{"status":"available","doknr":"OLD520718","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-12","aktenzeichen":"4 U 862/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Bei Erstellung eines fristgebundenen Schriftsatzes (hier: Berufungsbegründung) hat der \nRechtsanwalt auch dann die durch seine Kanzleikraft zuvor vorgenommene Fristberechnung \nzu überprüfen, wen er im Home-Office tätig ist und ihm die papiergebundene Handakte dort \nnicht vorliegt. \n \n2. Unterlässt er eine solche Prüfung, kommt eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist \nnicht in Betracht. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 12. August 2024, Az.: 4 U 862/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 U 862/24 \nLandgericht Leipzig, 03 O 543/19 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \n \nIn dem Rechtsstreit \n \nC...... T......, ...... \n- Kläger und Berufungskläger - \n \nProzessbevollmächtigte: \nKanzlei Z......, ...... \n \ngegen \n \n...... Lebensversicherung AG, ...... \nvertreten durch die Vorstände ...... \n- Beklagte und Berufungsbeklagte - \n \nProzessbevollmächtigte: \nB...... L...... D...... Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, ...... \n \nwegen Forderung \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......, \nRichter am Landgericht R...... und \nRichterin am Oberlandesgericht R...... \n \nohne mündliche Verhandlung am 12.08.2024 \n \nbeschlossen: \n \nI. \nDer \nAntrag \ndes \nKlägers, \nihm \nWiedereinsetzung \nin \ndie \nversäumte \nBerufungsbegründungsfrist gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 16.5.2024 zu \ngewähren, wird zurückgewiesen. \n \nII. Die Berufung des Klägers wird als unzulässig verworfen. \n \nIII. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n \nIV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 102.162.57 € festgesetzt. \n\n \n \n \nGründe \n \nI. \nDie Parteien streiten um Leistungen aus einer bei der Beklagten gehaltenen \nBerufsunfähigkeitsversicherung. Wegen der Einzelheiten wird auf das angefochtene Urteil \nBezug genommen. Mit dem der Klägervertreterin am 22.5.2024 zugestellten Urteil hat das \nLandgericht die Klage abgewiesen. Die Berufungsschrift ist am Montag, dem 24.6.2024, die \nBerufungsbegründung am Mittwoch, dem 24.7.2024 auf dem Server des Oberlandesgerichts \neingegangen. Mit Verfügung vom 25.7.2024, der Klägervertreterin zugegangen am \n31.7.2024, wurde der Kläger auf die beabsichtigte Verwerfung der Berufung wegen \nNichteinhaltung \nder \nBerufungsbegründungsfrist \nhingewiesen. \nMit \nam \n7.8.2024 \neingegangenem \nSchriftsatz \nhat \nder \nKläger \nWiedereinsetzung \nin \ndie \nversäumte \nBerufungsbegründungsfrist beantragt. Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der \nKanzleimitarbeiterin seiner Prozessbevollmächtigten sowie eines Auszugs aus deren \nkanzleiinternen \nFristenkalender \nbehauptet \ner, \ndie \nfehlerhafte \nEintragung \nder \nBerufungsbegründungsfrist beruhe auf einem Versehen der seit 2013 ohne Beanstandungen \nmit der Führung des Fristenkalenders betrauten Kanzleikraft C...... H....... Im vorliegenden \nFall habe die Prozessbevollmächtigte zusätzlich noch eine Einzelanweisung erteilt, die \nBerufungsbegründungsfrist einzutragen, nachdem sich die Kanzleikraft wegen einer \nfehlenden Rechtsmittelbelehrung unter dem erstinstanzlichen Urteil hilfesuchend an sie \ngewandt habe. Die Berufungsbegründung habe die Prozessbevollmächtigte sodann vor \nAntritt ihres vom 18.7. - 23.7.2024 dauernden Urlaubs entworfen und die Kanzleikraft mit \nderen Ausfertigung beauftragt. Den Fehler in der Fristenberechnung habe sie nicht bemerkt, \nda sie \"mit elektronischen Dokumenten\" arbeite, das Empfangsbekenntnis zu dem in \nPapierform übersandten Urteil des Landgerichts sich jedoch \"in der Papierakte\" befunden \nhabe. Die Berufungsbegründung sei sodann nach ihrer Rückkehr aus dem Urlaub am \n24.7.2024 versandt worden. \n \nII. \nDie Berufung des Klägers war wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als \nunzulässig zu verwerfen. Die gemäß § 520 ZPO bestimmte zweimonatige Frist lief am \n22.7.2024 ab. Diese Frist hat der Kläger versäumt. Dem Kläger war auch keine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist \nzu gewähren. Zwar ist die bis zum 22.8.2024 laufende Wiedereinsetzungsfrist des § 234 \nAbs. 1 ZPO gewahrt, auch hat der Kläger innerhalb dieser Frist die Berufungsbegründung \nnachgeholt. Ein Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 233 ZPO liegt aber nicht vor. Das \nFristversäumnis beruht auf einem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten, das sich der \nKläger gem. § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss. \n \nAllerdings ist dem Kläger nicht das Versehen der Kanzleimitarbeiterin zuzurechnen, die bei \nder Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender übersehen hat, dass \ndiese ausgehend vom Datum der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bereits am \n22.7.2024 \nablief. \nEin \nRechtsanwalt \nhat \nnach \nständiger \nRechtsprechung \ndes \nBundesgerichthofs \ndurch \norganisatorische \nVorkehrungen \nsicherzustellen, \ndass \nein \nfristgebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt und innerhalb der laufenden Frist beim \nzuständigen Gericht eingeht. Hierzu hat er grundsätzlich sein Möglichstes zu tun, um \nFehlerquellen \nbei \nder \nEintragung \nund \nBehandlung \nvon \nRechtsmittel- \nund \nRechtsmittelbegründungsfristen auszuschließen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom \n4. November 2014 - VIII ZB 38/14, aaO Rn. 8; vom 22. September 2015 - XI ZB 14/14, juris \n\n \n \nRn. 11; vom 29. September 2016 - I ZB 31/16, juris Rn. 11; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 5/16, \nNJW-RR 2017, 953 Rn. 8; jeweils mwN). Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit weder \nvorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Rechtsanwalt sicherstellt, dass \ndie Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, \nsteht ihm daher grundsätzlich frei (BGH, Beschluss vom 4. September 2018 – VIII ZB \n70/17 –, Rn. 13, juris). Hiervon ausgehend darf der Rechtsanwalt die Berechnung und \nNotierung von Fristen einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig \nüberwachten Bürokraft übertragen, sofern er durch geeignete organisatorische Maßnahmen \nsicherstellt, dass die Fristen zuverlässig festgehalten und kontrolliert werden (st. Rspr.; vgl. \nnur BGH, Urteil vom 25. September 2014 - III ZR 47/14, NJW 2014, 3452 Rn. 8). Der \nanwaltlichen Versicherung der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist insofern die \nglaubhafte Angabe zu entnehmen, dass die Kanzleikraft Hunger seit 2013 zuverlässig \nerprobt wurde und beanstandungsfrei die Führung des Fristenkalenders übernommen hat. \n \nZwar lässt sich dem Wiedereinsetzungsantrag nicht entnehmen, dass es nach der \nÜbernahme des Fristenkalenders durch die Kanzleikraft im Jahr 2013 noch die gebotenen \nstichprobenartigen \nKontrollen \ngegeben \nhätte; \nauch \nist \nnicht \ndargelegt, \nwelche \norganisatorischen Vorgaben es für die Führung des Fristenkalenders und die Streichung von \nFristen gegeben hat. Der mit dem Wiedereinsetzungsantrag vorgelegte Auszug aus dem \nFristenkalender deutet insofern auf organisatorische Mängel hin, als die im Streitfall \nrelevante Berufungsbegründungsfrist dort in der Rubrik \"Vorfristen\" eingetragen ist. Nach \ndem zu unterstellenden Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag hat sich dies aber jedenfalls \nnicht ausgewirkt. Hiernach hat die Kanzleikraft nämlich bereits nach Zustellung des \nerstinstanzlichen Urteils vom 22.5.2024 eine Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten \nerbeten, nachdem sie dem Urteil keine Rechtsmittelbelehrung entnehmen konnte. Die \nProzessbevollmächtigte habe sie sodann angewiesen, auch die Berufungsbegründungsfrist \neinzutragen, weil sie insofern von einem Fehler des Landgerichts ausgegangen sei. Diese \nAnnahme war zwar rechtsirrig, weil § 232 S. 2 ZPO in Anwaltsprozessen keine \nRechtsmittelbelehrung fordert, durch die auf dieser Grundlage erfolgte Einzelanweisung \nwäre aber bei korrekter Umsetzung die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist \ngewährleistet worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dem \nProzessbevollmächtigten einer Partei ein Verschulden an der Fristversäumung aber dann \nnicht anzulasten, wenn zwar die allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen oder \nAnweisungen für eine Fristwahrung unzureichend sind, er aber einer Kanzleikraft, die sich \nbislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, die bei \nBefolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 8. Februar \n2010 - II ZB 10/09, juris Rn. 9 mwN; vom 4. September 2018 – VIII ZB 70/17 –, Rn. 22, juris). \n \nDem Kläger ist jedoch das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten anzulasten, die von \nder Kanzleikraft erfolgte Fristberechnung nicht eigenständig überprüft zu haben, als sie vor \nihrem am 18.7.2024 beginnenden Urlaub die Berufungsbegründung im Entwurf erstellte. \nAuch wenn der Rechtsanwalt (nach Eingang des Urteils in der Kanzlei) seine Angestellte im \nWege einer Einzelanweisung zur Eintragung der korrekten Frist angehalten hat, befreit ihn \ndies nicht davon, im Rahmen der Vorbereitung einer Prozesshandlung (wie der Einlegung \nder \nBerufung) \ndie \nRichtigkeit \nder \nNotierung \nder \nBerufungsbegründungsfrist \neigenverantwortlich zu prüfen (BGH, Urteil vom 25. September 2014 – III ZR 47/14 –, juris). \nDer Rechtsanwalt, der im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Verfahrenshandlung mit \neiner Sache befasst wird, hat dies zum Anlass zu nehmen, die Fristvermerke in der \nHandakte zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Juli 2014 - XII ZB 709/13, BeckRS \n2014, 15666 Rdn. 14). Auch bei Vorlage aufgrund einer Vorfrist ist die Richtigkeit der \n\n \n \neingetragenen Frist zu überprüfen (BGH 22.11.2022 - VIII ZB 2/22, MDR 2023, 453). Diese \nAufgabe ist von der Fristenberechnung und Fristenkontrolle zu unterscheiden, die lediglich \nder rechtzeitigen Vorlage der Akten zum Zweck ihrer Bearbeitung durch den Rechtsanwalt \ndienen. \nNur \ninsoweit \nkann \nsich \nder \nRechtsanwalt \nvon \nder \nroutinemäßigen \nFristenüberwachung entlasten. Deshalb ist er im Rahmen seiner Vorbereitung einer \nProzesshandlung nicht davon befreit, die Einhaltung der maßgeblichen Fristen nochmals zu \nüberprüfen. Zwar muss die Prozesshandlung nicht in einem Zuge und zeitnah mit dem \nAblauf einer für sie geltenden Frist vorbereitet werden. Das ändert aber nichts an der \nEigenverantwortung des Rechtsanwalts für die Richtigkeit und die Einhaltung der etwa von \nihm schon zu einem früheren Zeitpunkt berechneten Frist. \n \nIm \nAnschluss \nan \ndiese \ngefestigte \nRechtsprechung \nhätte \nes \ndaher \nder \nProzessbevollmächtigten oblegen, sich anhand der Handakte, in der das Datum der \nZustellung des angefochtenen Urteils vermerkt war, eigenständig die Gewissheit zu \nverschaffen, dass die Berufungsbegründungsfrist ausgehend hiervon korrekt berechnet war. \nHätte sie dies getan, wäre ihr zwanglos aufgefallen, dass die Kanzleikraft vorliegend \nfehlerhaft die Begründungsfrist ausgehend vom Ende der Berufungsfrist berechnet hatte, die \nfreilich auf einen Montag fiel und daher zu einer entsprechenden Verlängerung nur dieser \nFrist geführt hatte (§§ 222 ZPO, 193 BGB). Dieses Versäumnis entfällt auch nicht deshalb, \nweil der Prozessbevollmächtigten ausweislich des Wiedereinsetzungsantrags nicht die in \nPapier geführte Handakte vorgelegt wurde, sondern sie die Berufungsbegründung lediglich \nausgehend von \"elektronischen Dokumenten\" gefertigt hat. Die anwaltliche Prüfungspflicht \nbesteht auch dann, wenn die Handakte zur Bearbeitung nicht zugleich vorgelegt worden ist, \nso dass in diesen Fällen die Vorlage der Handakte zur Fristenkontrolle zu veranlassen ist \n(vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09, BeckRS 2010, 05459 Rn. 7, \nBeschlüsse vom 22. September 2011 - III ZB 25/11, BeckRS 2011, 24117 Rn. 8 und vom 20. \nDezember 2012 - III ZB 47/12, BeckRS 2013, 02649 Rn. 7, jeweils m.w.N.; Greger in: Zöller, \nZivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 233 ZPO, Rn. 23_18)). Entscheidend für eine \neigenständige Fristenprüfung durch den Rechtsanwalt ist allein, ob die Bearbeitung mit dem \nZiel einer fristgebundenen Verfahrenshandlung, d.h. hier der Berufungsbegründung erfolgt. \nDiese \nPflicht \nbesteht \nauch \ndann, \nwenn \nder \nRechtsanwalt \ndie \nfristgebundene \nVerfahrenshandlung im Wege der Tele,- oder Fernarbeit erstellt. Er hat in diesen Fällen dafür \nSorge zu tragen, dass ihm dabei entweder die Papierhandakte vorliegt oder diese in eine \nelektronische Form übertragen wird, auf die er auch von auswärts zugreifen kann. Die an \nden Rechtsanwalt zu stellenden Sorgfaltsanforderungen werden durch die mit dem mobilen \nArbeiten verbundene Ortsunabhängigkeit indes in keiner Weise eingeschränkt. \n \nIII. \nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. \n \n \n \n \nS...... \nR...... \nR......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520718","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-12/4-u-862-24","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520718","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520718","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-12/4-u-862-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520718","retrieved":"2026-07-09 09:40:14.498041+00:00"}}