{"status":"available","doknr":"OLD497249","ecli":null,"court":"Landgericht Berlin","senate":null,"decided":"2021-03-02","aktenzeichen":"67 S 319/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\n \n\nHinweis der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs: Das Gericht teilt mit, dass sich das Berufungsverfahren durch Zurückweisungsbeschluss erledigt hat.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Berlin-Mitte, kein Datum verfügbar, 13 C 5038/19\n\nTenor\n\n \n\nDie Kammer beabsichtigt auch weiterhin, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.\n\nGründe\n\n \n1\n\nDie Berufung ist ungeachtet der Stellungnahme vom 20. Januar 2021 offensichtlich unbegründet. Bei Ausspruch und Zugang der streitgegenständlichen Kündigung bestand ein die Kündigung rechtfertigender Zahlungsverzug der Beklagten. Die nunmehr erstmals im zweiten Rechtszug geltend gemachten Zahlungen vom 7. Oktober 2019 und 8. November 2019 rechtfertigen keinen der Beklagten günstigere Beurteilung, da die Zahlungsansprüche der Klägerin dadurch nicht gemäß § 362 Abs. 1 BGB rechtzeitig erloschen sind. Erfolgt die Mietzinszahlung nicht durch den Mieter selbst, sondern durch Hilfspersonen oder Dritte, tritt Erfüllung nur ein, wenn die Zahlung unter Abgabe einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Tilgungsbestimmung erfolgt (vgl. BGH, Urt. v. 27. Juni 2008 - V ZR 83/07, NJW 2007, 3448, beckonline Tz. 28 m.w.N.). Daran fehlte es hier - ausweislich der Berufungserwiderung - in jeder Hinsicht. Erfüllung ist danach erstmals am 20. Oktober 2020 eingetreten, nachdem die Beklagte die Forderungsmanagerin der Klägerin über den Hintergrund der Zahlungen in Kenntnis gesetzt hatte. Zu diesem Zeitpunkt indes war auch die Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB bereits seit geraumer Zeit abgelaufen.\n\n \n2\n\nDie Beklagte erhält Gelegenheit zur abschließenden Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/497249","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2021-03-02/67-s-319-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 362","ref_norm":"362","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/497249","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/497249","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-berlin/2021-03-02/67-s-319-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/497249","retrieved":"2026-07-09 08:51:10.159465+00:00"}}