{"status":"available","doknr":"OLD521007","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-02-09","aktenzeichen":"4 W 69/26","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nOb die in einem Antragsformular enthaltene Belehrung über das Widerspruchsrecht gegen \neinen Lebensversicherungsvertrag den gesetzlichen Formerfordernissen genügt, ist \nunerheblich, wenn der Versicherte jedenfalls mit Erhalt des Versicherungsscheines in \nerforderlicher Weise belehrt wird (Festhaltung Senat, Beschluss vom 11. Februar 2025 - 4 U \n1264/24). \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 9. Februar 2026, Az.: 4 W 69/26 \n \n \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 69/26 \nLandgericht Dresden, 8 O 1326/24 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nA...... K......, ...... \n- Klägerin und Beschwerdeführerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nR...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n...... Lebensversicherung AG, ...... \nv.d.d. Vorstand \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. K...... - V...... - K...... - Dr. F...... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Rückabwicklung Versicherungsvertrag \nhier: Kostenbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... als Einzelrichterin \n \nohne mündliche Verhandlung am 09.02.2026 \n \nbeschlossen: \n \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts \nDresden vom 26.12.2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n \nGründe \nI. \n \nDie Klägerin hat die Beklagte als Rechtsnachfolgerin auf Rückzahlung einer Nettoverzinsung \nin Hohe von 15.342,- EUR nach Widerspruch gegen den Abschluss einer Fondsgebundenen \nLebensversicherung (Vers.-schein Nr.: 314519693) im Jahr 2004 aus ungerechtfertigter \nBereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB in Anspruch genommen. \n\n \n \n \nDie Beklagte hat eingewandt, der Vertrag sei nach ordnungsgemäßer Belehrung der \nKlägerin über das Widerspruchsrecht entsprechend § 5a Abs. 1 VVG a.F., die im \nVersicherungsschein erfolgt sei, wirksam zustande gekommen, der Widerruf sei verjährt. Die \nKlägerin habe lediglich Beiträge in Höhe von 10.307,46 EUR gezahlt. Die von der Klägerin \nbei der Berechnung der Nettoverzinsung angesetzten Risiko-, Kosten- und Sparanteile seien \ngemutmaßt und unzutreffend; der diesbezügliche Vortrag werde bestritten wie auch der zu \nNutzungen \nund \nzum \nFondsgewinn. \nDer \nAnnahme \neines \nzeitlich \nunbegrenzten \nVertragslösungsrechts stünde der Verwirkungs- bzw. Treuwidrigkeitseinwand entgegen. \n \nNach Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat die \nKlägerin im Oktober 2025 den Versicherungsvertrag gekündigt. Die Beklagte hat den Vertrag \nabgerechnet und eine vorgezogene Kapitalabfindung in Höhe von 19.802,01 EUR gezahlt. \nDie Parteien haben daraufhin mit wechselseitigen Kostenanträgen den Rechtsstreit \nübereinstimmend für erledigt erklärt. \n \nDas Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Kosten des Rechtsstreits gem. \n§ 91a ZPO der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei im \nVersicherungsschein ausreichend drucktechnisch hervorgehoben über ihr Widerspruchsrecht \nzutreffend belehrt worden. Die Frage einer Europarechtswidrigkeit des Policenmodells spiele \nkeine Rolle, da es einem ordnungsgemäß belehrten Versicherungsnehmer nach Treu und \nGlauben wegen widersprüchlicher Rechtsausübung verwehrt sei, sich nach jahrelanger \nVertragsdurchführung auf dessen angeblicher Unwirksamkeit zu berufen. \n \nDer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde der Klägerin half es mit Beschluss vom \n04.02.2026 nicht ab und legte sie zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vor. \n \nII. \n \nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landgerichts in der \nFassung des Nichtabhilfebeschlusses ist gem.§§ 91a Abs. 2 Satz 1 i.V.m. 567 Abs. 1 Nr. 1, \nAbs. 2 S. 1 ZPO zulässig, aber unbegründet. \n \nNachdem die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das \nLandgericht zutreffend darauf abgestellt, nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen über die \nKosten des Rechtsstreits zu entscheiden. \n \nÜber die Kosten des Rechtsstreits ist gemäß § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO nach \nübereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien nach billigem Ermessen unter \nBerücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands auf der Grundlage einer \nsummarischen Prüfung zu entscheiden. Insoweit kommt es darauf an, wem die Kosten des \nRechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für \nerledigt erklärt worden wäre (vgl. zum Maßstab BGH, Beschl. v. 09.02.2021 - VIII ZR 346/19, \nNJW 2021, 1887 Rn. 4). Die mindestens überwiegende Wahrscheinlichkeit des Unterliegens \nin der Hauptsache reicht gemäß § 91a ZPO aus, einer Partei die Kosten aufzuerlegen (BGH, \nBeschl. v. 24.09. 2020 - IX ZB 71/19, NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13). \n \nDie Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, \nist danach nicht zu beanstanden. Maßgeblich hat das Landgericht darauf abgestellt, dass ein \n\n \n \netwaiges Vertragslösungsrecht der Klägerin nicht bestanden habe, da die Klägerin im \nVersicherungsschein ordnungsgemäß hierüber belehrt worden sei. Die Ermessensabwägung \ndes Landgerichts steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Danach ist \nunerheblich, \nob \ndie \nin \neinem \nAntragsformular \nenthaltene \nBelehrung \nüber \ndas \nWiderspruchsrecht \ngegen \neinen \nLebensversicherungsvertrag \nden \ngesetzlichen \nFormerfordernissen \ngenügt, \nwenn \nder \nVersicherte \njedenfalls \nmit \nErhalt \ndes \nVersicherungsscheines in erforderlicher Weise belehrt wird. \n(vgl. Senat, Beschl. v. 11.02.2025 – 4 U 1264/24 –, m.w.N., -juris). \n \nZwar hat die Beklagte das Versicherungsvertragsverhältnis als beendet angesehen und \nZahlungen geleistet. Dies kann jedoch nicht als Anerkenntnis der Klageforderung i.S.d. § 93 \nZPO zu ihren Ungunsten berücksichtigt werden, da diese Zahlungen ausweislich ihrer \nErklärung auf eine nach Rechtshängigkeit erfolgte Kündigung des Versicherungsvertrages \ndurch die Klägerin erfolgte und auch hinsichtlich dem im Abrechnungsschreiben \nangegebenen Zahlungsgrund und auch der Höhe nach nicht als Erfüllung der \nKlageforderung auszulegen ist. Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch hat seine \nGrundlage im Bereicherungsrecht nach behaupteter unwirksamer Vertragsschließung. Die \nvon der Klägerin außergerichtlich erklärte Kündigung setzt dagegen das Bestehen eines \nVersicherungsvertragsverhältnisses voraus. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Eine Festsetzung des Streitwertes von Amts \nwegen ist nicht geboten, da wertabhängige Gerichtskosten nicht anfallen. Gründe für die \nZulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor. \n \n \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-09/4-w-69-26","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/521007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/521007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-02-09/4-w-69-26","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/521007","retrieved":"2026-07-09 09:40:52.083423+00:00"}}