{"status":"available","doknr":"OLD520720","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-06","aktenzeichen":"4 U 682/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n1. Die Belehrung über das Widerrufsrecht zu einer Lebensversicherung stellt auch dann eine\neinseitige Erklärung des Versicherers dar, wenn sie als \"Vereinbarung\" bezeichnet und vom\nVersicherungsnehmer zu unterschreiben ist.\n2.\nDie \nBerufung \nauf \neine \nunwirksame \nWiderrufsbelehrung \nzu \neinem\nLebensversicherungsvertrag kann nach Treu und Glaube ausgeschlossen sein, wenn der\nVertrag im Zeitpunkt der Ausübung des Widerrufsrechts bereits seit mehreren Jahren\nbeiderseitig vollständig erfüllt war und der Versicherungsnehmer während der Laufzeit\nmehrfach seine Anlagestrategie angepasst hatte.\nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 6. August 2024, Az.: 4 U 682/24 \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 682/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 1680/23 \n \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nR...... W......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B...... & S......, ...... \n \ngegen \n \n...... Lebensversicherung AG, ...... \nvertreten durch den Vorstand \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nDr. K...... - V...... - K...... - Dr. F...... Rechtsanwälte - Partnerschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 06.08.2024 \n \nbeschlossen: \n \n1. \nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.05.2024, \nAz. 03 O 1680/23, wird zurückgewiesen. \n \n2. \nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger. \n \n3. \nDieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. \n \n4. \nDer Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 82.118,36 EUR festgesetzt. \n\n \n \n \nGründe: \n \nI. \n \nWegen der Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Hinweisbeschluss des Senates vom \n30.07.2024 Bezug genommen. Hierauf hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.08.2024 \nStellung genommen. \n \nDer Kläger beantragt: \n \nDie Beklagte unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an den \nKläger 82.118,36 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem \nBasiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen. \n \nII. \n \nDie zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung \ndurch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine \nAussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch \nerfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung \neine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine \nmündliche Verhandlung nicht. \n \nDem Kläger steht der Anspruch auf Rückzahlung der eingezahlten Prämien und Herausgabe \nder gezogenen Nutzungen aus § 812 ff BGB i.V.m. § 8 Abs. 4 VVG a.F. nicht zu. Zur \nBegründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss des Senates vom 30.07.2024 Bezug \ngenommen. Die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 02.08.2024 rechtfertigen \nkeine andere Beurteilung. \n \n1. \n \nEine \nZusammenschau \nder \nWiderrufsbelehrungen \nin \nAntragsformular \nund \nZusatzbedingungen (Anlage B8) ist schon deshalb nicht geboten, weil die Belehrung in den \nZusatzbedingungen eine i.S. des § 8 Abs. 4 VVG a.F. formell ordnungsgemäße Belehrung \nist, die nach ihrem Wortlaut die ursprüngliche Widerrufsbelehrung im Antragsformular \nvollständig ersetzt. Sie ist räumlich von den Zwischenüberschriften und dem auf die „...... \nSachversicherungs AG“ bezogenen Teil abgesetzt und auch deshalb unschwer \nwahrzunehmen, weil sich ihr Inhalt auf den Austausch der Widerrufsbelehrungen beschränkt. \nEine drucktechnische Hervorhebung war, wie bereits im Hinweisbeschluss dargelegt, nicht \nerforderlich. \n \nDass bei den auf verschiedene Rechtsträger bezogenen Optionen kein Kreuz gesetzt wurde, \nerweist sich über die Darlegungen im Hinweisbeschluss hinaus auch deshalb als \nunschädlich, weil es sich bei einer Belehrung über ein Widerrufsrecht nicht um eine \nvertragliche Vereinbarung, sondern um eine Informationsverpflichtung des Versicherers \nhandelt. Erteilt der Versicherer eine auf mehrere Versicherungen bezogene Belehrung, ohne \ndass ein vorgesehenes Feld angekreuzt wurde, ist durch Auslegung zu ermitteln, worauf sich \ndiese Belehrung bezieht. Dabei ist im Zweifel zu Lasten des Versicherers die für den \nVersicherungsnehmer günstigste Variante zu unterstellen. Wird - wie hier - auf einem dem \n\n \n \nVersicherungsnehmer separat versandten Blatt eine Belehrung neu erteilt, die im Verhältnis \nzur Ausgangsbelehrung für den Versicherungsnehmer günstiger ist, und hat der \nVersicherungsnehmer deren Empfang durch Unterschrift zu bestätigen, so kann er im \nGegenzug auch davon ausgehen, dass diese Belehrung auch dann gilt, wenn das Formular \nsich auf verschiedene Versicherungen bezieht, ohne dass eine Option vorangekreuzt ist. Hat \ner nur bei einem der dort aufgeführten Unternehmen eine Versicherung abgeschlossen, gilt \ndie sich hierauf beziehende Belehrung, anderenfalls gelten beide Belehrungen als zu seinen \nGunsten erteilt. An der nach der Rechtsprechung gebotenen Unmissverständlichkeit und \nEindeutigkeit der mit den Zusatzbedingungen erteilten Belehrung sind vorliegend auch \ndeswegen keine Zweifel begründet, weil dort zwar verschiedene Unternehmen genannt sind, \nder Wortlaut der Belehrungstexte indes identisch ist. Selbst wenn der Kläger daher über die \nIdentität seines Vertragspartners im Zweifel gewesen wäre, hätte sich dies auf die Kenntnis \nvon Inhalt und Umfang des Widerrufsrechts nicht ausgewirkt. Damit hatte er aber die \nMöglichkeit, den Widerruf unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben wie bei \neiner eindeutig nur auf seinen Vertragspartner bezogenen Belehrung. \n \n2. \n \nHilfsweise steht dem Kläger selbst bei Unterstellung einer fehlerhaften Belehrung kein \nAnspruch zu, denn die Beklagte kann sich mit Erfolg auf die Verwirkung des Anspruches auf \nRückzahlung berufen (Schriftsätze der Beklagten vom 04.10.2023, 25.03.2024). \n \nEin unterstellter Bereicherungsanspruch des Klägers ist gemäß § 242 BGB wegen \nwidersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, weil auch bei einer unwirksamen Belehrung \neine Verwirkung in Betracht kommt, wenn besonders gravierende Umstände vorliegen (vgl. \nBGH, Beschl. v. 03.06.2020 - IV ZB 9/19 - juris; Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - \njuris; vgl. BGH, Beschl. v. 27.01.2016 - IV ZR 130/15 - juris). Solche Umstände liegen vor. \n \na) \n \nDas Zeitmoment ist erfüllt, denn der Widerruf wurde mit Schreiben vom 02.03.2023 erklärt \nund damit mehr als 31 Jahre nach Vertragsschluss am 30.01.1992 und zwei Jahre nach \ndessen vollständiger beiderseitiger Erfüllung. \n \nb) \n \nDie Beklagte durfte angesichts der vorliegenden Umstände auch darauf vertrauen, dass der \nKläger sein Widerrufsrecht nicht mehr ausüben wird. \n \nDas Umstandsmoment ist erfüllt, wenn der Verpflichtete aus dem Verhalten des Berechtigten \nentnehmen durfte, dass dieser sein Recht nicht mehr geltend machen wird. Eine \nRechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines \nwidersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich \nunvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig \nschutzwürdig erscheinen (OLG Hamburg 3.1.2020 – 9 U 236/19, BeckRS 2020, 59072; \nbestätigt durch BGH 13.1.2021 – IV ZR 67/20, BeckRS 2021, 222). Ob ein schutzwürdiges \nVertrauen des Versicherers auf den Bestand des Versicherungsvertrages gegeben ist, hängt \ndabei von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, die der tatrichterlichen Würdigung \nvorbehalten bleiben (vgl. BGH Urteil vom 01.06.2016 - IV ZR 482/14, Rn. 24; \nHinweisbeschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, Rn. 15). Eine Schutzwürdigkeit kann sich \n\n \n \nin besonderem Maße auch daraus ergeben, dass die Parteien den Vertrag einverständlich \nbeendet haben und seitdem eine längere Zeit verstrichen ist, so dass der Versicherer keine \nVeranlassung mehr hat, Vorkehrungen gegen einen Widerruf zu treffen (BGH, \nHinweisbeschluss vom 23.1.2018 – XI ZR 298/17, Rn. 16; Senat in NJW-RR 2023, 541, Rn. \n17, beck-online). \n \nDie ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages und die Zahlung der Prämien sind für sich \ngesehen zwar noch nicht ausreichend (vgl. Senat, Beschl. v. 09.07.2020 - 4 U 800/20 - juris). \nAuch eine Kündigung eines Vertrages schließt einen späteren Widerruf nicht aus (vgl. BGH, \nUrteil vom 16.10.2013, IV ZR 52/12 - juris). Dies hat jedoch seinen Grund darin, dass der \nVersicherungsnehmer sein Wahlrecht zwischen Kündigung und Widerruf bereits mangels \nausreichender Belehrung über sein Widerrufsrecht nicht sachgerecht ausüben konnte (vgl. \nBGH a.a.O.). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht ist \nnicht sichergestellt, dass dem Versicherungsnehmer zur Zeit der Kündigung bewusst ist, \nneben dem Kündigungsrecht ein Recht zum Widerruf zu haben, um so die Vor- und \nNachteile einer Kündigung gegen die eines Widerrufs abwägen zu können (BGH a.a.O.). Mit \nder Kündigung bringt der Versicherungsnehmer zum Ausdruck, an dem Vertrag nicht \nfesthalten zu wollen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris). Dies ist \njedoch bei der vollständigen beidseitigen Erfüllung des Vertrages zum Ablaufzeitpunkt nicht \nder Fall. Die vollständige Erfüllung mag nicht automatisch zu einem Erlöschen des \nWiderrufsrechtes führen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U 112/19 - juris). \nDies besagt aber nicht, dass Umstände der vollständigen Vertragserfüllung im Rahmen von \nTreu und Glauben nicht als besonders gravierende Umstände im Einzelfall gewürdigt werden \ndürfen (so KG a.a.O.). \n \nIm vorliegenden Fall wurde der Vertrag über die vertraglich vereinbarte Zeit durchgeführt und \nvollständig bereits zwei Jahre vor Erklärung des Widerrufes erfüllt. Zudem hat der Kläger \nunstreitig während der drei Jahrzehnte der Vertragslaufzeit dreimal einer Prämienerhöhung \nwidersprochen und damit seine Anlagestrategie angepasst. Die Beklagte durfte angesichts \ndieser Umstände darauf vertrauen und sich darauf einrichten, dass der Kläger sein \nWiderrufsrecht nicht mehr ausüben werde (KG Berlin, Beschluss vom 22.05.2020 - 6 U \n112/19 - juris). Es kommt schließlich auch nicht darauf an, wann der Kläger Kenntnis von \nseinem Widerrufsrecht erhalten hat. Die Verwirkung hängt nicht davon ab, dass der \nGläubiger sein Recht kennt. Einen Rechtsverlust durch widersprüchliches Verhalten kann \nwegen der an Treu und Glauben ausgerichteten objektiven Beurteilung selbst dann eintreten, \nwenn der Berechtigte keine Kenntnis von seiner Berechtigung hat (vgl. BGH, Urt. v. \n16.07.2014 - IV ZR 73/13 - juris; BGH, Hinweisbeschluss vom 23.1.2018 – XI ZR 298/17, Rn. \n17). \nII. \n \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 48 GKG \ni.V.m. §§ 3 ff ZPO. \n \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520720","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-06/4-u-682-24","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520720","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520720","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-06/4-u-682-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520720","retrieved":"2026-07-09 09:40:14.697398+00:00"}}