{"status":"available","doknr":"OLD520717","ecli":null,"court":"Oberlandesgericht Dresden","senate":null,"decided":"2024-08-12","aktenzeichen":"4 W 483/24","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Leitsatz: \n \n1. Eine Streitwertbestimmung angesichts der Verweisung des Rechtsstreits an ein anderes \nGericht stellt eine vorläufige Streitwertfeststellung dar, die nicht mit der Beschwerde \nangefochten werden kann. \n \n2. Die gesetzliche Gebührenfreiheit für Streitwertbeschwerden gilt auch für unstatthafte \nBeschwerden. \n \n \nOLG Dresden, 4. Zivilsenat, Beschluss vom 12. August 2024, Az.: 4 W 483/24 \n \n\n \n \n \n \n \n \nOberlandesgericht \nDresden \n \n \nZivilsenat \nAktenzeichen: 4 W 483/24 \nLandgericht Leipzig, 08 O 566/24 \n \n \n \n \nBESCHLUSS \n \n \nIn Sachen \n \nJ...... G......, ... \n- Klägerin und Klägerin - \n \nProzessbevollmächtigter und Beschwerdeführer: \nRechtsanwälte W...... B...... S...... Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, ...... \n \ngegen \n \nxxx \nvertreten durch den Geschäftsführer ...... \n- Beklagte und Beschwerdegegnerin - \n \nProzessbevollmächtigte: \nRechtsanwälte B...... & B......, ...... \n \nwegen Vertragsverletzung, Persönlichkeitsrechtsverletzung, Verstöße gegen die \nDatenschutz-Grundverordnung \nhier: Streitwertbeschwerde \n \nhat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch \n \nVorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S...... als Einzelrichter \n \nohne mündliche Verhandlung am 12.08.2024 \n \nbeschlossen: \n \nDie Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird als unzulässig verworfen. \n \nGründe \nI. \nDie Klägerin nimmt den Beklagten wegen Verletzung von Datenschutzbestimmungen auf \nSchadensersatz, Unterlassung, Auskunft und Feststellung in Anspruch. Das Landgericht hat \nim Termin zur mündlichen Verhandlung vom 4.7.2024 nach Anhörung der Parteien den \nStreitwert auf 3000,- € festgesetzt und ausgehend hiervon eine Verweisung an das \nAmtsgericht angekündigt, diese aber wegen der laufenden Streitwertbeschwerde noch nicht \n\n \n \nvollzogen. Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen erhobene Beschwerde der Klägerin, \nmit der sie die Festsetzung des Streitwerts auf mindestens 11.000,- € begehrt. \n \nII. \nDas als einfache Beschwerde nach § 68 Abs. 1 GKG i.V.m. § 32 RVG auszulegende \nRechtsmittel des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unzulässig, weil es bislang an \neiner Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG fehlt. Das zugrundeliegende Verfahren ist \nbislang nicht abgeschlossen, das Landgericht hat lediglich angekündigt, den Rechtsstreit \nwegen Nichterreichen des Streitwerts an das Amtsgericht zu verweisen. Die mit Beschluss \nvom 4.7.2024 erfolgte \"Streitwertfestsetzung\" stellt sich damit der Sache nach als vorläufige \nFestsetzung des Gegenstandswerts i.S.d. § 63 Abs. 1 S. 1 GKG dar. Wie der Senat bereits \nentschieden hat (Beschluss vom 6. Oktober 2020 – 4 W 678/20 –, Rn. 3, juris), ist aber die \nBeschwerde des Rechtsanwalts einer Partei gegen die vorläufige Festsetzung des \nGegenstandswerts \nnach \n§ 63 \nAbs. 1 \nS. 1 \nGKG \nunzulässig, \nweil \nes \nan \neiner \nbeschwerdefähigen Entscheidung fehlt. Die Beschwerde des § 68 GKG ist allein gegen die \nendgültige Gegenstandswertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG statthaft. Nach § 63 Abs. 2 \nS. 1 GKG darf das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren aber erst dann \nendgültig festsetzen, wenn eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht \noder sich das Verfahren anderweitig erledigt hat (OLG Brandenburg, Beschluss vom \n11.04.2019 - 13 WF 81/19- juris; vgl. OLG Frankfurt, AGS 2007, 256ff; OLG Koblenz \nNJW-RR 2009, 499 OLG Jena, MDR 2010, 1211). Es kann nicht davon ausgegangen \nwerden, dass das Landgericht gleichwohl eine abschließende Entscheidung treffen wollte, \ndie dann in der Beschwerdeinstanz nur aufgehoben, nicht aber abgeändert werden könnte. \nAuch § 32 Abs. 2 S. 1 RVG führt in einem solchen Fall nicht zu einem weitergehenden \nBeschwerderecht des Rechtsanwalts (vgl. Senat aaO. m.w.N.). \n \nDaran ändert auch nichts, dass die vorläufige Gegenstandswertfestsetzung hier ersichtlich \ndie Grundlage dafür legen soll, den Rechtsstreit wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit \nan das Amtsgericht zu verweisen, dieser Absicht aber mit einer erfolgreichen Beschwerde \ndie Grundlage entzogen wäre. Gegen eine Verweisung wegen fehlender sachlicher \nZuständigkeit ist jedoch nach § 281 Abs. 2 Satz 2 ZPO kein Rechtsbehelf gegeben, der \nwegen der Antragsbindung ohnehin nur von Beklagtenseite eingelegt werden könnte. Sinn \nund Zweck dieser Anordnung ist es, die Verweisung – und nur diese – der Anfechtbarkeit zu \nentziehen, um die Entscheidung in der Sache nicht durch Streitigkeiten um die Zuständigkeit \nzu belasten und zu verzögern. Vor diesem Hintergrund dient jedoch selbst eine zugleich mit \ndem Verweisungsbeschluss ausgesprochene \"Streitwertbestimmung\" allein der Information \nder Parteien über die Grundlage der sachlichen Zuständigkeit des jeweiligen Gerichts, hat \nindes keinen endgültig bindenden Charakter. Es handelt sich also lediglich um die \nFestsetzung des „Zuständigkeitsstreitwerts“, nicht aber um die Festsetzung des \n„Gebührenstreitwerts“ (OLG Braunschweig, Beschluss vom 13. Juni 2022 – 4 W 16/22 –, Rn. \n13 - 16, juris; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. Mai 2006 – 15 W 21/06 –, Rn. 9 \nm.w.N., juris; OLG Celle, Beschluss vom 6. August 2012 – 2 W 206/12 –, Rn. 6, juris; vgl. \nauch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 1. Februar 2007 – 2 W \n80/06 –, Rn. 4, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. Juni 2008 – I-24 W 40/08 –, Rn. 4, \njuris). \nFür \ndie \nseparat \nvor \nErlass \ndes \nVerweisungsbeschlusses \nerfolgte \n\"Streitwertfestsetzung\" gilt nichts Anderes. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, \ndass der Rechtsanwalt nach bindender Verweisung des Rechtsstreits vom Landgericht an \ndas Amtsgericht keine Streitwertfestsetzung mehr begehren könne, durch die die \nZuständigkeitsgrenze des Amtsgerichts überschritten werde. Die Bindung an den im \nVerweisungsbeschluss festgesetzten Streitwert besteht nämlich nur insoweit, als dieser die \n\n \n \nsachliche Zuständigkeit berührt bzw. er sich auf die Zuständigkeitsschwelle bezieht (OLG \nBraunschweig aaO; OLG München, Beschluss vom 29. Februar 1988 – 5 W 956/88 –, MDR \n1988, 973). Es bleibt dem Rechtsanwalt folglich unbenommen, nach Verweisung des \nRechtsstreits und abschließender Entscheidung durch das hierdurch zuständig gewordene \nGericht eine dann zulässige Streitwertbeschwerde nach §§ 32 RVG, 63 Abs. 2 GKG mit dem \nZiel einer höheren Streitwertfestsetzung zu erheben. \n \nIII. \nEine Kostenentscheidung ist nicht geboten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt \ndie in § 68 Abs. 3 GKG angeordnete Gebührenfreiheit auch für unstatthafte Beschwerden \n(Senat aaO; ebenso: KG Berlin, Beschluss vom 5. Oktober 2016 – 19 AR 4/16 –, juris; OLG \nKoblenz, Beschluss vom 23. August 2012 – 5 W 466/12 –, juris; a.A. OLG Braunschweig \naaO). Anderes gilt nur dann, wenn sich die Unstatthaftigkeit daraus ergibt, dass ein im \nGesetz ausdrücklich ausgeschlossener Rechtszug beschritten wird, wie dies im Fall der \nEntscheidung des BGH, Beschluss vom 3. März 2014 – IV ZB 4/14 –, juris, der Fall war. \nGegen die vorläufige Streitwertfestsetzung ist jedoch unter den Voraussetzungen des § 63 \nAbs. 1 S. 2 GKG eine Einwendungsmöglichkeit eröffnet, zudem ist der Rechtszug zum \nOberlandesgericht gegen Beschlüsse des Landgerichts durch § 66 Abs. 3 S. 2 GKG im \nGegensatz zu derjenigen an einen obersten Gerichtshof des Bundes (§ 66 Abs. 3 S. 3 GKG) \nausdrücklich zugelassen. Sähe man dies anders, wäre die Frage der Gebührenpflichtigkeit \nüberdies in zahlreichen Fällen nur schwer prognostizierbar, insbesondere in den Fällen, in \ndenen die Statthaftigkeit an der Überschreitung einer Mindestbeschwer hängt (§ 68 Abs. 1 S. \n1 GKG). Dass der Gesetzgeber bei der Anordnung der Gebührenfreiheit in § § 68 Abs. 3 \nGKG eine solche Differenzierung vor Augen gehabt hätte, ist nicht ersichtlich \n(Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 5. Auflage 2021 Rn 26). \n \nAußergerichtliche Kosten werden nach § 68 Abs. 3 S. 2 GKG nicht erstattet. \n \n \n \n \n \nS......","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520717","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-12/4-w-483-24","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":6},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/520717","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/520717","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-dresden/2024-08-12/4-w-483-24","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/520717","retrieved":"2026-07-09 09:40:14.469041+00:00"}}