{"status":"available","doknr":"OLD520737","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-23","aktenzeichen":"4 U 1610/21","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Vor Beginn einer Ausleitungstherapie mit sog. Chelatbildnern, die nicht dem \nschulmedizinischen Standard entspricht, hat der Behandler den Patienten darüber \naufzuklären, dass und inwieweit vom schulmedizinischen Standard abgewichen wird und \ndass der empfohlenen Therapie ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis fehlt. \n \n2. Der erstmals im Berufungsverfahren erhobene Einwand der hypothetischen Einwilligung \ndes Patienten unterliegt der Zurückweisung wegen Verspätung. \n \n3. Die Behauptung, durch den mit einer Behandlung verbundenen Krankenhausaufenthalt \nsei dem dem Patienten eine posttraumatischen Belastungsstörung ausgelöst worden, \nunterliegt dem Beweismaß des § 287 ZPO. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 23. Juli 2024, Az.: 4 U 1610/21 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 1610/21 \nLandgericht Leipzig, 07 O 2248/18 \n \n \nVerkündet am: 23.07.2024 \n \nI...... \nUrkundsbeamte/r der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nS...... F......, ...... \n- Kläger, Berufungskläger u. Anschlussberufungsbeklagter - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwältin Dr. med. B...... K......, ...... \n \ngegen \n \nDr. M...... F......, ...... \n- Beklagter, Berufungsbeklagter u. Anschlussberufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte Dr. B......, ...... \n \nwegen Arzthaftpflichtschaden \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht P...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.06.2024 am 23.07.2024 \n \nfür Recht erkannt: \n\n \n3 \n \nI. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 05.07.2021 - \n7 O 2248/18 - wird zurückgewiesen. \n \nII. \nDie Anschlussberufung des Beklagten wird ebenfalls zurückgewiesen. \n \nIII. \nVon den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 76 % und der Beklagte 24 %. \n \nIV. \nDas Urteil ist für beide Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckung kann durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 120 % des beizutreibenden Betrags abgewendet werden, \nwenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n \nV. \nDie Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf 292.267,36 EUR festgesetzt. \n \nGründe: \n \nI. \n \nDer Kläger verlangt vom Beklagten die Zahlung von Schmerzensgeld, Ersatz materieller \nSchäden, sowie die Feststellung der Einstandspflicht für materielle Vergangenheits- und \nZukunftsschäden und nicht vorhersehbare immaterielle Zukunftsschäden wegen einer \nbehaupteten \nfehlerhaften \närztlichen \nBehandlung \nin \nForm \neiner \nmedikamentösen \nAusleitungstherapie im Zeitraum vom 31. Juli bis 4. August 2017. \nDer Beklagte, der als „Facharzt für Allgemeinmedizin, Notfallmedizin Umweltmedizin \n(europaen) und Homöopathie“ tätig ist, unterhielt in L...... eine „Praxis für Ganzheitsmedizin & \nPrävention“. Der Kläger, der nach einer ganzheitlichen Behandlung suchte, begab sich im \nApril 2017 zum Beklagten, der seine Beschwerden, die ausweislich des vom Kläger im April \nausgefüllten Anamnesebogens (S. 42 des bei den Akten befindlichen Auszugs aus der \npolizeilichen \nErmittlungsakte \nund \nAnlage \nB04) \nim \nWesentlichen \nin \neiner \nErschöpfungssymptomatik mit Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Konzentrationsstörungen \nsowie allgemeiner Unruhe bestanden, zunächst konservativ durch Verabreichung von \nEisenpräparaten behandelte, nach Durchführung eines sogenannten Provokationstests aber \nauch eine Schwermetallbelastung diagnostizierte, die er mit einer „Ausleitungstherapie“ \nbehandeln wollte. Wegen der weiteren Einzelheiten des Behandlungsablaufes wird auf den \nTatbestand \ndes \nangefochtenen \nUrteils \nverwiesen. \nWegen \nzunehmender \nKrankheitssymptome nach der vom Beklagten am 31.7.2017 verabreichten Infusion stellte \nsich der Kläger am 4.8.2027 auf Empfehlung des Beklagten notfallmäßig im \n......-Krankenhaus in L...... vor, von wo er noch am selben Abend in die ......klinik L...... verlegt \nwurde. Dort wurde er zunächst unter der Verdachtsdiagnose einer Leukämie, dann einer \nschweren \nThrombozytopenie \nmit \nmittelgradiger \nLeberschädigung \nbehandelt. \nDas \n......klinikum therapierte im gleichen Zeitraum fünf weitere Patienten mit gleichartigen \nSymptomen, die sich unmittelbar zuvor ebenfalls einer vom Beklagten durchgeführten \nAusleitungstherapie unterzogen hatten. Eine entsprechende Meldung des ......klinikums an \ndie Kriminalpolizei zog ein Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten nach sich, im Zuge \ndessen ein toxikologisches Gutachten des Sachverständigen Dr. E...... zu dem Ergebnis \n\n \n4 \nkam, bei allen Patienten seien die Beschwerden durch die Gabe einer unzulässig weit \nüberhöhten Menge von Alpha-Liponsäure im Zuge der Behandlung durch den Beklagten \nverursacht worden. \n \nDer Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei nicht ordnungsgemäß über die Risiken der \nAusleitungstherapie mit dazugehörigem Provokationstest aufgeklärt worden. Die Behandlung \nselbst sei grob fehlerhaft erfolgt. Sie habe nicht dem internistischen Facharztstandard \nentsprochen, die verabreichte Lösung sei grob verunreinigt, und die Alpha-Liponsäure sei \nerheblich überdosiert gewesen. \n \nHierdurch habe er einen lebensbedrohlichen Zustand mit Dauerfolgen erlitten, wegen derer \ner immer noch berufsunfähig sei. \n \nDer Beklagte hat darauf verwiesen, dass der Kläger eine Behandlung außerhalb der \nSchulmedizin gewollt habe - worauf er auch hingewiesen worden sei. Die Beschwerden des \nKlägers beruhten auf Vorbeschwerden und auf der gesundheitlichen Veranlagung des \nKlägers. Eine Kausalität sei deshalb zu verneinen. \n \nDas Landgericht hat der Klage durch Urteil vom 5.7.2021 - auf das wegen der Einzelheiten \nBezug genommen wird - teilweise stattgegeben. \n \nHiergegen richten sich die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten. \n \nDer \nKläger \nrügt \nim \nWesentlichen, \ndas \nLandgericht \nhabe \nrechtsfehlerhaft \neine \nKausalbeziehung zwischen seinen immer noch bestehenden Beschwerden und der \nBehandlung beim Beklagten verneint ohne zuvor die von ihm angebotenen erheblichen \nBeweise zu erheben. Dies habe zu einem fehlerhaft zu niedrig bemessenen \nSchmerzensgeldbetrag geführt. \n \nDer Kläger beantragt \n \n1. Der Beklagte ist zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes \nSchmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts \ngestellt wird, mindestens jedoch 200.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf \nProzentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.05.2018; \n \n2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 72.267,36 € nebst Zinsen in Höhe \nvon fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem \n10.05.2018 zu zahlen; \n \n3. es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche \nweiteren entstandenen und künftig noch entstehenden materiellen Schäden, \nwelche aus der fehlerhaften Behandlung des Klägers in der Zeit von April 2017 \nbis 03.08.2017 entstanden sind, zu ersetzen soweit diese nicht auf Dritte, \ninsbesondere Sozialversicherungsträger, übergegangen sind. \n \n4. den \nBeklagten \nzu \nverurteilen, \nden \nKläger \nvon \nvorgerichtlichen \nRechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,8-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV \nRVG nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer aus einem Gegenstandswert \nvon 340.011,30 €, mithin einen Betrag von 5.620,85 €, nebst Zinsen in Höhe von \n\n \n5 \n5. Prozentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nhieraus \nseit \nRechtshängigkeit zu bezahlen. \n \nDer Beklagte beantragt, \n \n1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. \n \n2. Unter Abänderung des am 05. Juli 2021 verkündeten und am 13. Juli 2021 \nzugestellten Urteil des Landgerichts Leipzig zu Aktenzeichen 7 O 2248/14 wird \ndie Klage abgewiesen. \n \nDer Beklagte rügt, das Landgericht hätte keinen Aufklärungsfehler annehmen dürfen, da er \nseiner Pflicht zur Aufklärung „im Großen und Ganzen“ nachgekommen sei. Es sei bereits \nzweifelhaft, ob überhaupt eine Aufklärung notwendig gewesen sei, weil die bei der \nBehandlung möglicherweise entstehenden Risiken für keinen vernünftigen Patienten \nüberhaupt ins Gewicht fielen. Erforderlich sei zudem, dass sich ein aufklärungspflichtiges, \naber nicht aufgeklärtes Risiko auch tatsächlich verwirklicht hätte. Dies sei vorliegend nicht \nder Fall. Im Übrigen wendet der Beklagte erneut die hypothetische Einwilligung des Klägers \nein. \n \nEin Behandlungsfehler liege nicht vor, insbesondere habe das Landgericht kein voll \nbeherrschbares Risiko annehmen dürfen, da die Anmischung der verabreichten \nMedikamente externen Dienstleistern überlassen worden sei (Bl. 376 d. A.). In Bezug auf die \nRechtsfigur des voll beherrschbaren Risikos rügt der Beklagte auch eine Verletzung der \nHinweispflicht durch das Landgericht (Bl. 377 d. A.). \n \nSchließlich bestreitet der Beklagte in der Sache selbst den vom Landgericht auf Seite 7 \nseines \nUrteils \nangenommenen \nWirkmechanismus, \ndas \nSchwermetall \nbei \nder \nAusleitungstherapie freigesetzt würden. Tatsächlich würden die Schwermetalle gebunden. \n \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten \nSchriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften verwiesen. Der Senat hat die \nParteien in der mündlichen Verhandlung vom 12.4.2022 informatorisch insbesondere zum \nAufklärungsgespräch angehört und ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines \ntoxikologischen und eines neurologisch-psychiatrischen Fachgutachtens nebst mündlicher \nAnhörung \ndes \npsychiatrischen \nSachverständigen. \nWegen \nder \nEinzelheiten \nder \nBeweisaufnahme wird auf den Inhalt der schriftlichen Sachverständigengutachten und auf \ndie Sitzungsniederschriften verwiesen. Mit Beschluss vom 18.03.2024 (Bl. 579 d.A.) hat der \nSenat die Verwertung des im Senatsverfahren 4 U 1851/21 vom Sachverständigen Prof. \nJ...... erstellten Gutachtens vom 2.2.2024 angeordnet. \n \nII. \n \nDie Anschlussberufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg (A). Die zulässige Berufung des \nKlägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg (B). Einer ergänzenden Anhörung des Sachverständigen \nProf. J...... bedarf es nicht (C). \n \nA. \nDer Beklagte haftet dem Kläger gemäß §§ 280 Abs. 1; 630 a; 630 e; 823 BGB für die vom \nKläger aufgrund der streitgegenständlichen Behandlung erlittenen Schäden. \n\n \n6 \n \n1. \n \na) \nDer \nBeklagte \nhat \nden \nKläger \nnicht \nordnungsgemäß \nüber \ndie \ndurchgeführte \nAusleitungstherapie aufgeklärt. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass es bereits \nnach eigenem Vortrag des Beklagten an einer nach § 630 h Abs. 1 BGB erforderlichen \nGrundaufklärung fehlt. \n \nDie Grundaufklärung ist nur dann erteilt, wenn dem Patienten ein zutreffender Eindruck von \nder Schwere des Eingriffs und von der Art der Belastungen vermittelt wird, die für seine \nkörperliche Integrität und Lebensführung auf ihn zukommen können. Dazu gehört in aller \nRegel auch ein Hinweis auf das schwerste in Betracht kommende Risiko, das dem Eingriff \nspezifisch anhaftet (BGH, Urteil vom 28.5.2029 - VI ZR 29/17, juris Rz. 14 m.w.N.; Urteil vom \n12. 3. 1991 – VI ZR 232/90 juris Rn. 19; vom 14. 11. 1995 – VI ZR 359/94, juris Rn. 18; vom \n30. 1. 2001 – VI ZR 353/99, juris Rn. 10). Dabei ist unter Grundaufklärung keine vollständige \nund ordnungsgemäße Risikoaufklärung zu verstehen; vielmehr bleibt die Aufklärung \nunvollständig und damit fehlerhaft (vgl. Geiß/Greiner, Arzthaftpflichtrecht 8. Aufl. Rn. C 156 \nS. 341). Die Grundaufklärung vermittelt dem Patienten aber eine allgemeine Vorstellung von \ndem Schweregrad des Eingriffs und der Stoßrichtung der damit zusammenhängenden \nBelastungen für seine Lebensführung (BGH, Urteil vom 12. 3. 1991 – VI ZR 232/90; juris \nRz. 20). \n \nDabei gilt: Von der Pflicht zur Aufklärung nach § 630e Abs. 1 S 3 BGB sind auch \nBehandelnde nicht befreit, die sich alternativmedizinischer Verfahren bedienen. Beabsichtigt \nder Behandelnde, den Patienten bspw. einer homöopathischen Behandlung zu unterziehen, \nso hat er ihn nicht nur unmissverständlich darüber zu informieren, dass er damit von der \n(faktischen) Standardbehandlung der Schulmedizin abweicht, sondern auch, warum er dies \ntut und welche Vor- und Nachteile der Patient hieraus zu erwarten hat (Staudinger/Gutmann \n(2021) BGB § 630e, Rz. 97; Müller/Raschke NJW 2013, 428, 431 f; MünchKomm/Wagner \n§ 630e BGB, Rn 33). \n \nBei der Ausleitungstherapie wie auch bei dem zugrundeliegenden „Provokationstest“ handelt \nes sich unstreitig um alternativmedizinische Verfahren, deren Kosten nicht nur nicht von den \nKrankenkassen übernommen werden, sondern die auch in der Schulmedizin nicht anerkannt \nund kritisch beurteilt werden. Damit handelt es sich hierbei um Außenseitermethoden. Unter \neiner solchen lässt sich ein Abweichen von den allgemeinen und weitaus überwiegend \nanerkannten Regeln der Schulmedizin verstehen (vgl. BGHZ 113, 297, 301 „Paraärztliche \nBehandlungsform“; Vogeler, Haftung des Arztes bei der Anwendung neuartiger und \numstrittener Heilmethoden, Aufsatz MedR 2008, 697 ff., 701, 702). Die Außenseitermethode \nweicht insofern noch weiter als Heilversuche mit Neulandmethoden vom fachlichen \nanerkannten ärztlichen Standard ab, als bei jener noch der Zugang zum wissenschaftlichen \nDiskurs mangels abstrakter Diskussionsbasis fehlt, bei der Außenseitermethode dagegen \naufgrund bestehender wissenschaftlicher Erkenntnis und der ärztlichen Erfahrung die \nprofessionelle Akzeptanz fehlt (Vogeler, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund stellt die \nRechtsprechung besonders strenge Anforderungen an die Aufklärung. Zu fordern ist zur \nWahrung des Selbstbestimmungsrechts des Patienten dessen Aufklärung über das Für und \nWider dieser Methode. Dem Patienten müssen nicht nur die Risiken und die Gefahr eines \nMisserfolges des Eingriffs erläutert werden, sondern er ist darüber aufzuklären, dass der \ngeplante Eingriff nicht medizinischer Standard ist und seine Wirksamkeit statistisch nicht \n\n \n7 \nabgesichert ist. Der Patient muss wissen, worauf er sich einlässt, um abwägen zu können, \nob die Risiken einer Behandlung und deren Erfolgsaussichten im Hinblick auf seine \nBefindlichkeit vor dem Eingriff eingehen will (BGH, Urteil vom 22.05.2007 - VI ZR 35/06 \n„Racz“-Entscheidung, juris Rz. 24 m.w.N.). Der Behandler muss darüber aufklären, inwieweit \nvom schulmedizinischen Standard abgewichen wird, warum dies getan wird und welche Vor- \nund Nachteile hieraus erwachsen (Staudinger-Gutmann, BGB, Stand 2021, § 630 e Rz. 97 \nm.w.N.). Der Behandelnde muss unter anderem darauf hinweisen, dass der empfohlenen \nTherapie ein wissenschaftlicher Wirksamkeitsnachweis fehlt (OLG München, Urteil vom \n25.03.2021 - 1 U 1831/18 - juris, Rz. 68 m.w.N.). \n \nAll dies hätte erfolgen müssen, um dem Kläger ein zutreffendes Bild über die Stoßrichtung \nund Tragweite der Behandlung mittels Provokationstest und Ausleitungstherapie zu \nvermitteln. Dies hat der Beklagte bereits nach eigenen Angaben unterlassen. Vor dem Senat \nhat er im Rahmen seiner informatorischen Anhörung vom 12.4.2022 vielmehr angegeben, \neine Abgrenzung zur Schulmedizin habe er im Einzelnen nicht vorgenommen, außen an der \nTür seiner Praxis stehe schon, dass er nicht nur Schulmedizin betreibe, das sei den \nPatienten im Regelfall klar (Bl. 417 d.A.). Dies genügt nicht. Gerade weil der Beklagte auch \napprobierter Schulmediziner und Facharzt ist, konnten und können seine Patienten aus dem \nHinweis auf dem Türschild gerade nicht schließen, dass und in welchem Falle sie in der \nPraxis des Beklagten schulmedizinisch oder alternativmedizinisch behandelt werden. Dies \ngilt insbesondere für den Kläger, der gerade nicht eine ausschließlich alternativmedizinische, \nsondern nach insoweit unbestrittenen Angaben vor dem Landgericht sinngemäß eine \nganzheitliche Behandlung suchte (Protokoll vom 6.5.2019, Bl. 44 Rs). Diesen Erfordernissen \nwird die Aufklärung des Beklagten bereits nach eigenem Vortrag nicht gerecht. In erster \nInstanz hat der Beklagte vortragen lassen und in seiner Anhörung vor der Kammer (Bl. 26 \nund \nBl. \n48 \nd. \nA.) \nausgeführt, \ndie \nChelattherapie \nwerde \nbei \nchronischen \nSchwermetallbelastungen von der Schulmedizin abgelehnt, da sie wissenschaftlich nicht \nabgesichert sei. Die Wirkweise sei dergestalt, dass mithilfe der „Chelate“ die im Körper \nvorhandenen Schwermetalle gebunden und dann in gebundener Form über die Nieren \nausgeschieden würden. Eine solche - behauptete - Aufklärung wäre bereits unzureichend. \nWie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, fehlt der wesentliche Hinweis darauf, dass \nnicht nur der „Ausleitungstherapie“, sondern bereits auch dem Provokationstest also \ngewissermaßen der Befunderhebung, ob eine Schwermetallbelastung vorliegt oder nicht, \njegliche wissenschaftliche Evidenz fehlt, mit anderen Worten bereits die Diagnose einer \nchronischen Schwermetallbelastung tatsächlich nicht erfolgen kann. Des Weiteren fehlt der \nebenfalls wesentliche Hinweis, dass durch die Ausleitungstherapie als solche die \nSchwermetalle eben nicht in schlicht gebundener Form also gefahrlos für den Körper über \ndie Niere ausgeschieden werden, sondern dass die verwendete Alphaliponsäure gerade \ndazu dient, etwaige Schwermetallverbindungen aufzulösen, so dass die Gefahr einer \nDiffundierung in auch bislang nicht betroffene Organe und Körperregionen besteht. Der \nBeklagte hat zwar diesen Wirkmechanismus bestritten und bleibt insbesondere in seiner \nAnschlussberufungsbegründung \nbei \nseiner \nBehauptung, \ntatsächlich \nwürden \ndie \nSchwermetalle „gebunden“. Diese Behauptung widerspricht aber den überzeugenden \nAusführungen im Gutachten des Sachverständigen Dr. E...... vom 13.08.2018 (dort Seite 11) \nund vertieft den Ausführungen im Ergänzungsgutachten Dr. E...... vom 18.02.2019 (dort \nSeite 2 Mitte). Mangels gegenteiliger fundierter Ausführungen des Beklagten hierzu oder gar \nBeweisangeboten sind die gutachterlichen Ausführungen des Dr. E...... damit gemäß § 529 \nZPO auch dem Berufungsverfahren zugrunde zu legen. Die von Alphaliponsäure \nausgehende grundsätzliche Gefahr von Leberschäden hat der Beklagte bereits nach \neigenem Vortrag nicht erwähnt. Den darüber hinaus gehenden Vortrag des Beklagten, er \n\n \n8 \nhabe den Kläger insoweit darüber aufgeklärt, dass „grippeähnliche Symptome oder \nallergische Reaktionen“ auftreten könnten, hat der Kläger rundweg bestritten. Nach seinen \nAusführungen in der persönlichen Anhörung (Bl. 45 d. A.) hat er den Hinweis auf mögliche \nNebenwirkungen klar verneint. Der insoweit beweisbelastete Beklagte hat hierzu keinen \nweiteren Beweis angeboten. Er hat im Gegenteil ausgeführt, er habe zum Zeitpunkt der \nBehandlung des Klägers schriftliche Einwilligungserklärungen nicht eingeholt. Anders als der \nBeklagte meint, ist damit gerade nicht bereits „einiger Beweis“ für eine ordnungsgemäße \nAufklärung erbracht. Nicht nur unzureichend, sondern schlicht falsch ist nach eigenem \nBeklagtenvortrag auch die Aufklärung gerade im Hinblick auf den Provokationstest. Nach \neigenen Angaben hat der Beklagte dem Kläger nämlich vorgeschlagen, die bis dahin nur \nvermutete Möglichkeit einer Schwermetallbelastung durch eine entsprechende Testung „zu \nobjektivieren“ (Bl. 48 unten d. A.). Damit hat er dem Kläger zugleich suggeriert, dass \njedenfalls der Provokationstest besteht, eine medizinisch objektivierbare objektive \nAussagekraft hat, was bei fehlender wissenschaftlicher Evidenz schlicht nicht der Fall ist. Die \nBehauptung des Beklagten er habe den Kläger auf die fehlende wissenschaftliche Evidenz \nhingewiesen, hält der Senat auch deshalb für unglaubhaft, weil sich aus dem Internetauftritt \ndes Beklagten das Gegenteil ergibt. Nach den Ausführungen des Sachverständigen aus dem \nStrafverfahren Dr. E...... hieß es dort seinerzeit: \n \n„Zur Diagnostik einer Schwermetallbelastung findet zunächst ein Provokationstest \n(DMPS-Test) statt. Der Provokationstest hat aus meiner Sicht die höchste \nZuverlässigkeit. Zeigt sich beim Provokationstest eine Schwermetallbelastung \nkommen in meiner Praxis vor allem die Chelatbildner ... zur Anwendung“ (Seite 7 des \nGutachtens). \n \nUnd weiter heißt es auf der Internetseite: \n \n„Die konventionellen Mediziner ignorieren diese Therapie oder denunzieren sie als \nineffektiv aus mehreren Gründen. Der wichtigste ist, dass die Konkurrenzverfahren \nden Krankenhäusern und Ärzten viel Geld in die Kassen bringen. Noch mehr Geld \nverdient die Pharmaindustrie mit unzähligen Medikamenten gegen hohes Cholesterin, \nhohen Blutdruck, ... u. a. Eine billige simple Therapie wie EDTA (Anmerkung: \nAusleitungstherapie), deren Patent noch dazu abgelaufen ist, würde dieses System \nzusammenbrechen lassen.“ \n \nVon fehlender wissenschaftlicher Evidenz ist hier keine Rede, und der durchschnittliche \nPatient wird jedenfalls nach Lektüre der Internetpräsenz des Beklagten die Ausführungen auf \nfehlende schulmedizinische Anerkennung der Methode höchstwahrscheinlich so verstehen, \ndass die etablierte Wissenschaft und ärztliche Praxis sich aus finanziellen Gründen gegen \ndiese Methode wendet. Damit erfolgte eine Aufklärung, die den Kläger völlig unzureichend \nauf die fehlende wissenschaftliche Absicherung hinweist, des Weiteren auf die komplett \nungesicherten Erfolgsaussichten und schließlich objektiv irreführend dadurch, dass dem \nKläger verschwiegen wurde, dass durch die gesundheitlich ebenfalls belastende, weil mittels \nChelatbildnern durchgeführte Provokationstestung eine Schwermetallbelastung überhaupt \nnicht nachgewiesen werden kann. Diese Irreführung wiegt umso schwerer, als der \nSachverständige Prof. J...... in seinem zweitinstanzlich eingeholten Gutachten vom \n29.4.2023 \nausführt, \ndass \nmit \nmodernen \nMethoden \nauch \nbereits \ngeringste \nSchwermetallmengen im Körper mittels einer simplen Blutprobe detektiert werden können \nund es zum Nachweis auch nur minimalster Schwermetallbelastungen einer Mobilisierung \ndieser Elemente überhaupt nicht bedarf (S. 3 des Gutachtens, Bl. 523 d.A.). Im Hinblick auf \ndiese Ausführungen sind die gutachterlichen Ausführungen beklagtenseits auch nicht \n\n \n9 \nangegriffen worden. \nUnbehelflich sind die Ausführungen des Beklagten dahingehend, seine Patienten seien in \nder Regel gut vorinformiert und gebildet, er könne also davon ausgehen, dass sie in der \nRegel wüssten, worauf sie sich einlassen. Ausnahmen von der Pflicht zur Grundaufklärung \nkönnen allenfalls unter dem Aspekt von Vorkenntnissen oder eines Aufklärungsverzichts des \nPatienten allenfalls bei Patienten bestehen, die sich nach Abbruch fachärztlicher Behandlung \nvon der Schulmedizin abgewandt haben (Staudinger/Gutmann a.a.O). Beides war hier nicht \nder Fall. Der Beklagte hat noch nicht einmal behauptet, dass speziell der Kläger über die \nanzuwendende Diagnostik oder Therapie ausreichend vorinformiert war und es ist auch \nunstreitig, dass der Kläger gerade nicht auf eine schulmedizinische Behandlung verzichtet \nhatte. \n \nDamit genügen die Ausführungen des Beklagten gegenüber dem Kläger nicht den \nAnforderungen an eine ausreichende Grundaufklärung und die Behandlung erfolgte ohne \nwirksame Einwilligung, die eine ordnungsgemäße Aufklärung vorausgesetzt hätte. \n \nb) \nDer Beklagte kann sich auch nicht auf eine hypothetische Einwilligung des Klägers berufen, \ndenn der Einwand unterliegt der Zurückweisung nach § 531 Abs. 2 ZPO. Obwohl der Kläger \nim Verlauf der ersten Instanz mehrfach einen Entscheidungskonflikt vorgetragen hatte (Bl. 7 \nund Bl. 36 unten d. A.), hat der Beklagte sich erstmals in zweiter Instanz auf die \nhypothetische Einwilligung berufen. Bei dem Einwand der hypothetischen Einwilligung \nhandelt es sich um ein Angriffs- und Verteidigungsmittel im Sinne des § 531 Abs. 1 ZPO \n(BGH, Urteil vom 18.11.2008 - VI 198/07, juris Leitsatz). Vorliegend hatte der Beklagte \nangesichts der erstinstanzlichen Berufung des Klägers auf einen Entscheidungskonflikt \nhinreichend Anlass, sich zumindest hilfsweise auf eine hypothetische Einwilligung zu \nberufen. Eine Partei muss schon im ersten Rechtszug die Angriffs- und Verteidigungsmittel \nvorbringen, deren Relevanz für den Rechtsstreit ihr bekannt ist oder bei Anwendung der \ngebotenen Sorgfalt hätte bekannt sein müssen und zu deren Geltendmachung sie dort \nimstande ist (BGH, a.a.O., Rz. 24 m.w.N.). \n \n2. \n \nDer Beklagte haftet dem Kläger für die durch den Provokationstest eingetretenen \nGesundheitsschäden. \n \nFehlt es an der Grundaufklärung, dann hat der Arzt dem Patienten die Möglichkeit \ngenommen, sich auch gegen den Eingriff zu entscheiden und dessen Folgen zu vermeiden \n(Senat vom 14. 2. 1989 – VI ZR 65/88 – BGHZ 106, 391 [399], juris Rn. 22). Das \nSelbstbestimmungsrecht des Patienten ist im Kern genauso tangiert, als wenn der Arzt den \nEingriff vorgenommen hätte, ohne den Patienten um seine Zustimmung zu fragen. Er muss \ndann auch haften, wenn sich ein nur äußerst seltenes, nicht aufklärungspflichtiges Risiko \nverwirklicht hat (BGH, a.a.O, Rz 15; Urteil vom 12. 3. 1991 – VI ZR 232/90, juris Rn. 19 ff.; \nvom 14. 11. 1995 – VI ZR 359/94, juris Rn. 19). Hierbei führt der rechtswidrige, nicht von einer \nwirksamen Einwilligung gedeckte Eingriff auch bei lege artes durchgeführtem Eingriff zur \nHaftung des Arztes (Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. Rz. A 2170 ff.). \n \nNach den Feststellungen des Landgerichts hat der Kläger infolge des Provokationstests und \nder \nhierbei \nverabreichten \nChemikalien \neine \nerhebliche \nLeberschädigung, \neine \nThrombozytopenie, einen als schmerzensgeldrelevanten Aufenthalt auf der Intensivstation \n\n \n10 \nmit einem vorübergehend lebensbedrohlichen Zustand erlitten. \n \nDie hiergegen gerichteten Berufungsangriffe des Beklagten greifen nicht durch. In seiner \nAnschlussberufungsbegründung hat der Beklagte hierzu lediglich vortragen lassen, es sei \nvom Kläger „weder vorgetragen noch sonst ersichtlich“ dass die vom Beklagten konkret \neingesetzten Chelatbildner ein erhöhtes Risiko für die beim Kläger eingetretenen \nKomplikationen beinhalteten (S. 12 Anschlussberufungsbegründung). Dies genügt für einen \nwirksamen Angriff auf die erstinstanzlichen Feststellungen in der Berufungsinstanz nicht, \nzumal der Beklagte diese Behauptung lediglich pauschal und ohne Untersetzung durch \nBeweisangebote den landgerichtlichen Feststellungen entgegensetzt. Dass aber die \nBehandlung des Klägers durch den Beklagten an sich die vom Landgericht festgestellten \nBeschwerden verursacht hat, hat der Beklagte mit seinem weiteren Vortrag im Verlaufe der \nzweiten Instanz sogar zugestanden, indem er wörtlich ausgeführt hat: „Dies bestätigt aber \nauch, dass es sich bei den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers im \nZusammenhang mit den streitgegenständlichen Infusionen um eine immunologische bzw. \nallergische \nReaktion \ngehandelt \nhat, \ndie \ngerade \nnicht \nspezifisches \nRisiko \nder \nSchwermetallausleitung - und damit auch nicht aufklärungspflichtig (!) - war:“ (S. 13 des \nSchriftsatzes vom 20.3.2023, Bl. 506 d.A.). Auch aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass \nes dem Beklagten lediglich um zwei Feststellungen geht, nämlich zum einen, dass ihm bei \ndem Anmischen der Provokationslösung kein Fehler im Sinne einer Überdosierung \nunterlaufen ist und zum anderen, dass sich beim Kläger kein aufklärungspflichtiges Risiko \nverwirklicht hat. Auf beides kommt es aber bei einer fehlerhaften Grundaufklärung wie bereits \nausgeführt gerade nicht an, denn bei einer fehlerhaften Grundaufklärung knüpft die Haftung \nan die dem Patienten abgeschnittene Möglichkeit der Entscheidung in Bezug auf die \ndurchgeführte Behandlung an (s.o. Zif. 1.a). \n \n3. \n \nGegen die Feststellungen des Landgerichts im Hinblick auf die vom Kläger geltend \ngemachten und vom Landgericht teilweise zugesprochenen materiellen Schäden sowie der \nzugesprochenen außergerichtlichen Kosten hat der Beklagte sich weder mit der \nAnschlussberufung noch mit der Berufungserwiderung auseinandergesetzt. \n \nDie Anschlussberufung des Beklagten bleibt damit ohne Erfolg. \n \nB. \n \nAuch die Berufung des Klägers bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. \n \n1. \n \nDer Kläger wendet sich mit seiner Berufung in erster Linie gegen die Feststellung des \nLandgerichts, weitergehende Schäden als die unmittelbar verursachte Thrombozytopenie, \ndie akute schwere Leberschädigung, der Aufenthalt auf der Intensivstation und die \ndurchlittene lebensgefährliche Situation habe er als Folge der Behandlung nicht nachweisen \nkönnen. Der Kläger hat insoweit im Wesentlichen die Intoxikation seines Gehirns durch eine \nÜberwindung der Blut-Hirnschranke der durch den Beklagten im Rahmen des \nProvokationstests verabreichten Chemikalien und das Erleiden einer posttraumatischen \nBelastungsstörung und damit einhergehender dauerhafter Berufsunfähigkeit behauptet. \n \n\n \n11 \nMit diesen Berufungsangriffen dringt der Kläger auch nach Einholung zweier ergänzender \nSachverständigengutachten durch den Senat auf dem Gebiet der Toxikologie und \nNeurologie/Psychiatrie im Ergebnis nicht durch. \n \na) \nEine hirnorganische Schädigung hat der Kläger nicht beweisen können. \n \naa) \nDie Beweislast für diese behauptete Folge liegt beim Kläger unabhängig davon, ob dem \nBeklagten bei der Behandlung ein grober Behandlungsfehler unterlaufen ist. Hierfür liegen \nzwar gravierende Anhaltspunkte vor, worauf der Kläger zutreffend hinweist. Ein grober \nBehandlungsfehler ist dann anzunehmen, wenn der Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche \nBehandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstößt und dies aus \nobjektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil ein solcher Fehler einem \nArzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. BGH Urt. v. 13.01.1998 - VI ZR 242/96, \nVersR 1998, 457; vgl. zum groben Behandlungsfehler: BGH Urt. v. 11.06.1996 - VI ZR \n172/95; VersR 1996, 1148; BGH Urt. v. 03.07.2001 - VI ZR 418/99, NJW 2001, 2795; zuletzt \nSenat, Urteil vom 30.05.2024 - 4 U 452/22, juris Rz. 41). So ergibt sich aus der \nErmittlungsakte ein äußerst sorgloser Umgang mit den in einem Privatlabor bestellten und \ndort angerührten Medikamenten. Im Ermittlungsbericht der Kriminalpolizeilandesdirektion \nSachsen vom 30.08.2017 (Anlage K8) ist ausgeführt, dass der Beklagte keine konkreten \nAngaben zu den von ihm im Fremdlabor Dr. M...... georderten Chargen machen konnte. Er \nkonnte keinerlei Aufzeichnungen zur Herstellung und zur Zusammensetzung vorlegen. \nEbenso wenig konnte er chargenbezogene Haltbarkeitsdaten vorlegen oder ein schriftliches \nDosierschema vorlegen. Weiter ist in dem Bericht beschrieben, dass die nach dem \nEuropäischen Arzneibuch vorgeschriebenen Prüfungen auf Fremdpartikel ausweislich der \nübergebenen Analysenzertifikate der verabreichten Dokumente nicht durchgeführt wurden \n(Seite 10 des Berichtes). Auch zweifelt der Bericht an, dass der Beklagte über den \nnotwendigen apparativen Aufwand und das erhebliche erforderliche „know-how“ für die \nHerstellung steriler Arzneimittel verfügte. Aus sämtlichen der beim Beklagten verfügbaren \nUnterlagen (“Rotes Buch“, Patientenakten) lasse sich nicht erkennen, in welcher Menge und \nKombination Arzneimittel bei den Patienten verabreicht wurden. Darüber hinaus habe sich \naus \ndem \n„Roten \nBuch“ \nergeben, \ndass \nim \nZusammenhang \nmit \nder \nSchwermetallausleitungstherapie bzw. Chelattherapie auch andere Arzneimittel verwendet \nwurden (Tationil, Riduton ZNDTPA-Magnesium, was den Angaben des Beklagten \nwiderspreche, er habe immer nur NaCl, Natriumhydrogenkarbonattrokainlyponsäure DMPS \nund CaNa EDTA verwendet (Seite 11 des Berichtes). \n \nDiesen Indizien für das Vorliegen eines groben Behandlungsfehlers auf Seiten der Beklagten \nhatte der Senat aber aus Rechtsgründen nicht nachzugehen, denn eine Beweislastumkehr \nzu Gunsten des Klägers hinsichtlich der Kausalität der Behandlung für die behaupteten \nSchäden bezöge sich nur auf die Primär- nicht aber auf die Sekundärschäden beziehen \n(statt aller: Martis/Winkhart, Arzthaftungsrecht, 6. Aufl. Rz. G 120; BGH, Urteil vom 29.1.2019 \n- VI ZR 113/17, nach juris). Bei den behaupteten psychischen und hirnorganischen \nSchädigungen infolge der Überwindung der Blut-Hirnschranke würde es sich aber um \nSekundärschäden handeln, weil sie sich nach eigenen Angaben des Klägers erst infolge der \nbehaupteten Vergiftung - die ihrerseits als Primärschaden angesehen werden kann, \nherausgebildet hätten. Eine Beweislastumkehr, die sich auch auf die Sekundärschäden \nbezieht, käme allenfalls dann in Betracht, wenn es sich dabei um typische Folgen des \nEingriffs handeln würde (Martis/Winkhart, a.a.O. m.w.N.). Dass es sich aber hierbei um \n\n \n12 \ntypische Folgen eines Provokationstests handelt, hat der Kläger bereits nicht behauptet und \nergibt sich dies auch nicht aus den übrigen Unterlagen. Unbestritten blieb im Gegenteil die \nBehauptung des Beklagten, er habe mehr oder minder folgenlos bereits tausende solcher \nProvokationstests bei seinen Patienten durchgeführt. \n \nbb) \nDer Kläger hat also zu beweisen, dass durch den Provokationstest die verabreichten Stoffe \nseine Blut-Hirn-Schranke überwunden und er dadurch eine hirnorganische Schädigung \nerlitten hat. Hierbei gilt der Beweismaßstab des § 287 ZPO. \n \nBei der Prüfung des Kausalzusammenhangs ist zwischen der haftungsbegründenden und \nder haftungsausfüllenden Kausalität zu unterscheiden. Die haftungsbegründende Kausalität \nbetrifft \nden \nKausalzusammenhang \nzwischen \nder \nVerletzungshandlung \nund \nder \nRechtsgutsverletzung, d. h. dem ersten Verletzungserfolg (Primärverletzung). Insoweit gilt \ndas strenge Beweismaß des § 286 ZPO, das die volle Überzeugung des Gerichts erfordert. \nHingegen bezieht sich die haftungsausfüllende Kausalität auf den ursächlichen \nZusammenhang zwischen der primären Rechtsgutsverletzung und - hieraus resultierenden - \nweiteren Gesundheitsschäden des Verletzten (Sekundärschäden). Nur hierfür gilt das \nerleichterte Beweismaß des § 287 ZPO, d. h. zur Überzeugungsbildung kann eine \nhinreichende bzw. überwiegende Wahrscheinlichkeit genügen (statt aller: BGH, Urteil vom \n29.1.2019 - VI ZR 113/17 juris Rz. 12; Urteile vom 27. Februar 1973 - VI ZR 27/72, NJW \n1973, 1413, 1414; vom 24. Juni 1986 - VI ZR 21/85, VersR 1986, 1121, 1122 f.; vom 21. Juli \n1998 - VI ZR 15/98, VersR 1998, 1153, 1154; vom 16. November 2004 - VI ZR 328/03, \nVersR 2005, 228, 230 und vom 12. Februar 2008 - VI ZR 221/06, VersR 2008, 644 Rn. 10, \n13). \n \nDass beim Kläger tatsächlich eine hirnorganische Schädigung mittels Überwindung der \nverabreichten Chemikalien oder der gebundenen Schwermetalle der Blut-Hirnschranke \neingetreten ist, lässt sich weder dem Gutachten des Sachverständigen Prof. J...... noch \ndemjenigen des Sachverständigen Prof. M........... entnehmen. Prof. J...... hat zwar in seinem \nschriftlichen Gutachten vom 29.4.2023 ausgeführt, dass die verabreichten Stoffe prinzipiell \nund bei theoretischer Betrachtung geeignet seien, die Blut-Hirn-Schranke zu überwinden. Als \nNachweis einer Überwindung der Schranke durch die hier streitgegenständliche \nAlphaliponsäure (ALA) könne aus toxikologischer Sicht unmittelbar eine Reaktion, \nbeispielsweise in Form eines epileptischen Anfalls angesehen werden (S. 4 des Gutachtens). \nBeim Kläger sind jedoch unmittelbar organische Krankheitserscheinungen nur in anderen \nBereichen des Körpers aufgetreten. Im übrigen könne eine solche Intoxikation des Gehirns \ndurch ALA nicht gemessen werden, wie in anderen Körperteilen, wie beispielsweise der \nLeber, dies müsste dann eher ein Psychiater beurteilen. Eine „Umverteilung“ der durch die \nChelatbildner gebundenen Schwermetalle in das Gehirn werde auch immer wieder als \nNebenwirkung \nder \nChelat-Therapie \nbehauptet, \njedoch \ngebe \nes \nhierfür \nkeinerlei \nwissenschaftliche Evidenz und werde in der internationalen Fachliteratur deshalb als nicht \nexistent und als nicht plausibel erklärbar angesehen (S. 5 des Gutachtens, Bl. 525 d.A.). \nProf. M........... hat allerdings in seinem Gutachten erläutert, dass die beim Kläger \nvorhandenen geistigen/psychischen Defizite, soweit vorhanden eher auf eine psychische \nBeeinträchtigung durch das erlebte Geschehen hindeuten als auf eine hirnorganische \nUrsache. In der für die Überprüfung von hirnorganischen Ursachen durchgeführten sehr breit \nvalidierten Testbatterie „CERAD-Plus“ habe der Kläger im Gegenteil ein sehr gutes Ergebnis \ngezeigt (S. 32 des Gutachtens vom 24.08.2022, Bl. 470 d.A.). Daher seien die \nKonzentrationsstörungen des Klägers aus psychiatrischer Sicht am ehesten im Rahmen \n\n \n13 \neiner vorliegenden psychischen Störung und nicht im Sinne eines hirnorganischen \nProzesses zu werten (a.a.O.). \n \nb) \nAuch die behauptete Folge einer posttraumatischen Belastungsstörung hat der Kläger nicht \nnachweisen können. Selbst unter Zugrundelegung des gegenüber § 286 ZPO \neingeschränkten Beweismaßes des § 287 ZPO konnte sich der Senat letztlich aufgrund des \nSachverständigengutachtens Prof. M........... nicht die hinreichende Überzeugung bilden, \ndass der Kläger als Folge der Behandlung durch den Beklagten eine derartige oder im \nAusmaß vergleichbare Störung erlitten hat. \n \nDie vom Kläger behauptete posttraumatische Belastungsstörung hat der Sachverständige \nProf. M........... bereits nicht feststellen können. Die vom Kläger geschilderten Symptome \nseien \nsowohl \ntestpsychologisch \nals \nauch \nanamnestisch \nam \nehesten \neiner \nTraumafolgestörung zuzuordnen (S. 32 des Erstgutachtens, Bl. 470 d.A.), was nach den \nErläuterungen des Sachverständigen am ehesten als eine abgeschwächte Form der PTBS \nangesehen werden könne. Auch passten die geschilderten Symptome gut zu einem \ntraumatischen Ereignis, denn typische Auslösekonstellationen wie erlebte Lebensgefahr und \nHilflosigkeit ohne Möglichkeit des eigenen Eingreifens seien vorliegend gegeben. Dies \nerscheint zwar in sich schlüssig, vorliegend besteht aber die Schwierigkeit, dass der Kläger \nauch schon vor dem streitgegenständlichen Ereignis psychische Beschwerden schilderte, die \nmit den nunmehr vorliegenden im Wesentlichen übereinstimmen. Dies ergibt sich \ninsbesondere aus dem von ihm selbst für den Beklagten im April 2017 ausgefüllten \nEigenanamnesebogen, \nin \ndem \nbereits \nallgemeine \nErschöpfungszustände, \nKonzentrationsschwierigkeiten und dazugehörige Begleiterscheinungen vermerkt sind. Auch \nhaben diverse Vorbehandler beim Kläger weder eine posttraumatische Belastungsstörung \nnoch eine Traumafolgestörung, sondern eine Anpassungsstörung und/oder Depression \ndiagnostiziert. Die Verdachtsdiagnose einer PTBS kam tatsächlich erst durch eine der \nvorbehandelnden Ärztinnen ins Gespräch, die für das Stellen einer solchen Diagnose nicht \nausgebildet war, nämlich die HNO-Fachärztin Frau Dr. H....... Bei einer solchen Sachlage ist \nes zwingend erforderlich, dass der Sachverständige sich vertieft mit den Vordiagnosen \nauseinandersetzt und vor allem im Längsschnitt durch einen nachvollziehbaren Vergleich die \nvorbestehenden Beschwerden und dazugehörigen Diagnosen von der eignen Einschätzung \nabgrenzt. Statt dessen hat der Sachverständige seine Einschätzung in allererster Linie auf \ndie Schilderungen des Klägers gestützt. Zwar kann nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs bei einer Krankheit, die gerade durch das Fehlen naturwissenschaftlich \ngewonnener Untersuchungsbefunde charakterisiert wird, der ärztliche Nachweis der \nErkrankung auch dadurch geführt werden, dass ein Arzt seine Diagnose auf die \nBeschwerdenschilderung des Patienten stützt (Senat, Urteil vom 5.11.2019 - IV U 390/18, \nRz. 25, juris; vgl. BGH, Urt. v. 14.04.1999 - IV ZR 289/97,). Wenn im Rahmen eines \npsychiatrischen Gutachtens mit dem in der Psychiatrie höchstmöglichen Grad von \nGewissheit das Vorliegen einer Erkrankung bejaht wird, muss der erforderliche Vollbeweis \nals geführt angesehen werden, weil anderenfalls im Streitfall der Nachweis gar nicht geführt \nwerden könnte (vgl. Lücke in Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl. 2015, BuVAB, § 2 Rn. 4 f.). Es \nmüssen dabei allerdings alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft werden. Dabei gilt es \nvorab zwischen (subjektiven) Beschwerdeschilderungen und (objektiven) Befunden zu \nunterscheiden (vgl. Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG, 5. Aufl. 2016, § 172 Rn. 24). \nAnknüpfend hieran muss sich dem Gutachten hinreichend klar entnehmen lassen, weshalb \nder Gutachter von den Voreinschätzungen abweicht, die eine Traumafolgestörung sämtlich \nnicht diagnostiziert haben. Dies hat der Sachverständige Prof. M........... in der mündlichen \n\n \n14 \nAnhörung vor dem Senat zwar auch getan, indem er auf aus seiner Sicht typische \nBegleiterscheinungen von PTBS und Traumafolgestörungen abgestellt hat, nämlich das \nAuftreten von Albträumen sowie eine Anhedonie im Sinne der Unfähigkeit, Freude zu \nempfinden, was beim Kläger vollkommen reduziert gewesen sei auf die Freude, die er bei \nder Betreuung seiner Tochter empfinde. Er hat sich dabei aber schon nicht vertieft mit den \nAussagen der von der Beklagtenseite vorgelegten Privatgutachten auseinandergesetzt, \ninsbesondere denjenigen der Privatsachverständigen Dr. H...... in deren Gutachten vom \n14.6.2024 (Bl. 598 ff. d.A.), wonach die vom Kläger geschilderten Symptome, wie z.B. \nAlbträume auch schon früher hätten auftreten müssen. Ob dies der Fall ist oder nicht ist eine \nvom Senat nicht zu beurteilende Fachfrage. Der Senat hat insoweit keinen Anlass an der \nfachlichen Kompetenz des Sachverständigen Prof. M........... zu zweifeln; es fehlt aber an \neiner validen Beschwerdeschilderung durch den Patienten, die erforderlich ist, wenn eine \nDiagnose vor allem oder allein auf dessen Schilderungen gestützt werden soll. Der Kläger \nhat in der Summe vorgerichtlich und während des laufenden Verfahrens zu häufig \nwidersprüchliche \nAngaben \ngemacht, \nals \ndass \nder \nSenat \nhierin \neine \nvalide \nBeschwerdeschilderung sehen könnte, auf die eine Begutachtung gestützt werden könnte. \nSo ist nicht verständlich, dass er bis zur Begutachtung durch den Gerichtssachverständigen \nseine behaupteten Albträume gegenüber Vorbehandlern nicht geschildert hat, auch nicht, \nnachdem schon einige Jahre nach dem Vorfall vergangen waren. Auch ist nicht \nnachzuvollziehen, dass der Kläger sich als im wesentlichen gesund vor dem Vorfall \ndargestellt hat, gegenüber dem Beklagten in dem von ihm im April 2017 ausgefüllten \nvorbereitenden Anamnesebogen aber im Wesentlichen auch die jetzt nach Eigenangaben \nbestehenden Beschwerden schilderte. Hinzu kommt, dass auch der Gerichtssachverständige \nProf. M........... die Beschwerdeschilderungen des Klägers als „grenzwertig“ im Richtung einer \nSimulation bezeichnet hat (S. 5 des Protokolls der mündlichen Anhörung des \nSachverständigen vom 18.6.2024, Bl. 668 d.A.). In der Summe kann der Senat daher nicht \nvon einer „validen“ Beschwerdeschilderung des Klägers ausgehen. \n \nNach alledem sieht der Senat nach den jedenfalls in sich schlüssigen Ausführungen des \nSachverständigen zwar durchaus die Möglichkeit, dass der Kläger infolge der Behandlung \nbeim Beklagten die von ihm behauptete PTBS oder auch die abgrenzbare Verschlimmerung \nseiner bis dahin bestehenden Beschwerden erlitten hat. Der Senat hält dies auch nicht für \nunwahrscheinlich. Umgekehrt führt aber die Beurteilung aller zu berücksichtigenden \nUmstände nicht dazu, dass der Senat sich eine Überzeugung im Sinne einer überwiegenden \nWahrscheinlichkeit, wie sie für das Beweismaß des § 287 ZPO erforderlich ist, hat bilden \nkönnen, dass der Kläger tatsächlich die von ihm behaupteten psychischen Dauerfolgen \ndurch die Behandlung erlitten hat. \n \nDamit ist der Kläger hinsichtlich der weiteren von ihm geschilderten psychischen \nBeschwerden und Dauerfolgen beweisfällig geblieben mit der Folge, dass diese seiner \nSchmerzensgeldforderung nicht zugrunde zu legen waren. \n \n2. \n \nDie hilfsweise erhobene Forderung nach höherer Bemessung des Schmerzensgelds für die \nvom Landgericht als kausale Folge der streitgegenständlichen Behandlung anerkannten \nSchäden bleibt ebenfalls ohne Erfolg. \n \nGemäß § 253 Abs. 2 BGB kann, wenn wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, \nder Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist, auch wegen \n\n \n15 \ndes Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert \nwerden (Schmerzensgeld). Das Schmerzensgeld hat nach ständiger höchstrichterlicher \nRechtsprechung rechtlich eine doppelte Funktion. Es soll dem Geschädigten einen \nangemessenen Ausgleich bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art \nsind (Ausgleichsfunktion). Es soll aber zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, dass der \nSchädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet \n(Genugtuungsfunktion, st. Rspr., BGH, Urteil vom 8.2.2022 - VI ZR 409/19; Beschlüsse vom \n16. September 2016 - VGS 1/16, BGHZ 212, 48, Rn. 48; vom 6. Juli 1955 - GSZ 1/55, BGHZ \n18, 149, juris Rn. 14, jeweils mwN). \n \nDie Höhe eines dem Grunde nach gerechtfertigten immateriellen Schadensersatzanspruches \nist nach § 253 BGB in das Ermessen des Gerichtes gestellt. Dies hat das auf eine \nFehlerkontrolle (hierzu MünchKomm ZPO/Rimmelspacher, 3. Aufl. § 529 Rn. 1) beschränkte \nBerufungsgericht zu berücksichtigen. Die Entscheidung des Landgerichtes kann deshalb nur \ndarauf überprüft werden, ob ein Ermessensfehler vorliegt, ob der Tatrichter erhebliches \nVorbringen \nder \nParteien \nunberücksichtigt \ngelassen, \nRechtsgrundsätze \nder \nSchadensbemessung verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen \noder seiner Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (OLG Koblenz, Beschluss \nvom 29.6.2010 - 5 U 545/10, nach juris). Einen solchen Fehler sieht der Senat nicht. Wie \neingangs dargestellt, soll das Schmerzensgeld einerseits einen angemessenen Ausgleich für \nnichtvermögensrechtliche Schäden bieten, also für erlittene Schmerzen, Beeinträchtigungen \ndes Wohlbefindens, Verletzungen der körperlichen Integrität, die vorübergehende oder \ndauernde Einbuße an Lebensfreude), andererseits dem Geschädigten eine Genugtuung für \ndas erlittene Geschehen leisten. Das Landgericht hat alle wesentlichen Folgen der \nBehandlung, sofern sie bewiesen oder unstreitig waren, berücksichtigt. Hierzu gehören der \nsiebentägige Krankenhausaufenthalt, die Lebensgefahr, das Erduldenmüssen einer \nverständlicherweise beängstigenden Verdachtsdiagnose der Leukämie, der Aufenthalt auf \nder Intensivstation und die Leberschädigung. Die körperlichen Folgen sind aber - bis auf die \nnicht bewiesene hirnorganische Schädigung - unstreitig ausgeheilt. Der Kläger musste nur \nüber einen begrenzten Zeitraum - vom 4.8. bis zum 11.8.2017 - stationär behandelt werden. \nAll diese Umstände erscheinen mit 15.000 EUR hinreichend bemessen. Da letztlich keines \nder erst- und zweitinstanzlich eingeholten Gutachten den genauen Hergang der Behandlung \nund der dabei möglicherweise vorwerfbar passierten Fehler nachvollziehbar erhellen konnte, \nkam eine Erhöhung dieses Schmerzensgeldbetrages unter Genugtuungsgesichtspunkten \nnicht in Betracht. \n \n3. \n \nEine Erhöhung des zugesprochenen Ersatzes für materielle Schäden - hier in Form von \nEinkommenseinbußen kommt nicht in Betracht, denn der Kläger hat sich zu den hierauf \nbezogenen Feststellungen des Landgerichts weder in seiner Berufungsbegründung noch im \nweiteren Verlauf verhalten, so dass schon kein wirksamer Berufungsangriff im Bezug auf den \nzugesprochenen Schadensersatzbetrag vorliegt. Gleiches gilt für die Höhe des nur teilweise \nzugesprochenen Anspruchs auf Freistellung von vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem \nzugrunde gelegten Streitwert von lediglich 52.914,68 EUR. \n \nC. \n \nDer vom Beklagten beantragten Ladung des Sachverständigen Prof. J...... zur Erläuterung \nseines Gutachtens vom 29.4.2023 bedurfte es ebenso wenig, wie einer vertieften \n\n \n16 \nGewährung rechtlichen Gehörs zu dem vom Senat mit Beschluss vom 18.3.2024 in den \nRechtsstreit \neinbezogenen \nGutachten \ndesselben \nSachverständigen \naus \ndem \nParallelverfahren 4 U 1851/21. Der Senat hat nämlich seine Entscheidung nicht auf eine \netwa fehlerhaft durchgeführte Behandlung durch den Beklagten gestützt, sondern die \nHaftung des Beklagten dem Grunde nach auf eine fehlerhafte Grundaufklärung, zu der sich \ndie Sachverständigengutachten des Prof. J...... nicht verhalten. Soweit es um die \nSchadensfolgen geht, hat der Senat für seine Entscheidung ausschließlich Aussagen des \nSachverständigen verwerten müssen die sich zugunsten des Beklagten auswirken. Hierbei \nhandelt es sich um seine Aussagen zur klägerseits behaupteten hirnorganischen \nSchädigung, die er im Einklang mit dem Sachverständigen Prof. M........... für nicht erwiesen \nansah. Dass sich die behauptete Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise zu \nLasten des Beklagten ausgewirkt haben könnte, ist damit ausgeschlossen. \n \nIII. \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt den §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus \n§ 3 ZPO, wobei der Schmerzensgeldantrag entsprechend der zuletzt geäußerten Vorstellung \ndes Klägers mit 200.000 EUR bemessen wurde, der Antrag auf Ersatz materieller Schäden \nder im Antrag Ziff. 2 genannten Summe folgt und der Feststellungsantrag entsprechend den \nvom Kläger geäußerten Befürchtungen für die Zukunft mit 20.000 EUR angesetzt wurde. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \n \n \n \nS...... \nP...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520737","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-23/4-u-1610-21","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630e","ref_norm":"630e","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 630h","ref_norm":"630h","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520737","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520737","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-23/4-u-1610-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520737","retrieved":"2026-07-09 09:40:16.943961+00:00"}}