{"status":"available","doknr":"OLD520764","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-10","aktenzeichen":"4 U 1984/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nKonkrete Anhaltspunkte, die eine abweichende Beweiswürdigung im Berufungsverfahren \nrechtfertigen, ergeben sich nicht bereits aus der bloß theoretischen Möglichkeit, eine Zeugin \nkönne einen Dolmetscher falsch verstanden haben. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 2024, Az.: 4 U 1984/23 \n \nHinweisbeschluss vom 22. April 2024 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1984/23 \nLandgericht Leipzig, 07 O 2375/21 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nA...... B...... A......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt R...... R......, ...... \n \ngegen \n \n1. M...... Ambulantes Gesundheitszentrum L...... GmbH, ...... \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ...... \n \n2. Universitätsklinikum L......, AöR, ...... \nvertreten durch den Vorstand ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 10.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n\n \n \n1. \nDie Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.008,45 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt Ersatz materieller und immaterieller Schäden nach einer behaupteten \nFehlbehandlung jeweils im Hause der Beklagten. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge sowie des \nSach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. der Gründe im \nHinweisbeschluss vom 18.4.2024 und die Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache \noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere \nGründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \nDer Kläger zeigt in seiner Stellungnahme keine Gesichtspunkte auf, die es gebieten würden, \nvon der im Hinweisbeschluss mitgeteilten Auffassung abzurücken. Der Senat hat bereits \ndarauf hingewiesen, dass der Kläger mit der Berufung konkrete Anhaltspunkte bezeichnen \nmuss, aus denen sich eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit für \nein vom Landgericht abweichendes Beweisergebnis ergeben könnten. Solche konkreten \nAnhaltspunkte hat der Kläger nach wie vor nicht aufgezeigt. Es mag sei, dass nicht \nausgeschlossen werden kann, dass die Zeugin E...... den Dolmetscher falsch verstanden \nhat. Eine solche lediglich theoretische Möglichkeit ist indes nicht geeignet, Zweifel an der \nerstinstanzlichen Beweiswürdigung zu begründen. Eine erneute Vernehmung der Zeugin, die \nallein darauf gestützt wird, dabei lasse sich möglicherweise eine andere oder bessere \nAufklärung erwarten, ist durch § 529 ZPO nicht veranlasst. Nicht ausreichend ist also der \nbloße Wunsch, das Berufungsgericht möge die Zeugenaussage abweichend vom Erstgericht \nverstehen. Allein daraus lässt sich keine Pflicht zur Neuerfassung des Sachverhalts \nentnehmen, wenn nicht konkrete Anhaltspunkte hinzutreten (Zöller - Heßler, ZPO, 35. Aufl. \n§ 529, Rz.12 m.w.N.; Greger NJW 2003, 2882 zu BVerfG NJW 2003, 2525; Rixecker NJW \n2004, 705). Diese zeigt der Kläger aber auch in der auf den Hinweisbeschluss des Senats \nerfolgten Stellungnahme nicht auf. \n \nNach alledem bleibt der Senat auch nach erneuter Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss \ngeäußerten Auffassung. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO. \n\n \n \n \nDer Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt. \n \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-10/4-u-1984-23","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-10/4-u-1984-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520764","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.596692+00:00"}}