{"status":"available","doknr":"OLD490008","ecli":null,"court":"Finanzgericht Nürnberg","senate":null,"decided":"2022-03-23","aktenzeichen":"1 K 382/20","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tatbestand\n\n \n \n\nStreitig ist, ob die Herabsetzung des (Genossenschafts-)Kapitals zu einer Körperschaftsteuererhöhung führt.\n\n \n\nDie Klägerin ist eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14c KStG steuerbefreite Genossenschaft, die Produkte vermarktet.\n\n \n\nAn der Klägerin waren im Streitjahr etwa 170 Landwirte beteiligt, die in Abhängigkeit von der gelieferten Menge Genossenschaftsanteile gezeichnet hatten. Die Anzahl der zu zeichnenden Genossenschaftsanteile wurde in einem 3-Jahres-Rhythmus an die vom Landwirt gelieferten Mengen angepasst.\n\n \n\nDie Klägerin hat am 29.07.2008 einen Antrag zur Weiteranwendung des § 38 KStG in der am 27.12.2007 geltenden Fassung gestellt.\n\n \n\nDie Generalversammlung der Klägerin hat am 20.06.2017 durch Satzungsänderung die Herabsetzung des Wertes je Geschäftsanteil der Genossenschaftsmitglieder von 75 EUR auf 1 EUR beschlossen. Die Eintragung ins Genossenschaftsregister erfolgte am 14.08.2017.\n\n \n\nDer Gesamtbetrag der Kapitalherabsetzung betrug 1.259.913 EUR und wurde zum 31.12.2017 als Verbindlichkeit gegenüber den Genossenschaftsmitgliedern bilanziert. Im März 2018 erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Gläubigerschutzfrist nach § 22 Abs. 3 GenG die tatsächliche Auszahlung der Herabsetzungsbeträge an die Genossenschaftsmitglieder. Dabei entfielen 203.214,61 EUR auf die zum 31.12.2017 ausgeschiedenen und 1.056.698,49 EUR auf die in der Genossenschaft verbliebenen Mitglieder.\n\n \n\nMit Bescheid vom 11.03.2017 wurden folgende Werte zum 31.12.2017 gesondert festgestellt:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\nBestand des steuerlichen Einlagekontos:\n\n \n \n \n\n0 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\ndurch Umwandlung von Rücklagen entstandenes Nennkapital:\n\n \n \n \n\n0 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nEndbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG (EK 02-Bestand):\n\n \n \n \n\n7.435.538 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDas Finanzamt veranlagte mit Bescheiden vom 13.11.2019 die Körperschaftsteuer 2018 erklärungsgemäß mit 0 EUR unter dem Vorbehalt der Nachprüfung und stellte das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 mit 0 EUR fest. Weiterhin wurde der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 (EK02) ebenfalls erklärungsgemäß mit 7.435.538 EUR festgestellt.\n\n \n\nMit Prüfungsanordnung vom 14.11.2019 erweiterte das Finanzamt die bereits laufende steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2015 bis 2017 auf das Streitjahr 2018. Die Prüferin traf hierbei die streitgegenständliche Feststellung, dass die Auszahlung des Geschäftsguthabens eine Leistung darstelle, die eine Körperschaftsteuererhöhung i.S.d. § 38 Abs. 1 KStG auslöse. Diese sei im Jahr der Auszahlung zu erfassen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bericht der Außenprüfung vom 05.02.2020 verwiesen.\n\n \n\nDer Bestand des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2017 wurde im Rahmen der Außenprüfung mit Bescheid vom 24.02.2020 auf 1.259.913 EUR festgestellt.\n\n \n\nAls ausschüttbaren Gewinn legte die Prüferin einen Betrag von -1.314.893 € zu Grunde.\n\n \n\nDie Prüferin berechnete den Erhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 1 KStG wie folgt:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\nHerabsetzungsbetrag für zum 31.12.2017 verbleibende Mitglieder:\n\n \n \n \n\n1.056.698,49 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nx 3/7 nach § 38 Abs. 2 KStG\n\n \n \n \n\n452.870,78 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nzzgl. Solidaritätszuschlag\n\n \n \n \n\n24.907,85 EUR\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDas verbleibende EK 02 gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 KStG von 5.925.970 EUR ermittelte die Prüferin, indem sie vom Stand des EK 02 zum 31.12.2017 von 7.435.538 EUR den Herabsetzungsbetrag für die verbliebenen Genossenschaftsmitglieder von 1.056.698 € und die Körperschaftssteuererhöhung von 452.870 EUR abzog.\n\n \n\nDas Finanzamt folgte der Feststellung und änderte am 24.02.2020 die Bescheide. Die Körperschaftsteuer wurde auf 452.870 EUR festgesetzt, das steuerliche Einlagekonto zum 31.12.2018 blieb unverändert auf 0 EUR und der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG wurde mit 5.925.970 EUR festgestellt.\n\n \n\nHiergegen erhob die Klägerin Sprungklage nach § 45 Abs. 1 FGO, der das Finanzamt mit Schriftsatz vom 15.04.2020 zustimmte.\n\n \n\nDie Klägerin teilt nicht die Auffassung der Prüferin. Die Rückzahlung der Geschäftsguthaben stelle keine Leistung dar, die zu einer Körperschaftsteuererhöhung i.S.d. § 38 Abs. 1 Sätze 3 und 4 KStG führe. Es käme zu keiner Minderung des Sonderausweises gem. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG.\n\n \n\nDa auch unter Geltung des Anrechnungsverfahrens die Auskehrung von Nennkapital gem. § 27 Abs. 1 KStG a.F. nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung führe, könne der gleiche wirtschaftliche Vorgang im Rahmen des Übergangs vom Anrechnungs- zum Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren keine abweichenden steuerlichen Folgen auslösen. Diese Auffassung entspreche der überwiegenden Kommentarmeinung.\n\n \n\nDie Einführung des § 38 KStG n.F. ziele nicht auf die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes ab, sondern lediglich darauf, dass im Falle einer Ausschüttung aus steuerfrei vereinnahmten EK02-Beständen die während des Anrechnungsverfahrens geltenden steuerlichen Folgen weiterhin gezogen werden können.\n\n \n\nDie im BMF-Schreiben vom 06.11.2003 vertretene Auffassung, dass es zu einer Doppelverwendung des EK02-Bestandes sowohl für Zwecke der Auskehrung des Nennkapitals als auch für eine Leistung i.S.d. § 38 KStG komme, lasse sich weder teleologisch noch systematisch rechtfertigen. Beim Anteilseigner sei die Auskehrung des Nennkapitals als steuerfreie Kapitalrückzahlung zu erfassen und unterliege nicht dem Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren.\n\n \n\nNach der Auffassung des Finanzamts sei ein Gleichlauf zwischen § 38 Abs. 1 bis 4 KStG und der ab 2006 geltenden Nachfolgenorm § 38 Abs. 5 bis 6 KStG nicht mehr gewährleistet, da nach höchstrichterlicher Rechtsprechung das Nennkapital in die Bemessungsgrundlage für den Körperschaftsteuererhöhungsbetrag nach § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG nicht miteinzubeziehen sei.\n\n \n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n \n\ndie angefochtenen Bescheide dahingehend zu ändern, dass die Körperschaftsteuer 2018 auf 0 EUR festgesetzt und dass bei der Feststellung nach § 38 KStG zum 31.12.2018 der Endbetrag nach § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG 1999 (EK02) auf 7.435.538 EUR festgestellt wird.\n\n \n\nDas Finanzamt hat beantragt,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nBeide Parteien beantragen im Fall ihres Unterliegens die Zulassung der Revision.\n\n \n\nZur Begründung führt das Finanzamt im Wesentlichen aus:\n\n \n\n§ 38 Abs. 1 Satz 6 KStG normiere, dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften keine Leistung i.S.d. Sätze 3 und 4 darstelle. Die rechtsformspezifische Ausnahmeregelung greife nur dann ein, wenn Mitglieder ein- und austreten würden und die Genossenschaft selbst keinen Einfluss auf die Höhe ihres Geschäftsguthabens habe. Dies sei im Streitfall nicht gegeben, da die Minderung des Geschäftsguthabens bei der Klägerin auf einem Beschluss der Genossen beruhe. § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG sei daher nicht anwendbar.\n\n \n\nDie Auskehrung des Herabsetzungsbetrages an die zum 31.12.2017 in der Genossenschaft verbleibenden Mitglieder stelle eine Leistung dar, die dem Grunde nach eine Körperschaftsteuererhöhung i.S.d. § 38 KStG auslöse. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Gesetzeswortlaut und stelle die geltende Verwaltungsmeinung dar (vgl. BMF-Schreiben vom 04.06.2003, BStBl. I 366, Rn 44). Maßgebender Zeitpunkt sei der tatsächliche Abfluss des Geschäftsguthabens im Streitjahr 2018.\n\n \n\nZu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und dem Vorbringen der Beteiligten wird auf die Akten des Finanzamts, die Finanzgerichtsakte, sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung am 23.03.2021 Bezug genommen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nDie Klage ist begründet. Die Rückzahlung von Kapital aus der Herabsetzung der Genossenschaftsanteile führt nicht zu einer Körperschaftsteuererhöhung.\n\n \n\n1. Die Sprungklage ist zulässig, da sie fristgerecht erhoben wurde und der Beklagte zugestimmt hat.\n\n \n\n2. § 38 KStG ist in der am 27.12.2007 geltenden Fassung anzuwenden.\n\n \n\nNach § 34 Abs. 14 Satz 1 KStG sind die §§ 38 bis 40 KStG in der am 27.12.2007 geltenden Fassung auf Antrag weiter anzuwenden, wenn die Antragstellerin eine Erwerbs- oder Wirtschaftsgenossenschaft ist, die von der Körperschaftsteuer befreit ist. Der Antrag ist nach Satz 2 unwiderruflich bis zum 30.09.2008 beim für die Besteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. Nach § 34 Abs. 14 Satz 5 KStG richtet sich die Festsetzung und Erhebung des Körperschaftsteuererhöhungsbetrags nach § 38 Abs. 4 bis 9 KStG in der am 29.12.2007 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass als Zahlungszeitraum im Sinne des § 38 Abs. 6 Satz 1 KStG die verbleibenden Wirtschaftsjahre des Zeitraums im Sinne des § 38 Abs. 2 Satz 3 KStG gelten.\n\n \n\nBei der Klägerin handelt es sich um eine nach § 5 Abs. 1 Nr. 14c KStG steuerbefreite Genossenschaft. Sie hat am 29.07.2008 fristgerecht einen entsprechenden Antrag auf Weiteranwendung des § 38 KStG in der am 27.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: idF 2007) gestellt.\n\n \n\n3. Nach § 38 Abs. 1 KStG idF 2007 ist ein positiver Endbetrag im Sinne des § 36 Abs. 7 aus dem Teilbetrag im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl. I S. 1034) auch zum Schluss der folgenden Wirtschaftsjahre fortzuschreiben und gesondert festzustellen. 2§ 27 Abs. 2 gilt entsprechend. 3Der Betrag verringert sich jeweils, soweit er als für Leistungen verwendet gilt. 4Er gilt als für Leistungen verwendet, soweit die Summe der Leistungen, die die Gesellschaft im Wirtschaftsjahr erbracht hat, den um den Bestand des Satzes 1 verminderten ausschüttbaren Gewinn (§ 27) übersteigt. 5Maßgeblich sind die Bestände zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs. 6Die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften stellt, soweit es sich dabei nicht um Nennkapital im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 handelt, keine Leistung im Sinne der Sätze 3 und 4 dar.\n\n \n\nGemäß § 38 Abs. 2 KStG idF 2007 erhöht sich die Körperschaftsteuer des Veranlagungszeitraums, in dem das Wirtschaftsjahr endet, in dem die Leistungen erfolgen, um 3/7 des Betrags der Leistungen, für die ein Teilbetrag aus dem Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 als verwendet gilt. 2Die Körperschaftsteuererhöhung mindert den Endbetrag im Sinne des Absatzes 1 bis zu dessen Verbrauch. 3Satz 1 ist letztmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das 18. Wirtschaftsjahr endet, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, auf dessen Schluss nach § 37 Abs. 1 Körperschaftsteuerguthaben ermittelt werden.\n\n \n\n4. Die Rückzahlung von Kapital aus der Herabsetzung der Genossenschaftsanteile stellt keine Leistung nach § 38 Abs. 1 KStG idF 2007 dar und löst keine Körperschaftssteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG idF 2007 aus.\n\n \n\n4.1. Der Begriff der Leistungen, die zu einer Verwendung des EK 02 führen können, ist im KStG nicht näher definiert (vgl. Lange in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 2015, § 38 KStG, Rn 20). Der Begriff der Leistungen einer Körperschaft wird aber an unterschiedlichen Stellen im KStG verwendet, beispielsweise in § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG hinsichtlich der Verwendung des steuerlichen Einlagekontos. Mit dem Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz beabsichtigte der Gesetzgeber eine einheitliche Verwendung des Begriffs der Leistungen, nachdem zuvor eine wahre Begriffsvielfalt vorherrschte (vgl. Bauschatz in Gosch, 4. Auflage 2019, § 38, Rn 35).\n\n \n\n4.2. Die Gesetzesbegründung zum Jahressteuergesetz 2007 zu § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG enthält keine eindeutige Definition des Leistungsbegriffs.\n\n \n\nNach den Intentionen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drs. 16/2712, 72 f.) sollte in der Übergangszeit vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren jede Leistung einer Körperschaft, einschließlich der Rückzahlung von Nennkapital und der Rückgewähr von Einlagen, eine Körperschaftsteuererhöhung auslösen, wenn für die Leistung EK 02 als verwendet gilt. Die Einführung des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG, wonach die Rückzahlung von Geschäftsguthaben an ausscheidende Mitglieder von Genossenschaften keine Leistung darstellt, trägt der Besonderheit Rechnung, dass Genossenschaften anders als Kapitalgesellschaften über ein variables Kapital verfügen, das sich durch den Beitritt und das Ausscheiden von Mitgliedern verändert.\n\n \n\nJedoch sollte durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren kein neuer Besteuerungstatbestand geschaffen werden. Sofern der Gesetzgeber die Absicht hatte, den bisherigen Leistungsbegriff des § 38 KStG zu ändern oder auszuweiten, hätte sich dies ausdrücklich im Gesetzeswortlaut niederschlagen müssen. Der Gesetzgeber hat jedoch auf eine Legaldefinition des Leistungsbegriffs in § 38 KStG verzichtet. Die Gesetzesbegründung selbst hat keine solch konstitutive Wirkung.\n\n \n\nDurch die Ausweitung des Leistungsbegriffs in § 38 KStG durch die Gesetzesbegründung divergiert dieser vom Leistungsbegriff des § 27 KStG. In § 27 Abs. 1 Satz 3 KStG ist die Rückzahlung von Nennkapital ausdrücklich von der Besteuerung ausgenommen (vgl. Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 38, Rn 14a). Der bisherige Gleichklang der §§ 27 und 38 KStG würde durch eine weite Auslegung des Leistungsbegriffs gemäß der Gesetzesbegründung durchbrochen.\n\n \n\nDie besondere Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG für ausscheidende Genossenschaftsmitglieder ändert daran nichts. Dem Finanzamt ist zwar zuzugeben, dass es dieser besonderen Regelung nicht bedurft hätte, wenn die Rückzahlung von Geschäftsguthaben keine Leistung darstellen würde. Der Senat sieht darin deshalb nur eine klarstellende Regelung, die nicht dazu führt, dass die Rückzahlung von Geschäftsguthaben bei verbleibenden Genossen eine Leistung darstellt. Diese Auslegung ist notwendig, um Widersprüche zu vermeiden. Hält nämlich ein Genosse beispielsweise 100 Genossenschaftsanteile und gibt 99 zurück, so unterfiele er nicht der besonderen Regelung des § 38 Abs. 1 Satz 6 KStG, da es sich bei ihm nicht um einen ausgeschiedenen Genossen handelt. Gäbe er jedoch alle 100 Genossenschaftsanteile zurück, würde die besondere Regelung greifen und keine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG auslösen.\n\n \n\nGegen eine so große Reichweite des Begriffs der Leistungen i.S.d. § 38 KStG und die Schaffung eines neuen Besteuerungstatbestandes spricht für den erkennenden Senat, dass durch den Systemwechsel vom Anrechnungs- auf das Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren kein neuer Besteuerungstatbestand geschaffen werden sollte. Der Begriff der Leistung ist vielmehr eng bzw. einschränkend auszulegen um systemkonform angewandt zu werden. Es ist auf die gesellschaftsrechtliche Veranlassung der Verteilung von Gewinn abzustellen, wozu die Rückzahlung von Nennkapital an die Genossen nicht gehört.\n\n \n\n4.3. Die Rückzahlung von Nennkapital stellt grundsätzlich keine Gewinnverwendung dar. Dies galt sowohl im Anrechnungsverfahren und gilt auch im Halb- oder Teileinkünfteverfahren. Dies ist im KStG zwar nicht ausdrücklich geregelt, jedoch ergibt sich dies aus der Systematik des Gesetzes.\n\n \n\nNachdem Genossenschaften per se aber kein Nennkapital wie andere Kapitalgesellschaften kennen, tritt bei ihnen an die Stelle des Nennkapitals die Summe der Geschäftsguthaben (vgl. OFD Hannover vom 18.04.2005, S 2862-1-StO 241).\n\n \n\nDemzufolge darf die Rückzahlung von Geschäftsguthaben keine Körperschaftsteuer auslösen.\n\n \n\n4.4. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung zu § 38 Abs. 5 Satz 2 KStG 2002 war das nicht ausschüttbare Nennkapital nicht in die Bemessungsgrundlage des Körperschaftsteuererhöhungsbetrages mit einzubeziehen (vgl. BFH-Urteil vom 12.10.2011 I R 107/10, BStBl II 2012, 610). Denn auch während des Anrechnungsverfahrens führte die Rückzahlung von Nennkapital grundsätzlich nicht zur Herstellung der Ausschüttungsbelastung.\n\n \n\n4.5. Ob der Definition des Leistungsbegriffs im BMF-Schreiben vom 06.11.2003 (BStBl I 2003, 575, Rn 44) zu folgen ist, bedarf im Streitfall keiner abschließenden Entscheidung. Es handelt sich um eine sog. norminterpretierende Verwaltungsvorschrift, der keine Rechtsnormqualität zukommt und das Gericht daher nicht bindet (so BFH-Urteile vom 26.04.1995 XI R 81/93, BStBl II 1995, 754 und BFH, 09.12.1999 III R 74/97 m.w.N.).\n\n \n\n4.6. Nach der überwiegenden Literaturmeinung unterfällt die Rückzahlung von Nennkapital nicht dem Leistungsbegriff des § 38 Abs. 1 KStG. Danach sind Leistungen i.S.d. § 38 KStG dadurch gekennzeichnet, dass durch ihre Erbringung eine Verteilung des Einkommens der Körperschaft i.S.d. § 8 Abs. 3 KStG bewirkt wurde. Eine Verteilung des Einkommens einer Körperschaft findet statt, wenn Zuwendungen der Anrechnungskörperschaft an einen Anteilseigner oder eine diesem nahestehende Person erfolgen, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind, soweit die Zuwendungen nicht darin bestehen, dass die Einlagen an die Anteilseigner zurückgezahlt werden (so Bauschatz in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 38 Rn 36; Binnewies in Streck, § 38, Rn 20; Frotscher in Frotscher/Drüen, KStG, § 38, Rn. 32; Lange in Rödder/Herlinghaus/Neumann, Körperschaftsteuergesetz, 1. Aufl. 2015, § 38 KStG, Rn 20 Dötsch in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, § 38, Rn 14a m.w.N.). Bauschatz führt hierzu ergänzend aus: Wurden lediglich Einlagen an die Anteilseigner aufgrund einer Kapitalherabsetzung zurückgezahlt, ohne dass dadurch ein Sonderausweis i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG gemindert wurde, war eine Körperschaftsteuererhöhung nicht gerechtfertigt (vgl. Bauschatz in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 38 Rn 36).\n\n \n\nWitt zählt zu den Leistungen i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG auch die Rückzahlung von Nennkapital in Folge einer Kapitalherabsetzung (vgl. Witt in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, 302. Lieferung 02.2021, § 38 KStG, Rn 23, so auch Lornsen-Veit in Erle/Sauter, KStG, § 38, Rn 41 und 45). Hierbei verkennt er nach Auffassung des Senats, dass der Gesetzgeber durch den Wechsel vom Anrechnungs- zum Teileinkünfteverfahren keinen neuen Besteuerungstatbestand schaffen wollte (vgl. Bauschatz in Gosch, 3. Aufl. 2015, § 38 Rn. 36).\n\n \n\n4.7. Der erkennende Senat legt den Leistungsbegriff des § 38 KStG einschränkend aus. Er schließt sich damit der überwiegenden Literaturmeinung an, wonach die Rückzahlung von Nennkapital nicht als Leistung i.S.d. § 38 Abs. 1 KStG idF 2007 zu qualifizieren ist.\n\n \n\n4.7.1. Im Streitfall löst die Einlagenrückgewähr aufgrund der Kapitalherabsetzung des Geschäftsanteils von 75 EUR auf 1 EUR keine Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 Satz 1 KStG idF 2007 aus. Demnach stellt der Gesamtbetrag der Kapitalherabsetzung von 1.259.913 EUR keine Leistung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 3 KStG dar.\n\n \n\nEiner Untergliederung des Betrages in ausgeschiedene (203.214,61 EUR) und verbleibende (1.056.698,49 EUR) Genossenschaftsmitglieder kann damit entfallen. Durch die Rückzahlung von Nennkapital werden keine Gewinne im Sinne des EK 02 an die Genossenschaftsmitglieder transferiert, sondern diese erhalten lediglich den für ihren Geschäftsanteil ursprünglich ausgegebenen Betrag von der Klägerin, entsprechend dem Nennkapital, zurück.\n\n \n\nDie Körperschaftsteuer 2018 war um den Erhöhungsbetrag von 452.870 EUR zu mindern und daher auf 0 EUR festzusetzen.\n\n \n\n4.7.2. Der Endbetrag i.S. des § 36 Abs. 7 KStG aus dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 2 KStG (EK 02) ist zum 31.12.2018 unverändert mit 7.435.538 € festzustellen.\n\n \n\nZum 31.12.2017 war der Endbetrag i.S.d. § 36 Abs. 7 KStG i.V.m. § 38 Abs. 1 Satz 1 und 2 KStG mit 7.435.538 EUR festgestellt. Die Auszahlung der Kapitalherabsetzung führt - mangels Leistung - zu keiner Veränderung.\n\n \n\n5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war nicht nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären. Denn Vorverfahren im Sinne dieser Vorschrift ist nur das der Klage vorangegangene und über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf geführte Verwaltungsvorverfahren, welches der Überprüfung des Bescheids durch die Verwaltung dient (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 9. Aufl., § 139, Rn 121). Ein Vorverfahren hat nicht geschwebt, wenn - wie im Streitfall - Sprungklage nach § 45 Abs. 1 FGO erhoben wurde (vgl. BFH, Beschluss vom 08.10.1971 II B 32/69, BStBl II 1972, 9).\n\n \n\n6. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen, da dieser unterlegen ist (§ 135 Abs. 1 FGO).\n\n \n\n7. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 Satz 1 FGO i.V.m. §§ 708, 711 ZPO.\n\n \n\n8. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen, denn die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"Leistung\" im § 38 Abs. 1 KStG im Falle der Herabsetzung von Geschäftsguthaben einer Genossenschaft ist von allgemeinem Interesse. Es liegt - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung hierzu vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490008","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-nuernberg/2022-03-23/1-k-382-20","cited_norms":[{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":43},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":5},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":3},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GenG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"KStG 1977","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"FGO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/490008","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/490008","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/fg-nuernberg/2022-03-23/1-k-382-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/490008","retrieved":"2026-07-09 08:37:32.988521+00:00"}}