{"status":"available","doknr":"OLD488943","ecli":null,"court":"Verwaltungsgericht Bayreuth","senate":null,"decided":"2022-07-20","aktenzeichen":"B 8 K 22.255","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Satz 2 von Ziffer II des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 21.06.2021 („Kosten werden nicht erstattet.“) wird wie folgt geändert:\n\n \n\n„Von den Kosten des Widerspruchsverfahrens tragen der Beklagte 1/10 und die Klägerin 9/10.“\n\n \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n \n\n2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.  Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\n \n\n3. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n \n\n \n\nTatbestand\n\n \n \n\nDie Klägerin wendet sich gegen den Bescheid des Beklagten vom 21.06.2018 in der Gestalt des Bescheids des Beklagten vom 21.11.2019 und des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 21.06.2021. Darin wird von der Klägerin – unter Neuberechnung ihres Ausbildungsbedarfs für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 – Ausbildungsförderung in Höhe von 5.796,00 EUR, zurückgefordert.\n\n \n\n1. Die Klägerin beantragte mit Formblattantrag vom 25.02.2016 die Gewährung von Ausbildungsförderung für ihr Studium an der Hochschule … Sie legte neben zahlreichen anderen Unterlagen die Einkommenserklärungen ihrer Eltern (Formblatt 3 zum Förderantrag) vor. Für die beiden Geschwister der Klägerin, … und …, ist sowohl in der Einkommenserklärung der Mutter (Bl. 123 Beiakte) als auch in der des Vaters (Bl. 127 Beiakte) als voraussichtliches Ausbildungsende jeweils „07/2016“ angegeben. Der Einkommenssteuerbescheid für ihre Eltern für das Jahr 2014 lag noch nicht vor.\n\n \n\nDer Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheiden jeweils vom 06.05.2016 (Bl. 161 ff. Beiakte) Ausbildungsförderung für die Bewilligungszeitraum von Februar 2016 bis März 2017 – in Höhe von monatlich 597 EUR (für Februar 2016 bis Juni 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 597 EUR (für Juli 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 517 EUR (für August 2016 bis September 2016) sowie\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 621 EUR (für Oktober 2016 bis März 2017).\n\n \n\nDiese Fördersummen wurden in Höhe von 8.342 EUR auch ausbezahlt.\n\n \n\nFür den Bruder … sind Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 sowie für Juli 2016 jeweils i.H.v. monatlich 485 EUR und für die Schwester … Freibeträge im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 jeweils i.H.v. monatlich 292 EUR berücksichtigt. Für die Monate von August 2016 bis März 2017 sind keine Freibeträge für Geschwister eingerechnet.\n\n \n\nDie Bewilligungen erfolgten jeweils unter dem Vorbehalt der Rückforderung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG, weil ein für die Einkommensanrechnung erforderlicher endgültiger Einkommenssteuerbescheid für ihre Eltern für das Jahr 2014 noch nicht ergangen war. Im Bescheid für Juli 2016 ist ergänzt (Bl. 156), dass „der für das Geschwister … gewährte Freibetrag „ab dem oben genannten Zeitraum“ entfalle, da widerlegbar unterstellt werde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt werde“. Im Bescheid für den Zeitraum von 08.2016 bis 09.2016 ist ergänzt (Bl. 154), dass „der für das Geschwister … gewährte Freibetrag „ab dem oben genannten Zeitraum“ entfalle, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt werde.“\n\n \n\nNach den Angaben der Klägerin wurde ihr am 20.09.2017 das Ergebnis der Abschlussprüfung ihres Bachelorstudiums bekanntgegeben (Bl. 177).\n\n \n\n2. Am 30.05.2018 legte sie dem Beklagten nach dessen Nachfrage den Einkommenssteuerbescheid der Eltern vom 12.05.2017 für das Jahr 2014 vor (Bl. 176). Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.\n\n \n\nDie Nachberechnung des Beklagten ergab eine Rückforderung für den Zeitraum Februar 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 6.454,00 EUR. Diesen Betrag forderte der Beklagte von der Klägerin mit Bescheid vom 21.06.2018 zurück.\n\n \n\nEr errechnete folgende Förderbeträge:\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 342 EUR (für Februar 2016 bis Juni 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 178 EUR (für Juli 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 0,00 EUR (für August 2016 bis September 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 0,00 EUR (für Oktober 2016 bis März 2017).\n\n \n\nFür den Bruder … wurden Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 sowie für Juli 2016 i.H.v. monatlich jeweils in Höhe von 485 EUR berücksichtigt. Für die Schwester … sind Freibeträge im Zeitraum von Februar bis Juli 2016 in Höhe von 292 EUR eingerechnet. Für die Monate von August 2016 bis März 2017 sind keine Freibeträge für Geschwister berücksichtigt. Den Bescheiden sind noch folgende Bestimmungen zu entnehmen (Bl. 186 und 187):\n\n \n\n„Der für das Geschwister … des Auszubildenden gewährte Freibetrag entfällt ab dem oben genannten Zeitraum, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt wird.“\n\n \n\n„Der für das Geschwister … des Auszubildenden gewährte Freibetrag entfällt ab dem oben genannten Zeitraum, da widerlegbar unterstellt wurde, dass dieses Geschwister seine Ausbildung beendet hat und somit nicht mehr von den Eltern versorgt wird“.\n\n \n\nAuf die weiteren Berechnungen wird Bezug genommen.\n\n \n\n2.1 Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 12.07.2018 Widerspruch.\n\n \n\nSie erklärte, dass ihr Bruder … im Juli 2016 die Hauptschule abgeschlossen und am 03.09.2016 eine Ausbildung zum KfZ-Mechatroniker begonnen habe. Ihre Geschwister … und … seien im maßgeblichen Förderzeitraum noch kindergeldberechtigt gewesen, da sie entweder in Ausbildung gestanden hätten oder noch auf Ausbildungssuche gewesen seien. Die diesbezüglichen Freibeträge seien jedoch nicht angerechnet worden. Im Schreiben des Beklagten vom 07.03.2016 zur Nachreichung von Unterlagen (Bl. 146) seien Schulbesuchsbescheinigungen zu diesen Geschwistern auch nicht angefordert worden. Auch das Schreiben vom 04.05.2018 (Bl. 177 RS), worin sie zur Ausfüllung des Fragebogens zu ihrem Studienverlauf gebeten worden sei, enthalte keine derartige Aufforderung. Die Aufforderung vom 05.05.2018 (Anm. gemeint wohl 04.05.2018) habe sich noch „in der Frist von einem Jahr“ befunden, um die Unterlagen nachzureichen.\n\n \n\nDer Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 08.08.2018 (Bl. 194), dass die Eltern im Formblatt 3 erklärt hätten, die Geschwister … und … würden ihre schulische Ausbildung innerhalb dieses Bewilligungszeitraumes beenden. Die entsprechenden Schulbescheinigungen hätten vorgelegen. Die Bewilligungsbescheide hätten entsprechende Hinweise enthalten. Auf die Regelung zur nachträglichen Änderung rückwirkend für höchstens drei Monate gemäß § 53 BAföG wurde hingewiesen.\n\n \n\nMit Schreiben vom 03.09.2018 zeigten sich die Prozessbevollmächtigten der Klägerin an (Bl. 199).\n\n \n\nDer Beklagte erbat mit Schreiben vom 31.05., 24.07. und 26.09.2019 Unterlagen zum Nachweis über die Tätigkeit und ggf. Einkommen von … für den Zeitraum 01.07.2016 bis 31.03.2017 sowie für … für den Zeitraum 01.08.2016 bis 31.03.2017. Auf die hierzu vorgelegten Unterlagen bzw. Erklärungen (Bl. 222-224, Bl. 231-236, Bl. 239-244, Bl. 246, Bl. 245-251) wird Bezug genommen.\n\n \n\nMit Bescheid vom 21.11.2019 (Bl. 259 ff.) berechnete der Beklagte den Förderanspruch der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum neu, gewährte Freibeträge für die beiden Geschwister und errechnete nunmehr eine Rückforderung in Höhe von 5.796,00 EUR. Folgende Ausbildungsförderung wurde bewilligt:\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 332 EUR (für Februar 2016 bis Juni 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 178 EUR (für Juli 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 0,00 EUR (für August 2016 bis September 2016),\n\n \n\n- in Höhe von monatlich 118 EUR (für Oktober 2016 bis März 2017).\n\n \n\nFrühere Bescheide wurden insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen wurden.\n\n \n\nRechnerisch wurden im Zeitraum von Februar bis Juni 2016 monatliche Freibeträge nach § 25 Abs. 3 BAföG wie folgt berücksichtigt: für den Bruder … i.H.v. 485 EUR und für die Schwester … i.H.v. 292 EUR. Im Juli 2016 ist für … ein monatlicher Freibetrag i.H.v. 485 EUR, für August bis September 2016 i.H.v. 103,97 EUR, und im Zeitraum von Oktober 2016 bis März 2017 i.H.v. 138,97 EUR berücksichtigt. Auf die weiteren Berechnungen wird Bezug genommen.\n\n \n\nWeiterhin ist folgendes ausgeführt (vgl. Seite 1 des Bescheides vom 21.11.2019:\n\n \n\n„Mit diesem Bescheid erledigt sich ihr Widerspruch vom 12.07.2018 (Eingang: 13.07.2018). Bezüglich der Rückforderung verweisen wir auf den Bescheid vom 21.06.2017.“\n\n \n\n2.2 Gegen diesen „Bescheid vom 21.11.2019, mit welchem ein Betrag vom 5.796,00 EUR zurückgefordert wurde“, erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben vom 16.12.2019 „Widerspruch“ (Bl. 264). Eine Begründung erfolgte nicht.\n\n \n\nMit Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.\n\n \n\nZur Begründung ist ausgeführt, dass das zu berücksichtigende Einkommen der Eltern aus dem Jahr 2014 einbezogen worden sei. Für das Einkommen des Vaters sei die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 48.207 EUR und für das Einkommen der Mutter sei die Summe der positiven Einkünfte aus selbst- und nichtselbstständiger Arbeit in Höhe von 10.814 EUR angesetzt worden. Die für den Berechnungszeitraum zu leistende Einkommensteuer, Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag seien in Höhe von 1.941 EUR und die pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung in Höhe von 37,3%, maximal 20.900 EUR (Vater) bzw. 21,3%, maximal 12.100 EUR (Mutter) abgezogen worden. Ebenfalls sei ein Abzug der Versorgungsbeträge nach § 82 EStG erfolgt. Der Freibetrag für die Eltern nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 BAföG in Höhe von 1.605 EUR, die Freibeträge für die Geschwister … und … gemäß § 25 Abs. 3 BAföG sowie die prozentualen Freibeträge nach § 25 Abs. 4 BAföG seien berücksichtigt worden. Die zu Unrecht erbrachten Förderleistungen für die Monate von Februar 2016 bis März 2017 in Höhe von insgesamt 5.796 EUR seien von der Widerspruchsführerin gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG zurückzufordern. Es sei mangels Begründung des Widerspruches nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Bescheid für fehlerhaft gehalten werde.\n\n \n\nDie Kostenentscheidung lautete wie folgt:\n\n \n\n„Für das Widerspruchsverfahren werden Gebühren und Auslagen nicht erhoben. Kosten werden nicht erstattet.“\n\n \n\nDer Widerspruchsbescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.06.2021 zugestellt.\n\n \n\n3. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 21.07.2021, aus dessen besonderen Anwaltspostfach über einen sicheren Übermittlungsweg im EGVP-Postfach des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth am 21.07.2021 eingegangen, Klage. Sie beantragt,\n\n \n\n \n\n \n\n1.Der Rückzahlungsbescheid des Amtes für Ausbildungsförderung des Beklagten vom 21.11.2019, in Form des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 wird aufgehoben.\n\n \n\n \n\n \n\n2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n \n\n \n\n \n\n3.Die Zuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.\n\n \n\n \n\n \n\nDer Rückzahlungsbescheid der Beklagten vom 21.11.2019 und der Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 seien rechtswidrig. Sie verletzten die Rechte der Klägerin und seien aufzuheben. Die nachträgliche und rückwirkende Berücksichtigung des Einkommens der Eltern sei unzulässig und könne den festgestellten Bedarf der Klägerin nicht mindern. Auch die Ermittlung des angerechneten Einkommens der Eltern selbst sei unzutreffend. Abgesehen davon habe die Klägerin bei Zustellung des Rückforderungsbescheides vom 21.11.2019 die ausbezahlten Förderungsbeträge von insgesamt 22.600 EUR längst für ihre normalen Lebenskosten verbraucht. Sie habe darauf vertrauen dürfen, dass die ihr monatlich zugeflossene Ausbildungsförderung dem Grunde und der Höhe nach vom Beklagten korrekt ermittelt worden sei und die Gelder zur Deckung ihres Lebensbedarfs verwendet werden hätten können. Das schutzwürdige Vertrauen verbiete die nachträgliche Rückforderung von Geldern, die nicht mehr vorhanden seien.\n\n \n\nDer Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 09.11.2021,\n\n \n\ndie Klage abzuweisen.\n\n \n\nZur Begründung ist ausgeführt, dass der Klägervertreter lediglich erklärt habe, dass sowohl die nachträgliche und rückwirkende Berücksichtigung des Einkommens der Eltern unzulässig als auch die Ermittlung des Einkommens der Eltern selbst unzutreffend seien. Die angekündigte Nachreichung einer ergänzenden Begründung sei bis dato unterblieben. Der vom Klägervertreter eingebrachte Vertrauensschutztatbestand sei nicht einschlägig.\n\n \n\nIm gerichtlichen Hinweisschreiben vom 25.03.2022 legte das Gericht seine vorläufige Rechtsauffassung dar und regte den Abschluss eines Vergleiches an. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 22.06.2022 wurde der Rechtstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten erklärten sich mit Schriftsätzen vom 08.07.2022 und 11.07.2022 übereinstimmend mit einer Entscheidung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO einverstanden.\n\n \n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\n1. Die Klage ist zulässig.\n\n \n\nDer Klageantrag wird im wohlverstandenen Interesse der Klägerin (§ 88 VwGO) dahingehend verstanden, dass Streitgegenstand die Aufhebung des Bescheids vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheides vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 ist. Das mögliche Wiederaufleben des Bescheids vom 21.06.2018 nach der (nur) begehrten Aufhebung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 wird damit umgangen.\n\n \n\nIn diesem Zusammenhang beinhaltet der weitere „Widerspruch“ mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 16.12.2019 nach gerichtlichem Verständnis die Erklärung, dass der Erlass eines Widerspruchsbescheids hinsichtlich der noch streitigen Rückforderungssumme von 5.769,00 EUR erbeten wird. Diese Auslegung ergibt sich aus dem zeitlichen Ablauf des Verfahrens und der Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, nachdem das noch offene Widerspruchsverfahren mit Erlass des Teil-Abhilfebescheides vom 21.11.2019 offensichtlich noch nicht zur Zufriedenheit der Klägerin beendet gewesen ist. Insbesondere ist dem Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019 ausdrücklich zu entnehmen, dass dieser im Rahmen des Widerspruchsverfahren und nicht im Rahmen eines hiervon unabhängigen Verfahren nach § 44 bis 50 SGB X i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I ergangen ist. Dies ergibt sich aus der Formulierung im Bescheid: „Mit diesem Bescheid erledigt sich ihr Widerspruch vom 12.07.2018.“ Dass der Teil-Abhilfebescheid im Rahmen der §§ 44 bis 50 SGB X ergangen wäre, lässt sich dem Bescheid jedenfalls nicht entnehmen.\n\n \n\nUngeachtet der Frage, ob die Klage einen Verpflichtungsanteil dahingehend enthält, die Vorbehaltsentscheidungen in den Bewilligungsbescheiden vom 06.05.2016 aufzuheben und die Bewilligungen für die streitgegenständlichen Zeiträume nunmehr endgültig zu gewähren sowie ungeachtet des in der Literatur ausgetragenen Rechtsstreites zur Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften in § 52 Nr. 3 Satz 5 VwGO bei Verpflichtungsklagen (vgl. statt vieler Stuttmann, Aufsatz in DVBl 2011, 1202 ff.) ist das Gericht hinsichtlich der erhobenen Anfechtungsklage gemäß § 52 Nr. 3 Satz 3 i.V.m. § 52 Nr. 5 VwGO zuständig.\n\n \n\nDie so verstandene Klage hat aber nur zu einem unwesentlichen Teil Erfolg.\n\n \n\n2. Der streitgegenständliche Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 sowie in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 ist im Wesentlichen rechtmäßig und verletzt die Klägerin nur insoweit zu einem geringen Teil in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), als die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid durch den Beklagten abgeändert wird (siehe unten Nr. 3).\n\n \n\n2.1 Der streitgegenständliche Bescheid in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 ist formell rechtmäßig.\n\n \n\nDie Zuständigkeit des Beklagten (Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 90 S. 1 BayHSchG) auch für die Fachhochschule … ergibt sich ausgehend von § 45 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BAföG aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 4 BayAGBAföG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung über die bayerischen Studentenwerke (StudWV) i.d.F.d. Bekanntmachung vom 22.01.1990 (GVBl. S. 42, BayRS 2210-1-1-7-1-WK), die zuletzt durch § 1 der Verordnung vom 27.08.2019 (GVBl. S. 554) geändert worden ist.\n\n \n\nDer Teil-Abhilfebescheid bestätigte hinsichtlich der Freibeträge für die Geschwister der Klägerin die Argumentation der Klägerin, so dass sich eine diesbezügliche Anhörung erübrigte. Im Übrigen wäre ein etwaiger Anhörungsmangel (§ 68 Nr. 1 SGB I i.V.m. § 24 SGB X) gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 SGB X durch das Widerspruchsverfahren geheilt worden, da darin die gebotene Anhörung der Klägerin nachgeholt worden ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.12.2011 – 12 ZB 11.2570 – juris Rn. 8).\n\n \n\nDieser Änderung entgegenstehende frühere Bescheide (hier Bescheid vom 21.06.2018) wurden insoweit aufgehoben, als sie der Änderung entgegenstanden (vgl. Bescheid vom 21.11.2019, Text oben rechts).\n\n \n\nSoweit der Teil-Abhilfebescheid v. 21.11.2019 (§ 72 VwGO) entgegen des Wortlautes von § 63 SGB X (i.V.m. § 68 Nr. 1 SGB I) keine Kostenentscheidung enthält, ist dies nicht zu beanstanden. Denn eine Kostenentscheidung ist bei Erlass (nur) eines Teil-Abhilfebescheids durch die Ausgangsbehörde nicht zwingend. In diesem Fall muss sie keine Kostenentscheidung treffen, da eine sonst erforderliche Kostenaufspaltung zwischen Ausgangs- und Widerspruchsbehörde dem Prinzip der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung (§ 72, § 73 Abs. 3 S. 2, § 80 VwVfG) widerspräche (BVerwGE 88, 41, 46; Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, VwGO § 72 Rn. 26 mit weiteren Nachweisen; a.A. VGH München DÖV 1988, 978; Kopp/Schenke 26. Aufl. 2020, § 72 Rn. 5). Die Kostenentscheidung, die in einem solchen Fall auch den Ausgang des Teil-Abhilfebescheides beinhaltet, ist dann allerdings im Widerspruchsbescheid zu treffen.\n\n \n\nSonstige formelle Fehler sind weder erkennbar noch wurden sie vorgetragen.\n\n \n\n2.2 Der Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n \n\nDie Neuberechnung und Rückforderung geleisteter Ausbildungsförderung unter Auflösung des Vorbehalts nach § 24 Abs. 3 S. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) finden ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG.\n\n \n\nNach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG ist – außer in den Fällen der § 44 X bis § 50 SGB X – im Falle des Nichtvorliegens der Voraussetzungen für die Leistung von Ausbildungsförderung an keinem Tage des Kalendermonats, für den sie gezahlt worden ist, der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Förderungsbetrag zu erstatten, als Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet worden ist.\n\n \n\nDiese Voraussetzungen liegen vor:\n\n \n\n2.2.1 Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 06.05.2016 (Bl. 161-152 Beiakte), auf deren Grundlage die Klägerin im streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum Ausbildungsförderungsleistungen erhalten hatte, stand unter dem Vorbehalt der Rückforderung.\n\n \n\nEin solcher wurde im Bescheid vom 06.05.2016 für alle Zeitabschnitte im streitgegenständlichen Förderzeitraum ausgesprochen (vgl. BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, 99 – juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – RO 6 K 13.810 – juris Rn. 21; VG Augsburg B.v. 05.02.2015 – Au 3 K 14.933, BeckRS 2015, 43150 Rn. 36, beck-online). Alle Berechnungsblätter des Bescheides vom 06.05.2016 (als Aktenstück bezeichnet) enthalten für die einzelnen bezeichneten Zeitabschnitte (Bl. 3-10 des Aktenstücks und Bl. 159-152 Beiakte) jeweils einen Rückforderungsvorbehalt gemäß § 24 Abs. 2 Satz 1 BAföG. Zwar fehlt auf Bl. 1 und 2 des Aktenstücks (Bl. 161und 160 Beiakte) der auf den anderen Blättern für die einzelnen Zeitabschnitte abgedruckte Vorbehalt der Rückforderung unter Hinweis auf § 24 Abs. 3 BAföG. Jedoch ergibt die gebotene Auslegung des Bescheids nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 133, § 157 BGB analog), dass auch insoweit ein Vorbehalt der Rückforderung gegeben war, zumal darin lediglich die Zusammenfassung aller Zeitabschnittsberechnung enthalten ist.\n\n \n\n2.2.2 Der Vorbehalt der Rückforderung war auch rechtmäßig.\n\n \n\nDie Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungsförderung nach § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG setzt voraus, dass der Vorbehalt der Rückforderung rechtmäßig war (BVerwG, U.v. 17.04.1980 – 5 C 50/78 – BVerwGE 60, S. 99 juris Rn. 18 f.; VG Regensburg, U.v. 14.10.2014 – 6 K 13.810 – juris Rn. 21).\n\n \n\nGemäß § 50 Abs. 1 S. 3 BAföG kann ein Bescheid über Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung nur ergehen, soweit dies im Bundesausbildungsförderungsgesetz vorgesehen ist. Dem Vorbehalt der Rückforderung lag im hier gegebenen Fall § 24 Abs. 2 S. 1 BAföG zugrunde. Danach wird unter Berücksichtigung der (nur) glaubhaft gemachten Einkommensverhältnisse über den Förderantrag entschieden, soweit ein Steuerbescheid für das maßgebliche Jahr noch nicht vorliegt. In diesem Fall wird nach § 24 Abs. 2 Satz 2 BAföG Ausbildungsförderung insoweit von Gesetzes wegen unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet.\n\n \n\nDiese Konstellation zum Zeitpunkt des Erlasses (Bescheid vom 06.05.2016) zweifelsfrei gegeben. Dagegen wendet sich die Klägerin auch nicht.\n\n \n\n2.2.3 Ferner haben die Voraussetzungen für die Leistung höherer Ausbildungsförderung als jener, die im gegenständlichen Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Teil-Abhilfebescheids vom 21.11.2019 festgesetzt worden ist, im gegenständlichen Bewilligungszeitraum an keinem Tag vorgelegen, da gemäß § 11 Abs. 2 BAföG i.V.m. § 21 ff. BAföG das (endgültig im Steuerbescheid festgesetzte) Einkommen der Eltern auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen war.\n\n \n\na. Die Neufestsetzung des Ausbildungsförderbedarfs der Klägerin erfolgte auf Grundlage des § 24 Abs. 2 S. 3 BAföG. Danach entscheidet das Amt für Ausbildungsförderung (erst dann) abschließend über den Förderantrag, sobald der (anfangs noch fehlende) Einkommenssteuerbescheid für das maßgebliche Kalenderjahr vorliegt. Hierbei ist es an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Das Gesetz sieht gerade nicht vor, dass die Ämter für Ausbildungsförderung eine eigenständige Feststellung der Höhe des Einkommens im Rahmen des § 24 Abs. 2 Satz 3 BAföG vorzunehmen haben (vgl. OVG NRW, B.v. 30.11.2015 – 12 A 2055/14 – juris, BeckRS 2016, 40943; BayVGH, B.v. 31.03.2005 – 19 BV 04.1114 – juris; BVerwG, B.v. 09.11.1988 – 5 B 143/87 – juris, BeckRS 1988, 06686; Winkler in BeckOK Sozialrecht, 63. Edition Stand 01.12.2021, BAföG § 24 Rn. 11). Insofern geht die Argumentation der Klagepartei zur unzutreffenden Berechnung des elterlichen Einkommens fehl.\n\n \n\nBei der endgültigen Entscheidung darf die Vorbehaltsentscheidung zuungunsten des Auszubildenden nur hinsichtlich des Einkommens des betreffenden Einkommensbeziehers, nicht also z.B. auch des anderen Elternteils geändert werden, in dessen Person Gründe im Sinne des Satzes 1 nicht vorgelegen hatten. Ebenso dürfen weitere Korrekturen zu Lasten des Auszubildenden, die nicht die Einkommensfeststellung des fraglichen Einkommensbeziehers betreffen, nicht nach § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BAföG, sondern nur unter den Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 BAföG, des § 45 SGB X oder des § 53 BAföG vorgenommen werden (Ramsauer/Stallbaum/Knoop, 7. Aufl. 2020, BAföG § 24 Rn. 15; ebenso Rothe/Blanke/Fischer Rn. 19.2.1).\n\n \n\nDer maßgebliche Einkommenssteuerbescheid zur Feststellung des Einkommens der Eltern der Klägerin lag dem Beklagten erstmalig am 30.05.2018 vor, so dass erst daraufhin die endgültige Berechnung des Förderbedarfs vorgenommen werden konnte und auch zu erfolgen hatte.\n\n \n\nAuch wenn sich der Vorbehalt der Rückforderung lediglich auf das Einkommen der Eltern bezogen hat, steht § 20 Abs. 1 BAföG der weiteren Änderung von Freibeträgen für ihre Geschwister gemäß § 25 BAföG im Bescheid vom 21.11.2019 nicht entgegen, da diese Änderungen gerade nicht zum Nachteil der Klägerin, sondern vielmehr zu ihren Gunsten erfolgten. Im Übrigen sind die zunächst gewährten Freibeträge laut Bescheid vom 21.06.2018 als „widerlegbar unterstellt“ und damit ausdrücklich als abänderbar gekennzeichnet.\n\n \n\nb. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten steht dieser endgültigen Neuberechnung des Förderbedarfs der Klägerin und der Auflösung des Rückforderungsvorbehaltes Vertrauensschutz nicht entgegen, da der Beklagte vorliegend die Bewilligung für den streitgegenständlichen Zeitraum ausdrücklich nur unter dem Vorbehalt der Rückforderung nach § 24 Abs. 2 BAföG ausgesprochen hat (vgl. Bewilligungsbescheid vom 06.05.2016). Durch diesen Vorbehalt ist bereits von Anfang an für die Klägerin deutlich gemacht, dass kein Vertrauensschutz für die Zukunft besteht, die finanziellen Zuwendungen (Ausbildungsförderung) unabhängig von dem im Steuerbescheid festgestellten Einkommen der Eltern im maßgeblichen Kalenderjahr auf Dauer behalten zu können.\n\n \n\nDiese Entscheidung über die Auflösung des Vorbehalts ist auch sonst zeitlich nicht begrenzt. Insbesondere gilt § 45 Abs. 4 S. 2 SGB X nicht (Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen; vgl. BVerwG U.v. 17.09.1987 – 5 C 26/84 – BVerwGE 78, 101-114, juris Rn. 19). Das Gestaltungsrecht des Beklagten unterliegt ferner nicht der Verjährung (vgl. Ramsauer/ Stallbaum, BAföG Kommentar 7. Aufl. 2020, § 24 Rnr. 11). Eine zeitliche Begrenzung kommt allenfalls bei Verwirkung in Betracht (§ 242 BGB).\n\n \n\nDass eine Verwirkung hier Anwendung finden könnte, ist nicht ersichtlich.\n\n \n\nc. Die vom Beklagten vorgenommene Neuberechnung der Höhe der Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 21.06.2018 in der Fassung des Abhilfebescheides vom 21.11.2019 und des Widerspruchsbescheides vom 21.06.2021 begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n \n\nBerechnungsfehler sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.\n\n \n\nHinsichtlich der Berücksichtigung des elterlichen Einkommens im Jahr 2014 ist der Beklagte an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden (s.o. Nr. 2.1). Die Daten aus dem vorgelegten Steuerbescheid für 2014 sind vom Beklagten in die Berechnung auch fehlerfrei übernommen worden.\n\n \n\nGemäß § 24 Abs. 4 S. 1 BAföG ist für jeden Kalendermonat ein Zwölftel des im Berechnungszeitraum erzielten Jahreseinkommens anzurechnen. Nach diesen gesetzlichen Vorgaben hat vorliegend der Beklagte das anrechenbare Einkommen der Eltern der Klägerin nach dem Regime des BAföG zutreffend berücksichtigt, wobei das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 21.06.2021 (Blatt 267-266 Beiakte) sowie auf die Einzelberechnungen im Bescheid vom 21.11.2019 (Bl. 259-254 Beiakte) Bezug nimmt (§ 117 Abs. 5 VwGO).\n\n \n\nInsbesondere wurden die im Bescheid vom 21.06.2018 (mangels Vorliegens entsprechender Unterlagen) zunächst nicht gewährten Freibeträge für die Geschwister gemäß § 25 BAföG (i.d.F. gültig vom 01.08.2020 bis 31.07.2021) innerhalb des Widerspruchsverfahrens durch den Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019 (§ 72 VwGO) berücksichtigt.\n\n \n\nd. Als zwingende Folge der endgültigen – niedrigeren – Festsetzung der Ausbildungsförderung war sodann seitens des Beklagten gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG zulasten der Klägerin eine Erstattung in Höhe des überzahlten Betrags festzusetzen. Es handelt sich, soweit es das Einkommen der Eltern betrifft, um eine gebundene Entscheidung ohne Ermessensspielraum (vgl. nur VG Darmstadt, U.v. 15.10.2003 – 8 E 1583/98 – juris Rn. 20; Steinweg in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 5. Aufl. 2014, § 20 Rn. 13). Dass die – nur zugunsten der Klägerin getroffene – Teil-Abhilfeentscheidung unzutreffend sei, ist nicht Streitgegenstand und wird von ihr auch nicht gerügt.\n\n \n\nDer – ausgehend von dieser Neuberechnung des Ausbildungsförderungsbedarfes der Klägerin für den maßgeblichen Förderzeitraum Februar 2016 bis März 2017 – ermittelte Rückforderungsbetrag in Höhe von nunmehr 5.796 EUR ist rechnerisch nicht zu beanstanden:\n\n \n\nAusgezahlt wurde im streitgegenständlichen Zeitraum ein Betrag von insgesamt 8.342,00 EUR. Für die Klägerin errechnete sich nach den korrigierten Berechnungen allerdings nur ein Förderbedarf in Höhe von 2.546,00 EUR.\n\n \n\nVergleiche dazu folgende Übersicht:\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\nBewilligt und ausbezahlt\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nZeitraum\n\n \n\n \n \n \n\nAnzahl Monate\n\n \n\n \n \n \n\nBetrag mtl.\n\n \n\n \n \n \n\nSumme\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nFebruar bis Juni 2016\n\n \n\n \n \n \n\n5\n\n \n\n \n \n \n\n597,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n2.985,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nJuli 2016\n\n \n\n \n \n \n\n1\n\n \n\n \n \n \n\n597,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n597,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAugust bis Sept. 2016\n\n \n\n \n \n \n\n2\n\n \n\n \n \n \n\n517,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n1.034,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nOkt. 2016 bis März 2017\n\n \n\n \n \n \n\n6\n\n \n\n \n \n \n\n621,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n3.726,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\nGesamt\n\n \n\n \n \n \n\n8.342,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nabschließende Berechnung:\n\n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nZeitraum\n\n \n\n \n \n \n\nAnzahl Monate\n\n \n\n \n \n \n\nBetrag mtl.\n\n \n\n \n \n \n\nSumme\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nFebruar bis Juni 2016\n\n \n\n \n \n \n\n5\n\n \n\n \n \n \n\n332,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n1.660,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nJuli 2016\n\n \n\n \n \n \n\n1\n\n \n\n \n \n \n\n178,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n178,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAugust bis September 2016\n\n \n\n \n \n \n\n2\n\n \n\n \n \n \n\n0 €\n\n \n\n \n \n \n\n0 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nOkt. 2016 bis März 2017\n\n \n\n \n \n \n\n6\n\n \n\n \n \n \n\n118,00 €\n\n \n\n \n \n \n\n708,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\n \n \n \n\n \n \n \n\nGesamt\n\n \n\n \n \n \n\n2.546,00 €\n\n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDie Differenz der ursprünglich gewährten und ausbezahlten Fördersumme in Höhe von 8.342 EUR abzüglich des nunmehr abschließend errechneten Förderbedarfs von 2.546 EUR ergibt den zurückgeforderten Betrag von 5.796 €.\n\n \n\n2.2.4 Da die entgegenstehenden Bewilligungsbescheide insoweit aufgehoben wurden, hat die Kläger hat gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nach den obigen Ausführungen die in den jeweiligen Monaten des Bewilligungszeitraumes zu viel erhaltene Ausbildungsförderung zu erstatten.\n\n \n\nDass entgegenstehende Bescheide jeweils aufgehoben wurden. ist den Bescheiden vom 21.11.2019 und 21.06.2018 oben rechts unter dem Text „BESCHEID über Ausbildungsförderung“ zu entnehmen. Danach werden „frühere Bescheide insoweit aufgehoben, als in diesem Bescheid für gleiche Zeiträume Entscheidungen getroffen werden.“\n\n \n\n3. Der Kostenausspruch des Widerspruchsbescheids vom 21.06.2021 „Kosten werden nicht erstattet“ ist allerdings abzuändern. Er ist rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n \n\nGemäß § 68 Nr. 1 SGB I, § 63 SGB X bestimmt der Widerspruchsbescheid auch, wer die Kosten trägt. Eine Kostenerstattung findet allerdings nur statt, „soweit“ der Widerspruch erfolgreich ist. Nicht geregelt ist die Aufwendungserstattung bei teilweise erfolgreichem Widerspruch. Entsprechend der Grundregel des § 92 Abs. 1 ZPO, die sich in § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 62 SGB X findet, muss in diesem Fall eine teilweise Aufwendungserstattung ausgesprochen werden. Dabei ist eine Verteilungs- bzw. Kostenquote zu bilden (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 20).\n\n \n\nDa im Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019, der im Rahmen des Widerspruchsverfahrens ergangen ist, kein Kostenausspruch erfolgt ist und einen solchen auch nicht zwingend enthalten musste (siehe oben Nr. 2.1), ist dies im Widerspruchsverfahren nachzuholen und insofern von der gerichtlichen Überprüfung mit umfasst.\n\n \n\nAllein die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren vermag diese fehlende Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid nicht zu ersetzen, da das gerichtliche Verfahren den vorherigen Erfolg im Teil-Abhilfebescheid nicht erfasst. Denn hat die Ausgangsbehörde teilweise abgeholfen und sich dem Widerspruchsverfahren deshalb nur zu einem Teil ein Klageverfahren angeschlossen oder verfolgt der Widerspruchsführer nur einen Teil seines Widerspruchsbegehrens im Klageverfahren weiter, so erfasst die gerichtliche Kostenentscheidung nur den Teil der Kosten des Vorverfahrens, der sich auf das im Klageverfahren weiterverfolgte Rechtsschutzbegehren bezieht. § 162 Abs. 2 VwGO, nach dessen Wortlaut im Falle der Notwendigkeit sämtliche Kosten des Vorverfahrens zu ersetzen wären, ist insoweit teleologisch zu reduzieren (Oblertz in Schoch/Schneider, Kommentar zur VwGO, 41. EL Juli 2021, § 162 Rn. 64).\n\n \n\nDa der Widerspruch zum Teil erfolgreich gewesen ist (Freibeträge für die Geschwister im Teil-Abhilfebescheid vom 21.11.2019), ist die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid vom 21.06.2021 entsprechend des anteiligen Obsiegens der Klägerin entsprechend anzupassen. Streitgegenständlich im Widerspruchsverfahren war der ursprüngliche Rückforderungsbetrag von 6.454,00 EUR. Im Abhilfebescheid des Beklagten vom 21.11.2019 ist ein zutreffender Rückforderungsbetrag 5.796,00 EUR errechnet. Damit hatte die Klägerin im Widerspruchsverfahren in Höhe von 658,00 EUR (6.454,00 EUR – 5.796,00 EUR) Erfolg; das sind etwa 10 v.H. des ursprünglich geforderten Betrages. Sie unterlag in Höhe vom 5.796,00 EUR, was etwa 90 v.H. des ursprünglich geforderten Betrages entspricht. Ausgehend hiervon ist eine Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren zu treffen.\n\n \n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten in diesem Verfahren hinsichtlich der Freibeträge war angesichts der ausdrücklichen und insofern eindeutigen Formulierungen im Bewilligungsbescheid vom 06.05.2016 für den Zeitraum von 07.2016 bis 07.2016 zur Widerlegbarkeit der angesetzten Freibeträge allerdings nicht notwendig.\n\n \n\n4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das Obsiegen hinsichtlich der Kostenentscheidung ist als geringfügig im o.g. Sinne anzusehen. Das Gericht erachtet es deshalb als angemessen, dass die Klägerin die Kosten des Gerichtsverfahrens trägt.\n\n \n\nDie Zuziehung des Bevollmächtigten im noch streitgegenständlichen Vorverfahren war ebenfalls nicht notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Notwendigkeit einer Zuziehung beurteilt sich nach den Verhältnissen des Einzelfalls und ist nicht nur bei schwierigen und umfangreichen Sachverhalten zu bejahen. Vielmehr ist auf die Sicht eines verständigen Beteiligten – ex ante – im Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen (Schütze/Roos/Blüggel, 9. Aufl. 2020, SGB X § 63 Rn. 29). Maßgebend ist die Sicht eines verständigen, aber nicht rechtskundigen Beteiligten. Es ist darauf abzustellen, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sach- und Rechtslage eines Rechtsanwalts bedient hätte (SchochKoVwGO/Olbertz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 162 Rn. 77). Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Rechtsanwalts für das Vorverfahren wird insbesondere nicht dadurch ausgeschlossen, dass dieser den von ihm eingelegten Widerspruch nicht begründet hat, denn für die Beurteilung der Notwendigkeit ist nur die vorangegangene Entscheidung des Bürgers maßgeblich (SchochKoVwGO/Olbertz, 41. EL Juli 2021, VwGO § 162 Rn. 80).\n\n \n\nIn Erwägung dieser Grundsätze und angesichts der ausdrücklichen und eindeutigen Formulierung im Bescheid vom 06.05.2016 zur lediglich vorbehaltlich des endgültig festgestellten Einkommens der Eltern erfolgten Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG sieht das Gericht auch für eine nicht rechtskundige Studentin bzw. Berufsanfängerin und auch in Anbetracht der nicht geringen Höhe des streitigen Rückforderungsbetrages von über 5.000 EUR die Zuziehung eines Rechtsanwaltes für nicht notwendig an.\n\n \n\nGemäß § 188 Satz 2 VwGO werden in Verfahren der Ausbildungsförderung (vgl. § 188 Satz 1 VwGO) keine Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) erhoben.\n\n \n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, § 173 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, § 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bayreuth/2022-07-20/b-8-k-22-255","cited_norms":[{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":9},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":8},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-bayreuth/2022-07-20/b-8-k-22-255","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488943","retrieved":"2026-07-09 08:36:40.561657+00:00"}}