{"status":"available","doknr":"OLD520721","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-06","aktenzeichen":"4 U 495/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Die Umstellung der Klage in der Berufungsinstanz von einem Feststellungsantrag auf \nUnwirksamkeit einer Prämienerhöhung in der privaten Krankenversicherung auf Limitierung \nder Neufestsetzung der Prämie durch Vergabe entsprechender Mittel kann eine zulässige \nKlageänderung darstellen. \n \n2. Die Beweislast, dass eine Limitierungsmaßnahme den gesetzlichen Anforderungen nicht \nentspricht, trägt der Versicherungsnehmer. \n \n3. Legt der Versicherer die sich hierauf beziehenden Unterlagen vor, ist es an der Stelle des \nVersicherungsnehmers, seine Behauptung zu substantiieren. Eine Erläuterung dieser \nUnterlagen oder gar ein geschlossenes Limitierungskonzept kann er nicht verlangen. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 6. August 2024, Az.: 4 U 495/24 \n \n\n \n2 \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 495/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 563/23 \n \n \nverkündet am 06.08.2024 \n \n \nP...... \nUrkundsbeamter/in der Geschäftsstelle \n \n \n \n \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \nURTEIL \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nD...... G......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte G...... R...... Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, ...... \n \ngegen \n \n......-Krankenversicherung AG, ...... \nvertreten durch d. Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung und Feststellung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichterin am Oberlandesgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht P...... \n \naufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30.07.2024 am 06.08.2024 \n \n\n \n3 \nfür Recht erkannt: \n \n1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichtes Leipzig vom 14.03.2024 - \n3 O 563/23 - wird zurückgewiesen. \n \n2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. Die Revision wird nicht zugelassen. \n \nBeschluss: \nDer Streitwert wird auf bis zu 7.000,00 € festgesetzt. \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nDer \nKläger \nwendet \nsich \ngegen \nBeitragsanpassungen \nin \nseiner \nprivaten \nKrankenversicherung. Er hat die formelle Unwirksamkeit gerügt. Des Weiteren hat er \nbeanstandet, dass dem Treuhänder nicht alle Unterlagen vorgelegen hätten und die \nLimitierungsmittelvergabe in Bezug auf die streitgegenständlichen Tarife nicht rechtmäßig \ngewesen sei. Das Landgericht Leipzig hat in der mündlichen Verhandlung mit Beschluss \nvom 26.01.2024 dem Kläger und seinem anwesenden Prozessbevollmächtigten die \nGeheimhaltung der Treuhänderunterlagen auferlegt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme \neingeräumt. Es hat die Klage mit Urteil vom 14.03.2024 - auf das wegen der weiteren \nEinzelheiten Bezug genommen wird - abgewiesen. \n \nHiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er verfolgt seine zuletzt gestellten Anträge \nin der Berufung weiter und meint, dass in dem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit \nauch ein Antrag auf Herabsetzung der aktuell zu zahlenden Prämien enthalten sei. \nHilfsweise werden die gestellten Anträge angepasst mit der Maßgabe, dass bereits in dem \nFeststellungsantrag ein Antrag auf Herabsetzung der Prämien entsprechend der \nEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2024 (IV ZR 68/22) enthalten sei. Mit \ndieser Entscheidung habe der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und \nausgesprochen, \ndass \ndem \nVersicherungsnehmer \nbei \nFehlern \nin \nder \nLimitierungsentscheidung ein Anspruch auf individuelle weitere Limitierung zustehen könne. \nAuch nach der neuen Rechtsprechung treffe die Beklagte eine sekundäre Darlegungslast. \nDieser sei sie nicht nachgekommen. Jeglicher Vortrag zu den Parametern der Limitierung \nfehle. Des Weiteren liege ein Verfahrensfehler vor. Die Prozessleitung müsse sich an der \nneu geschaffenen Rechtslage durch die neue Entscheidung des Bundesgerichtshofes \nmessen lassen. Das Landgericht habe seine Hinweispflicht verletzt, denn es hätte darauf \nhinweisen müssen, dass mit dem gestellten Antrag das Ziel nicht habe erreicht werden \nkönnen. Bei entsprechendem Hinweis hätte der Kläger seinen materiellen Angriff bei \ngleichbleibenden Anträgen inhaltlich auf die Kalkulation der Prämienanpassung in Gänze \nausweiten können oder er hätte alternativ die Anträge anpassen können. \n \nDer Kläger beantragt: \n \nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten \nVerhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen. \n \n\n \n4 \n1. festzustellen, dass folgende Neufestsetzungen der Prämien in der zwischen der \nKlägerseite und der Beklagten bestehenden Kranken-/ Pflegeversicherung mit der \nVersicherungsnummer 314/071960-L unwirksam sind: \na) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2014 in Höhe von 3,35 €, \nb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2015 in Höhe von 11,33 €, \nc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2018 in Höhe von 19,93 €, \nd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BS501 zum 01.03.2018 in Höhe von 15,14 €, \ne) die Erhöhung des Beitrags im Tarif PT 75,00 zum 01.03.2021 in Höhe von 2,23 €, \nf) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2021 in Höhe von 18,12 €, \ng) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2021 in Höhe von 5,87 €, \nh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2023 in Höhe von 13,85 € \nund die Klägerseite nicht zur Zahlung des jeweiligen Differenzbetrages verpflichtet \nsowie der Gesamtbeitrag unter Berücksichtigung der erfolgten Absenkungen um \ninsgesamt 89,82 € zu reduzieren ist, \n \n2. die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite 2.609,60 € nebst Zinsen hieraus in \nHöhe \nvon \nfünf \nProzentpunkten \nüber \ndem \njeweiligen \nBasiszinssatz \nab \nRechtshängigkeit zu zahlen, \n \n3. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerseite zur Herausgabe der Nutzungen \nverpflichtet ist, die sie aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die \nunter 1. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat. \n \nHilfsweise zum Feststellungsantrag Ziffer 1: \n \n„1) Die Beklagte wird verurteilt, folgende Neufestsetzungen der Prämien in der \nzwischen \nder \nKlägerseite \nund \nder \nBeklagten \nbestehenden \nKranken-/ \nPflegeversicherung mit der Versicherungsnummer 314/071960-L durch Vergabe \nentsprechender Mittel zu limitieren: \n \na) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2014 in Höhe von 3,35 € \nb) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2015 in Höhe von 11,33 € \nc) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2018 in Höhe von 19,93 € \nd) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BS501 zum 01.03.2018 in Höhe von 15,14 € \ne) die Erhöhung des Beitrags im Tarif PT 75,00 zum 01.03.2021 in Höhe von 2,23 € \nf) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2021 in Höhe von 18,12 € \ng) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BZ501 zum 01.03.2021 in Höhe von 5,87 € \nh) die Erhöhung des Beitrags im Tarif BA501 zum 01.03.2023 in Höhe von 13,85 €. \n \nDie Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. \n \nSie verteidigt das landgerichtliche Urteil. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. \n \nZu Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht kein Anspruch auf \nFeststellung der Unwirksamkeit der Prämienanpassungen und Rückzahlung der Prämien zu. \nDer hilfsweise gestellte Antrag auf Neufestsetzung der Prämien ist ebenfalls nicht begründet. \n\n \n5 \n \nA \n \nOb der in der Berufung neu gestellte Hilfsantrag auf Herabsetzung der Prämien eine \nzulässige Klageänderung in der Berufungsinstanz gemäß § 533 ZPO darstellt, kann \nletztendlich offenbleiben, denn der Antrag ist nicht begründet. \n \nGemäß § 533 ZPO ist die Klageänderung sachdienlich, wenn sie den Streit zwischen den \nParteien erledigen und auch auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht \nseiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu \nlegen hat (vgl. Greger in Zöller, 35. Aufl., § 533, Rn 6). Nach der Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofs erfordert die Beurteilung der Sachdienlichkeit eine Berücksichtigung, \nBewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen. Dabei ist entscheidend, ob und \ninwieweit die Zulassung der geänderten Klage den Streit im Rahmen des anhängigen \nRechtsstreits ausräumt, so dass sich ein weiterer Prozess vermeiden lässt. Eine \nKlageänderung ist danach nicht sachdienlich, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur \nBeurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne dass dafür das Ergebnis der bisherigen \nProzessführung verwertet werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2020 - IX ZR 135/19 - \njuris). Der Sachdienlichkeit steht grundsätzlich nicht entgegen, dass aufgrund der \nKlageänderung neue Parteierklärungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen notwendig \nwerden und die Erledigung des Prozesses verzögert wird (BGH a.a.O.). Deshalb kann die \nSachdienlichkeit nicht mit der Begründung verneint werden, dass umfänglicher streitiger \nProzessstoff, der einer umfassenden aufwändigen Beweisaufnahme bedürfe, vom \nErstgericht im Hinblick auf §§ 598, 600 ZPO aus formellen Gründen nicht habe geprüft \nwerden können und dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2020 - IX ZR 135/19 - juris). \n \nDer Kläger möchte im Falle der Erfolglosigkeit seines Feststellungsantrages nicht mehr die \nUnwirksamkeit der Prämienerhöhungen festgestellt wissen, sondern begehrt hilfsweise \nausgehend von der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes im Urteil vom \n20.03.2024 (IV ZR 68/22 - juris) die Neufestsetzung der Prämien und verfolgt einen \nAnspruch auf weitere Limitierung der Prämien im Rahmen der Beitragsanpassung weiter. Er \nhat sowohl in erster Instanz als auch im Berufungsverfahren die materielle Rechtmäßigkeit \nder Prämienanpassung nur hinsichtlich der Limitierungsmaßnahme angegriffen. Es wird kein \nganz anderer Streitgegenstand geltend gemacht. Die Entscheidung kann damit auch auf den \nStreitstoff in erster Instanz gestützt werden. Neuer Vortrag ist unter den Voraussetzungen \nder §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Durch die Zulassung der Klageänderung kann ein \nneuer Prozess vermieden werden. \n \nDie Auffassung des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. Urteil vom 03.07.2024 - \n11 U 172/20 - juris) ein Kläger, der die Zuweisung von Limitierungsmitteln gemäß § 155 Abs. \n2 VAG angreife, verfolge im Verhältnis zu einer Beitragsanpassung nach § 155 Abs. 1 VAG \neinen \nanderen \nKlagegrund, \nteilt \nder \nSenat \nnicht. \nTrotz \nder \nunterschiedlichen \nRegelungsgehalte von § 155 Abs. 1 und Abs. 2 VAG kann nach Auffassung des Senats \ninsofern nicht außer Acht bleiben, dass es sich gleichwohl um eine einheitliche Prüfung der \nmateriellen Rechtmäßigkeit der Prämienanpassung handelt, die sich zunächst auf die \nErmittlung \ndes \nAnpassungsfaktors \n(Nachkalkulation) \nund \nsodann \nauf \ndie \nLimitierungsmaßnahmen zu erstrecken hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 117/22 \n- juris). Die Verwendung der Mittel aus der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung ist in \nsystematischer Hinsicht Teil der Prämienberechnung und daher ein Abschnitt einer \neinheitlichen Prüfung (vgl. BGH, Urteil vom 19.12.2018 - IV ZR 255/17, Rn 51 - juris; vgl. \n\n \n6 \nBGH, Urteil vom 03.07.2024 - IV ZR 67/22, Rn 29 - juris), was prozessual einer Aufspaltung \nin unterschiedliche Streitgegenständen entgegensteht. Unabhängig davon hat der Kläger im \nvorliegenden \nFall \nin \nmaterieller \nHinsicht \nausschließlich \ndie \nWirksamkeit \nder \nLimitierungsmaßnahmen nach § 155 Abs. 2 VAG beanstandet, die Nachkalkulation hingegen \nausdrücklich unstreitig gestellt. \n \nB \n \n1. \nDas Landgericht hat die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen zutreffend als formell \nwirksam im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG angesehen. Hiergegen wendet sich der Kläger in \nseiner Berufungsbegründung nicht. \n \n2. \nDem \nKläger \nsteht \nkein \nAnspruch \nauf \nHerabsetzung \noder \nNeufestsetzung \nder \nstreitgegenständlichen Prämien unter Zuweisung weiterer Limitierungsmittel zu. \n \na) \nEr hat nicht schlüssig dargelegt, weshalb die Limitierungsmaßnahmen der Beklagten die \nBelange der Versicherten im Sinne von § 155 Abs. 2 VAG nicht gewahrt haben und wie sich \nder Fehler auf sein Versicherungsverhältnis ausgewirkt hat. Dafür trägt der Kläger die \nBeweislast (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). \n \nDa \nder \nKläger \ndie \nNachkalkulation \nnicht \nbeanstandet \nhat, \nsondern \nnur \ndie \nLimitierungsmaßnahmen, \nist \nim \nRahmen \nder \nzivilgerichtlichen \nKontrolle \nder \nLimitierungsmaßnahmen daher auch nur zu prüfen, ob schutzwürdige Interessen der \nVersicherten beeinträchtigt werden und diese Beeinträchtigung unter Berücksichtigung der \nGesamtheit der beteiligten Interessen und der Besonderheiten des Versicherungszweiges \nder Krankenversicherung als unangemessen anzusehen ist und so schwer wiegt, dass eine \nVersagung der Zustimmung des Treuhänders gerechtfertigt gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil \nvom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 33 - juris). Lediglich besonders schwerwiegende Verstöße \ngegen die schutzwürdigen Interessen der Versicherten sind geeignet, eine Versagung der \nZustimmung des Treuhänders zur Wahrung der Versichertenbelange zu rechtfertigen und \ndamit einen materiellen Verstoß gegen den sich aus § 155 Abs. 2 VAG ergebenden \nPrüfungsmaßstab zu begründen. Die Belange der Versicherten sind deshalb nur dann nicht \nmehr ausreichend gewahrt, wenn schutzwürdige Interessen der Versichertengemeinschaft \nunangemessen und in offensichtlicher Art und Weise verletzt werden (vgl. BGH, Urteil vom \n20.03.2024 - IV ZR 68/22, R 40 - juris). Bei der Frage, ob und in welcher Höhe die Mittel aus \nden Rückstellungen für Beitragsrückerstattung zu verwenden sind, handelt es sich im Kern \num eine unternehmerische Entscheidung des Versicherers, die - abgesehen von bestimmten \ngesetzlich vorgeschriebenen Verwendungsarten - im Wesentlichen nicht durch inhaltliche \ngesetzliche Vorgaben determiniert werden soll (vgl. BGH a.a.O. Rn 41). Die Fehlerhaftigkeit \nder \nLimitierungsentscheidung \nführt \nlediglich \ndazu, \ndass \ndem \neinzelnen \nVersicherungsnehmer, soweit er dadurch konkret beeinträchtigt ist, ein individueller \nAnspruch auf (weitere) Limitierung, d. h. auf dauerhafte Absenkung seiner Prämie zustehen \nkann. Dieser Anspruch auf weitere Limitierung ist - soweit er besteht - mit einem der Höhe \nnach auf Grundlage von § 155 Abs. 1 VAG gerechtfertigten Prämienanspruch in seiner \nneuen Höhe zu verrechnen (vgl. BGH a.a.O. Rn 45). Hierbei kann es nur entscheidend sein, \nob sich der Fehler bei der Limitierungsentscheidung gerade auf das Versicherungsverhältnis \ndes klagenden Versicherungsnehmers ausgewirkt hat (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV \n\n \n7 \nZR 68/22, Rn 58 - juris). Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast dafür, dass die \nLimitierungsentscheidung den Anforderungen des § 155 Abs. 2 VAG nicht entspricht und er \nhierdurch in seinen Rechten beeinträchtigt ist. (vgl. BGH a.a.O., Rn 67). Der Umstand, dass \nder Versicherungsnehmer die internen Verhältnisse des Versicherers nicht kennen kann, \nführt nicht zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast, sondern (nur) zu einer \nsekundären Darlegungslast des Versicherers (vgl. BGH a.a.O., Rn 72). Will der \nVersicherungsnehmer im Zivilprozess einen Anspruch auf eine höhere Beitragslimitierung \ngeltend machen, kann sich sein Vortrag allerdings zunächst auf die allgemeine Behauptung \nbeschränken, dass die Limitierungsentscheidung des Versicherers gegen die sich aus § 155 \nAbs. 2 VAG ergebenden materiellen Maßstäbe verstößt und sich dieser Verstoß auch \nindividuell nachteilig auf ihn ausgewirkt hat. Dann obliegt es dem Versicherer im Rahmen \nseiner sekundären Darlegungslast, zu den der konkret getroffenen Limitierungsentscheidung \nzugrunde liegenden Parametern näher vorzutragen (vgl. BGH Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR \n68/22, Rn 73 - juris). Dabei wird der Versicherer auch Vortrag zu den in anderen Tarifen \nvorgenommenen Dotierungen mit Limitierungsmitteln und deren Verhältnis zur Dotierung im \nklägerischen Tarif halten müssen, soweit dies zur Beurteilung erforderlich ist, ob der \nVersicherungsnehmer durch eine gegen das Gleichbehandlungsgebot verstoßende \nLimitierungsentscheidung konkret beeinträchtigt wird. Der Umfang der sekundären \nDarlegungslast des Versicherers hängt hierbei vom Umfang des zuvor gehaltenen Vortrags \ndes Versicherungsnehmers ab (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22, Rn 73 - \njuris). \n \nIm vorliegenden Fall hat der Kläger nicht konkret zu den Limitierungsmaßnahmen \nvorgetragen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Soweit der Kläger zu den \nLimitierungsentscheidungen bereits in erster Instanz vorgetragen hat, erfolgte dies ersichtlich \nins Blaue hinein und hatte keinen Bezug zu dem vorliegenden Sachverhalt. Er hat in der \nKlageschrift lediglich ausgeführt, dass das Bestreiten an bereits bekannten (wohl den \nProzessbevollmächtigten des Klägers bekannten) Sachverhalten ausgerichtet sei und der \nKläger davon ausgehe, dass die Sichtung der Unterlagen eine gleichartige Unzulänglichkeit \naufweisen werde. Das Landgericht hat den im Termin zur mündlichen Verhandlung \nanwesenden weiteren Prozessbevollmächtigten und den Kläger zur Geheimhaltung \nverpflichtet \nund \ndie \nUnterlagen \nder \nBeklagten \n(Anlage B6) \ndem \nanwesenden \nProzessbevollmächtigten zugänglich gemacht. Gleichwohl hat der Kläger zu den vorgelegten \nUnterlagen keine konkrete Stellungnahme abgegeben, sondern sich darauf beschränkt \nauszuführen, dass ihn keine Substantiierungslast nach Übergabe der Treuhänderunterlagen \ntreffe. Ebenso wenig hat der Kläger mit der Berufungsbegründung konkret zu den von der \nBeklagten vorgelegten Treuhänderunterlagen Stellung genommen. Vielmehr hat er die \nAuffassung vertreten, zu einer weiteren Substantiierung nicht verpflichtet zu sein. Zu den von \nder Beklagten übergebenen geheimhaltungsbedürftigen Unterlagen müsse er schon deshalb \nnicht mehr Stellung nehmen, weil der Hauptbevollmächtigte, der die Berufungsbegründung \nverfasst habe, zum Termin zur mündlichen Verhandlung beim Landgericht nicht anwesend \ngewesen sei und diese Unterlagen daher nicht habe auswerten dürfen. Diese Auffassung ist \njedoch rechtsirrig, wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom \n09.01.2024 - 4 U 1138/23 -, Rn. 32, juris), weil jedenfalls durch deren Übergabe die \nUnterlagen so in den Machtbereich des Klägers gelangt sind, dass es ihm zumutbar \ngewesen wäre, hierzu Stellung zu nehmen und weil der Versicherer durch die Übergabe der \nUnterlagen seiner sekundären Darlegungslast (zunächst) genügt hatte. Angesichts der ihm \nbekannten Konsequenzen bei Anordnung einer Verpflichtung zur Geheimhaltung nach § 193 \nGVG lag es in der Entscheidung des Klägers, entweder den Hauptbevollmächtigten zu dem \nVerhandlungstermin \nzu \nentsenden \noder \nim \nAnschluss \nan \ndiesen \nTermin \nden \n\n \n8 \nUnterbevollmächtigten mit der gebotenen Stellungnahme zu beauftragen. Schon angesichts \nder ihn treffenden Beweislast für die Behauptung, seine konkreten Belange seien durch die \nVerteilung der Limitierungsmittel nicht gewahrt, durfte er sich demgegenüber nicht darauf \nzurückziehen, mangels versicherungsaufsichtsrechtlicher Kenntnisse hierzu überhaupt nicht \nStellung nehmen zu müssen. Ein Recht zur Behauptung ins Blaue hinein besteht insofern \nnicht, zumal es dem Versicherungsnehmer freigestanden hätte, zunächst auf seine Kosten \neinen versicherungsmathematischen Privatgutachter in den Verhandlungstermin zu \nentsenden und die Geheimhaltungsanordnung auf diesen erstrecken zu lassen. Entscheidet \nsich der Versicherungsnehmer demgegenüber sehenden Auges dafür, sich durch einen \nTerminsbevollmächtigten vertreten zu lassen, der zu der gebotenen Auseinandersetzung mit \ndiesen Unterlagen nicht bereit oder in der Lage ist, bleibt er von vornherein beweisfällig, \nohne dass es darauf ankäme, ob die Berufung auf die planvoll herbeigeführte Unmöglichkeit \neiner Stellungnahme zugleich eine Beweisvereitelung seitens des Versicherungsnehmers \ndarstellt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 01.09.2023 - 20 U 50/23, Rn. 48 - juris). \n \nDie Beklagte war nach Vorlage der Treuhänderunterlagen auch nicht gehalten, schriftsätzlich \ndie Limitierungsmaßnahmen weiter zu erläutern. Die Beklagte trifft zwar eine sekundäre \nDarlegungslast, aber diese orientiert sich an dem zuvor gehaltenen Vortrag des Klägers (vgl. \nBGH, Urteil vom 20.03.2024 - IV ZR 68/22 - juris). Macht der klagende Versicherungsnehmer \ndie Fehlerhaftigkeit der Limitierungsmaßnahmen geltend, genügt es in einem ersten Schritt \ndie Treuhänderunterlagen vorzulegen. Dann obliegt es dem Kläger dazu konkret Stellung zu \nnehmen und darzulegen, welche Beanstandungen er erhebt. Hierzu hat der Senat in seinem \nUrteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 31 - juris) wie folgt ausgeführt: \n \n„Hieraus ergibt sich für den Prämienerhöhungsstreit eine gestufte Darlegungslast: In einem \nersten \nSchritt \ndarf \nder \nVersicherungsnehmer \ndie \nmaterielle \nUnwirksamkeit \nder \nPrämienerhöhung behaupten, ohne hierfür Gründe angeben zu müssen. Beschränkt er seine \nBehauptung \nauf \nbestimmte \nTeilaspekte \nder \nErhöhung, \nwie \netwa \ndie \nLimitierungsmaßnahmen, gereicht ihm das in dieser Phase des Verfahrens nicht zum \nNachteil. Es ist vielmehr dann Sache des Versicherers, die Berechtigung der \nBeitragserhöhung darzulegen. Dies kann auch dadurch geschehen, dass er sich \nbereiterklärt, die dem Treuhänder übergebenen Unterlagen unter Ausschluss der \nÖffentlichkeit und Erlass einer Geheimhaltungsanordnung gegenüber den in der \nVerhandlung persönlich anwesenden Personen (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Juni \n2020 - 12 W 5/20 -, Rn. 16 - 17, juris; Senat, Beschluss vom 18. Januar 2021 – 4 W 937/20 \n–, Rn. 8, juris Kissel/Mayer, GVG, 9. Aufl., § 174 Rn. 23) zu übergeben. Eine \n\"Erklärungshilfe\", die die versicherungsmathematische Materie laienverständlich aufbereitet, \nschuldet \ner \nhingegen \nnicht... \nDas \nerfordert \nkeinen \nAngriff \ngegen \neinzelne \nBerechnungsparameter, erst recht keine Nachberechnung des beklagtenseits vorgelegten \nRechenwerks. Erforderlich ist aber, dass unter Auseinandersetzung mit den von der \nVersicherung vorgelegten Unterlagen konkrete Umstände benannt werden, die ganz \ngrundsätzlich - namentlich etwa durch einen Bezug auf allgemeine oder branchenspezifische \nUmstände oder einen Bezug auf vergleichbare andere Versicherungstarife - es legitimieren, \nmit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand (zumal in mehrfacher Weise auch zulasten der \nVersichertengemeinschaft) \ndie Beitragsanpassungen durch \neinen \nSachverständigen \nüberprüfen zu lassen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22. Mai 2023 – 1 U 222/22 –, Rn. \n10, juris). “ \n \nDaran hält der Senat fest. \n \n\n \n9 \nIm Übrigen kann von der Beklagten nach dem derzeitigen Stand auch schon deshalb keine \nweitere schriftsätzliche Erläuterung verlangt werden, weil damit die Geheimhaltung der \nGeschäftsunterlagen unterlaufen wird. Wäre sie verpflichtet ihr Limitierungskonzept zu \nerläutern, ohne dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers, der die Schriftsätze fertigt, zur \nGeheimhaltung verpflichtet worden ist, wäre sie gezwungen Geschäftsgeheimnisse zu \noffenbaren. Im Übrigen hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13.11.2023 in abstrakter Form \nihre Vorgehensweise bei Festlegung der Limiterungsmittel erläutert. Auch dazu hat sich der \nKläger nicht verhalten. \n \nEs besteht auch keine Veranlassung dem Kläger im Berufungsverfahren Gelegenheit zu \ngeben, die Treuhänderunterlagen erneut einzusehen und Gelegenheit zur Stellungnahme zu \ngeben. Der Kläger wäre mit weiterem Vortrag gemäß § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen. Er \nhatte bereits in erster Instanz Gelegenheit zu einer konkreten Stellungnahme, die er nicht \ngenutzt hat. Daran ändert auch die neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nichts. \n \nb) \nOhne Erfolg rügt der Kläger, dass dem Treuhänder die Unterlagen nicht vollständig vorgelegt \nworden sind. Allein die Unvollständigkeit der Treuhänderunterlagen als solche kann dem \nVersicherungsnehmer keine Befugnis vermitteln, die Wirksamkeit der Prämienanpassung zu \nbeanstanden (vgl. Senat, Urteil vom 09.01.2024 - 4 U 1138/23, Rn 27 - juris; vgl. OLG \nHamm, Beschluss vom 12.05.2023 - 20 U 7/23 - juris). Auf die Ausführungen des Senates im \nUrteil vom 09.01.2024 (4 U 1138/23, Rn 27ff. - juris) wird zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug genommen. \n \nc) \nEntgegen der Auffassung des Klägers hat das Landgericht seine Hinweispflicht nicht verletzt. \nEs konnte zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung am 25.01.2024 die \nEntscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.2024 nicht kennen. \n \n3. \nDem Kläger steht dementsprechend auch kein Bereicherungsanspruch zu. \n \nC \n \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711, 713 ZPO. \n \nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht \nvorliegen. \n \nDie Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nP......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520721","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-06/4-u-495-24","cited_norms":[{"jurabk":"VAG 2016","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":8},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 533","ref_norm":"533","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 598","ref_norm":"598","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 600","ref_norm":"600","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 193","ref_norm":"193","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520721","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520721","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-06/4-u-495-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520721","retrieved":"2026-07-09 09:40:14.726212+00:00"}}