{"status":"available","doknr":"OLD490278","ecli":null,"court":"Landgericht Augsburg","senate":null,"decided":"2022-03-02","aktenzeichen":"041 T 4037/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 05.10.2021, Az. 01 M 9020/21, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nEine einstweilige Anordnung, eine Feststellung, dass der angefochtene Beschluss nicht wirksam erfolgt sei, eine Aufhebung einer Verpflichtung zur Abgabe einer Vermögensauskunft gegen Sicherheitsleistung oder eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht.\n\n \n\nDie vom Schuldner erhobenen formellen Rügen greifen nicht durch. Ein Verstoß gegen rechtliches Gehör liegt nicht vor.\n\n \n\nWelcher Vollstreckungstitel vollstreckt werden soll ergibt sich schon daraus, dass dieser mit dem Vollstreckungsauftrag eingereicht wurde. Der Aussteller des Vollstreckungsauftrags ergibt sich aus der Nennung des Vertreters der Antragstellerin.\n\n \n\nProzessfähigkeit der Gläubigerseite liegt vor.\n\n \n\nDer Vollstreckungsauftrag ist nicht formungültig, unterliegt insbesondere nicht dem Anwaltszwang.\n\n \n\nIm übrigen wird auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss verwiesen.\n\n \n\nDie Voraussetzungen für eine Aussetzung der Vollziehung liegen nicht vor.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf 97 ZPO.\n\n \n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor (§ 574 Abs. 2 und 3 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490278","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2022-03-02/041-t-4037-21","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/490278","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490278","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-augsburg/2022-03-02/041-t-4037-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/490278","retrieved":"2026-07-09 08:37:42.345346+00:00"}}