{"status":"available","doknr":"OLD520736","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-07-25","aktenzeichen":"4 W 462/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Im Rahmen des billigen Ermessens ist das voraussichtliche Ergebnis einer antizipierten \nBeweisaufnahme zu berücksichtigen, die ohne die Erledigungserklärung hätte durchgeführt \nwerden müssen; lässt sich ein solches nicht prognostizieren, ist eine Kostenaufhebung \ngerechtfertigt. \n \n2. Im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenentscheidung nach einer beiderseitigen \nErledigungserklärung findet eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte nur \nauf besonderen Antrag und in einem separaten Verfahren statt. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 25. Juli 2024, Az.: 4 W 462/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 462/24 \nLandgericht Leipzig, 07 O 214/24 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nJ...... A......, ... \n- Klägerin und Beschwerdegegnerin - \nProzessbevollmächtigte: \nB...... Rechtsanwälte GbR, ... \n \ngegen \n \n1. N...... B......, ... \n- Beklagter und Beschwerdeführer - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W......, L...... & Partner, ... \n \n2. P...... B......, ... \nvertreten durch die Mutter M...... B...... und den Vater N...... B...... \n \n- Beklagter und im Beschwerdeverfahren nicht beteiligt - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte W......, L...... & Partner, ... \n \nwegen Unterlassung \nhier: Kostenbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 25.07.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) gegen den Beschluss des Landgerichts \nLeipzig vom 18.6.2024 wird auf seine Kosten z u r ü c k g e w i e s e n. \n \n2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. \n\n \n \n \nG R Ü N D E: \nI. \nDie Klägerin ist Grundschullehrerin, der Beklagte zu 1) ist Vater eines 7-Jährigen Jungen \n(des früheren Beklagten zu 2) aus der ehemaligen Klasse der Klägerin. Wegen eines \nbehaupteten Vorfalls am 23.11.2023 hat die Klägerin den Beklagten und seinen Sohn auf \nUnterlassung in Anspruch genommen. Die Klage gegenüber dem Sohn hat sie \nzurückgenommen, gegenüber dem Beklagten zu 1) ist am 10.4.2024 ein Versäumnisurteil \nergangen. In der mündlichen Verhandlung vom 18.6.2024 haben die Parteien den \nRechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt. Das Landgericht hat die außergerichtlichen \nKosten des ehemaligen Beklagten zu 2) der Klägerin auferlegt und die Kosten mit Ausnahme \nder vom Beklagten zu 1) zu tragenden Kosten der Säumnis hälftig auf die Parteien verteilt. \nHiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Beklagten, mit der er geltend macht, \nhierin \nliege \neine \nÜberraschungsentscheidung, \nweil \ndas \nLandgericht \nvor \nder \nErledigungserklärung \ndeutlich \ngemacht \nhabe, \ndass \nes \nnicht \nmehr \nvon \neiner \nWiederholungsgefahr ausgehe. Die Kosten seien hiernach allein der Klägerin aufzuerlegen. \nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil eine Rückversetzung der \nKlägerin an ihre alte Schule noch möglich und damit die Wiederholungsgefahr jedenfalls \nnicht unstreitig entfallen sei. \n \nII. \nDie sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1) ist statthaft, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 91a Abs. 2 \nS. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben (§ 569 \nAbs. 1 S. 1 und Abs. 2 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend \ndie nach § 91a ZPO zu verteilenden Kosten hälftig auf die Parteien umgelegt, soweit sie \nnicht gem. § 269 ZPO die Klägerin und gem. § 344 ZPO der Beklagte zu 1) zu tragen hatte. \nDabei hat es ebenfalls zutreffend darauf abgestellt, dass die beweisbedürftig gebliebene \nBehauptung, der Beklagte habe die streitgegenständlichen Äußerungen abgegeben, eine \nhälftige Kostenverteilung rechtfertigt. Im Rahmen des billigen Ermessens ist nämlich nach \nallgemeiner Auffassung das voraussichtliche Ergebnis einer antizipierten Beweisaufnahme \nzu berücksichtigen, die ohne die Erledigungserklärung hätte durchgeführt werden müssen; \nlässt sich ein solches nicht prognostizieren, ist eine Kostenaufhebung gerechtfertigt (vgl. nur \nSenat, Beschluss vom 24. Januar 2017 – 4 U 420/16 –, juris). Anders als der Beklagte meint, \nist auch nicht davon auszugehen, dass im Zeitpunkt der Erledigungserklärung die nach \n§§ 1004, 823 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr entfallen war. Wenn bereits ein - hier \nunterstellter - rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen \nerfolgt ist, spricht vielmehr eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der \nWiederholungsgefahr, an deren Entkräftung strenge Anforderungen zu stellen sind. Die \nWiderlegung der tatsächlichen Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr kann \nausnahmsweise etwa dann angenommen werden, wenn der Eingriff durch eine einmalige \nSondersituation veranlasst war (BGH, Urteil vom 27. April 2021 – VI ZR 166/19 –, Rn. 23, \njuris; Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 Rn. 36 – juris mwN; Senat, Urteil vom 28. März \n2023 – 4 U 944/22 –, Rn. 65, juris). \n \nEine \nsolche \nSondersituation \nkann \nhier \naber \nzumindest \nim \nRahmen \nder \nBilligkeitsentscheidung nach § 91a ZPO nicht daraus abgeleitet werden, dass die Klägerin im \nZeitpunkt der beiderseitigen Erledigungserklärung unstreitig an eine Grundschule in \nOschatz abgeordnet war und zum 1.8.2024 an eine Grundschule in Eilenburg versetzt \nwurde. Dass die Parteien sich \"jemals im Leben wieder begegnen können\", mag angesichts \ndessen unwahrscheinlich sein, zumal die Klägerin selbst in der Klageschrift ausgeführt hat, \n\n \n \nes habe „bis zur streitgegenständlichen Situation [...] keinerlei Berührungspunkte“ zwischen \nden Parteien gegeben. Auf die Wiederholungsgefahr in Bezug auf den Klageantrag zu 1), \ndem Beklagen zu untersagen zu behaupten, die Klägerin konsumiere Haschisch und sei \n\"das \nLetzte\" \nwirkt \nsich \ndieses \nErschwernis \nauch \nunabhängig \nvon \neiner \nRückversetzungsmöglichkeit der Klägerin an ihre alte Schule indes nicht aus, weil allein die \nUnwahrscheinlichkeit eines erneuten Aufeinandertreffens der Parteien nicht die Prognose \nrechtfertigt, dass der Beklagte zu 1) die streitigen Behauptung gegenüber anderen Eltern \noder Schülern an der vom ehemaligen Beklagten zu 2) besuchten Schule erneut aufstellt, \nstellen doch die Umstände des behaupteten Vorfalles vom 23.11.2023, das anschließende \ngerichtliche Vorgehen der Klägerin auch gegenüber einem siebenjährigen Schüler sowie \nderen Versetzung aufgrund psychischer Probleme ein einschneidendes Ereignis an einer \nGrundschule dar, über das nach der Lebenserfahrung auch nach der Versetzung einer \nLehrkraft weiter gesprochen wird. Nicht zuletzt spricht für den Fortbestand der \nWiederholungsgefahr auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) in der mündlichen \nVerhandlung \nvom \n18.6.2024 \nkeine \nvertragsstrafenbewehrte \nUnterlassungserklärung \nabgegeben, sondern sich lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer \nUnterlassung bereitgefunden hat. Eine solche Unterlassungserklärung genügt den o.a. \nMaßstäben aber nicht. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 97 ZPO. Ein \nGebührenstreitwert war nicht festzusetzen. Streitwertabhängige Gerichtsgebühren entstehen \ngemäß GKG-KV Nr. 1810 f. in den Verfahren über Beschwerden nach § 91a Abs. 2 ZPO \nnicht. Eine Wertfestsetzung für die Gebühren der Rechtsanwälte hat lediglich auf \nbesonderen Antrag und in einem separaten Verfahren zu erfolgen (OLG Brandenburg, \nBeschluss vom 10.8.2010 - 3 W 26/10 - juris; Senat, Beschluss vom 5.7.2011, 4 W 606/11; \nBeschluss vom 5. 8. 2011 – 4 W 624/11 –, Rn. 10, juris). Gründe für die Zulassung der \nRechtsbeschwerde sind nicht gegeben. \n \n \n \n \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-25/4-w-462-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-07-25/4-w-462-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520736","retrieved":"2026-07-09 09:40:16.915708+00:00"}}