgl. zum \nGanzen Bernsdorff in Meyer/Hölscheidt, a.a.O. Art. 10, Rn. 17 mwN; Hamburgisches \nOberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 1 Bs 4/07, Rn. 14, juris). \n \nDie Regelung des Art. 10 Abs. 2 EUGrCh, die am 1. Dezember 2009 für Deutschland in Kraft \ngetreten ist (BGBl. II S. 1223), hat die Ausprägung des Grundrechts zur Disposition des \nnationalen Gesetzgebers gestellt. Jedoch ist der Bestand eines allgemeinen Rechts auf \nWehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen weder durch allgemeines Völkerrecht noch \ndurch internationale Verpflichtungen der Mitgliedstaaten gesichert, sodass dem Grundrecht \ndes Art. 10 Abs. 2 EUGrCh kein eigenständiger normativer Gehalt entnommen werden kann \n(vgl. Bernsdorff a.a.O.). \n \ne) Im Ergebnis widerspricht es daher nach Auffassung des Senates wesentlichen \nGrundsätzen der deutschen Rechtsordnung nicht, die Auslieferung eines Verfolgten, der sich \n\n \nSeite 12 \n \ndarauf beruft, den Dienst an der Waffe in seinem Heimatland zu verweigern, für zulässig zu \nerklären, wenn diesem nach dem dort für alle Staatsbürger gleichermaßen geltenden Recht \ndroht, trotz seiner erklärten Gewissensentscheidung zum Kriegsdienst herangezogen und im \nFalle der Verweigerung bestraft zu werden. Etwas anderes dürfte nur gelten, wenn überdies \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass die Heranziehung zum Dienst an der Waffe oder die zu \ngewärtigende Bestrafung den Charakter einer politischen Verfolgung befürchten lässt und \nder Anwendungsbereich des Art. 3 EuAlÜbK oder von § 6 IRG eröffnet ist. \n \n4. \nEs handelt sich dabei bei der Vorlagefrage auch nicht um eine dem Unionsrecht \nunterfallende Rechtsfrage, zu deren Entscheidung allein der Europäische Gerichtshof \nberufen ist. Insoweit betrifft die Frage allein den Geltungsumfang eines nach der deutschen \nVerfassung bestehenden Grundrechts und die Auslegung von § 73 IRG. \n \n \n \n \n \n \n \n \nH. \nVorsitzende Richterin am \nOberlandesgericht \n \n \n \nS. \nRichter am \nOberlandesgericht \n \n \n \nW. \nRichter am \nOberlandesgericht","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-09/oaus-174-24","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":27},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":4},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"IRG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-09/oaus-174-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521020","retrieved":"2026-07-09 09:40:52.801525+00:00"}}