{"status":"available","doknr":"OLD520759","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-06-24","aktenzeichen":"4 U 1921/23","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \nEine Zwischenfeststellungsklage, die nur der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage (hier: \nMöglichkeit der Berufung eines eingetragenen Vereins auf § 824 BGB) dient, ist unzulässig. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 24. Juni 2024, Az.: 4 U 1921/23 \n \nHinweisbeschluss vom 22. April 2024 vorausgehend. \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1921/23 \nLandgericht Dresden, 3 O 1000/23 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \n...... International e.V., ...... \nvertreten durch die Vorstandsvorsitzenden ...... und ...... \n \n- Kläger, Berufungsbeklagter u. Widerbeklagter - \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte S...... L...... F...... H...... Partnerschaft von Rechtsanwälten, ...... \n \ngegen \n \n...... Kreisverband D......, ...... \nvertreten durch den Vorstandsvorsitzenden ...... \n \n- Beklagter, Berufungskläger u. Widerkläger - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Dr. J...... K......, ...... \n \nwegen Schadensersatz \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nRichterin am Oberlandesgericht P......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht Z...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 24.06.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Dresden vom \n3.11.2023 - 3 O 1000/23 wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Zwischenfeststellungswiderklage des Beklagten wird als unzulässig verworfen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n\n \n \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Unterlassung von Äußerungen. \n \nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien und der gestellten Anträge sowie des \nSach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Ausführungen unter Ziff. I. der Gründe im \nHinweisbeschluss vom 22.4.2024 und die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen \nverwiesen. Der Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss vom 22.4.2024 fristgemäß am \n14.05.2024 Stellung genommen und mit gleichem Schriftsatz Zwischenfeststellungsklage \nerhoben. \n \nEr beantragt: \n \nl. \nEs \nwird \nfestgestellt, \ndass \ndem \nAntragsgegner \naußerhalb \ndes \nOberbürgermeisterwahlkampfes im Juni 2022, insbesondere in dem Zeitraum \nnach dem Wahltag des Oberbürgermeisters, keine Äußerung verboten ist wie: \nSicherer Hafen, H...... und J...... haben den Beitritt zur Initiative sicherer Hafen \nunterstützt. Folge: Förderung von Schlepperorganisationen, wie ...... mit \nSteuergeldern. Mit diesen Geldern finanziert diese Organisation die Überfahrt \nvon Nordafrikanern über das Mittelmeer in unsere Sozialsysteme, weil eine \nAussage außerhalb des Rahmenbeschlusses \"Sicherer Hafen“, wonach der \nAntragsteller auch Steuergelder erhält eine wahre Tatsachenbehauptung \ndarstellen würde. \n \n2. \nEs wird festgestellt, dass der Antragsteller keinen Anspruch aus § 824 BGB \n(Kreditgefährdung) hat, da er keine wirtschaftlichen Interessen verfolgt. \n \nZur Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte seine Argumentation zu der aus seiner \nSicht nicht gegebenen Wiederholungsgefahr - deren Annahme widerspreche dem \nRechtsgedanken des Art 10 EMRK. Der Antrag Ziff. 2 sei erforderlich, weil der Kläger sich \nnach wie vor auf eine Kreditgefährdung berufe und damit drohe, hierauf gestützt \nSchadensersatzansprüche geltend zu machen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – \neinstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich \nkeine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch \nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \neine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine \nmündliche Verhandlung nicht. \n \n1. \n\n \n \nDie vom Beklagten erhobene Zwischenfeststellungswiderklage ist nicht zulässig, § 256 Abs. \n2 ZPO. Zwar kann ein hierauf gerichteter Klageantrag erstmalig auch in der \nBerufungsinstanz gestellt werden (Bacher in: BeckOK ZPO, 51. Ed. 01.12.2023, ZPO § 256 \nRn. 40). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es aber für die Zulässigkeit \neiner Zwischenfeststellungsklage notwendig, dass das zu klärende Rechtsverhältnis für die \nEntscheidung der Hauptsache nicht nur präjudiziell ist, sondern zwischen den Parteien noch \nüber den gegenwärtigen Streitgegenstand hinaus Bedeutung erlangen kann (BGH, Urteil \nvom 09.11.2022 - VIII ZR 272/20, Rn 35 - juris; Urteil vom 25.01.2023 - VIII ZR 230/21, Rn \n57 - juris; Urteil vom 28.09.2006 - VII ZR 247/05 - juris). Das zu klärende Rechtsverhältnis \nmuss für die Entscheidung vorgreiflich sein (zuletzt Senat, Urteil vom 9.4.2024 - 4 U 452/23, \nnach juris). Für eine Zwischenfeststellungsklage ist nach Maßgabe des § 256 Abs. 2 ZPO \nkein Raum, wenn es an der dafür erforderlichen Vorgreiflichkeit des Rechtsverhältnisses, um \ndas es geht, für andere Rechtsstreitigkeiten fehlt, weil die Feststellung über den \ngegenwärtigen Streitgegenstand hinaus keine Bedeutung hat oder mehr gewinnen kann \n(MüKoZPO/Becker-Eberhard, 6. Aufl. 2020, ZPO § 256 Rn. 86; Senat, Urteil vom 13.02.2024 \n- 4 U 1352/23, juris Rz. 9 m.w.N.). \n \na) \nDer Antrag Ziff. 1 der erhobenen Zwischenfeststellungsklage erfüllt diese Voraussetzungen \nnicht, denn er kann über den gegenwärtigen Streitstand hinaus keine Bedeutung erlangen. \nDas Landgericht hat in vorliegender Sache bereits darüber entschieden, dass über die \nWahlkampfsituation und den Wahltag hinaus der Beklagte kein Recht hat, Aussagen wie in \nZiff. 1, 2. Absatz der Zwischenfeststellungswiderklage formuliert zu treffen. Der Senat hat in \nseinem Hinweisbeschluss vom 22.04.2024 ebenfalls keine zeitliche oder inhaltliche \nBeschränkung vorgenommen - dies wäre in einem Hinweisbeschluss nach § 522 ZPO \nohnehin nicht möglich. Die Ausführungen zur Wiederholungsgefahr betreffen ebenfalls in \nGänze das streitgegenständliche Rechtsverhältnis. Dass in Konsequenz der Entscheidung \nder Restbestand der Flyer vernichtet werden muss oder soll, ist in dem angegriffenen \nBeschluss nicht entschieden, und der Beklagte beantragt auch keine dahingehende \nFeststellung. \n \nb) \nDer Antrag Ziff. 2 der Zwischenfeststellungswiderklage ist unter mehreren Gesichtspunkten \nunzulässig. Der Antrag bezeichnet zunächst kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis. Er ist \nnicht auf die Feststellung beschränkt, dass der Antragsteller keinen Anspruch aus § 824 \nBGB gegen den Antragsgegner hat, sondern betrifft ausweislich der Begründung zu diesem \nAntrag die Frage, ob die Antragstellerin im Rahmen ihrer als gemeinnützig deklarierten Arbeit \nverbunden mit ihrem Spendenaufkommen und sonstigen Einnahmen generell einen solchen \nAnspruch haben kann. Dies betrifft aber eine abstrakte Rechtsfrage und nicht ein \nRechtsverhältnis zwischen den Parteien. Eine solche abstrakte Rechtsfrage führt zu keinem \nfeststellungsfähigen Rechtsverhältnis (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage \n2024, § 256 ZPO, juris Rz 4 m.w.N.). Der Antrag ist ungeachtet dessen aber auch deshalb \nunzulässig, weil ihm keine Vorgreiflichkeit für die angegriffene Entscheidung zukommt. Der \nSenat hat seinen Hinweisbeschluss - wie auch das Landgericht in der angegriffenen \nEntscheidung ausschließlich auf das Unternehmerpersönlichkeitsrecht als Ausfluss des aus \nArt. 2 GG folgenden allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach §§ 823, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB \ngestützt. Ob ein Anspruch nach § 824 BGB besteht, hat das Landgericht dementsprechend \nzu Recht offen gelassen (S. 9, Zif. II.7. des Urteils). Eine Vorgreiflichkeit scheidet hiernach \naus. \n \n\n \n \n3. \nUngeachtet der Unzulässigkeit der Einkleidung der Argumente des Beklagten in eine \nZwischenfeststellungswiderklage führen diese auch in der Sache nicht zum Erfolg der \nBerufung. Denn der Beklagte belässt es insoweit bei einer Wiederholung der bereits mit der \nBerufungsbegründung vorgebrachten Argumente. \nDer Beklagte verkennt, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen eine Unterlassungspflicht \ndie tatsächliche Vermutung für seine Wiederholung begründet, an die Entkräftung dieser \nVermutung sind dabei strenge Anforderungen zu stellen (statt aller: Senat, Urteil vom \n20.2.2024 - 4 U 1608/24 juris Rz 84 m.w.N.). Die Wiederholungsgefahr entfällt daher \ngrundsätzlich nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die hier \nunstreitig nicht erfolgt ist oder dann, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation \nveranlasst war (BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23; Senat, Beschluss \nvom 4.10.2021 – 4 W 625/21 –, Rn. 5). Ein solche ist hier trotz Beendigung des \nBürgermeisterwahlkampfes nicht gegeben. Zum einen hat der Beklagte zu erkennen \ngegeben, sich auch weiterhin zur Klägerin und der hier diskutierten Problematik der \nSpenden- und Steuergeldfinanzierung äußern zu wollen. Zum anderen begründet die \nVerletzung einer Unterlassungsverpflichtung die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht \nnur für identische Verletzungsformen, sondern auch für andere Vertragspflichtverletzungen, \nsoweit die Verletzungshandlungen im Kern gleichartig sind (BGH, Urteil vom 29.07.2021 – III \nZR 192/20 –, Rn. 115 - 116; Urteil vom 20.06.2013 - I ZR 55/12, NJW 2014, 775 Rn. 18; \nBeschluss vom 03.04.2014 - I ZB 42/11, NJW 2014, 2870 Rn. 12; jew. m.w.N.; Senat, \na.a.O.). \n \nZusätzlich ist auszuführen, dass die Wiederholungsgefahr auch nicht etwa deshalb entfällt, \nweil die Beklagte nun erstmals behauptet, den Restbestand der Wahlkampfflyer vernichtet zu \nhaben. Sie übersieht hierbei, dass der Tenor der angegriffenen Entscheidung nicht auf die \nVerbreitung der beanstandeten Behauptungen nur durch den Flyer beschränkt ist, sondern \ndurch die Formulierung „wenn dies geschieht wie...“ auch alle anderen kerngleichen, \nebenfalls untersagten (s.o.) Verbreitungsformen umfasst. \n \nDer Senat bleibt daher auch nach nochmaliger Prüfung bei seiner im Hinweisbeschluss \ngeäußerten Rechtsauffassung. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO \nfestgesetzt. \n \n \n \n \nP...... \nR...... \nZ......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/4-u-1921-23","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 824","ref_norm":"824","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-06-24/4-u-1921-23","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520759","retrieved":"2026-07-09 09:40:20.431541+00:00"}}