{"status":"available","doknr":"OLD521009","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-02","aktenzeichen":"3 C 90/21","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 C 90/21 \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nSchlussurteil \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n– Antragstellerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n1. \n \n2. \n \n3. \n \n4. \n \n5. \n \n \ngegen \n \n \nden Freistaat Sachsen \nvertreten durch das Sächsische Staatsministerium \nfür Soziales, Gesundheit und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \nAlbertstraße 10, 01097 Dresden \n \n \n– Antragsgegner – \n \n \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nwegen \n \n \nUnwirksamkeit der SächsCoronaSchVO vom 5. November 2021 \nhier: Normenkontrolle \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht \nNagel, \ndie \nRichterin \nam \nOberverwaltungsgericht Wiesbaum und den Richter am Oberverwaltungsgericht Reichert auf \nGrund der mündlichen Verhandlungen vom 8. Februar 2024 und vom 29. Januar 2026 \n \nam 2. Februar 2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \nDer Antrag wird abgelehnt. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. \n \nDas Schlussurteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nvollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vorher Sicherheit in Höhe \nvon 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \n \nDie Antragstellerin verfolgt mit ihrem am 24. November 2021 bei Gericht eingegangenen \nAntrag gemäß § 47 Abs. 1 VwGO das Ziel, die Unwirksamkeit verschiedener Regelungen der \nVerordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zum Schutz vor dem Corona-Virus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung - SächsCoronaSchVO) vom 5. November 2021 (SächsGVBl. S. \n1232) nachträglich festzustellen. Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. \nNovember 2021 hatte - soweit hier streitgegenständlich - nachfolgenden Wortlaut: \n \n„§ 1 \nAllgemeine Regelungen und Begriffsbestimmungen \n \n(1) Die Öffnung, Inanspruchnahme und der Betrieb von Geschäften, Einrichtungen, \nUnternehmen, Veranstaltungen und sonstigen Angeboten ist unter Beachtung der \nnachfolgenden Vorschriften gestattet. \n(…) \n \n \n§ 2 \nIndikatoren, Vorwarnstufe und Überlastungsstufe \n \n(1) Für die Anordnung von Schutzmaßnahmen gelten folgende Indikatoren: \n 1. die Anzahl der in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) \n in ein Krankenhaus aufgenommenen Personen je 100 000 Einwohner in- \n1\n\n \n3 \n \n \n \n \n nerhalb von sieben Tagen im Freistaat Sachsen (7-Tage-Inzidenz Hospi- \n talisierungen), \n 2. die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je \n 100 000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen im jeweiligen Landkreis \n oder der jeweiligen Kreisfreien Stadt (Sieben-Tage-Inzidenz), \n 3. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Normalstationen mit an \n COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Normalsta- \n tion), \n 4. die Anzahl der belegten Krankenhausbetten der Intensivstationen mit an \n COVID-19-Erkrankten im Freistaat Sachsen (Belastungswert Intensivsta- \n tion). \n \n(2) Maßgeblich sind für \n 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen die unter www.rki.de/covid-19- \n trends durch das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n 2. die Sieben-Tage-Inzidenz die unter https://www.rki.de/inzidenzen durch \n das Robert Koch-Institut im Internet veröffentlichten Zahlen, \n 3. den Belastungswert Normalstation und den Belastungswert Intensivsta- \n tion die unter https://www.coronavirus.sachsen.de/infektionsfaelle-in- \n sachsen-4151.html veröffentlichten Werte. \nDer Landkreis oder die Kreisfreie Stadt gibt unverzüglich nach der Veröffentlichung nach \nNummer 2 den Tag bekannt, ab dem die jeweiligen Schutzmaßnahmen nach den §§ 6, 7 und \n10 Absatz 3 gelten. \n \n(3) Wird ein für die Sieben-Tage-Inzidenz maßgeblicher Schwellenwert an fünf aufeinander \nfolgenden Tagen erreicht oder überschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen \nRechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. Wird der maßgebliche Schwellenwert an fünf \naufeinander folgenden Tagen unterschritten, treten die nach dieser Verordnung vorgesehenen \nRechtsfolgen ab dem übernächsten Tag in Kraft. \n \n(4) Die Vorwarnstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 sowie für den Belas- \n tungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert Intensivsta- \n tion von 180 oder \n 2. den Belastungswert Normalstation von 650 oder den Belastungswert In- \n tensivstation von 180 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert \nfür \n 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 7,00 und der Belastungswert \n Normalstation von 650 sowie der Belastungswert Intensivstation von 180 \n oder \n 2. für den Belastungswert Normalstation von 650 und den Belastungswert \n Intensivstation von 180 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Vorwarnstufe ab dem \nübernächsten Tag nicht mehr. \n \n(5) Die Überlastungsstufe gilt ab dem übernächsten Tag, wenn der Schwellenwert für \n 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 sowie für den Belas- \n tungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert Intensivsta- \n tion von 420 oder \n 2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 oder den Belastungswert \n Intensivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen erreicht oder überschritten wird. Wird der Schwellenwert \nfür \n 1. die 7-Tage-Inzidenz Hospitalisierungen von 12,00 und der Belastungs- \n wert Normalstation von 1 300 sowie der Belastungswert Intensivstation \n von 420 oder \n\n \n4 \n \n \n \n \n 2. den Belastungswert Normalstation von 1 300 und den Belastungswert \n Intensivstation von 420 \nan drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt die Überlastungsstufe ab dem \nübernächsten Tag nicht mehr. \n \n(6) Die tagesaktuelle Belegung der Krankenhausbetten mit an COVID-19-Erkrankten gemäß \nAbsatz 1 Nummer 3 und 4 melden die zugelassenen Krankenhäuser im Freistaat Sachsen \njeweils über die im Rahmen der SARS-CoV-2-Pandemie eingerichteten sächsischen \nDashboards an die oberste Landesgesundheitsbehörde. \n \n(7) Die oberste Landesgesundheitsbehörde gibt das Erreichen, das Über- oder Unterschreiten \nder Werte nach Absatz 3 bis 5 bekannt. (…) \n \n§ 6a \nAngebote ausschließlich für Geimpfte und Genesene (2G-Optionsmodell) \n \n(1) Bei der Öffnung, Inanspruchnahme und dem Betrieb von Einrichtungen, Veranstaltungen \nund sonstigen Angeboten im Sinne von § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 bis 9 sowie \nKunst-, Musik- und Tanzschulen im Innenbereich nach Nummer 11 und Großveranstaltungen \nnach § 10 besteht keine Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes, zur \nKontakterfassung und zur Einhaltung des Abstandsgebotes sowie keine Beschränkung \nhinsichtlich der Auslastung der Höchstkapazität, wenn gewährleistet ist, dass bei dem Betrieb, \nder Veranstaltung oder dem Angebot ausschließlich Personen anwesend sind, die einen Impf- \noder Genesenennachweis beim Zutritt zur Kontrolle durch den Betreiber vorlegen (2G-\nOptionsmodell). Dies gilt nicht für Beschäftigte, die über einen Testnachweis verfügen und \neinen medizinischen Mund-Nasen-Schutz während der Dauer der Veranstaltung oder des \nAngebots tragen. Die Pflicht zur Erstellung des Hygienekonzepts bleibt bestehen. \n \n(2) Das 2G-Optionsmodell gilt nicht \n 1. während der Geltung der Vorwarnstufe für \n a) den Zugang zur Innengastronomie, \n b) die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n c) den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \n d) den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \n e) Großveranstaltungen nach § 10, \n 2. während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 und \n 3. für die im § 7 Absatz 3 Nummer 2 und 4 bis 6 genannten Einrichtun- \n gen, Veranstaltungen und Angebote. \n \n(3) Ein Betrieb im 2G-Optionsmodell ist mindestens drei Werktage vor Beginn der \nVeranstaltung oder des Angebots der zuständigen Gesundheitsbehörde in schriftlicher oder \nelektronischer \nForm \nanzuzeigen. \nDie \nVerantwortlichen \nhaben \nder \nzuständigen \nGesundheitsbehörde folgende Daten zu übermitteln: \n 1. Name und Adresse der Einrichtung, \n 2. Name und Kontaktdaten des verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort, \n 3. Datum und Zeitraum des geplanten Angebots, \n 4. Besucherhöchstkapazität und \n 5. Angabe der Kontrollmaßnahmen zur Sicherung des Zutritts nur für Per- \n sonen, die über einen Impf- oder Genesenennachweis verfügen. \n \n(4) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann im Falle eines Verstoßes gegen die Vorgaben \ndieser Verordnung Auflagen anordnen. Sie kann weiterhin vorübergehend oder dauerhaft \nuntersagen, die Veranstaltung oder das Angebot nach dem 2G-Optionsmodell zu betreiben. \n \n§ 7 \nMaßnahmen bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 35 \n \n\n \n5 \n \n \n \n \n(1) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, besteht die Pflicht zur \nVorlage eines lmpf-, Genesenen- oder Testnachweises, zur Kontrolle der jeweiligen \nNachweise durch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung für \n 1. den Zugang zur Innengastronomie, \n 2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n 3. die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen und Prostitution, \n 4. den Sport im Innenbereich, \n 5. den Zugang zu Hallenbädern und Saunen aller Art, \n 6. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich, \n 7. den Zugang zu Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen im In- \n nenbereich, \n 8. die Teilnahme an touristischen Bahn- und Busfahrten, auch im Gelegen- \n heits- und Linienverkehr, \n 9. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich, \n 10. die Beherbergung, einschließlich der Einrichtungen und Angebote der \n Kinder-, Jugend- und Familienerholung gemäß § 11 Absatz 3 Nummer \n 5 und § 16 Absatz 2 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, \n bei Anreise sowie \n 11. den Zugang zu Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Integrations- \n kurse, Hochschulen, der Berufsakademie Sachsen, Aus-, Fort- und \n Weiterbildungs- und Erwachsenenbildungseinrichtungen, sowie ähnli- \n chen Einrichtungen, Volkshochschulen, Kunst-, Musik- und Tanzschu- \n len im Innenbereich. \nDie Pflicht zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises gilt bei Einrichtungen \nund Angeboten nach Satz 1 Nummer 11 einmal wöchentlich. Die Hochschulen, die \nBerufsakademie Sachsen, Aus- und Fortbildungseinrichtungen in staatlicher Trägerschaft und \ndie für diese Einrichtungen zuständige Prüfungsbehörde können von Satz 2 abweichende \nRegelungen für die Teilnehmer an Präsenzlehrveranstaltungen und Prüfungen treffen sowie \nauch bei einer Sieben-Tage-Inzidenz von weniger als 35 von den Teilnehmern einen Impf-, \nGenesenen- oder Testnachweis für den Zugang vorschreiben. Das Nähere, insbesondere die \nArt und Weise der Überprüfung des Vorhandenseins eines Impf-, Genesenen- oder \nTestnachweises sowie die Gültigkeitsdauer eines Testnachweises, regelt die jeweilige \nHochschule, die Berufsakademie Sachsen, die jeweilige Aus- und Fortbildungseinrichtung in \nstaatlicher Trägerschaft oder zuständige Prüfungsbehörde. Für die Palucca Hochschule für \nTanz Dresden gelten hinsichtlich der Testpflicht die Regelungen der Schul- und Kita-\nCoronaverordnung in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. \n \n(2) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Beschäftigte und \nSelbstständige mit direktem Kundenkontakt verpflichtet, zweimal wöchentlich einen \nTestnachweis zu führen. Der Nachweis über die Testung ist von diesen für die Dauer von vier \nWochen aufzubewahren. Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beschäftigten die Tests kostenfrei \nzur Verfügung zu stellen sowie die Testpflicht nach Satz 1 in das nach § 5 Absatz 1 und 3 zu \nerstellende Hygienekonzept aufzunehmen. \n \n(3) Unabhängig vom Infektionsgeschehen gilt die Verpflichtung nach Absatz 1 nicht für: \n 1. körpernahe Dienstleistungen, soweit sie medizinischen, therapeutischen, \n pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen, \n 2. folgende Gastronomiebetriebe und Angebote: \n a) Angebote, die für die Versorgung obdachloser Menschen erforder- \n lich sind, \n b) Angebote zur Bewirtung von Fernbusfahrerinnen und Fernbusfah- \n rern sowie Fernfahrerinnen und Fernfahrern, die beruflich bedingt \n Waren oder Güter auf der Straße befördern und dies jeweils durch \n eine Arbeitgeberbescheinigung nachweisen können, \n c) nichtöffentliche Personalrestaurants, Kantinen und Mensen, \n d) Lieferangebote und Abholung von mitnahmefähigen Speisen und \n Getränken, \n\n \n6 \n \n \n \n \n 3. Camping- und Caravaningplätze sowie die Vermietung von Ferienwoh- \n nungen, \n 4. Ausübung von Sport im Rahmen von Dienstsport, sportwissenschaftlichen \n Studiengängen, der vertieften sportlichen Ausbildung, Schwimmkursen \n sowie für Leistungssportlerinnen und -sportler der Bundes- und Landes- \n kader, lizenzierte Profisportlerinnen und -sportler, Berufssportlerinnen \n und -sportler und Nachwuchssportlerinnen und -sportler, die in einem \n Nachwuchsleistungszentrum der professionellen Teamsportarten trainie- \n ren, \n 5. Fitnessstudios und sonstige Anlagen und Einrichtungen des Sportbetriebs \n für medizinisch notwendige Behandlungen und die schulische Nutzung für \n den Schulsport, \n 6. Bäder und Saunen aller Art für rehabilitations- und medizinische Zwecke, \n die berufsbedingte praktische Ausbildung und Prüfung, die schulische \n Nutzung zum Schulschwimmen, die Aus- und Fortbildung von Lehrkräften \n zum Nachweis der Rettungsfähigkeit sowie die Ausübung von Sport nach \n Nummer 4, \n 7. für Wahlen und Abstimmungen mit der Maßgabe, dass der Verantwort- \n liche der Zusammenkünfte, Termine oder Maßnahmen sicherstellt, dass \n Handreinigungs- und ein zumindest begrenzt viruzides Desinfektionsmit- \n tel in hinreichender Menge zur Verfügung stehen sowie die genutzten \n Oberflächen, Gegenstände und Räume nach Beendigung der Zusam- \n menkünfte, Termine oder Maßnahmen gründlich gereinigt werden. \n(4) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35, sind Gerichte und \nBehörden zur Kontakterfassung von Besucherinnen und Besuchern verpflichtet. (…) \n \n§ 8 \nMaßnahmen bei Vorwarnstufe \n \n(1) Während der Geltung der Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 gilt § 7 entsprechend. \nAbweichend \nvon \nSatz \n1 \nbesteht \ndie \nPflicht \nzur \nVorlage \neines \nImpf- \noder \nGenesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber oder \nVeranstalter und zur Kontakterfassung für \n 1. den Zugang zur Innengastronomie, mit Ausnahme der Verpflegung von \n Übernachtungsgästen in Beherbergungsbetrieben nach § 7 Absatz 1 \n Satz 1 Nummer 10, wenn eine räumliche Trennung zu anderen Gästen \n gewährleistet ist, \n 2. die Teilnahme an Veranstaltungen und Festen in Innenräumen, \n 3. den Zugang zu Kultur- und Freizeiteinrichtungen im Innenbereich und \n 4. den Zugang zu Diskotheken, Clubs und Bars im Innenbereich. \n§ 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. (…) \n \n§ 9 \nMaßnahmen bei Überlastungsstufe \n \n(1) Während der Geltung der Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 5 besteht für den Zugang zu \nden in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 genannten Einrichtungen und Angeboten die Pflicht zur \nVorlage eines Impf- oder Genesenennachweises, zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise \ndurch den Betreiber oder Veranstalter und zur Kontakterfassung. § 7 Absatz 2 bis 4 gilt \nentsprechend. (…) \n \n§ 10 \nGroßveranstaltungen \n \n(1) Großveranstaltungen sind Zusammenkünfte von gleichzeitig über 1 000 Besucherinnen \nund Besuchern unabhängig von Veranstaltungsart und Veranstaltungsort. \n \n\n \n7 \n \n \n \n \n(2) Großveranstaltungen sind zulässig, wenn \n 1. eine Kontakterfassung, vorzugsweise durch personalisierte Ticketver- \n gabe, vorgesehen ist, \n 2. Besucherinnen und Besucher einen Impf-, Genesenen- oder Testnach- \n weis vorlegen und \n 3. ein von der zuständigen Behörde genehmigtes Hygienekonzept vorliegt. \nIm Hygienekonzept sind Begrenzungen zum Ausschank und Konsum von alkoholhaltigen \nGetränken sowie ein Zutrittsverbot für erkennbar alkoholisierte Personen vorzusehen. Für \nBesucherinnen und Besucher von Großveranstaltungen gilt abseits des eigenen Platzes die \nPflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. In der Allgemeinverfügung \ndes Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Anordnung von \nHygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung des Corona-Virus können abweichende \nRegelungen zur Kontakterfassung, zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises \nund zur Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes getroffen werden. \n \n(3) Überschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 35 darf bei \nGroßveranstaltungen \n 1. im Innenbereich mit bis zu gleichzeitig 5 000 Besucherinnen und Besu- \n cher die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchst- \n kapazität betragen; soweit vom Veranstalter ausschließlich Besucherin- \n nen und Besucher zugelassen werden, die einen Impf- oder Genesenen- \n nachweis oder einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 vorlegen, \n gilt keine Beschränkung der Höchstkapazität; \n 2. im Innen- und Außenbereich mit mehr als gleichzeitig 5 000 Besucherin- \n nen und Besuchern die zulässige Auslastung maximal 50 Prozent der je- \n weiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen und \n Besucher gleichzeitig, betragen. \n \n(4) Während der Geltung der Vorwarn- oder Überlastungsstufe nach § 2 Absatz 4 oder 5 \nerfordert \nder \nZutritt \nzu \nGroßveranstaltungen \ndie \nVorlage \neines \nImpf- \noder \nGenesenennachweises. § 6a Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die zulässige Auslastung darf \nmaximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität, höchstens jedoch 25 000 Besucherinnen \nund Besucher gleichzeitig, betragen. Bei Messen kann der Impf- oder Genesenennachweis \ndurch einen Testnachweis nach § 4 Absatz 3 Satz 2 ersetzt werden. \n \n(5) Die zuständige Gesundheitsbehörde kann für \n 1. landestypische Veranstaltungen Ausnahmen für die Höchstgrenzen für \n Besucherinnen und Besucher nach Absatz 3 und \n 2. landestypische Veranstaltungen im Außenbereich bis zur Geltung der \n Vorwarnstufe nach § 2 Absatz 4 Ausnahmen von der Pflicht \n a) zur Kontakterfassung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, \n b) zur Vorlage eines Impf-, Genesenen- oder Testnachweises nach \n Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, \n c) zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes nach Absatz 2 Satz 3 \nzulassen. \n \n(6) Geimpfte oder genesene Personen werden bei der Ermittlung der Zahl der Besucherinnen \nund Besucher nach Absatz 1 und 3 bis 5 mitgezählt. (…) \n \n \n§ 18 \nInkrafttreten, Außerkrafttreten \n \n(1) Diese Verordnung tritt am 8. November 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 19. Oktober 2021 (SächsGVBl. S. 1196) außer Kraft. \n \n(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 25. November 2021 außer Kraft.“ \n\n \n8 \n \n \n \n \n \n \nGemäß § 23 Abs. 1 der im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40 vom 20. \nNovember 2021 (S. 1261) enthaltenen Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für \nSoziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur \nBrechung der vierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle vom 19. November 2021 (Sächsische \nCorona-Notfall-Verordnung - SächsCoronaNotVO) sollte die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung am 22. November 2021 in Kraft treten und gleichzeitig die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 5. November 2021 außer Kraft treten. \n \nMit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 hat die Antragstellerin ihren Antrag auf § 11 Abs. 2 Nr. 3, \n§ 12 und § 21a Abs. 7 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung von Notfallmaßnahmen zur Brechung der \nvierten Coronavirus SARS-CoV-2-Welle (Sächsische Corona-Notfall-Verordnung - Sächs- \nCoronaNotVO) vom 19. November 2021 in der ab dem 6. Februar 2022 geltenden Fassung \nerweitert. \n \nDie Antragstellerin ist selbstständige freie Künstlerin und als solche deutschlandweit bekannt \nals Sängerin, Komponistin und Textdichterin. Sie war u. a. auch als Sängerin bei der \nMusikgruppe... tätig, mit der sie am 18. November 2021 in ... aufgetreten ist. Ihre für den 25. \nNovember 2021 in ... und für den 26. November 2021 in ... geplanten Konzerte wurden unter \nanderem aufgrund der 2G-Regelungen in der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nabgesagt, wodurch der Antragstellerin erhebliche Einnahmeausfälle entstanden. Während \nihres Aufenthalts in Sachsen plante sie zudem Konzertbesuche von befreundeten Künstlern. \nFür das Frühjahr 2022 hatte sie erneut Auftritte in Sachsen auf Veranstaltungen unter dem ... \nmit ... und anderen Künstlern sowie während dieses Aufenthalts in Sachsen \nRestaurantbesuche mit Musikerkollegen, den Besuch sonstiger kultureller Veranstaltungen \nsowie kosmetische und Wellness- und Massagebehandlungen geplant. Die Antragstellerin ist \nnicht gegen das Coronavirus geimpft, testete sich aber täglich. \n \nZur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens trägt sie zusammengefasst vor: Ihr \nNormenkontrollantrag sei zulässig, insbesondere habe sie ihn rechtzeitig gestellt. Zum \nZeitpunkt des Eingangs ihres Antrags bei Gericht am 24. November 2021 habe die Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 nach wie vor gegolten. Zu einem \nvorzeitigen Außerkrafttreten, wie es durch § 23 Abs. 1 der Sächsischen Corona-Notfall-\nVerordnung vom 19. November 2021 geplant gewesen sei, sei es tatsächlich nicht gekommen, \nda die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung nicht ordnungsgemäß, jedenfalls nicht vor dem \n25. November 2021 ausgefertigt und verkündet worden sei. Für das ordnungsgemäße \nZustandekommen der Verordnung und ihre Ausfertigung fehle es schon an der Einhaltung der \n2\n3\n4\n5\n\n \n9 \n \n \n \n \nin der VwV Normerlass erforderlichen Schritte. So habe die Verordnung keine Normprüfung \ndurchlaufen und fehle es dementsprechend auch an dem notwendigen Prüfattest. Diese \nformellen Voraussetzungen stünden auch nicht zur Disposition des Verordnungsgebers. \nVielmehr sei die Rechtsnorm unwirksam und aufzuheben, wenn wie hier wesentliche \nVerfahrensvorschriften missachtet worden seien. Die Antragstellerin bestreitet zudem, dass \nam angeblichen Ausgabetag des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 40/2021, \ndem 20. November 2021, ein gedrucktes Exemplar des endgültigen Textes der Verordnung \nvorgelegen habe. Für eine Verkündung der Corona-Notfall-VO frühestens am 25. November \n2021 sprächen zahlreiche Indizien, insbesondere die üblichen Vorlaufzeiten für eine \nVeröffentlichung in den Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblättern, die Tatsache, dass \nwegen der in § 22 SächsCoronaNotVO enthaltenen bußgeldbewehrten Vorschriften ein \nrückwirkendes Inkrafttreten im Hinblick auf Art. 103 Abs. 2 GG nicht habe erfolgen können und \nschließlich, dass eine unzulässige Delegation der Verkündung von Gesetzen und \nVerordnungen auf eine private GmbH (hier: ...) stattgefunden habe, obwohl die Verkündung \ndurch die Legislative und nicht die Exekutive zu erfolgen habe. Auch aus der im Internet \neingestellten Fassung mit Platzhaltern für die Fundstelle der Schul- und Kita-\nCoronaverordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt in § 1 Abs. 2 der \nSächsCoronaNotVO sei ersichtlich, dass der Text der Corona-Notfall-Verordnung bis zum 23. \nNovember 2021 nur in der Entwurfsfassung vorgelegen habe. Der endgültige Text habe erst \nam 25. November 2021 festgestanden. An diesem Tag sei nämlich die Platzhalter-Fassung im \nInternet ersetzt worden. \n \nSelbst bei einer angenommenen Posteinlieferung des Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblattes Nr. 40/2021, in dem die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung verkündet \nwerden sollte, am 23. November 2021, die aber bestritten werde, wäre deren § 23 Abs. 1, der \ndas Inkrafttreten regelt, wegen der dann verfassungswidrigen Rückwirkung nichtig und gelte \nstattdessen Art. 76 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf in direkter oder analoger Anwendung. Danach \nseien die Regelungen der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 \nmit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages, an dem das Gesetz- und Verordnungsblatt \nausgegeben wurde, also am 7. Dezember 2021 in Kraft getreten. Zu diesem Zeitpunkt fehlte \nes \naber \nfür \nderart \nweitreichende \nund \neingriffsintensive \nMaßnahmen \nan \neiner \nErmächtigungsgrundlage, nachdem die in § 28a Abs. 1 IfSG in der damals geltenden Fassung \nfür derartige Maßnahmen vorausgesetzte Feststellung einer epidemischen Lage von \nnationaler Tragweite am 25. November 2021 ausgelaufen sei. Demgegenüber gebe es keinen \nallgemeinen Rechtssatz eines Inkrafttretens am Tag nach der Verkündung. Sie, die \nAntragstellerin, bestreite aber auch die Verkündung, da nicht ersichtlich sei, an welche \nAdressaten die Druckexemplare des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. \n40/2021 geliefert worden seien. Bei einer Lieferung an die Staatskanzlei etwa hätte die \n6\n\n \n10 \n \n \n \n \nVerordnung den Herrschaftsbereich der Staatsregierung noch nicht verlassen und eine \nVerkündung wäre noch nicht erfolgt. Für die Verkündung komme es maßgeblich darauf an, \ndass der Normbetroffene verlässlich vom Inhalt der Regelungen Kenntnis nehmen könne. Bei \neiner Einlieferung bei der Post am 23. November 2021 habe diese Kenntnisnahmemöglichkeit \nfrühestens am 24. November 2021 bestanden. Als Datum des Inkrafttretens sei dann der \nFolgetag, der 25. November 2021 anzunehmen und der Normenkontrollantrag daher \nrechtzeitig gestellt worden. \n \nDie Antragstellerin habe schuldlos keine Kenntnis von der vorzeitigen Ersetzung der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung gehabt. Es habe zu diesem Zeitpunkt kein \nzugespitztes Infektionsgeschehen gegeben, aufgrund dessen mit kurzfristigen Änderungen \nhabe gerechnet werden müssen. Vielmehr sei das falsche Narrativ von der Killerpandemie \nverbreitet und das quantitative Ausmaß der Bedrohung durch SARS CoV-2 von Beginn an und \nzum relevanten Zeitpunkt erheblich überzeichnet worden. Insgesamt habe kein dynamisches \noder sonst bedrohliches Infektionsgeschehen vorgelegen. \n \nDie zur Überprüfung gestellte Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 \nsei möglicherweise ebenfalls nicht ordnungsgemäß ausgefertigt und verkündet worden. So \nwerde bestritten, dass für diese Verordnung eine Normprüfung stattgefunden habe und ein \nPrüfattest erteilt worden sei. \n \nSelbst bei vorzeitigem Außerkrafttreten der angegriffenen Regelungen der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 habe sie ein berechtigtes Interesse an der \nFeststellung, dass die Verordnung unwirksam gewesen sei. Die Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung habe ursprünglich bis zum 25. November 2021 gelten sollen, weshalb sich die \nAntragstellerin im Hinblick auf ihren Normenkontrollantrag in der Hauptsache auf dieses \nDatum konzentriert habe. Wegen der auch hier anzuwendenden Grundsätze der \nFortsetzungsfeststellungsklage, der Rechtsweggarantie gemäß Art. 19 Abs. 4 GG und \nArt. 17 EMRK sei der Antrag auch nicht etwa unzulässig, weil die Verordnung bereits vor \nAntragstellung außer Kraft getreten sei. Die Antragstellerin könne sich auf eine unmittelbare \nWiederholungsgefahr berufen. Zudem handele es sich um Normen, die in Grundrechte \neingriffen und deren Geltung typischerweise zeitlich kurz befristet sei. Auch gegen solche \nNormen müsse über ein Hauptsacheverfahren effektiver Rechtsschutz und eine endgültige \nKlärung möglich bleiben. Zudem sei sie durch die Normen erheblich geschädigt worden, da \nnur wenige Personen ihr Konzert am 18. November 2021 besucht hätten. Ein ganz besonderes \nInteresse an der Feststellung der Unwirksamkeit der angegriffenen Normen habe sie auch mit \nBlick auf etwaige Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche, da sie beabsichtige, eine \nEntschädigung für die ihr durch eine geringe Besucherzahl und Konzertabsagen entstandenen \n7\n8\n9\n\n \n11 \n \n \n \n \nSchäden einzufordern. Auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe über den \nNormenkontrollantrag, der erst nach Außerkrafttreten der entsprechenden Norm gestellt \nworden sei, mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 (- 20 N 20.767 -, juris) in der Sache \nentschieden. \n \nInsgesamt verstießen die von ihr angegriffenen Regelungen gegen höherrangiges Recht. \nDurch die Vorschrift des § 8 Abs. 1 Satz 2 SächsCoronaSchVO sei sie in ihrem Recht auf \nTeilhabe an der Kultur (Art. 11 Abs. 2 Satz 1 SächsVerf) und in ihrem Recht auf allgemeine \nHandlungsfreiheit (Art. 15 SächsVerf) verletzt worden. Die Regelung des § 10 Abs. 4 \nSatz 1 SächsCoronaSchVO habe neben ihrem Recht auf kulturelle Teilhabe und ihrer \nallgemeinen Handlungsfreiheit auch ihr Recht auf Kunstfreiheit (Art. 21 Satz 1 SächsVerf) und \nBerufsfreiheit (Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) verletzt, da bei ihrem Konzert in ... am 18. November \n2021 wesentlich weniger Zuschauer anwesend gewesen seien als ursprünglich angenommen. \nDer potentielle Adressatenkreis ihrer Bühnenperformance sei reduziert gewesen und werde \nim Hinblick auf weitere Auftritte in Sachsen weiterhin reduziert sein. Zudem sei auch der \nGleichheitsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) verletzt worden. Sie habe als ungeimpfte \nPerson unter geimpften Personen, die - anders als sie selbst - regelmäßig ungetestet gewesen \nseien und damit unkontrolliert das Coronavirus hätten weiterverbreiten können, gearbeitet. \n \nViele ihrer (ungeimpften) Fans hätten schon vor dem 8. November 2021 Tickets für ihre \nKonzerte gekauft gehabt, die sie aufgrund der Regelung in § 10 Abs. 4 Satz 1 Sächs-\nCoronaSchVO hätten wieder zurückgeben müssen. Ihre Betroffenheit in der Kunstfreiheit \nergebe sich daraus, dass der potentielle Adressatenkreis ihrer Bühnenperformance reduziert \nund folglich der Wirkbereich der Kunstfreiheit (die Präsentation) betroffen gewesen sei. Wegen \nder niedrigen Impfquote in Sachsen sei das Publikum bei den Konzerten erheblich reduziert \ngewesen. Ihre Betroffenheit in der Berufsfreiheit ergebe sich aus dem finanziellen \n(Gewinn)Verlust, der bei einem „2G-Konzert“ zwischen 20 bis 40 % liege. Wegen dieser \nnegativen Erfahrung habe sie auch Fans verloren. § 6a Abs. 2 SächsCoronaSchVO habe ein \n„Verbot einer anderen Entscheidung als 2G“ dargestellt und ebenfalls ihre zuvor schon \ngenannten Grundrechte verletzt. \n \nDie negativ Getesteten seien keine „Ansteckungsverdächtigen“ i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG. Denn \nsie seien nicht in der Lage, andere anzustecken und das Coronavirus weiter zu übertragen. \nDemgegenüber können Geimpfte und Genesene, die nicht negativ getestet seien, jederzeit \n„Ansteckungsverdächtige“ i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG sein, weil sie das Coronavirus in sich trügen \nund auf andere weiterübertragen könnten. Der Ausschluss nicht Ansteckungsverdächtiger \n(hier: die negativ Getesteten) i. S. d. § 2 Nr. 7 IfSG von den in § 8 Abs. 1 Satz 2 und § 10 Sächs-\nCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen sei nicht nachvollziehbar, nicht \n10\n11\n12\n\n \n12 \n \n \n \n \nerforderlich und unverhältnismäßig gewesen. Bekämpft werden können hätte das Coronavirus \nhingegen durch die Einführung einer Testpflicht für alle, die die in § 8 Abs. 1 Satz 2 und \n§ 10 SächsCoronaSchVO genannten Veranstaltungen und Einrichtungen besuchen wollten. \nNur wenn sich auch Geimpfte und Genesene hätten testen lassen müssen, hätte eine \nWeiterübertragung des Coronavirus verhindert werden können. Dieses „1G-Modell“ (negativ \ngetestet) sei auch vom RKI gefordert worden und habe im Vergleich zum 2G-Modell das \ndeutlich mildere und zugleich auch deutlich effektivere Mittel dargestellt. \n \nFerner \nhätten \ndie \nangegriffenen \nRegelungen \ngegen \ndas \npolizeirechtliche \nVerantwortlichkeitsprinzip (§§ 4 und 5 SächsPolG) verstoßen. Bei den negativ Getesteten \nhabe es sich um Nichtstörer gehandelt, die auch weder als „Verdachtsstörer“ noch als \n„Verdachtsgefährder“ hätten eingestuft werden können. Demgegenüber seien die nicht \nnegativ getesteten Geimpften und Genesenen die „Störer“ gewesen, die als solche, etwa \ndurch Durchführung eines Tests vor der Teilnahme an Veranstaltungen, hätten in Anspruch \ngenommen werden können. \n \nAußerdem hätten die Regelungen Art. 11 Abs. 2 SächsVerf verletzt, wonach die Teilnahme an \nder Kultur in ihrer Vielfalt und am Sport dem gesamten Volk und damit auch den \nerwiesenermaßen Gesunden und Ansteckungsunverdächtigen, auch wenn diese nicht geimpft \nseien, zu ermöglichen sei. Da ungeimpfte, negativ Getestete durch die Einführung des 2G-\nModells willkürlich ungleich behandelt worden seien, habe ein Verstoß gegen den allgemeinen \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf vorgelegen. Überdies hätten \ndie Regelungen die allgemeine Handlungsfreiheit und Menschenwürde (Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 \nGG, Art. 1 GG, Art. 14 SächsVerf, Art. 15 SächsVerf), die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG, \nArt. 21 SächsVerf), die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) und \nmehrere Artikel aus der EU-Grundrechtecharta (Art. 20, Art. 21 Abs. 1, Art. 13, Art. 15, Art. 16 \nEU-Grundrechtecharta) verletzt. So gewährleiste Art. 3 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, dass \nman sich ohne Einwilligung keiner medizinischen Behandlung (z. B. Impfung) unterziehen \nmüsse. Ein auch nur mittelbarer Impfzwang verstoße hiergegen. Die angegriffenen \nRegelungen hätten auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. e), Art. 8 und 14 EMRK sowie Art. 15 Abs. 1 \ndes Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (UN-Sozialpakt) \nund gegen § 7 Nr. 10 des Völkerstrafgesetzbuchs verstoßen. Zur Untermauerung ihres \nVorbringens benenne die Antragstellerin Zeugen und Sachverständige zu den Themen \nImpfdurchbrüche und fehlende sterile Immunität der mRNA-Impfstoffe. \n \nDas Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe am 10. Dezember 2021 (- 13 MN \n462/21 -) eine 2G-Plus-Regelung in einer niedersächsischen Corona-Verordnung außer Kraft \ngesetzt, soweit sie auch Ungeimpfte von körpernahen Dienstleistungen ausschloss, die über \n13\n14\n15\n\n \n13 \n \n \n \n \neinen Negativtest nachgewiesen hätten, dass sie das Coronavirus nicht in sich trügen und \ndamit nicht ansteckend gewesen seien. In einer weiteren Entscheidung vom 16. Dezember \n2021 (- 13 MN 477/21 -) habe das Gericht die sog. 2G-Regelung im Einzelhandel vorläufig \naußer Vollzug gesetzt. Ebenso habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner \nEntscheidung vom 19. Januar 2022 (- 20 NE 21.3119 -) entschieden. Die Annahme, die zur \nVerfügung stehenden Impfstoffe seien sicher und würden vor einer Ansteckung des Geimpften \noder Dritter mit dem Coronavirus schützen, stimme jeweils nicht. Die angeblich drohende \nÜberlastung des Gesundheitssystems, die zur Begründung der getroffenen Maßnahmen \nherangezogen worden sei, habe es weder in Sachsen noch in Deutschland gegeben. \n \nAuch der Gleichheitsgrundsatz (Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) sei durch die angegriffenen \nRegelungen verletzt worden, weil Geimpfte und Genesene, die zudem negativ getestet seien, \nin Sachsen als Künstler hätten auftreten dürfen, die Antragstellerin als Ungeimpfte aber \ngenerell nicht, auch wenn sie negativ getestet worden sei. Die Normenkontrollklage insgesamt \nrichte sich insbesondere gegen die Diskriminierung der natürlichen Personen mit natürlichem \nGesundheitsstatus, die auf rein theoretischen Vermutungen, Verdächtigungen und \nUnterstellungen und deren Umsetzung innerhalb der 2G-Pflicht beruht habe. Die 2G-Pflicht \nsei unangemessen gewesen, entwürdigend, spaltend und untauglich. Der Mensch sei damit \nzum bloßen Objekt des Staates als Versuchsobjekt eines mRNA-Impfprojekts für \nPharmakonzerne geworden. Die 2G-Pflicht sei eine Verletzung des Schutzbereichs der \nAntragstellerin aus Art. 1 GG gewesen, einerseits im Bereich der Gleichstellung der Kunst-, \nVermögens- und Berufsfreiheit zu anderen Berufszweigen. Andererseits habe sie ihre Rechte \nals \nPrivatperson \nim \nBereich \ndes \nZugangs \nzu \nKonzerten \nund \nHotels \nals \nÜbernachtungsmöglichkeit auf Reisen verletzt. Der Antragstellerin sei ihr Recht auf kulturelle \nTeilhabe als Privatperson entzogen worden. Der Impfzwang zum Zugang der Bereiche des \nöffentlichen Lebens (hier Kunst und Kultur) und die stetige damit einhergehende Diffamierung \ndieser Menschen habe eine Verletzung der Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG dargestellt. \nDie Ablösung der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung durch die Sächsische Corona-\nSchutz-Verordnung vom 1. März 2022 könne nur so gewertet werden, dass der \nVerordnungsgeber in Sachsen nun selbst eingesehen habe, dass die massiven \nGrundrechtseinschränkungen für gesunde Bürger in Sachsen, nur weil diese ungeimpft \ngewesen seien, vollständig unverhältnismäßig und unhaltbar gewesen seien. \n \nDie ihrem Antrag zugrundeliegende Sächsische Corona-Schutz-Verordnung sei auf \nGrundlage des § 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG erlassen worden. Die Ermächtigungsgrundlage \nnenne Impf-, Genesenen- oder Testnachweise gleichberechtigt nebeneinander. Dies hätte \nauch der sächsische Verordnungsgeber so übernehmen müssen. \n \n16\n17\n\n \n14 \n \n \n \n \nBei ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträgen handele es sich nicht um eine \nAntragsänderung im Hinblick auf die schriftsätzlich angekündigten Anträge, sondern lediglich \num deren Präzisierung. \n \nDie Antragstellerin hat mit ihren Schriftsätzen eine Vielzahl von Unterlagen einschließlich \nVideos und Bildern vorgelegt mit u. a. Interviews und Berichten zur Corona-Situation und zu \nden Impfstoffen einschließlich Auszüge aus den Protokollen des Corona-Krisenstabs beim \nRKI. \n \nNachdem die Antragstellerin schriftsätzlich angekündigt hatte, zu beantragen festzustellen, \ndass § 8 Abs. 1 Satz 2, 10 Abs. 4 Satz 1 und § 6a Abs. 2 der Verordnung des Sächsischen \nStaatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem \nCoronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung - Sächs- \nCoronaSchVO) vom 5. November 2021 unwirksam waren, beantragt sie zuletzt, \n \nfestzustellen, dass § 6a Abs. 1, § 8 Abs. 1 Satz 2, § 9 Abs. 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1, \n2, 6, 9 und 10 sowie § 10 Abs. 4 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums \nfür Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zum Schutz vor dem Coronavirus \nSARS-CoV-2 und COVID-19 (SächsCoronaSchVO) vom 5. November 2021 \nunwirksam waren. \n \n \nDer Antragsgegner hat die Einwilligung zu der zuletzt teilweise vorgenommenen zusätzlichen \nAntragsänderung verweigert und beantragt, \n \n die Anträge zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen. \n \nEr geht von der Unzulässigkeit der Anträge aus, da sie erst nach Außerkrafttreten der \nangegriffenen Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung gestellt worden seien. \n \nIm Übrigen verteidigt er die Regelungen und verweist hierzu auf die Feststellungen des Senats \nim zugehörigen Eilverfahren 3 B 411/21. Er führt aus, die von der Antragstellerin zitierte \nEntscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2021 (- 20 N 20.767 \n-) habe eine bis zum 19. April 2020 gültige Norm zum Gegenstand gehabt, wobei der \nNormenkontrollantrag am 10. April 2020 gestellt worden sei. Die Entscheidung betreffe \ndemnach nicht die hier gegebene Fallgestaltung einer Antragstellung erst nach Geltungsende \nder angegriffenen Verordnung. Gemäß der Kommentarliteratur zu § 47 Abs. 1 VwGO könnten \nRechtsnormen, die bereits bei Antragstellung außer Kraft getreten seien, nicht zulässiger \nAntragsgegenstand sein, da eine Regelung analog § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO in § 47 VwGO \ngerade nicht geschaffen worden sei. Soweit dort Ausnahmen diskutiert würden, komme der \nGesichtspunkt der Einforderung von Ersatz für finanzielle Nachteile durch die Verordnung \nvorliegend nicht in Betracht. Denn für derartige - ausschließlich den Zivilgerichten \nvorbehaltene - Entscheidungen bedürfe es nicht der vorherigen verwaltungsgerichtlichen \n18\n19\n20\n21\n22\n23\n\n \n15 \n \n \n \n \nFeststellung ihrer Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit. Die verwaltungsrechtliche Lage sei \nvielmehr als Vorfrage durch die Zivilgerichte zu prüfen. Die Antragstellerin habe innerhalb der \nGeltungsdauer der Verordnung einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (- 3 B \n411/21 -). Gründe, weshalb sie nicht zugleich oder in dem weiteren Geltungszeitraum dieser \nVerordnung auch das vorliegende Hauptsacheverfahren eingeleitet habe, seien weder \nvorgetragen noch zu erkennen. \n \nZwar treffe es zu, dass die Verordnung vom 5. November 2021 ursprünglich bis zum Ablauf \ndes 25. November 2021 gelten sollte. Jedoch sei sie bereits mit Wirkung ab dem 24. November \n2021 durch die nachfolgend geltende Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. \nNovember 2021 abgelöst worden, welche am 23. November 2021 im Sächsischen Gesetz- \nund Verordnungsblatt verkündet worden sei. Die Staatsministerin für Soziales und \nGesellschaftlichen Zusammenhalt habe die Notfall-Verordnung nach der Kabinettsbefassung \nam 19. November 2021 am 20. November 2021 ausgefertigt; hierbei sei das \nVerordnungsdatum nicht mehr geändert worden. Die im Verantwortungsbereich des \nSächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt \n(nachfolgend: SMS) liegenden Schritte zur Verkündung der Notfall-Verordnung vom 19. \nNovember 2021 seien noch am Spätnachmittag des Samstags, den 20. November 2021, \nabgeschlossen worden, was aus dem hierzu vorgelegten E-Mail-Verkehr mit dem Verlag \nhervorgehe. Laut Mitteilung des Verlags sei der Druck des Gesetzblattes erst am Montag, den \n22. November 2021, erfolgt und die Druckexemplare seien nach der Anmeldung bei der Post \nnoch am selben Tag dann am Dienstag, den 23. November 2021, bei der Post eingeliefert \nworden. Die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung sei daher spätestens am 24. November \n2021 bekanntgegeben worden. Wegen der Eilbedürftigkeit habe keine Normprüfung nach der \nVwV Normerlass stattgefunden und es liege auch kein entsprechendes Prüfattest vor. Dies \nseien allerdings auch keine notwendigen Voraussetzungen der Verkündung, sondern \nBestandteil interner Verfahrensregelungen. Die Wirksamkeit einer Norm werde hiervon nicht \nberührt. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und \nGleichstellung (SMJusDEG) sei im Rahmen der Anhörung und im Rahmen der \nKabinettsvorlage beteiligt worden. An die Pressestelle des SMS sei versehentlich eine \nVerordnungsfassung mit Platzhaltern übersandt und von dort ins Internet eingestellt worden. \nEine entsprechende Korrektur sei am 25. November 2021 vorgenommen worden. Das quasi \nrückwirkende Inkrafttreten habe allenfalls die Unwirksamkeit der Bußgeldbestimmungen für \ndie Zeit vom 22. bis 23. November 2021 zur Folge. Eines Rückgriffs auf § 76 Abs. 3 \nSatz 2 SächsVerf bedürfe es nicht, da es der Verordnung nicht an einer Bestimmung zum \nInkrafttreten fehle. \n \n24\n\n \n16 \n \n \n \n \nZur Begründetheit führt er aus: Die von der Antragstellerin benannten angeblich gegenteiligen \nEntscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte hätten teilweise gar nicht das 2G-Modell \noder anderweitige Sachverhalte betroffen oder sie seien vor dem Hintergrund einer von der \ndes Freistaates Sachsen abweichenden Infektionslage und Überlastungsproblematik für das \nstationäre Gesundheitswesen getroffen worden. So habe z. B. auch der Bayerische \nVerwaltungsgerichtshof nicht die Rechtmäßigkeit des 2G-Modells infrage gestellt, sondern die \nAbgrenzung der von diesem Modell im Bereich des Handels ausgenommenen Geschäfte unter \ndem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots beanstandet. Soweit die Antragstellerin die \nWirksamkeit der Corona-Schutzimpfungen bezweifele, ändere dies nichts an der Feststellung \ndes Senats im Eilverfahren, dass auch eine nur relative Wirksamkeit von Impfungen deren \nEignung zur Pandemiebekämpfung nicht in rechtserheblicher Weise infrage stelle und dass \nauch dann bloße negative Coronatests als reine Momentaufnahme in ihrer Schutzwirkung \nnicht gleichwertig seien. \n \n§ 28a Abs. 1 Nr. 2a IfSG, der über § 32 IfSG den Ländern die Befugnis gebe, auch im Wege \nder Rechtsverordnung Impf-, Genesenen- oder Testnachweise anzuordnen, soweit sie diese \nfür geboten erachteten, sei keine Verpflichtung zu entnehmen, entweder alle drei Nachweise \ngleichberechtigt zuzulassen oder keinen von ihnen zu verlangen. Die Antragstellerin verkenne \nferner, dass § 28a Abs. 9 IfSG in der Fassung des Gesetzes vom 22. November 2021 und \ngeändert \ndurch \ndas \nGesetz \nvom \n10. \nDezember \n2021, \ntrotz \nAuslaufens \nder \nBundestagsfeststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Fortgeltung der \nbis zum 25. November 2021 in Kraft getretenen landesrechtlichen Maßnahmen und \nVerordnungen gestattet habe. Außerdem habe der Sächsische Landtag am 7. Dezember 2021 \ndie nach § 28a Abs. 8 Satz 1 IfSG erforderliche landesbezogene Feststellung mit einer \nGültigkeit von drei Monaten getroffen. \n \nMit Beschluss vom 19. November 2021 - 3 B 411/21 - hat der Senat den Antrag im Verfahren \ndes einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. \n \nÜber den mit Schriftsatz vom 16. Februar 2022 zusätzlich in das Verfahren einbezogenen Teil \nbetreffend die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der ab dem \n6. Februar 2022 geltenden Fassung hat der Senat mit Teilurteil vom 14. Februar 2024 \nentschieden und die Unwirksamkeitsfeststellung einzelner Vorschriften der Sächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung abgelehnt. Die hiergegen von der Antragstellerin erhobene \nNichtzulassungsbeschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 10. Juni \n2025 - BVerwG 3 BN 6.24 - zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 29. Februar 2024 \nhat der Senat die mündliche Verhandlung hinsichtlich der ursprünglich angegriffenen \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung wiedereröffnet. \n25\n26\n27\n28\n\n \n17 \n \n \n \n \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte im \nvorliegenden Verfahren und im Verfahren 3 B 411/21 sowie die zugehörigen \nVerwaltungsvorgänge zur Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 \nund zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 und die \nSitzungsniederschriften vom 8. Februar 2024 und 29. Januar 2026 verwiesen. \n \n \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer nach dem Teilurteil noch verbliebene Normenkontrollantrag ist unzulässig. Der \nAntragstellerin fehlt es an der erforderlichen Antragsbefugnis. \n \n1. Zwar ist der Antrag nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG statthaft. \nDanach entscheidet das Sächsische Oberverwaltungsgericht über die Gültigkeit von im Rang \nunter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften. Dazu gehören Verordnungen der \nStaatsregierung. Der Senat entscheidet gemäß § 24 Abs. 2 SächsJG hierüber in der \nBesetzung von fünf Berufsrichtern. \n \n2. Allerdings fehlt es der Antragstellerin im Hinblick auf ihren zuletzt gestellten Antrag an der \nAntragsbefugnis, weil sich ihr Antrag insoweit gegen Normen richtet, die bei Antragstellung \nbereits außer Kraft getreten waren. \n \na) Gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, \ndie geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt \nzu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres \nnach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift stellen. \n \nEin Normenkontrollantrag ist danach nur gegen eine erlassene Rechtsvorschrift zulässig und \ndies grundsätzlich nur solange, wie die mit ihm angegriffene Rechtsvorschrift gültig ist. Von \ndiesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zwei \nAusnahmen gemacht, bei denen die Aufhebung oder das Außerkrafttreten nach Ablauf der \nGeltungsdauer einer Rechtsvorschrift die Zulässigkeit eines Normenkontrollantrags nicht \nbeeinflusst (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 9. Juni 2021 - 13 KN 127/20 -, juris Rn. 53 f. m. w. N.). \nErstens bleibt ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung der angegriffenen \nRechtsvorschrift für die Zukunft oder Außerkrafttretens nach Ablauf der Geltungsdauer \nzulässig oder kann selbst nach Aufhebung oder Außerkrafttreten einer Rechtsvorschrift noch \nzulässigerweise gestellt werden, wenn die Rechtsvorschrift noch Rechtswirkungen zu äußern \n29\n30\n31\n32\n33\n34\n\n \n18 \n \n \n \n \nvermag, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu \nentscheiden sind. Zweitens kann ein gestellter Normenkontrollantrag trotz Aufhebung oder \nAußerkrafttreten nach Ablauf der Geltungsdauer der angegriffenen Rechtsvorschrift zulässig \nbleiben, wenn die Vorschrift während der Anhängigkeit eines zulässigerweise erhobenen \nNormenkontrollantrags aufgehoben wird oder außer Kraft tritt. Die Aufhebung oder das \nAußerkrafttreten der Norm lässt den zulässig gestellten Normenkontrollantrag nicht ohne \nWeiteres zu einem unzulässigen Antrag werden, wenn der Antragsteller weiterhin geltend \nmachen kann, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt \n(worden) zu sein. Erforderlich ist in diesen Fallgestaltungen, dass ein berechtigtes individuelles \nInteresse an der begehrten Feststellung, die bereits außer Kraft getretene Rechtsvorschrift sei \nunwirksam gewesen, besteht (zum Ganzen: NdsOVG, a. a. O. Rn. 56 ff. m. w. N.; OVG LSA, \nBeschl. v. 23. September 2021 - 3 K 43/20 -, juris Rn. 17 ff.; BVerwG, Beschl. v. 28. Juli 2022 \n- 3 BN 8/21 -, juris Rn. 6 m. w. N.; BVerwG, Urt. v. 22. November 2022 - 3 CN 1/21 -, juris Rn. \n9 m. w. N.). \n \nAuch wenn ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne der zweiten genannten \nFallgestaltung besteht, führt dies jedoch nur dazu, dass bereits zulässig anhängig gemachte \nNormenkontrollanträge nicht mit dem Außerkrafttreten der Norm unzulässig werden, nicht aber \ndazu, dass Normenkontrollanträge auch gegen nicht mehr gültige Normen zulässig überhaupt \nerst erhoben werden können. Dies gilt jedenfalls mit der Einschränkung, dass die Norm vor \nihrer Erledigung nicht nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein \nNormenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte (vgl. NdsOVG, a. a. \nO. Rn. 62 m. w. N.; OVG LSA, a. a. O. Rn. 20; BayVGH, Beschl. v. 12. August 2021 - 20 N \n20.1117 -, juris). \n \nDie Gefahr von unzumutbaren Erschwernissen der Rechtsschutzgewährung gegen \nuntergesetzliche Normen des Landesrechts besteht mit dieser Auffassung nicht. Die \nverfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nverpflichtet den Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung schon grundsätzlich nicht, \nallgemein eine verwaltungsgerichtliche Normenkontrolle einzuführen (BVerfG, Beschl. v. 27. \nJuli 1971 - 2 BvR 443/70 -, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, \njuris Rn. 10 m. w. N.). Effektiver Rechtsschutz ist vielmehr durch eine Inzidentprüfung von \nRechtsnormen im Wege der Klage gegen einzelne Vollzugsmaßnahmen gewährleistet, denn \nes gehört seit jeher zur richterlichen Prüfungskompetenz, auch die Gültigkeit einer \nRechtsnorm, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht zu überprüfen, sofern \nes für den Ausgang des Rechtsstreits hierauf ankommt. Schließlich gewährt die \nVerwaltungsgerichtsordnung - auch wenn die Normenkontrolle nach § 47 VwGO nicht statthaft \nist - subsidiär Rechtsschutz gegen nichtvollzugsbedürftige Rechtsnormen im Wege der \n35\n36\n\n \n19 \n \n \n \n \nFeststellungsklage (BVerwG, Beschl. v. 12. November 2019 - 6 BN 2/19 -, juris Rn. 10 m. w. \nN.; Panzer/Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Stand: Juli 2025, VwGO \n§ 47 Rn. 10 f.). Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO weisen demgegenüber nicht nur \nElemente des Individualrechtsschutzes auf, sondern sind ihrem Charakter nach wesentlich \nauch objektive Prüfungsverfahren (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Juli 1989 - 4 N 3/87 -, juris Rn. \n22; Panzer/Schoch, a. a. O. Rn. 3). Sie unterscheiden sich insoweit von den primären, dem \nRechtsschutz \ngegen \nsubjektive \nRechtsverletzungen \ndienenden \nsubjektiven \nKlagemöglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung. Es ist deshalb auch weder geboten \nnoch zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich, die Maßstäbe für das \nRechtsschutzbedürfnis in Fortsetzungsfeststellungskonstellationen, die für die subjektiven \nKlagemöglichkeiten anerkannt sind, auf den besonderen Rechtsbehelf der prinzipalen \nNormenkontrolle des § 47 Abs. 1 VwGO völlig zu übertragen. Denn auch der gegenüber \nerledigtem Staatshandeln verfassungsrechtlich durch Art. 19 Abs. 4 GG gewährleistete \nRechtsschutz (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz-Kommentar, 108. \nEL Stand: August 2025, Art. 19 Abs. 4 GG Rn. 245) wird nach dem oben Gesagten vorrangig \nüber die subjektiven Klagemöglichkeiten - in Fällen der vorliegenden Art namentlich im Wege \nder Feststellungsklage nach § 43 VwGO - gesichert. Ein Anderes ergibt sich auch aus Art. 47 \nGrCH und Art. 8 EMRK nicht (vgl. Schmidt-Aßmann, a. a. O. Rn. 40 ff.; EGMR, Urt. v. 8. April \n2021 - 47621/13 u. a. [Vavricka ua/Tschechien] -, NJW 2021, 1657 [1662]). \n \nDie mit § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 24 Abs. 1 SächsJG eingeführte und in § 47 VwGO \nausgestaltete Normenkontrolle gegen untergesetzliches Landesrecht wird durch diese \nGesetzesauslegung auch nicht ineffektiv und läuft nicht leer. Denn Fallgestaltungen, in denen \ndie Norm vor ihrer Erledigung nur einen so kurzen Zeitraum Geltung beanspruchte, dass ein \nNormenkontrollverfahren gar nicht rechtzeitig eingeleitet werden konnte, werden hiervon nach \ndem oben Gesagten gerade nicht erfasst. Im Übrigen eröffnete die vielfache Wiederholung \nverschiedener Regelungen befristeter Coronaschutzverordnungen in den jeweiligen \nNachfolgeverordnungen den Betroffenen ohne Weiteres die Möglichkeit, sich mit einem \nNormenkontrollantrag nach § 47 VwGO gegen die bei der jeweiligen Antragstellung aktuell \ngeltende und eine gegenwärtige Rechtsverletzung begründende Norm zu wenden. Es ist nicht \nerkennbar, dass diese Anforderung den Rechtsschutz unzumutbar erschwert. \n \nb) Der Normenkontrollantrag der Antragstellerin gegen verschiedene Regelungen der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 ist hier am 24. November \n2021 eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war die angegriffene Corona-Schutz-Verordnung \nbereits außer Kraft getreten. Sie wurde durch die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom \n19. November 2021, die am 23. November 2021 im Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatt (S. 1261) bekanntgegeben wurde und gemäß ihrem § 23 Abs. 1 Satz 1 \n37\n38\n\n \n20 \n \n \n \n \nschon am 22. November 2021 in Kraft treten sollte, abgelöst. Die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung vom 19. November 2021 ist ordnungsgemäß zustande gekommen, wurde von der \nzuständigen Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt ausgefertigt, \nim Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 40/2021 verkündet und trat am 24. \nNovember 2021 in Kraft. \n \naa) Ausweislich des vom Antragsgegner zur Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung vom \n19. November 2021 vorgelegten Verwaltungsvorgangs hat das SMS, auf das die \nVerordnungsgebung gemäß § 32 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 22. April 2021 i. V. \nm. § 7 Abs. 1 der Infektionsschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung vom 9. Januar 2019 \n(SächsGVBl. S. 83), der zuletzt durch die Verordnung vom 8. Juni 2021 (SächsGVBl. S. 594) \nneu gefasst worden war, delegiert wurde, zu dem von ihm erarbeiteten Verordnungsentwurf \neine Anhörung der Ressorts, Fraktionen des Landtags, kommunalen Ebene, Wirtschafts- und \nSozialpartner durchgeführt und die Verordnung am 19. November 2021 dem Kabinett zur \nBefassung vorgelegt (Bl. 1015 d. GA). Am Folgetag, dem 20. November 2021, hat die das \nSMS vertretende Staatsministerin für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt die \nVerordnung gemäß Art. 76 Abs. 2 SächsVerf ausgefertigt (Bl. 744-766 d. VA zur Corona-\nNotfall-VO), indem sie die Identität des Normtextes mit dem vom Normgeber Beschlossenen \nmit ihrer Unterschrift bestätigte. Dabei wurde das Verordnungsdatum „19. November 2021“ \nnicht mehr geändert. Damit stand zugleich auch der endgültige Verordnungstext fest. \n \nbb) Seitens des SMS wurden sodann noch am 20. November 2021 alle notwendigen Schritte \nzur Verkündung der Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt gemäß Art. 76 \nAbs. 2 SächsVerf unternommen, insbesondere die Übermittlung der Verordnung an die \nStaatskanzlei bzw. den mit der Veröffentlichung des Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatts beauftragten Verlag und die Korrektur der Druckfahne usw. (vgl. E-Mail-\nVerkehr Bl. 845-895 d. GA). \n \nDas Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt wird von der Sächsischen Staatskanzlei \nherausgegeben (Art. 76 SächsVerf i. V. m. Ziffer I.7 des Beschlusses der Sächsischen \nStaatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 2. \nSeptember 2021). Die Staatskanzlei und die ... haben einen Vertrag geschlossen, mit dem \ndem Verlag u. a. die Herstellung und der Vertrieb des Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblattes \nübertragen \nwurde. \nDer \nVerlag \nals \nAuftragnehmer \ndarf \nzur \nLeistungserbringung Subunternehmer einsetzen, wenn der Auftraggeber, die Sächsische \nStaatskanzlei, \ndem \nausdrücklich \nzustimmt. \nFür \nden \nDruck \nund \nVersand \nder \nVeröffentlichungsblätter hat der ... mit Zustimmung der Staatskanzlei die ... als \nSubunternehmer eingesetzt. Nach den Mitteilungen des Verlags erfolgte der Druck des \n39\n40\n41\n\n \n21 \n \n \n \n \nSächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts Nr. 40/2021, das die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung vom 19. November 2021 enthielt, am 22. November 2021 (Bl. 896, 1005 RS d. \nGA). Ebenfalls an diesem Tag wurden die Versandstücke des Sächsischen Gesetz- und \nVerordnungsblatts bei der Post angemeldet (Bl. 1004 d. GA) und schließlich am 23. November \n2021 bei der Post eingeliefert (Bl. 1006 d. GA). \n \nZum Zeitpunkt der Verkündung ist die verfassungsrechtliche Rechtsprechung zu Art. 82 Abs. 1 \nSatz 2 GG in der bis zum 23. Dezember 2022 geltenden Fassung heranzuziehen. Die \nRegelung entsprach zum damaligen Zeitpunkt weitestgehend dem hier einschlägigen Art. 76 \nAbs. 2 SächsVerf. Verkündung bedeutet regelmäßig, dass die Rechtsnormen der \nÖffentlichkeit in einer Weise förmlich zugänglich gemacht werden, dass die Betroffenen sich \nverlässlich Kenntnis von ihrem Inhalt verschaffen können (BVerfG, Beschl. v. 22. November \n1983 - 2 BvL 25/81 -, juris Rn. 36 m. w. N.). Diese Möglichkeit darf nicht in unzumutbarer \nWeise \nerschwert \nsein. \nKonkrete \nweitere \nGebote \nfür \ndie \nAusgestaltung \ndes \nVerkündungsvorgangs im Einzelnen ergeben sich aus dem Rechtsstaatsprinzip unmittelbar \nnicht. Es obliegt vielmehr dem zuständigen Normgeber, das Verkündungsverfahren so \nauszugestalten, dass es seine rechtsstaatliche Funktion erfüllt, der Öffentlichkeit die \nverlässliche Kenntnisnahme vom geltenden Recht zu ermöglichen (BVerfG a. a. O.). Art. 76 \nAbs. 3 Satz 2 SächsVerf (ebenso wie Art. 82 Abs. 2 Satz 2 GG a. F.) kann entnommen werden, \ndass neben dem Abdruck der Verordnung im Verkündungsorgan dessen „Ausgabe“ \nerforderlich ist. Damit folgt die Verfassung des Freistaates Sachsen in Übereinstimmung mit \ndem Grundgesetz und anderen Länderverfassungen dem Prinzip der formellen Gesetzes- \nbzw. Verordnungsverkündung anstelle des Grundsatzes der materiellen Gesetzes-\n/Verordnungsverkündung, die für das Inkrafttreten eines Gesetzes/einer Verordnung fordert, \ndass es/sie tatsächlich allgemein bekannt geworden ist. Vielmehr genügt, dass das Gesetz/die \nVerordnung in einer Weise der Öffentlichkeit zugänglich ist, die es dem Bürger gestattet, sich \nKenntnis vom Inhalt des Gesetzes/der Verordnung zu verschaffen (OVG LSA, Urt. v. 25. April \n2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 50 f. m. w. N.). \n \nDer Akt der Verkündung eines Gesetzes durch Ausgabe des Gesetzblattes ist keine \nempfangsbedürftige Erklärung. Es genügt, dass sich der Staat durch das zuständige \nVerfassungsorgan der hoheitlichen Erklärung, die in der Verkündung des Gesetzes/der \nVerordnung durch Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts liegt, so \nentäußert, dass sie in der von der Verfassung vorgeschriebenen Form ohne sein weiteres \nZutun nach außen dringt. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, in dem die Äußerung des \nVerkündungswillens unwiderruflich wird, nämlich genau der Zeitpunkt, in dem in \nÜbereinstimmung mit dem Willen und der Weisung des für die Verkündung zuständigen \nVerfassungsorgans das erste Stück der Nummer des Sächsischen Gesetz- und \n42\n43\n\n \n22 \n \n \n \n \nVerordnungsblatts in Verkehr gebracht wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 \n-, juris Rn. 37; Beschl. v. 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris Rn. 31; BVerwG, \nUrt. v. 28. Mai 2009 - 2 C 23/07 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Jarass, in: ders./Pieroth, Grundgesetz \nfür die Bundesrepublik Deutschland, 18. Aufl. 2024, Art. 20 Rn. 97 m. w. N.), d. h. abzustellen \nist auf die Einlieferung des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts beim Postamt oder \ndie unmittelbare Abgabe an einen seiner Bezieher. In diesem Zeitpunkt ist das Gesetz/die \nVerordnung verkündet (BVerfG, Beschl. v. 2. April 1963 - 2 BvL 22/60 -, juris Rn. 37; OVG \nBerlin-Brandenburg, Urt. v. 16. September 2009 - OVG 11 B 17.08 -, juris Rn. 28 m. w. N.; \nBrenner, in: Huber/Voßkuhle, Grundgesetz, 8. Aufl. 2024, Art. 82 Rn. 33). In welcher Weise \nein Postzustellungsunternehmen die bei ihm aufgelieferten Drucksachen befördert, \ninsbesondere wie das Unternehmen es einrichtet, dass das In-Verkehr-Bringen stattfindet, ist \nverfassungsrechtlich nicht mehr relevant (BVerfG, a. a. O. Rn. 38; OVG LSA, Urt. v. 25. April \n2007 - 1 L 453/05 -, juris Rn. 53 m. w. N.). \n \nAuf die Zustellung des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts an dessen Bezieher \nkommt es danach nicht an. Da die Ausgabe des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts \nein tatsächlicher Vorgang von einiger Dauer ist, der sich unter Umständen über mehrere Tage \nerstrecken kann, stellt es eine Fiktion dar, anzunehmen, in dem oben beschriebenen \nAugenblick seien alle Bürger in der Lage, vom verkündeten Gesetz oder der Verordnung \nKenntnis zu nehmen. Allerdings bedarf es für die Zwecke der klaren und eindeutigen \nBestimmung des Zeitpunkts des Inkrafttretens eines Gesetzes oder einer Verordnung der \nFixierung eines bestimmten Augenblicks, in dem das Sächsische Gesetz- und \nVerordnungsblatt als ausgegeben anzusehen ist. Aus dem Vorgang von einiger Dauer muss \ndaher ein bestimmter Zeitpunkt als maßgeblich herausgehoben werden (OVG LSA, a. a. O. \nRn. 54 m. w. N.). \n \nDas „Inverkehrbringen“ war hier der Zeitpunkt der Auslieferung der Druckstücke an die Post \nam 23. November 2021, die der Antragsgegner durch Vorlage des entsprechenden \nEinlieferungsbelegs (Bl. 1006 d. GA) nachgewiesen hat. Dabei bestehen für den Senat auch \nkeine Anhaltspunkte dafür, dass die an die Post aufgelieferten 538 Exemplare des \nSächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts Nr. 40/2021 anstatt an die Abonnenten und \nBezieher des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts an die Staatskanzlei adressiert \nwaren. Vielmehr war der ... gemäß § 7 Abs. 2 des vorgelegten Vertrags mit der Sächsischen \nStaatskanzlei vom 19./20. September 2018 auch zum Versand der Veröffentlichungsblätter \nverpflichtet (Bl. 1058-1064 d. GA). Überdies findet sich im Impressum des Sächsischen \nGesetz- und Verordnungsblatts der Hinweis, dass der Bezug (und Kundenservice) \n„ausschließlich über den Verlag“ erfolgen. Soweit das Sächsische Gesetz- und \nVerordnungsblatt Nr. 40/2021 im Kopf das (Ausgabe)Datum „20. November 2021“ trägt, was \n44\n45\n\n \n23 \n \n \n \n \ngrundsätzlich die Vermutung der Richtigkeit für sich beansprucht (BVerfG, Beschl. v. 2. April \n1963 - 2 BvL 22/60 -, juris Rn. 33; OVG LSA, a. a. O. Rn. 56; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. \nv. 16. September 2009 - OVG 11 B 17.08 -, juris Rn. 28), ist das widerlegt. Auf die Einstellung \nder Verordnung ins Internet kam es für die Verkündung nicht an, weil Art. 76 Abs. 2 SächsVerf \nfür Rechtsverordnungen die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Freistaates \nSachsen vorsieht. \n \nÜberdies war es auch nicht unzulässig, dass sich der Freistaat Sachsen zum Zweck des \nDrucks und der Auslieferung des Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatts einer privaten \nFirma bedient. Denn diese Verfahrensschritte umfassen keine inhaltlichen Entscheidungen \nmehr, sondern stellen lediglich (Hilfs)Tätigkeiten dar, die nicht von der Staatsregierung oder \ndem zuständigen Verordnungsgeber selbst vorgenommen werden müssen. \n \ncc) Die am 23. November 2021 verkündete Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom \n19. November 2021 ist am 24. November 2021, dem Tag nach der Verkündung, in Kraft \ngetreten und hat die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 ersetzt. \n \nGemäß Art. 76 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf sollen Gesetze und Rechtsverordnungen den Tag \ndes Inkrafttretens bestimmen. Denn eine solche Bestimmung ist nicht Teil des Gesetz- oder \nVerordnungsgebungsverfahrens, sondern gehört zu den inhaltlichen Regelungen eines \nGesetzes oder einer Verordnung, die der Gesetz- oder Verordnungsgeber vorzunehmen hat \n(BVerfG, Beschl. v. 7. Juli 1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR 1728/90 -, juris Rn. 32; Brenner, a. a. \nO., Art. 82 Rn. 55). Das SMS hat in § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO den 22. November \n2021 als Tag des Inkrafttretens der Verordnung bestimmt und ist dabei von einem nach der \nfür den 20. November 2021 geplanten Verkündung liegenden Datum ausgegangen. Wegen \nder tatsächlich aber erst am 23. November 2021 erfolgten Verkündung hatte die Verordnung \ninsoweit, als sie für den 22. und 23. November 2021 Geltung beansprucht, mithin an Tagen, \nan denen sie mangels Verkündung noch nicht existent war, Wirkung auch für die \nVergangenheit. Es dürfte sich dabei um eine echte Rückwirkung, auch als Rückbewirkung von \nRechtsfolgen bezeichnet, handeln. Eine solche liegt dann vor, wenn eine Norm schon vor dem \nZeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll, wenn also der \nBeginn der Anwendung der Norm auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der vor dem Zeitpunkt \nliegt, zu dem die Norm durch ihre Verkündung rechtlich existent, d. h. gültig geworden ist \n(BVerfG, Beschl. v. 20. Februar 2021 - 2 BvL 8/19 -, juris Rn. 134; Jarass, a. a. O., Art. 20 Rn. \n96 m. w. N.). Demgegenüber ist von einer „unechten“ Rückwirkung in Form einer \ntatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, wenn die Rechtsfolgen eines Gesetzes erst \nnach Verkündung der Norm eintreten, deren Tatbestand aber Sachverhalte erfasst, die bereits \nvor Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind (BVerfG a. a. O. m. w. N.). \n46\n47\n48\n\n \n24 \n \n \n \n \n \nGesetze mit „echter“ Rückwirkung sind am Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den von der \nRechtsfolgenanordnung berührten Grundrechten zu messen und regelmäßig nicht mit der \nVerfassung vereinbar. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes \njedoch nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein \nVertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine \nbestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Hierzu \nhat das Bundesverfassungsgericht typisierende Fallgruppen entwickelt, in denen die \nRückbewirkung von Rechtsfolgen ausnahmsweise zulässig ist. Eine Ausnahme vom \nGrundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist anerkanntermaßen gegeben, wenn \ndie Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den \nFortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung \nrechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die \nRechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste oder \nwenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte \nZweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Dasselbe gilt, wenn im Laufe der Zeit \n(durch Entwicklungen in der Rechtsprechung) ein Zustand allgemeiner und erheblicher \nRechtsunsicherheit eingetreten war und für eine Vielzahl Betroffener Unklarheit darüber \nherrschte, was rechtens sei. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn \nüberragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine \nrückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige \nNorm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete \nrückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird \n(sog. Bagatellvorbehalt) (BVerfG, a. a. O. Rn. 138, 143 m. w. N.). Ausnahmsweise können \nauch überragende oder zwingende Belange des Gemeinwohls eine echte Rückwirkung \nrechtfertigen (Jarass, a. a. O., Art. 20 Rn. 100, 103 m. w. N.). \n \nDer Senat muss über die Rückwirkungsproblematik nicht abschließend entscheiden. \nEinerseits könnten für die Zulässigkeit der Rückwirkung der fehlende Vertrauensschutz auf \nden Fortbestand der einmal erlassenen Regelungen vor dem Hintergrund des dynamischen \nInfektionsgeschehens und der allgemein volatilen Lage oder überragende Belange des \nAllgemeinwohls – der Schutz von Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen – \nsprechen. Andererseits enthält die Verordnung in § 22 zahlreiche Bußgeldvorschriften, deren \nrückwirkendem Inkrafttreten Art. 103 Abs. 2 GG entgegensteht (Anwendbarkeit des Art. 103 \nAbs. 2 GG \nauch \nauf \nGeldbußen \nwegen \nOrdnungswidrigkeiten: \nRennert, \nin \nDürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Werkstand: 108. EL August 2025, Art. 103 Rn. 56). Die \nVorschrift über den Tag des Inkrafttretens in § 23 Abs. 1 Satz 1 SächsCoronaNotVO war \nvielmehr berichtigend dahingehend auszulegen, dass jedenfalls ein Inkrafttreten zum \n49\n50\n\n \n25 \n \n \n \n \nnächstmöglichen Zeitpunkt, hier am Tag nach der Verkündung, folglich am 24. November 2021 \ngewollt war (zu einer vom Wortlaut abweichenden berichtigenden Auslegung: BVerfG, Beschl. \nv. 31. Mai 1960 - 2 BvL 4/59 -, juris Rn. 33). Zwar wäre auch der Tag der Verkündung, der 23. \nNovember 2021, in Betracht gekommen. Wegen des Inkrafttretens um 0.00 Uhr des jeweiligen \nTages und der dann wiederum gegebenen Rückwirkung auf den Beginn des Tages ist aus \nGründen der Rechtssicherheit vom Tag nach der Verkündung auszugehen. Der \nVerordnungsgeber wollte ein schnellstmögliches und rechtssicheres Inkrafttreten der \nbeschlossenen Verschärfungen noch vor Auslaufen der Feststellung der epidemischen Lage \nvon nationaler Tragweite am 25. November 2021 und damit noch vor Auslaufen der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021. In der Begründung zur \nSächsischen Corona-Notfall-Verordnung spricht der Verordnungsgeber vom derzeitigen \nAnsteigen der Zahl der Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus mit hoher Geschwindigkeit \nsowie der Hospitalisierungen und Bettenbelegungen in Krankenhäusern. Der Sieben-Tage-\nInzidenzwert sei im Freistaat Sachsen mit Stand 19. November 2021 auf 593,6 gestiegen und \ndie Belegung der Krankenhausbetten auf der Normalstation überschreite mittlerweile deutlich \nden für die Überlastungsstufe maßgeblichen Belegungswert. In einigen Landkreisen und \nKreisfreien Städten bestünde bereits ein Engpass an Krankenhausbetten und planbare \nOperationen müssten in vielen Fällen verschoben werden. Es sei daher oberstes Ziel, die \nansteigende Welle des Infektionsgeschehens zu brechen. Es seien aufgrund dieser aktuell \nbestehenden Notfallsituation zwingend weitere Schutzmaßnahmen, die deutlich über die \nbisher ergriffenen Schutzmaßnahmen hinausgingen, erforderlich. Ziel der Verordnung sei es \ndeshalb, durch eine zeitlich befristete Verschärfung und Ausweitung der bereits bestehenden \nSchutzmaßnahmen \ndie \nZahl \nder \nNeuinfektionen \nzu \nreduzieren, \nKontakte \ndurch \nEinschränkungen bei infektionsträchtigen Lebensbereichen zu minimieren und dadurch die \nInfektionsdynamik zu verlangsamen. Wenn nun also wegen der beim Verlag und der Druckerei \nerforderlichen Verfahrensschritte die Verkündung nicht mehr rechtzeitig vor dem gewählten \nInkrafttretenstermin möglich war, dann sollte dies nach Sinn und Zweck der Verordnung \njedenfalls zum nächstmöglichen Zeitpunkt geschehen. \n \nDiese Auslegung wird auch gestützt durch die Entstehungsgeschichte der Verordnung. \nAusweislich des hierzu vorgelegten Verwaltungsvorgangs plante der Verordnungsgeber \nzunächst den Erlass einer weiteren Corona-Schutz-Verordnung, die nahtlos an das Auslaufen \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 anschließen sollte. \nAufgrund \ndes \nsich \nzuspitzenden \nInfektionsgeschehens \nund \nder \nzunehmenden \nBettenauslastung in den Krankenhäusern, die in einen Zeitraum fiel, in dem auf Bundesebene \nbeschlossen wurde, die Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite nicht \nnochmals zu verlängern und das Infektionsschutzgesetz als Ermächtigungsgrundlage für \nSchutzmaßnahmen in den Ländern entsprechend zu ändern, sah sich das SMS aber zu einem \n51\n\n \n26 \n \n \n \n \nvorgezogenen Handeln veranlasst. Es hielt aufgrund der Infektionslage eine Verschärfung und \nAusweitung von Schutzmaßnahmen für erforderlich, die es nach dem Auslaufen der \nepidemischen Lage von nationaler Tragweite mangels Ermächtigungsgrundlage nicht mehr \nhätte anordnen dürfen. In diesem Kontext wurde die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung \nvom 19. November 2021 erlassen, wobei aufgrund der Materialien zum Verordnungserlass \ndavon ausgegangen werden kann, dass der Verordnungsgeber mit § 23 Abs. 1 der Notfall-\nVerordnung nicht eine im echten Sinn rückwirkende Norm schaffen wollte, als er den 22. \nNovember 2021 als Tag des Inkrafttretens bestimmte. Vielmehr ist er bei der Festlegung \ndieses Datums von einer Verkündung noch am 20. November 2021 ausgegangen. \n \nDieser berichtigenden Auslegung steht auch nicht entgegen, dass Art. 76 Abs. 3 Satz 1 \nSächsVerf, ebenso wie Art. 82 Abs. 2 Satz 1 GG, sicherstellen soll, dass über den Zeitpunkt \nder Normverbindlichkeit Klarheit herrscht. Die Bestimmung des zeitlichen Geltungsbereichs \neiner Rechtsvorschrift bedarf im Hinblick auf die vielfach weittragende Wirkung einer \nhinreichend genauen Fixierung, damit der Normadressat den Beginn seines Berechtigt- oder \nVerpflichtetseins \nin \nausreichender \nWeise \nerkennen \nkann. \nAuch \nExekutive \nund \nRechtsprechung müssen auf möglichst einfache Weise feststellen können, von wann ab die \nneue Vorschrift anzuwenden ist. Die Bestimmung des Tages des Inkrafttretens dient somit den \nrechtsstaatlichen Geboten der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit über die zeitliche Geltung \ndes Rechts (BVerfG, Urt. v. 8. Juli 1976 - 1 BvL 19/75, 1 BvL 20/75, 1 BvR 148/75 -, juris Rn. \n99 m. w. N.; Beschl. v. 29. September 2020 - 1 BvR 1550/19 -, juris Rn. 38). Andererseits sind \nZweifel, die sich bei der Feststellung des Zeitpunkts ergeben können, für sich allein nicht \ngeeignet, die Gültigkeit des Gesetzes oder der Verordnung infrage zu stellen. Selbst bei \ngenauer Fixierung sind Unstimmigkeiten hinsichtlich des Inkrafttretens einzelner Normen nicht \nimmer \nauszuschließen. \nEs \nkommen \nvielmehr \nauch \nhier \ndie \nallgemeinen \nAuslegungsgrundsätze zur Anwendung. Danach genügt es, wenn sich der Termin hiernach \nermitteln lässt (BVerfG, a. a. O. Rn. 100). Das war nach den obigen Ausführungen der Fall. \n \nDamit kam Art. 76 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf, wonach bei fehlender Bestimmung des \nInkrafttretens durch den Gesetz- oder Verordnungsgeber Gesetze oder Rechtsverordnungen \nmit dem vierzehnten Tag nach Ablauf des Tages in Kraft treten, an dem das Gesetz- und \nVerordnungsblatt ausgegeben worden ist, hier weder direkt noch analog zur Anwendung. Der \nSächsischen \nCorona-Notfall-Verordnung \nfehlte \nes \nschon \nnicht \nan \neiner \nInkrafttretensbestimmung, wie es die Regelung voraussetzt. Die in der Vorschrift enthaltene \nRegelung war vielmehr berichtigend auszulegen. \n \nMit der dargestellten, vom Wortlaut abweichenden berichtigenden Auslegung der \nInkrafttretensregelung setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des \n52\n53\n54\n\n \n27 \n \n \n \n \n4. Senats, der im Verfahren 4 C 38/23 im Hinblick auf eine rückwirkende Begründung einer \nZuständigkeit durch eine Verordnungsregelung einen Verstoß gegen Art. 20 Abs. 3 GG in \nGestalt \ndes \nRückwirkungsverbots \nund \nhieraus \nfolgend \ndie \nUnwirksamkeit \nder \nInkrafttretensregelung angenommen und sodann auf Art. 76 Abs. 3 Satz 2 SächsVerf \nabgestellt hat. Denn die hier zugrundeliegende Sachverhaltskonstellation ist eine gänzlich \nandere und nicht mit der vom 4. Senat entschiedenen vergleichbar. \n \ndd) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung nicht ungültig, weil bei ihrem Erlass die gemäß der VwV Normerlass vorgesehene \nNormprüfung durch das damalige SMJusDEG nicht stattgefunden hatte und dementsprechend \nauch das dort vorgesehene Prüfattest nicht erteilt worden war. \n \nZwar sah die VwV Normerlass in ihren Nummern 4 und 5 die rechtliche, inhaltliche und \nredaktionelle Prüfung eines Verordnungsentwurfs durch das damalige SMJusDEG sowie die \nErstellung eines entsprechenden Prüfberichts und anschließenden Prüfattests bei Umsetzung \nder zwingenden Anmerkungen des Prüfberichts vor. Das Prüfattest ist damit Bestandteil der \nVorbereitung der Kabinettsvorlage für einen Gesetzes- oder Verordnungsentwurf; es handelt \nsich dabei aber lediglich um eine interne Verfahrensregelung. Das Prüfattest soll der \nKabinettsvorlage beigefügt werden, muss aber nicht zwingend vorliegen. Änderungen des \nEntwurfs einer Verordnung sind auch noch nach Erteilung des Prüfattests möglich, ebenso wie \nnoch Änderungen durch das Kabinett selbst beschlossen werden können. Mit einem Prüfattest \nwird auf Arbeitsebene bescheinigt, dass weder rechtssystematische noch rechtsförmliche \nBedenken seitens des Referats Normprüfung des Justizministeriums bestehen. Es handelt \nsich dabei aber lediglich um verwaltungsinterne Vorgaben für das Normgebungsverfahren, \nnicht jedoch um Wirksamkeits- oder Gültigkeitsvoraussetzungen einer Norm. Grundsätzlich \nkann zwar die Verwaltung auch an solche Normen, die sie sich selbst auferlegt hat, gebunden \nsein. Allerdings rechtfertigt ein sachlicher Grund auch in einem solchen Fall ein Abweichen. \nDer sachliche Grund für das abweichende Vorgehen war hier die besondere Eilbedürftigkeit. \nBei dem Erlass der Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung handelte es sich - wie bereits \ndargestellt - um ein sehr kurzfristiges Normsetzungsverfahren, da der Verordnungsgeber nach \nseiner Einschätzung auf die sich zu diesem Zeitpunkt nahezu täglich verändernde und hier \nkonkret negativ zuspitzende Lage durch das dynamische Infektionsgeschehen mit der Gefahr \neiner Überlastung der Krankenhäuser, drohenden Triage und einer Gefahr für das Leben und \ndie Gesundheit der Bevölkerung schnell reagieren musste. Mit der Verschärfung und \nAusweitung der bereits bestehenden Schutzmaßnahmen sollte die ansteigende Welle des \nInfektionsgeschehens gebrochen werden. Dies erforderte ein umgehendes Reagieren und \nEingreifen des Normgebers. Die für die Normprüfung vorgesehene Frist von 15 Arbeitstagen \nnach Nr. 4c) der VwV Normerlass konnte dabei nicht eingehalten werden. Die Beteiligung des \n55\n56\n\n \n28 \n \n \n \n \ndamaligen SMJusDEG fand aber im Rahmen der Anhörung zum Verordnungsentwurf sowie \nauch im Rahmen der Kabinettsbefassung statt. Auf das Normprüfungsverfahren mit \nentsprechendem Prüfattest wurde aus Zeitgründen verzichtet. Anhaltspunkte für den vom \nProzessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung behaupteten \nMissbrauch im Hinblick auf die schwerwiegendsten Grundrechtseingriffe, die es je gegeben \nhabe, sieht der Senat darin aber nicht. Auch aus dem Umstand, dass der VwV Normerlass \nwegen der Diskussionen, ob die mit massiven Grundrechtseingriffen verbundenen \nMaßnahmen überhaupt im Verordnungsweg hätten erlassen werden dürfen, eine besondere \nRolle zukam, folgt nicht, dass von dieser Verwaltungsvorschrift im Einzelfall nicht aufgrund \neines sachlichen Grundes abgewichen werden konnte. \n \nSoweit die Antragstellerin hierzu auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im \nZusammenhang mit der Geschäftsordnung der Bundesregierung (Beschl. v. 11. Oktober 1994 \n- 1 BvR 337/92 -, juris) verweist, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn in \nder dortigen Entscheidung konnte die Einhaltung der gesetzlich vorgegebenen Ermächtigung \nder Bundesregierung zum Erlass einer Verordnung aufgrund eines mangelhaften \nUmlaufverfahrens nicht verlässlich geprüft werden. Dagegen fehlt im hier zu entscheidenden \nFall lediglich ein auf Arbeitsebene zu erstellendes Dokument ohne verbindliche Vorgaben für \ndas Kabinett. Damit wird im Unterschied zu dem vom Bundesverfassungsgericht \nentschiedenen Fall gerade keine gesetzgeberische Entscheidung unterlaufen. Soweit die \nAntragstellerin ausführt, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe in der Entscheidung \nvom 2. August 2023 (- 20 N 20.2861 -) in einem ähnlichen Kontext betont, dass die Einhaltung \nder \nformellen \nVoraussetzungen \nfür \nden \nNormerlass \nnicht \nzur \nDisposition \ndes \nVerordnungsgebers stehe und die Rechtsnorm unwirksam und daher aufzuheben sei, wenn \nwesentliche Verfahrensvorschriften missachtet würden, ist der genannten Entscheidung eine \nsolche Feststellung nicht zu entnehmen. \n \nEtwas anderes folgt auch nicht aus dem Sächsischen Gesetz zur Übertragung der \nZuständigkeit \nzum \nErlass \nallgemeiner \nVerwaltungsvorschriften \n(Sächsisches \nVerwaltungsvorschriftengesetz - SächsVwVorG). Das Gesetz regelt im Wesentlichen die \nZuständigkeit für den Erlass von Verwaltungsvorschriften für die Geschäftsbereiche der \nsächsischen Ministerien und der Staatskanzlei sowie deren Bekanntmachung. Entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin folgt aus den Vorschriften aber weder der bindende Charakter \nder VwV Normerlass noch die Unwirksamkeit einer unter Verstoß gegen die VwV Normerlass \nerlassenen Norm. Gleiches folgt auch nicht aus dem Umstand, dass es sich bei der VwV \nNormerlass \num \neine \nVerwaltungsvorschrift \nder \n(übergeordneten) \nSächsischen \nStaatsregierung handelt. Das abweichende Vorgehen war - wie oben dargestellt - aufgrund \nder besonderen Eilbedürftigkeit gerechtfertigt. \n57\n58\n\n \n29 \n \n \n \n \n \nee) Im Hinblick auf die Geltung einer Norm zum Zeitpunkt der Antragstellung kommt es zudem \nlediglich auf die objektive Sachlage an. \n \nSoweit die Antragstellerin sich wiederholt auch auf Zumutbarkeitsgesichtspunkte beruft und \ndabei auf die Grundsätze des effektiven Rechtsschutzes und der Rechtssicherheit abstellt, ist \nzunächst festzustellen, dass sie selbst bereits in ihrem Antrag vom 24. November 2021 \nausgeführt hat, dass die von ihr zur Überprüfung gestellte Sächsische Corona-Schutz-\nVerordnung bereits am 22. November 2021 und damit bereits vor Antragstellung und nicht erst \nwährend des Verfahrens außer Kraft getreten sei („Zwar ist die SächsCoronaSchVO bereits \nam 22.11.2021 außer Kraft getreten, […] Vorliegend ist der Antrag auch nicht etwa unzulässig, \nweil die Verordnung bereits vor Antragstellung und nicht erst während des Verfahrens außer \nKraft getreten ist.“ Bl. 4 RS d. GA). Demnach war der Antragstellerin und ihren \nProzessbevollmächtigten bereits bei Einreichung des Antrags bekannt, dass die angegriffene \nCorona-Schutz-Verordnung vorzeitig außer Kraft getreten ist. Ihr späterer Vortrag, wonach das \nvorzeitige Außerkrafttreten der Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 für sie gar \nnicht erkennbar gewesen sei und sie damit auch gar nicht habe rechnen müssen, steht hierzu \nim Widerspruch. Auch in der mündlichen Verhandlung vom 29. Januar 2026 hat die \nAntragstellerin ausgeführt, die Ankündigung einer neuen Verordnung durch den \nMinisterpräsidenten über die Medien gehört und die im Internet eingestellte Fassung der \nneuen Verordnung mit dem Platzhalter für die Fundstelle der Schul- und Kita-\nCoronaverordnung in § 1 Abs. 2 schon vor dem 24. November 2021 gesehen zu haben. Auch \nhabe sie bei der Nationalbibliothek nachgefragt und sei auf den kostenpflichtigen Bezug \nhingewiesen worden. \n \nTatsächlich haben sowohl die insgesamt volatile Lage, das dynamische Infektionsgeschehen \nund insbesondere die Geltung der Überlastungsstufe im Freistaat Sachsen seit dem 19. \nNovember 2021 sowie die in diesem Zusammenhang erfolgte Medienberichterstattung \ngenügend Anhaltspunkte für ein fehlendes Vertrauen in einmal erlassene Regelungen \ngeliefert. Wenn die Antragstellerin demgegenüber das tatsächliche Vorliegen all dieser \nUmstände umfänglich bestreitet, ist ihr entgegenzuhalten, dass es für die Beurteilung der \ntatsächlichen Verhältnisse (u. a. Infektionsgeschehen, Inzidenzzahlen, Bettenauslastung in \nden Krankenhäusern, Wirksamkeit der Impfungen) auf die dem Verordnungsgeber zum \nZeitpunkt des Verordnungserlasses unter Rückgriff auf die Veröffentlichungen und Statistiken \ndes Robert Koch-Instituts (RKI) vorliegenden Erkenntnisse zur Infektionslage ankam. Diese \nhat der Senat ausführlich in seinem Beschluss vom 19. November 2021 im Eilverfahren der \nAntragstellerin - 3 B 411/21 - Rn. 25 ff. dargestellt. Insoweit geht auch das \nBundesverwaltungsgericht davon aus, in der Rechtsprechung sei geklärt, dass der \n59\n60\n61\n\n \n30 \n \n \n \n \nVerordnungsgeber bei seiner Gefahrenprognose die vom RKI zur Verfügung gestellten \nErkenntnisse \nund \nBewertungen \nzu \nSARS-CoV-2 \nund \nCOVID-19 \nwie \nein \nSachverständigengutachten bei seiner Entscheidung berücksichtigen und den erlassenen Ge- \nund Verboten zugrunde legen durfte (BVerwG, Beschl. v. 20. November 2025 - 3 BN 3.25 -, \njuris Rn. 13 m. w. N.). Der Verordnungsgeber war aufgrund dieser Zahlen und Erkenntnisse \ngemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG in der Fassung vom 18. November 2020 zum Treffen \nder notwendigen und erforderlichen Schutzmaßnahmen, insbesondere der in § 28a Abs. 1 \nIfSG genannten, verpflichtet. Er sollte dabei gemäß § 28a Abs. 3 Sätze 3 bis 8 IfSG in der \nFassung vom 10. September 2021 für weitergehende Schutzmaßnahmen das jeweilige \nregionale \nund \nüberregionale \nInfektionsgeschehen, \ndie \nSieben-Tage-Inzidenzen für \nKrankenhausaufnahmen und Neuinfektionen, die verfügbaren intensivmedizinischen \nBehandlungskapazitäten und Anzahl der geimpften Personen sowie die hierzu veröffentlichten \nDaten des RKI berücksichtigen. Ob die so festgestellte Infektionslage auch tatsächlich \nbestand, ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit, deren Prüfung nach den obigen \nAusführungen aber nicht mehr in Betracht kommt. \n \nff) Die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 galt damit vom 8. bis \nzum 23. November 2021, mithin für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen. Anhaltspunkte \ndafür, dass es der Antragstellerin während dieses Geltungszeitraums nicht möglich gewesen \nist, rechtzeitig einen Normenkontrollantrag zu stellen, sind nicht ersichtlich. \n \nAuch wurden entsprechende Gründe von ihr nicht vorgetragen. Soweit sie ausführt, vom \nursprünglichen Geltungszeitraum der Verordnung, der gemäß ihres § 18 Abs. 2 erst mit Ablauf \ndes 25. November 2021 enden sollte, ausgegangen zu sein, führt dies nicht zu einer \nabweichenden Beurteilung. Denn aufgrund nicht sicher vorhersehbarer tatsächlicher \nEntwicklungen des Infektionsgeschehens musste jederzeit auch mit entsprechenden \nReaktionen des Verordnungsgebers und einer - wie dann geschehen - Verschärfung und \nAusweitung der Maßnahmen gerechnet werden. Die Antragstellerin musste wegen ihrer \ngeplanten Konzerte schon im eigenen Interesse die aktuell geltenden Regeln genau verfolgen. \nDabei ist ihr auch das vorzeitige Außerkrafttreten der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung \nvom 5. November 2021 bekannt geworden, wie sich Seite 8 der Antragsschrift ihrer \nProzessbevollmächtigten vom 24. November 2021 entnehmen lässt. Der Antragstellerin ist es \ngelungen, rechtzeitig, nämlich am 16. November 2021, einen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die auch von ihr im hiesigen Hauptsacheverfahren \nangegriffenen Regelungen der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November \n2021 zu stellen. Diesen hätte sie sogleich - wie das eine Vielzahl von Antragstellern von \nNormenkontrollanträgen in den beim Senat anhängigen oder anhängig gewesenen Verfahren \n62\n63\n\n \n31 \n \n \n \n \ngetan hat - mit dem Antrag in der Hauptsache verbinden und eine entsprechende (ggf. von der \nim Eilverfahren) abweichende Begründung zu einem späteren Zeitpunkt nachreichen können. \n \ngg) Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass eine der oben dargestellten Fallgruppen vorliegt, \nwonach der Normenkontrollantrag auch erst nach Außerkrafttreten der Norm gestellt werden \nkann, weil in der Vergangenheit liegende Sachverhalte noch nach dieser Vorschrift zu \nentscheiden sind. \n \nSolches hat auch die Antragstellerin nicht vorgetragen. Soweit sie für die Zulässigkeit ihres \nAntrags auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Oktober 2021 \n(- 20 N 20.767 -, juris) verweist, kann sie aus dieser Entscheidung nichts für sich herleiten, da \nder dortige Normenkontrollantrag im Unterschied zu dem von ihr gestellten nicht nach dem \nAußerkrafttreten der Norm gestellt wurde. Vielmehr ist Gegenstand der Entscheidung ein am \n10. April 2020 gestellter Normenkontrollantrag gegen § 4 Abs. 2 und 3 der Bayerischen \nInfektionsschutzmaßnahmenverordnung vom 27. März 2020 in der Fassung der \nÄnderungsverordnung vom 31. März 2020 mit einer Gültigkeit bis 19. April 2020 (vgl. BayVGH, \na. a. O. Rn. 16). Dementsprechend führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sodann unter \nRn. 30 seiner Entscheidung aus, dass das Außerkrafttreten der Norm allein den zulässig \ngestellten Normenkontrollantrag (Hervorhebungen durch den Senat) nicht ohne weiteres zu \neinem unzulässigen Antrag werden lässt, wenn die Voraussetzung der Zulässigkeit nach § 47 \nAbs. 2 Satz 1 VwGO fortbesteht, nämlich, dass der Antragsteller durch die Rechtsvorschrift \noder deren Anwendung einen Nachteil erlitten hat. An einem solchen zulässig (weil innerhalb \ndes Geltungszeitraums der Norm) gestellten Normenkontrollantrag fehlt es vorliegend aber, \nda zum Zeitpunkt der Antragstellung am 24. November 2021 die angegriffene Sächsische \nCorona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 bereits außer Kraft getreten war. \n \nDiese Normauslegung steht auch nicht in Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, \nwonach \nes \ninsbesondere \nin \nEilverfahren \nnach \n§ \n47 \nAbs. \n6 \nVwGO \ngegen \nCoronaschutzverordnungen \nim \nFall \nvon \nim \nWesentlichen \ngleichlautenden \nNachfolgeregelungen aus prozessökonomischer Sicht und weil sich die jeweiligen \nVerordnungen im Abstand von wenigen Wochen ablösen, zur Ermöglichung effektiven \nRechtsschutzes i. S. v. Art. 19 Abs. 4 GG sachgerecht ist, das Verfahren im Hinblick auf die \nNachfolgevorschrift in der aktuellen Fassung fortzuführen (SächsOVG, Beschl. v. 9. August \n2021 - 3 B 254/21 -, juris Rn. 16). Bei diesen in der Senatsrechtsprechung zugrunde gelegten \nAntragsumstellungen auf die inzwischen geltenden, im Wesentlichen gleichlautenden \nNachfolgeregelungen handelt es sich um Antragsänderungen, die entsprechend § 91 Abs. 1 \nVwGO zulässig sind. Dahingehende Antragsänderungen konnte der Senat den jeweiligen \nAntragsbegehren in Eilverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gegen Sächsische \n64\n65\n66\n\n \n32 \n \n \n \n \nCoronaschutzverordnungen auch ohne ausdrückliche Erklärung der Antragsteller häufig - aber \nim Übrigen keineswegs stets - entnehmen (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 25. Mai 2020 - 3 B \n187/20 -, juris Rn. 26 m. w. N.; Beschl. v. 16. April 2021 - 3 B 168/21 -, n. v.). Für ein solches \nVerständnis eines Antragsbegehrens im Sinne einer Antragsänderung auf die aktuell geltende \nNorm ist indes von vornherein dann kein Raum, wenn sich der Antrag - wie hier - schon von \nAnfang an gegen eine bereits nicht mehr geltende Norm wendet. Denn unter solchen \nUmständen richtet sich das erkennbare Begehren des Antragstellers gerade nicht darauf, \nlosgelöst von der konkreten Normbezeichnung und -fassung jeweils inhaltlich diejenige \nBestimmung anzugreifen, die aktuell die entsprechende belastende Regelung enthält, sondern \nwendet sich vielmehr spezifisch gegen die konkret benannte, nicht mehr geltende Norm. Es \ntritt hinzu, dass in Hauptsacheverfahren nach § 47 VwGO wie dem vorliegenden auch kein \nbesonderes Eilbedürfnis die unmittelbare Auslegung nicht völlig klarer Antragsbegehren \ngebietet, da der erforderliche Zeitaufwand für eine Antragsklarstellung oder -änderung dort - \nanders als in den häufig besonders eilbedürftigen Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO - ohne \nbesondere Nachteile in Kauf genommen werden kann. In Hauptsacheverfahren nach \n§ 47 VwGO ist das Gericht daher bei Unklarheiten über das Antragsziel zunächst gehalten, \nauf Erläuterungen und eine Klarstellung des Begehrens und eine sachdienliche Antragstellung \nhinzuwirken (vgl. dazu Riese, in: Schoch/Schneider a. a. O. VwGO § 88 Rn. 6). Solche \nUnklarheiten bestehen hier aber nach dem formulierten Antragsziel nicht. Die anwaltlich \nvertretene Antragstellerin hat trotz ausdrücklichen Hinweises auf die Zulässigkeitsbedenken \nihren Antrag im Hinblick auf die von ihr zur Überprüfung gestellten Regelungen der \nSächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 nicht geändert, sondern \nstattdessen zusätzlich in das Verfahren die Sächsische Corona-Notfall-Verordnung vom 19. \nNovember 2021 in der Fassung der Änderung durch Verordnung vom 2. Februar 2022 \neinbezogen. Sie kann daher aus der vorgenannten Rechtsprechung des Senats für das \nVorliegen der Sachurteilsvoraussetzungen in ihrem Verfahren ebenfalls nichts herleiten. \n \nWenn die Antragstellerin für die Zulässigkeit ihres Antrags auch gegen bereits außer Kraft \ngetretene Normen auf Art. 17 EMRK verweist, wonach diese Konvention nicht so auszulegen \nsei, als begründe sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person das Recht, eine Tätigkeit \nauszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, die darauf abzielt, die in der Konvention \nfestgelegten Rechte und Freiheiten abzuschaffen oder sie stärker einzuschränken, als es in \nder Konvention vorgesehen ist, ist ihr entgegenzuhalten, dass - wie oben dargestellt - die hier \nim Einklang mit der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretene Rechtsauffassung gerade \nnicht zu einer unzumutbaren Rechtsschutzbeschränkung führt. \n \nDa die dargestellte Rechtsauffassung des Senats der ober- und höchstrichterlich sowie von \nder überwiegenden Literatur vertretenen Auffassung folgt, sieht der Senat auch keinen Anlass, \n67\n68\n\n \n33 \n \n \n \n \nhiervon aufgrund der von der Antragstellerin zitierten Literaturansicht (Peter Unruh, in: Fehling, \nKastner/Störmer, Verwaltungsrecht, 5. Aufl. 2021, § 47 VwGO Rn. 33) abzuweichen. \n \nhh) Soweit die Antragstellerin zuletzt auch die ordnungsgemäße Ausfertigung und Verkündung \nder Sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 5. November 2021 in Frage stellt, bedarf es \nnach der Feststellung der Unzulässigkeit ihres Normenkontrollantrags hierzu keiner weiteren \nAusführungen. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. \n§ 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 ZPO. \n \nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten \nwerden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten \nGericht schriftlich einzureichen. \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des \n§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere \nelektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom \n24. November 2017 (BGBl. I S. 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember \n2025 (BGBl. I Nr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, \ngewahrt. Verpflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach \nMaßgabe des § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des \nöffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben \ngebildeten \nZusammenschlüsse; \nebenso \ndie \nnach \nder \nVerwaltungsgerichtsordnung \nvertretungsberechtigten \nPersonen \nund \nBevollmächtigten, \nfür \ndie \nein \nsicherer \nÜbermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; \nausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 VwGO \nvertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend \nnicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die \nvorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach \nglaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache \ndargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats \nder Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das \nUrteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus \ndem Beamtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer \nEntscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf \n69\n70\n71\n\n \n34 \n \n \n \n \ndieser Abweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen \nRechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten \nHochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates \ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die \nBefähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, \nWehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses \nbetreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem \nZusammenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern \nim \nSinne \ndes \n§ 5 \ndes \nArbeitsgerichtsgesetzes \nstehen, \neinschließlich \nPrüfungsangelegenheiten, sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern \nsowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder \nZusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. \nVertretungsbefugt sind auch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen \nEigentum einer dieser Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die \nRechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer \nVerbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder \nentsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der \nBevollmächtigten haftet. Diese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung \nzum Richteramt handeln. \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur \nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch \neigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung \nzum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts \neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten \nZusammenschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n gez.: \n Wiesbaum \nReichert \n \n \n \n \n \nBeschluss \n \nDer Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. \n \n \n \n\n \n35 \n \n \n \n \nGründe \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 39 Abs. 1 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG sowie der ständigen \nRechtsprechung des Senats, der im Fall gewerblicher Antragsteller zur Berücksichtigung \nderen mit der Antragstellung verfolgten wirtschaftlichen Interessen den doppelten \nAuffangstreitwert zugrunde legt. Die Antragstellerin ist als Künstlerin/Musikerin, die auf \nVeranstaltungen und Konzerten auftritt, einem Gewerbetreibenden vergleichbar. Überdies \nbieten die von ihr dargelegten Umstände für den streitgegenständlichen Zeitraum nur \nunzureichende Anhaltspunkte dafür, inwieweit die streitgegenständlichen Regelungen in \nwirtschaftlicher Hinsicht Auswirkungen auf ihre berufliche Tätigkeit hatten. Da die \nAntragstellerin darüber hinaus eine Beeinträchtigung ihrer Rechte als Privatperson durch die \nstreitgegenständlichen Regelungen unabhängig von ihrer künstlerischen Tätigkeit geltend \ngemacht hat, ist dem, entsprechend der Senatsrechtsprechung, der (einfache) Auffangwert \nhinzuzurechnen. \n \nZudem hat sich die Antragstellerin nicht nur gegen die Sächsische Corona-Schutz-Verordnung \nvom 5. November 2021, sondern zusätzlich auch gegen die Sächsische Corona-Notfall-\nVerordnung vom 19. November 2021 in der Fassung vom 2. Februar 2022 gewandt, so dass \nder so berechnete Streitwert gemäß § 39 Abs. 1 GKG zu verdoppeln war. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \ngez.: \nv. 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