{"status":"available","doknr":"OLD520813","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2026-04-24","aktenzeichen":"Vf. 48-V-25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 48-V-25 \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Wahlprüfungsbeschwerden \n \n \n1) des Herrn H., \n \n2) der Frau K., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter zu 1) und zu 2): Rechtsanwalt Marcus Pretzell, \n \nRödgener Straße 100, 04509 Delitzsch, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfassungs-\ngerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Andreas Wahl, die Richterinnen Simone Herber-\nger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Dirk Kirst, Klaus Schurig, Stefan Ansgar \nStrewe und Arnd Uhle \n \nam 24. April 2026 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerden werden verworfen. \n \n\n \n \n2 \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie am 20. Juni 2025 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen \nBeschwerden richten sich gegen die Beschlüsse des 8. Sächsischen Landtages vom \n21. Mai 2025 über die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag am 1. September 2024 \n(PlPr 8/13, S. 117) zur Drucksache 8/1931, womit der Wahleinspruch des Beschwerdeführers \nzu 1) zurückgewiesen wurde, und zur Drucksache 8/1934, womit der Wahleinspruch der Be-\nschwerdeführerin zu 2) zurückgewiesen wurde. \n \nDas endgültige Ergebnis der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag wurde am 4. Oktober 2024 im \nSächsischen Amtsblatt bekanntgemacht. Danach fielen auf die im Landtag vertretenen Parteien \nfolgende Anteile der gültig abgegebenen Stimmen: CDU 749.114 (= 31,9 %, 41 Sitze), \nAfD 719.279 (= 30,6 %, 40 Sitze), BSW 277.568 (= 11,8 %, 15 Sitze), SPD 172.021 (= 7,3 %, \n10 Sitze), BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 119.980 (= 5,1 %, 7 Sitze), DIE LINKE 104.891 \n(= 4,5 %, 6 Sitze), FREIE WÄHLER 53.027 (= 2,3 %, 1 Sitz − Direktmandat). \n \n1. Der Beschwerdeführer zu 1) erhob mit Schreiben vom 15. September 2024 Einspruch gegen \ndie Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2024 \nmachte er ergänzende Ausführungen. \n \nDer Beschwerdeführer zu 1) trug vor, es habe erhebliche Diskrepanzen in der Darstellung der \nWahlergebnisse am Wahlabend auf der Webseite des Landeswahlleiters gegeben. Der am \nWahlabend um 23:20 Uhr als Zwischenergebnis ausgewiesene Stimmenanteil von BÜNDNIS \n90/DIE GRÜNEN von 3,7 % nach der Auszählung von 431 Gemeinden sei rechnerisch nicht \nmit dem vorläufigen Ergebnis vereinbar. Es gebe keine Kombination von Gemeinden, die die-\nsen Zwischenstand ergeben würde. Zudem seien um 23:20 Uhr 431 Gemeinden ausgezählt ge-\nwesen, um 23:33 Uhr hingegen nur noch 429 Gemeinden. Außerdem seien die Sprünge des \nListenstimmenanteils von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von zwischenzeitlich 4,5 %, dann \n3,7 % und schließlich 5,1 % nicht erklärbar, weil es keine Kombination von Gemeinden gege-\nben haben könne, die diese beiden Sprünge erkläre. Diese Diskrepanzen erforderten eine Prü-\nfung der eingesetzten Wahlsoftware zur Stimmenauszählung und der festgestellten Wahlergeb-\nnisse. Das veröffentlichte Wahlergebnis könne nicht als gesichert angesehen werden. Bei Weg-\nfall der Mandate von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN könne die AfD eine Sperrminorität im \nSächsischen Landtag erhalten. Mit Schriftsatz vom 3. April 2025 führte der Verfahrensbevoll-\nmächtigte des Beschwerdeführers zu 1) aus, dass der am Wahlabend um 23:20 Uhr als Zwi-\nschenergebnis ausgewiesene Stimmenanteil von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN von 3,7 % nicht \nin Übereinstimmung mit dem amtlichen Endergebnis gebracht werden könne. Vielmehr ergebe \nsich eine Abweichung von mindestens 45.069 Stimmen. \n \n2. Die Beschwerdeführerin zu 2) erhob mit Schreiben vom 29. September 2024 Einspruch ge-\ngen die Gültigkeit der Wahl zum 8. Sächsischen Landtag. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2024 \nerhielt sie ihren Einspruch aufrecht. \n\n \n \n3 \n \nDie Beschwerdeführerin zu 2) brachte vor, es habe Wahlmanipulation und Wahlbetrug gege-\nben, was Anomalien in der Darstellung der Wahlergebnisse am Wahlabend auf der Webseite \ndes Landeswahlleiters zeigten. Es sei merkwürdig, dass das ZDF bereits um 18:00 Uhr die CDU \nzur stärksten Partei erklärt und damit das Endergebnis gekannt habe, obgleich noch viele Stim-\nmen auszuzählen gewesen seien und die AfD bei den Zwischenergebnissen zeitweilig vor der \nCDU gelegen habe. Um 23:06 Uhr seien 429 „Wahlkreise“ ausgezählt gewesen, um 23:17 Uhr \nhingegen nur 422 „Wahlkreise“. Um 23:19 Uhr hätten sich bei einem gleichbleibenden Aus-\nzählungsstand (422 „Wahlkreise“) die Stimmenzahlen für CDU und AfD verändert. Um 23:22 \nUhr seien 431 „Wahlkreise“ ausgezählt gewesen, um 23:33 Uhr hingegen nur 429 „Wahl-\nkreise“. Um 23:06 Uhr seien alle Dresdner Wahlkreise bis auf einen ausgezählt gewesen, um \n23:40 Uhr hingegen nur die Minderheit der Dresdner Wahlkreise. Zugleich sei um 23:40 Uhr \nallerdings angezeigt worden, dass 434 von 435 „Wahlkreisen“ ausgezählt seien. Von 23:40 Uhr \nzu 23:43 Uhr habe sich der Stimmenanteil für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN innerhalb von drei \nMinuten von 4,7 % auf 5,1 % gesteigert, obwohl die Anzeige weiterhin bei 434 von 435 aus-\ngezählten „Wahlkreisen“ gestanden habe. Beim Wechsel des Auszählungsstands von 434 \n„Wahlkreise“ auf 435 „Wahlkreise“ um 00:13 Uhr habe sich der Stimmenanteil keiner Partei \ngeändert. Die eingesetzte Software sei mit gravierenden Fehlern behaftet. Entweder alternativ \noder zusätzlich sei Einfluss auf die Auszählung genommen worden. \n \n3. Auf Ersuchen des Wahlprüfungsausschusses nahm der Landeswahlleiter zunächst mit \nSchreiben vom 3. Januar 2025 zu den Wahleinsprüchen Stellung. Er wies auf den grundlegen-\nden methodischen Unterschied zwischen der Feststellung des endgültigen amtlichen Wahler-\ngebnisses durch den Landeswahlausschuss und der Veröffentlichung von Zwischenständen auf \nder Webseite des Landeswahlleiters hin. Das endgültige amtliche Wahlergebnis werde durch \nAggregation aus den Niederschriften in den Wahlbezirken und den Feststellungen der Kreis-\nwahlausschüsse gewonnen. Dieses Verfahren erschöpfe sich letztlich in einem simplen Additi-\nonsprozess und erfolge unter der Möglichkeit der Beobachtung durch die Öffentlichkeit. Die \nErmittlung des (vorläufigen und auch endgültigen) Wahlergebnisses erfolge in einem gestuften \nVerfahren. Für die Ermittlung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk seien primär die jeweiligen \nWahlvorstände verantwortlich. Diesen obliege es, die Ergebnisermittlung in öffentlicher Sit-\nzung (§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Sächsischen Wahlgesetzes − SächsWahlG) durchzuführen. Das \nVerfahren ergebe sich aus §§ 36 ff. SächsWahlG. Die so festgestellten Ergebnisse würden im \nVerfahren der Schnellmeldung an die Gemeinde und von dort an die Kreiswahlleitung übermit-\ntelt (§ 57 der Landeswahlordnung − LWO). Zugleich würden Wahlniederschriften (§ 58 LWO) \ngefertigt, die zur Ermittlung des endgültigen Ergebnisses Grundlage der Beschlussfassung \ndurch die Kreiswahlausschüsse seien (vgl. § 40 SächsWahlG, § 62 LWO). Deren Beschluss-\nfassung finde wiederum in öffentlicher Sitzung statt. Auf Basis der hier angefertigten Nieder-\nschriften stelle der Landeswahlausschuss das endgültige Ergebnis zusammen und fest \n(vgl. § 41 SächsWahlG, § 64 LWO). Die Darstellung von Zwischenständen auf der Webseite \ndes Landeswahlleiters beruhe hingegen auf einstweilen unvollständigen Informationen. Zu-\ngrunde gelegt würden die zum jeweiligen Zeitpunkt vorliegenden Stimmenzahlen, nicht hinge-\ngen die Gesamtzahl der abgegebenen Stimmen. Insoweit könne es im Laufe des Übermittlungs-\nprozesses zur unmittelbaren Korrektur etwa von Schreib-, Rechen- oder Übermittlungsfehlern \n\n \n \n4 \nkommen, was sich auf die Präsentation des Zwischenergebnisses auf der Webseite des Landes-\nwahlleiters am Wahlabend auswirken könne. Zudem würden für einen Ticker zur Angabe des \nAuszählungsfortschritts und für Angaben zum Zwischenstand des Ergebnisses unterschiedliche \nVeröffentlichungsroutinen verwendet, sodass Angaben voneinander abweichen könnten. Bei \nder Internetpräsentation handele es sich nicht um ein Wahlerfassungssystem. Eine Stimmen-\nauszählung durch eine Software erfolge nicht. Daneben wies der Landeswahlleiter darauf hin, \ndass die Wahl zum Sächsischen Landtag in 60 Wahlkreisen stattfinde. Wenn die Beschwerde-\nführerin von „320 von 435 ausgezählten Wahlkreisen\" spreche, sei unklar, auf welche Darstel-\nlung sie sich genau beziehe. In der referenzierten Internetpräsentation (Webseite des Landes-\nwahlleiters) sei die Gesamtzahl von 435 auf Gemeinden bzw. Teilgemeinden bezogen und auch \nso beschriftet gewesen. Außerdem sei der Ticker zum Auszählungsstand bezüglich der Prozent-\nzahl der Wahlberechtigten ausdrücklich als „circa-Wert“ angegeben gewesen. Es habe sich nur \num eine grobe Orientierung gehandelt, zumal die Gesamtzahl der Wähler zu diesem Zeitpunkt \nnoch nicht abschließend bekannt gewesen sei. Im Übrigen enthielten weder das SächsWahlG \nnoch die LWO Vorgaben zur Art und Weise der Präsentation von Zwischenergebnissen und \ndeshalb sei – selbst, wenn man die Art und Weise der Präsentation als fehlerhaft ansehen wollte \n– hieraus kein Wahlfehler i.S.d. § 1 Abs. 2 Buchst. a des Sächsischen Wahlprüfungsgesetzes \n(SächsWprG) abzuleiten. Zudem wies der Landeswahlleiter darauf hin, dass etwaige zeitnah \nnach Ablauf der Wahlzeit erfolgte Verlautbarungen in den Medien auf eigenen Nachwahlbe-\nfragungen, Prognosen und Hochrechnungen beruhen dürften. Diese fänden unabhängig vom \nVerfahren zur Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses statt. In jedem Fall sei der Vortrag \nder Beschwerdeführer nicht geeignet, Zweifel an der Ordnungsgemäßheit der Wahl und des \nfestgestellten Endergebnisses zu begründen. \n \nDer Wahlprüfungsausschuss bat den Landeswahlleiter nach Beratung um weitere Erläuterung \nder Erfassung und Übermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses. Mit Schreiben vom \n18. März 2025 ergänzte der Landeswahlleiter seine Stellungnahmen. Er legte dar, dass die \nSchnellmeldung vom Wahlvorstand zunächst an die kreisangehörige Gemeinde und von dort \nan die Kreiswahlleitung übermittelt werde. Meldungen, die die maschinellen Plausibilitätsprü-\nfungen nicht bestünden, würden als „unschlüssig“ beziehungsweise „fehlerbehaftet“ zurückge-\nwiesen und weder in öffentliche Präsentationen einfließen noch dem Landeswahlleiter gemel-\ndet. Wenn es noch am Wahlabend durch den Wahlvorstand Korrekturen an Ergebnissen gebe, \nwerde dies im Erfassungsprotokoll registriert. Nach der abschließenden Übermittlung und der \nFreigabe der Daten des vorläufigen Wahlkreisergebnisses müssten Änderungen durch den \nKreiswahlausschuss auf Basis der Vorprüfung durch den Kreiswahlleiter vorgenommen wer-\nden. Es habe keine Revision von Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter gegenüber dem Lan-\ndeswahlleiter im Laufe des Wahlabends gegeben. Auch seien seitens des Landeswahlleiters \nkeine Korrekturen an den übermittelten Daten des vorläufigen Ergebnisses erfolgt. Die Wahl-\npräsentation stelle eine rein überobligatorische Information an die Öffentlichkeit dar. Weder \nkönne noch solle die Wahlpräsentation Bestandteil des amtlichen Ergebnisermittlungsprozesses \nsein. Dieser laufe vielmehr völlig unabhängig von der Präsentation und finde entsprechend den \nnormativen Vorgaben statt, die es für die Präsentation nicht gebe. Die Wahlpräsentation basiere \nauf Zwischenergebnissen der Gemeinden, die ihrerseits in die Datenbank eingepflegt würden \n\n \n \n5 \nund nicht auf den Schnellmeldungen der Kommunen an die Kreiswahlleiter. Der Landeswahl-\nleiter verwies in seinem Schreiben darauf, dass in das System der Wahlpräsentation Informati-\nonen erst dann einflössen, wenn durch die Gemeinde in dem verwendeten EDV-System der \nStatus „Freigabe“ gesetzt und die Ermittlung des vorläufigen Ergebnisses damit als abgeschlos-\nsen markiert worden sei. Zeitlich fiele das jedoch nicht notwendigerweise mit der Schnellmel-\ndung an den Kreiswahlleiter zusammen. Vielmehr könnte das EDV-System durch die Gemein-\nden auch dazu genutzt werden, die Ergebnisse der einzelnen Wahlbezirke zusammenzustellen \nund unter Zuhilfenahme der systemseitigen Berechnungsfunktion die gemeindliche Schnell-\nmeldung zu erstellen. Wenn ein Korrekturbedarf noch vor Abfertigung der Schnellmeldung an \ndie Kreiswahlleitung bemerkt werde, sei es in diesem Prozess möglich, den Status „Freigabe“ \nzurückzunehmen und den Status erneut auf „in Bearbeitung“ zu setzen, die Angabe zu korri-\ngieren und anschließend wieder freizugeben. Das könne dazu führen, dass sich die Meldungen \nin der Wahlpräsentation veränderten. Die Veränderung des Status von ,,Freigabe“ auf ,,in Be-\narbeitung“ führe hierbei dazu, dass für die Gemeinde (bzw. bei geteilten Gemeinden für den \nGemeindeteil) im Präsentationssystem keine Daten (mehr) angezeigt würden. Die erneute Set-\nzung des Status ,,Freigabe“ beziehe die gemeindlichen (Zwischen-)Ergebnisse dann wieder in \ndie Präsentation ein. Durch die technisch mögliche Rücknahme von Freigaben könnten sich \nauch im Laufe des Wahlabends die referenzierten Gemeinden ändern. Zudem könne die Anzahl \nder Gemeinden in der Wahlpräsentation trotz des Rücksetzens eines Status auf „in Bearbeitung“ \nim Aktualisierungszyklus auch gleichbleiben, weil etwa eine andere Gemeinde in dem Zeit-\nraum eine Freigabe erteilt habe. So könnte es − in konstruierten Fällen – zu dem Befund kom-\nmen, dass die ,,Ticker-Anzeige“ inhaltlich unverändert bliebe, sich aber die dargestellten abso-\nluten und relativen Werte der Zwischenergebnisse aufgrund der abweichenden gemeindlichen \nZusammensetzung und damit der abweichenden Gesamtheit der berücksichtigten Zwischener-\ngebnisse veränderten. Da die Wahlpräsentation ihrerseits nicht „live“ aktualisiert werde, son-\ndern mit Aktualisierungszyklen arbeite, könne es zudem zu Abweichungen zwischen dem Da-\ntenbankbestand und dem Präsentationsstand kommen. Dabei würden die Karten- und Balken-\ngrafiken sowie die Tabellendarstellungen unabhängig von der sog. „Ticker-Anzeige“ aktuali-\nsiert. Ursächlich hierfür sei, dass beim Aufruf der Seite zu einem beliebigen Zeitpunkt die bei-\nden Elemente unterschiedlich ,,alt“ seien, also ein unterschiedlicher Zeitraum seit der jeweils \nletzten Aktualisierung vergangen sei. Hinzu komme, dass die Darstellung der Präsentation von \nden Einstellungen im System der Betrachtenden abhängig sei. Erfahrungsgemäß seien gerade \nEndgeräte, die über eine Internetverbindung mit eher geringer Bandbreite verfügten, aus Per-\nformancegründen so konfiguriert, dass nicht bei jedem Seitenaufruf alle Teile der Seite neu \ngeladen würden, sondern einzelne Elemente zwischengespeichert würden („Cache“). Dies \nkönne dazu führen, dass etwa die ,,Ticker-Anzeige“, obschon neu erstellt und über den Web-\nserver ausgeliefert, auf einzelnen Endgeräten nicht aktualisiert angezeigt werde, weil das Be-\ntrachtungsprogramm (z.B. der Browser) auf eine im Cache zwischengespeicherte Fassung zu-\ngreife. \n \nDie konkrete Art und Weise der Übermittlungen der Wahlvorsteher an die Gemeinden und von \ndort an die Kreiswahlleitungen unterfiele der Selbstorganisation der Kommunen und dem Wei-\nsungsrecht der Kreiswahlleitungen. Die Übermittlung durch die Kreiswahlleitungen an die Lan-\ndeswahlleitung erfolge zunächst auch elektronisch. Für die Weitergabe der Schnellmeldungen \n\n \n \n6 \nhabe der Landeswahlleiter den sicheren Übermittlungsweg festgelegt (vgl. § 57 Abs. 6 Satz 2 \nLWO). Auch an dieser Stelle sei der Datenübermittlungsprozess (der letztlich zur Wahlpräsen-\ntation führe) und der amtliche Ergebnisermittlungsprozess voneinander getrennt, wenngleich er \nauf denselben Grundinformationen beruhe. Die durch die Kreiswahlausschüsse erstellten Nie-\nderschriften seien zur Vorbereitung der Sitzung des Landeswahlausschusses zur Feststellung \ndes endgültigen Ergebnisses durch den Landeswahlleiter vorgeprüft und die Abweichungen \ndem Landeswahlausschuss als Tischvorlage zur endgültigen Feststellung bereitgestellt worden. \nVerglichen worden seien die Daten, die sich aus den 60 Niederschriften der Kreiswahlaus-\nschüsse nach dem Muster der Anlage 22 zur LWO sowie den jeweiligen Zusammenstellungen \ndes endgültigen Ergebnisses nach dem Muster der Anlage 20 zur LWO der Wahl in den Wahl-\nkreisen ergeben hätten, mit jenen Informationen, die aufgrund der Schnellmeldungen in der \nWahlnacht vorgelegen hätten. Divergenzen hätten sich hier beispielsweise durch verrutschte \nEintragungen oder Übertragungsfehler sowie nicht zugelassene Wahlbriefe, die als ungültige \nStimmen zunächst mitgezählt worden seien, ergeben. Dabei handele es sich um „Standardfeh-\nler“, die in der Wahlnacht aller Erfahrung nach regelmäßig vorkämen, aber ebenso regelmäßig \nim Rahmen der Ermittlung des endgültigen Ergebnisses bei der Prüfung der Niederschriften \nentdeckt und korrigiert würden. Die Niederschriften der Sitzungen der Kreiswahlausschüsse \nhätten durchweg eine hohe Qualität aufgewiesen. \n \nZudem legte der Landeswahlleiter dar, dass in der Wahlnacht zunächst eine unzutreffende Sitz-\nverteilung kommuniziert worden sei. Danach seien für CDU und AfD je ein Sitz mehr und für \nBÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN und SPD je ein Sitz weniger angegeben worden als nach den \nerrungenen Stimmen auf Basis des unveränderten vorläufigen Ergebnisses rechnerisch korrekt \ngewesen wäre. Die fehlerhafte Sitzverteilung sei auf einen für den Teiler zur Bestimmung der \nHöchstzahlen fehlerhaft verwendeten Datentyp zurückzuführen gewesen (Verwendung einer \nGanzzahl statt Dezimalzahl), in dessen Folge die Teilungs- und Höchstzahlen geringfügig \nfalsch berechnet worden seien und ab Sitz 117 eine fehlerhafte Zuteilung der Sitze erfolgt sei. \nNach Überprüfung und Vergleich der Berechnung der Softwareroutine für die Sitzverteilung \nmit einer manuellen Berechnung anhand eines Excel-Arbeitsblattes sei noch in der Wahlnacht \nder Routinefehler behoben und die zunächst fehlerhafte Sitzverteilung korrigiert worden. Es sei \nausgeschlossen, dass sich dieser Fehler auf die Ermittlung des vorläufigen oder endgültigen \nErgebnisses habe auswirken können, da für die Ermittlung des zahlenmäßigen Wahlergebnisses \ndie bereits beschriebene Aggregation relevant sei. Die endgültige Feststellung des Wahlergeb-\nnisses und der Sitzverteilung obliege dem Landeswahlausschuss, dessen Entscheidung am \n13. September 2024 einstimmig ergangen sei. \n \n4. Der Wahlprüfungsausschuss empfahl dem Landtag mit zwei Beschlussempfehlungen und \nBerichten vom 6. Mai 2025 (Drucksachen 8/1931 und 8/1934), die Wahleinsprüche zurückzu-\nweisen, weil sie offensichtlich unbegründet seien. Die Beschwerdeführer hätten keinen man-\ndatsrelevanten Wahlfehler vorgetragen. Gegenstand der Wahlprüfungsverfahren sei nach \n§ 1 Abs. 2 Buchst. a SächsWprG, ob die Verteilung der Abgeordnetensitze dadurch beeinflusst \nworden sein könne, dass bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl zwingende Vor-\nschriften des SächsWahlG oder der LWO unbeachtet geblieben oder unrichtig angewendet wor-\nden seien. Die anderen Varianten des § 1 Abs. 2 SächsWprG seien für die hier zu beurteilenden \n\n \n \n7 \nEinsprüche offensichtlich nicht einschlägig. Das Wahlergebnis sei in den Wahlbezirken nach \nden §§ 36 bis 39 SächsWahlG und den §§ 54 bis 58 LWO durch die Wahlvorstände mittels \nAuszählung festgestellt und in Niederschriften festgehalten worden. Die Niederschriften seien \nGrundlage der Beschlussfassung durch die Kreiswahlausschüsse nach § 40 SächsWahlG und \n§ 62 LWO. Auf Grundlage der Niederschriften der Kreiswahlausschüsse habe der Landeswahl-\nausschuss das endgültige Wahlergebnis nach § 41 SächsWahlG und § 63 LWO festgestellt und \nes nach § 64 LWO bekanntgemacht. Allein diese Bekanntmachung im Sächsischen Amtsblatt \n(§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LWO) sei Grundlage der Sitzzuteilung für den neugewählten Sächsischen \nLandtag. Weder bildeten die Niederschriften der Wahlvorstände, der Kreiswahlausschüsse und \ndes Landeswahlausschusses die Basis für die Veröffentlichung von Zwischenständen auf der \nWebseite des Landeswahlleiters am Wahlabend, noch würden diese Zwischenstände oder sons-\ntige Verlautbarungen des Landeswahlleiters zum Ergebnisstand in die Feststellungen der vor-\ngenannten Ausschüsse einfließen. Die auf der Webseite des Landeswahlleiters veröffentlichten \nZwischenstände seien damit für das Ergebnis der Landtagswahl und die darauf beruhende Sitz-\nzuteilung rechtlich irrelevant. Anders, als es von den Beschwerdeführern augenscheinlich an-\ngenommen werde, habe weder der Landeswahlleiter noch der Landeswahlausschuss eine neben \ndie Aggregation der Niederschriften der Wahlvorstände und Kreiswahlvorstände tretende Soft-\nware zur Feststellung des Wahlergebnisses eingesetzt. Etwaige Fehler beim Zustandekommen \nder Wahlpräsentation auf der Webseite des Landeswahlleiters am Wahlabend seien demnach \nfür die korrekte Ermittlung des Wahlergebnisses irrelevant und somit im Wahlprüfungsverfah-\nren nicht entscheidungserheblich. Klarstellend wurde darauf hingewiesen, dass durch die Stel-\nlungnahmen des Landeswahlleiters die von den Beschwerdeführern angeführten Auffälligkei-\nten der Wahlpräsentation erklärbar seien. Ebenso wenig seien Prognosen der Medien am Wahl-\nabend sogleich nach Ende der Wahlzeit – unabhängig von ihrer Richtigkeit – geeignet, Zweifel \nan der Ordnungsgemäßheit der Wahl und des festgestellten Ergebnisses zu begründen. \n \nDiesen Empfehlungen folgte der Sächsische Landtag mit Beschlüssen vom 21. Mai 2025. \n \n5. Hiergegen richten sich die Wahlprüfungsbeschwerden der Beschwerdeführer. Diese tragen \nvor, dass eine sachliche Prüfung ihrer Wahleinsprüche nicht erfolgt sei. Die zuständigen Stellen \nhätten eine Akteneinsicht und die Herausgabe prüfungsrelevanter Daten verweigert. Eine Ab-\nweichung von mindestens 45.069 Stimmen sei belegt, die die Sitzverteilung verändert hätte. \nHierzu hätten sie Unregelmäßigkeiten im Auszählungsverlauf dokumentiert, etwa Rücksprünge \nim Zählstand und Ergebnisverschiebungen bei gleichbleibender Gemeindeanzahl. Die pau-\nschale Zurückweisung der Einsprüche verletze die Grundsätze der Wahlöffentlichkeit, Nach-\nprüfbarkeit und Gleichheit (Art. 20 GG, Art. 4 SächsVerf), ihr Wahlrecht aus Art. 38 Abs. 1 \nGG und Art. 4 SächsVerf sowie ihr Recht auf effektiven Rechtsschutz und rechtliches Gehör \n(Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG). Es lägen ein Verstoß gegen die Auszählungsintegrität \nsowie unerklärliche Ergebnissprünge im publizierten Auszählungsverlauf vor, die auf eine feh-\nlerhafte oder manipulierte Datenverarbeitung hindeuteten. Der Beschwerdeführer zu 1) habe \ndie mathematische Unvereinbarkeit zwischen dem publizierten Zwischenstand von 23:20 Uhr \nund dem Endergebnis in einer mathematischen Analyse konkretisiert und dies sei durch ein \nunabhängiges Gutachten von Prof. Dr. Raphael Volz (Hochschule Pforzheim) bestätigt worden. \n\n \n \n8 \nDer substantiierte Vortrag der Beschwerdeführer sei nicht ernsthaft geprüft worden. Der Wahl-\nprüfungsausschuss verkenne zudem die verfassungsrechtliche Bedeutung der amtlich veröf-\nfentlichten Zwischenstände. Alle wesentlichen Schritte der Wahl müssten öffentlich überprüf-\nbar und für den Bürger ohne besondere Fachkenntnisse nachvollziehbar sein. Die Zwischen-\nstände würden dabei eine zentrale Kontrollfunktion erfüllen und seien verfassungsrelevante \nProzesskomponenten der Auszählung. Es sei der einzige Echtzeit-Zugang der Öffentlichkeit \nzum laufenden Auszählungsgeschehen und der Landeswahlleiter habe damit einen Vertrauens-\ntatbestand geschaffen. Dass die Zwischenstände nicht revisionssicher gespeichert worden seien, \nstehe im Widerspruch zur Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG. Die In-\nkonsistenz der Zwischenstände weise auf strukturelle Mängel im Auszählungsprozess hin. \nDadurch werde zudem das Vertrauen in die Wahlintegrität erschüttert. \n \nDie Beschwerdeführer beantragen, \n \n1. sämtliche prüfungsrelevante Unterlagen zur Landtagswahl 2024 beizuziehen, insbe-\nsondere Wahlprotokolle, Zählprotokolle, Systemprotokolle und Zwischenstände, \nhilfsweise einen unabhängigen IT-Sachverständigen zur Analyse der Datenlage zu \nbeauftragen, \n2. die Sache zur erneuten Entscheidung an den Wahlprüfungsausschuss zurückzuver-\nweisen mit der Maßgabe, eine materielle Prüfung der vorgetragenen Unregelmäßig-\nkeiten durchzuführen, \n3. festzustellen, dass die pauschale Zurückweisung der Wahleinsprüche die Rechte aus \nArt. 20 GG, Art. 4 SächsVerf und Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, \n4. hilfsweise die vollständige Neuauszählung zur Klärung der belegten Diskrepanz an-\nzuordnen, \n5. eventualiter die Landtagswahl 2024 ganz oder teilweise für nichtig zu erklären. \n \n \nDer Präsident des Sächsischen Landtages hat zum Verfahren Stellung genommen. Er hält die \nWahlprüfungsbeschwerden bereits für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet. Es ließe sich \nschon bezweifeln, ob die Beschwerdeführer den statthaften Rechtsbehelf gewählt hätten, weil \nsie diesen in der Beschwerdeschrift mehrfach als Verfassungsbeschwerde bezeichneten. Im Üb-\nrigen genügten sie bereits nicht den Mindestanforderungen an das Begründungserfordernis des \n§ 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. Wie bereits im Wahlprüfungsverfah-\nren beanstandeten die Beschwerdeführer im Wesentlichen, auf der Internetseite des Landes-\nwahlleiters (www.wahlen.sachsen.de) habe es am Wahlabend Anomalien in der Darstellung \nder Zwischenergebnisse gegeben, die auf Wahlfehler hindeuteten. Zu diesem Vortrag enthalte \nder Wahlprüfungsbescheid des Sächsischen Landtags dezidierte Ausführungen. Mit den tragen-\nden Gründen des Wahlprüfungsbescheids setze sich die Beschwerdebegründung in keiner \nWeise auseinander. Dass es bei der Feststellung der Wahlergebnisse in den Wahlbezirken und \nim Laufe des anschließenden Additionsprozesses bis hin zur Feststellung des endgültigen amt-\nlichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss zu Fehlern gekommen sei, behaupte-\nten selbst die Beschwerdeführer nicht. Ihre Beschwerdebegründung zeige deshalb nicht ansatz-\n\n \n \n9 \nweise die Möglichkeit eines mandatsrelevanten Wahlfehlers auf. Auch soweit die Beschwerde-\nführer im Übrigen die Integrität der Wahl des 8. Sächsischen Landtags in Zweifel zögen, er-\nschöpfe sich ihr Vortrag in bloßen Andeutungen von Wahlfehlern und unbelegten Vermutun-\ngen, die nach der Rechtsprechung den Begründungsanforderungen gerade nicht genügten. So-\nweit die Beschwerdeführer die Verletzung von Art. 38 Abs. 1 GG rügten, lasse sich nicht nach-\nvollziehen, weshalb dieses Grundrecht, das sich auf die Wahl des Deutschen Bundestages be-\nziehe, im hiesigen Streitfall einschlägig sein sollte. Ebenso wenig könnten die Beschwerdefüh-\nrer mit ihren Rügen der Verletzung von Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG gehört werden. \nVor dem Sächsischen Verfassungsgerichtshof könne nur eine Verletzung der Verfassung des \nFreistaates Sachsen gerügt werden und außerdem sei Art. 103 Abs. 1 GG nur „vor Gericht“, \nnicht aber vor dem Landtag gewährleistet. Jedenfalls seien die Wahlprüfungsbeschwerden in \nder Sache unbegründet, weil keiner der in § 1 Abs. 2 SächsWprG genannten Anfechtungs-\ngründe vorgelegen habe. Die Feststellung des amtlichen Wahlergebnisses beruhe nicht auf der \nWahlpräsentation im Internet. Da die Beweisanregungen der Beschwerdeführer, die sich auf \nvon ihnen behauptete Mängel bei der Wahlpräsentation des Landeswahlleiters bezögen, nicht \nentscheidungserheblich seien, habe der Wahlprüfungsausschuss ihnen nicht nachzugehen brau-\nchen. Eine Zurückverweisung des Verfahrens an den Sächsischen Landtag komme wegen der \ngebotenen Beschleunigung von vornherein nicht in Betracht. \n \nMit weiteren Schreiben hat der Beschwerdeführer zu 1) umfassende Akteneinsicht beantragt \nund wiederum fehlende Transparenz und nachvollziehbare Aufklärung des Wahlablaufs gerügt. \nDa 13 Kreiswahlausschüsse parallel getagt hätten, sei zudem eine gleichzeitige Beobachtung \ndurch Bürger ausgeschlossen gewesen. Dies stehe in einem Spannungsverhältnis zum Öffent-\nlichkeitsgrundsatz. Dass der Freistaat Sachsen Fehler der Software für die Sitzverteilung ein-\nräume, lege nahe, dass dies auch die Zwischenstände betreffe. Die Diskrepanz zwischen dem \nZwischenstand von 23:20 Uhr und dem amtlichen Endergebnis sei belegt worden. Es sei im \nÜbrigen ausdrücklich Wahlprüfungsbeschwerde eingelegt worden. \n \nDie Aktenvorgänge des Sächsischen Landtages zu den Wahleinsprüchen der Beschwerdeführer \nsind beigezogen worden. \n \nDer Verfahrensbevollmächtigte und der Beschwerdeführer zu 1) haben am 25. März 2026 Ak-\nteneinsicht in die Verfahrensakte und die beigezogenen Aktenvorgänge genommen. Hierauf hat \nder Verfahrensbevollmächtigte eine weitere Stellungnahme übersandt. \n \n \nII. \n \nDie Wahlprüfungsbeschwerden sind unzulässig. \n1. Die Beschwerdeführer haben ihrem erkennbaren Rechtsschutzbegehren entsprechend \nWahlprüfungsbeschwerde als statthaften Rechtsbehelf eingelegt (Art. 45 Abs. 2 SächsVerf, \n§ 48 SächsWahlG i.V.m. § 1 SächsWprG). Die Bezeichnung in der Beschwerdeschrift als \n„Verfassungsbeschwerde“ ist unschädlich. Die Wahlprüfungsbeschwerde ist allein statthaft \n\n \n \n10 \nfür die Anfechtung von Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das \nWahlverfahren beziehen (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20, \nLVerfGE 32, 407 [411]; Beschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-V-17, LVerfGE 29, 215 \n[218]; Beschluss vom 28. August 2014 – Vf. 56-IV-14 [HS]/Vf. 57-IV-14 [eA]). Soweit die \nBeschwerdeführer nicht einen Mangel des Wahlverfahrens, sondern eine Verletzung von \ngrundrechtlich geschützten Gewährleistungen durch das Wahlprüfungsverfahren rügen, ist \ndies \nim \nRahmen \nder \nWahlprüfungsbeschwerde \nhingegen \nnicht \nzu \nprüfen \n(vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20, LVerfGE 32, 407 [411]; \nBeschluss vom 11. April 2018 – Vf. 68-V-17, LVerfGE 29, 215 [218]). \n2. Die Wahlprüfungsbeschwerden genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 10 \nSächsVerfGHG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG. \na) Dem Verfassungsgerichtshof muss es möglich sein, anhand des vorgetragenen Sachver-\nhalts eine zuverlässige Grundlage für die weitere Behandlung des Antrags und die Vor-\nbereitung der Sachentscheidung zu gewinnen (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. Sep-\ntember 2025 – Vf. 26-V-25; Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Beschluss \nvom 3. März 2016 – Vf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; \nBeschluss vom 28. April 2005 – Vf. 23-V-05 [HS]/Vf. 24-V-05 [eA]; Beschluss vom \n21. Juli 2005 – Vf. 47-V-05). Dies setzt eine hinreichend substantiierte und aus sich \nheraus verständliche Darlegung eines Sachverhalts voraus, aus dem erkennbar ist, worin \nein Wahlfehler liegen und welcher Einfluss auf die Mandatsverteilung diesem Fehler \nzukommen soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September 2025 – Vf. 26-V-25; Be-\nschluss vom 24. März 2021 – Vf. 27-V-20; Beschluss vom 3. März 2016 – \nVf. 152-V-15; Beschluss vom 28. Januar 2016 – Vf. 146-V-15; vgl. auch BVerfG, Be-\nschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. Sep-\ntember 2017, BVerfGE 146, 327 [340 f.]; Beschluss vom 31. Januar 2012, BVerfGE \n130, 212 [223]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, 304 [308 f.]). Die bloße \nAndeutung der Möglichkeit von Wahlfehlern oder die Äußerung einer dahingehenden \nnicht belegten Vermutung genügt nicht (SächsVerfGH, Beschluss vom 11. September \n2025 – Vf. 26-V-25; Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 15. Dezember 2020 – 2 BvC 46/19 – juris Rn. 36; Beschluss vom 19. Sep-\ntember 2017, BVerfGE 146, 327 [341]; Beschluss vom 15. Januar 2009, BVerfGE 122, \n304 [309]). \nZur erforderlichen Begründung einer Wahlprüfungsbeschwerde gehört insbesondere \neine Auseinandersetzung mit den Gründen der vorzulegenden oder zumindest ihrem \nwesentlichen Inhalt nach wiederzugebenden angegriffenen Landtagsentscheidung \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 24. März 2021 – Vf. 21-V-20; vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 15. Dezember 2020, BVerfGE 156, 224 [237]). \nb) Diesen Anforderungen genügen die Wahlprüfungsbeschwerden nicht. Die Beschwerde-\nführer haben keinen Sachverhalt substantiiert dargelegt, der einen Verstoß gegen Wahl-\n\n \n \n11 \nrechtsvorschriften und damit einen Wahlfehler für möglich erscheinen lässt. Insbeson-\ndere kann sich aus den Rügen der Beschwerdeführer zur Wahlpräsentation im Internet \nam Wahlabend von vornherein kein Wahlfehler ergeben, weil die Ermittlung des Wahl-\nergebnisses durch die Wahlorgane hiervon losgelöst erfolgt. \naa) Nach § 1 Abs. 2 Buchst. a SächsWprG sind Wahlen zum Sächsischen Landtag im Wahl-\nprüfungsverfahren ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn die Verteilung der \nAbgeordnetensitze dadurch beeinflusst worden sein kann, dass bei der Vorbereitung \noder Durchführung der Wahl zwingende Vorschriften des Gesetzes über die Wahlen \nzum Sächsischen Landtag oder der Landeswahlordnung unbeachtet geblieben oder un-\nrichtig angewendet worden sind. \nZur Feststellung des Wahlergebnisses bestimmt das Sächsische Wahlgesetz, dass der \nWahlvorstand nach Beendigung der Wahlhandlung feststellt, wie viele Stimmen im \nWahlbezirk auf die einzelnen Kreiswahlvorschläge (Direktkandidaten) und Landeslis-\nten abgegeben worden sind (§ 36 SächsWahlG). Der für die Briefwahl eingesetzte \nWahlvorstand stellt fest, wie viele durch Briefwahl abgegebene Stimmen auf die ein-\nzelnen Kreiswahlvorschläge und Landeslisten entfallen (§ 37 SächsWahlG). Der Wahl-\nvorstand entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und über alle Fra-\ngen, die sich bei der Wahlhandlung und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses erge-\nben, wobei der Kreiswahlausschuss das Recht der Nachprüfung hat (§ 39 SächsWahlG). \nDer Kreiswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlkreis für die einzelnen \nKreiswahlvorschläge (Direktbewerber) und Landeslisten abgegeben worden sind und \nwelcher Direktbewerber als Wahlkreisabgeordneter gewählt ist (§ 40 Abs. 1 \nSächsWahlG). Der Landeswahlausschuss stellt fest, wie viele Stimmen im Wahlgebiet \nfür die einzelnen Landeslisten abgegeben worden sind und wie viele Sitze auf die ein-\nzelnen Landeslisten entfallen sowie welche Bewerber gewählt sind (§ 41 Abs. 1 und 2 \nSächsWahlG). \nDie Wahlausschüsse und Wahlvorstände verhandeln, beraten und entscheiden in öffent-\nlicher Sitzung (§ 9 SächsWahlG). Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Fest-\nstellung des Wahlergebnisses im Wahlraum sind ebenfalls öffentlich (§ 30 Satz 1 \nSächsWahlG, § 46 Satz 1 LWO). \nAuf Grundlage der Verordnungsermächtigung in § 53 Nr. 13 SächsWahlG regelt die \nLandeswahlordnung in §§ 54 ff. und § 74 die näheren Abläufe zu der Feststellung der \nWahlergebnisse und ihrer Weitermeldung sowie die Bekanntgabe der Wahlergebnisse. \nHinsichtlich der Feststellung der Wahlergebnisse und ihrer Weitermeldung enthält § 55 \nLWO detaillierte Regelungen zu der Auszählung der abgegebenen Stimmen und der \nÜbertragung in die Wahlniederschriften. § 56 LWO sieht die mündliche Bekanntgabe \ndurch den Wahlvorsteher im Wahlbezirk vor. Zudem erfolgen gemäß § 57 LWO \nSchnellmeldungen, die nach dem Muster der Anlage 18 zur LWO zu erstatten sind (§ 57 \n\n \n \n12 \nAbs. 6 Satz 1 LWO), sobald das Wahlergebnis im Wahlbezirk festgestellt ist. Der Kreis-\nwahlleiter ermittelt nach den Schnellmeldungen der Gemeinden das vorläufige Wahler-\ngebnis im Wahlkreis und teilt dieses unter Einbeziehung der Ergebnisse der Briefwahl \nauf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter mit (§ 57 Abs. 3 LWO). Der Landeswahl-\nleiter ermittelt sodann nach den Schnellmeldungen der Kreiswahlleiter das vorläufige \nWahlergebnis im Wahlgebiet (§ 57 Abs. 4 LWO). \nÜber die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses \nwird von dem Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von den Mitgliedern des \nWahlvorstandes zu genehmigen und zu unterzeichnen ist (§ 58 Abs. 1 LWO). Die Wahl-\nniederschriften sind anschließend durch den jeweiligen Wahlvorsteher unverzüglich \n(mit den Anlagen) der Gemeinde zu übergeben, welche sie auf schnellstem Wege dem \nKreiswahlleiter übersendet (§ 58 Abs. 2 LWO). \nWahlbriefe werden auf die einzelnen Briefwahlvorstände verteilt (§ 60 Abs. 2 LWO) \nund dort von einem Mitglied des Briefwahlvorstandes nacheinander geöffnet. Bei Gül-\ntigkeit des Wahlscheins wird der entnommene Wahlumschlag ungeöffnet in die Wahl-\nurne geworfen (§ 61 Abs. 1 LWO). Frühestens ab dem Schluss der allgemeinen Wahl-\nzeit ermittelt und stellt der Briefwahlvorstand das Wahlergebnis in entsprechender An-\nwendung von §§ 54, 55 LWO fest. Der Briefwahlvorsteher übermittelt das festgestellte \nBriefwahlergebnis auf schnellstem Wege dem Kreiswahlleiter oder – im Falle einer An-\nordnung nach § 7 Abs. 3 SächsWahlG – der Gemeinde oder dem Landkreis (§ 61 Abs. 3 \nund 4 LWO), was der Schnellmeldung entspricht. Wiederum sind durch die Schriftfüh-\nrer Wahlniederschriften zu fertigen und durch den Briefwahlvorsteher unverzüglich \nweiterzuleiten (§ 61 Abs. 6 LWO). Das Wahlergebnis der Briefwahl wird von dem \nKreiswahlleiter in die Schnellmeldung nach § 57 Abs. 3 LWO und in die Zusammen-\nstellung des endgültigen Wahlergebnisses des Wahlkreises nach § 62 LWO übernom-\nmen (§ 61 Abs. 9 LWO). \nIn den Wahlkreisen prüft der jeweilige Kreiswahlleiter die Wahlniederschriften der \nWahlvorstände auf Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit und stellt nach den Wahl-\nniederschriften das endgültige Ergebnis der Wahl im Wahlkreis und der Wahl nach Lan-\ndeslisten wahlbezirksweise und nach Briefwahlvorständen geordnet zusammen (§ 62 \nAbs. 1 LWO). Nach Berichterstattung durch den Kreiswahlleiter ermittelt der Kreis-\nwahlausschuss das Wahlergebnis des Wahlkreises und stellt dieses fest (§ 62 Abs. 2 \nLWO). Im Anschluss an die Feststellung gibt der Kreiswahlleiter das Wahlergebnis \nmündlich bekannt. Über die Sitzung des Kreiswahlausschusses wird eine Niederschrift \ngefertigt. Eine Ausfertigung hiervon mit der dazugehörigen Zusammenstellung über-\nsendet der Kreiswahlleiter auf schnellstem Wege dem Landeswahlleiter (§ 62 Abs. 3 \nLWO). \nZur Ermittlung des Listenstimmenergebnisses im Wahlgebiet prüft der Landeswahllei-\nter die Wahlniederschriften der Kreiswahlausschüsse und stellt danach die endgültigen \nWahlergebnisse in den einzelnen Wahlkreisen des Wahlgebiets zusammen (§ 63 Abs. 1 \n\n \n \n13 \nLWO). Nach Berichterstattung durch den Landeswahlleiter ermittelt der Landeswahl-\nausschuss das Listenstimmergebnis im Wahlgebiet und stellt es fest, worüber ebenfalls \neine Niederschrift zu fertigen ist. Im Anschluss an die Feststellung gibt der Landeswahl-\nleiter das Wahlergebnis mündlich bekannt (§ 63 Abs. 2 LWO). \nSobald die Feststellungen abgeschlossen sind, macht gemäß § 64 LWO der Kreiswahl-\nleiter das endgültige Wahlergebnis für den Wahlkreis mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 \nLWO bezeichneten Angaben und dem Familien- und Vornamen des gewählten Direkt-\nkandidaten öffentlich bekannt. Der Landeswahlleiter macht das endgültige Wahlergeb-\nnis für das Wahlgebiet mit den in § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und 5 LWO und in § 63 \nAbs. 2 Satz 1 LWO bezeichneten Angaben, gegliedert nach Wahlkreisen, die Verteilung \nder Sitze auf die Parteien und andere Träger von Wahlvorschlägen sowie den Familien- \nund Vornamen der im Wahlgebiet gewählten Bewerber öffentlich bekannt. Eine Aus-\nfertigung dieser Bekanntmachung übersendet der Landeswahlleiter dem Präsidenten des \nSächsischen Landtages. \nNach § 74 Abs. 1 LWO erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen nach der Landes-\nwahlordnung durch das Staatsministerium des Innern sowie durch den Landeswahlleiter \nim Sächsischen Amtsblatt, durch die Kreiswahlleiter in den Amtsblättern oder Zeitun-\ngen, die allgemein für Bekanntmachungen der Landkreise und Kreisfreien Städte des \nWahlkreises bestimmt sind. § 74 Abs. 2 LWO sieht zudem vor, dass der Inhalt der nach \ndem Sächsischen Wahlgesetz und der Landeswahlordnung vorgeschriebenen öffentli-\nchen Bekanntmachungen zusätzlich im Internet bereitgestellt werden kann. \nbb) Daran gemessen lässt sich den Rügen der Beschwerdeführer kein Verstoß gegen Wahl-\nrechtsvorschriften und damit kein Wahlfehler entnehmen. \n(1) Die Rügen der Beschwerdeführer beziehen sich hauptsächlich auf die Internetprä-\nsentation des Landeswahlleiters am Wahlabend und dabei überwiegend auf Screen- \nshots, die von den Beschwerdeführern zu ausgewählten Zeitpunkten von dieser \nWahlpräsentation auf der Webseite www.wahlen.sachen.de gefertigt wurden. Das \nVorbringen der Beschwerdeführer ist nicht geeignet, Zweifel an der Gültigkeit der \nLandtagswahl am 1. September 2024 zu begründen, weil es die Möglichkeit eines \nWahlfehlers nicht aufzeigen kann. \nWeder das Sächsische Wahlgesetz noch die Landeswahlordnung enthalten Regelun-\ngen zur Internetpräsentation des Landeswahlleiters auf seiner Webseite am Wahl-\nabend. Vielmehr ist dessen Wahlpräsentation eine zusätzliche Information an die \nÖffentlichkeit, zu der keine rechtliche Verpflichtung besteht. Die dort am Wahl-\nabend publizierten Zwischenstände zu den Listenstimmen und der Auszählungsver-\nlauf nach der „Ticker-Anzeige“ sind weder mit vorläufigen (§ 57 Abs. 3 und 4 \nLWO) noch mit endgültigen amtlichen Wahlergebnissen (§ 63 LWO) gleichzuset-\nzen. Insbesondere stellen die dort angezeigten Zwischenstände nicht die Schnell-\nmeldungen im Sinne von § 57 LWO dar. \n\n \n \n14 \nEs besteht ein grundlegender Unterschied zwischen der Feststellung des endgültigen \namtlichen Wahlergebnisses durch den Landeswahlausschuss einerseits und der Ver-\nöffentlichung von Zwischenständen am Wahlabend auf der Webseite des Landes-\nwahlleiters andererseits. Das endgültige amtliche Wahlergebnis wird durch Zusam-\nmenführung der Feststellungen der Kreiswahlausschüsse in den Wahlkreisen ge-\nwonnen, die auf den Feststellungen der Wahlvorstände in den Wahlbezirken beru-\nhen, jeweils mit der Möglichkeit der Beobachtung durch die Öffentlichkeit. Wäh-\nrend in den Wahlbezirken die Wahlvorstände im Anschluss an die Wahlhandlung \n(§ 54 LWO) das Wahlergebnis zu ermitteln und festzustellen sowie hierüber eine \nNiederschrift anzufertigen haben, tagen die zur Nachprüfung der Entscheidungen \nder Wahlvorstände berechtigten (§ 39 Satz 2 SächsWahlG) Kreiswahlausschüsse \nnicht bereits am Wahlabend und der Landeswahlausschuss noch später. Schon we-\ngen des zeitlich gestreckten und mit weiteren Prüfungsschritten verbundenen Ver-\nfahrens, in dem das amtliche Endergebnis ermittelt wird, lässt sich allein aus etwai-\ngen Unstimmigkeiten in der Internetpräsentation von Zwischenständen am Wahl-\nabend kein Wahlfehler herleiten. \nDa die Wahlpräsentation des Landeswahlleiters auf Zwischenergebnissen der Ge-\nmeinden beruhte, deren Freigabe bei Bedarf wieder zurückgesetzt werden konnte \nund die nicht deren Schnellmeldungen an den Kreiswahlleiter entsprachen, sondern \nzu deren Erstellung verwandt werden konnten, gibt sie auch nicht den Fortschritt \ndes Prozesses der Ermittlung des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses wieder. \nDieses hat der Landeswahlleiter auf der Grundlage der Schnellmeldungen der Kreis-\nwahlleiter zu ermitteln, die auf den Schnellmeldungen der Gemeinden beruhen, die \nwiederum auf die Schnellmeldungen der Wahlvorsteher zurückgehen, wobei alle \nSchnellmeldungen bestimmten Anforderungen genügen müssen. Ganz abgesehen \ndavon, dass sich die Zusammensetzung des Sächsischen Landtags nicht nach dem \nvorläufigen, sondern nach dem endgültigen amtlichen Wahlergebnis bestimmt, ist \nnicht ersichtlich, inwieweit angesichts der Ausgestaltung der Wahlpräsentation des \nLandeswahlleiters die auf seiner Webseite am Wahlabend publizierten Zwischen-\nstände auf Fehler bei der Ermittlung des vorläufigen amtlichen Wahlergebnisses \nhindeuten könnten. \nDie Beschwerdeführer setzen sich auch nicht mit den erläuternden Ausführungen zu \nihren Einwänden in den angegriffenen Beschlüssen des Sächsischen Landtages vom \n21. Mai 2025 auseinander. Vielmehr blenden sie die grundlegenden Unterschiede \nzwischen der Internetpräsentation am Wahlabend und der Ermittlung des amtlichen \nEndergebnisses aus. \nDa die Wahlpräsentation am Wahlabend ohne rechtliche Verpflichtung erfolgt und \nkeine Vorschriften des Sächsischen Wahlgesetzes oder der Landeswahlordnung be-\nrührt, ist es auch unbedenklich, dass Änderungen von dort am Wahlabend erfolgten \nEintragungen nicht revisionssicher gespeichert wurden. \n\n \n \n15 \n(2) Auch soweit die Beschwerdeführer erstmals im Rahmen des Wahlprüfungsbe-\nschwerdeverfahrens eine Verletzung des Grundsatzes der Öffentlichkeit der Wahl \nrügen, legen sie weder substantiiert einen möglichen Verstoß gegen Wahlrechts-\ngrundsätze oder Wahlvorschriften dar noch die Möglichkeit, dass ein solcher das \nEndergebnis beeinflusst haben könnte. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Rüge \nbereits unberücksichtigt bleiben müsste, weil sie nicht Gegenstand der Wahleinsprü-\nche und des Wahlprüfungsverfahrens vor dem Sächsischen Landtag war \n(vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Januar 2012 – 2 BvC 11/11 – juris Rn. 5 m.w.N.). \nDer Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl beansprucht nur im Zusammenhang mit \ndem eigentlichen Wahlvorgang Geltung, einschließlich der Kontrolle der Wahl-\nhandlung und der Ermittlung des Wahlergebnisses (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n31. Januar 2012, BVerfGE 130, 212 [223]; BVerfG, Urteil vom 3. März 2009, \nBVerfGE 123, 39 [70]). Die in Art. 4 Abs. 1 SächsVerf niedergelegten Wahlgrund-\nsätze gebieten in Verbindung mit Art. 1 Satz 2, Art. 3 Abs. 1 SächsVerf, dass alle \nwesentlichen Schritte der Wahl öffentlich überprüfbar sind. Der Grundsatz der Öf-\nfentlichkeit der Wahl geht jedoch nicht soweit, dass durch unterschiedliche Termin-\nbestimmungen jedem einzelnen Wahlberechtigten die Möglichkeit gegeben sein \nmuss, an den Sitzungen aller Kreiswahlausschüsse des Wahlgebietes teilzunehmen. \nDies würde nicht zuletzt zu einer erheblichen Verzögerung bei der Feststellung des \namtlichen Endergebnisses führen. \nBei der Landtagswahl am 1. September 2024 wurde weder ein Wahlerfassungssys-\ntem noch eine Stimmenauszählungssoftware verwendet. Die von den Beschwerde-\nführern angeführte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom \n3. März 2009, BVerfGE 123, 39) betraf hingegen die Zulässigkeit von Wahlcompu-\ntern und elektronischen Wahlgeräten und ist mit dem hier zu entscheidenden Sach-\nverhalt nicht vergleichbar. \n(3) Soweit die Beschwerdeführerin zu 2) es für auffällig hält, dass die bereits kurz nach \nEnde der Wahlzeit in den Medien veröffentlichten Prognosen das Wahlergebnis re-\nlativ genau vorausgesagt haben, ist hierin ebenfalls kein Wahlfehler erkennbar. Sol-\nche Prognosen am Wahltag um 18 Uhr beruhen auf der Befragung von Wählern über \nihr Abstimmverhalten direkt nach dem Verlassen repräsentativ ausgewählter Wahl-\nlokale und sind daher trotz einiger Unsicherheitsfaktoren relativ genau. Wahlnach-\nbefragungen sind vom Grundsatz her zulässig (Thurm in: Schreiber, Kommentar \nzum Bundeswahlgesetz, 8. Aufl. 2025, § 32 Rn. 11). Die Veröffentlichung ihrer Er-\ngebnisse ist nur dann wahlrechtlich problematisch, wenn sie Auswirkungen auf das \nAbstimmverhalten der Wahlberechtigten haben können. Daher erklärt § 31 Abs. 2 \nSächsWahlG die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach \nder Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung vor Ablauf der Wahlzeit \nfür unzulässig. \n\n \n \n16 \n(4) Schließlich zeigen die Beschwerdeführer auch mit ihrer Andeutung, es könne Wahl-\nmanipulation und Wahlbetrug gegeben haben, keinen möglichen Wahlfehler auf. Es \nhandelt sich insoweit lediglich um nicht belegte Vermutungen. Konkrete Tatsachen, \ndie diese Mutmaßungen stützen könnten, tragen die Beschwerdeführer nicht vor. \n(5) Unabhängig davon werden die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Auffäl-\nligkeiten der Internetpräsentation am Wahlabend durch die Stellungnahmen des \nLandeswahlleiters erklärt, wie dies bereits der Landtag in den angegriffenen Be-\nschlüssen vom 21. Mai 2025 ausgeführt hat. \n(a) Grundlegend ist danach zu berücksichtigen, dass es sich bei der auf der Webseite \ndes Landeswahlleiters am Wahlabend dargestellten Wahlpräsentation nicht um eine \nLive-Anzeige handelte. Die Beschwerdeführer gehen in der Annahme fehl, es han-\ndele sich bei der Wahlpräsentation um einen „Echtzeit-Zugang“ der Öffentlichkeit \nzum laufenden Auszählungsgeschehen. Vielmehr erfolgte sogar die Aktualisierung \ndes angezeigten Zwischenergebnisses einerseits und des Auszählungstickers ande-\nrerseits aus Performancegründen nicht parallel. Durch die unterschiedlichen Aktua-\nlisierungszyklen konnte es zu Abweichungen zwischen dem Datenbankbestand und \ndem Präsentationsstand kommen. Dabei wurden die Karten- und Balkengrafiken so-\nwie die Tabellendarstellungen (Zwischenergebnis) unabhängig von der sog. „Ti-\ncker-Anzeige“ (Auszählungsstand) aktualisiert. Deshalb konnte die Datenbasis für \ndie entsprechenden Darstellungen inhaltlich voneinander abweichen. Sowohl be-\ndingt durch die Aktualisierungszyklen der Software, als auch bedingt durch etwaige \nAktualisierungsverzögerung auf dem Endgerät eines Nutzers konnte es zu (zwi-\nschenzeitlichen) Diskrepanzen kommen (die Anzahl der ausgezählten Gemeinden \nhat sich erhöht, der Stimmenanteil ist aber (noch) unverändert geblieben). \n(b) Wesentlich ist zudem, dass die Wahlpräsentation als Zwischenstand (Karten- und \nBalkengrafik, tabellarische Darstellung, ,,Ticker-Anzeige“) durch die Gemeinden \nselbst gespeist wurde und nicht etwa durch den Landeswahlleiter. Es war für die \nGemeinden möglich, einen einmal freigegebenen Wert wieder auf „in Bearbeitung“ \nzu setzen, bevor die Schnellmeldung gemäß § 57 LWO übermittelt wurde. Zum Bei-\nspiel wurde dies offenbar in einigen Wahlkreisen von Leipzig im Zeitraum zwischen \nden vorgelegten Screenshots von 23:06 Uhr und 23:20 Uhr und Dresden im Zeit-\nraum zwischen den vorgelegten Screenshots von 23:22 Uhr und 23:33 Uhr vorge-\nnommen. Hierdurch sind Schwankungen in der Anzeige zum Auszählungsstand und \ndie von den Beschwerdeführern gerügten Rückschritte, einschließlich des Zwi-\nschenergebnisses, zu erklären. \n(c) Der Haupteinwand des Beschwerdeführers zu 1) setzt das amtliche Endergebnis in \nBezug zu einem um 23:20 Uhr publizierten Zwischenstand. Hierzu lässt der Be-\nschwerdeführer zu 1) allerdings eine Auseinandersetzung damit vermissen, dass im \nRahmen des Einspruchsverfahrens nachvollziehbar dargelegt wurde, dass für den \nTicker zur Angabe des Auszählungsfortschrittes (z.B. „431 von 435 Gemeinden“) \n\n \n \n17 \nund andererseits für Angaben zum Zwischenstand des Ergebnisses („Listenstim-\nmenanteil Freistaat Sachsen“ bei den veröffentlichten Grafiken der Zwischenstände) \nunterschiedliche Veröffentlichungsroutinen verwendet wurden, sodass die Angaben \nvoneinander abweichen konnten. Es erscheint naheliegend, dass eine solche Abwei-\nchung kurzfristig um 23:20 Uhr auf der Webseite des Landeswahlleiters zu sehen \nwar. Bereits um 23:22 Uhr erschien die als Zwischenstand veröffentlichte Grafik \neinerseits und die Angabe zum Auszählungsstand andererseits wieder plausibel, wie \nauch in dem von den Beschwerdeführern vorgelegten Kurzgutachten ausgeführt ist. \nInsoweit untersucht allerdings auch das Kurzgutachten ausdrücklich nur die im In-\nternet publizierten Zwischenergebnisse. \nEs fällt zudem auf, dass die Beschwerdeführer zwei unterschiedliche Screenshots \nvon 23:20 Uhr vorgelegt haben. Auf dem Endgerät der Quelle des Beschwerdefüh-\nrers zu 1) wurden in der „Ticker-Anzeige“ um 23:20 Uhr 431 von 435 Gemeinden \nausgewiesen. Auf dem Endgerät der Beschwerdeführerin zu 2) hingegen lautete die \n„Ticker-Anzeige“ um 23:20 Uhr 422 von 435 Gemeinden. Dies kann die Ursache \nentweder in einer Aktualisierung innerhalb einer Minute haben, in nicht einheitlich \ngestellten Uhren oder in dem Umstand, dass ggf. die Endgeräte aus Performance-\ngründen so konfiguriert waren, dass nicht bei jedem Seitenaufruf alle Teile der Seite \nneu geladen, sondern einzelne Elemente zwischengespeichert („Cache“) und damit \nnicht aktualisiert angezeigt wurden. Auf die letztgenannte Möglichkeit hat auch der \nLandeswahlleiter hingewiesen. \n(d) Die Beschwerdeführer beziehen die von ihnen angeführten „deutlichsten“ Diskre-\npanzen auch im Übrigen stets auf wenige Minuten (z.B. der Beschwerdeführer zu 1) \nauf die Darstellungen um 23:06 Uhr/ 23:08 Uhr, 23:17 Uhr/ 23:19 Uhr, 23:20 Uhr/ \n23:22 Uhr oder 23:40 Uhr/ 23:43 Uhr; die Beschwerdeführerin zu 2) auf die Dar-\nstellungen um 23:17 Uhr/ 23:20 Uhr oder 23:41 Uhr/ 23:43 Uhr). Diese sind durch \ndie unterschiedlichen Aktualisierungszyklen zum einen der „Ticker-Anzeige“ (Aus-\nzählungsstand) und zum anderen des Zwischenergebnisses erklärbar. Insgesamt lie-\ngen zudem nur die Screenshots der Beschwerdeführer vor. Etwaige zwischenzeitli-\nche Anzeigen der Internetpräsentation können nicht nachvollzogen werden. Die je-\nweils angeführten Screenshots sind nicht aussagekräftig, weil sie etwaige kurz zu-\nrückliegende oder kurz darauf erfolgende Aktualisierungen nicht ersichtlich ma-\nchen. \n(e) Die Beschwerdeführerin zu 2) unterliegt zudem dem Irrtum, es habe bei der Wahl \nzum 8. Sächsischen Landtag 435 Wahlkreise gegeben. So führt sie aus, aus der An-\nzeige zum Auszählungsstand „gegen“ 21:00 Uhr auf der Webseite des Landeswahl-\nleiters zu schlussfolgern, dass zu diesem Zeitpunkt bereits 320 Wahlkreise ausge-\nzählt gewesen seien und damit weit mehr als zwei Drittel. Hingegen gab es bei der \nWahl zum 8. Sächsischen Landtag nur 60 Wahlkreise. Auf der Webseite des Lan-\ndeswahlleiters wurde am Wahlabend der Auszählungsstand in 435 Gemeinden oder \nTeilgemeinden angezeigt. Die Einteilung der Wahlkreise folgt aus der Anlage zu § 2 \n\n \n \n18 \nAbs. 1 SächsWahlG. Jeder Wahlkreis wird für die Stimmabgabe in Wahlbezirke \neingeteilt (§ 2 Abs. 3 SächsWahlG). Auch diese Einteilung ist noch nicht mit der \nAnzeige zum Auszählungsstand der Gemeinden – wie sie am Wahlabend auf der \nWebseite des Landeswahlleiters zu sehen war – gleichzusetzen. \nDieser Irrtum setzt sich auch bei dem Einwand der Beschwerdeführerin zu 2) fort, \nder letzte vollständig ausgezählte Wahlkreis sei ein großer Wahlkreis gewesen und \ndennoch hätten sich die prozentualen Wahlergebnisse keiner Partei verändert. An-\nhand der vorlegten Screenshots ist zu erkennen, dass zuletzt der Wahlkreis Leipzig \nLand 4 nicht vollständig ausgezählt war. Entgegen der Behauptung der Beschwer-\ndeführerin zu 2) war der Wahlkreis bis dahin nicht als „noch kein Wahlergebnis“, \nsondern nur als „Wahlergebnis unvollständig“ gekennzeichnet. Zuletzt fehlte offen-\nbar nur noch das Ergebnis einer Gemeinde dieses Wahlkreises (vorheriger bekannter \nStand der „Ticker-Anzeige“ anhand der vorgelegten Screenshots: 434 von 435 Ge-\nmeinden bereits ausgezählt). Innerhalb des Wahlkreises Leipzig Land 4 gibt es wie-\nderum sehr kleine Gemeinden mit weniger als 3.000 Wahlberechtigten, weshalb der \nUmstand, dass keine Veränderung des angezeigten Ergebnisses der Listenstimmen \nin Bezug auf den ganzen Freistaat Sachsen erfolgte, keinerlei Anhaltspunkt für eine \nDiskrepanz bietet. Hinzu kommt, dass bei dem vorgelegten Screenshot von \n00:13 Uhr offenbar wiederum die unterschiedlichen Aktualisierungszyklen zum \nTragen kommen. \nc) Da die Wahlprüfungsbeschwerden bereits den Begründungsanforderungen nicht genü-\ngen, hat kein Anlass für eine Beiziehung weiterer Unterlagen oder eine zusätzliche Auf-\nklärung bestanden. \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n \n19 \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Wahl \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Kirst \n \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. 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