{"status":"available","doknr":"OLD520996","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-03-02","aktenzeichen":"3 D 51/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 D 51/25 \n1 K 2721/25 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \ndes \n \n \n– Kläger – \n– Beschwerdeführer – \n \n \ngegen \n \n \ndie Landeshauptstadt Dresden \nvertreten durch den Oberbürgermeister \ndieser vertreten durch das Rechtsamt \nLingnerallee 3, 01069 Dresden \n \n \n– Beklagte – \n– Beschwerdegegnerin – \n \n \n \nwegen \n \n \nMahngebühren; Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nhier: Beschwerde gegen die Nichtbewilligung von Prozesskostenhilfe \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 2. März 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. \nNovember 2025 - 1 K 2721/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDer Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nGründe \n \nDie zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch \nden angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts für seine gegen eine Mahnung gerich-\ntete Anfechtungsklage ist nicht begründet. \n \nNach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach \nihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, \nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die be-\nabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \nund nicht mutwillig erscheint. \n \nProzesskostenhilfe soll das Gebot der Rechtsschutzgleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 19 \nAbs. 4 GG) verwirklichen, in dem Bedürftige - in den Chancen ihrer Rechtsverfolgung - denje-\nnigen gleichgestellt werden, die hierzu über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Eine hin-\nreichende Erfolgsaussicht ist zu bejahen, wenn die Sach- und Rechtslage bei summarischer \nPrüfung zumindest als offen erscheint, wobei die Anforderungen im Hinblick auf den Gleich-\nheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 18 Abs. 1 SächsVerf) und die Gewährung effektiven \nRechtschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf) nicht überspannt werden dürfen. \nEin Erfolg des Rechtsbehelfs muss nicht gewiss sein; vielmehr reicht eine gewisse Wahr-\nscheinlichkeit aus, die bereits gegeben ist, wenn im Zeitpunkt der Bewilligungsreife \n(Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 166 Rn. 14a) ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen. \n \nAuch unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens im Beschwerdeverfahren und des \nweiteren Akteninhalts lässt sich nicht die Überzeugung gewinnen, dass seine Klage hinrei-\nchende Aussicht auf Erfolg hat. \n \nDas Vorbringen des Klägers beschränkt sich auf Ausführungen zum Inhalt des von ihm gegen \neine Mahnung vom 15. Januar 2025 eingelegten Widerspruchs vom 12. Februar 2025 und ist \nohne Erfolg. Dieses Vorbringen ist nicht entscheidungserheblich und kann deshalb für seine \nKlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg begründen. \n \nDer Senat teilt die entscheidungstragende Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der vom \nKläger mit E-Mail vom 12. Februar 2025 erhobene Widerspruch formunwirksam erhoben und \ndie streitgegenständliche Mahnung vom 15. Januar 2025, soweit sie überhaupt mit einem Wid-\nderspruch angefochten werden konnte, bestandskräftig geworden ist. Dieser Widerspruch \nkonnte nicht die einmonatige Widerspruchsfrist wahren, weil er nicht schriftlich i. S. v. § 70 \n1\n2\n3\n4\n5\n6\n\n \n3 \n \n \n \n \nAbs. 1 Satz 1 VwGO erhoben wurde. Die elektronische Form nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, \n§ 3a Abs. 2 VwVfG ist nicht gewahrt, da es an einer qualifizierten elektronischen Signatur fehlt \n(SächsOVG, Beschl. v. 29. Januar 2025 - 6 B 102/24 -, juris Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, \nUrt. v. 7. Dezember 2016 - 6 C 12.15 -, juris Rn. 18). Auch wurde der Widerspruch nicht durch \neine schriftformersetzende Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg, wie über das \nbeA (§ 3a Abs. 3 Nr. 2a VwVfG), eingereicht. Allein die Tatsache, dass die Datei in das elekt-\nronische System der Beklagten aufgenommen wurde, führt nicht dazu, dass die elektronische \nForm gewahrt ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 17. Juni 2011 - 7 B 79.10 -, juris Rn. 22 ff.; Urt. v. \n25. April 2012 - 8 C 18.11 -, juris Rn. 17; BGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 - XII ZB 8/19 -, WM \n2019, 1182 Rn. 11 ff.). Nur der Ausdruck einer im Original unterzeichneten Rechtsmittelschrift, \ndie eingescannt und im Anhang einer elektronischen Nachricht als PDF-Datei übermittelt wird, \nkönnte nach der vom Bundesgerichtshof vertretenen Auffassung die Schriftform wahren (vgl. \nBGH, Beschl. v. 8. Mai 2019 a. a. O.; a. A. SächsOVG, Beschl. v. 19. Oktober 2015 \n- 5 D 55/14 -, SächsVBl 2016, 122 Rn. 10 ff., sowie jüngst OVG Hamburg, Beschl. v. 15. Juli \n2024 - 5 So 50/24 -, juris Rn. 8). Hier wurde hingegen eine einfache E-Mail zur Wider-\nspruchseinlegung vom Kläger versandt, so dass offenbleiben kann, ob der Rechtsauffassung \ndes Bundesgerichtshofs für die Widerspruchseinlegung zu folgen ist. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden \nnach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. \n \nEiner Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für die Zurückweisung der Beschwerde eine \nFestgebühr nach § 3 GKG i. V. m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses der Anlage I zum GKG \nin Höhe von 72 € erhoben wird. \n \nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n7\n8\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520996","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-02/3-d-51-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 3a","ref_norm":"3a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520996","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520996","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-02/3-d-51-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520996","retrieved":"2026-07-09 09:40:50.848259+00:00"}}