{"status":"available","doknr":"OLD520760","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-24","aktenzeichen":"4 U 168/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nAuch eine nur einmalige unverlangte Kontaktaufnahme zu Werbezwecken per E-Mail kann \nselbst im Zusammenhang mit einer Sponsoringanfrage eine unzulässige Werbung und einen \nrechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24. Juni 2024, Az.: 4 U 168/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 168/24 \nLandgericht Leipzig, 04 HK O 983/23 \n \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nB...... D...... Group GmbH, ...... \nvertreten durch d. Geschäftsführer \n- Klägerin und Berufungsklägerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nF...... P...... S...... Partnerschaft von Rechtsanwälten mbH, ...... \n \ngegen \n \nR......-B...... GmbH, ...... \nvertreten durch d. Geschäftsführer \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. A...... Z......, ...... \n \nwegen Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 24.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDer Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch \nBeschluss zurückzuweisen. \n \n2. \nDie Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie \nsollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen. \n \n\n \n \n3. \nDer Termin zur mündlichen Verhandlung am 02.07.2024 wird aufgehoben. \n \n4. \nDer Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 3.500,- EUR \nfestzusetzen. \n \nGründe: \n \nDer Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche \nVerhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige \nBerufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die \nRechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des \nRechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des \nBerufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung \nnicht. \n \nZu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht das - im Berufungsverfahren \nallein noch im Streit stehende - Feststellungsbegehren der Klägerin zurückgewiesen, der \nBeklagten \nstehe \nkein \nUnterlassungsanspruch \nwegen \nder \nZusendung \nder \nstreitgegenständlichen Email zu. \n \n1. \nDie Klage ist zulässig. Das für die erhobene negative Feststellungsklage gemäß § 256 \nAbs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Die Beklagte hat sich vorgerichtlich \neines Unterlassungsanspruchs wegen Zusendung einer unerwünschten Werbeemail \ngegenüber der Klägerin berühmt und insoweit keinen Anspruchsverzicht erklärt (vgl. u.a. \nBGH, Urteil vom 12.03.2020 - I ZR 126/18, GRUR 2020, 755 Rn. 95 f. - WarnWetter-App; \nOLG Frankfurt, Beschluss vom 16. Januar 2024 – 6 W 83/23 –, Rn. 21, juris). \n \n2. \nDie negatorische Feststellungsklage ist jedoch unbegründet. Der Beklagten steht gegen die \nKlägerin ein Anspruch auf Unterlassung der Zusendung der beanstandeten Email wegen \neines \nrechtswidrigen Eingriffs \nin \nihr \nRecht \nam \neingerichteten \nund \nausgeübten \nGewerbebetrieb zu gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1, § 831 BGB. \n \na) Ein Unterlassungsanspruch kann hier allerdings nicht auf § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG \ngestützt werden, auch wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Denn von \neinem Verstoß gegen diese Regelung betroffene Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer \nsind nach der abschließenden Regelung des § 8 Abs. 3 UWG nicht berechtigt, selbst \nAnsprüche auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG geltend zu machen (vgl. BGH, Urteil \nvom 14. März 2017 – VI ZR 721/15 –, BGHZ 214, 204-219, Rn. 10ff – juris m.w.N.). \n \n3. \nDas von der Klägerin veranlasste Zusenden der E-Mail stellt aber einen rechtswidrigen \nEingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar. \n \na) Die Maßstäbe des § 7 UWG kommen zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen auch \nim Rahmen der Prüfung eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB zur Anwendung (vgl. BGH, a.a.O. m.w.N., BGH \nUrteil vom 21. April 2016 - I ZR 276/14, GRUR 2016, 831 Rn. 16; Urteil vom 20. Mai 2009 - I \nZR 218/07, GRUR 2009, 980 Rn. 14; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 7 Rn. \n14; Koch in Ullmann, jurisPK-UWG, 4. Aufl., § 7 Rn. 359). \n\n \n \n \nb) Die streitgegenständliche Email der Klägerin fällt unter den Begriff der Werbung im Sinne \ndes § 7 Abs. 2 Nr. 3 Fall 3, Abs. 3 UWG. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG i.d.F.v. 10.8.2021 ist \ndavon umfasst jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden \nUnternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des \nAbsatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder \nder Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv \nzusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen \nsind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und \nVerpflichtungen (vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Juli 2018 – VI ZR 225/17 –, BGHZ 219, \n233-242, Rn. 17 – 18 m.w.N.). Ihrem Inhalt nach ist die Email vom 03.02.2023 auf \nAbsatzförderung von Dienstleistungen der Klägerin im Rahmen der Veranstaltung am \n09.03.2023 in Leipzig gerichtet, für die die Klägerin Sponsoren einwerben wollte. Die \nBeklagte sollte die Shopify-Veranstaltung der Klägerin mittels Zurverfügungstellung \nkostenfreier Getränke fördern und unterstützen, wofür die Klägerin im Gegenzug anbot, \nWerbemittel der Beklagten aufzustellen zu wollen. Das Angebot der Klägerin lässt den \nWerbecharakter der Email nicht entfallen. Werbemittel aufzustellen stellt keine – erst recht \nnicht adäquate - Bezahlung einer Getränkeliefererung der Beklagten dar. Zudem ist in der \nEmail mehrfach von einem „Sponsoring“ der Veranstaltung der Klägerin die Rede. Mit dem \nBegriff wird im allgemeinen Sprachgebrauch die kostenfreie Unterstützung fremder Zwecke \nbezeichnet, hier konkret die von der Klägerin entsprechend ihrem Unternehmenszweck \nangebotenen Dienstleistungen. Hinzu kommt, dass auch die Beklagte E-Commerce betreibt \nund die Shopify-Veranstaltung der Klägerin auf in diesem Bereich tätige Unternehmen \nabzielte. Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, mit ihrem Angebot zur \nAufstellung von Werbemitteln habe sie lediglich eine Geschäftsbeziehung im Sinne eines \ngegenseitigen Vertrages beabsichtigt, da Werbung im Zusammenhang mit dem Abschluss \nvon Verträgen über Waren und Dienstleistungen unter die obige Legaldefinition fällt. Vor \ndiesem Hintergrund kann der Werbecharakter der Email der Klägerin nicht in Zweifel \ngezogen werden. \n \nc) Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, aus der vom Landgericht zitierten \nRechtsprechung des BGH folge nicht, dass auch in der unverlangten einmaligen \nE-Mail-Versendung ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb liegen könne. Vielmehr wird in der Entscheidung vom 20.05.2009 – I ZR \n218/07 – ausdrücklich klargestellt: \n \n„In Rechtsprechung und Schrifttum ist die Frage umstritten, ob die unverlangte \nZusendung von E-Mails mit Werbung an Gewerbetreibende einen rechtswidrigen \nEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellt. Zum Teil wird \nein rechtswidriger Eingriff in das geschützte Rechtsgut des eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetriebs jedenfalls bei einer einmaligen Zusendung einer E-Mail \nmit \nWerbung \nverneint \n(AG \nDresden \nNJW \n2005, \n2561; \nKöhler \nin \nHefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl., § 7 Rdn. 199; Ohly in Piper/Ohly, \nUWG, 4. Aufl., § 7 Rdn. 22; Baetge, NJW 2006, 1037, 1038). Die überwiegende \nAnsicht in der Rechtsprechung und ein Teil des Schrifttums bejahen dagegen auch \nbei einer einmaligen E-Mail-Versendung eine entsprechende Rechtsverletzung (KG \nMMR 2002, 685; GRUR-RR 2005, 66; OLG München MMR 2004, 324; OLG \nDüsseldorf MMR 2004, 820; OLG Bamberg MMR 2006, 481; OLG Naumburg DB \n2007, 911; LG Berlin NJW 2002, 2569; Fezer/Mankowski, UWG, § 7 Rdn. 97; Koch in \nUllmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 7 Rdn. 189). Der letztgenannten Ansicht ist \n\n \n \nzuzustimmen. ...“ \n \nDiese Auffassung hat der BGH auch nochmals mit Urteilen vom 12.09.2013 und vom 10.07. \n2018 ( – I ZR 208/12 –, Rn. 15ff; – VI ZR 225/17 –, beide juris) bestätigt. \n \nd) Ebenso ohne Erfolg bleibt der Einwand der Berufung, es habe sich nicht um eine \nmassenhafte Versendung einer Werbeemail bspw. mittels Newsletter, sondern um eine auf \neinen konkreten Anlass – die Veranstaltung am 09.03.2023 - bezogene Sponsorenanfrage \ngehandelt, für deren Unterbindung keine weitere Maßnahme wie ein Widerspruch \nerforderlich gewesen sei, so dass die von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze im \nvorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Abgesehen davon, dass bei der Beklagten als \nGetränkelieferant Sponsorenanfragen häufig eingehen dürften, kann bei der Beurteilung der \nFrage, ob es sich um massenhaft auftretende Werbung und welche Folgen diese nach sich \nzieht, nicht auf den Absender und dessen konkrete Handhabung des Einsatzes von \nWerbeemails abgestellt werden. Vielmehr ist für die Frage der Zulässigkeit nur der \nEmpfänger und die bei ihm eintretenden Störungen des Betriebsablaufs maßgeblich sowie \ndie Frage, welche Folgen eine Sanktionslosigkeit des Werbeemailversands für ihn hat. \nGegenstand des Schutzes ist die Verhinderung des Eindringens des Werbenden in die \ngeschäftliche Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der Betriebsabläufe des sonstigen \nMarktteilnehmers; es soll verhindert werden, dass dem Marktteilnehmer Werbemaßnahmen \ngegen seinen erkennbaren und mutmaßlichen Willen aufgedrängt werden (vgl. BGH, a.a.O., \nm.w.N.). Verhindert werden soll darüber hinaus, dass die belästigende Werbung zu einer \nBindung von Ressourcen des Empfängers führt (BGH, Urteil vom 1. Juni 2006 - I ZR 167/03, \nGRUR 2007, 164 Rn. 9). Unverlangt zugesendete E-Mail-Werbung erfolgt betriebsbezogen \nund beeinträchtigt den Betriebsablauf im Unternehmen des Empfängers. Das Verwenden \nvon E-Mails mit unerbetener Werbung, die der Empfänger jeweils einzeln sichten muss führt \ndaher zu einer nicht unerheblichen Belästigung, auch wenn kein Widerspruch erforderlich \nist, um eine weitere Zusendung zu unterbinden. Es kann daher nicht darauf ankommen, ob \nder Emailversand für die Klägerin einmalig und anlassbezogen gewesen ist – wovon der \nSenat allerdings auch nicht ausgeht, da Sponsorensuche, Veranstaltungsorganisation sowie \nWerbung von und für E-Commerce Kunden u.a. zum Geschäftsfeld der Klägerin gehören \ndürften. \n \ne) Der Eingriff in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten \nGewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig. Die aufgrund seines Charakters als \nRahmenrecht erforderliche Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zu \nLasten der Klägerin aus, wie schon der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG zu entnehmen ist. \nNach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG stellt - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden \nAusnahmetatbestand des § 7 Abs. 3 UWG - jede Werbung unter Verwendung elektronischer \nPost ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten (dazu unter f) stets eine \nunzumutbare Belästigung dar (vgl. BGH, Beschluss vom 20.05.2009, a.a.O.; OLG Frankfurt, \nUrteil vom 24.11.2016 – 6 U 33/16 –, Rn. 19 - 21, juris). Zwar ist einerseits zu \nberücksichtigen, dass die unerwünschte Werbung die Interessen der Beklagten nur \nvergleichsweise geringfügig beeinträchtigte, zumal sie die Sponsorenanfrage einfach \nignorieren konnte. Andererseits musste sich die Beklagte mit der Anfrage zumindest \ngedanklich beschäftigen. Zwar mag sich der Arbeitsaufwand bei einer einzelnen E-Mail in \nGrenzen halten. Mit der häufigen Verwendung von solchen Anfragen ist aber dann zu \nrechnen, wenn eine Sponsorensuche per Email zulässig ist, auch wenn sie mit einem \nallgemeinen Angebot, die Veranstaltung selbst für werbliche Zwecke zu nutzen, verbunden \nist. Denn im Hinblick auf die billige, schnelle und durch Automatisierungsmöglichkeit \n\n \n \narbeitssparende Versendungsmöglichkeit und ihrer günstigen Werbewirkung ist mit einem \nUmsichgreifen dieser Werbeart zu rechnen (so auch BGH, a.a.O.). Eine bei isolierter \nBetrachtung unerhebliche Belästigung kann Mitbewerber zur Nachahmung veranlassen, \nwobei durch diesen Summeneffekt eine erhebliche Belästigung entstehen kann. Das \nInteresse der Beklagten an Unterlassung überwiegt daher das Interesse der Klägerin, der \nBeklagten Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Auch hier \ngilt, dass der Schutz der geschäftlichen Sphäre, insbesondere die Ungestörtheit der \nBetriebsabläufe, vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von anderen \nUnternehmen oder Gewerbetreibenden ist und dass die berechtigten Interessen der \ngewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt \nder Werbemethoden nicht erfordern, mit der Werbung in die internen Betriebsabläufe \neinzudringen (vgl. BGH, a.a.O. und Urteil vom 27.01.2000 - I ZR 241/97, GRUR 20, 818, 819 \nzu Telefonwerbung). \n \nf) Die Klägerin konnte auch nicht davon ausgehen, dass die Zusendung der Email von einer \nvorherigen Einwilligung der Beklagten gedeckt war, da die Kontaktaufnahme über die auf der \nWebseite der Beklagten veröffentlichte Email-Anschrift erfolgt ist oder die Beklagte bereits \nzuvor im Bereich des Sponsoring aktiv gewesen sein sollte. \n \nNach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG sind die dort aufgeführten Maßnahmen der Direktwerbung, zu \ndenen auch die E-Mail - Werbung gehört, stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, \nwenn nicht die vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Der Begriff der \n\"Einwilligung\" muss richtlinienkonform dahingehend bestimmt werden, dass es sich um eine \nWillensbekundung handelt, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der \nSachlage erfolgt (Köhler/Bornkamm aaO., Rn 185 zu § 7 UWG). Mit dem Merkmal \"für den \nkonkreten Fall\" soll ausgeschlossen werden, dass die Veröffentlichung einer E-Mail-Adresse \noder \neines \nFax-Anschlusses \nals \n\"Generaleinwilligung\" \nin \ndie \nZusendung \nvon \nWerbemitteilungen bewertet wird (OLG Frankfurt, a.a.O.). \n \naa) Bei Werbung durch elektronische Post reicht eine mutmaßliche Einwilligung des \nAdressaten nicht aus, allenfalls eine konkludente. Bei der Frage, ob eine solche Einwilligung \nvorliegt, ist lediglich im Falle von E-Mails, mit denen gegenüber einem Gewerbetreibenden \neine Nachfrage geäußert wird, ein großzügiger Maßstab anzulegen, da es Sinn und Zweck \neines Unternehmens ist, eine Nachfrage zu befriedigen (vgl. Seichter in: Seichter, \njurisPK-UWG, 5. Aufl., § 7 UWG (Stand: 12.12.2023), Rn. 250). Eine ausdrückliche oder \nzumindest konkludente Einwilligung ergibt sich aber noch nicht daraus, dass der umworbene \nHändler auf seiner Homepage auch seine E-Mail-Anschrift angibt, wenn sich diese Angabe \nerkennbar nur an Endkunden richtet (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 25. Oktober 2007 – 4 U \n89/07 –, juris). Bei der Klägerin handelte es sich nicht um eine Endkundin, sie konnte daher \naufgrund der auf der Webseite der Beklagten eröffneten Kontaktmöglichkeit nicht davon \nausgehen, dass sie ihre Sponsorenanfrage über diese Email-Adresse der Beklagten \nübermitteln konnte. \n \nbb) Schließlich kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Beklagte in der \nVergangenheit bereits im Bereich des Sponsoring tätig gewesen sei, abgesehen davon, dass \nder - bestrittene - Vortrag der Klägerin im Berufungsverfahren verspätet sein dürfte. Selbst \nwenn dies der Fall gewesen sein sollte, lässt ein offenbar zeitlich zurückliegendes \nSponsoring einer Veranstaltung der Uni Leipzig erkennbar nicht den Schluss darauf zu, dass \ndie Beklagte zukünftig damit einverstanden gewesen wäre, auch von anderen Firmen \nSponsorenanfragen per Email zu erhalten. Auch im Rahmen der Abwägung lässt eine \n\n \n \nfrühere Sponsorentätigkeit die Rechtswidrigkeit der Emailzusendung nicht entfallen. \n \n4. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das \nfestgestellte rechtsverletzende Verhalten der Klägerin indiziert (BGH, Urteil vom 15.12.2015 - \nVI ZR 134/15, AfP 2016, 149 Rn. 23; BGH, Urteil vom 12. September 2013 - I ZR 208/12, \nVersR 2014, 1462 Rn. 25 f. mwN - Empfehlungs-E-Mail). Die Abgabe einer strafbewehrten \nUnterlassungserklärung hat die Klägerin abgelehnt. \n \nDer Senat rät daher zur Rücknahme der Berufung, die zwei Gerichtsgebühren spart. \n \n \n \n \n \nP...... \nZ...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520760","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/4-u-168-24","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520760","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520760","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/4-u-168-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520760","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.458856+00:00"}}