{"status":"available","doknr":"OLD520761","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-20","aktenzeichen":"4 U 841/22","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Wird bei der Entfernung eines pharyngealen Tumors im Halsdreieck der Nervus \naccessorius \ngeschädigt, \nrechtfertigt \ndies \nkeinen \nAnscheinsbeweis \nfür \neinen \nBehandlungsfehler. \n \n2. Der Verstoß gegen eine Pflicht, den Patienten wegen einer postoperativen \nFunktionsstörung auf die Möglichkeit einer Revisionsoperation hinzuweisen, steht als Mangel \nder therapeutischen Sicherungsaufklärung zur Beweislast des Patienten. \n \n3. \nÄrztliche \nBehandlungsunterlagen \nsind \nnicht \nBestandteil \nder \nGerichtsakte. \nIn \nArzthaftungsstreitigkeiten wird daher das rechtliche Gehör der Partei dadurch gewährleistet, \ndass \nihr \nin \nalle \nBehandlungsunterlagen, \nauch \ndurch \nÜbersendung \nan \nihren \nProzessbevollmächtigten, Einsicht zu gewähren ist. Demgegenüber besteht keine \nVerpflichtung der Behandlungsseite, diese Unterlagen in toto als Anlage zu ihrem \nschriftsätzlichen Vortrag in das Verfahren einzubeziehen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 20. Juni 2024, Az.: 4 U 841/22 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 841/22 \nLandgericht Leipzig, 07 O 1262/20 \n \n \nVerkündet am: 20.06.2024 \n \n...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... D......, ...... \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nK...... F...... Rechtsanwälte Fachanwälte, ...... \n \ngegen \n \nKlinikum S...... G...... gGmbH, ...... \nvertreten durch die Geschäftsführerin Dr. I...... M...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte P...... H...... P......, ...... \n \nwegen Schmerzensgeld, Schadensersatz und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.05.2024, am 20.06.2024 \n \n\n \n \nfür Recht erkannt: \n \n1. \nDie Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom \n11.04.2022 - 7 O 1262/20 - wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \n3. \nDas Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die \nKlägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n \n4. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer \nStreitwert \nfür \ndas \nBerufungsverfahren \nwird \nauf \n36.929,04 \n€ \nfestgesetzt \n(Schmerzensgeld: 20.000,00 €; materielle Schäden: 11.929,04 €; Feststellung: 5.000,00 €). \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDie Klägerin verlangt von der Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller \nSchäden und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige Schäden wegen einer \nbehaupteten Fehlbehandlung im Hause der Beklagten im Zusammenhang mit der \nEntfernung eines Parapharyngealtumors und dessen Nachbehandlung. \n \nAm 20.10.2017 wurde im Hause der Beklagten ein Tumor im Halsdreieck der Klägerin \nentfernt. Die Indikation ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin behauptet, bei der \nOperation sei der Nervus accessorius intraoperativ durchtrennt, zumindest aber dauerhaft \ngeschädigt worden. Dies beruhe darauf, dass der Nerv intraoperativ nicht dargestellt worden \nsei; der Operationsbericht sei unzureichend, so dass die Beklagte beweisfällig geblieben sei. \nDie unterlassene Nervdarstellung stelle einen groben Behandlungsfehler dar. Auch die \npostoperative Versorgung sei behandlungsfehlerhaft erfolgt, weil hierbei die Nervverletzung \nnicht erkannt, und infolgedessen nicht adäquat auf die Beschwerden der Klägerin reagiert \nworden sei. Deshalb leide sie nun unter erheblichen Dauerfolgen in Form von \nBewegungseinschränkungen und Schmerzen. Das Landgericht hat mit Urteil vom \n19.04.2022, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird, nach Einholung eines \nfachärztlichen \nHals-Nasen- \nund \nOhren- \nGutachtens \nund \neiner \nergänzenden \nneurophysiologischen Stellungnahme die Klage abgewiesen. \n \nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel mit der Einschränkung \nweiter, \ndass \nsie \nden \nin \nZiff. \n2. \nihrer \nBerufungsanträge \ngeltend \ngemachten \nFeststellungsantrag auf unvorhersehbare immaterielle Schäden beschränkt. \n \nSie rügt eine unzureichende Beweiserhebung und -würdigung durch das Landgericht und \nmeint, das Landgericht habe die Beweislastverteilung rechtlich fehlerhaft eingeschätzt. Da \ndem Personal der Beklagten „ersichtlich“ grobe Behandlungsfehler unterlaufen seien, habe \ndie Beweislast von vornherein bei der Beklagten gelegen. Das Landgericht habe verkannt, \ndass aufgrund der lückenhaften Dokumentation davon auszugehen sei, dass das Personal \nder Beklagten entgegen dem ärztlichen Standard während der Operation gerade nicht den \nNervus accessorius chirurgisch dargestellt habe. Dies sei allerdings erforderlich gewesen. \n\n \n \nDie lückenhafte Operationsdokumentation spreche ebenfalls für eine Beweislastumkehr zu \nLasten der Beklagten. Das Landgericht habe weiter nicht berücksichtigt, dass nicht nur eine \nNervdurchtrennung fehlerhaft gewesen wäre, sondern auch eine alternativ denkbare \nDruckschädigung des Nervs. Schließlich habe das Landgericht sich nicht mit den \nbehaupteten Fehlern während der Nachsorge befasst. \n \nDie Klägerin beantragt, \n \n1. \nDas Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.04.2022, Az.: 07 O 1262/20 wird \nabgeändert und die Beklagte wird verurteilt, \n \n1.1 \nan die Klägerin ein Schmerzensgeld, dessen Höhe ausdrücklich in das Ermessen \ndes Gerichts gestellt wird, das aber mindestens 20.000,00 Euro betragen sollte, \nnebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz \nab dem 14.08.2019 zu zahlen. \n \n1.2 \nan die Klägerin einen Schadensersatz in Höhe von 11.929,04 Euro nebst Zinsen \nin Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab \nRechtshängigkeit zu zahlen. \n \n2. \nEs wird unter Abänderung des Urteils festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet \nist, der Klägerin alle materiellen und nicht vorhersehbaren immateriellen \nSchäden zu ersetzen, die der Klägerin aus der Behandlung bei der Beklagtem im \nZeitraum vom 20.10.2017 bis 25.10.2017 entstanden sind und noch entstehen \nwerden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige \nDritte übergegangen sind. \n \nDie Beklagte beantragt, \n \ndie Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. \n \nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines ergänzenden schriftlichen \nSachverständigengutachtens des erstinstanzlich bestellten Sachverständigen Prof. A...... und \ndessen mündliche Anhörung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und \ndes Sach- und Streitstandes sowie des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die \ngewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat vom 14.05.2024 verwiesen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. \n \n1. \nDer Klägerin ist der ihr obliegende Beweis eines intraoperativen Behandlungsfehlers nicht \n\n \n \ngelungen. Nach ergänzender Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass dem \nPersonal der Beklagten bei der operativen Tumorentfernung am 20.10.2017 kein Fehler \nunterlaufen ist. \n \na) \nDer Vorwurf der Klägerin, intraoperativ hätte eine weitergehende Entfernung des am Tumor \nanliegenden Gewebes der Ohrspeicheldrüse erfolgen müssen, um die Gefahr eines Rezidivs \ndes Tumors zu minimieren (Seite 4 Berufungsbegründung), greift nicht durch. Unstreitig hat \nsich die Gefahr eines Rezidivs nämlich nicht verwirklicht, so dass ein insoweit unterstellter \nFehler zu keinem Schaden geführt hätte. \n \nb) \nDie Klägerin hat nicht beweisen können, dass die später festgestellte - unstreitige - \nSchädigung des Accessorius-Nervs auf einem behandlungsfehlerhaften Vorgehen während \nder Tumorentfernung beruhte. \n \naa) \nDies kann zunächst nicht daraus geschlossen werden, dass der Nerv im postoperativen \nVerlauf Beeinträchtigungserscheinungen bis hin zum vollständigen Funktionsverlust gezeigt \nhat. Unstreitig belegt das EMG-Resultat des nachbehandelnden Arztes Dr. S...... vom \n19. Dezember 2018 eine komplette Funktionslosigkeit des Nervus accessorius im Sinne \neiner nicht mehr feststellbaren Nervenleitfunktion. Aus der Tatsache der späteren \nSchädigung lässt sich aber weder der Schluss auf eine behandlungsfehlerhafte \nDurchtrennung während der Operation noch auf einen sonstigen Behandlungsfehler ziehen. \nAnders als die Klägerin meint, gibt es keinen allgemeinen medizinischen Erfahrungssatz, \nwonach der Eintritt einer Komplikation auf einen ärztlichen Fehler zurückzuführen ist. Ein \nsolcher Anscheinsbeweis ist im Arzthaftungsbereich selten und nur dann in Betracht zu \nziehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler als mögliche Ursache einer \nKomplikation sprechen (Senat, Beschluss vom 13.12.2022 - 4 583/22, Rz. 4; BGH, Urteil \nvom 27.3.2007 - VI ZR 55/05, jeweils nach juris). Solche konkreten Anhaltspunkte liegen hier \nnicht vor. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem von der Klägerin als Anlage K 3 \nvorgelegten MDK-Gutachten des Sachverständigen Prof. E...... vom 4.6.2019. Hierin \nbeschreibt der MDK-Gutachter, dass bei unkomplizierten und relativ häufigen Eingriffen im \nBereich des seitlichen Halsdreiecks, wie z.B. der diagnostischen Lymphknotenexstirpation \noder Halszystenexstirpation eine Nervverletzung für die mangelnde Erfahrung des \nOperateurs sprechen könne (S. 10 des Gutachtens vom 4.6.2019). Er führt aber im gleichen \nAbsatz aus, dass es sich bei der vorliegenden Tumorentfernung um die Beseitigung eines \ngroßen Tumors und zudem eines sehr seltenen Befundes gehandelt habe. Dies entspricht \nder Einschätzung des Gerichtssachverständigen Prof. A......, wonach hochpharyngeale \nTumore op-technisch schwer zu erreichen seien, auch die Zugänge schmal und eng und \ndaher die Strukturen eventuell hochzuziehen seien (Gutachten vom 25.2.2021, Bl. 66 ff. d.A., \nS. 3). Die daraus abgeleitete Forderung des MDK-Gutachters, hier müsse „mit besonderer \nVorsicht“ \ngehandelt \nwerden, \nlässt \nschon \naufgrund \ndieser \noperationsbedingten \nSchwierigkeiten gerade nicht den Schluss auf einen Behandlungsfehler aufgrund der später \nunstreitig festgestellten Nervschädigung zu. Die Unterscheidung des vorliegenden Eingriffs \nvon den „häufigen“ einfacheren Lymphknotenentfernungen im seitlichen Halsdreieck \nentspricht damit eher den Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. A......, \nwonach bei Eingriffen wie dem vorliegenden selbst bei größter Vorsicht und Erfahrung eine \nNervverletzung unterlaufen könne und manchmal sogar eine Nervverletzung oder gar \nDurchtrennung zur Erreichung des Operationserfolges bewusst in Kauf genommen werde \n\n \n \n(S. 6 des Gutachtens vom 11.10.2023). Der Schluss auf ein unsorgfältiges Handeln allein \nwegen des unstreitig eingetretenen Schadens kommt vor diesem Hintergrund nicht in \nBetracht. Die von der Klägerin zitierten Urteile des Landgerichts Dortmund (4 O 230/13) und \ndes OLG Düsseldorf (8 U 119/12) stehen dem nicht entgegen, schon weil ihnen jeweils eine \nLymphknotenexzision, also eine Operation, die bereits nach den Aussagen des \nMDK-Gutachters Prof. E...... nicht vergleichbar ist mit einer Tumoroperation, zugrunde lag. \nDie vorzitierte Entscheidung des Landgerichts Dortmund stellt zudem darauf ab, dass bei \ndem zu entfernenden Lymphknoten ein Zugang hätte gewählt werden können, der weit \nentfernt vom Nerv gelegen hätte (a.a.O, juris Rz. 112), weshalb in diesem Einzelfall der \nRückschluss von der Durchtrennung des Nervs auf ein unsorgfältiges Handeln gerechtfertigt \ngewesen sei. Schon aufgrund dieser völlig unterschiedlichen medizinischen Sachverhalte \naber auch wegen der anatomischen Unterschiede im Einzelfall können medizinische \nFeststellungen aus anderen Verfahren nicht unbesehen übertragen werden. Schließlich \nübersieht die Klägerin, dass die Erforderlichkeit der Darstellung des Nervus accessorius \nauch genau gegenteilig beurteilt wird, weil auch der Nervdarstellung abgesehen von den \nüblichen Risiken einer Wundinfektion und Nachblutung ein eigenständiges Risiko der \nVerletzung von Nervenästen innewohnt (z.B. OLG München, Urteil vom 21.3.20002 - 1 U \n5064/01, juris Rz. 29 ff.). Dies steht im Einklang mit den Ausführungen des \nGerichtssachverständigen Prof. A......, der in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt hat, \nbereits die Erforderlichkeit des Aufsuchens des Nervus accessorius werde wegen der damit \nverbundenen Verletzungsgefahr kontrovers beurteilt. Dies schlägt sich dementsprechend \nauch in unterschiedlicher Rechtsprechung hierzu nieder (Überblick unter anderem bei \nHopf/Guerra \n„Rspr.übersicht/Widersprüchliche \nGutachteraussagen \nund \nRspr. \nEntscheidungen zu iatrogenen Schäden des Nervus accessorius“ in: MEDSACH 2010, \n240-244). \n \nErgänzend ist auszuführen, dass die Klägerin auch nicht bewiesen hat, dass der Nerv \nwährend der Operation tatsächlich durchtrennt wurde. Der Bericht des Dr. S...... vom \n19.12.2019 spricht zwar von einer „klinisch ... ausgeprägten, wahrscheinlich SUNDERLAND \nV - Läsion“. Weder nach seinen Feststellungen, noch nach denjenigen des für diese Frage \nhinzugezogenen neurologischen Gutachters Prof. P...... (Gutachterliche Stellungnahme vom \n19.01.2022, Bl. 137 d. A.) ist aber hieraus sicher auf eine intraoperative Nervdurchtrennung \nzu schließen, auch wenn die Funktionsausfälle vergleichbar schwerwiegend sind. Der \nSachverständige Prof. A...... hat dies dahingehend erläutert, dass eine SUNDERLAND \nV-Läsion bedeute, dass der Nerv keinerlei Leitfähigkeit besitze und damit praktisch komplett \nfunktionslos sei. Dies sei zwangsläufige Folge einer kompletten Nervdurchtrennung, könne \naber auch manchmal Folge einer reinen Druckschädigung oder sonstigen Schädigung des \nNervs sein. Deshalb verbiete sich der zwingende Rückschluss von einer kompletten \nFunktionslosigkeit auf eine vorangegangene Nervdurchtrennung. Weitere Erkenntnisse seien \nnur durch eine erneute Operation zu gewinnen, die jedoch keinen medizinischen Effekt mehr \nhabe (Gutachten vom 25.02.2021, S. 4). \n \nbb) \nAuch die von der Klägerin als unzureichend gerügte Dokumentation lässt vorliegend den \nSchluss auf ein behandlungsfehlerhaftes Vorgehen nicht zu. Zum einen hat der \nGerichtssachverständige dargelegt und begründet, dass die Dokumentation im Hinblick auf \ndie Darstellung des Nervus accessorius während der Operation nicht ausführlicher sein \nmusste. Er hat ausgeführt, eine weiterreichende und detailliertere Dokumentation wäre nur \nbei Auftreten intraoperativer Komplikationen geboten gewesen. Dies steht nur vordergründig \nim Widerspruch zu den Forderungen des MDK-Gutachters Prof. E......, der in seinem \n\n \n \nGutachten ausgeführt hat, zumindest die Norddeutsche Schlichtungsstelle fordere seit \nJahren, dass im OP-Bericht festgehalten werden müsse, in welcher Weise der Nerv \ngeschont worden sei (Anlage K 3, dort S. 11). Abgesehen davon, dass die Forderung einer \nSchlichtungsstelle keinen medizinischen Standard zu begründen vermag, führt der \nMDK-Gutachter dann weiter aus, es müsse die Art der Schonung vermerkt werden, \nnamentlich ob durch „Darstellung, Sichtschonung oder Anschlingung“ (K 3, a.a.O.). Genau \ndies ist aber hier geschehen, denn der OP-Bericht bezeichnet ausdrücklich die „Darstellung“ \nalso das Freipräparieren als gewählte Schonungsform. Mehr fordert auch der \nMDK-Gutachter nicht. Auch hier greift ein Verweis auf die von der Klägerin zitierte \nRechtsprechung nicht. So hat das Landgericht Dortmund (a.a.O, Rz. 112) allein deshalb eine \ndetaillierte Beschreibung der Schnittführung verlangt, weil sich im dortigen Fall alternative \nZugangswege zum zu entfernenden Lymphknoten angeboten hätten, die den Nerv \nüberhaupt nicht kompromittiert hätten. Dies ist mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. \nIm Übrigen erscheinen die Ausführungen des Gerichtsgutachters Prof A......, wonach \nvorliegend \nin \nBezug \nauf \ndie \nSchonung \ndes \nNervus \naccessorius \nkeine \nSorgfaltsunterschreitung bei der Dokumentation feststellbar sei, deshalb überzeugender, weil \nsie im Einklang mit dem Sinn und Zweck einer Dokumentation stehen. Diese soll nämlich \ngerade nicht Beweiszwecken in einem möglicherweise folgenden Arzthaftungsprozess \ndienen, \nsondern \nein \nordnungsgemäßes \nBehandlungsregime \ndes \nNachbehandlers \nsicherstellen (statt aller: Palandt-Weidenkaff, BGB, 83. Aufl. § 630 f Rz. 1). \n \ncc) \nFür das Personal der Beklagten bestand auch keine Pflicht zur Durchführung eines \nNervenmonitorings während der Operation. Bereits in seinem schriftlichen Gutachten vom \n11.10.2023 hat der Sachverständige Prof. A...... angemerkt, dass es nicht Standard sei, \nwährend der Operation eine Fotodokumentation zur Intaktheit des Nervus accessorius \nanzufertigen (S. 5 Gutachten vom 11.10.2023). In seiner Anhörung vor dem Senat hat der \nSachverständige hierzu ergänzend ausgeführt, dass zwar die einzig effiziente Überwachung \nder Risiken bei der Freipräparation eines Nervs darin bestehe, ein Neuromonitoring \ndurchzuführen. Hierbei müsse aber während der Dauer der Freipräparation eine Nadel in \nden Muskel eingeführt werden, was mit zusätzlichen Schwierigkeiten (der Patient müsse \nwährend der gesamten Operation „verkabelt“ sein, was die OP erschwere) verbunden sei, \nweshalb dies in deutschen Kliniken so nicht praktiziert werde und infolgedessen auch nicht \nStandard sei. Diese Ausführungen sind einleuchtend und sind von der Klägerin in ihrer \nStellungnahme zur Anhörung auch nicht in Zweifel gezogen worden. \n \n2. \nAuch aus dem postoperativen Behandlungsregime im Hause der Beklagten folgt im Ergebnis \nkeine Haftung der Beklagten. \n \na) \nIn der postoperativen Behandlungsphase kann zunächst zu Gunsten der Klägerin unterstellt \nwerden, dass dem Personal der Beklagten hierbei Fehler unterlaufen sind und zwar in der \nWeise, dass notwendige Nachuntersuchungen, konkret der Armhebetest über 90 Grad nicht \ndurchgeführt wurden. Der Sachverständige Prof. A...... hat in der Anhörung vor dem Senat \nausgeführt, dass eine solche Untersuchung einfach durchzuführen sei und es \nbehandlungsfehlerhaft wäre, sie zu unterlassen (S. 6 des Protokolls vom 14.05.2024). Nur \ndann, wenn sich hierbei Auffälligkeiten ergeben hätten, hätte dies aber in der Dokumentation \nvermerkt werden müssen. Beim Unterlassen der Untersuchung handelt es sich um einen \nBefunderhebungsfehler. Vor diesem Hintergrund haben beide Parteien im Nachgang zur \n\n \n \nAnhörung des Sachverständigen Beweis dafür angeboten, dass der Test durchgeführt \nworden sei, sich aber keine Auffälligkeiten ergeben hätten (unter Protest gegen die \nBeweislast: Beklagte) bzw. dass dieser Test nicht durchgeführt worden sei und die Klägerin \nvon vornherein nicht den Arm habe heben können (Klägerin). Dieser Geschehensablauf \nkann indes offen bleiben, denn eine Haftung der Beklagten kommt aus anderen Gründen \nnicht in Betracht. \n \nb) \nEin \neinfacher \nBefunderhebungsfehler, \nder \nhier \nnach \nden \nAusführungen \ndes \nSachverständigen allein in Rede steht, führt gemäß § 630h Abs. 5 S. 2 BGB nur dann zu \neiner Umkehr der Beweislast, wenn feststeht, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit \nvon mehr als 50 % die gebotene Befunderhebung im Falle ihrer Durchführung einen \nreaktionspflichtigen Befund ergeben hätte (Senat, Urteil vom 12.12.2023 - 4 U 867/23, juris \nRz. 28). Insoweit hat der Sachverständige zwar seine zunächst getroffene Aussage, \nderzufolge er es für „ausgeschlossen“ halte, dass die Klägerin unmittelbar postoperativ den \n90 Grad Test bestanden hätte (S. 6 des Protokolls vom 14.05.24) gegen Ende der Anhörung \nnach erneuter Sichtung der Befunde dahingehend relativiert, dass es letztlich wegen der \nWidersprüchlichkeit der vorhandenen Befunde spekulativ bleibe, ob die Klägerin den 90 \nGrad Hebetest bestanden hätte oder nicht (S. 8 des Anhörungsprotokolls). Eine \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit eines reaktionspflichtigen Befundes lässt sich hieraus nicht \nableiten, auch weil eine solche Annahme unter anderem mit dem Befund der radiologischen \nPraxis Drs. K...... und S...... vom 8.5.2018 nicht in Einklang steht, aus dem sich nicht nur die \nMRT-gesicherte \nKlinik \neines \nCervikobrachialsyndroms \nergibt, \nsondern \nauch \neine \ngelenkseitige ansatznahe Partialruptur der Supraspinatussehne. Der sich hieraus ergebende \nBefund hat dann in Kombination mit den Physiotherapiebefunden, die der Klägerin bekannt \nsind, den Sachverständigen in der Anhörung dazu veranlasst, seine eingangs der Anhörung \ngeäußerte Auffassung eines in jedem Falle erfolglosen Armhebeversuchs schon von Beginn \nan zu revidieren. Dass der Klägerin - wie sie in ihrer Stellungnahme zum Ergebnis der \nBeweisaufnahme geltend macht - weder dieser noch der Befund des Dr. S...... vom \n19.12.2018 bekannt gewesen sein soll, steht deren Vorhalt an den Sachverständigen in der \nmündlichen Verhandlung und deren Verwertung bei der Beweiswürdigung nicht entgegen. \nBeide \nBefunde \nsind \nausgedruckter \nBestandteil \nder \nbei \nder \nAkte \nbefindlichen \nBehandlungsunterlagen. Der Befund vom 08.05.2018 befindet sich in dem Umschlag mit den \nOriginal-Behandlungsunterlagen der neurologischen und psychiatrischen Praxis Drs G......, \nN...... und T...... und dort im separat gehefteten Unterordner “Fremdbefunde“. Der \nBefundbericht von Dr. S...... ist in den vom Klinikum Dessau in Kopie übermittelten und \nebenfalls bei den Gerichtsakten befindlichen Behandlungsunterlagen leicht auffindbar. Die \nKlägerin wäre damit vom Augenblick der Übersendung an in der Lage gewesen, von deren \nInhalt Kenntnis zu nehmen und hierzu Stellung zu beziehen. Dass dies nicht geschehen ist, \nist offensichtlich dem mehrfachen Wechsel der Prozessbevollmächtigten auf Klägerseite \ngeschuldet: Der erstmalig im Verlauf der zweiten Instanz hinzugezogene jetzige \nProzessbevollmächtigte der Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.12.2023 mitgeteilt, er müsse \nbis zur Fertigung einer Stellungnahme auf die Unterlagen zum Klageverfahren vor dem \nLandgericht Leipzig und auf die Handakten seiner beiden Vorgänger im Verfahren warten. \nDas Landgericht hatte aber bereits mit Beschluss vom 21.09.2020 die von der Klägerin \nbenannten Behandlungsunterlagen, unter denen sich auch die streitgegenständlichen \nbefinden (vgl. S. 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 02.09.2020) beigezogen. Diese \nBehandlungsunterlagen sind zwar nicht Bestandteil der Akte (Senat, Beschluss vom \n28.06.2021 – 4 W 386/21 –, m.w.N.; juris). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs gebietet es \naber allein, den Parteien Einsichtnahme in Unterlagen zu gewähren, auf deren Grundlage \n\n \n \ndie Entscheidung des Gerichtes gestützt wird. Insofern ist eine entsprechende Anwendung \nvon § 299 ZPO geboten (vgl. Senat, Beschluss vom 28.06.2021, a.a.O und Beschluss vom \n28.06.2021 – 4 W 685/20 –, Rn. 5, juris m.w.N.). Zu einer ordentlichen, verantwortlichen \nProzessführung einer Partei gehört die Möglichkeit, in jedem Stadium des Verfahrens \nEinsicht in für das Verfahren wesentliche Unterlagen nehmen zu können, was dadurch \ngewährleistet werden kann, dass die Partei bzw. ihr Prozessbevollmächtigter Abschriften von \ndiesen Unterlagen bei ihren Akten haben. Hierfür reicht die bloße Möglichkeit, auf der \nGeschäftsstelle Einsicht in die Originalunterlagen zu nehmen, nicht aus (vgl. Senat, \nBeschluss vom 18.06.2021 - 4 W 890/21, nach juris). Eine darüber hinausgehende Pflicht \nder Arztseite, diese Unterlagen in toto als gesonderte Anlagen in ihren Parteivortrag \naufzunehmen und sie der Patientenseite durch Übersendung zugänglich zu machen, besteht \nallerdings nicht. Unabhängig hiervon ist zudem vorliegend davon auszugehen, dass die \nKlägerseite tatsächlich auch die Unterlagen bereits in Papierform zur Verfügung hatte, denn \ndie jetzigen Prozessbevollmächtigten haben ausweislich der Akten ihre Stellungnahme vom \nErhalt sämtlicher Unterlagen der vorangegangenen Prozessbevollmächtigten abhängig \ngemacht (Schriftsatz vom 12.12.2023, Bl. 120 d. A.). Im Nachgang ist dann die \nStellungnahme mit Schriftsatz vom 09.01.2024 (Bl. 123 d. A.) auch erfolgt. \n \nUngeachtet dessen gilt allerdings: \nAuch die Entdeckung einer Nervläsion bei Durchführung des - unterstellt - nicht \ndurchgeführten Armhebeversuchs könnte zu Gunsten der Klägerin unterstellt werden, ohne \ndass dies im Ergebnis zu einer Haftung führen würde. Hat der Behandelnde die gebotene \nBefunderhebung unterlassen, führt auch ein reaktionspflichtiger Befund nämlich nur dann zu \neiner Haftung, wenn das Unterlassen der gebotenen Maßnahme grob fahrlässig gewesen \nwäre (§ 630 h Abs. 5 S. 2 BGB). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. \n \nc) \nDie tatsächlich im Nachgang bei der Klägerin durchgeführten Therapiemaßnahmen lassen \nnämlich für sich genommen keine Fehler erkennen und wären zum Großteil den \nSachverständigenausführungen zufolge in gleicher Weise auch bei einer früheren \nEntdeckung der Nervläsion erfolgt. (aa). Soweit in der Nachbehandlung ein Fehler in Form \nder unterlassenen Sicherungsaufklärung wegen unterlassener Erörterung der Möglichkeit \neiner Revisionsoperation liegt, die der Klägerin hätte angeboten müssen, so liegt hierin aber \njedenfalls kein grober Behandlungsfehler (bb). \n \naa) \nDer Sachverständige hat hierzu ausgeführt, dass bei der Klägerin im Nachgang bei der \nPhysiotherapie \nein \nCervikobrachialsyndrom \ndiagnostiziert \nund \nentsprechende \nTherapiemaßnahmen durchgeführt worden seien. Er hat auf ausdrückliche Nachfrage \nbestätigt, dass unter dem Gesichtspunkt dieses Syndroms tatsächlich genau die gleichen \nMaßnahmen durchgeführt wurden, die im Falle der Feststellung der Nervschädigung \ndurchgeführt worden wären (S. 7 unten des Anhörungsprotokolls). Auch er selbst hätte bei \nFeststellung einer Nervschädigung noch vier bis sechs Wochen lang die Wundheilung \nabgewartet und keine Revisionsoperation durchgeführt, weil diese ihrerseits auch mit Risiken \nfür den Patienten, unter Umständen auch einer weitergehenden Schädigung einherginge. \nDiese Erläuterungen überzeugen den Senat mehr als die diesbezüglichen Ausführungen des \nMDK-Gutachters Prof. E......, der einer frühzeitigen Operation zwar gute Erfolgschancen \nbescheinigte, jedoch ohne dies näher zu erläutern und vor allem ohne auf die vom \nGerichtssachverständigen erläuterten Risiken einzugehen. \n \n\n \n \nbb) \nDer Sachverständige hat allerdings bekundet, die Entscheidung für oder gegen eine \nRevisionsoperation solle unter Einbeziehung des entsprechend aufgeklärten Patienten \nerfolgen (S. 8 Anhörungsprotokoll). Bei einer solchen Pflicht zum Hinweis auf eine mögliche \nRevisionsoperation handelt es sich um eine Information im Rahmen der Nachbehandlung, \ndie den Erfolg der ursprünglichen Behandlung sicherstellen soll und damit um eine \nInformationspflicht nach § 630 c Abs. 2 S. 1 BGB. Die therapeutische Aufklärung \n(Information) ist Behandlung, ihre Verletzung infolgedessen Behandlungsfehler, so dass die \nHaftung \ndes \nArztes \nnicht \nvoraussetzt, \ndass \nder \nPatient \nhierdurch \nin \neinen \nEntscheidungskonflikt gerät (BGH, Urteil vom 8.7.2008 - VI ZR 259/06 - juris; Geiß/Greiner \na.a.O., Rz. B 97). Den in dem unterlassenen therapeutischen Gespräch über die Möglichkeit \neiner Revisionsoperation liegenden Behandlungsfehler stuft der Senat allerdings als einfach \nund nicht als grob ein, denn der Sachverständige hat nicht nur ausgeführt, dass er eine \nsolche Revisionsoperation selbst wegen der damit einhergehenden Risiken und der geringen \nErfolgsaussicht nicht ausgeführt hätte, sondern er hat allgemeinbezogen erläutert, dass es \nhierzu keine allgemeingültigen Standards gebe und man sich im Bereich der \nEinzelfallabwägung bewege (Protokoll S. 8). Vor diesem Hintergrund kann das Unterlassen \neiner unterstellt gebotenen Aufklärung über die Möglichkeit einer Revisionsoperation in \nkeinem Falle als grober Fehler gewertet werden, der schlechterdings unverständlich \nerscheint und einem Arzt nicht unterlaufen darf. \n \nd) \nEine Beweislastumkehr zu Lasten der Beklagten im Hinblick auf die Folgen der \nPflichtverletzung greift daher nicht mit der Folge, dass die Klägerin den Nachweis einer \nhierdurch kausalen Schädigung führen muss. Bei - unterstellt - fehlerhaftem Unterlassen \neiner gebotenen Behandlung ist der Patient beweisbelastet dahin, dass bei richtiger \nDiagnose oder rechtzeitiger Erhebung der Befunde und richtiger Behandlung nach den \nmedizinischen Soll-Standards die Primärschädigung ganz oder teilweise vermieden worden \nwäre (BGH, Urteil vom 28.06.1988 - VI ZR 217/87; Geiß/Greiner, aaO. B 218 m.w.N.). Eine \nsolche Kausalität, für die das Beweismaß des § 286 ZPO gilt, hat die Klägerin indes auf der \nGrundlage der Ausführungen des Sachverständigen nicht bewiesen. Der Sachverständige \nhat ausgeführt, dass es vermutlich keinen großen Unterschied gemacht hätte, ob man - \nwenn überhaupt - eine Revisionsoperation im November oder erst im April durchgeführt \nhätte, auch wenn ein früheres Eingreifen die Erfolgsaussichten möglicherweise verbessert \nhätte. Wie oben ausgeführt, hält der Senat die Ausführungen des Gerichtssachverständigen \nfür überzeugender als diejenigen des MDK-Gutachter Prof. E......, weil sich letzterer auf das \nbloße Postulat eines besseren Heilungserfolgs bei je früherer Operation beschränkt hat, \nohne zugleich auf die mit einer früheren Operation verbundenen Risiken einzugehen. \nAllerdings hätte sich die Situation dann wahrscheinlich „günstiger“ dargestellt (S. 9 des \nAnhörungsprotokolls). Für den Nachweis der Kausalität, der Zweifeln Schweigen gebietet, \nohne sie endgültig auszuschließen, reicht dies indes nicht aus. \n \ne) \nAuf den von der Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat im Hinblick \nauf \neine \nRevisionsoperation \nim \nRahmen \nder \nNachbehandlung \nbehaupteten \nEntscheidungskonflikt kommt es nicht an (s. o.). Der Klägerin kann überdies der Nachweis \nnicht gelingen, dass im Falle einer Entscheidung für die Revisionsoperation nach \nordnungsgemäßer Sicherungsaufklärung ein besserer Erfolg eingetreten wäre, s. o. \n \nIII. \n\n \n \n \nNach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen. \n \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. \n \nDie Streitwertfestsetzung fußt auf § 3 ZPO und folgt den gestellten Anträgen der Klägerin. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-20/4-u-841-22","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630c","ref_norm":"630c","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-20/4-u-841-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520761","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.494167+00:00"}}