{"status":"available","doknr":"OLD490536","ecli":null,"court":"Arbeitsgericht Weiden","senate":null,"decided":"2022-02-11","aktenzeichen":"3 Ca 1199/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDer Vergütungsfestsetzungsantrag vom 17.12.2021 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nMit Schreiben vom 17.12.2021, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde von Seiten der Prozessbevollmächtigen, Frau C., Vergütungsfestsetzung gegen die eigene Mandantschaft gemäß S. 1 1 RVG in Höhe von 870,49 € beantragt.\n\n \n\nMit Schreiben vom 03.01.2022, eingegangen bei Gericht am 04.01.2022, wendet der Kläger ein, dass ihm keine Mahnung von Seiten der Prozessbevollmächtigten zugestellt wurde, dass die Höhe der Abschlussrechnung nicht nachvollziehbar ist und dass in der Zwischenzeit auch vier Jahre vergangen sind.\n\n \n\nDes Weiteren wendet der Kläger ein, dass mit der Prozessbevollmächtigten eine Abtretung vereinbart wurde und der Kläger vielleicht noch 150,00 € bis 200,00 € bezahlen soll.\n\n \n\nMit anwaltlichem Schreiben vom 24.01.2022, eingegangen bei Gericht am selben Tag, wurde mitgeteilt, dass der Vergütungsfestsetzungsantrag nicht der Verjährung unterliegt.\n\n \n\nDes Weiteren wurde mitgeteilt, dass zwischen der Prozessbevollmächtigten und dem Kläger eine Vereinbarung dahingehend getroffen wurde, dass die Anwaltsvergütung nach dem streitwertabhängigen RVG, also geltendes Recht, abgerechnet wird. Der Kläger hat bereits eine Kosten- und Vorschussrechnung vom 04.01.2018 aus einem vorläufigen Streitwert in Höhe von 30.000,00 € erhalten. Abfindungsansprüche des Klägers wurden an die Prozessbevollmächtigte abgetreten.\n\n \n\nDes Weiteren wurde in einem persönlichen Gespräch am 05.01.2018 vereinbart, dass eine Schlussabrechnung erfolgen wird.\n\n \n\nMit Schreiben vom 31.01.2018 wurde dem Kläger eine Schlussabrechnung übermittelt, nachdem der Streitwert mit Beschluss vom 22.01.2018 festgesetzt wurde.\n\n \n\nWeil keine Zahlung bei der Prozessbevollmächtigten einging, hat die Prozessbevollmächtigte den Kläger mit Schreiben vom 07.08.2018 und mit Schreiben vom 12.1 1.2020 angemahnt.\n\n \n\nMit Schreiben vom 07.02.2022, eingegangen bei Gericht per Fax am selben Tag, wurde von Seiten des Klägers mitgeteilt, dass der Kläger keine Mahnungen seiner Prozessbevollmächtigten erhalten hat.\n\n \n\nWeiterhin wurde der Einwand der Verjährung vorgetragen.\n\n \n\nGemäß G/Sch., 25. Auflage, S. 1 1 Rn. 178 und 180 RVG handelt es ich hierbei um eine nicht gebührenrechtliche Einwendung.\n\n \n\nGegen diese Einwendung teilte die Prozessbevollmächtigte mit, dass die Verjährung gehemmt ist.\n\n \n\nAuch diese Einwendung der Hemmung stellt eine nicht gebührenrechtliche Einwendung gemäß G/Sch., 25. Auflage, S. 1 1 Rn. 179 RVG dar.\n\n \n\nWeiterhin wurde mitgeteilt, dass erst mit Beschluss vom 22.01.2018 der Streitwert festgesetzt wurde. Gemäß S. 8 RVG wird die Verjährung der Vergütung gehemmt, solange das Verfahren anhängig ist. Die Hemmung endet, wenn das Verfahren rechtskräftig oder anderweitig beendet wird.\n\n \n\nNach Durchsicht der Akte wurde festgestellt, dass das Verfahren mittels Vergleich gemäß S. 278 Absatz 6 ZPO mit Beschluss vom 22.01.2018 beendet wurde.\n\n \n\nDer Vergütungsfestsetzungsantrag vom 17.12.2021 ging bei Gericht am 17.12.2021 ein.\n\n \n\nGemäß G/Sch., 25. Auflage, S. 1 1 Rn. 183 und 184 RVG wird die Verjährung der Vergütung gemäß S. 1 1 Absatz 7 RVG durch den Eingang des Vergütungsfestsetzungsantrages gehemmt.\n\n \n\nAus diesem Grund stellt sich der Einwand der Verjährung anhand der Aktenlage als offensichtlich unbegründet und daher unbeachtlich dar.\n\n \n\nDes Weiteren teilt der Kläger mit, dass er die Rechnungshöhe in Höhe von 870,49 € nicht nachvollziehen kann.\n\n \n\nIn der Anlage des Vergütungsfestsetzungsantrages vom 17.12.2021 wurde dem Gericht die Kostenrechnung vom 31.01.2018 vorgelegt, welche an den Kläger verschickt wurde.\n\n \n\nDie Kostenrechnung wurde an Herrn B., B-Stadt adressiert.\n\n \n\nAuch die beiden Mahnungen wurden an die o. g. Adresse versandt.\n\n \n\nDer Kläger hat in seinen beiden Stellungnahmen als Adresse Herrn B. A-Straße B-Stadt angegeben.\n\n \n\nEs kann also nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger erst im Rahmen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens Kenntnis von der Kostenrechnung in Höhe von 870,49 € hat.\n\n \n\nGemäß G./Sch., 25. Auflage, S. 1 1 Rn. 120 und 129 RVG sind allerdings Einwendungen grundsätzlich als unbeachtlich einzustufen, wenn es sich um Einwendungen handelt, die die Aufklärungspflichtverletzung betreffen. Es besteht für die Prozessbevollmächtigte keine Aufklärungspflicht hinsichtlich der Gebühren.\n\n \n\nWeiterhin wurde dem Gericht mitgeteilt, dass die Prozessbevollmächtigte des Klägers ihm einen konkreten Kostenbereich (150,00 € bis 200,00 €) für die Abschlussrechnung genannt hat.\n\n \n\nGemäß G./Sch., 25. Auflage, S. 1 1 Rn. 176 RVG ist die Behauptung, es sei eine Vergütungsvereinbarung getroffen worden, eine nicht gebührenrechtliche Einwendung, die immer zu beachten ist. Die Behauptung alleine reicht dazu aus.\n\n \n\nIm konkreten Fall wendet der Kläger ein, dass ihm von der Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wurde, er habe nur noch einen Betrag in Höhe von 150,00 € bis 200,00 € zu bezahlen.\n\n \n\nGemäß G/Sch., 25. Auflage, S. 11 Rn. 1 1 1 RVG genügt es, dass der Kläger außergebührenrechtliche Einwendungen oder Einreden erhebt. Über die Begründetheit ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nicht zu entscheiden (LAG Nürnberg, 1 Ta 28/15, Beschluss vom 20.04.2015).\n\n \n\nAus diesem Grund wurde der Kostenfestsetzungsantrag gemäß S. 1 1 Absatz 5 RVG zurückgewiesen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-weiden/2022-02-11/3-ca-1199-17","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/490536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/arbg-weiden/2022-02-11/3-ca-1199-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/490536","retrieved":"2026-07-09 08:37:51.844726+00:00"}}