{"status":"available","doknr":"OLD521008","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-06","aktenzeichen":"3 B 294/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 294/25 \n3 L 938/25 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Antragsteller – \n– Beschwerdeführer – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nLingnerallee 3, 01069 Dresden \n \n \n– Antragsgegnerin – \n– Beschwerdegegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \nVerlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, Abschiebungsanordnung \nnach Algerien; Antrag nach, § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 6. Februar 2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 6. November 2025 - 3 L 938/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts zu ändern. \n \n1. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid der Antragsgeg-\nnerin vom.. Juli 2025, mit dem u. a. sein Antrag auf Verlängerung der ihm ursprünglich gemäß \n§ 25 Abs. 5 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt und ihm die Abschiebung in \nsein Heimatland angedroht wurde. \n \nDas Verwaltungsgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt: \n \n„Der am ... August 1953 geborene Antragsteller ist algerischer Staatsangehöriger und \nreiste erstmals im Jahr 2010 mit einem Visum zur Familienzusammenführung ein. Er \nist Vater von fünf deutschen Kindern, von denen mindestens vier derzeit in Deutschland \nleben. Sein ältester Sohn (.............) zog im Jahr 2008 von Algerien nach Deutschland \nund wird seit Juni 2024 im Melderegister ....... als unbekannt verzogen geführt (vgl. Bl. \n41 d. Gerichtsakte). Der Antragsteller selbst weist diverse Krankheiten auf: Diabetes \nmellitus Typ 2 beim Erwachsenen (E11.90, G), Hypertonie (I10.90. G), Sinustachykardie \n(R00.0, G), Arnold-Chiari-Syndrom (007.0, G), Diabetische Polyneuritis (E14.40, G), \nDiabetische Retinopathie (E14.30, G), Hyperopie (H52.0, G) Astigmatismus beidseitig \n(H52.2, BG), Adipositas (E66.99, G), Vestibularschwindel (H81.9, G), Linksherzinsuffi-\nzienz NYHA-Stadium II (I50.12, G), Potenzstörung (F52.2, G), Cox-arthrosis beidseitig \n(M16.9, BG), LWS-Syndrom (M54.16, G), Degenerative Wirbelkörperveränderung \n(M47.99, G), Gehbehinderung (R26.8, G), Verstopfung (K59.09, G), Morbus Dupuytren \nbeidseitig (M72.0, BG), Prostatahyperplasie (N40, G), Senk-Spreizfuß beidseitig \n(066.8, BG; ärztliches Attest vom.. August 2025, Bl. 18 d. Gerichtsakte). Ihm wurde eine \nSchwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von 100 und den Merkzeichen B \nund G bis Oktober 2025 zuerkannt (Bl. 629 d. Verwaltungsakte, Bl. 64 d. Gerichtsakte). \nMit Urteil vom.. März 2019 des Amtsgerichts ....... (Az.: ......................), rechtskräftig \nseit dem ... November 2019, wurde der Antragsteller wegen Betruges zu Lasten des \nJobcenters ....... in sechs Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde (vgl. Bl. 697 d. Verwaltungs-\nakte). \n \nMit bestandskräftigem Bescheid vom... Juli 2015 lehnte die Antragsgegnerin eine vom \nAntragsteller beantragte Verlängerung seiner damaligen Aufenthaltserlaubnis nach § \n28 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie einen Antrag auf Erteilung einer Auf-\nenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ab, erteilte ihm jedoch eine Aufent-\nhaltserlaubnis nach Maßgabe des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit einer Gültigkeit bis \nzum... Juni 2017 im Hinblick auf das Kindeswohl seines (nicht leiblichen) deutschen \nKindes ...................., für das er eine soziale Vaterrolle einnahm (Bl. 518 ff. d. Verwal-\ntungsakte). \n \nVor Ablauf der Gültigkeit des Aufenthaltstitels beantragte er mit ausgefülltem Formblatt \nvom.. Mai 2017 (Bl. 553 d. Verwaltungsakte) die Verlängerung der Aufenthaltserlaub-\nnis. Im Hinblick auf den Antrag wurde ihm am ... November 2017 eine Fiktionsbeschei-\nnigung mit Gültigkeit bis zum ... Februar 2018 ausgestellt (Bl. 600 d. Verwaltungsakte), \nwelche fortlaufend bis zum ... Juli 2025 verlängert wurde (Bl. 808, 843 d. Verwaltungs-\nakte). Während dieser Zeit löste sich die familiäre Lebensgemeinschaft des Antragstel-\nlers mit dem betreffenden Kind auf und er hatte mit diesem keinen Umgang mehr. Im \nJahr 2016 übernahm der neue Lebensgefährte der Kindsmutter, der leibliche Vater des \nKindes, der mit beiden in häuslicher Gemeinschaft lebte, die rechtliche und tatsächliche \nVaterschaft für das (heute volljährige) Kind (vgl. Bl. 610 d. Verwaltungsakte). Mit be-\nhördlichem Schreiben vom .. Februar 2018 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit \ngegeben, zur geplanten Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis Stel-\nlung zu nehmen (Bl. 612 d. Verwaltungsakte). \n \nFür den Antragsteller wurde durch seinen damaligen Bevollmächtigten angegeben, \ndass er aufgrund seiner Schwerbehinderung auf die Hilfe und Unterstützung seiner Fa-\nmilienangehörigen in Deutschland „von mindestens 11 Stunden in der Woche“ angewie-\nsen sei und ein Leben im Heimatland ihm nicht möglich wäre (Schreiben vom... März \n2018, Bl. 635 f. d. Verwaltungsakte). \n \nIn der Folge übersandte die Antragsgegnerin die dazu vorgelegten Unterlagen mit der \nBitte um Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebehindernissen nach § 60 Abs. 5 \noder 7 AufenthG an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bun-\ndesamt). Mit Schreiben vom ... Februar 2021 teilte das Bundesamt der Ausländerbe-\nhörde mit, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebeverbote gemäß § 60 Abs. 5 \nund Abs. 7 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftsstaates Algerien vorlägen (Bl. 720 d. \nVerwaltungsakte). \n \nMit weiterem behördlichem Schreiben vom ... August 2022 wurde dem Antragsteller \nerneut die Möglichkeit gegeben, zur geplanten Ablehnung der Verlängerung seiner Auf-\nenthaltserlaubnis Stellung zu nehmen (Bl. 728 d. Verwaltungsakte). Mit Schreiben \nvom.. September 2022 äußerte sich der Antragsteller dahingehend, dass er in Deutsch-\nland verwurzelt und multimorbid sei (Bl. 733 ff. d. Verwaltungsakte). Seine Kinder \nwandten sich in der Sache ebenfalls schriftlich an die Ausländerbehörde der Antrags-\ngegnerin (Bl. 747 f. und 767 f. der Verwaltungsakte). Der Antragsteller war (nach Ab-\nlehnung der Verlängerung seines Aufenthaltstitels) zuletzt seit dem.. August 2025 im \nBesitz von Bescheinigungen über den vorübergehenden Aufenthalt ohne amtliches \nAufenthaltsdokument, zuletzt mit Gültigkeit bis zum .. September 2025 (Bl. 845, 863, \n896 d. Verwaltungsakte). \n \nMit Bescheid vom.. Juli 2025 lehnte die Antragsgegnerin seinen Antrag auf Verlänge-\nrung seines vorherigen humanitären Titels ab (Ziffer 1). Der Antragsteller wurde aufge-\nfordert, innerhalb von 30 Tagen ab Bekanntgabe der Verfügung aus der Bundesrepublik \nDeutschland auszureisen (Ziffer 2 und 3). Für den Fall, dass er der freiwilligen Ausreise \nnicht nachkommt, wurde ihm die Abschiebung auf eigene Kosten in sein Heimatland \n\n \n4 \n \n \n \n \nAlgerien oder einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen darf oder der zu der \nRückübernahme verpflichtet ist (Ziffern 4 und 5). Es würden weder die besonderen \nnoch die allgemeinen Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 \nAufenthG vorliegen. Ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis sei nicht ge-\ngeben. Eine Reiseunfähigkeit des Antragstellers könne im Hinblick auf seinen Gesund-\nheitszustand nicht gesehen werden. Auch handle es sich bei ihm nicht um einen sog. \n,faktischen‘ Inländer, weshalb auch eine Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach \n§ 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ausscheide. Es fehle daneben auch an den allgemeinen \nErteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG. Zwar könne nach § 5 Abs. 3 Satz \n2 AufenthG im Wege des Ermessens von dem Erfordernis der Sicherung des Lebens-\nunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) (…) im Hinblick auf sein Alter \nund seinen Gesundheitszustand abgesehen werden. Allerdings stehe der begehrten \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf die Verurteilung des Antragstel-\nlers auch ein Ausweisungsinteresse im Sinne der §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 1 Nr. 1b \nAufenthG entgegen.“ \n \nÜber den hiergegen mit Schreiben vom .. August 2025 eingelegten Widerspruch ist, soweit \nersichtlich, noch nicht entschieden worden. \n \nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt. Zur Begründung \nhat es im Wesentlichen auf Folgendes abgehoben: \n \nDurch die Antragstellung sei die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ausgelöst worden. \nDaher sei der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Nach der im vorliegenden Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung \nder Sach- und Rechtslage erschienen die Erfolgsaussichten des erhobenen Widerspruchs als \ngering. \n \nDie Voraussetzungen für die Verlängerung der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaub-\nnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG dürften nach summarischer Prüfung nicht vorliegen. Die Aus-\nreise sei ihm aus rechtlichen Gründen nicht unmöglich. Es liege kein inlandsbezogenes Aus-\nreisehindernis im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand vor. Es bestehe nicht die konkrete \nGefahr, dass sich sein Gesundheitszustand durch die Abschiebung oder die freiwillige Aus-\nreise wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde und diese Gefahr nicht durch \nbestimmte Vorkehrungen gemindert oder ausgeschlossen werden könne. Es sei davon aus-\nzugehen, dass es dem Antragsteller in diesem Jahr wie auch in den vergangenen Jahren \nmöglich gewesen sei, eine mehrwöchige Urlaubsreise in sein Heimatland zu unternehmen. \nDie amtsärztliche Stellungnahme zu seiner Reisefähigkeit vom ... Oktober 2025 gehe aus-\ndrücklich von seiner Reisefähigkeit aus. Hiernach sei es jedoch zu beachten, dass die Ein-\nnahme der Blutdruck- und bedarfsweisen Schmerzmedikamente, die Blutzuckermessung und \ndie Insulingaben auf der Reise möglich sein müssten. Auch solle der Rollator und der Geh-\nstock des Antragstellers mitgeführt werden. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme über-\nnehme sein Sohn alle zwei Wochen den Verbandswechsel an seinem diabetischen Fuß. \n4\n5\n6\n7\n\n \n5 \n \n \n \n \nSoweit er vor dem Amtsarzt angegeben habe, dass er von seinem Sohn beim Duschen, Ein-\nkaufen und der übrigen Haushaltsführung unterstützt werde, ließen diese von Dritten geleiste-\nten Unterstützungsleistungen bei weitem keinen Schluss auf gesundheitliche Gründe zu, die \neiner Ausreise entgegenstehen könnten. Die von dem Antragsteller in der Vergangenheit \ndurchgeführten längeren Reisen in sein Heimatland ließen vielmehr vermuten, dass es ihm \ngelungen sei, auch dort auf für ihn notwendige Hilfen zurückzugreifen oder diese zu organisie-\nren. \n \nAuch aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK ergebe sich kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Unter \nZugrundelegung der hierzu gebildeten Voraussetzungen spräche in Anbetracht der vorgeleg-\nten Unterlagen sowie der Angaben der Kinder des Antragstellers Einiges dafür, dass er nicht \nin wesentlichem Umfang zwingend auf die Lebenshilfe durch ein Familienmitglied in Deutsch-\nland angewiesen sei. Dass eine gewisse Betreuung durch die Kinder ihm das Leben in seinem \nAlter und mit seinen Gesundheitsbeschwerden erleichtere, dürfte für eine solche Annahme \nnicht ausreichen. Er lebe mit keinem seiner erwachsenen Kinder in häuslicher Gemeinschaft. \nAuch sei keines seiner Kinder zu seiner Betreuung berufen. Hilfstätigkeiten seiner Kinder seien \nnicht ausreichend für eine zwingend notwendige Lebenshilfe. Dies hat das Verwaltungsgericht \nim Einzelnen ausgeführt. Auch ergebe sich aus der amtsärztlichen Stellungnahme, dass er \neigenständig und ohne Hilfe von Familienangehörigen in der Lage sei, die wegen seiner Dia-\nbeteserkrankung täglich anfallenden notwendigen Injektionen und Blutzuckermessungen vor-\nzunehmen. Auch die Reisen in sein Heimatland seien ohne ständige Begleitung eines seiner \nKinder möglich gewesen. Die Unterstützungsleistungen seiner Kinder beruhten vor allem auf \nseinen sprachlichen Defiziten, nicht aber auf seinem physischen Zustand. Der erstmalige Hin-\nweis des Antragstellers im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung auf die Hilfe beim Du-\nschen durch seinen Sohn erscheine angepasst. Insgesamt gehe das Gericht davon aus, dass \nder Antragsteller mit der Unterstützung seiner in Deutschland lebenden Kinder in der Lage \nsein werde, Vorkehrungen zu treffen, damit er bei seiner Ankunft in Algerien nicht obdach- \noder schutzlos sei. \n \nSchließlich ergebe sich aus Art. 8 EMRK kein inlandsbezogenes Ausreisehindernis. Bei dem \nAntragsteller sei nicht von einem „faktischen Inländer“ auszugehen. Dies hat das Verwaltungs-\ngericht im Einzelnen begründet. \n \nSchließlich sei aufgrund der Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge \n(Bundesamt) vom ... Februar 2021 davon auszugehen, dass keine Abschiebungsverbote nach \n§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG in Bezug auf Algerien vorlägen. Den Ausführungen des \nBundesamts schließe sich das Gericht an. Der pauschale Hinweis darauf, dass seine Krank-\nheiten in Algerien nicht behandelt werden könnten, könne die Stellungnahme des \n8\n9\n10\n\n \n6 \n \n \n \n \nBundesamts, die gerade die Behandelbarkeit der vom Kläger angegebenen und nachfolgend \nhinzugetretenen Krankheiten bejahe, nicht erschüttern. \n \nNach alledem bleibe es bei dem vom Gesetz vorausgesetzten überwiegenden öffentlichen \nInteresse am Sofortvollzug der getroffenen Behördenentscheidung. Deshalb könne auch da-\nhinstehen, ob die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen i. S. d. § 5 AufenthG gegeben seien. \nAuch könne dem Antragsteller nicht in der Weise vorläufiger Rechtsschutz gegen die ihm dro-\nhende Abschiebung in sein Herkunftsland gewährt werden, dass der Antragsgegnerin im Rah-\nmen einer einstweiligen Anordnung aufzugeben sei, ihm einen weiteren vorübergehenden Auf-\nenthalt im Bundesgebiet durch die Erteilung von Duldungen gemäß § 60a Abs. 2 AufenthG zu \nermöglichen. \n \n2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \nZur Begründung seiner Beschwerde trägt er mit Schriftsätzen vom .. Dezember 2025 sowie \nvom .. Januar 2026 zusammengefasst vor: \n \nDas Verwaltungsgericht habe zu Unrecht darauf abgehoben, dass die Besuche seiner Kinder \nnicht zwingend lebensnotwendig seien. Vielmehr sei er als 72-jähriger Mann mit einem Grad \nder Behinderung von 100, Merkzeichen B und G in vielfältiger Weise auf die tägliche Unter-\nstützung seiner Kinder angewiesen. Sie leisteten Hilfe bei Mobilität, Organisation und Durch-\nführung sämtlicher medizinischer Termine, der täglichen Versorgung (Nahrungsbeschaffung, \nKörperpflegeunterstützung) und bei der Begleitung außerhalb der Wohnung und zum Schutz \nvor Sturzrisiken. Die Lebenshilfe sei nicht an die häusliche Gemeinschaft gebunden. Die Ur-\nlaubsreisen seien stets in Begleitung eines seiner Kinder durchgeführt worden. Er habe zwar \nformal existierende soziale und familiäre Kontakte in Algerien, sie stünden aber seit Jahren in \nkeinerlei Beziehung zu ihm und seien weder bereit noch in der Lage, einen schwerbehinderten \nMann wie ihn dauerhaft aufzunehmen. Dies sei unberücksichtigt geblieben. Die Annahme des \nGerichts, er könne sich der Obdachlosigkeit entziehen, sei spekulativ und entspreche nicht der \nRealität. Er habe keine Wohnung, keine finanziellen Mittel, keinen Zugang zum Arbeitsmarkt \nund keine tragfähigen sozialen Strukturen in Algerien. Das Verwaltungsgericht verkenne die \nwahren Verhältnisse. Seit der Stellungnahme des Bundesamts aus dem Jahr 2021 habe sich \nsein Gesundheitszustand massiv verschlechtert. Formal verfüge Algerien zwar über ein öffent-\nliches Gesundheitssystem, jedoch seien viele Behandlungen, Medikamente und Diagnostik \nnur privat zugänglich. Ohne Krankenversicherung müsse jedes Medikament sowie jede Be-\nhandlung privat bezahlt werden; staatliche Leistungen seien minimal. Er habe keine finanziel-\nlen Mittel für seine Behandlung. Im Ergebnis handele es sich bei ihm um einen schwerbehin-\nderten, hochgradig immobilen Menschen ohne soziale Anknüpfungspunkte und ohne \n11\n12\n13\n14\n\n \n7 \n \n \n \n \nVersorgung in Algerien. Das Verwaltungsgericht habe auf Grund einer unvollständigen Tatsa-\nchenfeststellung und einer unzutreffenden Anwendung von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK entschie-\nden. Die Behauptung, einer seiner Söhne sei nach Algerien zurückgekehrt, sei falsch. Er lebe \nin ....... und sei neben seinen anderen Kindern für seine Pflege zuständig. Er wohne unter \nseiner Adresse. \n \nDas Vorbringen des Antragstellers rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen Be-\nschlusses. \n \n2.1 Soweit der Antragsteller auf die Krankheiten und die dadurch bedingte mögliche Reiseun-\nfähigkeit hinweist, ergibt sich aus der aktuellen amtsärztlichen Stellungnahme vom... Oktober \n2025, dass er unter den vom Verwaltungsgericht angeführten Bedingungen reisefähig ist. \nDass die amtsärztliche Stellungnahme, die sein Krankheitsbild im Einzelnen gewürdigt und \nauch seine Schwerbehinderung in die Untersuchung einbezogen hat, fehlerhaft sein könnte, \nist weder vorgetragen noch ersichtlich. \n \n2.2 Dass der Antragsteller über die vom Verwaltungsgericht gewürdigten Hilfe- und Unterstüt-\nzungsleistungen seiner Kinder hinaus im Lichte von Art. 6 GG/Art. 8 EMRK dringend auf die \nPflege durch nahe Angehörige angewiesen sei, hat er nicht dargelegt. \n \nDas Gericht hat die vom Antragsteller und seinen Kindern insbesondere in dem gemeinsamen \nSchreiben vom ... Juni 2024 gegenüber der Antragsgegnerin und in der Stellungnahme der \nAmtsärztin vom ... Oktober 2025 geschilderten Unterstützungs- und Hilfeleistungen unter Be-\nrücksichtigung der engen Voraussetzungen, die die von ihm hierzu herangezogene Recht-\nsprechung bildet, zutreffend gewürdigt und eine rechtliche Unmöglichkeit seiner Ausreise i. S. \nv. § 25 Abs. 5 AufenthG nachvollziehbar verneinen können, weil sich hieraus kein unabweis-\nbarer Hilfebedarf ergibt. Dies folgt nicht zuletzt auch aus der Mitteilung seiner Kinder in dem \nvorbezeichneten Schreiben, wonach er selbständig in der Lage sei, seine Enkelkinder aus der \nSchule abzuholen. Dass darüber hinaus Unterstützungs- und Pflegebedarf besteht, ist weder \nglaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr deckt sich die Beschreibung der Unterstüt-\nzungstätigkeit mit der in dem Schreiben seiner Kinder beschriebenen Lebenssituation. Zudem \ndürften die sprachlichen Defizite, die zu einem guten Teil eine Betreuung durch seine Kinder \nerforderlich machen, in seinem Heimatland kein Grund für eine Betreuung mehr sein. \n \n2.3 Erstmalig im Beschwerdeverfahren wird vorgetragen, dass der Antragsteller nicht unbe-\ngleitet in sein Heimatland gereist sei und zusammen mit einem seiner Kinder lebe. \n \n15\n16\n17\n18\n19\n\n \n8 \n \n \n \n \nDies überzeugt nicht. Weder ist dieser Sohn, soweit ersichtlich, in ....... angemeldet noch ergibt \nsich aus dem bisherigen Vorbringen, in dem überstimmend ausgeführt wird, der Antragsteller \nlebe allein in seiner Zwei-Zimmer-Wohnung, dass er zusammen mit diesem Sohn dort wohnt. \nDem ausdrücklichen Hinweis der Antragsgegnerin mit Schriftsatz gegenüber dem Verwal-\ntungsgericht vom .. September 2025, dass er mit keinem seiner Kinder in häuslicher Gemein-\nschaft lebe, ist der Antragsteller im bisherigen Verfahrensverlauf nicht entgegengetreten. Das-\nselbe gilt für die Behauptung, er sei immer zusammen mit einem seiner Kinder nach Algerien \ngereist. Auch diese Behauptung ist bislang nicht erhoben und auch nicht glaubhaft gemacht \nworden. \n \n2.4 Soweit der Antragsteller darauf hinweist, dass ihm in seinem Heimatland Obdachlosigkeit \nund mangels finanzieller Mittel die Nichtbehandlung seiner Krankheiten drohe, gilt nichts an-\nderes. \n \nVorab ist darauf hinzuweisen, dass schon fraglich ist, ob dieser Aspekt überhaupt noch einer \nÜberprüfung durch das Verwaltungsgericht offenstand. Denn § 25 Abs. 5 AufenthG betrifft, \nworauf das Gericht zutreffend abgehoben hat, nur inlandsbezogene Ausreisehindernisse ins-\nbesondere im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Antragstellers. Allerdings soll, soweit \nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt werden, ge-\nmäß § 25 Abs. 3 AufenthG dem Betroffenen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Demge-\nmäß hatte die Antragsgegnerin in dem streitbefangenen Bescheid auch mangels Erfüllung „der \nmateriellen Erteilungsvoraussetzungen“ die Erteilung einer solchen Aufenthaltserlaubnis ab-\ngelehnt (S. 7 des Bescheids). Ob sich der Widerspruch des Antragstellers mit Schriftsatz sei-\nnes Prozessbevollmächtigten vom.. August 2025 auch gegen diese Behördenentscheidung \nwendet, ist zumindest fraglich, da hiernach der Antragsteller (nur) Anspruch auf Erteilung eines \nhumanitären Aufenthaltstitels „nach § 25 Abs. 5 AufenthG“ haben soll. Allerdings werden auch \nGesichtspunkte wie fehlende Behandlungsmöglichkeiten und eine drohende Obdachlosigkeit \ndes Antragstellers geltend gemacht, die inhaltlich einen Anspruch nach § 25 Abs. 3 AufenthG \nbegründen könnten. Ob sich damit der Widerspruch auch gegen die Ablehnung der Erteilung \nder Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wendet, ist gegebenenfalls in dem weite-\nren Widerpruchsverfahren zu klären. \n \nDiese Frage kann allerdings hier offenbleiben, weil das Verwaltungsgericht Abschiebungsver-\nbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu Recht mit der Begründung verneint \nhat, dass dem Antragsteller gemäß der Auskunft des Bundesamts vom... Februar 2021 die \nBehandlung seiner Erkrankungen in seinem Heimatland eröffnet sei. Dass sich das Krank-\nheitsbild des Antragstellers entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts so maßgeblich \n20\n21\n22\n23\n\n \n9 \n \n \n \n \nverschlechtert hat, dass eine erneute Beteiligung des Bundesamtes erforderlich wäre, ist nicht \nersichtlich und auch nicht substantiiert vorgetragen. \n \nMit dem Hinweis, mangels einer Krankenversicherung sei ihm der Zugang zur Behandlung nur \nmöglich, wenn er die Behandlungen selbst finanziere, sind diese Feststellungen nicht wider-\nlegt. Angesichts der Tatsache, dass bis jetzt nicht näher dargelegt, geschweige denn glaubhaft \ngemacht ist, wo sich der Antragsteller bei seinen früheren Reisen in sein Heimatland aufge-\nhalten hatte, welche familiären und sonstigen Kontakte er dort aufrechterhält und wie sich \nseine Vermögensverhältnisse und die seiner Kinder im Einzelnen gestalten, ist es nicht nahe-\nliegend, dass er dort unbehandelt bleiben und ihm dort die Obdachlosigkeit drohen würde. \nNicht zuletzt aus dem Gesprächsprotokoll vom... August 2025 über seine Vorsprache am... \nJuli 2025 im Bürgeramt der Antragsgegnerin, gegen deren inhaltliche Richtigkeit keine nach-\nvollziehbaren Bedenken erhoben wurden, ergibt sich auch, dass sich der Antragsteller noch \nMitte des letzten Jahres eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland vorstellen konnte, was \naber augenscheinlich auf den Widerstand seiner Kinder und seines neuen Bevollmächtigten \nstieß. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 \nAbs. 2 GKG i. V. m. Nrn. 1.5 und 8.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbar-\nkeit 2025 und folgt der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Ein-\nwendungen erhoben wurden. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n24\n25\n26\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-06/3-b-294-25","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":13},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":4},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-02-06/3-b-294-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521008","retrieved":"2026-07-09 09:40:52.102947+00:00"}}