{"status":"available","doknr":"OLD520997","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-02-27","aktenzeichen":"3 A 462/23","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 A 462/23 \n1 K 707/20 VG Chemnitz \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nIm Namen des Volkes \n \n \nUrteil \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Kläger – \n– Berufungskläger – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Vogtlandkreis \nvertreten durch den Landrat \nPostplatz 5, 08523 Plauen \n \n \n– Beklagter – \n– Berufungsbeklagter – \n \n \n \nwegen \n \n \nWohngeldrechts \nhier: Berufung \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \n\n \n2 \n \n \n \n \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel aufgrund der mündlichen Verhand-\nlung vom 27. November 2025 und ohne weitere mündliche Verhandlung am 27. Februar 2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. Sep-\ntember 2023 - 1 K 707/20 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. \n \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \n \nTatbestand \n \nDer Kläger begehrt mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung die Bewilligung von Wohn-\ngeld in gesetzlicher Höhe für das Jahr 2018. \n \nAm ... Januar 2018 beantragte der Kläger die Bewilligung von Wohngeld in Gestalt eines Las-\ntenzuschusses ab dem 1. Januar 2018. Er bewohnt zusammen mit seiner Lebensgefährtin \nund zwei Kindern eine 133 qm große Wohnung. Daneben befindet sich in dem von ihnen mit-\ngenutzten Gebäude eine von seinen Eltern genutzte Wohnung sowie eine Gewerbeeinheit, in \nder seine Lebensgefährtin ein Gardinengeschäft betreibt. Das Haus steht zu einem Drittel in \nseinem und zu zwei Dritteln im Eigentum seiner Mutter. \n \nMit Bescheid vom .. Juli 2018 lehnte der Beklagte die Bewilligung von Wohngeld - wie schon \nin den vorhergehenden Jahren - ab. Auf der Grundlage des klägerischen Einkommenssteuer-\nbescheids für das Jahr 2017 setzte der Beklagte bei ihm ein anrechenbares Jahreseinkommen \nvon 15.699,60 € und eine zu berücksichtigende Miete von monatlich 525 € an. \n \nDer hiergegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom ... April 2020 \nzurückgewiesen. \n \nAm ... Mai 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er geltend gemacht, der \nBeklagte sei unzutreffend davon ausgegangen, dass er für einen Mietzuschuss statt für einen \nLastenzuschuss berechtigt sei. In dem streitgegenständlichen Gebäude befänden sich zwei \nWohnungen und eine Gewerbeeinheit. Für einen Mietzuschuss verlange das Wohngeldgesetz \nein Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen, was hier nicht gegeben sei. Am 11. September \n2019 hat er eine Einnahme-Überschuss-Rechnung für das Jahr 2018 und den Einkommens-\nsteuerbescheid für das Jahr 2018 von September 2019 jeweils für sich und seine Lebensge-\nfährtin vorgelegt. Hieraus ergäben sich insbesondere für ihn deutlich niedrigere Einkünfte aus \nselbständiger Tätigkeit, als vom Beklagten angesetzt. Während er im Jahr 2017 noch einen \nGewinn von 12.830,46 € erzielt habe, habe sich der Gewinn im Jahr 2018 auf 3.341 € \n1\n2\n3\n4\n5\n\n \n3 \n \n \n \n \nbeschränkt. Auf seine stark schwankenden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit habe er be-\nreits bei seiner Antragstellung hingewiesen. \n \nDas Verwaltungsgericht hat die KIage abgewiesen. Der Bescheid des Beklagten vom .. Juli \n2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion Sachsen vom ... April 2020 \nsei rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Er habe keinen Anspruch auf \ndie Bewilligung von Wohngeld für das Jahr 2018. \n \nDer Beklagte, so das Gericht, sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger nur einen \nAnspruch auf einen Mietzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG, nicht hingegen auf \neinen Lastenzuschuss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG habe. Das im Miteigentum des Klägers \nstehende Haus verfüge über zwei Wohneinheiten und eine Gewerbeeinheit. Damit bewohne \nder Kläger Wohnraum in einem Haus, das mehr als zwei Wohnungen im Sinne von § 3 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 WoGG habe. Unschädlich sei hierbei, dass es sich bei der dritten Einheit um keine \nWohnung, sondern um eine zu Gewerbezwecken genutzte Einheit handele. \n \nDer Kläger habe keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld im streitigen Bewilligungs-\nzeitraum 2018 aufgrund von geändertem Einkommen. \n \nDie Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bewilligungszeitraum sei nach \n§ 4 WoGG - neben anderen Faktoren - vom Gesamteinkommen, d. h. gemäß § 13 Abs. 1 \nWoGG vom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 1 WoGG sei als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu \nlegen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sei. Hierzu \nkönne auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden. \n \nAus § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG - bei Mieterhöhung sei das Wohngeld auch rückwirkend zu \nbewilligen, frühestens ab Beginn des laufenden Bewilligungszeitraums - folge im Umkehr-\nschluss, dass eine Änderung der Verhältnisse in den übrigen Fällen, wie hier bei einer Verrin-\ngerung des Einkommens, grundsätzlich nicht zu einer rückwirkenden Änderung der Bewilli-\ngung führen könne, sondern nur zukunftsbezogen vom Zeitpunkt des Antrags auf Neubewilli-\ngung berücksichtigt werde, auch wenn ein Wohngeldanspruch wegen des geringen Einkom-\nmens schon zu einem früheren Zeitpunkt bestanden haben möge (Entwurf eines Gesetzes zur \nNeuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschrif-\nten vom 8. September 2007, BT-Drs. 16/6543, S. 104). Der Gesetzgeber habe bewusst in \nAbkehr von der zuvor bestehenden Rechtslage die rückwirkende Wohngeldleistung für Be-\ntriebskostennachzahlungen des Mieters aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung erheb-\nlich eingeschränkt und nur für noch laufende Bewilligungszeiträume ermöglicht. Nach § 27 \n6\n7\n8\n9\n10\n\n \n4 \n \n \n \n \nAbs. 1 Satz 1 i. V. m. § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG sei ab dem Monat, in dem der Erhöhungsantrag \ngestellt worden sei, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Eine rück-\nwirkende Bewilligung von Wohngeld vor Antragstellung sei nicht möglich. \n \nDer Kläger mache hier mit dem nicht nur nach Erlass des Bescheids, sondern auch nach Ab-\nlauf des Bewilligungszeitraums vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 \naus September 2019, der gegenüber dem auf einer Schätzung beruhenden Bescheid des Be-\nklagten wie auch gegenüber dem Einkommenssteuerbescheid 2017 erheblich geringere Ein-\nkünfte ausweise, keine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse im Bewilligungszeitraum \ngeltend, sondern erstrebe durch Berücksichtigung nach Ablauf des Bewilligungszeitraums ein-\ngetretener Umstände eine rückwirkende Revision der Einkommensprognose des Beklagten. \nDies sei indes nach den aufgezeigten gesetzlichen Grundlagen nicht möglich, da die Behörde \nbei der Prognose von den Verhältnissen im Zeitpunkt der Antragstellung auszugehen und al-\nlenfalls Änderungen bis zur Bekanntgabe des Bescheids, maximal bis zur Bekanntgabe des \nWiderspruchsbescheids zu berücksichtigen habe. \n \nLediglich bei objektiv erkennbaren Umständen, die der Wohngeldbehörde erst zu einem spä-\nteren Zeitpunkt zur Kenntnis gelangt seien, komme eine nachträgliche Berücksichtigung in \nBetracht. Derartige objektiv erkennbare Umstände hätten jedoch mit dem Steuerbescheid, auf \nden sich der Kläger berufe, im Zeitpunkt der Entscheidung der Wohngeldbehörde gerade nicht \nvorgelegen. Die seien vielmehr erst erheblich später, nämlich erst nach Ablauf des Bewilli-\ngungszeitraums eingetreten. Aus dem Verwaltungsvorgang sei nicht ersichtlich, dass der Klä-\nger bereits bei Antragstellung auf erhebliche Schwankungen seiner Einnahmen hingewiesen \nhabe. \n \nFerner sei nicht ersichtlich, dass sich die Einkommensermittlung durch die Wohngeldstelle als \nfehlerhaft und der ablehnende prognostische Wohngeldbescheid damit als rechtswidrig er-\nweise. Eine dergestalt fehlerhafte Prognose der Wohngeldstelle liege nur dann vor, wenn bei \nBerücksichtigung der primären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermitt-\nlung des Sachverhalts nach § 60 Abs. 1 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I) Anlass zu weiterge-\nhender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestanden hätte. Nicht erwogene Umstände, die die \nBehörde auch bei sorgfältiger Ermittlung nicht hätte kennen müssen, könnten die Rechtmä-\nßigkeit der Entscheidung nicht berühren. Maßgeblich sei insoweit die objektive ex-ante-Sicht. \n \nEine fehlerhafte Einkommensermittlung sei dem Beklagten nicht vorzuwerfen. Zum Zeitpunkt \ndes Bescheiderlasses hätten lediglich die Einkommenserklärungen für das Jahr 2017 vorge-\nlegen. Den im September 2019 ergangenen und am 11. September 2020 bei Gericht vorge-\nlegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2018 habe der Beklagte rein zeitlich nicht \n11\n12\n13\n14\n\n \n5 \n \n \n \n \nberücksichtigen können. Mithin komme eine nachträgliche Bewilligung von Wohngeld nicht in \nBetracht. \n \nNach alledem sei von einem anrechenbaren jährlichen Gesamteinkommen in Höhe von \n26.581,23 € auszugehen, das einem anrechenbaren monatlichen Gesamteinkommen in Höhe \nvon 2.215,10 € entspreche. Bei einem monatlichen Gesamteinkommen von 2.215,10 € und \neiner zu berücksichtigenden Miete von 525 € ergebe sich bei vier Haushaltsmitgliedern nach \n§ 19 Abs. 1 WoGG i. V. m. den Anlagen 1 und 2 in der Fassung des Wohngeldgesetzes vom \n24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), zuletzt geändert durch Art. 22 des 6. SGB IV-Ände-\nrungsgesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. S. 2500), ein monatlicher Wohngeldbetrag von \n0,00 €, wie vom Beklagten berechnet. \n \nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 8. Januar 2025 \nwegen ernstlicher Zweifel zugelassen. \n \nZur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus: Er begehre eine Bewilligung von Wohn-\ngeld in Form eines Lastenzuschusses für das Jahr 2018. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG \nsei wohngeldberechtigt für einen Mietzuschuss die Person, die im eigenen Haus, das mehr als \nzwei Wohnungen habe, wohne. Das in seinem Miteigentum stehende Haus verfüge jedoch \nlediglich über zwei Wohnungen und zusätzlich eine Gewerbeeinheit. Da der Gesetzeswortlaut \nausdrücklich mehr als zwei Wohnungen fordere und nicht, wie das erstinstanzliche Urteil aus-\nführe, auf mehr als zwei Einheiten abstelle, sei eine Wohngeldberechtigung für einen Mietzu-\nschuss nicht gegeben. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er einen An-\nspruch auf einen Lastenzuschuss gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG. Bescheinigungen über die \nAufnahme von Fremdmitteln bei der Volksbank Vogtland und somit hinsichtlich bestehender \nKreditverbindlichkeiten habe er bei der Beantragung von Wohngeld vorgelegt. Darüber hinaus \nhabe er dem Beklagten auch die Kosten für die Bewirtschaftung des Wohnraums mitgeteilt. \nAuf Grundlage der Lastenzuschussberechnung habe er einen Anspruch auf Wohngeld. \n \nBei der Berechnung sei das im Jahr 2018 tatsächlich erzielte Einkommen von 3.341 € zu \nGrunde zu legen und nicht, wie vom Beklagten angenommen, das Ergebnis der betriebswirt-\nschaftlichen Auswertung für das Jahr 2017 i. H. v. 12.830,46 €. Bereits im Rahmen der An-\ntragstellung sei darauf hingewiesen worden, dass sowohl er als auch seine Lebensgefährtin \nselbständig tätig seien und ihre Einkünfte erheblichen Schwankungen unterlägen. Insbeson-\ndere im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vom 26. Oktober 2018 habe er darauf hin-\ngewiesen, dass auch der Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2017 deutlich niedrigere \nEinkünfte aufweisen werde als nach der betriebswirtschaftlichen Auswertung angegeben. Auf-\ngrund dieser Hinweise hätte der Beklagte noch im laufenden Verwaltungsverfahren diese \n15\n16\n17\n18\n\n \n6 \n \n \n \n \nobjektiv erkennbaren Umstände hinsichtlich geringerer Einkünfte berücksichtigen müssen. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe er rechtzeitig auf eine veränderte \nEinkommenslage hingewiesen. \n \nErgänzend führt er aus, dass der bei der Volksbank Vogtland aufgenommene Kredit allein von \nihm aufgenommen worden sei und ausschließlich dem Ausbau der Wohnung gedient habe, \ndie von ihm und seiner Familie bewohnt werde. Die obere Etage sei vollständig entkernt und \nein Wohnzimmer angebaut worden. Neben Maurer- und Trockenbauarbeiten sei auch die \nElektrik neu verlegt sowie Klempner- und sonstige Installationsarbeiten, insbesondere für Bad \nund Küche, finanziert worden. Der Kredit sei im Anschluss an die Erteilung einer Baugeneh-\nmigung für den Umbau im Juli 2003 im August 2003 aufgenommen worden. Zum Beleg legt \ner Rechnungen der Baufirma, des Tischlers, des Klempners und Elektrikers vor. \n \nDer Kläger beantragt sachdienlich gefasst, \n \nder Beklagte wird unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom \n28. September 2023 - 1 K 707/20 - verpflichtet, dem Kläger unter Aufhebung seines \nBescheids vom .. Juli 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Landesdirektion \nSachsen vom ... April 2020 für die Zeit vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 \nWohngeld i. H. v. monatlich 200 € zu bewilligen. \n \nDer Beklagte ist dem Antrag entgegengetreten und führt zur Begründung aus: \n \nNach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG sei auch derjenige, der Wohnraum im eigenen Haus \nbewohne, das mehr als zwei Wohnungen habe (Mehrfamilienhaus), für einen Mietzuschuss \nwohngeldberechtigt. Dies gelte auch dann, wenn es sich bei dem Mehrfamilienhaus um ein \ngemischt genutztes Gebäude (mit Wohnraum) handele. Im Rahmen des Mietzuschusses fän-\nden Kreditverbindlichkeiten keine Berücksichtigung. Für den Kläger sei der Miethöchstbetrag \nim streitigen Zeitraum bereits angerechnet worden. Aus dem vorgelegten Kreditvertrag ergebe \nsich zudem nicht, für welchen Bereich der nur zu einem Drittel im Eigentum des Klägers ste-\nhenden Immobilie der Kredit eingesetzt worden sei. Dort sei als Zweck lediglich „Modernisie-\nrung Immobilie“ angegeben worden. \n \nDer Hinweis, dass geringere Einkünfte als angenommen erzielt würden, sei erst im Rahmen \nder Widerspruchsbegründung vom ... Oktober 2018 vorgetragen worden. Gemäß § 27 Abs. 1 \nNr. 3 WoGG sei das Wohngeld auf Antrag neu zu bewilligen, wenn sich im laufenden Bewilli-\ngungszeitraum das Gesamteinkommen um mehr als 15% verringert habe. Werde aufgrund \neiner zu erwartenden Änderung des Gewinns eines selbständig tätigen Haushaltsmitglieds im \nlaufenden Bewilligungszeitraum ein Erhöhungsantrag gestellt und der Wohngeldbehörde die \nÄnderung des prognostizierten Gewinns glaubhaft nachgewiesen, sei nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \n19\n20\n21\n22\n23\n\n \n7 \n \n \n \n \nWoGG in Verbindung mit § 25 Abs. 2 Satz 1 WoGG ab dem Monat, in dem der Erhöhungsan-\ntrag gestellt worden sei, bis zum Ende des Bewilligungszeitraums neu zu entscheiden. Eine \nrückwirkende Wohngelderhöhung vor der Antragstellung sei nicht möglich. Mit den im Schrei-\nben vom ... Dezember 2018 eingereichten Unterlagen sei vom Kläger mitgeteilt worden, dass \neine Gewinnprognose nicht möglich sei. Eine Glaubhaftmachung sei somit nicht erfolgt. Er-\ngänzend werde angemerkt, dass gemäß § 14 Abs. 6 WoGG der Verlustabzug (Verlustvorträge \noder Verlustrückgänge) nach § 10d EstG bei der wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung \nnicht berücksichtigt werde. \n \nDen Beteiligten ist mit Beschlüssen vom 4. und 13. November 2025 gestattet worden, an der \nmündlichen Verhandlung per Videokonferenz teilzunehmen. \n \nIn der mündlichen Verhandlung hat der Senat darauf hingewiesen, dass das klägerische \nSchreiben vom 26. Oktober 2018 als neuer Antrag anzusehen sein könnte, für den eine Neu-\nberechnung des Einkommens vorzunehmen sei. \n \nDer Beklagte hat im Anschluss eine Neuberechnung des klägerischen Einkommens für das \nJahr 2018 und eine Prüfung eines sich hieraus etwaig ergebenden Wohngeldanpruchs gemäß \n§ 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VwGO vorgenommen. Hierzu führt er aus, dass kein Erhöhungsantrag \ni. S. v. § 27 Abs. 1 WoGG vorliege, da es an einem laufenden Bewilligungszeitraum fehle. Mit \nBescheid vom 9. Juli 2018 sei ein Wohngeldanspruch ab dem 1. Januar 2018 verneint worden. \nDas Schreiben vom ... Oktober 2018 könne jedoch als neuer Antrag i. S. v. § 22 WoGG ge-\nwertet werden. Unter Berücksichtigung von Nr. 25.12 Abs. 2 Teil A WoGVwV sei der Bewilli-\ngungszeitraum bei selbständig Tätigen auf das Ende des Wirtschaftsjahres zu begrenzen. Die \nfiktive Ermittlung des Wohngeldanspruchs beziehe sich deshalb auf den Zeitraum von Oktober \n2018 bis Dezember 2018. \n \nEr habe nunmehr den Anspruch auf Wohngeld unter Zugrundelegung der Steuerbescheide \nvon 2017 geprüft. Auch auf dieser Grundlage ergebe sich kein Anspruch. Für den Kläger seien \nweiterhin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit i. H. v. 12.830 € als Jahreseinkommen zu be-\nrücksichtigen. Unter Verweis auf Nr. 14.101 Abs. 6 Teil A WoGVwV seien Verlustvorträge bei \nder wohngeldrechtlichen Einkommensermittlung nicht zu berücksichtigen. Für seine Lebens-\ngefährtin erhöhten sich unter Einbeziehung des Steuerbescheids von 2027 die Einkünfte aus \nselbständiger Tätigkeit auf 9.009 €. Ausgehend von dem Steuerbescheid werde außerdem ein \nAbzug für Steuern in Höhe von 10% in die Berechnung einbezogen. Im Ergebnis ergebe sich \nim Vergleich zum Bescheid vom .. Juli 2018 ein geringfügig geringeres wohngeldrechtliches \nEinkommen. Ein Anspruch auf Wohngeld für den Zeitraum von Oktober bis Dezember 2018 \nergebe sich, wie aus der beigefügten Berechnung ersichtlich, nicht. \n24\n25\n26\n27\n\n \n8 \n \n \n \n \nDer Kläger hat hierzu ausgeführt, seinen Anspruch gleichwohl weiterverfolgen zu wollen. \n \nFür die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungs-\nvorgänge Bezug genommen. \n \nEntscheidungsgründe \n \nDer Senat kann ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, da sich die Beteiligten mit \neinem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (vgl. § 125 Abs. 1, \n§ 101 Abs. 2 VwGO). \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist ohne Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom \n28. September 2023 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die von ihm begehrte \nBewilligung von Wohngeld (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). \n \nDer im Berufungsverfahren gestellte Antrag ist zulässig, da er auf eine Bewilligung von Wohn-\ngeld i. H. v. 200 € präzisiert wurde (vgl. zum unbezifferten Wohngeldantrag: HessVGH, Beschl. \nv. 9. März 2015 - 10 A 1084/14 -, juris Rn. 34). \n \nDer Kläger hat in dem streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. Januar bis 31. Dezem-\nber 2018 weder einen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld als Lastenzuschuss (1.) noch \neinen Anspruch auf Wohngeld als Mietzuschuss (2.). \n \n1. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist für einen Mietzuschuss jede Person antragsberechtigt, \ndie Wohnraum gemietet hat und diesen selbst nutzt. Dieser Anspruch steht gemäß § 3 Abs. 1 \nSatz 2 Nr. 2 WoGG auch Personen zu, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, wenn das \nHaus über mehr als zwei Wohnungen verfügt. Für Wohngeld in Gestalt eines Lastenzuschus-\nses sind hingegen Personen antragsberechtigt, die Eigentum an selbst genutzten Wohnraum \nhaben, sofern der Wohnraum nicht in einem Haus mit mehr als zwei Wohnungen i. S. v. § 3 \nAbs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG liegt. \n \nMit der Sonderregelung in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG für Häuser mit mehr als zwei Woh-\nnungen werden Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Mietern gleichgestellt, so \ndass sie - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - ihres Anspruchs auf einen Lastenzu-\nschuss verlustig gehen und lediglich einen Mietzuschuss beantragen können. \n \nWie schon das Verwaltungsgericht gelangt auch der Senat zu der Überzeugung, dass der \nAusschlusstatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 3 WoGG, welcher im Fall eines Hauses mit mehr \n28\n29\n30\n31\n32\n33\n34\n35\n36\n\n \n9 \n \n \n \n \nals zwei Wohnungen einen Miet- an Stelle eines Lastenzuschusses vorsieht, auch in dem hier \nvorliegenden Fall gegeben ist, dass die dritte Nutzungseinheit des Hauses keine weitere Woh-\nnung, sondern eine Gewerbeeinheit ist. Zu dieser nach dem Wortlaut der Vorschrift nicht zwin-\ngend vorgegebener Auslegung ist der Senat aufgrund der insoweit eindeutigen Entstehungs-\ngeschichte der Vorschrift gelangt. Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht wie folgt über-\nzeugend ausgeführt: \n \n„Die Abgrenzung der Wohngeldberechtigung des Eigentümers als Zuschuss zur Miete \n(Mietzuschuss) nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG und Wohngeldberechtigung des \nEigentümers als Zuschuss zur Belastung (Lastenzuschuss) nach § 3 Abs. 2 Satz 1 \nWoGG folgt der historischen Auslegung der Vorschriften und dem Willen des Gesetz-\ngebers. Dieser hat bereits im Entwurf des zweiten Wohngeldgesetzes vom 26. August \n1970 (BT-Drs. VI/1116, S. 30) erkannt, dass es Eigentümerwohnungen in Ein- oder \nZweifamilienhäusern gibt, die neben den Wohnungen in solchen Umfang Geschäfts-\nräume enthalten, dass nicht mehr von einem Eigenheim gesprochen werden kann. Aus \nSicht des Gesetzgebers würde die Gewährung eines Lastenzuschusses für diesen Per-\nsonenkreis den Bewilligungsstellen große Schwierigkeiten bereiten, weil die Ermittlung \nder auf den Wohnteil entfallenden Belastung nach der Verordnung über die Wohngeld-\nLastenberechnung schwerlich möglich sei. Deshalb ist für diese Fälle - wie auch bei \nden Eigentümerwohnungen in Mehrfamilienhäusern - ein Mietzuschuss vorgesehen, \ndem anstelle der Belastung der Mietwert zugrunde gelegt wurde. Mit dem Entwurf eines \nGesetzes zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung anderer wohnungs-\nrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT-Drs. 16/6543), wurde als Ab-\ngrenzungsmerkmal zur Berechtigung eines Hauseigentümers für einen Miet- oder Las-\ntenzuschuss in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG klarstellend die Anzahl der im eigenen \nHaus befindlichen Lastenzuschuss Wohnungen aufgenommen. Zur Abgrenzung wurde \nauf die Begriffe des Eigenheims und der Kleinsiedlung in § 3 Abs. 3 Nr. 1 WoGG in der \nFassung vom 7. Juli 2005 (BGBl. S. 2029) und die bisherige an § 9 Abs. 1 Zweites \nWohnungsbaugesetz vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137), (Wohnungsbau- und Fa-\nmilienheimgesetz - II. WoBauG vom 19. August 1994 (BGBl. I S. 2137) außer Kraft \ngetreten am 1. Januar 2002 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. September 2001 \nBGBl. I S. 2376), angelehnte Wohngeldpraxis verwiesen (BT-Drs. 16/6543 S. 88). \n \nNach § 9 Abs. 1 II. WoBauG ist ein Eigenheim ein im Eigentum einer natürlichen Person \nstehendes Grundstück mit einem Wohngebäude, das nicht mehr als zwei Wohnungen \nenthält, von denen eine Wohnung zum Bewohnen durch den Eigentümer oder seine \nAngehörigen bestimmt ist. Eine Kleinsiedlung ist nach § 10 II. WoBauG eine Siedler-\nstelle, die aus einem Wohngebäude mit angemessener Landzulage bestehe und die \nnach Größe, Bodenbeschaffenheit und Einrichtung dazu bestimmt und geeignet ist, \ndem Kleinsiedler durch Selbstversorgung aus vorwiegend gartenbaumäßiger Nutzung \ndes Landes eine fühlbare Ergänzung seines sonstigen Einkommens zu bieten. Die \nKleinsiedlung soll einen Wirtschaftsteil enthalten, der die Haltung von Kleintieren er-\nmöglicht. Das Wohngebäude kann neben der für den Kleinsiedler bestimmten Woh-\nnung eine Einliegerwohnung enthalten. Eigenheime und Kleinsiedlungen dienen dem \nEigentümer und seiner Familie grundsätzlich als Heim (vgl. § 8 Abs. 1 II. WoBauG). \nDiese Eigenschaft verlieren die Familienheime nicht, wenn weniger als die Hälfte der \nWohn- und Nutzfläche des Gebäudes anderen als Wohnzwecken, insbesondere ge-\nwerblichen oder beruflichen Zwecken dient (§ 8 Abs. 2 S. 2 WoBauG). Für den Lasten-\nzuschuss wurde dies mit dem Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur \nÄnderung anderer wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 28. September 2007 (BT-\nDrs. 16/6543) sogar erweitert. Die Art des Gebäudes, in dem sich der selbst genutzte \nWohnraum befindet, wurde nicht mehr auf überwiegend zum Wohnen genutzte Gebäu-\ndeformen beschränkt. Er wird seitdem auch für Wohnungen geleistet, die sich in einem \nauch gewerblich genutzten Gebäude befinden, was u. a. auf Ein- und \n\n \n10 \n \n \n \n \nMehrfamilienhäuser sowie gemischt genutzte, überwiegend oder im Übrigen gewerb-\nlich genutzte Gebäude zutreffen kann. \n \nBei alledem ergibt sich nach Überzeugung des Gerichts eine Wohngeldberechtigung \ndes Eigentümers als Lastenzuschuss nach § 3 Abs. 2 Satz 1 WoGG bei Gebäuden mit \nein bis zwei Einheiten (z. B. Ein- bis Zweifamilienhaus) und eine Wohngeldberechti-\ngung des Eigentümers als Mietzuschuss nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG bei Ge-\nbäuden mit mehr als zwei Einheiten (z. B. zwei Wohnungen und eine Gewerbeeinheit \noder drei Wohnungen und mehr wie z. B. in einem Mehrfamilienhaus). \n \nDie unterschiedliche Behandlung beider Sachverhalte verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, \nda es sich um verschiedene Sachverhalte handelt und der Gesetzgeber die unter-\nschiedliche Behandlung beabsichtigt habe (BVerwG, Urt. v. 12. Oktober 1967 - VIII C \n85.66 -, juris Rn. 18-21). \n \nEine unzumutbare Belastung des Klägers geht mit dieser Auslegung des Gesetzes \nnicht einher. Der Kläger hat schon in den Jahren zuvor und im Anschluss an den strei-\ntigen Bewilligungszeitraum Wohngeld als Mietzuschuss erhalten, ohne Einwände hier-\ngegen zu erheben. (…)“ \n \nDie maßgebliche Erwägung für die Beschränkung des Lastenzuschusses über § 3 Abs. 2 \nSatz 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG auf „Wohnraum im eigenen Haus, das nicht mehr als zwei \nWohnung hat“, kann auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum Zweiten Wohngeldge-\nsetz vom 26. August 1970, BT-Drs. VI/1116, S. 30 gestützt werden. Hiernach ist diese Grenze \nvon dem Gedanken getragen, dass die Gewährung eines Lastenzuschusses für diesen Per-\nsonenkreis den Bewilligungsbehörden große Schwierigkeiten bereiten würde, weil die Ermitt-\nlung der auf den (Eigen-)Wohnanteil entfallenden Belastung nach der Verordnung über die \nWohngeld-Lastenberechnung schwerlich möglich sei; deshalb sei auch bei Eigentümerwoh-\nnungen in Mehrfamilienhäusern an Stelle der Belastung der Mietwert zugrunde zu legen. Diese \nErwägungen rechtfertigen es, auch in einem Fall wie dem vorliegenden, von einem Haus mit \nmehr als zwei Wohnungen auszugehen. \n \nBelastungen sind nach § 10 Abs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirt-\nschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Belastungen durch Fremd-\nmittel sind berücksichtigungsfähig, wenn sie der Finanzierung der in § 11 Abs. 1 WoGV ge-\nnannten Zwecke gedient haben, also insbesondere des Kaufpreises und der Erwerbskosten \noder für die Verbesserung des Wohnraums durch Modernisierung. Hiervon ausgehend kann \ndie Ermittlung der auf den jeweiligen (Eigen-)Wohnanteil entfallenden Teil der berücksichti-\ngungsfähigen Belastung des Eigentums sehr aufwändig sein und sich dieser Aufwand mit der \nZahl der betroffenen Wohnungen erheblich erhöhen. \n \nAuch die semantische Auslegung der streitigen Vorschrift steht dieser Überzeugung nicht ent-\ngegen. Zwar legt es die Formulierung von Wohnraum in einem Haus mit „mehr als zwei Woh-\nnungen“ nahe, hierzu zunächst den Fall einer „dritten/weiteren“ Wohnung zu zählen. Sie lässt \nes aber ebenso zwangslos zu, hierzu die Fälle einer weiteren Nutzungseinheit etwa in Gestalt \n37\n38\n39\n\n \n11 \n \n \n \n \neiner Gewerbeeinheit zu zählen, da auch in diesem Fall das Haus über „mehr als zwei Woh-\nnungen“, nämlich zusätzlich noch über eine Gewerbeeinheit verfügt. \n \nIm Berufungsverfahren haben sich keine neuen Gesichtspunkte für eine hiervon abweichende \nAuslegung der maßgeblichen Regelungen in § 3 WoGG ergeben, so dass der Senat zur Ver-\nmeidung von Wiederholungen gemäß § 130b Satz 2 VwGO auf die vorgenannten Ausführun-\ngen des Verwaltungsgerichts verweist. \n \n2. Der Kläger hat für den streitgegenständlichen Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2018 \nauch keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld in Gestalt eines Mietzuschusses i. S. v. \n§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 WoGG. \n \nFür die Anspruchsberechnung gelten folgende Grundsätze: \n \nDie Ermittlung eines Wohngeldanspruchs für einen bestimmten Bedarfszeitraum ist - neben \nanderen Faktoren - nach § 4 WoGG vom Gesamteinkommen, d.h. gem. § 13 Abs. 1 WoGG \nvom Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder abhängig. Nach § 15 \nAbs. 1 Satz 1 WoGG ist als Jahreseinkommen das Einkommen zu Grunde zu legen, dass im \nZeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist, wobei zu dessen Be-\nstimmung auf in der Vergangenheit erzieltes Einkommen zurückgegriffen werden kann. Aus-\ngangspunkt der Wohngeldberechnung ist stets eine Einkommensprognose, nicht das tatsäch-\nlich erzielte Einkommen. Ebenso bestimmt § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG, dass die Wohngeldbe-\nhörde bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung von Wohngeld die Verhältnisse im Bewilli-\ngungszeitraum zu Grunde zu legen hat, die im Zeitpunkt der Antragstellung zu erwarten sind. \nLediglich Änderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum, die zwischen der Antragstel-\nlung und der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids eintreten, sollen von der Wohngeldbe-\nhörde noch berücksichtigt werden. Nach der Bekanntgabe des Bewilligungsbescheids einge-\ntretene Veränderungen der Verhältnisse im Bewilligungszeitraum - insbesondere, wie im vor-\nliegenden Fall, eine Verminderung des maßgeblichen Jahreseinkommens - führen auf Antrag \nnach § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WoGG zu einer Neufestsetzung des Wohngelds. Hat die Wohn-\ngeldstelle - wie im Fall des Klägers - einen Wohngeldanspruch verneint, kann der Betroffene \nbei einer entsprechenden Verminderung seines Einkommens einen neuen Wohngeldantrag \nstellen, mit der Folge, dass gegebenenfalls ab dem Zeitpunkt der Antragstellung auf diesen \nAntrag hin Wohngeld bewilligt wird (vgl. Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, Wohn-\ngeldgesetz, Strand: Oktober 2025, § 27 Rn. 1a). \n \nDer Kläger macht im Berufungsverfahren mit dem am ... Oktober 2018 im Widerspruchsver-\nfahren vorgelegten Einkommensteuerbescheid 2017, der ein zu versteuerndes Einkommen \n40\n41\n42\n43\n44\n\n \n12 \n \n \n \n \nvon 3.008 € und damit deutlich geringere Einkünfte als nach der betriebswirtschaftlichen Aus-\nwertung für das Jahr 2017 aufweist, geänderte Umstände in Gestalt einer Veränderung seiner \nEinkommensverhältnisse geltend. \n \nAusgangspunkt für die Berücksichtigung geänderter Verhältnisse im Verfahren auf Bewilligung \nvon Wohngeld ist § 24 Abs. 2 Satz 2 WoGG. Dieser beschränkt die Berücksichtigung von \nÄnderungen nach Antragstellung und sieht bis Bescheiderlass nur hier nicht relevante Ände-\nrungen i. S. v. § 27 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 bis 3 und § 43 WoGG als berücksichtigungsfähig \nan. \n \nHinsichtlich einer Berücksichtigung geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse für die Vergan-\ngenheit sieht allein § 27 Abs. 1 Satz 2 WoGG im Fall einer Mieterhöhung eine rückwirkende \nBerücksichtigung bis maximal zum Beginn des Bewilligungszeitraums vor, so dass eine Ver-\nänderung der Verhältnisse in den übrigen Fällen - wie etwa bei der hier geltend gemachten \nVerringerung des Einkommens - grundsätzlich keine rückwirkende Berücksichtigung für die \nBerechnung des Wohngeldanspruchs zulässig ist. \n \nDie vom Kläger geltend gemachten geringeren Einkünfte sind auch erst am ... Oktober 2018 \nund damit nach Erlass des Wohngeldbescheids bekannt geworden, so dass sie auch aus die-\nsem Grund nicht berücksichtigungsfähig sind (vgl. SächsOVG, Urt. v. 16. März 2023 - 3 A \n206/21 -, juris Rn. 27; BayVGH, Beschl. v. 5. Mai 2014 - 12 ZB 14.701 -, juris Rn. 14; OVG \nBerlin-Brandenburg, Beschl. v. 23. September 2011 - OVG 6 M 59.11 -, juris Rn. 17; OVG \nHamburg, Urt. v. 26. November 2015 - 4 Bf 96/14 -, juris Rn. 31). \n \nSoweit der Senat in seinem Urteil vom 16. März 2023 (a. a. O. Rn. 28) entschieden hat, dass \nder Prognoseermittlungszeitraum bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids \nreicht (so auch BSG, Urt. v. 30. August 2007 - B 10 EG 6/06 R -, juris Rn. 16 zum Erziehungs-\ngeld; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. § 24 Rn. 53), kommt es darauf \nvorliegend im Ergebnis nicht an. \n \nNach § 68 Abs. 1 VwGO hat die Widerspruchsbehörde die Recht- und Zweckmäßigkeit des \nVerwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Sie ist damit zu einer umfassen Kon-\ntrolle der Ausgangsentscheidung mit der selben Entscheidungskompetenz wie die Ausgangs-\nbehörde berufen. Das Wohngeldrecht enthält keine hiervon abweichenden Vorgaben für das \nWiderspruchsverfahren. Ihrer Überprüfungskompetenz kann die Widerspruchsbehörde jedoch \nnur dann gerecht werden, wenn sie die von der Ausgangsbehörde getroffene Prognose nicht \nnur überprüfen, sondern im Fall ihrer Fehlerhaftigkeit auch selbst die notwendige Prognose \ntreffen kann. Dass diese nur bis zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids erstellt \n45\n46\n47\n48\n49\n\n \n13 \n \n \n \n \nwerden darf, ist dem Wohngeldrecht nicht zu entnehmen. Zudem wäre Folge dieser Ansicht, \ndass die Widerspruchsbehörde - außer im Fall einer Aufklärungspflichtverletzung durch die \nAusgangsbehörde - keine Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts betreiben könnte, \ndenn sie könnte über den Wissensstand zum Zeitpunkt des Erlasses des Ausgangsbescheids \nhinaus gewonnene Erkenntnisse nicht berücksichtigen. Dies würde dann aber im Ergebnis die \nPrüfungs- und Entscheidungskompetenz der Widerspruchsbehörde so weit verengen, dass \nletztlich nur eine dem gerichtlichen Verfahren vergleichbare Überprüfung der Prognoseent-\nscheidung stattfinden könnte. Dies entspricht aber gerade nicht der gesetzgeberischen Inten-\ntion des Widerspruchsverfahrens, mit dem eine „volle“ Überprüfung der (ersten) Behördenent-\nscheidung durchgeführt werden soll. \n \nHiervon ausgehend ist die Versagung von Wohngeld rechtmäßig, wenn die Prognose über die \nim Bewilligungszeitraum zu erwartenden Verhältnisse bezogen auf den Zeitpunkt der Antrag-\nstellung mit den bei Erlass des Widerspruchsbescheids zur Verfügung stehenden Erkenntnis-\nmitteln unter Berücksichtigung aller für sie erheblichen Umstände einwandfrei angestellt wor-\nden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 7. Juli 1978 - IV C 79/76 -, juris Rn. 57). Sie muss auf den sorgfältig \nermittelten Tatsachen beruhen und auf Grund der vorhandenen Umstände und Daten nach-\nvollziehbar sein (BSG, a. a. O. Rn. 15; Stadler/Gutekunst/Dietrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. \nRn. 37). Danach liegt eine fehlerhafte Prognose dann vor, wenn bei Berücksichtigung der pri-\nmären Mitwirkungspflicht des Wohngeldantragstellers bei der Ermittlung des Sachverhalts \nnach § 60 Abs. 1 SGB I Anlass zu weitergehender amtlicher Sachverhaltsaufklärung bestan-\nden hätte (BayVGH, a. a. O. Rn. 16). Das ist dann der Fall, wenn die Angaben unvollständig \noder unklar sind oder sonst Anlass zu weiteren Ermittlungen besteht. Maßgeblich ist insoweit \ndie objektive ex-ante-Sicht. Erweist sich die Prognoseentscheidung als rechtswidrig, ist diese \ndurch das Gericht in ordnungsgemäßer Form nachzuholen (Stadler/Gutekunst/Diet-\nrich/Bräuer/Wiedmann, a. a. O. Rn. 54). Nur in diesem Fall kann Vorbringen im gerichtlichen \nVerfahren unter Umständen Berücksichtigung finden. \n \nOb den Beklagten aufgrund des klägerischen Vortrags im Antragsverfahren, dass die Höhe \nseines Einkommens Änderungen unterliege, eine weitere Aufklärungspflicht getroffen haben \nkönnte, kann dahinstehen. Es kann auch dahinstehen, ob die mit Schreiben vom ... Oktober \n2018 mitgeteilten geänderten Verhältnisse noch im Widerspruchsverfahren mit Wirkung für die \nVergangenheit berücksichtigungsfähig waren, wofür nach den vorstehenden Ausführungen \nviel spricht, oder ob dieses Schreiben mit dem Beklagten als Neuantrag mit der Folge einer \nBerücksichtigung der Änderung nur für die Zukunft anzusehen ist. Denn auch unter Berück-\nsichtigung seines geänderten Einkommens aufgrund seiner Mitteilung mit Schreiben vom 26. \nOktober 2018 ergibt sich kein Anspruch auf die Bewilligung von Wohngeld. Hierzu kann auf \ndie vom Beklagten mit Schriftsatz vom ... Dezember 2025 vorgelegte Wohngeldberechnung \n50\n51\n\n \n14 \n \n \n \n \nverwiesen werden. Diese Berechnung, deren Richtigkeit vom Kläger nicht in Frage gestellt \nwurde, lässt nach Auffassung des Senats keine Mängel erkennen, so dass auch auf der \nGrundlage dieser geänderten Umstände kein Anspruch des Klägers ersichtlich ist. \n \nInsbesondere ist der Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass die entscheidend zu der \ngeltend gemachten Einkommensminderung führenden steuerlichen Verlustvorträge bei der \nWohngeldberechnung nicht zu berücksichtigten sind (vgl. § 14 WoGG i. V. m. 14.101 Abs. 6 \nTeil A WoGVwV). Die zu berücksichtigenden Absetz-, Abzugs- und Freibeträge sind abschlie-\nßend im Wohngeldgesetz bestimmt. Einen im Steuerrecht unter den Voraussetzungen des \n§ 10d Abs. 2 EStG anerkannten Verlustvortrag sieht das Wohngeldgesetz nach alledem fol-\ngerichtig nicht vor, denn die Leistungen nach dem Wohngeldgesetz dienen nach § 1 Abs. 1 \nWoGG allein der wirtschaftlichen Sicherstellung angemessenen und familiengerechten Wohn-\nraums, nicht jedoch dem Ausgleich von negativen Einkünften aus Gewerbebetrieben (§ 2 \nAbs. 1 Nr. 2 EStG) durch steuerfinanzierte Sozialleistungen (BayVGH, Beschl. v. 13. März \n2012 - 12 C 12/285 -, juris Rn. 9). \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 S. 2 VwGO. \n \nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor-\nliegen. \n \nRechtsmittelbelehrung \n \nDie Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil kann durch Beschwerde angefochten wer-\nden. \n \nDie Beschwerde ist beim Sächsischen Oberverwaltungsgericht, Ortenburg 9, 02625 Bautzen, \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten \nnach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten \nGericht schriftlich einzureichen. \n \nDie Schriftform ist auch bei Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe des \n§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie der Verordnung über die technischen \nRahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektroni-\nsche Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24. Novem-\nber 2017 (BGBl. I 3803), die durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I \nNr. 349, S. 10) zuletzt geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gewahrt. Ver-\npflichtet zur Übermittlung als elektronisches Dokument in diesem Sinne sind nach Maßgabe \ndes § 55d VwGO Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts \neinschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse; ebenso die nach der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigten Perso-\nnen und Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 55a Abs. 4 Satz 1 Nr. \n1 oder 3 VwGO zur Verfügung steht; ausgenommen sind nach § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halb-\nsatz 1 oder Nr. 2 vertretungsbefugte Personen. Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen \nvorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften \n52\n53\n54\n\n \n15 \n \n \n \n \nzulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich \ndanach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzu-\nreichen. \n \nIn der Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar-\ngelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der \nObersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden. In Rechtstreitigkeiten aus dem Be-\namtenverhältnis und Disziplinarrecht kann auch die Abweichung des Urteils von einer Ent-\nscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts vorgetragen werden, wenn es auf dieser \nAbweichung beruht, solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der \nRechtsfrage nicht ergangen ist. \n \nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der \nBeschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechts-\nanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule \neines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum \nRichteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. \n \nIn Angelegenheiten, die ein gegenwärtiges oder früheres Beamten-, Richter-, Wehrpflicht-, \nWehrdienst- oder Zivildienstverhältnis oder die Entstehung eines solchen Verhältnisses be-\ntreffen, in Personalvertretungsangelegenheiten und in Angelegenheiten, die in einem Zusam-\nmenhang mit einem gegenwärtigen oder früheren Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern im \nSinne des § 5 des Arbeitsgerichtsgesetzes stehen, einschließlich Prüfungsangelegenheiten, \nsind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse \nsolcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit \nvergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder vertretungsbefugt. Vertretungsbefugt sind \nauch juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer dieser \nOrganisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und \nProzessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zu-\nsammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren \nSatzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. \nDiese Bevollmächtigten müssen durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln. \n \nBehörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur \nErfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch ei-\ngene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung \nzum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts ein-\nschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammen-\nschlüsse vertreten lassen. \n \nEin Beteiligter, der zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten. \n \n \ngez.: \nv. 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