{"status":"available","doknr":"OLD490230","ecli":null,"court":"Landgericht München II","senate":null,"decided":"2022-03-07","aktenzeichen":"14 O 3311/21","doktyp":"Endurteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1.    Die Klage wird abgewiesen. \n\n \n\n2.    Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. \n\n \n\n3.    Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. \n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDer Kläger macht Ansprüche im Zusammenhang mit dem sog. Dieselskandal geltend.\n\n \n\nDer Kläger kaufte am 28.06.2017 zum Kaufpreis von 25.250 € von dritter Seite das in den Klageanträgen näher bezeichnetes Fahrzeug. In diesem war ein von der Beklagten entwickelter und hergestellter Motor des Typs EA 288 verbaut, mit einem – inzwischen unstreitig.- SCR-Katalysator.\n\n \n\nEin verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt ist nicht erfolgt.\n\n \n\nDer Kläger behauptet, in dem Motor seien Vorrichtungen zur unzulässigen Manipulation der Abgaswerte verbaut, worüber die Beklagte den Kläger vorsätzlich sittenwidrig getäuscht habe, und dass der Kläger bei Kenntnis dieser Vorrichtungen das Fahrzeug nicht erworben hätte.\n\n \n\nEs seien Abschalteinrichtungen verbaut, die mittels einer Fahrkurvenerkennung, einer SCRDosierungsstrategie / Umschaltlogik und eines Thermofensters die Abgaswerte unzulässig manipulierten.\n\n \n\nBezüglich des Detailvortrags wird auf die Schriftsätze vom 08.09.2021, vom 01.12.2021, und vom 17.12.2021 verwiesen.\n\n \n\nDer Kläger macht mit der Klage nunmehr Schadensersatz in Höhe des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung sowie vorgerichtliche Anwaltskosten geltend.\n\n \n\nDer Kläger beantragt,\n\n \n\n1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei Schadenersatz i.H.v. 19.066,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs VW T6 Transporter mit der FIN ….\n\n \n\n2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges VW T6 Transporter mit der FIN … seit dem 08.09.2021 im Annahmeverzug befindet.\n\n \n\n3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klagepartei die durch die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 659,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 08.09.2021 zu zahlen.\n\n \n\nDie Beklagte beantragt\n\n \n\nKlageabweisung.\n\n \n\nErgänzend wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.12.2021 sowie den weiteren Akteninhalt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie zulässige Klage ist unbegründet.\n\n \n\nDem Kläger stehen keine Ansprüche, insbesondere keine deliktischen Ansprüche, namentlich aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB, § 263 StGB, §§ 6, 27 EG-FGV, zu:\n\n \n\nDer Kläger hat, soweit auf die vorliegende Konstellation eines SCR-Katalysators vorgetragen, bereits nicht substantiiert dargelegt, dass das Thermofenster und die Fahrkurvenerkennung nicht zumindest auch anderen technischen Zwecken als der Beeinflussung der Abgaswerte dienen. Schließlich hat der Kläger auch nicht substantiiert dargelegt, dass eine erhöhte Harnstoffeinspritzung im Realbetrieb zu diesen Zwecken erfolge. Allein – unterstellte – erhöhte Abgaswertmesswerte im Realbetrieb lassen nicht den Schluss auf eine unzulässige Manipulation zu.\n\n \n\nEine sekundäre Darlegungslast der Beklagten kommt damit vorliegend nicht zum Tragen.\n\n \n\nIm Übrigen ließe sich aus einer selbst technischen Unzulässigkeit nicht der Schluss auf einen Vorsatz ziehen. Ohnehin ist aber zulassungsrechtlich von einer Zulässigkeit auszugehen, da ein verbindlicher Rückruf durch das Kraftfahrtbundesamt nicht erfolgt ist.\n\n \n\nAnsprüche aus einer Verletzung des EG-Typgenehmigungsrechts bestehen bereits mangels eines Individualschutzes dieser Regelungen nicht.\n\n \n\nKosten: § 91 ZPO.\n\n \n\nVorläufige Vollstreckbarkeit: § 709 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2022-03-07/14-o-3311-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"EG-FGV 2011","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/490230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/lg-muenchen-ii/2022-03-07/14-o-3311-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/490230","retrieved":"2026-07-09 08:37:40.703505+00:00"}}