{"status":"available","doknr":"OLD520800","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bremen","senate":null,"decided":"2026-04-28","aktenzeichen":"6 V 4032/25","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen \n6 V 4032/25 \n \nBeschluss \nIn der Verwaltungsrechtssache \n \n \n– Antragstellerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \ng e g e n \ndie Freie Hansestadt Bremen, vertreten durch den Senator für Kinder und Bildung, \nRembertiring 8 - 12, 28195 Bremen, \n– Antragsgegnerin – \nProzessbevollmächtigte: \n \n \nbeigeladen: \n \n \nhat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 6. Kammer - durch die \nVorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht \nBuns und den Richter am Verwaltungsgericht Dr. Danne am 28. April 2026 beschlossen: \nDer Antragsgegnerin wird vorläufig bis zum Ablauf eines Monats \nnach der Bekanntgabe einer Entscheidung über den eingelegten \nWiderspruch der Antragstellerin gegen die Auswahlentscheidung \noder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens \nuntersagt, die Funktionsstelle – „Stellvertreterin/Stellvertreter \n(w/m/d) der Schulleiterin/des Schulleiters \n \n \n\n2 \n \nmit der Beigeladenen zu besetzen. Im Übrigen wird der Antrag \nabgelehnt. \nDie Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt. \nDer Streitwert wird auf 22.577,37 Euro festgesetzt. \n \nGründe \nI. \nDie Antragstellerin begehrt im Wege des Eilrechtsschutzes die Freihaltung der \nFunktionsstelle Stellvertreterin/Stellvertreter (w/m/d) der Schulleiterin/des Schulleiters \n bei \nder Antragsgegnerin. \n \nDie am \n geborene Antragstellerin wurde durch die Antragsgegnerin im Jahr \n unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Studienrätin \n(Besoldungsgruppe A 13 BremBesO) ernannt. \n wurde ihr die Eigenschaft einer \nBeamtin auf Lebenszeit verliehen. Nachdem ihr \n ein mit A 15 BremBesO bewerteter \nDienstposten \n übertragen wurde, \nwurde die Antragstellerin \n zur Schulrätin (Besoldungsgruppe A 14 BremBesO) \nbefördert. Am \n übertrug die Antragsgegnerin ihr nach Durchführung eines \nAuswahlverfahrens den nach A 16 bewerteten Dienstposten \n \n \n Am \n wurde sie zur Direktorin im Schulverwaltungsdienst \n(Besoldungsgruppe A 15 BremBesO) befördert. Die Antragstellerin war seit \n \nlängerfristig dienstunfähig erkrankt. Von \n befand sich die \nAntragstellerin in der stufenweisen Wiedereingliederung. Sie bewarb sich im \n Schuldienst.\n nahm ihre Bewerbung mit \nSchreiben vom \n an und erklärte mit Schreiben vom \n ihr \nEinverständnis mit der Abordnung der Antragstellerin mit Wirkung vom \n bis zum \nAblauf des \n mit dem Ziel der anschließenden Versetzung. Seitdem ist die \nAntragstellerin \n \nals \nDirektorin \nim \nSchulverwaltungsdienst \nBesoldungsgruppe A \n15) eingesetzt. Die Antragstellerin ist gemäß § 2 Abs. 3 SBG IX einem schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellt. \n \n\n3 \n \nDie am \n geborene Beigeladene steht als Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe \nA 14) im Dienst der Beklagten und übt die Funktion \n \n aus. \n \nAm 22.05.2024 schrieb die Antragsgegnerin die streitbefangene Funktionsstelle (bewertet \nnach Besoldungsgruppe A 15 plus Amtszulage) aus, worauf sich unter anderem die \nAntragstellerin und die Beigeladene bewarben. Für die Antragstellerin und diejenigen \nBewerber und Bewerberinnen, die ihrer Bewerbung keine Beurteilungen beigefügt hatten, \nforderte die Antragsgegnerin im Juni 2024 aktuelle Beurteilungen an. In ihrer eingereichten \nAnlassbeurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 01.02.2024 bis zum 17.07.2024 \nwurde die Antragstellerin mit der Gesamtnote „entspricht den Anforderungen in vollem \nUmfang“ (drittbeste der sechsstufigen Notenskala) beurteilt. Die Beigeladene hatte bereits \nihrer \nBewerbung \nihre \nletzte \nAnlassbeurteilung \nzum \nStichtag \n01.11.2023 \n(Beurteilungszeitraum vom 01.11.2021 bis 01.11.2023) beigefügt, in der sie mit der \nGesamtnote „entspricht voll den Anforderungen“ (drittbeste Bewertung der fünfstufigen \nNotenskala) beurteilt wurde. \n \nNach Durchführung von Auswahlgesprächen vor dem Findungsausschuss am 30.09.2024 \ntraf die Beklagte am 15.10.2024 eine erste Auswahlentscheidung. In dem Auswahlvermerk \nwurde die Antragstellerin anhand der Aktenlage zunächst hinter der erstplatzierten \nBewerberin auf Platz 2 gelistet und die Beigeladene aufgrund ihres niedrigeren \nStatusamtes auf Platz 3. In der Rangfolge der Eindrücke aus den Auswahlgesprächen \nwurde die Antragstellerin vom Findungsausschuss auf den dritten Rang gesetzt. Zudem \nwurden Zweifel an ihrer gesundheitlichen Eignung vermerkt, da sie sich vom \n \n als dienstunfähig krankgemeldet habe und auch eine aktuelle \nKrankschreibung vom\n vorliege. Aufgrund der gesundheitlichen \nZweifel wurde sie in der ersten Auswahlentscheidung als nicht geeignet für die \nausgeschriebene Stelle angesehen. \n \nNachdem der Personalrat–Schulen (im Folgenden: PR-S) mit Schreiben vom 11.11.2024 \nwegen der Annahme der fehlenden gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin seine \nNichtzustimmung zur Auswahlentscheidung mitgeteilt und darüber hinaus die \nErstplatzierte in diesem Verfahren am 19.12.2024 ihre Bewerbung zurückgezogen hatte, \nwurde eine neue Auswahlentscheidung getroffen. Zu diesem Zweck forderte die \nAntragsgegnerin mit Schreiben vom 10.01.2025 von den verbleibenden Bewerbern neue \naktuelle dienstliche Beurteilungen an. \n \n\n4 \n \nIn ihrer dienstlichen Beurteilung für den Beurteilungszeitraum vom 18.07.2024 bis zum \n31.01.2025 erhielt die Antragstellerin erneut die Gesamtnote „entspricht den \nAnforderungen in vollem Umfang“. Die Beigeladene wurde in ihrer neuen Beurteilung für \nden Beurteilungszeitraum vom 01.02.2022 bis zum 31.01.2025 mit der Gesamtnote 4 \n„übertrifft die Anforderungen“ (zweitbeste Note der fünfstufigen Notenskala) beurteilt. \n \nAm 17.03.2025 traf die Antragsgegnerin eine neue Auswahlentscheidung und wählte die \nBeigeladene aus. Anhand der Aktenlage ergebe sich kein eindeutiger Leistungsvorsprung, \nda sowohl das Gesamturteil, als auch die Binnendifferenzierungen anhand der \nEinzelmerkmale keinen Vorsprung erkennen ließen. Daher sei auf die Ergebnisse der \nAuswahlgespräche abzustellen, bei denen die Beigeladene besonders überzeugt habe. \n \nDer PR-S stimmte der Auswahlentscheidung nicht zu. Die Schwerbehindertenvertretung \nteilte in einer Stellungnahme vom 22.04.2025 ebenfalls Bedenken gegen die \nAuswahlentscheidung mit. \n \nMit Bescheid vom 13.11.2025 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, dass eine \nMitbewerberin eine bessere Eignung für die ausgeschriebene Funktion mitbringe. Die \nEntscheidung sei im Einvernehmen mit der Personalvertretung getroffen worden. Mit \nweiterem Schreiben vom 21.11.2025 korrigierte die Antragsgegnerin ihre Mitteilung \ndahingehend, dass ein Einvernehmen tatsächlich nicht vorgelegen habe. Vielmehr sei die \nfehlende Zustimmung der Personalvertretung durch die Einigungsstelle ersetzt worden. \n \nHiergegen erhob die Antragstellerin am 27.11.2025 Widerspruch, über den bisher nicht \nentschieden worden ist. Zugleich hat die Antragstellerin um gerichtlichen Eilrechtsschutz \nnachgesucht. Die Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung ergebe sich aus einer \nrechtswidrigen Beurteilungslage. Die neu erstellte Beurteilung der Beigeladenen für den \nZeitraum vom 01.11.2022 bis 31.01.2025 sei rechtswidrig. Der Antragsgegnerin sei zum \nZeitpunkt der ersten Auswahlentscheidung bewusst gewesen, dass die Antragstellerin \naufgrund ihres höheren Statusamtes bei gleicher Gesamtnote allein aufgrund der \n(damaligen) Beurteilungslage einen uneinholbaren Vorsprung im Verhältnis zu der \nBeigeladenen gehabt habe. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Vermerk vom \n15.10.2024. Die Leistungssteigerung der Beigeladenen in der neuen Beurteilung sei nicht \nplausibel. Der (neue) Beurteilungszeitraum überschneide sich überdies in einem \nerheblichen Umfang mit dem Zeitraum ihrer vorangegangenen Beurteilung, nämlich für den \nZeitraum 01.02.2022 bis zum 01.11.2023 (21 Monate). Damit die Beigeladene für die \ninsgesamt 36 Monate im Gesamtschnitt auf die Note 4 komme, müsste sie in den \nverbleibenden, neu hinzugekommenen ca. 15 Monaten (November 2023 bis Januar 2025) \n\n5 \n \neine derart eklatante Leistungssteigerung vollzogen haben, die die schwächere Bewertung \ndes überwiegenden Zeitraums statistisch überkompensiere. Ausführungen hierzu seien in \nder neuen Beurteilung jedoch nicht zu entnehmen. Wenn die Steigerung bei der \nBeigeladenen \n(von \n2-mal \n„übertrifft“ \nauf \n8-mal \n„übertrifft“) \nangeblich \nkeinen \nrechtfertigungsbedürftigen Leistungssprung darstelle, sondern lediglich das Resultat einer \nSystemumstellung sein sollte, dann hätte dieser großzügige Übertragungsmaßstab \nzwingend auch bei der Antragstellerin angewendet werden müssen. Wenn die \nAntragsgegnerin zudem aufzeige, dass das neue Beurteilungssystem mit dem alten \nSystem nicht vergleichbar sei, dann hätte sie die „alten Noten“ der Beigeladenen zunächst \nmit dem neuen System vergleichbar machen müssen. Die Beigeladene habe von den neu \neingeführten Tendenzbewertungen erheblich profitiert. Auch bei der Übertragung der \nBeurteilung der Antragstellerin in das Bremische Beurteilungssystem hätten Tendenzen \nabgebildet werden müssen. Aus dem Umstand, dass das angewandte Beurteilungssystem \nin \nkeine Differenzierung im Sinne der Bremer Punktwerte vorsehe, könne nicht \nauf eine fehlende Absicht des Beurteilenden geschlossen werden, Leistungstendenzen \nsprachlich abzubilden. Beruhten die Beurteilungen der Bewerber auf unterschiedlichen \nBeurteilungsrichtlinien und -systemen, habe der für die Auswahl zuständige Dienstherr für \ndie unterschiedlichen Beurteilungen einen objektiven Vergleichsmaßstab zu bilden, auf \ndessen Grundlage er die Leistungseinschätzungen der Bewerber miteinander zu \nvergleichen habe. Gerade der Umstand, dass unterschiedliche Beurteilungssysteme mit \nabweichenden Beurteilungskriterien vorliegen würden, erlaube es nicht, die Noten aus den \nBeurteilungen ohne Tendenzangaben deswegen schlicht in das Tendenzsystem direkt zu \nübertragen. Der Übertrag ersetze nicht die Herstellung von Kompatibilität. Es sei davon \nauszugehen, dass die Auswahl der Antragstellerin verhindert werden sollte. Dies ergebe \nsich schon daraus, dass die Antragsgegnerin, bevor sie den Weg über neue Beurteilungen \ngewählt habe, versucht habe, der Antragstellerin die Eignung abzusprechen. \n \nDie Antragstellerin beantragt, \nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die \nFunktionsstelle – Stellvertreterin/Stellvertreter (w/m/d) der Schulleiterin/des \nSchulleiters \n \n, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren \nendgültig zu besetzen oder eine Ernennung vorzunehmen. \n \nDie Antragsgegnerin beantragt, \n \n \nden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. \n \nDie Beurteilungslage sei rechtmäßig. Das Einholen neuer Beurteilungen sei erforderlich \ngewesen, da die Beurteilungen nicht mehr hinreichend aktuell gewesen seien. Ferner habe \n\n6 \n \ndie Beurteilung der Antragstellerin lediglich einen Zeitraum von 5 ½ Monaten umfasst. \nDarüber hinaus habe der Beurteilungszeitraum der Beigeladenen im Vergleich mit den \nBeurteilungszeiträumen \nder \nverbliebenen \nBewerbenden \nkeine \nÜberschneidung \naufgewiesen. Die von der Antragsgegnerin angeforderten aktuellen Beurteilungen würden \nneben \nder \nhinreichenden \nAktualität \ndaher \nzumindest \neinen \neinheitlichen \nBeurteilungszeitraum aller Bewerbenden von einem Jahr und damit die Herstellung der \nVergleichbarkeit der Beurteilungen gewährleisten. Es liege bei der Beigeladenen auch kein \nunplausibler Leistungssprung gegenüber der vorherigen Beurteilung vor. Hier müsse die \nÄnderung des Beurteilungswesens in Bremen zum 01.01.2025 berücksichtigt werden. Eine \ndirekte Vergleichbarkeit zwischen aktuellen und vor diesem Datum erstellten Bremischen \nBeurteilungen sei damit nicht gegeben. Die leichte Verbesserung der Durchschnittsnote \nvon durchschnittlich 3,33 auf 3,75 sei nicht besonders begründungsbedürftig. Zudem habe \ndie frühere Beurteilungsskala keine Tendenzbewertungen enthalten. Ferner werde durch \ndie komplett neu formulierten Einzelmerkmale und deren vielfachen Überschneidungen bei \nder Zuordnung zu den alten Kriterien deutlich, dass ein direkter Vergleich der \nBeurteilungen nicht möglich sei. Das Beurteilungssystem der Antragstellerin sehe \nhingegen keine Tendenzbewertungen vor. Daher seien bei ihr auch im Rahmen der \nÜbertragung in das Bremische System keine Tendenzen abgebildet worden. Tendenzen \naus einem Text herauszulesen, überschreite immer dann die Grenzen der \nInterpretationsmöglichkeiten, wenn sie durch den Beurteiler bzw. die Beurteilerin gar nicht \nvorgesehen gewesen seien. Unabhängig davon ergebe sich unter Berücksichtigung \ndifferenzierter Punktwerte lediglich eine geringfügige Verbesserung der Durchschnittsnote \nder Antragstellerin von 3,0 auf 3,1. Zudem handele es sich bei den Notenpunkten, die nach \ndem Bremischen Beurteilungssystem vergeben werden, nicht um Tendenzbewertungen, \nsondern um Abstufungen der Leistungsbewertung. Die Gesamtnote 4 - entspricht den \nAnforderungen in vollem Umfang - in der Beurteilung der Antragstellerin sei offensichtlich \nzutreffend der Gesamtnote 3 gemäß § 10 Abs. 1 BremBeurtV „entspricht voll den \nAnforderungen“ zugeordnet worden. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin habe ihr \ndie Antragsgegnerin zu keinem Zeitpunkt die charakterliche Eignung abgesprochen. Es \nhätten zunächst Bedenken hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin \nfür die ausgeschriebene Stelle bestanden, die aber hätten ausgeräumt werden können. \n \nDie Beigeladene hat sich zum Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. \n \nII. \nDer zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in dem aus dem Tenor \nersichtlichen Umfang begründet. \n \n\n7 \n \nAuf Antrag kann das Gericht der Hauptsache gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO eine \neinstweilige Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung \ndes bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt \noder wesentlich erschwert wird. Voraussetzung ist, dass ein Anordnungsanspruch und ein \nAnordnungsgrund glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 \nAbs. 2 ZPO). \n \n1. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. In \nbeamtenrechtlichen Konkurrenteneilverfahren hat der im Stellenbesetzungsverfahren \nunterlegene Bewerber einen Anordnungsanspruch, wenn die Auswahlentscheidung zu \nseinen Lasten fehlerhaft erscheint und die Erfolgsaussichten bei einer erneuten Auswahl \noffen sind. \n \nDies ist hier der Fall. Die zu Lasten der Antragstellerin getroffene Auswahlentscheidung \nerweist sich als fehlerhaft (a.) und die Auswahl der Antragstellerin bei einer erneuten \nrechtsfehlerfreien Auswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich (b.). \n \na. Die Rechte der Antragstellerin aus Art. 33 Abs. 2 GG wurden in dem Auswahlverfahren \nnicht hinreichend berücksichtigt. Dies erfordert zur Sicherung ihres Anspruchs eine \nFreihaltung der Funktionsstelle, für die die Beigeladene ausgewählt wurde, allerdings nur \nbis einen Monat nach Bekanntgabe eines Widerspruchsbescheides in der Hauptsache \noder einer sonstigen Erledigung des Widerspruchsverfahrens. Ein Freihaltungsanspruch \nbesteht dagegen regelmäßig nicht darüber hinaus bis zur Unanfechtbarkeit der \nEntscheidung über ihre Bewerbung. \n \nNach Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 128 BremLV hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, \nBefähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. \nÖffentliche Ämter dürfen danach nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar \nEignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Es handelt sich dabei um \nGesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Bewerber den \nAnforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich \nbewähren wird. Der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen verleihen, den er aufgrund \neines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den \nam besten geeigneten ausgewählt hat. Art. 33 Abs. 2 GG dient nicht nur dem öffentlichen \nInteresse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, sondern \nvermittelt Bewerbern zugleich ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte \nEinbeziehung in die Bewerberauswahl. Jeder Bewerber um ein Amt hat einen Anspruch \ndarauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den \n\n8 \n \nLeistungsgrundsatz gedeckt sind; er kann die Einhaltung des Leistungsgrundsatzes \ngerichtlich einfordern (sog. Bewerberverfahrensanspruch; BVerwG, Urt. v. 25.02.2010 – 2 \nC 22/09, juris Rn. 14). Der vorzunehmende Leistungsvergleich verletzt Art. 33 Abs. 2 GG, \nwenn nicht unmittelbar leistungsbezogene Gesichtspunkte in die Auswahlentscheidung \neinfließen oder die Leistungsmerkmale fehlerhaft gewichtet werden. \n \nDie Entscheidung darüber, ob der Bewerber den Anforderungen des zu besetzenden \nAmtes genügt, trifft der Dienstherr in Wahrnehmung seiner Beurteilungsermächtigung. Nur \nder Dienstherr kann durch die für ihn handelnden Organe ein persönlichkeitsbedingtes \nWerturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und \npersönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht (BVerwG, Beschl. v. \n06.04.2006 – 2 VR 2/05, juris Rn. 6). Die im Rahmen der Ermessensentscheidung \nvorzunehmende Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ist ein Akt \nwertender Erkenntnis, der vom Gericht nur beschränkt darauf zu überprüfen ist, ob die \nVerwaltung den anzuwendenden Begriff verkannt, der Beurteilung einen unrichtigen \nSachverhalt zugrunde gelegt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder \nsachwidrige Erwägungen angestellt hat. Dem pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn \nist es auch überlassen, welchen sachlichen Umständen er bei seiner Auswahlentscheidung \ndas größere Gewicht beimisst und in welcher Weise er den Grundsatz des gleichen \nZugangs zu dem Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung verwirklicht, \nsofern nur das Prinzip selbst nicht in Frage gestellt wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. \n18.03.2013 – 2 B 294/12, juris Rn. 11). \n \nGemessen an diesen Grundsätzen verletzt die im Auswahlvermerk vom 17.03.2025 \ngetroffene Auswahlentscheidung den Bewerberverfahrensanspruch der Antragstellerin, \ndenn sie beruht auf einer fehlerhaften Beurteilungsgrundlage. \n \naa. Der für die Bewerberauswahl maßgebende Leistungsvergleich ist regelmäßig anhand \naktueller dienstlicher Beurteilungen vorzunehmen. Deren Eignung als Vergleichsgrundlage \nsetzt jedoch voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass \nsie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, \nauf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen \nin Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten \nLeistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben \nberuhen. Maßgebend für den Leistungsvergleich ist in erster Linie das abschließende \nGesamturteil, das durch eine Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen \nleistungsbezogenen Gesichtspunkte zu bilden ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013 - 2 \nVR 1.13, juris Rn. 21 m.w.N.). \n\n9 \n \n \nDie dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Beamter miteinander ermöglichen \nund zu einer objektiven und gerechten Bewertung des einzelnen Beamten führen \n(Beschluss vom 3.10.1979 - BVerwG 2 B 24.78 - Buchholz 237.1 Art. 12 BayBG Nr. 2). \nDaraus folgt, dass die Beurteilungsmaßstäbe gleich sein und gleich angewendet werden \nmüssen. Die Einheitlichkeit des Beurteilungsmaßstabes ist unabdingbare Voraussetzung \ndafür, dass die Beurteilung ihren Zweck erfüllt, einen Vergleich der Beamten untereinander \nanhand vorgegebener Sach- und Differenzierungsmerkmale zu ermöglichen. Ihre \nwesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation \nzu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom \n18.07.2001 – 2 C 41/00 –, Rn. 14, juris). \n \nDie Ausgestaltung des Systems zur Beurteilung der Beamten oder Richter eines \nDienstherrn hat sich dabei an den jeweiligen normativen Vorgaben zu orientieren. \nAbgesehen von den in § 59 Abs. 1 Satz 2 BremBG genannten Fallgruppen ist die \nBeurteilung der Bremischen Beamtinnen und Beamten nach der BremBeurtV als \nAnlassbeurteilungssystem ausgestaltet (vgl. § 13 BremBeurtV). \n \nbb. Es kann dahinstehen, ob die Antragsgegnerin – wie von ihr angenommen – gehalten \nwar, aufgrund des Zeitablaufs zwischen der ersten und der zweiten Auswahlentscheidung \nneue \nAnlassbeurteilungen \neinzuholen, \ninsbesondere \nob \ndie \nbei \nder \nersten \nAuswahlentscheidung angeforderten Anlassbeurteilungen noch eine hinreichend aktuelle \nund tragfähige Grundlage für den Leistungsvergleich boten. \n \nZwar ist der Dienstherr grundsätzlich befugt, seine Auswahlentscheidung auf eine \nmöglichst aktuelle Tatsachengrundlage zu stützen. Indes wirft es erhebliche rechtliche \nBedenken auf, dass die erneuten Beurteilungen der Bewerberinnen erst nach einer bereits \ngetroffenen Auswahlentscheidung und dem Rückzug der zunächst ausgewählten \nBewerberin veranlasst wurden. In einer solchen Konstellation liegt es nicht fern, dass die \nnachträgliche \nAktualisierung \nder \nBeurteilungsgrundlagen \ndas \nAuswahlverfahren \nbeeinflusst. Diese Gefahr hat sich vorliegend sogar realisiert, denn auf der Grundlage der \nursprünglichen Beurteilungen wies die Antragstellerin bei möglicherweise vergleichbarer \nGesamtnote aufgrund ihres Statusamtes zunächst einen Leistungsvorsprung gegenüber \nder Beigeladenen auf. Erst infolge der nachträglich eingeholten Anlassbeurteilungen hat \nsich das Leistungsbild verschoben. Ob vor diesem Hintergrund bereits die Einholung der \nneuen Beurteilungen rechtlich zu beanstanden ist, insbesondere ob die zur Aktualität von \nAnlassbeurteilungen ergangene Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen \n(OVG Bremen, Beschl. v. 16.09.2014 – 2 B 109/14, juris Rn. 32) auch in einem reinen \n\n10 \n \nAnlassbeurteilungssystem \nund \nunter \nGeltung \nder \nnunmehr \ngeänderten \nBeurteilungsverordnung fortgilt, bedarf keiner abschließenden Klärung, denn die \nAnlassbeurteilung der Beigeladenen erweist sich bereits aus anderen Gründen als \nrechtsfehlerhaft und damit als keine tragfähige Grundlage für den Leistungsvergleich. \n \ncc. Die der Auswahlentscheidung zugrunde gelegte Anlassbeurteilung der Beigeladenen \nfür den Beurteilungszeitraum 01.02.2022 bis 31.01.2025 begegnet durchgreifenden \nrechtlichen Bedenken, soweit sie Leistungszeiträume erfasst, die bereits Gegenstand der \nvorangegangenen dienstlichen Anlassbeurteilung waren, und diese zugleich einer \nerneuten eigenständigen Bewertung unterzieht. \n \nIn einem reinen Anlassbeurteilungssystem, in dem keine Regelbeurteilungen erstellt \nwerden, ist es zwar nicht immer zu vermeiden, dass neu zu erstellende \nAnlassbeurteilungen teilweise Beurteilungszeiträume erfassen, die bereits einmal \nGegenstand einer früheren Anlassbeurteilung waren. In diesem Fall müssen die bereits \nbeurteilten Zeiträume in die aktuelle Anlassbeurteilung einbezogen werden (OVG Bremen, \nBeschl. v. 03.12.2018 – 2 B 255/18 –, juris Rn. 18; Schnellenbach/Bodanowitz, Die \ndienstliche Beurteilung der Beamten und Richter, Stand: März 2019, Rn. 251). Indes ist es \ndem Beurteiler grundsätzlich verwehrt, abgeschlossene und bereits bewertete \nSachverhalte erneut eigenständig zu gewichten oder abweichend zu beurteilen (VGH BW, \nBeschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2021 – 1 B \n1341/21, juris Rn. 19). Der Beurteiler darf die vorangegangene Beurteilung weder \nabändern noch ersetzen. Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie hier – die spätere \nAnlassbeurteilung von einem anderen Beurteiler erstellt worden ist, dem insoweit die \noriginäre \nWahrnehmungs- \nund \nBewertungskompetenz \nhinsichtlich \ndes \nÜberschneidungszeitraumes \nfehlt. \nEine \nerneute \ninhaltliche \nBewertung \nbereits \nabgeschlossener Beurteilungszeiträume würde die Verbindlichkeit und Aussagekraft der \nfrüheren Beurteilung unterlaufen und zu einer nicht mehr nachvollziehbaren Verschiebung \ndes Leistungsbildes führen. Vielmehr muss sich der neue Beurteiler bei der Einbeziehung \neines bereits zuvor beurteilten Zeitraums in die spätere Beurteilung mit dieser Tatsache \nauseinandersetzen, die alte und neue Beurteilung zueinander in Beziehung setzen und \nseine Bewertung ggf. plausibel machen, falls sich das Leistungsbild geändert hat (VGH \nBW, Beschl. v. 12.08.2015 – 4 S 1405/15, juris Rn. 9; OVG NRW, Beschl. v. 30.11.2021 – \n1 B 1341/21, juris Rn. 19; VG Bremen, Beschl. v. 28.06.2019 – 6 V 527/19, juris Rn. 37). \n \nDaran fehlt es hier. Die neu erstellte Anlassbeurteilung der Beigeladenen für den Zeitraum \nvom 01.02.2022 bis 31.01.2025 erfasst zu einem erheblichen Teil Zeiträume, die bereits \nGegenstand der vorangegangenen Anlassbeurteilung für den Zeitraum vom 01.11.2021 \n\n11 \n \nbis 01.11.2023 waren. Der durch die frühere Anlassbeurteilung erfasste Zeitraum wird \ndurch die neue Anlassbeurteilung zu etwa 87,5 % erneut bewertet. Umgekehrt entfällt mit \nknapp 60 % mehr als die Hälfte des neuen Beurteilungszeitraums auf einen bereits zuvor \nbeurteilten Zeitraum und gelangt gleichwohl zu einer verbesserten Gesamtbewertung, \nohne dass eine konkrete Leistungsentwicklung oder eine neue Tatsachengrundlage \naufgezeigt wurde. Schon angesichts der erheblichen zeitlichen Überschneidung durfte der \nneue Beurteiler die frühere Anlassbeurteilung nicht unberücksichtigt lassen. Vielmehr hätte \nes nahegelegen und sich geradezu aufdrängen müssen, sie ausdrücklich als \nberücksichtigte Vorbewertung kenntlich zu machen und sich mit ihr inhaltlich \nauseinanderzusetzen. Hieran fehlt es. Das in der neuen Anlassbeurteilung vorgesehene \nFeld \nunter \nII.2. \nmit \nder \nÜberschrift \n„Es \nwurden \nfolgende \nweitere \nBeurteilungen/Beurteilungsbeiträge berücksichtigt“ ist leer geblieben. Gerade an dieser \nStelle hätte die frühere Anlassbeurteilung der Beigeladenen aufgenommen werden \nmüssen. Denn sie stellte ersichtlich eine für die neue Beurteilung relevante Vorbewertung \ndar. Sie betraf nicht nur dieselbe Beamtin, sondern zudem einen Zeitraum, der mit dem \nnunmehr beurteilten Zeitraum in ganz erheblichem Umfang identisch war. Wenn ein \nFormular eigens einen Abschnitt dafür vorsieht, welche weiteren Beurteilungen oder \nBeurteilungsbeiträge in die Bewertung eingeflossen sind, liegt es nahe, dass dort gerade \nsolche bereits vorliegenden dienstlichen Bewertungen zu dokumentieren sind, die für die \nneue Beurteilung von Bedeutung sind. Das Ausbleiben eines entsprechenden Eintrags \nspricht deshalb mit erheblichem Gewicht dafür, dass die frühere Anlassbeurteilung \nentweder überhaupt nicht oder jedenfalls nicht in der gebotenen, dokumentierten Weise in \nden Beurteilungsvorgang eingestellt worden ist. Auch außerhalb des genannten \nFormularfeldes findet sich keinerlei Hinweis auf eine Auseinandersetzung mit der früheren \nAnlassbeurteilung. Weder wird sie erwähnt, noch wird ihr Aussagegehalt referiert, noch \nfindet sich eine erklärende Gegenüberstellung der früheren und der nunmehr vergebenen \nBewertung. Insbesondere fehlt jede Darlegung dazu, weshalb trotz des ganz erheblichen \nÜberschneidungszeitraums nunmehr eine bessere Gesamtnote vergeben worden ist. \nGerade dies wäre jedoch unerlässlich gewesen. Wenn ein neuer Beurteiler einen Zeitraum \nbewertet, der bereits in einer früheren Anlassbeurteilung weitgehend erfasst und bewertet \nworden ist, kann er sich nicht darauf beschränken, ohne nähere Erläuterung zu einem \ngünstigeren Gesamturteil zu gelangen. Vielmehr hätte es einer nachvollziehbaren \nDarlegung bedurft, ob und in welchem Umfang die frühere Bewertung übernommen, in \nwelcher Hinsicht sie fortgeschrieben und aufgrund welcher neuen Erkenntnisse oder \nLeistungsentwicklungen sie nunmehr abweichend gewichtet worden ist. Daran fehlt es \nvollständig. Die fehlende Dokumentation der Berücksichtigung der Vorbeurteilung wiegt \nauch deshalb besonders schwer, weil die neue Anlassbeurteilung nicht etwa zu demselben \nGesamturteil gelangt wie die frühere, sondern zu einer besseren Gesamtnote. Eine solche \n\n12 \n \nVerbesserung ist bei einem Überschneidungszeitraum von 21 Monaten nicht aus sich \nheraus verständlich. Sie hätte deshalb einer besonderen Begründung bedurft. Es hätte \nkonkret aufgezeigt werden müssen, welche Leistungssteigerung in dem im Vergleich zur \nVorbeurteilung neu hinzugetretenen Zeitraum eingetreten sein soll, warum gerade diese \nEntwicklung eine Anhebung der Gesamtnote rechtfertigt und weshalb die über 21 Monate \nbereits bewerteten Leistungen nunmehr in einem günstigeren Licht erscheinen als zuvor. \nOhne eine solche Erläuterung bleibt offen, ob die bessere Note tatsächlich auf einer \nerheblichen, neu eingetretenen Leistungssteigerung beruht oder ob der bereits früher \nbeurteilte Zeitraum im Ergebnis nochmals neu und abweichend bewertet worden ist. Hinzu \nkommt, dass eine derart nicht nachvollziehbar begründete Neubewertung bereits \nabgeschlossener Beurteilungszeiträume die Gefahr begründet, dass das Leistungsbild \neines Bewerbers im laufenden Auswahlverfahren nachträglich in einer Weise verändert \nwird, die nicht mehr allein an der tatsächlichen Leistung, sondern an dem angestrebten \nErgebnis des Auswahlverfahrens orientiert ist. Gerade vor dem Hintergrund des \nGrundsatzes der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG ist es dem Dienstherrn verwehrt, \ndurch \ndie \nerneute \nBewertung \nbereits \nabgeschlossener \nSachverhalte \ndas \nKonkurrenzverhältnis zwischen Bewerbern faktisch neu zu justieren. Eine solche \nVorgehensweise würde die Aussagekraft dienstlicher Beurteilungen unterlaufen und die \ngebotene Chancengleichheit der Bewerber beeinträchtigen. Die hier festgestellten Mängel \nlassen besorgen, dass sich genau diese Gefahr im vorliegenden Verfahren realisiert hat. \nDenn erst durch die nachträglich erstellte Anlassbeurteilung, die sich in erheblichem \nUmfang auf bereits zuvor bewertete Zeiträume erstreckt, hat sich das Leistungsbild zu \nGunsten der Beigeladenen verschoben, ohne dass dies auf eine nachvollziehbar \ndargelegte Leistungsentwicklung zurückgeführt werden kann. \n \nSoweit die Antragsgegnerin die Verbesserung der Gesamtnote darauf zurückführt, dass \ndie streitgegenständliche Anlassbeurteilung unter Geltung der zwischenzeitlich in Kraft \ngetretenen neuen Beurteilungsverordnung mit verändertem Bewertungssystem erstellt \nworden ist, vermag dies die abweichende Bewertung nicht zu rechtfertigen. \n \nZwar ist nicht ausgeschlossen, dass Änderungen des Beurteilungssystems – etwa \nhinsichtlich der Bewertungsmaßstäbe, der Notenskala oder der Gewichtung einzelner \nKriterien – Auswirkungen auf das Gesamturteil haben können. Dies entbindet den \nDienstherrn jedoch nicht von der Verpflichtung, die konkrete Bewertung des einzelnen \nBeamten nachvollziehbar zu begründen. Insbesondere darf ein Systemwechsel nicht dazu \nführen, dass sich das Leistungsbild eines Beamten ohne Bezug zu seiner tatsächlichen \nLeistungsentwicklung \nallein \naufgrund \ngeänderter \nformaler \nBewertungsmaßstäbe \nverbessert oder verschlechtert. Die streitgegenständliche Anlassbeurteilung der \n\n13 \n \nBeigeladenen enthält keinerlei Ausführungen dazu, in welcher Weise sich das neue \nBewertungssystem konkret auf die Bewertung der Beigeladenen ausgewirkt hat. \nInsbesondere wird nicht dargelegt, ob und in welchem Umfang die frühere Bewertung in \ndas neue System „übersetzt“ worden ist, welche Maßstäbe sich geändert haben und \nweshalb gerade vor diesem Hintergrund nunmehr eine bessere Gesamtnote gerechtfertigt \nsein soll. Der bloße Hinweis auf ein geändertes Beurteilungssystem vermag daher weder \ndie \nfehlende \nAuseinandersetzung \nmit \nder \nvorangegangenen \nAnlassbeurteilung \nkompensieren noch die Notenverbesserung zu erklären. \n \ndd. Angesichts der bereits festgestellten durchgreifenden Mängel der Anlassbeurteilung \nder Beigeladenen kommt es auf die weiteren von der Antragstellerin aufgeworfenen \nFragen, insbesondere die Problematik der Vergleichbarmachung der Beurteilungen auf \nGrundlage unterschiedlicher Beurteilungssysteme, nicht mehr entscheidungserheblich an, \nwobei es bereits nach überschlägiger Prüfung nicht unproblematisch erscheint, die \ndrittbeste Notenstufe der Antragstellerin aus einer sechsstufigen Notenskala ohne \nWeiteres mit der drittbesten Notenstufe der Beigeladenen in einer fünfstufigen Notenskala \ngleichzusetzen. \n \nb. \nDie \nAuswahl \nder \nAntragstellerin \nbei \neiner \nerneuten \nrechtsfehlerfreien \nAuswahlentscheidung erscheint jedenfalls möglich. Dabei besteht bei wertender \nBetrachtung im Verhältnis zur Beigeladenen eine nicht nur theoretische Chance, dass die \nAntragstellerin ausgewählt wird. Die Beigeladene weist unter Berücksichtigung der oben \ngenannten Erwägungen keinen uneinholbaren Leistungsvorsprung gegenüber der \nAntragstellerin auf, der es dem Gericht ohne Eingriff in den der Antragsgegnerin im \nRahmen der Auswahlentscheidung zukommenden Ermessensspielraum ermöglichen \nwürde, festzustellen, dass die Antragstellerin chancenlos ist. Unter Zugrundelegung der \nzuvor maßgeblichen Beurteilungsgrundlage wies die Antragstellerin bei möglicherweise \nvergleichbarer Gesamtnote (nach Vergleichbarmachung) aufgrund ihres höheren \nStatusamtes einen Leistungsvorsprung gegenüber der Beigeladenen auf. Dieser \nVorsprung ist erst infolge der nachträglich eingeholten, rechtswidrigen Anlassbeurteilung \nentfallen. Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die Antragstellerin nach einer \nrechtmäßigen \nBeurteilungsgrundlage \neinen \nLeistungsvorsprung \ngegenüber \nder \nBeigeladenen \nhat. \nSchließlich \nerscheint \nnicht \nausgeschlossen, \ndass \ndie \nSchwerbehindertengleichstellung \nder \nAntragstellerin \nim \nFalle \neines \nLeistungsgleichstandes beförderungsrechtliche Bedeutung für die Antragsgegnerin \nentfaltet bzw. entfalten muss. \n \n\n14 \n \n2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung glaubhaft gemacht. Die besondere Eilbedürftigkeit ergibt sich daraus, dass \nwegen des Grundsatzes der Ämterstabilität die beabsichtigte Besetzung des zur \nBeförderung \nausgeschriebenen \nDienstpostens \n– \naußer \nin \nFällen \nder \nRechtsschutzvereitelung – im Hauptsacheverfahren nicht mehr rückgängig gemacht \nwerden könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.11.2010 – 2 C 16/09, juris Rn. 27 ff.). \n \nIII. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. \nDas in zeitlicher Hinsicht über die getroffene einstweilige Anordnung hinausgehende \nBegehren der Antragstellerin fällt gegenüber der getroffenen einstweiligen Anordnung nicht \nwesentlich ins Gewicht, da die Antragstellerin ihr wesentliches Antragsziel erreicht hat. Der \nBeigeladenen sind keine Kosten aufzuerlegen, da sie keinen Antrag gestellt hat, § 154 Abs. \n3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da \nsie sich keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO. \n \nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Satz 4 GKG \nund \nin \nAnlehnung \nan \nZiff. \n1.4, \n10.2 \ndes \nStreitwertkatalogs \nfür \ndie \nVerwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Eine weitere Reduzierung des sich danach ergebenden \nStreitwertes im Hinblick darauf, dass die Antragstellerin ihr Begehren im Wege des \nvorläufigen Rechtsschutzes verfolgt, ist nicht geboten. Insoweit ist das wirtschaftliche \nInteresse des Bewerbers um ein Beförderungsamt im Hauptsacheverfahren weitgehend \nidentisch mit seinem Interesse im vorläufigen Rechtsschutzverfahren (vgl. OVG Bremen, \nBeschl. v. 09.01.2014 – 2 B 198/13 –, juris Rn. 53). \n \nRechtsmittelbelehrung \nGegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde \nan das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde \nist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu \nbegründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt \nworden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, \n28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe \ndarlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der \nangefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. \n \nVor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt \noder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung \n\n15 \n \nberechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch \nden ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. \n \nGegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der \nFreien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs \nMonaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das \nVerfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem \n \nVerwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, \n(Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) \n \neinzulegen. \n \nHinweis \n \nDie Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die \nBeschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig \ngeworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn \nder \nWert \ndes \nBeschwerdegegenstandes \n200,00 Euro \nübersteigt \noder \ndas \nVerwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. \nKorrell \nBuns \nDr. Danne","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520800","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-28/6-v-4032-25","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520800","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520800","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bremen/2026-04-28/6-v-4032-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520800","retrieved":"2026-07-09 09:40:26.490696+00:00"}}