{"status":"available","doknr":"OLD520738","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-15","aktenzeichen":"4 W 429/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Streitwerte für die begehrte Feststellung der Nichtleistungspflicht in der privaten \nKrankenversicherung und für die Rückzahlungsansprüche, die auf eine unwirksame \nPrämienerhöhung gestützt werden, sind zu addieren, soweit sich die Klageanträge nicht auf \ndenselben Zeitraum beziehen. \n \n2. Ein Feststellungsabschlag ist bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen. \n \n3. Wird darüber hinaus die Feststellung begehrt, die Prämienzahlung sei auch in Zukunft zu \nreduzieren, ist der Streitwert für die behaupteten Überzahlungen zudem um einen in \nanaloger Anwendung des § 9 ZPO zu bestimmenden weiteren Einzelstreitwert zu erhöhen. \n \n4. Dieser Einzelstreitwert ist ebenfalls um die ab Klageeinreichung laufenden Monate zu \nreduzieren, auf die sich ein daneben gestellter Zahlungsantrag bezieht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 15. Juli 2024, Az.: 4 W 429/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 429/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 101/22 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \nIn Sachen \n \nG...... B......, ... \n- Kläger und Beschwerdeführer - \nProzessbevollmächtigter: \nRechtsanwalt G...... B......, ... \n \ngegen \n \n... Krankenversicherung AG, ... \nvertreten durch den Vorstand ... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ... \n \nwegen Forderung und Feststellung \nhier: Streitwertbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 15.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \nAuf den Antrag des Klägers wird der Streitwertbeschluss im Urteil des Landgerichts Leipzig \nvom 4.4.2024 abgeändert und der Streitwert auf 39.467,85 € festgesetzt. Die weitergehende \nBeschwerde wird zurückgewiesen. \n \nG R Ü N D E: \n \nI. \n \nDie Streitwertbeschwerde des Klägers mit dem Ziel der Herabsetzung des Streitwerts ist \ngemäß § 68 GKG i.V.m. § 63 Abs. 2 GKG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Zur \nEntscheidung ist gem. § 568 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Einzelrichter berufen. Die Beschwerde \nhat jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Ausgangspunkt ist das \n\n \n \nLandgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die mit der Klageschrift vom 17.12.2021 \nbeantragten Feststellungen sich auch darauf bezogen haben, dass der Kläger auch für die \nZukunft nicht zur Tragung von Anpassungen aus der Erhöhung von Beiträgen und aus der \nErhöhung des Selbstbehalts verpflichtet sein soll. Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut \nder Antragsformulierung, die sich mit den Alternativen \"war/ist\" sowohl auf die Vergangenheit \nals auch auf die Zukunft bezieht. Dem Beschluss des Landgerichts vom 28.1.2022, in dem \nauf ein entsprechendes Verständnis dieses Antrags hingewiesen wurde, ist der Kläger auch \nnicht entgegengetreten, eine Beschränkung auf den Zeitraum bis zum 31.7.2022 ist erst mit \ndem Schriftsatz vom 21.7.2022 erfolgt. \n \nDie Streitwertfestsetzung erfolgt danach ausgehend von folgenden Grundsätzen: Der \nStreitwert für die begehrte Feststellung der Nichtleistungspflicht und der Streitwert für die \nRückzahlungsansprüche sind zu addieren, soweit sich die Klageanträge nicht auf denselben \nZeitraum beziehen (vgl. BGH, Urt. v. 10. März 2021, IV ZR 353/19, juris Rn. 37). Ein \nFeststellungsabschlag ist ferner bei einer negativen Feststellungsklage nicht vorzunehmen \n(BGH, Urt. v. 15. März 2023, IV ZR 322/20, juris Rn. 36; Senat, Urt. v. 26. Oktober 2023, 4 U \n1070/23, juris Rn. 28). Wird – wie hier - darüber hinaus die Feststellung begehrt, die \nPrämienzahlung sei in Zukunft zu reduzieren, ist der Streitwert für die behaupteten \nÜberzahlungen zudem um einen in analoger Anwendung des § 9 ZPO (vgl. BGH, Urt. v. 10. \nMärz 2021, Az.: IV ZR 353/19, juris Rn. 37) zu bestimmenden weiteren Einzelstreitwert zu \nerhöhen (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 11. Januar 2024 – 102 AR \n221/23 e –, Rn. 38, juris). Dieser Einzelstreitwert ist ebenfalls um die ab Klageeinreichung \nlaufenden Monate zu reduzieren, auf die sich ein daneben gestellter Zahlungsantrag bezieht \n(vgl. BGH aaO.). Dies führt vorliegend zu folgender Berechnung: \n \n1) Antrag zu 1): Summe der auf den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017 entfallenden \nErhöhungsbeträge \n \n \n= 4971,24 \n \n2) Antrag zu 2): Summe der auf den Zeitraum 1.1.2010 bis 31.12.2017 entfallenden \nErhöhungsbeträge: \n \n \n= 375,- € \n \n3) Antrag zu 3): Differenz zwischen dem beantragen und dem derzeitigen \nVersicherungsbeitrag gerechnet auf 42 Monate, abzüglich der auf die Zeit von \nKlageeinreichung bis zum 31.7.2022 gerichteten Zeit (8 Monate) = 34 x 395, 19 € = \n13.436,46 € \n \n4) Antrag zu 4): Differenz zwischen dem beantragten und dem derzeit berechneten \nSelbstbehalt für den Zeitraum entsprechend Ziff. 3) = 3,6 x 100,- € = 360,- € (Es \nhandelt sich hierbei nicht um einen monatlichen, sondern um einen jährlichen \nSelbstbehalt) \n \n5) Zahlungsantrag Ziff. 5 mit dem Nominalbetrag = 20.325,15 € \n \nGesamtstreitwert mithin: 39.467,85 €. \n \nII. \n \nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 68 Abs. 3 GKG \n \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520738","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-15/4-w-429-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520738","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520738","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-15/4-w-429-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520738","retrieved":"2026-07-09 09:40:16.991724+00:00"}}