{"status":"available","doknr":"OLD521019","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-19","aktenzeichen":"4 W 520/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAuch die vollumfänglich obsiegende Partei kann gegen einen Streitwertbeschluss \nBeschwerde mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts eingelegen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. August 2024, Az.: 4 W 520/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 520/24 \nLandgericht Dresden, 3 O 1589/23 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn Sachen \n \nL...... S......, ...... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S......, ...... \n \ngegen \n \n...... \nvertreten durch d. Director \n- Beklagte und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... B...... D...... Rechtsanwälte Steuerberater PartG mbB, ...... \n \nwegen Wiederherstellung eines Instagramm-Kontos \nhier: Streitwertbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 19.08.2024 \n \nbeschlossen: \n \nAuf die Beschwerde der Beklagten wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des \nLandgerichts Dresden vom 31. Juli 2024 abgeändert. Der Streitwert für das Verfahren \n1. Instanz wird auf \n8000,- € \nfestgesetzt. \n \nG R Ü N D E: \n \n\n \n \nI. \nÜber die im Namen der Beklagten eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung \nentscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Hs. 2 GKG der Einzelrichter, weil \nauch der Einzelrichter am Landgericht die angefochtene Entscheidung getroffen hat. Sie \nführt zur Abänderung des Streitwertbeschlusses in dem aus dem Tenor ersichtlich Umfang. \n \nII. \nDie Beschwerde ist zulässig, auch wenn die Beklagte in erster Instanz voll obsiegt hat, \nnachdem der Klägerseite durch Beschluss vom 31.7.2024 infolge Klagerücknahme und \nübereinstimmender Erledigungserklärung die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt \nwurden. \nAllerdings \nsetzt \nauch \ndie \nStreitwertbeschwerde \neine \nBeschwer \ndes \nRechtsmittelführers voraus, die fehlt, wenn ein Recht auf die mit der Beschwerde begehrte \nEntscheidung \noffensichtlich \nnach \nkeiner \nBetrachtungsweise \nbestehen \nkann \n(Toussaint/Toussaint, 54. Aufl. 2024, GKG § 66 Rn. 45, beck-online). Da sich die Höhe der \nGerichtsgebühren (§ 3 Abs. 1 GKG) und der Rechtsanwaltskosten (§ 2 RVG) nach dem \nfestgesetzten \nStreitwert \nrichtet, \nkann \nein \nVerfahrensbeteiligter \ndurch \neine \nStreitwertfestsetzung grundsätzlich aber nur dann beschwert sein, wenn er kostenpflichtig ist, \nweil dann eine auf Herabsetzung des Streitwerts gerichtete Beschwerde die ihm auferlegte \nKostenlast mindern kann. Ist dies der Fall, kann sein Beschwerdebegehren schutzwürdig auf \neine Herabsetzung des Streitwerts gerichtet sein, um die ihm auferlegte Kostenlast zu \nmindern. Ein schutzwürdiges Interesse des nicht kostenpflichtigen Verfahrensbeteiligten soll \nnach der Rechtsprechung ausgehend hiervon nur dann vorliegen, wenn der im Verfahren \nobsiegende \nund \ndaher \nkostenerstattungsberechtigte \nBeteiligte \nmit \nseinem \nProzessbevollmächtigten eine Honorarvereinbarung getroffen hat, die von einem höheren als \ndem gerichtlich festgesetzten Streitwert ausgeht. In diesem Fall könne er nämlich bei einer \nhöheren Streitwertfestsetzung von seinem Prozessgegner einen höheren Betrag liquidieren \nund so zugleich seine eigene Zahlungsverpflichtung aus der Vergütungsvereinbarung \nmindern (vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 15.1.2013 – 1 O 103/12 – \njuris Rn. 3 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. 10. 2013 – 9 C \n12.2433 –, Rn. 11, juris; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. \nMai 2024 – 6 S 1860/23 –, Rn. 3, juris; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom \n28. Mai 2021 – 11 C 21.1420 –, juris ). Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend \nnicht. Allerdings kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschluss des \nLandgerichts, mit dem die Kosten der Klägerseite auferlegt wurden, nach § 91a Abs. 2 ZPO \nnoch angefochten wird (die Zustellung an die Klägerseite ist erst am 5.8.2024 erfolgt). \nÜberdies \nkann \nnicht \nausgeschlossen \nwerden, \ndass \ndie \nBeklagte \nihren \nKostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin nicht durchsetzen kann. Ohnehin wird \ndurch den Kostenerstattungsanspruch die Zahlungspflicht der obsiegenden Partei gegenüber \nihrem Prozessbevollmächtigten nicht berührt mit der Folge, dass auch ihre Beschwer \nerhalten bleibt (Hillach/Rohs, Handbuch des Streitwerts im Zivilprozess, 9. Aufl. § 97 X). Die \nZahlungspflicht der Beklagten gegenüber ihrem Anwalt beträgt für die Verfahrens,- die \nTerminsgebühr und die Auslagen nach KV RVG Nr. 3100, 1008, 3104, 7002 und 7022 bei \neinem Streitwert von 10.000,- 1850, 45 € insgesamt brutto, bei dem mit der Beschwerde \ngeltend gemachten Streitwert von 8000,- € hingegen lediglich 1512, 25 €, so dass auch die \nnach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG erforderliche Beschwer von mindestens 200,- € gegeben ist. \n \nIII. \nIn der Sache hat die Beschwerde Erfolg. Sie richtet sich allein gegen den Antrag zu Ziffer 2, \nmit dem die Klägerin beantragt hat, es zu unterlassen, ihr Nutzerkonto zu sperren, ohne sie \nvorab über den Grund der Sperre zu informieren und ohne ihr vorab die Möglichkeit zur \n\n \n \nGegenäußerung zu geben. Der Senat hat bereits entschieden, dass für diesen Antrag ein \nStreitwert von lediglich 1500,- € anzusetzen ist (Senat, Urteil vom 12. Dezember 2023 – 4 U \n1049/23 –, juris; Urteil vom 8. März 2022 – 4 U 1050/21 –, juris). Hieran ist festzuhalten. Eine \nabweichende Interessenlage, die nach den Umständen des Einzelfalles eine höhere \nStreitwertfestsetzung geböte, ist nicht dargelegt. \n \nIV. \nDer mit Schriftsatz vom 7.8.2024 \"korrigierten\" Beschwerde, mit der beantragt wird, den \nStreitwert bis zum 26. Februar 2024 auf 8.000 € und für die Zeit danach auf 3.000 € \nfestzusetzen, war nicht zu entsprechen. Einer gestaffelten Streitwertfestsetzung bedarf es \nnicht, weil die Gerichtskosten sich aus dem Streitwert bei Antragstellung berechnen (vgl. zB \nOLG Stuttgart NJOZ 2023, 819 = JurBüro 2023, 305). Zwar können sich die \nVerfahrensgebühr, die Terminsgebühr und die Einigungsgebühr gegebenenfalls aus einem \ngeringeren als dem gerichtlich festgesetzten Streitwert ergeben. Hierfür ist aber nach § 33 \nAbs. 1 RVG ein gesonderter Antrag erforderlich (Kießling NJW 2023, 3477 Rn. 16, \nbeck-online). Ein solcher Antrag liegt im Schriftsatz vom 7.8.2024 nach seinem \nausdrücklichen Wortlaut indes nicht. \n \nV. \nEine Kostenentscheidung ist nicht geboten, das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche \nKosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 8 GKG). \n \n \n \n \n \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-19/4-w-520-24","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-19/4-w-520-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521019","retrieved":"2026-07-09 09:40:52.776519+00:00"}}