{"status":"available","doknr":"OLD520769","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-19","aktenzeichen":"4 U 862/25 (2)","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Ein Schadensersatzanspruch wegen \"Mobbing\" erfordert bei objektiver Betrachtung ein \nsystematisches, unfaires, schikanöses oder gesundheitsschädliches Verhalten des \nSchädigers \nunter \nVerstoß \ngegen \nRücksichtnahmepflichten, \nwobei \nein \nFortsetzungszusammenhang zwischen mehreren Einzelhandlungen bestehen muss. Bei \nzeitlich weit auseinanderliegenden Handlungen ist in der Regel kein systematisches \nVorgehen anzunehmen. \n \n2. Ist nach Wortlaut und aufgrund eines \"Distanzierungsvermerks\" eindeutig zu erkennen, \ndass ein Rechtsanwalt eine auf einen Hinweisbeschluss ergangene Stellungnahme nicht \neigenständig geprüft hat und verantwortet, ist eine solche Stellungnahme im Anwaltsprozess \nnicht zu berücksichtigen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 19. Januar 2026, Az.: 4 U 862/25 (2) \n \nHinweisbeschluss vom 8. Dezember 2025 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 862/25 (2) \nLandgericht Dresden, 8 O 2938/19 (2) \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nJ...... S......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W......, ...... \n \ngegen \n \nProf. K...... R......, ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt LL.M. V...... B......, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 19.01.2026 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 196.823,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \n\n \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteten Mobbings auf Schadensersatz in \nAnspruch. Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes und wegen der Anträge der \nParteien wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss des Senats vom 8.12.2025 unter \n„I.“ Bezug genommen. Die Klägerin hat zu diesem Hinweisbeschluss mit Schriftsatz vom \n13.1.2026 Stellung genommen. \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. \nSie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch \nweder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die \nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts \ndurch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \nIn ihrer Stellungnahme vom 13.1.2026 zeigt die Klägerin keine neuen Gesichtspunkte auf, \ndie eine von der im Hinweisbeschluss geäußerten Einschätzung abweichende Entscheidung \ngebieten würden. \nDie Klägerin beanstandet in ihrer Stellungnahme die Verletzung rechtlichen Gehörs durch \nNichtbeachtung ihres Vortrags seitens des Senats und sie erhebt Einwendungen gegen die \ninhaltliche Richtigkeit derjenigen Punkte, mit denen sich der Senat auseinandergesetzt hat. \nMit beiden Angriffen dringt sie nicht durch. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 27.4.2023 \n(Bl. 233 ff. Akte I. Instanz) auf die umfangreichen Hinweise des Landgerichts in der \nmündlichen Verhandlung vom 30.3.2023 Stellung genommen und bezugnehmend hierauf mit \nSchriftsatz vom Folgetag (Bl. 255) eine Liste mit der „Zusammenfassung der unerlaubten \nHandlungen der Beklagten (Punkt 12 Zusammenfassung der Stellungnahme vom \n27.4.2023“) vorgelegt. Bei verständiger Würdigung ihres Vorbringens kann dies nur so \nverstanden werden, dass die Liste ein komprimierte, aber vollständige Aufzählung der \nVorwürfe der Klägerin enthält. Gleichwohl meint die Klägerin, ihr Vortrag sei vom Senat nicht \nvollständig erfasst worden. Im Folgenden orientieren sich die Ausführungen daher an der \nAufzählung in der Stellungnahme zum Hinweisbeschluss. Allerdings ergibt sich auch \nhiernach kein hinreichender Sachvortrag, der Einzeln oder in der Gesamtschau \nAnsatzpunkte für die Annahme eines Mobbings oder auch nur für die Erforderlichkeit einer \nhierauf gerichteten Beweisaufnahme rechtfertigen würde. Diese liefe auf unzulässige \nAusforschung hinaus. \n \nIm Einzelnen: \n \n1. \nWeder der Vortrag der Klägerin noch der sonstige Akteninhalt stützt ihre Vermutung, sie sei \nauf der Grundlage eines pauschalen Anrechnungsverfahrens gemäß Punkt 2.1.2. des von \nder Klägerin im Schriftsatz vom 27.4.2023 zitierten Beschlusses der Kultusministerkonferenz \n(Bl. 234 Rückseite und Anlage 107 I. Instanz) immatrikuliert worden. Bereits aus der von der \nKlägerin selbst vorgelegten Mail des Geschäftsführers K...... vom 9.7.2013 (Anl. A 3) ergibt \nsich indiziell das Gegenteil, denn dort ist ausdrücklich von einem „individuellen Plan“ die \nRede, mit dem im Einzelnen die von der Klägerin nachzuholenden Leistungen festgelegt \nwerden sollten. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin noch nicht immatrikuliert. Aus dem vom \nGericht beigezogenen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG Dresden - 5 K 1383/17 -) \nergibt sich ferner, dass dieser Mail diverse Gespräche über die konkret im Falle der Klägerin \nbestehenden Möglichkeiten der Anrechnung bisheriger Leistungen vorangegangen waren \n(Urteil VG Dresden vom 13.12.2021, S. 2). Der im Urteil des Verwaltungsgerichts \ndargestellte Stand der Korrespondenz zwischen der Mutter der Klägerin und der Hochschule \n\n \n \ndeutet hierbei darauf hin, dass es bereits vor der Immatrikulation unterschiedliche \nVorstellungen und Unmut der Mutter der Klägerin zum Umfang der anrechenbaren \nStudienzeiten und sonstigen Ausbildungsleistungen gegeben hat. Schließlich hat die \nKlägerin selbst vorgetragen, dass auch bei den anderen Quereinsteigerinnen hinsichtlich der \nvon \nihnen \nzu \nerbringenden \nLeistungen \ndifferenziert \nwurde, \nindem \netwa \nden \nQuereinsteigerinnen \nH......, \nS...... \nund \nD...... \nebenfalls \nindividuell \nunterschiedliche \nAnrechnungen zugebilligt wurden (S. 8 Berufungsbegründung unter Bezugnahme auf die \nKlageschrift). Ohnehin ergibt sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch aus dem \nVortrag der Klägerin, dass sie und die übrigen Quereinsteigerinnen eine „homogene Gruppe“ \nim Sinne des von ihr zitierten Beschlusses der Kultusministerkonferenz darstellten. \n \n2. \nInwiefern die Beklagte in ihrer Eigenschaft als Dekanin berechtigt und verpflichtet war, die \nindividuellen Anrechnungen und Pläne durch Verwaltungsakt zu bestimmen, kann \noffenbleiben, denn wie im Hinweisbeschluss ab S. 9 bereits ausgeführt, lagen den \nModulgestaltungen, \nden \nAnrechnungsentscheidungen \nund \nden \nModuländerungen \nnachvollziehbare Überlegungen zugrunde, die dem Senat keinen für die richterliche \nÜberzeugung erforderlichen hinreichend gesicherten Schluss auf ein zielgerichtetes \nBenachteiligen der Klägerin gegenüber den anderen Quereinsteigerinnen erlauben. Dies gilt \nauch dann, wenn man die Darstellung der Klägerin zu ihrer „extrem hohen Stundenbelastung \npro Semester“ zugrunde legt. Für einen Vergleich der an die Klägerin und an die anderen \nQuereinsteigerinnen gestellten Anforderungen fehlt es überdies an einem substantiierten \nVortrag, welche Vorqualifizierungen letztere in das Studium eingebracht haben. Nur auf \ndieser Grundlage wäre es aber möglich zu prüfen, ob an die Klägerin im Verhältnis zu ihren \nKommilitoninnen überhöhte und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigte Anforderungen \ngestellt worden sind. Ohne eine solche Vergleichsbetrachtung kann indes nicht beurteilt \nwerden, ob eine durch das Leistungsprofil und die Studienordnung nicht gerechtfertigte, \nsachfremde rechtswidrige Benachteiligung der Klägerin erfolgt ist. Die von der Klägerin \nbegehrte sachverständige Begutachtung würde bei dieser Sachlage ins Leere laufen. \n \n3. \nHinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zum „Sonderstudienplan“ (S. 10 ff; 12 ff. \nStellungnahme) wird zunächst auf die diesbezüglichen Erläuterungen des Senats im \nHinweisbeschluss auf S. 9 unter „2.“ verwiesen. Ergänzend ist anzumerken, dass die \nKlägerin an keiner Stelle definiert, in welcher Weise sich der in § 4 des zwischen der Klägerin \nund der Hochschule geschlossenen Studienvertrages erwähnte Sonderstudienplan von den \nder Klägerin dann tatsächlich unstreitig übergebenen Modulplänen unterschieden hat und \nwelche Unterschiede vorliegend den Rückschluss auf eine - systematische - Benachteiligung \nder Klägerin durch die Beklagte rechtfertigen könnte. Bezeichnenderweise ist auch in der \nvon der Klägerin als Anlage 125 bezeichneten E-mail des Rektors der Hochschule vom \n20.12.2024 lediglich die Rede von einem Sonderstudienplan, der für „die“, d.h. für alle \nQuereinsteiger erstellt werden sollte, und der Terminus Sonderstudienplan ist in \nAnführungszeichen gesetzt, was darauf hindeutet, dass es sich nicht um einen von der \nHochschule verwendeten Fachbegriff handelt, sondern um einen im Laufe des Mail-Verkehrs \nverwendeten Begriff. In die Erstellung dieses Planes sollte zudem ausweislich der Nachricht \nvom 20.5.2014 nicht die Beklagte, sondern Prof. Weißbach eingebunden sein. \n \n4. \nDie Ausführungen der Klägerin zur vermeintlichen Verwechslung von Ursache und Wirkung \nim Hinblick auf die langwierige(n) Erkrankung(en) durch den Senat (S. 3, 4 Stellungnahme) \n\n \n \ngreifen nicht durch. Die Frage, ob die Erkrankung(en) der Klägerin tatsächlich durch die aus \nSicht der Klägerin ungerechtfertigt überhöhten Studienanforderungen und durch ein Mobbing \nseitens der Beklagten hervorgerufen wurden, ist zwischen den Parteien streitig, worauf die \nKlägerin durch das Landgericht ebenso wie auf ihre unzureichenden Beweisangebote \nhingewiesen wurde. Die Feststellung, dass die Klägerin behauptet, sie sei aufgrund \nMobbings erkrankt, ergibt sich aus dem insoweit unangefochtenen Tatbestand des \nlandgerichtlichen Urteils (dort S. 4 unten). Die Tatsache, dass die Klägerin krankheitsbedingt \nmehrere Urlaubssemester nehmen musste, wird im unstreitigen Teil des Urteilstatbestandes \nfestgestellt. Dem Vortrag der Klägerin, “durch das Verhalten der Beklagten wurde die \nKlägerin ausgegrenzt, benachteiligt und an einer Fortsetzung bzw. dem Abschluss des \nStudiums gehindert. Dies hat zudem zu der dargestellten Beeinträchtigung der Gesundheit \nder Klägerin geführt. Es wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin nicht (nur) psychisch \nerkrankte, \nsondern \nbis \nheute \nunter \npermanenten \nSchmerzen \nleidet“ \n(S. \n19 \nBerufungsbegründung) lässt sich lediglich entnehmen, dass die Klägerin krankheitsbedingt \n(wodurch auch immer die langwierige Krankheit ausgelöst wurde) ihr Studium bis heute nicht \nabschließen konnte. \n \n5. \nAllerdings kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin tatsächlich entsprechend den \nAusführungen des Landgerichts im angefochtenen Urteil verspätet Beweis angeboten hat zur \nFrage der Kausalität zwischen dem behaupteten Mobbing und den behaupteten \nBeschwerden (S. 5 unten der Stellungnahme). Zum einen hat der Senat seine \nRechtsauffassung nicht auf die vom Landgericht angenommene Präklusion gestützt, zum \nanderen geht der Verweis der Klägerin auf ihr Beweisangebot im Schriftsatz vom 16.2.2021 \n(dort S. 26) fehl: Die Klägerin hat hier nicht Beweis angeboten für die Kausalität des \nbehaupteten Mobbings für ihre Gesundheitsverschlechterung, sondern dafür, dass die \n„Attacken“ der Beklagten als Mobbing zu werten seien. Letzteres ist freilich eine Rechtsfrage. \n \n6. \nDer Senat hat sich mit allen Vorwürfen der Klägerin befasst, soweit sie für die Entscheidung \nvon Relevanz waren. Dass die „Liste“ nur selektiv gemeint war (S. 6 unten der \nStellungnahme), lässt sich ihr nicht entnehmen, kann im Ergebnis aber auch dahinstehen. \n \n7. \nZu den Manipulationsvorwürfen in Bezug auf die Prüfungsordnung (S. 7 ff. der \nStellungnahme) wird auf S. 8 des Hinweisbeschlusses verwiesen. Zudem gilt eine \nPrüfungsordnung immer für alle Studenten - ein zielgerichtetes Mobbing gerade der Klägerin \nlässt sich aus einer auf welche Weise auch immer geänderten Prüfungsordnung nicht \nherauslesen. Es kommt daher auch weder im Kontext der Prüfungsordnung oder \nPrüfungszulassung noch in sonst einem Kontext auf die Urheberschaft der Beklagten der \nDateien, vorgelegt als Anlagen A 81 und A 82 an. Der in diesem Zusammenhang erfolgte \nBezug auf eine „Manipulation des § (!) 23 des Grundgesetzes“ (S. 9 der Stellungnahme) ist \nfür den Senat nicht verständlich und lässt allenfalls den Rückschluss zu, dass der anwaltliche \nBevollmächtigte die offensichtlich von der Mutter der Klägerin verfasste Stellungnahme nicht \neigenständig geprüft und verantwortet hat, wofür auch der den Schriftsatz einleitende \nDistanzierungsvermerk (“lässt die Berufungsklägerin zum Beschluss vom 08.12.2025 wie \nfolgt Stellung nehmen“) spricht. Mit den Regelungen über den Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 \nZPO) und über den notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO), \ndurch die erreicht werden soll, dass ein mit dem Verfahren vertrauter Rechtsanwalt dem \nGericht und dem Gegner den Sachverhalt unter bestimmter Bezeichnung der im Einzelnen \n\n \n \nanzuführenden Anfechtungsgründe nach persönlicher Durcharbeitung des Prozessstoffes \nvorträgt (BGH Beschl. v. 24.1.2008 – IX ZB 258/05, BeckRS 2008, 3336 Rn. 5, beck-online), \nwäre ein solches Vorgehen nicht vereinbar mit der Folge, dass die Stellungnahme vom \nSenat insgesamt nicht zu berücksichtigen wäre. \n \n8. \nDass die Beklagte den Prüfungsausschuss oder sonst jemanden durch die Erstellung der \nvon ihr jeweils sachlich begründeten, von der Klägerin aber als rechtswidrig eingestuften \nModulpläne bewusst in die Irre führen wollte (S. 10 Stellungnahme, zu „1.3“), ist eine \nSpekulation, für die keine Anhaltspunkte ersichtlich sind. \n \n9. \nDer Inhalt der Äquivalenzprüfungen war vom Senat nur insoweit zu hinterfragen, als sich aus \nihnen Anhaltspunkte für ein hier im Zivilverfahren allein streitentscheidendes Vorliegen von \n„Mobbing“ ergeben könnten. Ausweislich der Ausführungen im verwaltungsgerichtlichen \nUrteil (dort ab S. 30) war dies aber gerade nicht der Fall, weil die Dekanin hiernach allenfalls \ninsoweit eine Äquivalenzprüfung in rechtswidriger Weise durchgeführt hat, als sie hierbei \neigenmächtig zugunsten der Quereinsteigerinnen eine Anrechnung bereits absolvierter \nStudienleistungen vorgenommen hat, die das übliche Maß deutlich überschritten. Eine \nBenachteiligung der Klägerin kann sich hieraus gerade nicht ergeben. Im Übrigen wird auf \ndie Ausführungen unter Ziffer 3.4 (S. 10) des Hinweisbeschlusses verwiesen. \n \n10. \nDie Klägerin behauptete zum einen eine Verleumdung ihrer Mutter (“eine Irre“), zum anderen \nihrer eigenen Person (“psychisch gestört“) sowie eine seitens der Beklagten an die \nKommilitoninnen ergangene Aufforderung, sich von der Klägerin fernzuhalten. Im Ansatz \nsind alle drei genannten Punkte geeignet, einen Mobbingvorwurf zu stützen, wenn sich aus \ndem Gesamtkontext ergibt, dass solche Anwürfe zum einen haltlos sind und zum anderen \nmit dem Ziel einer sachlich ungerechtfertigten Benachteiligung und Ausgrenzung erfolgen. \nNachdem die Klägerin nun erstmalig die protokollierten Zeugenaussagen der damaligen \nKommilitoninnen S...... und K...... vorgelegt hat, kann zu Gunsten der Klägerin unterstellt \nwerden, dass die Beklagte sie tatsächlich als „psychisch gestört“ bezeichnet und sinngemäß \ngeäußert hat, es sei ratsam, sich von ihr fernzuhalten. Gleichwohl wertet der Senat aus zwei \nGründen diese Aussagen nicht als Beweiszeichen für ein gezieltes Mobbing gegen die \nKlägerin: Zum einen ergibt sich aus der Aussage der Mitstudentin S......, dass die „Warnung“ \nvor der Klägerin vor dem Hintergrund erfolgte, dass sich die Beklagte ihrerseits durch \nErzählungen der Klägerin und/oder deren Mutter in ein schlechtes Licht gerückt sah und \ndamit durch das Gespräch weiterem „Rufmord“ ihrer Person durch die Klägerin \nzuvorkommen wollte. Dies mag eine unsouveräne und höchst unpassende Reaktion \ndarstellen, ist aber eben als eine Schutzreaktion auf ein zuvor tatsächlich erfolgtes oder \nsubjektiv empfundenes Fehlverhalten zu werten. Zum anderen belegt die Aussage der \nMitstudentin Krause, dass auch diese mit zumindest seltsamen Anwürfen durch die Beklagte \nkonfrontiert war. Aus diesem Kontext lässt sich kein zielgerichtetes Mobbing gegen die \nKlägerin ableiten, das über ein fragwürdiges Verständnis der Beklagten von dem ihr \nübertragenen Lehrauftrag hinausginge. \n \n11. \nDie Klägerin hat nach wie vor keinen tauglichen Beweis dafür angetreten, dass es die \nBeklagte war, die dafür gesorgt hat, dass der Klägerin Informationen zum Studienablauf \nvorenthalten oder verspätet in der Absicht zugeleitet wurden, sie hierdurch vom \n\n \n \nInformationsfluss im Studiengang abzuschneiden und in Schädigungsabsicht gezielt zu \nbenachteiligen. \n \n12. \nDer Vorwurf zu Unrecht nicht erhobener Beweise geht nach alledem fehl. Weder der Zeuge \nF...... (Sachverhalt „Verdachtsüberprüfung Täuschungsversuch“) noch der Zeuge Prof. P...... \n(Sachverhalt „Exmatrikulation“) oder die weiteren von der Klägerin benannten Zeugen waren \nzu vernehmen, weil bereits die vorgetragenen zugrundeliegenden Anknüpfungstatsachen zu \nden jeweiligen Sachverhalten keinen hinreichenden Anhalt für das Vorliegen von Mobbings \nzulasten der Klägerin ergeben; angesichts dessen liefe die Vernehmung der Zeugen auf eine \nunzulässige Ausforschung hinaus. Der Vortrag der Klägerin krankt insgesamt daran, dass sie \nbereits die zugrundeliegenden Sachverhalte, die ihrer Meinung nach in der Gesamtschau \nden Tatbestand des Mobbings erfüllen sollen, nur vermutet, und nicht unter Beweis gestellt \nhat. Dies gilt insbesondere für ihre Behauptung, sie sei aufgrund eines pauschalen \nAnrechnungsverfahrens immatrikuliert worden, weiter für sämtliche Behauptungen, denen \nzufolge die Beklagte sowohl die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die mit den die \nKlägerin betreffenden Entscheidungen befassten Entscheidungsträger oder -Gremien \ngetäuscht oder gezielt manipuliert habe und dies allein mit dem Ziel, sie strukturell \ngegenüber anderen Kommilitoninnen zu benachteiligen und in verwerflicher Weise zu \nschädigen. Daher müsste ein Sachverständiger, der das Vorliegen von Mobbing beurteilen \nsollte, \nentweder \nvon \nunbewiesenen \nBehauptungen \nausgehen \noder \nselbst \nzum \nWahrheitsgehalt der einzelnen Behauptungen ermitteln. Beides ist prozessual nicht möglich. \n \nNach alledem bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung und Beratung bei seiner im \nHinweisbeschluss geäußerten Rechtsauffassung. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520769","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-19/4-u-862-25-2","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520769","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520769","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-19/4-u-862-25-2","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520769","retrieved":"2026-07-09 09:40:22.446991+00:00"}}