{"status":"available","doknr":"OLD520995","ecli":null,"court":"Sächsisches Oberverwaltungsgericht","senate":null,"decided":"2026-03-02","aktenzeichen":"3 B 318/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Az.: 3 B 318/25 \n6 L 983/25 VG Dresden \n \n \n \n \n \nSÄCHSISCHES \nOBERVERWALTUNGSGERICHT \n \n \nBeschluss \n \n \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n \nder \n \n \n– Antragstellerin – \n– Beschwerdeführerin – \n \n \nprozessbevollmächtigt: \n \n \n \ngegen \n \n \nden Landkreis Bautzen \nvertreten durch den Landrat \nBahnhofstraße 9, 02625 Bautzen \n \n \n– Antragsgegner – \n– Beschwerdegegner – \n \n \n \nwegen \n \n \n \nWiderruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Ziff. 8 f TierSchG; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO \nhier: Beschwerde \n \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nhat der 3. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter \nam Oberverwaltungsgericht Dr. Freiherr von Welck, den Richter am Oberverwaltungsgericht \nKober und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Nagel \n \nam 2. März 2026 \n \nbeschlossen: \n \n \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden \nvom 8. Dezember 2025 - 6 L 983/25 - wird zurückgewiesen. \n \nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n \nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 € festgesetzt. \n \n \nGründe \n \nDie Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die mit ihr vorgebrachten Gründe, auf \nderen Prüfung der Senat im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Entscheidung des Verwaltungs-\ngerichts zu ändern. \n \n1. Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Bescheid des Antragsgeg-\nners vom .. August 2025. Hierin hatte der Antragsgegner die der Antragstellerin unter dem ... \nNovember 2023 erteilte Erlaubnis für die Ausbildung von Hunden für Dritte und die Anleitung \nder Ausbildung von Hunden durch Tierhalter ab Zugang des Bescheids widerrufen und hierfür \nden Sofortvollzug angeordnet. \n \n1.1 Dem Widerruf liegt folgender, vom Verwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt zugrunde: \n \n„Der unter Anordnung des Sofortvollzug(s) (Ziff. 2) ergangenen Verfügung liegt eine \nAnzeige eines Hundehalters vom 25. Juli 2025 zugrunde, wonach die Antragstellerin \nmit Hunden nicht tierschutzgerecht agiere. Demnach sei durch den Anzeigenden beo-\nbachtet worden, dass die Antragstellerin die Hunde mittels eines ,dogtra‘ Halsbandes \nüber eine Fernbedienung maßregele und diese nach Betätigung der Fernbedienung auf-\njaulten. Zudem schlage die Antragstellerin die Hunde. Bei einer am 30. Juli 2025 bei der \nAntragstellerin durchgeführten Kontrolle durch Mitarbeiter des Antragsgegner habe die \nAntragstellerin eine an ihrem Hosenbund befindliche ,dogtra‘ Fernbedienung in ihre Ho-\nsentasche gesteckt. Bei der anschließenden Inaugenscheinnahme der auf dem Grund-\nstück der Antragstellerin befindlichen Hunde habe die Antragstellerin bei einem Hund \nversucht, unbemerkt das ,dogtra‘ Halsband zu entfernen und in ihrem T-Shirt bzw. ihrer \nHosentasche zu verstecken, was jedoch durch die Mitarbeiter des Antragsgegners be-\nobachtet worden sei. Dieser Hund habe auch ungewöhnlich ruhig reagiert und habe \nsich auf Kommando neben die Antragstellerin gesetzt, wobei er mehrere Minuten in ge-\nduckter, erwartungsvoller Haltung mit zurückgelegten Ohren verharrt habe, ohne die \nAntragstellerin anzusehen. Schließlich habe die Antragstellerin nach Aufforderung die \nFernbedienung und zwei ,dogtra‘ Halsbänder herausgegeben, welche mit ca. 2 cm \n1\n2\n3\n\n \n3 \n \n \n \n \nlangen metallischen Stiften an der dem Hundehals anliegenden Seite versehen seien. \n \nMit Bescheid vom 21. November 2023 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin die \nErlaubnis für die Ausbildung von Hunden (Canis lupus f. familiaris) für Dritte und die \nAnleitung der Ausbildung von Hunden durch Tierhalter nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG \nunter Auflagen erteilt. Unter Auflage Ziffer 4f wurde bestimmt, dass keine Verletzungs-\ngefahr durch Geräte, Einfriedung und Hilfsmittel bestehen darf und sich im für die Hunde \nerreichbarem Umfeld keine stromführenden Drähte befinden dürfen. Ferner wurde unter \nZiffer 4l bestimmt, dass Trainingshilfsmittel wie Brustgeschirr, Halsbänder, Maulkörbe, \nMaulhalter, Spielzeuge und ähnliche Produkte tierschutzgerecht sein müssen und unter \nZiffer 4m, dass die Anwendung von u.a. Stachelhalsbändern sowie Elektroreizgeräten \noder ähnlichen tierschutzwidrigen Hilfsmitteln nicht zulässig ist. Mit Ziffer 4p verfügte \nder Antragsgegner, dass die Erlaubnis jederzeit ersatzlos widerrufen werden kann, \nwenn gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen wird, die Genehmigungsvo-\nraussetzungen nicht mehr vorliegen, die Nebenbestimmungen nicht eingehalten wer-\nden oder sich die Rechtslage ändert.“ \n \n1.2 Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: \n \nGegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestünden im Hinblick auf die formelle \nBegründungspflicht gemäß § 80 Abs. 3 VwGO keine Bedenken. \n \nNr. 1 des streitgegenständlichen Bescheids erweise sich nach summarischer Prüfung im \nErgebnis als voraussichtlich rechtmäßig. Der Widerruf könne sich auf § 49 Abs. 2 Satz 1 \nVwVfG i. V. m. § 1 SächsVwVfZG stützen. Der Antragsgegner habe sich den Widerruf der \nErlaubnis in Nr. 4p des Erlaubnisbescheids vom ... November 2013 vorbehalten, sofern die \nAntragstellerin gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen verstoße oder Nebenbestimmun-\ngen nicht einhalte. Dies sei hier wohl der Fall. \n \nDie streitbefangenen „dogtra“-Halsbänder würden vom Hersteller damit beworben, dass je \nnach Modell über bis zu 1.600 m Entfernung eine Vibration oder ein fein dosierbarer stati-\nscher Impuls abgegeben werden könne. Die rechtliche Lage des jeweiligen Landes sei zu \nbeachten. Die streitbefangenen Halsbänder verfügten ausweislich des Benutzerhandbuchs \nüber eine EC-Konformitätserklärung und ein „CE“-Kennzeichen. Die Verwendung eines sol-\nchen Geräts sei gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG verboten, da es durch die direkte Stromeinwir-\nkung das artgemäße Verhalten eines Tieres, insbesondere seine Bewegung, erheblich ein-\nschränke oder es zur Bewegung zwinge und dem Tier dadurch nicht unerhebliche Schmer-\nzen, Leiden oder Schäden zufüge. Elektroreizgeräte seien damit insbesondere auch in der \nHundeausbildung verboten, da durch diese mit Hilfe von Stromreizen unerwünschte Bewe-\ngungen unterbunden und/oder erwünschte Bewegungen erreicht werden sollten. Dabei \nkomme es nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 23. Februar \n2006 - 3 C 14.05 -, juris Rn. 12) nicht auf die konkrete Handhabung des Geräts im Einzelfall, \nsondern auf seine bauartbedingte Eignung, entsprechende Wirkungen hervorzurufen, an. \n4\n5\n6\n7\n\n \n4 \n \n \n \n \nDie gemäß § 3 Nr. 11 TierSchG angesprochene Zulassung nach bundes- oder landesrecht-\nlichen Vorschriften sei zum Zeitpunkt der Entscheidung und auch bislang in Bezug auf die \nHundeausbildung nicht normiert. Die Antragstellerin habe unstreitig solche Halsbänder im \nRahmen ihrer Ausbildungstätigkeit eingesetzt, die auch über eine Elektroimpulsfunktion ver-\nfügten. Unabhängig davon, dass der Antragsgegner auch anonymen Hinweisen nachgehen \ndürfe, sofern er anschließend eigene Ermittlungen über das Vorliegen der Beanstandung \nwie hier anstelle, habe die Antragstellerin selbst eingeräumt, die streitbefangenen Halsbän-\nder zu verwenden, wenngleich sie beteuere, lediglich die dort auch vorgesehene Vibrations-\nfunktion zu nutzen. \n \nEntgegen der Auffassung der Antragstellerin sei die Verwendung der streitbefangenen Hals-\nbänder weder durch das Waffengesetz noch durch sonstige Rechtsvorschriften gedeckt. Die \nVoraussetzungen der von der Antragstellerin angeführten Anlage 2 (zu § 2 Abs. 2 bis 4 \nWaffG) Waffenliste, Nr. 1.4.4 lägen schon nicht vor, da die CE-Kennzeichnung kein Sicher-\nheitszeichen einer neutralen Prüfstelle sei. Es handele sich vielmehr um eine Eigenerklä-\nrung des Herstellers. Daher sei es auch unerheblich, dass der Hersteller die Halsbänder auf \ndem europäischen Markt frei verkaufen könne. Eine amtliche Zulassung sowie ein amtliches \nPrüfzeichen werde nur von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt ausgegeben. Fer-\nner fänden Halsbänder wie die der Antragstellerin auch keinen bestimmungsmäßigen Ge-\nbrauch in der Tierhaltung. Dies folge schon daraus, dass § 3 Nr. 11 TierSchG deutlich ma-\nche, dass Elektroimpulsgeräte in der Tierhaltung grundsätzlich verboten seien. Anlage 2 zu \n§ 2 WaffG umfasse darüber hinaus lediglich Tierabwehrgeräte und gerade keine zu Trai-\nningszwecken einzusetzenden Hilfsmittel. Dies ergebe sich aus Sinn und Zweck des Geset-\nzes, nämlich einer Regelung im Waffenrecht, die auf eine Abwehr oder Verteidigung abziele. \nInsoweit bestehe auch kein Widerstreit von Gesetzen, da das Tierschutzgesetz speziell die \nHaltung und Ausbildung von Hunden regele, während sich das Waffengesetz u. a. mit der \nAbwehr von Tieren befasse. Daher sei auch die Nutzung von Weidezäunen, die die Antrag-\nstellerin unter Hinweis auf eine Ungleichbehandlung mit den niedriger dosierten Hundehals-\nbändern anführe, gänzlich anders gelagert. Der Elektroimpuls bei stromführenden Zäunen \nwerde durch eine Handlung des Tiers ausgelöst und stelle für dieses eine nachvollziehbare \nHandlungsabfolge dar. Diese den Elektroimpuls auslösende Handlung könne das Tier selbst \nsteuern, was beim Einsatz von Elektrohalsbändern gerade nicht der Fall sei. Auch enthalte \ndie Regelung nicht, wie von der Antragstellerin vorgetragen, eine Ausnahme für die Ausbil-\ndung von Jagdhunden. \n \nDass solche Geräte dennoch in der Praxis und insbesondere in der Hundeausbildung häufig \nAnwendung fänden sowie auf dem Markt frei verfügbar seien, ändere nichts an dem Verbot \nnach § 3 Nr. 11 TierSchG. Es obliege den jeweiligen Behörden, dieses Verbot umzusetzen \n8\n9\n\n \n5 \n \n \n \n \nund entsprechende Verstöße zu ahnden. Ob die Antragstellerin die Elektroimpulsfunktion \nauch tatsächlich eingesetzt habe, könne dahinstehen, da es lediglich auf die bauartbedingte \nEigenschaft des Geräts ankomme, welches unstreitig über diese Funktion verfüge. \n \nAuch habe die Antragstellerin mit der Verwendung der Geräte zumindest gegen die Auflage \nin Nr. 4l des Erlaubnisbescheids vom ... November 2023 verstoßen, so dass sich schon \ndanach der Widerruf als offensichtlich rechtmäßig erweise. \n \nSchließlich sei der Widerruf der Erlaubnis auch ermessensfehlerfrei ausgesprochen worden. \nOb den Hunden ausreichend Fläche zur Verfügung gestanden habe oder Anhaltspunkte \nvorgelegen hätten, die darauf hinwiesen, dass die Hunde Schmerzen oder Schäden hätten \nerleiden müssen, könne dahinstehen, da dies für den Widerruf der Erlaubnis ohne Bedeu-\ntung sei. Ebenfalls sei unerheblich, ob der Antragsgegner durch eine etwaige Sicherstellung \nder Halsbänder seine Kompetenzen überschritten habe. Dies sei nicht Gegenstand des Ver-\nfahrens. \n \n2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat keinen Erfolg. \n \n2.1 Zur Begründung ihrer Beschwerde trägt die Antragstellerin mit Schriftsätzen vom .. Ja-\nnuar und ... Februar 2026 zusammengefasst vor: \n \nDie Aussage des anonymen Zeugen sei für die Entscheidung der Antragstellerin sowohl von \nihr als auch vom Verwaltungsgericht verwendet worden. Eine persönliche Zeugenverneh-\nmung sei unumgänglich. Es werde daher beantragt, den Zeugen zu benennen und ihn in \nder mündlichen Verhandlung zu laden und zu vernehmen. Sie bestreite die Vorwürfe des \nZeugen, die offensichtlich nur darauf gerichtet seien, ihre Existenz zu vernichten. Unabhän-\ngig davon stünden den Angaben des Anzeigeerstatters ihre eidesstattliche Versicherung \nsowie die Feststellungen der Amtstierärztin entgegen. Bei der Kontrolle der Antragsgegnerin \nvom ... Juli 2025 seien keine Anhaltspunkte aufgetreten, die auch nur annähernd darauf \nhinwiesen, dass die Hunde Schmerzen, Schäden oder anderes hätten erleiden müssen. Die \nHunde seien insgesamt in einem guten Zustand vorgefunden worden. In der in das Verfah-\nren eingeführten eidesstattlichen Versicherung habe sie widerlegen können, dass von ihr \ndie Hunde nicht artgerecht gehalten würden und dass sie diesen Leiden oder andere Be-\neinträchtigungen zugefügt hätte. Sie habe im Ergebnis weder gegen das Tierschutzgesetz \nnoch gegen die Auflagen in dem Erlaubnisbescheid vom... November 2023 verstoßen. Die \nVoraussetzungen des § 3 Nr. 11 TierSchG, wonach die Bewegung des Tieres erheblich \neingeschränkt oder ihm nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt wür-\nden, seien nicht gegeben. Die beiden Einschränkungen seien von der Antragsgegnerin \n10\n11\n12\n13\n14\n\n \n6 \n \n \n \n \nweder dargelegt noch begründet worden. Sie habe bereits darauf hingewiesen, dass die \nHundehalsbänder mit der Energie betrieben würden, die auch bei Fotoapparaten Verwen-\ndung finde. Daher sei von vornherein ein gesundheitsschädigender oder besonders \nschmerzerleidender Impuls nicht möglich. Dagegen hätten ein Weide- und ein Wolfsschutz-\nzaun eine viel höhere Energiestärke. Ob die vom Verwaltungsgericht als wesentlicher Un-\nterschied zum Hundehalsband herausgearbeitete Selbstentscheidungsbefugnis der Tiere \nvorliege, könne dahingestellt bleiben. Die Feststellung sei so nicht richtig, da die meisten \nHundehalsbänder wie auch das ihrige nach einer kurzen Betätigung automatisch abschalten \nwürden. Die Tiere müssten bei einer Berührung mit einem Weide- und Wolfsschutzzaun \nwesentlich höhere Stromwerte und Impulsstärken hinnehmen, ohne dass hier der Vorwurf \nerhoben werde, dass diese nicht artschutzgerecht seien. Die Stromstärke beim Hundehals-\nband sei als Bagatelle einzuordnen. Das Problem der Erheblichkeit könne nur durch die \nEinholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden. Die Entscheidung, sich kei-\nnem Weide- und Wolfsschutzzaun zu nähern, könne ein Tier erst treffen, wenn es entspre-\nchende Erfahrungen gesammelt habe. Damit seien zumindest in der Regel mehrere Elekt-\nroimpulse erforderlich, um ein entsprechendes gegenteiliges Verhalten des Tieres zu erzie-\nlen. Darüber hinaus seien die Tiere nicht gleich. Zumindest einer ihrer Hunde ignoriere die \ndurch einen Weidezaun ausgelösten Elektroimpulse. Der Hinweis des Verwaltungsgerichts \ndarauf, dass alle Elektrogeräte, die einen Elektroimpuls versenden könnten, bei der Anwen-\ndung von Tieren verboten seien, sei nicht richtig. Das Bundesverwaltungsgericht habe in \nseiner herangezogenen Entscheidung nicht abschließend die Unzulässigkeit derartiger Ge-\nräte festgeschrieben, sondern auf landesrechtliche Vorschriften verwiesen. Hier liege ein \nWiderstreit zwischen dem Tierschutzgesetz und dem Waffengesetz vor. Dies ergebe sich \naus Anlage 2 Nr. 1.4.4 des Waffengesetzes, wonach Hundehalsbänder mit Elektroimpulsen \nauch dann verwendet werden dürften, wenn sie bestimmungsgemäß in der Tierhaltung Ver-\nwendung fänden. Sie sei sich sicher gewesen, dass auf den von ihr verwendeten Halsbän-\ndern ein Prüfzeichen in diesem Sinne aufgetragen gewesen sei. Es habe sich aber nicht um \ndas Zeichen gehandelt, auf das das Verwaltungsgericht hinweise. Nach ihrer Auffassung \nseien die Hundehalsbänder mit „CE“ gekennzeichnet gewesen. Zudem sei die Alternative \nder bestimmungsmäßigen Verwendung in der Tierhaltung unstrittig erfüllt. Vom Hersteller \nder Firma sei mit E-Mail vom ... November 2025 mitgeteilt worden, dass sie die Halsbänder \nin Deutschland tausendfach verkaufe. Damit könne an der massenhaften Verwendung kein \nZweifel mehr bestehen. Schließlich sei bei der Interessenabwägung zur Wiederherstellung \nder aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs zu beachten, dass sie ihre Berufstätigkeit \nin dieser Zeit nicht vollständig ausüben könne. Das öffentliche Interesse sei nicht gefährdet, \nda sie zu keinem Zeitpunkt die Elektroimpulsfunktion verwendet und niemals den Tieren \nSchmerzen oder Leiden zugefügt habe. \n \n\n \n7 \n \n \n \n \nMit weiterem Schreiben vom ... Februar 2026 ergänzt sie wie folgt: Die Aussage des nun-\nmehr namentlich bekannten Zeugen sei frei erfunden und entspreche nicht ihrer Arbeits-\nweise. Zum Beweis dafür, dass sie sich in ihrer Hundeausbildung und -zucht stets korrekt \nverhalte und Gewalt nicht zu ihren Praktiken gehöre, würden vier Zeugen benannt. Auch \nwerde die Feststellung ausdrücklich bestritten, dass bei der Hündin „Aila“ eine extreme Un-\nterwürfigkeit und ein ängstliches Verhalten ihr gegenüber festgestellt worden sei. Das sub-\njektive Empfinden, auch einer Amtstierärztin, könne nicht dazu führen, die erteilte Erlaubnis \nsofort zu entziehen. Daher werde beantragt, diesen Hund durch einen Sachverständigen \nbegutachten zu lassen. Zudem sei § 3 Nr. 11 TierSchG auch aus einem anderen Grund \nnicht erfüllt. Als weiteres Tatbestandsmerkmal heiße es, dass ein Gerät verwendet werde, \ndas durch direkte Stromeinwirkung das artgemäße Verhalten eines Tieres beeinflusse. Die \nStromeinwirkung geschehe hier höchstens indirekt, so dass dieser Tatbestand nicht erfüllt \nsei. Zudem stünden weitere Tatbestände in Kollision zu § 3 Nr. 11 TierSchG. Es sei hier nur \nbeispielhaft auf § 3 Nr. 5, 7 und 8 TierSchG verwiesen, welcher im Widerstreit mit § 19 \nNr. 13 und 16 (ohne Gesetzeszitat) sowie den Regelungen zur Ausbildung und zum Einsatz \nvon Jagdhunden stehe. Besonders problematisch erwiesen sich die Regelungen, wonach \ndas Hetzen des Wildes durch Jagdhunde verboten sei. Sehe man sich hierzu die unter-\nschiedlichen Kommentierungen im Tierschutzgesetz und im Bundesjagdgesetz an, werde \nman zu erstaunlichen Ergebnissen kommen, die im Einzelnen erörtert werden. Zudem könn-\nten weitere Beispiele benannt werden, in denen zwischen dem Tierschutzrecht und dem \nBundesjagdgesetz eine Diskrepanz bestehe, die nur als Widerstreit der Gesetze ausgelegt \nwerden könne. \n \n2.2 Das Vorbringen der Antragstellerin rechtfertigt keine Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses. \n \n(1) Soweit die Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom ... Februar 2026 auf Diskrepanzen \nmit weiteren Regelungen des Tierschutzgesetzes und des Bundesjagdgesetzes verweist \nund darüber hinaus anführt, dass die Tatbestandsvoraussetzung des § 3 Nr. 11 TierSchG, \nder eine „direkte Stromeinwirkung“ voraussetze, nicht erfüllt sei, ist das diesbezügliche Vor-\nbringen nicht berücksichtigungsfähig, da es nicht binnen der Frist von einem Monat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO geltend gemacht worden ist. Hiernach ist die Beschwerde gegen \nBeschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begrün-\nden. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. Gründe, die nicht frist-\ngemäß dargelegt worden sind, können nur berücksichtigt werden, wenn sie zur Erläuterung \noder Vertiefung fristgerecht geltend gemachter Gründe vorgetragen sind (SächsOVG, Be-\nschl. v. 21. Januar 2025 - 3 B 127/24 -, juris Rn. 43). \n15\n16\n17\n\n \n8 \n \n \n \n \nHiervon ausgehend sind die vorgenannten Rügen im Schriftsatz der Antragstellerin vom... \nFebruar 2026 nicht berücksichtigungsfähig, da sie nicht die fristgemäß dargelegten Gründe \nerläutern, sondern mit den Hinweisen auf weitere Regelungskonflikte im Tierschutzgesetz \nund im Bundesjagdgesetz sowie mit dem Hinweis auf weitere Tatbestandsmerkmale des \n§ 3 Nr. 11 TierSchG neue Aspekte benennen, die nach Ablauf der einmonatigen Begrün-\ndungsfrist am.. Januar 2026 erstmalig vorgetragen werden. \n \n(2) Soweit die Antragstellerin anführt, dass es sich bei den von ihr verwendeten Halsbändern \nnicht um ein Gerät handele, das i. S. v. § 3 Nr. 11 TierSchG dem Tier nicht unerhebliche \nSchmerzen, Leiden oder Schäden zufüge, weil die Stromeinwirkung mit der einer Digitalka-\nmera vergleichbar sei, führt dies nicht zu einer Änderung des Beschlusses. \n \nZum einen hat der Antragsgegner unter Verweis auf ein Foto (S. 125 der Verwaltungsakte) \ndarauf abgehoben, dass das Halsband funktionsbereit eingeschaltet und auf eine Intensität \nvon „85“ von maximal „127“ eingestellt gewesen sei. Daher kann bereits von einer nicht \nunerheblichen Spannungsstärke ausgegangen werden. Darüber hinaus hat der Antrags-\ngegner in seiner Erwiderung auf den vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag mit \nSchreiben vom ... September 2025 (dort S. 4 f.) darauf hingewiesen, es ergebe sich aus der \ngutachterlichen Stellungnahme der Tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. (TVT), \ndass insbesondere Fehlverknüpfungen zwischen dem Strafreiz, dem Verhalten des Hundes, \ndem Ort, Geräuschen, Objekten und Personen (inklusive Halter) möglich seien und Verhal-\ntensprobleme auslösen oder verschlimmern könnten. Ein effektives Lernverhalten ist nach \ndieser Stellungnahme kaum oder nicht möglich. Wenn - so das Gutachten - in der Folge der \nStrafreiz als willkürlich empfunden werde, erhöhe sich der Stresslevel der Tiere enorm und \nkönne bis zur erlernten Hilflosigkeit führen. Da die Elektroreizgeräte eine enorme Reichweite \n- im vorliegenden Fall 1.600 m - hätten, könne der Hund von seinem Halter nicht mehr direkt \nbeobachtet werden. Das unbeabsichtigte Auslösen der Fernbedienung könne zu Fehlver-\nknüpfungen und damit zu nachhaltigen Verhaltensproblemen führen. \n \nHiervon ausgehend ist es daher nicht erforderlich, dass die Stromstärke, die bei dem Hun-\ndehalsband ausgelöst wird, eine Intensität wie etwa diejenige bei Weide- oder Wolfsschutz-\nzäune erreicht. Denn die unter Verweis auf das vorbezeichnete Gutachten zu befürchtenden \nVerhaltensänderungen bei einer Benutzung des Halsbandes sind jedenfalls geeignet, Schä-\nden im Sinn von § 3 Nr. 1 TierSchG auszulösen. Gegen die fachkundige Bewertung ist die \nAntragstellerin auch nicht vorgegangen, sondern behauptet, sie habe bei Verwendung der \nHalsbänder die Hunde jederzeit im Blick gehabt. Eine Verhaltensänderung im oben be-\nschriebenen Sinn ist damit aber nicht ausgeschlossen. \n \n18\n19\n20\n21\n\n \n9 \n \n \n \n \nDie in dem Gutachten aufgezeigten Folgen für das Verhalten eines Hundes dürften auch \nGrund für das von der Tierärztin H…… beobachteten Verhalten des Hundes Aila sein, der \naugenscheinlich bereits eine entsprechende Verhaltensauffälligkeit zeigt. Dass die bei der \nKontrolle am ... Juli 2025 anwesende Tierärztin nicht in der Lage gewesen sein könnte, das \nVerhalten des Hundes fachgerecht zu beurteilen, ist nicht ersichtlich. Der diesbezügliche \nVorwurf, es handele sich allein um ein subjektives Empfinden, geht damit ins Leere. \n \nDie diesbezüglichen Beobachtungen hat der Antragsgegner in seiner Beschwerdeerwide-\nrung mit Schriftsatz vom ... Januar 2026 erneut vorgetragen und vertieft. Darüber hinaus \nsind von dem nunmehr namentlich benannten Anzeigeerstatter die in seiner \n(Tierschutz-)Anzeige vom ... Juli 2025 gemachten Angaben bestätigt worden. Hiernach wur-\nden Elektrohalsbänder benutzt, die dazu führten, dass der betroffene Hund kurz aufjaulte \nund sich anschließend ruhig verhielt. Dass es dem Zeugen, wie behauptet, um eine Exis-\ntenzvernichtung der Antragstellerin gehen sollte, ist durch nichts belegt. Eine Zeugeneinver-\nnahme ist genauso wie die der von der Antragstellerin angebotenen Zeugen im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der Regel nicht geboten; sie \nsind daher dem Verfahren in der Hauptsache vorbehalten (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 31. \nAufl. 2025, § 80 Rn. 158 m. w. N.). \n \n(3) Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass Tiere auch im Hinblick auf einen Weide- \nund Wolfsschutzzaun nur durch ein- oder mehrmaliges Berühren ein Vermeidungsverhalten \nerlernen würden und daher eine Ungleichbehandlung sachlich nicht gerechtfertigt sei, gilt \nnichts anderes. \n \nDenn im Gegensatz zu den von einem Hundehalsband ausgehenden elektrischen Impulsen \nkann der mit der Berührung eines elektrisch geladenen Zauns einhergehende Schmerz vom \nbetroffenen Tier einem bestimmten Eigenverhalten zugeordnet werden. Dass dies bei den \nvon einem Hundehalsband ausgehenden elektrischen Impulsen nicht durchgängig der Fall \nist, ergibt sich aus der gutachterlichen Stellungnahme der TVT. Daher ist im Gegensatz zu \nder Verwendung von Halsbändern bei Verwendung von Weide- und Wolfsschutzzäunen \nnicht davon auszugehen, dass sich das Tierverhalten in einer in dem Gutachten angeführten \nWeise verändert. \n \nNach alledem sind von § 3 Nr. 11 TierSchG damit alle Geräte erfasst, die mittels direkter \nStromeinwirkung das artgemäße Verhalten des Hundes und insbesondere dessen Bewe-\ngung erheblich einschränken, und die nach Bauart und Funktionsweise generell geeignet \nsind, nicht unerhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden herbeizuführen. Dies ist auch bei \nNiederstromgeräten mit einer Stromstärke von unter 100 mA der Fall (vgl. hierzu näher \n22\n23\n24\n25\n26\n\n \n10 \n \n \n \n \nHirth/Maisack/Moritz/Felde, TierSchG, 4. Aufl. 2023 § 3 Rn. 63 m. w. N.). \n \n(4) Anders als die Antragstellerin meint, handelt es sich bei Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG nicht \num eine bundesrechtliche Vorschrift i. S. d. § 3 Nr. 11 TierSchG, wonach die Verwendung \nder streitgegenständlichen Halsbänder zulässig ist. \n \nSoweit die Antragstellerin erneut darauf hinweist, dass die von ihr verwendeten Halsbänder \nein amtliches Prüfzeichen i. S. v. Anl. 2 Nr. 1.4.4 WaffG trügen, hat sie sich nicht mit den \nausführlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts hierzu befasst. Vielmehr hat sie er-\nneut darauf abgehoben, dass die Hundehalsbänder mit „CE“ gekennzeichnet gewesen \nseien. Dem Hinweis des Verwaltungsgerichts, dass darin keine amtliche Zulassung liege, \nweil es sich nicht um ein amtliches Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesan-\nstalt handele, ist sie damit nicht entgegengetreten. \n \nDavon abgesehen hat das Verwaltungsgericht - wie im Einzelnen dargestellt - festgestellt, \ndass es sich bei den in Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG erfassten Geräten um Tierabwehrgeräte, \nnicht aber um zu Trainingszwecken eingesetzte Hilfsmittel handele. Hieraus folgt, dass die \nbeiden Vorschriften unterschiedliche Gegenstände regeln und sich daher bei der Anlage 2 \nNr. 1.4.4 WaffG schon vom Grundsatz her nicht um eine bundesrechtliche Vorschrift han-\ndeln kann, die eine Ausnahme von dem Verbot des § 3 Nr. 11 TierSchG enthält. Daher \nenthalten die einschlägigen Kommentierungen hierzu auch keinen Hinweis auf die von der \nAntragstellerin angeführte Anlage 2 Nr. 1.4.4 WaffG (vgl. nur Hirth/Maisack/Moritz/Felde, a. \na. O. Rn. 70 m. w. N.). \n \n(5) Soweit die Antragstellerin die bei § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwä-\ngung des Verwaltungsgerichts rügt, ist darauf hinzuweisen, dass das öffentliche Interesse \nin der Regel überwiegt, wenn sich unter summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten in der \nHauptsache feststellen lässt, dass der angegriffene Verwaltungsakt rechtmäßig sein dürfte. \nDass durch den Widerruf der Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8f TierSchG eine Existenzge-\nfährdung des Unternehmens der Antragstellerin ausgelöst werden konnte, ist weder belegt \nnoch sonst ersichtlich. Denn die Antragstellerin führt gemäß der Gewerbeanmeldung vom.. \nAugust 2015 auch eine Tierpension, gibt Reitunterricht, bietet therapeutisches Reiten an \nund bildet Pferde aus, wodurch weitere Einnahmen erzeugt werden. Die diesbezügliche Er-\nlaubnis vom .. Februar 2019 ist hingegen nicht widerrufen worden. \n \n(6) Nicht angegriffen und daher der Entscheidung zugrunde zu legen ist der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts, dass die in dem Erlaubnisbescheid vom... November 2023 erlassene \nAuflage Nr. 4p ebenfalls den angegriffenen Widerruf erlaubt, wenn u. a. die \n27\n28\n29\n30\n31\n\n \n11 \n \n \n \n \nNebenbestimmungen des Bescheids nicht eingehalten werden. Dies ist, worauf das Gericht \nzutreffend hingewiesen hat, hier der Fall, da die Auflage in Buchstabe „m“, wonach die An-\nwendung u. a. von Elektroreizgeräten nicht zulässig ist, unstrittig nicht eingehalten wurde. \nIn diesem Zusammenhang ist es auch unerheblich, welche Auswirkungen die von der An-\ntragstellerin verwendeten Halsbänder auf die davon betroffenen Hunde haben. Der Widerruf \nder Erlaubnis ist daher auch gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwVfG zulässig. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 2, § 53 \nAbs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 54.2.1 des Streitwert-\nkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 be-\nschlossenen Änderungen und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz, gegen die keine \nEinwendungen erhoben wurden. Der sich hieraus ergebende Betrag in Höhe von 20.000 \nEuro ist gemäß Nr. 1.5 Streitwertkatalog zu halbieren. \n \nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n \n \n \n \nv. Welck \nKober \nNagel \n \n32\n33\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520995","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-02/3-b-318-25","cited_norms":[{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":14},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":5},{"jurabk":"TierSchG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"WaffG 2002","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520995","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520995","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-sachsen/2026-03-02/3-b-318-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520995","retrieved":"2026-07-09 09:40:50.815789+00:00"}}