{"status":"available","doknr":"OLD488575","ecli":null,"court":"Amtsgericht Kulmbach","senate":null,"decided":"2022-08-16","aktenzeichen":"52 VI 160/17","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDer Antrag von J… H… auf Akteneinsicht in die Nachlassakte seines Vaters H… K… wird zurückgewiesen.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\n1. H… K…, geb. am … verstarb am ...2017 in ….\n\n \n\nEr hinterließ seine Ehefrau A… K… sowie die ehelich gemeinsamen Kinder F… K… und T… K… sowie ein voreheliches Kind, den nunmehrigen Antragsteller J… H….\n\n \n\nMit Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag vom 13.01.1991, UR-Nr. K 0075/1981, vor dem Notar … verzichtete der Antragsteller für sich und seine Abkömmlinge auf seine gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsansprüche gegen den künftigen Nachlass des Vaters H… K…. H… K… verpflichtete sich binnen 8 Tagen nach Eintritt der Rechtswirksamkeit des Vertrages 50.000,00 DM an … J… H… zu zahlen.\n\n \n\nDie Mutter und damals gesetzliche Vertreterin des Antragstellers, G… H…, genehmigte diesen Vertrag mit Erklärung zur notarieller Urkunde vom 16.01.1981 vor dem Notar …, UR-Nr. K 12/1981.\n\n \n\nDas Notariat Niederstetten – Vormundschaftsgericht – genehmigte mit Beschluss vom 11.02.1981 den am 13.01.1981 beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzicht zwischen H… K… und J… H…, ges. vertr. dch. seine Mutter G… H….\n\n \n\nMit am 24.05.2022 beim Amtsgericht Kulmbach eingegangenem Schreiben beantrage J… H… Akteneinsicht in die Nachlassakte.\n\n \n\nAuf gerichtlichen Hinweis erklärte er als berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht, dass hier bezüglich des Erb- und Pflichtteilsverzichtes der Verdacht der Sittenwidrigkeit bestehe, da er damals nur bedingt geschäftsfähig gewesen sei und seine Mutter sich in einer finanziellen Notsituation befunden habe und dieser Zustand ausgenutzt worden sei.\n\n \n\nDer Miterbe F… K… wandte sich, auch im Namen seiner Mutter und seiner Schwester, der Miterbin T… K…, gegen die Gewährung von Akteneinsicht. Ein berechtigtes Interesse bestehe nicht, außerdem seien evtl. Pflichtteilsansprüche verjährt. Der Antragsteller habe bisher keine Pflichtteilsansprüche geltend gemacht.\n\n \n\nDaraufhin legte der Antragsteller näher dar, weshalb nach seiner Ansicht der Pflichtteilsverzicht sittenwidrig sei und erklärte, dass seine Pflichtteilsansprüche nicht verjährt seien. Es müsse ein Unterschied zwischen dem Erbverzicht und dem Eintreten des Erbfalles sowie seinem Wissen davon gemacht werden. In diesem Falle greife die verlängerte Verjährungsfrist nach 30 Jahren nach Eintreten des Erbfalles.\n\n \n\nNähere Ausführungen, seit wann er von dem Erbfall Kenntnis hatte, machte der Antragsteller nicht.\n\n \n\n2. Das Akteneinsichtsgesuch ist zurückzuweisen.\n\n \n\nEin berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht ist nicht dargelegt, § 13 Abs. 2 FamFG.\n\n \n\nDa das Nachlassverfahren bereits seit Jahren abgeschlossen ist, ist der Antragsteller auch nicht Beteiligter am Verfahren, vgl. Aufsatz in FamRZ 2021 S. 480 ff.\n\n \n\nEs ist hier nicht zu prüfen, ob der Pflichtteilsverzicht etwa sittenwidrig war.\n\n \n\nDer Pflichtteilsanspruch entsteht mit dem Erbfall, § 2317 Abs. 1 BGB. Die aus dem Erbfall herrührenden Ansprüche verjähren in 3 Jahren.\n\n \n\nDie Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von seinem Anspruch Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen, § 195, 199 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nH… K… ist am ...2017 verstorben. Damit ist bei Kenntnis vom Erbfall der evtl. Pflichtteilsanspruch am 31.12.2020 verjährt. Trotz ausdrücklichen Hinweis des Miterben K… hat der Antragsteller keinerlei konkrete Darlegung gemacht, wann er von dem Erbfall erfahren hat bzw. weshalb er bis zu seiner nicht konkret dargelegten Kenntniserlangung vorher keine Kenntnis vom Erbfall hatte und insoweit auch nicht grob fahrlässig handelte.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488575","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kulmbach/2022-08-16/52-vi-160-17","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2317","ref_norm":"2317","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488575","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488575","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-kulmbach/2022-08-16/52-vi-160-17","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488575","retrieved":"2026-07-09 08:36:27.732443+00:00"}}