{"status":"available","doknr":"OLD520763","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-10","aktenzeichen":"4 U 226/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. \nEine \nvorsätzliche \nObliegenheitsverletzung \nliegt \nauch \ndann \nvor, \nwenn \nder \nVersicherungsnehmer seine Mitwirkung an der Aufklärung eines Diebstahls von einer \nvorherigen Zahlung des Versicherers abhängig macht. \n \n2. Ein solches Verhalten stellt sich auch dann als arglistig dar, wenn der Versicherer hiermit \nBeweisschwierigkeiten vermeiden will, einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 10. Juni 2024, Az.: 4 U 226/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 226/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1834/22 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... P......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte H...... & Kollegen, ...... \n \ngegen \n \n...... Allgemeine Versicherungs AG, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... & P......, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 10.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDer Kläger hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Er sollte \nallerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Termin vom 18.06.2024 wird aufgehoben. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Parteien streiten um die Einstandspflicht der Beklagten als Versicherer eines \nKraftfahrzeuges (hier: Motorrad BMW R1250 GS, amtl. Kennzeichen: L-xx 000) nach einem \nbehaupteten Diebstahl. \n \nDer Kläger erwarb das Motorrad im April 2021 in Leipzig zu einem Kaufpreis von 22.965,00 \nEuro als Neufahrzeug. Ausweislich des Übergabeprotokolls vom 23.04.2021 wurden ihm \nhierbei ein Hauptschlüssel und ein Ersatzschlüssel übergeben (Anlage K3), wobei ein \nSchlüssel als Hauptschlüssel mit Funkfunktion vorgesehen ist; der zweite Schlüssel \nfunktioniert als Notschlüssel nur über einen Mechanismus am Motorrad (vgl. Anlage B7). \n \nAm 17.10.2021 erstattete der Kläger Anzeige wegen Diebstahls des Motorrads, wobei er \nangab, dieses am behaupteten Abstellort in L...... nicht mehr aufgefunden zu haben; er sei \nderzeit im Besitz von 2 Schlüsseln (Bl. 4 der Zeugenvernehmung aus der beigezogenen Akte \nder Staatsanwaltschaft, Anlage B8). Seite 4 des Vernehmungsprotokolls enthält eine \ngesonderte Unterschrift des Klägers. Mit Schreiben vom 18.10.2021 forderte die Beklagte \nden Kläger u.a. auf, alle in seinem Besitz befindlichen Fahrzeugschlüssel herauszugeben \n(B2). Diesem Schreiben war zudem ein Fragebogen beigefügt, den der Kläger am \n21.10.2021 ausgefüllt und unterschrieben an die Beklagten zurücksandte. Frage 12 nach der \nAnzahl der bei Erwerb erhaltenen Schlüssel sowie Frage 13 nach der Anzahl bei Verlust des \nFahrzeuges beantwortete er jeweils mit „1“ (Seite 5, Anlage B3). In dem von ihm \nunterschriebenen Anzeigeformular findet sich über der Unterschriftzeile eine Belehrung über \ndie Rechtsfolgen der Verletzung der Obliegenheit zur wahrheitsgemäßen Auskunft. \n \nDer Kläger übersandte der Beklagten sodann nur den Hauptschlüssel; bei einer \nBegutachtung wurde von einem von der Beklagten beauftragten Gutachter am 7.12.2021 \nmoniert, dass ein weiterer Schlüssel nicht vorgelegt sei. Auf Nachfrage der Beklagten räumte \nder Kläger mit Mail vom 29.03.2022 ein, dass es noch einen Ersatzschlüssel gebe, der aber \nfür das Kofferset noch benötigt werde und erst nach der Schadensregulierung übergeben \nwerden könne (Anlage B5). Am 22.05.2022 übersandte der Prozessbevollmächtige des \nKlägers den Notschlüssel an die Beklagten. Am 04.07.2022 verweigerte die Beklagte die \nSchadensregulierung. \n \nDas Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 18.01.2024, auf das wegen der weiteren \nFeststellungen, Anträge und Begründung Bezug genommen wird, abgewiesen und \nausgeführt, dass der Kläger die ihm obliegenden Pflichten nach E.1.1.3 der vereinbarten \nAKB verletzt habe, weshalb die Beklagte nach § 28 Abs. 2 S. 1 VVG leistungsfrei sei. Der \nKläger habe selbst dann, als ihm am 29.03.2022 klar geworden sei, dass die Beklagte auch \nden \nNotschlüssel \nhaben \nwollte, \ndiesen \nnicht \nherausgegeben. \nDass \ndiese \nObliegenheitsverletzung sich auf die Schadensabwicklung nicht ausgewirkt habe, habe der \nKläger nicht bewiesen. \n \nMit der gegen dieses Urteil gerichteten Berufung vertritt der Kläger die Ansicht, das Urteil des \nLandgerichts sei rechtsfehlerhaft, weil ihm eine Obliegenheitsverletzung nicht vorgeworfen \nwerden könne. Er habe nicht gewusst oder wissen müssen, dass der Notschlüssel zum \nStarten des Motorrades geeignet sei und habe deshalb irrtümlich die Existenz eines weiteren \n\n \n \nSchlüssels verneint, weil er angenommen habe, der Notschlüssel gehöre nur zum Kofferset. \nNachdem er seinen Irrtum bemerkt habe, habe er habe am 29.03.2022 der Beklagten die \nÜbersendung des anderen Schlüssels angeboten, was diese aber nicht angenommen habe. \n \nDer Kläger beantragt: \n \nAuf die Berufung hin, wird das Urteil des LG Leipzig vom 18.01.24, Az. 03 O \n1834/22 wie folgt abgeändert: \n \n1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 22.064,85 Euro nebst Zinsen \nhieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit \ndem 16.05.22 zu zahlen. \n \n2. \nDie \nBeklagte \nwird \nverurteilt, \nden \nKläger \nvon \nden \nentstandenen \naußergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.375,88 Euro nebst \nZinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen \nBasiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen. \n \nDie Beklagte beantragt \n \ndie Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die angegriffene Entscheidung. \n \nII. \n \nDie Voraussetzungen für eine Entscheidung über die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO \nsind erfüllt. Die zulässige Berufung bietet nach einstimmiger Auffassung des Senats \noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg, der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche \nBedeutung zu. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts und die Durchführung \neiner mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. Eine Zulassung der \nRevision wäre im Falle einer Entscheidung durch Urteil nicht veranlasst. \n \nDas Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte \nkein Anspruch auf Zahlung einer Versicherungsleistung aufgrund des behaupteten \nDiebstahlereignisses zu. \n \nDahingestellt bleiben kann weiterhin, wie schon in dem Urteil des Landgerichts, ob \nüberhaupt ein Versicherungsfall vorliegt, der Kläger also das äußere Bild eines Diebstahls \nhinreichend dargelegt hat. Jedenfalls ist die Beklagte gemäß § 28 Abs. 2 S. 1 VVG \nvollständig leistungsfrei. \n \n1. \nDies ergibt sich schon aus den vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen des Klägers im \nZusammenhang mit der verzögerten Herausgabe des Schlüssels. \n \na) \nAusweislich der Anlage B2 wurde der Kläger hinreichend gemäß § 28 Abs. 4 VVG über die \nFolgen einer Verletzung vertraglicher Obliegenheiten belehrt, hier anlassbezogen in \n\n \n \nTextform. Gemäß E.1.1.3 AKB, die nach den unangegriffenen Feststellungen des \nLandgerichts auf den Vertrag Anwendung finden, war vereinbart: \n \nSie müssen unsere Fragen zu den Umständen des Schadenereignisses, zum Umfang \ndes Schadens und zu unserer Leistungspflicht wahrheitsgemäß und vollständig \nbeantworten. \n \nund \n \nSie müssen unsere, für die Aufklärung des Schadens erforderlichen Weisungen \nbefolgen, soweit dies für Sie zumutbar ist. \n \nDer Kläger hat bei Frage Nr. 12 und 13 des Fragebogens Anlage B3 zunächst verschwiegen, \ndass er zwei Schlüssel bei Übergabe des Fahrzeuges erhalten hat. Zudem hat er die \nWeisung aus dem Schreiben vom 18.10.2021, „alle“ Schlüssel herauszugeben, bis zum \n22.05.2022 nicht befolgt, obwohl ihm dies möglich und zumutbar gewesen wäre. \n \nb) \nDieses Verschweigen und die Nichtherausgabe erfolgten auch vorsätzlich, wie das \nLandgericht zutreffend festgestellt hat, so dass es auf § 28 Abs. 2 S. 2 VVG nicht ankommt. \nZwar trägt der Versicherer insoweit die Beweislast. Den Versicherungsnehmer trifft jedoch \neine Substantiierungslast. Er muss die zu der Obliegenheitsverletzung führenden Umstände, \ndie seiner Sphäre angehören, also z. B. die Gründe für etwaige objektive Falschangaben \noder Nichtherausgabe, dartun und der Nachprüfung zugänglich machen (OLG Celle, Urteil \nvom 30. 11. 2017 – 8 U 27/17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., § 28 Rn. 193). \n \nVorliegend war die Fragestellung im Befragungsbogen und die Weisung zur Herausgabe \neindeutig. Dem Kläger war bewusst, zwei Schlüssel zu besitzen, was er selbst in der \nBerufungsbegründung durch den Hinweis auf seine Angaben gegenüber der Polizei (“einen \nregulären Schlüssel und einen Plastikdummie“) eingeräumt hat. Dass es sich bei diesem \n„Plastikdummie“ auch in den Augen des Klägers um einen voll funktionsfähigen Schlüssel \ngehandelt hat, mit dem das Motorrad gestartet werden konnte, folgt zwanglos aus dem bei \nErwerb des Motorrades auch von ihm unterzeichneten Übergabeprotokoll vom 23.4.2021 \n(Anlage K3), in dem dieser Schlüssel als „Ersatzschlüssel“ bezeichnet wird, was schon nach \ndem Wortsinn umschreibt, dass er auch zum Starten des Motors an die Stelle des \nFunkschlüssels treten kann. Auch der Kläger selbst hat in der E-Mail vom 29.03.2022 diesen \nNotschlüssel als „Ersatzschlüssel“ (Anlage B5) benannt, in seiner Anzeige gegenüber der \nPolizei hat er auf die Frage „wieviele Fahrzeugschlüssel existieren zum Fahrzeug...?“ \ngeantwortet „.Es hat Keyless Ride. ich bin im Besitz von zwei Schlüsseln. Die sind alle zu \nHause.“. Die im Widerspruch hierzu stehende zweimalige unwahre Angabe gegenüber der \nBeklagten, nur einen Schlüssel zu besitzen, hält auch der Senat angesichts dieser Umstände \nmit \ndem \nLandgericht \nfür \nvorsätzlich. \nHierfür \ngenügt \nes \nnämlich, \ndass \nder \nVersicherungsnehmer den Obliegenheitsverstoß für möglich hält und ihn billigend in Kauf \nnimmt, wobei er die Merkmale der Obliegenheit im Kern kraft einer „Parallelwertung in der \nLaiensphäre“ \nkennt \n(Armbrüster \nin: \nPrölss/Martin, \naaO. \n§ 28 \nRdn. \n188). \nBei \nAufklärungsobliegenheiten ist diese Kenntnis im Allgemeinen anzunehmen, da nach \nallgemeiner Lebenserfahrung jeder Versicherungsnehmer weiß, dass er weder unmittelbar \nnoch mittelbar die Feststellungen des Versicherers erschweren darf, sondern ihn nach \nbesten Kräften bei der Aufklärung unterstützen muss (Saarländisches Oberlandesgericht \nSaarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, Rn. 34, juris). \n\n \n \n \nEin solcher Vorsatz entfällt vorliegend auch nicht etwa deswegen, weil der Kläger aufgrund \neiner unklaren Mitwirkungsaufforderung der Beklagten über diese Obliegenheit im Unklaren \ngewesen wäre. Die Aufforderung der Beklagten zur Übersendung war gerade nicht auf den \nHauptschlüssel beschränkt, sondern erfasste eindeutig und unmissverständlich alle \nSchlüssel. Dass der Kläger diese Aufforderung auch im vorgenannten Sinne verstanden hat, \nfolgt aus seiner E-Mail vom 29.3.2022 (B5), in der er einräumte, „den Ersatzschlüssel“ \nbislang nicht vorgelegt zu haben, ohne diesen indes an die Beklagte zu übersenden. Nach \ndem objektiven Empfängerhorizont konnte die Beklagte dieses Schreiben im Übrigen nur so \nverstehen, dass sie den Ersatzschlüssel erst im Anschluss an eine Zahlung in der vom \nKläger geforderten Höhe und nur unter Verzicht auf ihre Einwendungen zum \nEntwendungsvorgang erhalten werde, weil der Kläger angab, diesen derzeit noch „für den \nKoffersatz“ zu benötigen und erst „bei Bedarf nach der Schadensregulierung“ übersenden zu \nwollen (Anlage B5). Die Mitwirkungsobliegenheiten des Versicherungsnehmers hat dieser \njedoch im Rahmen des ihm Zumutbaren vollständig und unbedingt zu erfüllen. Sie kann \ninsbesondere nicht von der vorherigen Zahlung der Versicherungsleistung abhängig \ngemacht werden, weil dadurch letztlich dem Versicherer alle Aufklärungsmöglichkeiten \ngenommen und alle Einwendungen abgeschnitten werden. Eine gleichwohl vom \nVersicherungsnehmer erfolgte Bedingung, einen Fahrzugschlüssel erst nach einer Zahlung \nder Versicherungsleistung zu übersenden, lässt angesichts dessen den Rückschluss auf \neinen \nWillen \ndes \nVersicherungsnehmer \nzu, \nsich \nüber \nseine \nvertraglichen \nAufklärungsobliegenheiten schlicht und ohne plausiblen Grund hinwegzusetzten, was \nwiederum den Schluss auf eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung erlaubt. Verweigert der \nVersicherungsnehmer \nim \nEntwendungsfall \ngrundlos \ndie \nAufforderung \nseines \nKfz-Kaskoversicherers, \ndie \nbei \nihm \nvorhandenen \nFahrzeugschlüssel \nzu \nUntersuchungszwecken herauszugeben, kann dies eine zur vollständigen Leistungsfreiheit \nführende arglistige Verletzung der Auskunftsobliegenheit begründen (OLG Saarbrücken \naaO. LS 1). Dabei kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger als rechtlicher Laie \nirrtümlich angenommen haben will, der Ersatzschlüssel sei zum Starten des Motorrades nicht \ngeeignet und müsse deshalb nicht herausgegeben werden. Eine solche Bewertung kommt \ndem Versicherungsnehmer nicht zu. Eine zulässige und eindeutig verständliche Weisung hat \ner auch dann zu befolgen, wenn er den damit verbundenen Umstand für sich als unerheblich \nansieht. \n \nc) \nNach Auffassung des Senats liegt in der Weigerung des Klägers, vor einer Regulierung des \nSchadensfalls \nden \nErsatzschlüssel \nherauszugeben, \nauch \neine \narglistige \nObliegenheitsverletzung, für die es nach Maßgabe einer einzelfallbezogenen Betrachtung \ngenügt, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers \ngerichteten Zweck verfolgt und weiß, dass sein Verhalten die Schadensregulierung \nbeeinflussen kann. Einer betrügerischen Absicht bedarf es nicht. Es genügt, wenn der \nVersicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, \nnicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen (Senat, Beschluss vom 27. April \n2022 – 4 U 2658/21 –, juris; OLG Hamm VersR 2012, 356) oder allgemein auf die \nEntscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will. Insofern reicht es aus, wenn der \nVersicherungsnehmer sich der Notwendigkeit, die Obliegenheit korrekt zu erfüllen, \nverschließt, \num \nseinen \nVersicherungsschutz \nnicht \nzu \ngefährden \n(Saarländisches \nOberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19 –, Rn. 39, juris). \nFür die Weigerung, den Ersatzschlüssel vor einer Regulierung und nur „bei Bedarf“ zu \nübersenden, ist aber ein legitimes Interesse des Klägers nicht ersichtlich. Sein Verhalten \n\n \n \nverdeutlicht vielmehr, dass ihm daran gelegen war, die Sachverhaltsermittlung durch die \nBeklagte zu erschweren und sie letztlich dazu zu bringen, seine Sachverhaltsversion zu dem \nbehaupteten Diebstahl ohne eine solche Prüfung zu übernehmen und in die Regulierung \neinzutreten. \n \nUnabhängig hiervon war aber die Verletzung der Obliegenheit zur Schlüsselherausgabe \nauch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers i.s.d. § 28 \nAbs. 3 S. 1 VVG ursächlich. Insoweit ist maßgeblich, dass der Kläger durch seine \nanfängliche Weigerung, den Notschlüssel herauszugeben, die Herausgabe um sieben \nMonate verzögert und damit die gebotene Prüfung des Versicherungsfalls durch die Beklagte \nmaßgeblich behindert hat. Der BGH hat in der Entscheidung vom 07.07.2004 - IV ZR 265/03 \ndazu ausgeführt: \n \nDurch seine Weigerung, die Schlüssel für das - später wieder aufgefundene - \nFahrzeug zur Verfügung zu stellen, hat der Kl. die Bekl. dauerhaft gehindert, die \nVoraussetzungen des von ihm angezeigten Versicherungsfalls zu prüfen. Wie das \nBerGer. zutreffend festgestellt hat, lassen sich durch eine sachverständige \nUntersuchung der Schlüssel Erkenntnisse darüber gewinnen, ob Kopierspuren \nvorhanden sind, was auf das Fertigen von Nachschlüsseln deuten würde. Das Fehlen \neines Schlüssels kann Hinweise darauf geben, dass dieser einem Dritten zur \nVerfügung gestellt worden ist, damit dieser das Fahrzeug - zur Vortäuschung eines \nDiebstahls - von seinem Standort verbringt. Gerade letzteres erklärt die Aufforderung \nder Bekl., ihr die (kompletten) Fahrzeugschlüssel „postwendend” zu übersenden, um \ndem Kl. keine Gelegenheit zu geben, sich die Schlüssel von einem etwaigen Dritten \nwiederzubeschaffen und sie anschließend der Bekl. auszuhändigen. Die der Bekl. \ndurch das Vorenthalten der Schlüssel entstandenen Nachteile lassen sich angesichts \ndes Zeitablaufs nicht mehr beheben. Die Parteien streiten nach wie vor über das \nVorliegen eines Versicherungsfalls; Feststellungen, ob ihre Einstandspflicht gegeben \nist, kann die Bekl. auf Grund der Obliegenheitsverletzung des Kl. zuverlässig nicht \nmehr treffen. \n \nd) \nDie völlige Leistungsfreiheit der Beklagten ist auch nicht unbillig. \n \nNur unter ganz besonderen Umständen ist dem Versicherer nach den Grundsätzen von Treu \nund Glauben gemäß § 242 BGB die Inanspruchnahme der völligen Leistungsfreiheit als \nrechtsmissbräuchlich zu versagen, wenn der Verlust des Versicherungsschutzes für den \nVersicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt. Eine solche Ausnahme kommt dann \nin Betracht, wenn die Täuschung nur einen geringen Teil des versicherten Schadens betrifft \nund weitere Billigkeitsmomente zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen. Es \ngibt allerdings keine starre Bruchteilsgrenze; vielmehr kommt es auf die vom Sachverhalt \nvorgegebenen konkreten Beträge an. Dabei ist für die Bewertung der Hintergrund der \nRegelung zu beachten. Die Vertragspartner sind bei der Schadensermittlung nach dem \nVersicherungsfall im besonderen Maße auf gegenseitiges Vertrauen angewiesen. Um dieses \nVertrauensklima zu schützen, soll der Versicherungsnehmer von vornherein durch \nAndrohung einer harten Sanktion von der hier besonders naheliegenden Versuchung \nferngehalten werden, das Vertrauensverhältnis durch Täuschung zu missbrauchen (OLG \nRostock (4. Zivilsenat), Hinweisbeschluss vom 08.01.2020 – 4 U 136/19, Rn. 20). Derartige \nUmstände sind hier weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich. \n \n\n \n \nAus den vorstehend genannten Gründen rät der Senat zu einer Rücknahme der Berufung, \ndie zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520763","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-10/4-u-226-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520763","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520763","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-10/4-u-226-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520763","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.565858+00:00"}}