{"status":"available","doknr":"OLD520762","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"4 U 2779/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Gewährung eines Differenzschadens in einem \"Dieselfall\" kann im Wege des \nVorteilsausgleichs ausgeschlossen sein, wenn ein aufgespieltes Software-Update die Gefahr \nvon Betriebseinschränkungen faktisch ausschließt, weil hierdurch eine Abschalteinrichtung \nvollständig \"ausbedatet\" wird. \n \n2. \nFür \ndie \nSchätzung \ndes \nFahrzeugrestwerts \nkann \nauf \ndie \nAngaben \nder \nDAT-Restwertdatenbank zurückgegriffen werden; dieser darf den Mittelwert zwischen \nHändlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis nicht unterschreiten. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 20. Juni 2024, Az.: 4 U 2779/21 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 2779/21 \nLandgericht Chemnitz, 5 O 236/21 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nN...... G......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \nProzessbevollmächtigte: \nS...... Rechtsanwälte, ...... \n \ngegen \n \nMercedes-Benz Group AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nD...... E...... (Germany) GmbH & Co. KG, ...... \n \nwegen Rückabwicklung aus Kaufvertrag \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P \n \nohne mündliche Verhandlung am 20.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n3. \nDer Verhandlungstermin vom 09.07.2024 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Streitwert für das Berufungsverfahren soll auf 55.875,82 EUR festgesetzt werden. \n \n\n \n \nGründe: \n \nI. \n \nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen der Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen \nin einem Kraftfahrzeug auf Schadensersatz in Anspruch. \n \nSie erwarb am 27.10.2017 von der S...... W...... GmbH & Co. KG in C...... das von der \nBeklagten hergestellte Fahrzeug Mercedes-Benz V 250 d Marco Polo Edition, FIN: \nWDF00000000000000 als Gebrauchtwagen (Erstzulassung am 03.08.2017) zu einem \nKaufpreis von 63.750,00 EUR brutto. Der Pkw ist mit dem Motor OM 651 DE 22 LA, \nAbgasnorm Euro 6 ausgestattet. Zur Abgasreduktion verfügt das Fahrzeug über eine \ninnermotorische Abgasrückführung (AGR), wobei die Rate der Abgasrückführung u.a. \naußentemperaturabhängig \nist \n(sog. \nThermofenster). \nArt \nund \nUmfang \nder \nparameterabhängigen Steuerung der Abgasrückführung einschließlich Thermofenster sowie \nihre Qualifizierung als unzulässige Abschalteinrichtung sind streitig. Dies betrifft auch die \nFunktionalität \nund \nBedatung \nder \n– \nunstreitig \neingebauten \n– \nKühlmittel-Solltemperatur-Regelung (KSR). Weiterhin verfügt das Fahrzeug über einen \nSCR-Katalysator, in dem durch Zuführung einer wässrigen Harnstofflösung (AdBlue) \numweltschädliche Stickoxide (NOx) in Stickstoff und Wasser umgewandelt werden. Das \nFahrzeug war wegen zweier Betriebsmodi des SCR-Katalysators von einem durch das \nKraftfahrtbundesamt (KBA) veranlassten Pflichtrückruf betroffen. Ein von der Beklagten \ndaraufhin entwickeltes Software-Update wurde vom KBA am 12.09.2018 freigegeben und ist \nauf dem klägerischen Fahrzeug aufgespielt worden. Zum Zeitpunkt des Erwerbs wies das \nFahrzeug einen Kilometerstand von 4.501 km auf. Am 07.10.2021 wies das Fahrzeug einen \nKilometerstand von 49.797 km auf. \n \nDie Klägerin hat erstinstanzlich die Rückzahlung des Kaufpreises und die Feststellung des \nAnnahmeverzugs begehrt. Die Beklagte hat den behaupteten Einbau unzulässiger \nAbschalteinrichtungen bestritten und sich auch auf Verjährung berufen. \n \nDas Landgericht hat in seinem Urteil, auf welches hinsichtlich weiterer Einzelheiten Bezug \ngenommen \nwird, \nkeine \ngreifbaren \nAnhaltspunkte \nfür \nprüfstandsbezogene \nAbschalteinrichtungen gesehen und deshalb die Klage abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Mit dieser macht sie geltend, das \nLandgericht habe die Funktionalität des SCR-Systems nicht hinreichend berücksichtigt. \nAnderenfalls \nhätte \nes \nbedacht, \ndass \ndie \nAd-Blue-Einspritzung \nlediglich \nunter \nPrüfstandsbedingungen ihre volle Wirksamkeit entfaltet habe, und auf diese Weise \nfeststellen müssen, dass das Fahrzeug zumindest auch über eine unzulässige \nAbschalteinrichtung verfüge. Zudem seien nach dem Software-Update – welches die \nSCR-Dosierstrategie betroffen habe – KSR und Thermofenster immer noch wirksam, welche \nnach dem klägerischen Verständnis ebenfalls als unzulässige Abschaltrichtungen \neinzustufen seien. Mit der Implementierung dieser Abschalteinrichtungen habe die Beklagte \ndas KBA getäuscht, ihr Verhalten sei daher als sittenwidrig gem. § 826 BGB zu qualifizieren. \nHilfsweise mache die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung des Differenzschadens in Höhe \nvon 15 % des Kaufpreises von 63.750 EUR (= 9.562,50 EUR) geltend. Der \nDifferenzschaden sei nicht aufgezehrt. Nutzungsvorteile und Restwert seien erst dann und \nnur insoweit schadensmindernd anzurechnen, als dass sie den Wert des Fahrzeugs bei \nAbschluss \ndes \nKaufvertrags \nüberstiegen. \nDer \nRestwert \nsei \nim \nRahmen \ndes \n\n \n \nVorteilsausgleichs vorliegend nicht anzurechnen, da das Fahrzeug nicht weiterveräußert \nworden sei und es sich daher um eine hypothetische Schadensposition handeln würde. \n \nII. \n \nDer Senat beabsichtigt, auch nach der Klageänderung vom 19.12.2023 die zulässige \nBerufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten \n- Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache \noffensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche \nBedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen \nRechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere \nGründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht. \n \nA.) \n \nDas \nLandgericht \nhat \nzu \nRecht \neinen \nauf \nRückabwicklung \ngerichteten \nSchadenersatzanspruch der Klägerin verneint. \n \nFür eine die Rückabwicklung aus § 826 BGB rechtfertigende Haftung der Beklagten ist \nentscheidend, ob von einer vorsätzlich sittenwidrigen Schädigung der Klägerin durch die \nBeklagte auszugehen ist. Insoweit ist insbesondere maßgeblich, ob eine Abschalteinrichtung \nentweder manipulativ und prüfstandsbezogen ausgelegt ist (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 \n- VII ZR 286/20 -, juris, Rn. 19 ff.; BGH, Urteil vom 13.10.2021 - VII ZR 99/21 -, juris, Rn. 15; \nOLG Schleswig, Urteil vom 10.10.2023 - 7 U 100/22 -, -juris, Rn. 31) oder, ob andere \nUmstände - etwa eine strategische Entscheidung zur Täuschung des Rechtsverkehrs und \ntäuschende Angaben in Genehmigungsverfahren - das gesteigerte Unwerturteil begründen \nkönnen, welches für die Rückabwicklung des Erwerbsvorganges als ungewollter \nVerbindlichkeit erforderlich ist. \n \nDafür \nbestehen \nhier \naber \nkeine \nhinreichenden \nAnhaltspunkte. \nHinsichtlich \nder \ntemperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung (Thermofenster), ist davon \nauszugehen, dass der installierte Korridor des Thermofensters sowohl auf dem Prüfstand als \nauch im Realbetrieb gleichermaßen funktioniert. Auch bestehen keine Anzeichen dafür, dass \ndas Thermofenster so eng ausgestaltet worden wäre, dass von einer „faktischen \nPrüfstandserkennung“ gesprochen werden müsste. Ebenso ist inzwischen anerkannt, dass \ndie eingebaute Kühlmittelsolltemperaturregelung (KSR) auf dem Prüfstand gleichermaßen \nfunktioniert wie auch im realen Betrieb. Letztlich ebenso verhält es sich bei der \nSCR-Dosierstrategie (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 14.12.2023 – \n17 U 49/23 –, Rn. 22 - 23, juris; und Urteil vom 30.11.2021 – 7 U 36/21 –, juris; OLG Celle, \nUrteil vom 11.10.2023 - 7 U 794/21 -, juris, Rn. 94 - 97, welche eine Haftung aus § 826 BGB \nfür die erwähnten Abschaltstrategien bezogen auf den konkreten Motor und Fahrzeugtyp \njeweils verneinen). Anzeichen für insoweit täuschende Angaben bestehen auch nicht, weil \nder Parameter „Temperatur“ dem KBA seit langem bekannt war und von dort weitere \nNachfragen nicht erfolgten (vgl. BGH, Urteil vom 16.09.2021 - VII ZR 190/20 -, Juris Rn. 24 \nff.). \n \nZur Vermeidung von Wiederholungen wird im übrigen auf die zutreffenden Ausführungen in \nder angefochtenen Entscheidung und auf die oben zitierte Rechtsprechung - teilweise zu \neinem identischen Fahrzeug- und Motortyp -, sowie auf die umfassenden Ausführungen des \nOberlandesgerichts Stuttgart (Urteil vom 09.11.2023, Az.: 24 U 14/21 - juris) verwiesen. \n\n \n \nAuch der Bundesgerichtshof geht in seiner jüngsten Rechtsprechung zu dem hier \nstreitgegenständlichen Motor OM 651 nicht von einer Haftung der Beklagten aus §§ 826, 31 \nBGB aus (BGH, Urteil vom 30.10.2023, Az.: VIa ZR 386/22 - juris). \n \nB.) \n \nNach Maßgabe der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt \n(auch) im vorliegenden Fall eine Haftung der Beklagten allenfalls nach § 823 Abs. 2 BGB in \nVerbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV wegen der Verwendung des Thermofensters \nin Betracht. Zwar könnte der Klägerin hieraus dem Grunde nach ein Anspruch auf Ersatz \neines Differenzschadens zustehen (BGH, a.a.O.). Jedoch liegen dessen inhaltliche \nVoraussetzungen im vorliegenden Fall nicht vor. \n \nDabei kann letztlich dahinstehen, ob hier ein gemäß § 823 Abs. 2 Satz 2 BGB (i.V.m. § 37 \nAbs. 1 EG-FGV) erforderliches Verschulden der Beklagten vorliegt. Denn es ist jedenfalls \nnicht ersichtlich, dass der Klägerin ein Schaden entstanden ist. \n \n1. \nFür die Ermittlung der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier \nÜberzeugung zu schätzenden Höhe des Differenzschadens gilt (BGH, Urteil vom \n26.06.2023, Az.: VIa ZR 335/21, Rn. 72 ff. - juris): \n \nDer geschätzte Schaden kann nicht geringer als 5% und nicht höher als 15 % des gezahlten \nKaufpreises sein. Bei der Schätzung des Schadens innerhalb dieses Rahmens sind bei der \nBestimmung des objektiven Werts des Fahrzeugs im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die \nmit der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung verbundenen Nachteile, \ninsbesondere das Risiko behördlicher Anordnungen, zu berücksichtigen. Umfang der in \nBetracht kommenden Betriebsbeschränkungen und deren Eintrittswahrscheinlichkeit sind mit \nRücksicht auf die Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen. Über diese originär \nschadensrechtlichen \nGesichtspunkte \nhinaus \nist \ndas \nGewicht \ndes \nder \nHaftung \nzugrundeliegenden konkreten Rechtsverstoßes für das unionsrechtliche Ziel der Einhaltung \ngewisser Emissionsgrenzwerte sowie der Grad des Verschuldens nach Maßgabe der \nUmstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu bewerten. Zur Einholung eines \nSachverständigengutachtens ist der Senat bei seiner Schätzung innerhalb des genannten \nRahmens nicht gehalten. Vortrag der Parteien, dass sich der Schaden im konkreten Fall auf \nweniger als 5% oder mehr als 15% des gezahlten Kaufpreises belaufe, sind ohne Relevanz. \n \nEine schadensmindernde Berücksichtigung später eintretender Umstände im Wege der \nVorteilsausgleichung \nist \ngeboten, \nwobei \ninsofern \ndie \nin \nder \nhöchstrichterlichen \nRechtsprechung entwickelten Maßstäbe zum \"kleinen\" Schadensersatz nach § 826 BGB \nsinngemäß gelten. Nutzungsvorteile und der Restwert des Fahrzeugs sind erst dann und nur \ninsoweit schadensmindernd anzurechnen, als sie den Wert des Fahrzeugs bei Abschluss \ndes Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) übersteigen. Beruft sich \nder Fahrzeughersteller auf die nachträgliche Verbesserung des Fahrzeugs durch ein \nSoftware-Update, kann damit eine Schadensminderung verbunden sein, wenn und soweit \ndas Software-Update die Gefahr von Betriebsbeschränkungen signifikant reduziert. Im \nErgebnis \nkann \ndie \nVorteilausgleichung \nauch \nder \nGewährung \neines \nDifferenzschadensersatzes \nentgegenstehen, wenn \nder \nDifferenzschaden \nvollständig \nausgeglichen ist. \n \n\n \n \n2. \nDies zugrunde gelegt ergibt sich - eine Haftung dem Grunde nach unterstellt - für die \nBemessung des Schadens im vorliegenden Fall Folgendes: \n \na) Vorliegend schätzt der Senat unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls gemäß \n§ 287 ZPO den Schaden auf 5 % des bezahlten Kaufpreises = 3.187,50 EUR (zu einem \nvergleichbaren Fahrzeug: OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2024, 10a U 154/20, n.v.). Bei der \nBemessung ist insbesondere berücksichtigt worden, dass die Wahrscheinlichkeit des Eintritts \nbehördlicher Beschränkungen äußerst gering war und ist. Dies ergibt sich aus dem \nbisherigen Verhalten des KBA, das den OM 651 mehrfach und intensiv überprüft und von \nbetriebseinschränkenden Maßnahmen abgesehen hat (vgl. auch OLG Dresden, a.a.O.). \nHinzu kommt, dass - unterstellt, die im streitbefangenen Fahrzeug ursprünglich verbaute \nKSR wäre unzulässig - durch das Aufspielen des vom KBA genehmigten Software-Updates \netwaige Risiken einer Stilllegung/Betriebsuntersagung wegen dieser Funktion infolge \numfänglicher Ausbedatung vollständig entfallen sind (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 26.10.2023 \n– VIa ZR 335/21, Rn. 80; Senat, Urteil vom 26.03.2024, 4 U 2739/21, - juris). \n \nb) Auf den Anspruch auf Ersatz des Differenzschadens muss sich die Klägerin die \nNutzungsvorteile und den Restwert des Fahrzeuges anrechnen lassen. Diese sind \nschadensmindernd erst dann und nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den Wert des \nFahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis abzüglich Differenzschaden) \nübersteigen (vgl. BGH, a.a.O). Dies ist vorliegend der Fall. \n \nEs ergibt sich folgende Berechnung: \n \nAuszugehen ist von einem Kaufpreis von 63.750,00 EUR und einem sich daraus ergebenden \n(5%-igen) Differenzschaden von 3.187,50 EUR, woraus sich ein tatsächlicher Wert des \nFahrzeugs zum Zeitpunkt des Kaufvertrages von 60.562,50 EUR ergibt. \n \nAus dem Anfangskilometerstand von 4.501 km am 27.10.2017 und dem in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Landgericht mitgeteilten Kilometerstand von 49.797 km am 07.10.2021 \nergibt sich eine durchschnittliche monatlicher Fahrleistung von rund 964 km, so dass davon \nauszugehen ist, dass die Klagepartei bis heute weitere (964 km/Monat x 32,5 Monate ~) \n31.300 km gefahren ist. Daraus ergeben sich ein aktueller Kilometerstand von ~ 81.000 km \nsowie ~ 76.500 von der Klägerin gefahrene Kilometer. \n \nDie Nutzungsvorteile errechnen sich bei den hier 76.500 gefahrenen Kilometern und einer zu \nerwartenden Gesamtlaufleistung des Fahrzeugs, die der Senat regelmäßig auf 300.000 km \nschätzt, was innerhalb des üblichen Schätzrahmens liegt (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, \nVI ZR 252/19), nach der Formel „Bruttokaufpreis multipliziert mit den von der Klagepartei \ngefahrenen Kilometern seit Erwerb dividiert durch die erwartete Restlaufleistung im \nErwerbszeitpunkt“ wie folgt: \n \n63.750,00 EUR x 76.500 km ÷ (300.000 km - 4501 km =) 295.499 km = 16.503,86 EUR \n \nDie Nutzungsentschädigung beläuft sich danach auf rund 16.503,86 EUR. Zieht man diesen \nBetrag vom Wert des Fahrzeugs bei Abschluss des Kaufvertrags (gezahlter Kaufpreis \nabzüglich Differenzschaden = 60.562,50 EUR - 16.503,86 EUR) ab, verbleiben 44.058,64 \nEUR. \n \n\n \n \nDemgegenüber kann der Restwert des Fahrzeugs auf 48.700,- EUR geschätzt werden, \n§ 287 ZPO. Aus einer von der Beklagten vorgelegten Abfrage vom 21.05.2024 (Anlage BB5) \nin der DAT-Restwertdatenbank zur FIN WDF44781313341800 mit Zulassungsdatum \n03.08.2017 und Kilometerstand von 84.500 km ergibt sich ein Händlereinkaufspreis von EUR \n46.967,84 (netto) und einen Händlerverkaufspreis von EUR 50.426,55 (netto). Der Restwert \ndes streitgegenständlichen Fahrzeugs beträgt mindestens die Höhe des Mittelwertes aus \nHändlereinkaufspreis und Händlerverkaufspreis, da dieser Wert am ehesten dem Preis \nentspricht, den die Klägerin im Falle einer ihr zumutbaren Weiterveräußerung erzielen kann. \nDie Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte vorgetragen, dass der von der \nBeklagten dargelegte Restwert unzutreffend sein könnte. Da dieser Restwert auf der \nGrundlage der Fahrgestellnummer, des Kilometerstandes, der Erstzulassung und eines \ndurchschnittlichen Fahrzeugzustands ermittelt worden ist und die Werte auch die konkrete \nSerien- und Sonderausstattung des streitgegenständlichen Fahrzeugs berücksichtigen, geht \nder Senat von einem Mindestrestwert in Höhe des Mittelwertes von 48.700,- EUR aus. \nBelegt wird diese Schätzung durch eine Recherche des Senats bei mobile.de und \nautoscout.de, wo vergleichbare Fahrzeuge mit dem Baujahr 2017 für Preise in Höhe von \n47.000 - 55.000 EUR angeboten werden. \n \nDie Summe aus Restwert (48.700,- EUR) und anzurechnende Nutzungsvorteile (16.503,86 \nEUR) beträgt demnach mindestens 65.203,86 EUR. Sie übersteigt damit den um 5 % \ngeminderten Wert des Fahrzeuges zum Kaufzeitpunkt (60.562,50 EUR) um 4.641,36 EUR \nund zehrt den als Differenzschaden anzusetzenden Betrag von 3.187,50 EUR vollständig auf \n(vgl. zur Berechnung auch OLG Dresden, Urteil vom 29.02.2024, 11a U 2386/20). \n \nBei der Klägerin verbleibt daher kein Schaden. \n \n3. \nSchließlich scheidet eine Haftung der Beklagten aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB \naus, da nach den oben dargelegten Umständen keine ausreichenden tatsächlichen \nAnhaltspunkte für den subjektiven Tatbestand des § 263 StGB vorgetragen worden sind. Im \nÜbrigen \nscheitert \nein solcher \nAnspruch \n- \nda \nes \nsich \nvorliegend \num \neinen \nGebrauchtwagenkauf handelt - an der fehlenden Stoffgleichheit (BGH, Urteil vom \n30.07.2020, Az.: VI ZR 5/20, Rn. 19 ff. - juris). \n \n4. \nMangels Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten. \n \nDer Senat regt daher an, dass die Klägerin ihre Berufung zur Vermeidung weiterer \nVerfahrenskosten zurücknimmt. \n \n \n \n \n \nS...... \nZ...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520762","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-20/4-u-2779-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520762","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520762","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-20/4-u-2779-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520762","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.532674+00:00"}}