{"status":"available","doknr":"OLD488553","ecli":null,"court":"Amtsgericht Augsburg","senate":null,"decided":"2022-08-18","aktenzeichen":"17 C 3254/21","doktyp":"Kostenfestsetzungsbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\nDie von der Beklagtenpartei an die Klagepartei gern. § 104 ZPO nach dem vorläufig vollstreckbaren Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Augsburg vom 28.01.2022 zu erstattenden Kosten werden auf \n\n \n\n(in Worten: vierundsiebzig 75/100 Euro)\n\n \n\nnebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz gern § 247 BGB hieraus seit 03.02.2022 festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nZusammengefasst sind folgende Beträge festsetzbar:\n\n \n\nPrivatkosten 74,75 €\n\n \n\nDem Kostenfestsetzungsantrag konnte nicht vollumfänglich entsprochen werden.\n\n \n\nZum Zeitpunkt der Einreichung der Klage und auch des berichtigenden Schriftsatzes vom 19.10.2021 war der Beklagte noch nicht anwaltschaftlich vertreten. Somit war die Einreichung der Schriftsätze in 3 facher Ausfertigung zu diesem Zeitpunkt nicht notwendig.\n\n \n\nFestsetzbar waren daher:\n\n \n\nKlage:\n\n \n\n44 Seiten Farbe zu 1,00 € 44,00 €\n\n \n\n16 Seiten s/w zu 0,50 € 8,00 € \n\n \n\nPorto 4,90 € \n\n \n\nSchriftsatz 19.10.2021:\n\n \n\n2 Seiten s/w zu 0,50 € 1,00 € Porto 0,80 €\n\n \n\nSchriftsatz vom 25.11.2021;\n\n \n\n6 Seiten Farbe zu 1,00 € 6,00 €\n\n \n\n6 Seiten Farbe zu 0,30 € 1,80 €\n\n \n\n9 Seiten s/w zu 0,50 € 4,50 € \n\n \n\nPorto 3,75 € \n\n \n\nSumme 74,75 €\n\n \n\nDie Kosten für die Einwohnermeldeamtsanfrage wurden trotz Aufforderung weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. Sind diese vor Einreichung der Klage angefallen, so wären sie als Nebenforderung in der Klage geltend zu machen. Aus der Akte haben sich keine Anhaltspunkte ergeben, dass die Anfrage während des streitigen Verfahrens notwendig war, sodass auch aus diesem Gesichtspunkt eine Festsetzung nicht in Frage kam.\n\n \n\nDie Portokosten waren festzusetzen, da eine Privatperson eher selten die Möglichkeit hat, anderweitig einen Nachweis eines gesicherten Zugangs zu bekommen wie es der Anwalt z.B. durch das besondere elektronische Anwaltsfach hat.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488553","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-augsburg/2022-08-18/17-c-3254-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488553","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488553","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-augsburg/2022-08-18/17-c-3254-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488553","retrieved":"2026-07-09 08:36:27.055992+00:00"}}