{"status":"available","doknr":"OLD490856","ecli":null,"court":"Bayerischer Verwaltungsgerichtshof","senate":null,"decided":"2022-01-19","aktenzeichen":"24 ZB 21.31159","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\n \n\nII. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n \n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).\n\n \n\nDer Kläger beruft sich darauf, dass das Verwaltungsgericht Ansbach gegen höherrangige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verstoße, ohne eine Entscheidung zu nennen.\n\n \n\nDie Darlegung der Divergenz (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) erfordert nicht nur die genaue Benennung des Gerichts und die zweifelsfreie Angabe seiner Divergenzentscheidung. Darzulegen ist auch, welcher tragende Rechts- oder Tatsachensatz in dem Urteil des Divergenzgerichts enthalten ist und welcher bei der Anwendung derselben Rechtsvorschrift in dem angefochtenen Urteil aufgestellte tragende Rechts- oder Tatsachensatz dazu in Widerspruch steht. Die divergierenden Sätze müssen einander so gegenübergestellt werden, dass die Abweichung erkennbar wird (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 73 m.w.N.).\n\n \n\nDiesen Anforderungen kommt der Kläger nicht nach. Es fehlen jegliche diesbezügliche Darlegungen. Zur Geltendmachung der Divergenzrüge reicht es nicht aus, lediglich eine - nach Meinung des Klägers - fehlerhafte oder unterbliebene Anwendung von Rechtssätzen des Divergenzgerichts aufzuzeigen (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.7.2008 - 9 B 15.08 - NVwZ 2008, 1115 Rn. 22 m.w.N.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 73 m.w.N.).\n\n \n\nDer Kläger bringt zudem vor, ein widerspruchsfreier Sachvortrag müsse ausreichen, da von ihm keine Beweise gefordert werden könnten. Er sei in Griechenland mehrfach geschlagen worden. Er habe gesundheitliche Probleme. Nach Absolvierung einer Ausbildung könne er in Deutschland erwerbstätig werden. Dies habe das Gericht nicht berücksichtigt.\n\n \n\nMit diesen Ausführungen zielt das Vorbringen des Klägers in der Sache auf eine seiner Ansicht nach fehlerhafte Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ab. Wird aber die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts gerügt, scheidet schon deshalb eine Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG aus, weil die Grundsätze der Beweiswürdigung nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (BVerwG, B.v. 21.1.2019 - 6 B 120.18 - juris Rn. 13). Aus diesem Grund führt eine fehlerhafte Sachverhalts- oder Beweiswürdigung grundsätzlich zu einem materiell-rechtlichen Fehler, der im Asylprozess nicht zu einer Berufungszulassung führen kann, weil § 78 Abs. 3 AsylG einen dem § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO entsprechenden Zulassungsgrund der „ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils“ nicht vorsieht.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG.\n\n \n\nDieser Beschluss, mit dem das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG), ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490856","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2022-01-19/24-zb-21-31159","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/490856","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490856","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vgh-bayern/2022-01-19/24-zb-21-31159","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/490856","retrieved":"2026-07-09 08:38:04.975926+00:00"}}