{"status":"available","doknr":"OLD520768","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2026-01-20","aktenzeichen":"4 U 598/25","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die dreijährige Speicherung von Zahlungsrückständen des Schuldners in einem \nBonitätsinformationssystem ist grundsätzlich auch dann notwendig, wenn die zugrunde \nliegende Forderung getilgt ist (Anschluss BGH, Urteil vom 12.12.2025 - I ZR 97/25). \n \n2. Bei Vorliegen einer \"besonderen Situation\" kann eine vorfristige Löschung nach Maßgabe \nder Umstände des Einzelfalls gerechtfertigt sein. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. Januar 2026, Az.: 4 U 598/25 (2) \n \n \n \n\n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 598/25 (2) \nLandgericht Leipzig, 05 O 1158/24 \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nENDURTEIL \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nT...... K......, ...... \n- Kläger und Berufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \nSCHUFA Holding AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nG...... W...... Rechtsanwälte Steuerberater Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nim schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 16.12.2025 Schriftsätze eingereicht werden \nkonnten, am 20.01.2026 \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom \n22.04.2025 - 05 O 1158/24 - abgeändert und die Klage abgewiesen. \n \n2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen. \n \n\n3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \n \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000,00 Euro festgesetzt. \n \nG r ü n d e \n \nI. \n \nDer Kläger ist Verbraucher. Er verlangt von der Beklagten, die eine Wirtschaftsauskunftei in \nForm eines Bonitätsinformationssystems betreibt, auf datenschutzrechtlicher Grundlage die \nBerichtigung \nseines \nScore-Wertes \nsowie \ndie \nZahlung \naußergerichtlicher \nRechtsanwaltskosten. \n \nDas Geschäftsmodell der Beklagten beruht auf der Sammlung, Speicherung, Verarbeitung \nund Weitergabe von Wirtschaftsdaten natürlicher und juristischer Personen. Diese Daten \nsollen insbesondere Kreditgeber vor Verlusten im Kreditgeschäft mit potentiellen \nKreditnehmern schützen. Für Auskünfte über potentielle Vertragspartner ihrer Kunden bildet \ndie Beklagte u. a. einen Indexwert mit einer Kennzahl zwischen 0 und 100, den sogenannten \nBasis-Score, der die Gesamtbonität des Betroffenen anzeigt. Die Beklagte erteilt ihren \nVertragspartnern aufgrund der erhobenen Daten und des daraus ermittelten Score-Wertes \nAuskünfte, aus denen sich das Risiko von Zahlungsstörungen für ein kreditrelevantes \nGeschäft ermitteln lässt. \n \nÜber den Kläger waren bei der Beklagten u. a. zwei gegen ihn bestehende offene \nForderungen infolge von Einmeldungen von Kunden der Beklagten gespeichert. Die \ngespeichert gewesene Forderung über 6.555,99 Euro mit der Forderungsnummer \nA200000000000 war in einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts W...... tituliert. Der \nKläger hatte diese am 08.09.2011 ausdrücklich anerkannt und am 07.02.2022 mittels \nVergleichszahlung beglichen. Die zweite gespeichert gewesene Forderung stammte aus \neinem Versäumnisurteil des Landgerichts Leipzig vom 14.09.2006. Der Kläger glich diese \nForderung über zuletzt 12.440,- Euro zum 24.02.2022 aus. Die Beklagte löscht Einträge zu \nerledigten Forderungen grundsätzlich erst drei Jahre nach Erledigung; vorliegend erfolgte die \nLöschung mithin am 07.02.2025 bzw. am 24.02.2025. Eine u. a. auf Löschung gerichtete \nKlage hatte der Kläger im vorliegenden Verfahren am 29.04.2024 zum Landgericht erhoben. \nNach der im Laufe des Verfahrens in erster Instanz erfolgten Löschung hinsichtlich der zwei \nvorgenannten Einträge über die Erledigung einer früheren Forderung steht zwischen den \nParteien noch die Verpflichtung der Beklagten in Streit, die bei ihr geführten Score-Werte, mit \ndenen sie die Kreditwürdigkeit des Klägers bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen. \nHierzu hat das Landgericht die Beklagte mit dem angefochtenen Endurteil verurteilt, \ndaneben zur Freistellung des Klägers von außergerichtlichen Kosten in Höhe von 973,66 \nEuro. \n \nDas Landgericht ist der Auffassung, der Kläger habe aus Art. 16 Satz 1 DSGVO einen \nAnspruch auf Berichtigung der bei der Beklagten geführten Score-Werte; ihm habe ein den \nBerichtigungsanspruch auslösender Löschungsanspruch aus Art. 17 Abs. 1 lit. a bzw. d \nDSGVO zugestanden. Rechtsgrundlage für die Speicherung der Daten sei Art. 6 Abs. 1 Satz \n2 lit. f DSGVO, wobei die erforderliche Abwägung der Interessen der Parteien nur vor dem \n\nHintergrund der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C64/22) \nzur Speicherdauer für aus einem öffentlichen Register stammende Informationen erfolgen \nkönne, insbesondere von sechs Monaten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 InsoBekV. \nDemgegenüber sei kein überwiegendes Interesse der Beklagten an einer Speicherdauer von \nexakt drei Jahren begründet. Für einen Schuldner könnten nicht durch private \nDatenspeicherung längere Löschfristen für forderungsbezogene Daten gelten, als für \ndenjenigen, dessen Daten nach Aufhebung der Insolvenz sogar aus dem öffentlichen \nRegister zu löschen seien. Daher könne der Kläger von der Beklagten auch Freistellung der \nvon \nseinen \nProzessbevollmächtigten \ngeltend \ngemachten \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten i.H.v. 973,66 Euro aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO i. V. m. § 249 BGB \nverlangen, denn er sei berechtigt gewesen, seine Prozessbevollmächtigten außergerichtlich \nzur Verfolgung von Ansprüchen aus einem Gegenstandswert von 10.000,- Euro zu \nbeauftragen. \n \nDie Beklagte rügt mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung die Verletzung materiellen \nRechts durch das angefochtene Urteil. Sie hält sich für berechtigt, die Daten grundsätzlich für \neine Dauer von drei Jahren zu speichern. Die Speicherung von Informationen über bereits \nerledigte Zahlungsausfälle sei für diese Dauer erforderlich, da hierfür eine statistische \nRelevanz von Negativmerkmalen bei ausgeglichenen Forderungen bestehe. Eine kürzere \nSpeicherfrist für die hier streitgegenständlichen Einträge ergebe sich auch nicht aus den \nRegelungen zu öffentlichen Verzeichnissen. Für eine entsprechende Anwendung der \nVorgaben für Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis bleibe kein Raum. Ebenso wenig sei \ndie in § 3 InsoBekV geregelte Speicherfrist von Bedeutung. Die Wertungen des EuGH und \ndes Generalanwalts seien nicht auf die Speicherung der streitgegenständlichen \nInformationen durch die Beklagte übertragbar. Dies gelte selbst dann, wenn man § 882e \nAbs. 3 Nr. 1 ZPO grundsätzlich als eine zu § 3 InsoBekV „ähnliche Regelung“ ansehen \nwollte. \n \nEin unzutreffend berechneter Scorewert, der berichtigt werden müsse, existiere nicht, da er \nnicht vorgehalten werde. Den streitgegenständlichen Basisscore-Wert berechne die Beklagte \nin der Regel quartalsweise anhand des jeweils aktuellen Datenbestandes neu. Der \nBasisscore, den das Landgericht seinem Urteil zugrunde gelegt habe, werde niemals den \nVertragspartnern mitgeteilt. Es handele sich daher auch nicht um einen Scorewert, mit dem \ndie Kreditwürdigkeit des Klägers beurteilt werde, wie aber im Tenor des angefochtenen \nUrteils ausgewiesen. Der dem zugrunde liegende Antrag sei schon nicht bestimmt genug, \ndenn es sei nicht klar, welche Scorewerte von der Beklagten nach einer Löschung berichtigt \nwerden sollten. Da die außergerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu keinem Zeitpunkt \nbestanden hätten, sei auch der Anspruch auf Freistellung von außergerichtlichen Kosten \nnicht gegeben. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \nUnter Abänderung des Urteils des Landgerichts Leipzig vom 22. April 2025, Az. 05 O \n1158/24, wird die Klage abgewiesen. \n \nDer Kläger beantragt, \n \ndie Berufung der Beklagten gegen das am 22.04.2025 zum Az. 05 O 1158/24 ergangene \nUrteil des Landgerichts Leipzig als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise als \nunbegründet zurückzuweisen. \n\n \nDer Berufung mangele es an der von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geforderten Beschwer, da die \nVerurteilung zur Berichtigung des Score-Wertes mit nicht mehr als 600,- Euro anzusetzen \nsei. Die Beklagte könne auch nicht beschwert sein, da sie einräume, zu dem Kläger mehrere \nEintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis gespeichert zu haben. Aufgrund von \nErkenntnissen aus anderen Verfahren sei zu vermuten, dass die Beklagte dort jeweils bei \nBestehen eines solchen Eintrages offenbar einen Basisscore von 9,91 zuzuweisen, \nungeachtet aller weiterer gespeicherten Merkmale. Falls die Beklagte tatsächlich \ngrundsätzlich so verfahre, hätte sie bereits nach eigenem Vortrag innerhalb ihres eigenen \nSystems nichts zu berichtigen, bzw. würde auch die „Berichtigung“ zu demselben Score \nführen wie zuvor. \n \nHinsichtlich der Speicherfristen sei eine Vergleichbarkeit mit der Restschuldbefreiung \ngegeben. Es sei nicht erkennbar, weshalb die Datenquelle eine unterschiedliche Behandlung \nrechtfertige. Der potentielle Kreditgeber werde auch nach einer Restschuldbefreiung die \nBonität nicht nur anhand der Einkommensverhältnisse überprüfen, sondern maßgeblich \nmittels einer Abfrage bei der Beklagten. Diese führe im Vergleich erneut zu einer \nSchlechterstellung desjenigen, der seine Forderung, wenn auch über Jahre, letztlich \nabbezahlt habe. Das Schuldnerverzeichnis verfolge denselben Zweck wie die Datenbank der \nBeklagten. Mit der Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses werde bezweckt, den Schutz \ndes Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern. Die \nEintragung \nin \ndas \nSchuldnerverzeichnis \nerfolge \nnicht \nim \nInteresse \ndes \ndie \nZwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers, vielmehr sei das Schuldnerverzeichnis ein \nreines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person, wie der BT-Drucks. \n16/10069, S. 20, 37, 40, zu entnehmen sei. Der Empfängerkreis der von der Beklagten \nmitgeteilten Daten sei wesentlich größer als der Empfängerkreis des Vollstreckungsportals. \nKein Vertragspartner der Beklagten werde das Vollstreckungsportal einsehen, wenn die \nBeklagte ohnehin über ihren automatisierten Abgleich Daten von dort beziehe. Art. 180 der \nEU-Verordnung Nr. 575/2013 komme im Verhältnis zu natürlichen Personen überhaupt nicht \nin Betracht. \n \nII. \n \n1. \nDie Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, da der Wert des \nBeschwerdegegenstandes 600,- Euro übersteigt, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat bemisst \ndie Beschwer der Beklagten durch die Verurteilung, die bei ihr geführten Score-Werte, mit \ndenen sie die Kreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu \nberichtigen, mit 1.000,- Euro. Denn die Beklagte wurde nicht verurteilt, bloß gespeicherte \nDaten zu korrigieren, sondern Werte zu korrigieren, die die Beklagten aus den gespeicherten \nDaten erst generiert. \n \n2. \nDie Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hatte gegen die Beklagte keinen \nAnspruch auf Löschung der eingetragenen Forderungen, konnte daher nicht die Berichtigung \nvon Score-Werten und demzufolge auch nicht die Freistellung von vorgerichtlichen \nAnwaltskosten verlangen. \n \na) Der Kläger konnte eine vorfristige Löschung der streitgegenständlich gewesenen \nEintragungen nicht gemäß Art. 17 DSGVO verlangen. Diese Daten wurden zunächst im \n\nRahmen eines berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verarbeitet (aa)). Das \nSpeichern der Daten für die Dauer von drei Jahren nach Erledigung der Zahlungsstörung ist \nerforderlich (Art. 17 Abs. 1 lit. a, d DSGVO (bb)) und die berechtigten Gründe der Beklagten \nfür die Datenverarbeitung und -speicherung überwiegen vorliegend das Interesse des \nKlägers an einer schnelleren Löschung (Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO (cc)). \n \naa) Bei der Erhebung, Speicherung und (potentiellen) Weitergabe der Informationen über \nden Kläger handelt es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch die \nBeklagte gemäß Art. 4 DSGVO. Diese ist \"Verantwortliche\" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 \nDSGVO. Der Kläger hat unstreitig keine Einwilligung (Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) erteilt und \ndie Beklagte nimmt auch keine Aufgabe im öffentlichen Interesse oder in Ausübung \nöffentlicher Gewalt wahr (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO). \n \nDie Speicherung der Daten über die offenen Forderungen erfolgte wegen eines berechtigten \nInteresses der Beklagten. Als berechtigtes Interesse kommt dabei jedes rechtliche, \ntatsächliche, wirtschaftliche oder ideelle Interesse in Betracht (EuGH, Urt. v. 07.12.2023 - \nC-26/22 und C-64/22, juris Rn. 76; Gola/Heckmann-Schulz, DS-GVO 3. Aufl. 2022, Art. 6, \nRn. 69). Vorliegend handelt es sich um ein wirtschaftliches Interesse, denn das \nGeschäftsmodell der Beklagten besteht darin, bonitätsrelevante Informationen über \nPersonen zu sammeln, zu speichern und zu verarbeiten. Die Datenverarbeitung dient \nsodann dazu, ihren Kunden diese Informationen im Vorfeld von Vertragsverhandlungen oder \nbei Abschluss von Verträgen zur Verfügung zu stellen, damit diese einschätzen können, ob \nes bei potentiellen Vertragspartnern möglicherweise zu Zahlungsschwierigkeiten kommt. Das \neigene Interesse der Beklagten stellt sich als wirtschaftliches Interesse im Sinne einer \nmöglichst umfassend vollständigen Datenbank mit möglichst vielen bonitätsrelevanten Daten \nzu möglichen Schuldnern dar (vgl. Senat, Urteil vom 01.07.2025 - 4 U 177/25 m.w.N.). \n \nDarüber hinaus dient die Speicherung auch und insbesondere den Interessen von \nVertragspartnern der Beklagten als potentiellen Kreditgebern des Klägers. Denn sie bildet \ndie Datengrundlage für erbetene Auskünfte dieses umgrenzten Personenkreises, der \nMitglieder der Beklagten als Gemeinschaftseinrichtung der kreditgebenden Wirtschaft in \nDeutschland unter Darlegung eines berechtigten Interesses, was bei einer konkret \nbeabsichtigten Geschäftsbeziehung zum Kläger regelmäßig vorliegen wird. Dass das \nInteresse der potentiellen Kunden der Beklagten nicht nur berechtigt, sondern auch von der - \neuropäischen wie auch innerstaatlichen - Rechtsordnung als besonders schützenswert \nangesehen wird, ist insbesondere an den zur Umsetzung des Art. 8 der RL 2008/48/EG des \nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 23.04.2008 über Verbraucherkreditverträge \nund zur Aufhebung der RL 87/102/EWG ergangenen Normen des Rates ersichtlich, die die \nVergabe von Verbraucherkrediten unter die Voraussetzung einer u. a. auf Daten wie der \nBeklagten basierenden Kreditwürdigkeitsprüfung stellt (vgl. Senat, Urteil vom 30.08.2022 - 4 \nU 243/22, juris). \n \nDer Kläger hat weder in erster Instanz noch mit der Berufungserwiderung aufgezeigt, \nweshalb die Speicherung als solche nicht gerechtfertigt sein sollte. Er stellt vielmehr \nausdrücklich nur die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten allgemein praktizierten \nSpeicherdauer in Abrede, denn er verlangt gerade nicht die Gleichstellung mit Personen, die \ndie gegen sie gerichtete Forderungen stets sofort begleichen, sondern verlangt nur die \nGleichstellung mit Personen, die der Restschuldbefreiung unterliegen (vgl. S. 5-7 der \nBerufungserwiderung). \n \n\nbb) Der Senat ist der Auffassung, dass die dreijährige Speicherung der Daten nach Tilgung \nder Forderungen notwendig im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO st. Dabei hält der \nSenat diese Frist sowohl unter allgemeinen Gesichtspunkten für rechtmäßig als auch im \nRahmen der Abwägung der konkreten Interessen im Einzelfall. Besondere Gründe, die \nvorliegend eine Verkürzung der Speicherfrist gebieten würden, liegen nicht vor (cc)). \n \n(1) Allerdings ergibt sich die Rechtmäßigkeit einer allgemeinen dreijährigen Speicherfrist \nnicht bereits aus dem selbst auferlegten „code of conduct“ der Beklagten. Der Senat hat \nhierzu im Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 35, ausgeführt: \n \n„Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Speicherung ist aber auf den code of \nnicht entscheidend abzustellen. Denn dieser gewährt als Verhaltensregel i. S. d. Art. \n40 Abs. 1 DS-GVO keine eigenen Rechte, sondern dient lediglich als \nErmessensleitlinie für die ordnungsgemäße Anwendung der DS-GVO (vgl. OLG \nStuttgart, a.a.O., m.w.N.) sowie zur Präzisierung der Interessen der Verantwortlichen \n(VG Wiesbaden, Beschluss vom 11.01.2021 – 6 K 1045/20 = ZD 2021, 230, Rn. 5; \nThüsing/Fink/Rombey, a.a.O.). Aus dem bloßen Verweis auf Verhaltensregeln in Art. \n40 DS-GVO ergibt sich keine gesetzliche Legitimation. Deren allgemeine Gültigkeit \nwürde nach Art. 40 Abs. 9 DS-GVO einen Beschluss der europäischen Kommission \nvoraussetzen, der hier aber nicht ersichtlich ist. Der code of conduct wurde lediglich \nnach Art. 40 Abs. 5 DS-GVO durch die zuständige Behörde genehmigt. Die \nnotwendige Abwägung ist daher selbstständig unter Berücksichtigung der jeweiligen \nkonkreten Umstände jedes Einzelfalls durchzuführen und lässt sich nicht durch einen \nallgemeinen Verweis auf die Speicher- und Löschungsfristen in dem Verhaltenskodex \nersetzen. Dies wird auch durch die Verhaltensregeln selbst bestätigt, die \nentsprechend der Regelung in Ziff. I eine besondere Prüfung im Einzelfall nicht \nausschließen und jedenfalls im Falle eines Widerspruchs des Betroffenen als geboten \nansehen.“ \n \nDies entspricht der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom \n07.12.2023 - verb. Rs C-26/22 und C-64/22, juris Rn. 104 ff.), des BGH (Urteil vom \n18.12.2025 - I ZR 97/25, juris Rn 50) und etwa auch des OLG Hamm (Beschluss vom \n22.04.2025 - 34 U 177/24, juris Rz. 44) sowie des OLG Stuttgart (Beschluss vom 04.042025 \n– 9 U 141/24, juris). Der Senat hält hieran ebenfalls fest. \n \n(2) Allerdings ist unabhängig davon die Speicherdauer von drei Jahren als allgemein \nnotwendig anzusehen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus gesetzgeberischen Wertungen \nzum Schuldnerverzeichnis noch aus einem Vergleich mit den Vorschriften über die \nRestschuldbefreiung. \n \nIm Ansatz sind die streitgegenständlichen Auskünfte erforderlich (Art. 6 Abs. 1, UA 1 lit f); \nArt. 17 Abs. 1 lit. a DSGVO), um die Informationsdisparität zwischen Kreditgebern und \nKreditnehmern auszugleichen. Andernfalls wären Kreditgeber ausschließlich auf die \nEigenangaben potentieller Kreditnehmer angewiesen. Die Ermittlung der Kreditwürdigkeit, zu \nder die Kreditinstitute nicht nur aus eigenem Interesse verpflichtet sind, und die Erteilung von \nBonitätsauskünften bilden das Fundament des deutschen Kreditwesens und dienen auch der \nFunktionsfähigkeit der Wirtschaft, sowie dem Schutz der Verbraucher vor Überschuldung \n(vgl. OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 18.01.2023 – 7 U 100/22, BeckRS 2023, 583, Rn. 33). \n \nDie von der Beklagten zum Zeitpunkt der Speicherung vorgesehene Speicherdauer von \ngrundsätzlich drei Jahren ist nicht zu beanstanden. Die DSGVO sieht - anders als § 35 \nBDSG a.F. - keine Höchstfristen für die Speicherdauer vor, sondern orientiert sich wegen der \n\nDauer der zulässigen Speicherung am Kriterium der Notwendigkeit, was den Gegebenheiten \ndes Einzelfalls besser Rechnung tragen kann als eine starre gesetzliche Frist. Zwar vermag - \nwie oben aufgeführt - hierbei der code of conduct der Beklagten kein verbindliches \nRegelwerk für die Speicherdauer vorzugeben. Zu beachten ist aber dennoch, dass die \nvormaligen ebenso wie die aktuellen, d. h. die ab dem 01.01.2025 gültigen Verhaltensregeln \ndurch den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit gemäß Art. 40 \nAbs. 5 DSGVO (im Folgenden: HBDI) genehmigt wurden. Der Neufassung der \nVerhaltensregeln ging eine Beanstandung seitens des HBDI voraus und sodann der \nGenehmigung wiederum eine Anhörung interessierter Kreise sowie eine Abstimmung mit \nweiteren Datenschutzbeauftragten. Danach bieten die Verhaltensregeln zumindest einen \ngewissen Anhalt dafür, welche Speicherfristen von interessierten und mit der Materie \nbeschäftigten Kreisen vorbehaltlich besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalles für \nnotwendig und rechtmäßig erachtet werden. Diese sehen für einen Fall der Ausgleichung der \nForderung, wie er hier vorliegt, eine solche von drei Jahren vor (vgl. zum Ganzen bereits \nSenat, Urteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 40). \n \nAllerdings ist zu berücksichtigen, dass im Hinblick auf den Grundsatz der Datenminimierung \ndie Speicherung stets auf das Nötigste zu beschränken ist. Auch haben die von Einträgen \nbetroffenen Schuldner, und so vorliegend der Kläger, ein berechtigtes Interesse an einer \nungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben und insbesondere daran, dass sich \nabgeschlossene Zahlungsverzögerungen aus der Vergangenheit für sie nicht negativ auf \npotenzielle zukünftige Vertragsschlüsse auswirken. Die Grundrechte und Grundfreiheiten \nnach Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO begründen ein \nberechtigtes \nInteresse \nder \nBetroffenen \nan \neiner \nungehinderten \nTeilnahme \nam \nWirtschaftsleben. Diesem berechtigten Interesse steht allerdings das gewichtige Interesse \nder Kreditwirtschaft gegenüber, im Einzelfall einschätzen zu können, „mit wem man es zu tun \nhat“. Auch nach der Tilgung einer Forderung hat die Kreditwirtschaft und haben potentielle \nVertragspartner der Schuldner ein vitales Interesse daran, zu erfahren, ob der Schuldner sich \nnach Tilgung seiner Forderungen zwischenzeitlich konsolidiert hat und ob er darüber hinaus \neine gewisse Konsolidierungsdauer „durchgehalten“ hat. Insofern dienen Organisationen wie \ndie Beklagte - wenn auch nur mittelbar - auch dem Schutz der Betroffenen vor erneuter \nÜberschuldung. Umgekehrt wird den Interessen des in der Vergangenheit säumigen \nSchuldners dadurch Rechnung getragen, dass die Mitteilung des Zeitpunktes der Tilgung \nobligatorisch zu den mitgeteilten Schufa-Daten gehört. Hieraus können potentielle \nVertragspartner auch die Dauer einer „Wohlverhaltensphase“ ablesen, was sich wiederum \ngünstig für den Betroffenen auswirken kann. Vor diesem Hintergrund können die Interessen \nder Beklagten an einer hinreichend aussagefähigen Speicherfrist das Interesse der \nBetroffenen an einer möglichst schnellen ungehinderten Teilnahme am Wirtschaftsleben in \nder Weise überwiegen, dass eine Speicherfrist auch von drei Jahren - noch - als erforderlich \nangesehen werden kann, soweit dabei die Erfordernisse des Einzelfalls hinreichend \nberücksichtigt werden (BGH aaO, juris Rn 43). \n \nVorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass der Kläger viele Jahre benötigt hat, um sich \nvon \nden \nKreditverbindlichkeiten \nzu \nbefreien. \nAngesichts \ndieser \nlangjährigen \nZahlungsschwierigkeiten kann sein Interesse an wirtschaftlicher Handlungsfreiheit das \nInformationsinteresse der Wirtschaft erst nach einem Zeitraum überwiegen, dessen \nVerstreichen die Annahme rechtfertigt, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse \nstabilisiert haben. Dieser Zeitraum ist vorliegend mit drei Jahren als angemessen anzusehen. \n \nZu keiner anderen Beurteilung führen die vom Kläger angeführten Regelungen des § 882e \n\nZPO sowie des § 3 Abs. 1 InsBekV. \n \n(2.1) Für die vom Kläger angenommene Analogie zur Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO \nbetreffend das Schuldnerverzeichnis fehlt es an einer vergleichbaren Interessenlage. Die \nBeklagte unterhält kein öffentlich für Jedermann zugängliches Register. Vielmehr ist der \nKreis der informationsberechtigten Personen um ein Vielfaches kleiner und in jedem \nkonkreten Einzelfall einer Informationsabfrage von einem berechtigten Interesse getragen \n(vgl. nur OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.04.2025 – 9 U 141/24, juris). Dass eine \ndreijährige Speicherfrist als Ausgangspunkt zutreffend gewählt sein kann, ergibt sich dabei \nauch aus § 882e Abs. 1 ZPO, der eine solche als Grundsatz ebenfalls vorsieht. \n´ \nDer Bundesgerichtshof hat hierzu im Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25 - Rn 29 - 36) \nnunmehr ausgeführt: \n \n„ bb) Die Regelung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, die bei Nachweis der vollständigen \nBefriedigung des Gläubigers eine sofortige Löschung des Eintrags im Schuldnerverzeichnis \nüber die betreffende Forderung anordnet, ist nicht auf die Speicherung von Daten über \nZahlungsstörungen natürlicher Personen durch Wirtschaftsauskunfteien anzuwenden. \n \n(1) Die vorliegend in Rede stehende Datenspeicherung der Beklagten unterscheidet sich \nbereits dadurch wesentlich von derjenigen im Vorlageverfahren an den Gerichtshof der \nEuropäischen Union, dass die Beklagte dort Daten aus dem öffentlichen Register - den \nInsolvenzbekanntmachungen - übernommen und parallel gespeichert hatte (vgl. EuGH, NJW \n2024, 417 [juris Rn. 25 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), während sie hier nach \nden Feststellungen des Berufungsgerichts nicht Daten aus dem Schuldnerverzeichnis, \nsondern von ihren Vertragspartnern gemeldete Daten über Zahlungsstörungen gespeichert \nhat. Die Erwägung, dass die für die ursprüngliche Datenspeicherung geltende Löschungsfrist \nnicht durch eine längere Speicherung an anderer Stelle konterkariert werden soll (vgl. EuGH, \nNJW 2024, 417 [juris Rn. 89, 97 und 99 - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]), greift \ndeshalb im Streitfall nicht. Es kann daher auch nicht ohne Weiteres von einer Verstärkung \ndes Eingriffs in das Recht der Person auf Achtung des Privatlebens durch das Vorliegen \nderselben personenbezogenen Daten in mehreren Quellen ausgegangen werden (dazu vgl. \nEuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 91 und 100] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]). \n(2) Zwischen dem öffentlichen Schuldnerverzeichnis und der Datensammlung der Beklagten \nbestehen Gemeinsamkeiten, aber auch gewichtige Unterschiede. \n(a) Im Ausgangspunkt kann die Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis einen ähnlichen \nZweck erfüllen wie die Einholung einer Bonitätsbeurteilung bei einer Wirtschaftsauskunftei. \nDem Schuldnerverzeichnis kommt zum einen, wie aus § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO \nhervorgeht, \neine \nFunktion \nim \nRahmen \nder \nZwangsvollstreckung \nzu. \nEin \nvollstreckungsbedingtes Einsichtsinteresse besteht danach insbesondere hinsichtlich der \nEntscheidung, ob ein Vollstreckungsversuch unternommen werden soll (vgl. Begründung des \nEntwurfs des Bundesrats eines Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der \nZwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 41). Das Schuldnerverzeichnis ist zum \nanderen, wie beispielsweise aus § 882f Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ZPO hervorgeht, auch über \nZwecke der Zwangsvollstreckung hinaus ein Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit \neiner Person (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Februar 2017 - I ZB 56/16, NJW-RR 2017, 511 \n[juris Rn. 16] unter Verweis auf BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40; Beschluss vom 21. \nSeptember 2023 - V ZB 17/22, NJW 2024, 440 [juris Rn. 31]). \n(b) Zudem ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kreis an potentiell \ngegenüber der Beklagten Auskunftsberechtigten nicht deutlich kleiner als der Personenkreis, \nder nach § 882f Abs. 1 ZPO zu einer Einsicht in das Schuldnerverzeichnis befugt ist, und \neine Auskunftserteilung durch die Beklagte nicht von höheren Voraussetzungen abhängig als \neine - ebenfalls kostenpflichtige - Einsicht in das Schuldnerverzeichnis. Entgegen der Rüge \nder Revision ist nicht ersichtlich, dass diese Feststellung auf einer unzureichenden \nBerücksichtigung des Vortrags der Beklagten unter Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO beruht. \n\n(c) \nEin \nerheblicher \nUnterschied \nzwischen \nder \nDatenspeicherung \ndurch \nWirtschaftsauskunfteien und im Schuldnerverzeichnis besteht jedoch mit Blick auf die Art der \ngespeicherten Informationen. So sind dem Schuldnerverzeichnis keine Informationen über \nGläubiger, Höhe und Inhalt der zugrundeliegenden Forderung(en) zu entnehmen. Daher \nmerkt die Revision zu Recht an, dass sich aus dem Schuldnerverzeichnis eher (negative) \nAnzeichen für eine Kreditunwürdigkeit als (positive) Anzeichen für eine Kreditwürdigkeit einer \nnatürlichen \nPerson \nablesen \nlassen, \nwährend \nWirtschaftsauskunfteien \nmit \nihren \nBonitätsbeurteilungen ein differenzierteres Bild deren finanzieller Situation zeichnen. \n(d) Darüber hinaus unterscheiden sich auch Beginn und Anlass der Datenspeicherung. So ist \nanzunehmen, dass Zahlungsstörungen bei Wirtschaftsauskunfteien, die ihre Informationen \n(jedenfalls auch) aufgrund einer Einmeldung anderer Privater beziehen, wesentlich früher \nersichtlich werden als im Schuldnerverzeichnis, in das ein Eintrag erst dann erfolgen kann, \nwenn gegen den betroffenen Schuldner eine Forderung rechtskräftig tituliert ist und er seinen \nvollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachgekommen oder die Vollstreckung \ngegen ihn erfolglos geblieben ist (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 21). \n(e) Vor diesem Hintergrund können die vom Gesetzgeber für das Schuldnerverzeichnis \ngetroffenen Wertungen nicht ohne Weiteres auf die Datensammlung der Beklagten \nübertragen werden. Der Vorschrift des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO liegt für das \nSchuldnerverzeichnis die Wertung zugrunde, dass der Nachweis der vollständigen \nBefriedigung des Gläubigers das Informationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitigt. \nDies ergibt sich im Umkehrschluss aus der Begründung des Gesetzentwurfs zu dieser \nVorschrift, nach der der Nachweis einer Stundungsbewilligung oder des Einverständnisses \ndes Gläubigers noch nicht zur Löschung einer Eintragung führe, da dies nicht das \nInformationsinteresse des Geschäftsverkehrs beseitige (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 40). \nIndes lassen sich daraus keine zwingenden Vorgaben für eine Datensammlung wie die der \nBeklagten ableiten, die zwar umfangreicher ist, aber auch ein differenzierteres Bild der \nKredit(un)würdigkeit \neines \nSchuldners \nzeichnet \nals \ndie \nDatenspeicherung \nim \nSchuldnerverzeichnis.“ \n \nDem tritt der Senat bei. \nInsgesamt ist daher von der Rechtmäßigkeit einer grundsätzlichen Speicherdauer von drei \nJahren auszugehen. Es entspricht dem legitimen Informationsinteresse potentieller \nKreditgeber, sich ein umfassendes Bild von ihren Vertragspartnern zu machen, das sie ohne \ndie \nDatenübermittlung \naufgrund \nder \ntypischerweise \nbestehenden \nDisparität \nder \nInformationsgrundlagen typischerweise nicht erlangen. Im Übrigen gibt mittelbar auch Art. \n180 Abs. 1 lit. h, Abs. 2 lit. c der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und \ndes \nRates \nvom \n26.06.2013 \nüber \nAufsichtsanforderungen \nan Kreditinstitute \nund \nWertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 einen Anhaltspunkt \ndafür, dass drei Jahre kein willkürlich langer Zeitraum sind. Denn nach dieser Regelung sind \nKreditinstitute im Rahmen der ihnen obliegenden Risikobewertungen verpflichtet, Daten über \neinen Zeitraum von mindestens fünf Jahren zu beobachten. Das setzt die Verfügbarkeit der \nDaten über einen entsprechenden Zeitraum, auch in danach ausdrücklich mit \nheranzuziehenden externen Quellen, zwingend voraus (vgl. zum Ganzen bereits Senat, \nUrteil vom 01.07.2025 – 4 U 177/25, juris Rn. 58-60; OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss vom \n04.04.2025 – 9 U 141/24, beck-online, Rn. 24). Insoweit verfängt der Einwand des Klägers, \nArt. 180 der EU-Verordnung Nr. 575/2013 komme im Verhältnis zu natürlichen Personen \nnicht in Betracht, nicht. Die Bestimmung, die Anforderungen an die Schätzung von \nAusfallwahrscheinlichkeiten festlegt, gilt hinsichtlich der Mindestanforderung an die \nDatenhistorie von fünf Jahren nicht nur für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, \nInstituten, Zentralstaaten und Zentralbanken, sondern gerade auch für das Mengengeschäft \n(Fischer/Schulte-Mattler/Daun, KWG/CRR-VO, 6. Aufl. 2023, Art. 180 VO (EU) 575/2013 Rn. \n51). Eine Absenkung der Datenhistorie auf zwei Jahre darf die zuständige Aufsichtsbehörde \neinem Institut nur in engen Grenzen gestatten - so stets nur unter der Voraussetzung, dass \n\nlängere historische Zeitreihen relevanter Daten nicht verfügbar bzw. nicht brauchbar sind -, \nda derartige Erleichterungen mit einer erhöhten Schätzunsicherheit einhergehen (vgl. \nFischer/Schulte-Mattler/Daun a.a.O. Rn. 52). Dies unterstreicht, dass eine grundsätzliche \nSpeicherdauer von drei Jahren vorliegend nicht zu beanstanden ist. \n \ncc) Eine Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. c DSGVO hatte nicht zu erfolgen, weil der Kläger \nkeine „besondere Situation“ (Art. 21 Abs. 1 DSGVO) dargelegt hat. Dass die Beklagte im \nübrigen selbst sich dem Konzept einer individuelleren Betrachtungsweise nicht verschließt, \nzeigt sich an der Änderung ihres code of conduct zum 01.01.2025, der nunmehr in \nbestimmten Fällen eine zeitigere Löschung vorsieht. \n \nb) Den mit dem Klageantrag zu 3. geltend gemachten und vom Landgericht zugesprochenen \nAnspruch gegen die Beklagte, die bei ihr geführten Score-Werte, mit denen sie die \nKreditwürdigkeit der Klägerseite bewertet, nach erfolgter Löschung zu berichtigen, versteht \nder Senat im Wege der Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB dahingehend, dass der Kläger die \nVerpflichtung der Beklagten erreichen will, seine Score-Werte jeweils ohne Berücksichtigung \nder streitgegenständlichen Eintragungen neu zu ermitteln, also noch vor Ablauf der von der \nBeklagten angewendeten Drei-Jahres-Frist. Ob es dem Antrag an Bestimmtheit mangelt, so \ndass er nicht vollstreckungsfähig wäre, weil der Kläger nicht angibt, in welcher Weise, etwa \nauf welchen neuen Wert hin, die Berichtigung erfolgen soll sowie welche Scores im \nEinzelnen davon betroffen sein sollen, kann dahinstehen. Er ist jedenfalls unbegründet, da \ndie betreffenden Daten - wie vorstehend unter a) ausgeführt - rechtmäßig gespeichert \nwurden und damit auch bei der Ermittlung der Score-Werte, für die sie relevant waren, \nweiterhin berücksichtigt werden durften. Er kann auch deshalb keinen Erfolg haben, weil der \nVortrag der Beklagten nur so verstanden werden kann, dass die gelöschten Einträge über \ndie Zahlungsstörungen des Klägers mit der Löschung automatisch aus der Berechnung des \nBasis-Scores herausfallen (vgl. OLG München, Endurteil v. 11.04.2025 – 14 U 3590/24, \nGRUR-RS 2025, 7769 Rn. 46). \n \nc) Mangels Hauptansprüchen besteht schließlich auch kein Anspruch auf Erstattung \nvorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten (Klageantrag Ziff. 6). \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die vorläufige Vollstreckbarkeit auf . §§ \n708 Nr. 10 Satz 1, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO. \nGründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die im Streit stehenden \nRechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BGH zwischenzeitlich geklärt worden. \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520768","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-20/4-u-598-25","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882e","ref_norm":"882e","n":6},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 17","ref_norm":"17","n":5},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"InsoBekV","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 882f","ref_norm":"882f","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":2},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"BDSG 2018","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"DSGVO","ref":"Art 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520768","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520768","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2026-01-20/4-u-598-25","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520768","retrieved":"2026-07-09 09:40:22.405958+00:00"}}