{"status":"available","doknr":"OLD489808","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht München","senate":null,"decided":"2022-04-06","aktenzeichen":"M 9 SN 21.4908","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nI. Der Antrag wird abgelehnt.\n\n \n\nII. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) zu tragen. Der Beigeladene zu 1) trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\n \n\nIII. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nI.\n\n \n\nDie Antragstellerin begehrt die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen eine ihrem Nachbarn erteilte Baugenehmigung.\n\n \n\nZur Vorgeschichte und den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das Urteil der Kammer im Verfahren M 9 K 21.3076 Bezug genommen.\n\n \n\nMit Schriftsatz vom …9.2021 hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin gem. § 80a Abs. 3 iVm § 80 Abs. 5 VwGO beantragt,\n\n \n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage vom 9.6.2021 \n\n \n\n(M 9 K 21.3076) anzuordnen.\n\n \n\nDie Baugenehmigung für den Nachbarn sei rechtswidrig und verletze die Antragstellerin in ihren Rechten. Es gelte der Bebauungsplan Nr. 20 1. Änderung ohne Berücksichtigung der 2. Änderung. Notwendige Befreiungen von diesem Bebauungsplan 1. Änderung seien anders als im Vorbescheidsverfahren zu Unrecht nicht erteilt worden. Der Bescheid verhalte sich nicht zu einem etwaigen Drittschutz zugunsten der Antragstellerin, da mangels Wirksamkeit der 2. Änderung der Bebauungsplan die 1. Änderung gelte und die danach erforderliche Befreiung wegen Überschreitung der nördlichen Baugrenze von 4,50 m fehle und dies nachbarliche Interessen verletze.\n\n \n\nDer Antragsgegner beantragte,\n\n \n\nAntragsablehnung.\n\n \n\nDie Baugenehmigung sei rechtmäßig und Nachbarrechtsverletzungen lägen unabhängig von der Wirksamkeit der 2. Änderung des Bebauungsplans nicht vor.\n\n \n\nDer Bevollmächtigte der beigeladenen Gemeinde beantragte,\n\n \n\nAntragsablehnung.\n\n \n\nNachbarrechte seien keine verletzt.\n\n \n\nWegen der Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Behördenakte, die Niederschrift über Augenschein und mündliche Verhandlung sowie auf die Entscheidung und die Akten im Verfahren M 9 K 21.3076 verwiesen.\n\n \n\nII.\n\n \n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n \n\nMit Urteil vom 6.April 2022 wurde die Nachbarklage gegen die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Baugenehmigung abgewiesen (M 9 K 21.3076). Auf die Entscheidung wird umfänglich verwiesen.\n\n \n\nDa die Klage keinen Erfolg hatte, war auch die aufschiebende Wirkung gem. § 80 a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO nicht anzuordnen.\n\n \n\nUngeachtet dessen wird darauf hingewiesen, dass es auf die Wirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20, 2. Änderung ebenso wenig ankommt, wie auf die Gültigkeit des Bebauungsplans 20, 1. Änderung, da durch den Neubau eines Wohnhauses in einem Wohngebiet keine Nachbarrechte verletzt werden. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht ansatzweise betroffen.\n\n \n\nDie Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 20, 2. Änderung sind eingehalten. Von den Baugrenzen des Bebauungsplans Nr. 20,1. Änderung, Richtung Norden wurde bereits durch den Vorbescheid vom 12. März 2020 für zwei Einfamilienhäuser auf der damals noch ungeteilten FlNr. 1493 befreit; auf das Urteil vom 6. April 2022, mit dem die Klage der Klägerin dagegen abgewiesen wurde, wird dazu verwiesen (M 9 K 20.1379). Im Übrigen haben die Baugrenzen nach Norden keine nachbarschützenden Wirkungen, auf die sich die Klägerin berufen könnte, da ihr Grundstück nicht dort, sondern im Osten angrenzt. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme gibt keinen Anspruch des Nachbarn darauf, ob und welche Befreiungen für fremde Bauvorhaben erteilt werden, solange eigene Nachbarrechte nicht berührt werden.\n\n \n\nIm Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. 20 - wofür keine Anhaltspunkte bestehen - werden durch die Baugenehmigung ebenfalls keine Nachbarrechte beeinträchtigt. Es gibt keinen Rechtsanspruch des Grundstücksnachbarn darauf, dass nebenan nicht ebenfalls ein Wohnhaus gebaut wird. Die Abstandsflächen zum Grundstück der Klägerin werden eingehalten. Die geltend gemachte Verschattung der Solar/Photovoltaikmodule, die sich in Höhe des Erdbodens in ca. 5,00 m Entfernung von der gemeinsamen Grenze befinden, ist zum einen nach dem Verschattungsgutachten im Vorbescheidsverfahren nur bei Sonnenuntergang der Fall und zum anderen durch Selbsthilfemaßnahmen zu verhindern. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt in einem Wohngebiet keinen Abwehranspruch gegen eine Wohnbebauung auf den Nachbargrundstücken, weil die eigenen Solarmodule ebenerdig angebracht wurden.\n\n \n\nDer Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 VwGO abzulehnen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2) trägt, da diese sich anders als der Beigeladenen zu 1) durch die Stellung des Ablehnungsantrags ihrerseits einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 162 Abs. 3 VwGO.\n\n \n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 GKG i.V.m. Streitwertkatalog.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/489808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2022-04-06/m-9-sn-21-4908","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/489808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/489808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenchen/2022-04-06/m-9-sn-21-4908","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/489808","retrieved":"2026-07-09 08:37:24.980895+00:00"}}