{"status":"available","doknr":"OLD488470","ecli":null,"court":"Amtsgericht Würzburg","senate":null,"decided":"2022-08-26","aktenzeichen":"2 F 1907/21","doktyp":"Endbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eisingen (Heiratsregister …) geschlossene Ehe der beteiligten Ehegatten wird geschieden.\n\n \n\n2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 6,4754 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.\n\n \n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.\n\n \n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer … zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5,19 Versorgungspunkten nach Maßgabe Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.\n\n \n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 14,0485 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto … bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.\n\n \n\nIm Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer … zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 39,29 Versorgungspunkten nach Maßgabe Satzung der Zusatzversorgung in der Fassung vom 23.11.2020, bezogen auf den 30.11.2021, übertragen.\n\n \n\n3. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\n1. Scheidung\n\n \n\nDie Ehegatten haben am … vor dem Standesbeamten des Standesamtes Eisingen unter Heiratsregister … die Ehe miteinander geschlossen.\n\n \n\nDer Scheidungsantrag wurde dem Antragsgegner am 09.12.2021 zugestellt.\n\n \n\nDie Ehegatten leben seit 01.08.2020 getrennt.\n\n \n\nDie Antragstellerin trägt vor, die Ehe sei gescheitert. Sie beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Der Antragsgegner stimmt der Scheidung zu.\n\n \n\nDie Eheschließung und die Staatsangehörigkeit der Ehegatten wurden durch öffentliche Urkunden nachgewiesen.\n\n \n\nIm Übrigen wird auf den Akteninhalt, insbesondere auf das weitere schriftliche Beteiligtenvorbringen und die Feststellungen zu gerichtlichem Protokoll, verwiesen.\n\n \n\nDer Scheidungsantrag ist zulässig.\n\n \n\nDas Amtsgericht Würzburg ist örtlich zuständig (§§ 122, 113 FamFG, 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO).\n\n \n\nDer Scheidungsantrag ist begründet, weil die Ehe der Ehegatten gescheitert ist (§§ 1564 Satz 1 und 3, 1565 Abs. 1 Satz 1 BGB).\n\n \n\nDas Familiengericht ist aufgrund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass die Ehegatten seit 01.08.2020 im Sinne von § 1567 BGB voneinander getrennt leben.\n\n \n\nDie eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten besteht somit seit mindestens einem Jahr nicht mehr. Das Scheitern der Ehe wird gemäß § 1566 Abs. 1 BGB unwiderlegbar vermutet, da die Ehegatten seit mindestens einem Jahr getrennt leben und der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.\n\n \n\n2. Versorgungsausgleich\n\n \n\nNach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).\n\n \n\nAnfang der Ehezeit: 01.03.1996\n\n \n\nEnde der Ehezeit: 30.11.2021\n\n \n\nAusgleichspflichtige Anrechte\n\n \n\nIn der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:\n\n \n\nDie Antragstellerin:\n\n \n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n \n\n1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 12,9508 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 6,4754 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 50.032,99 Euro.\n\n \n\n2. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 1,8080 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 6.984,87 Euro.\n\n \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes\n\n \n\n3. Bei der Bayerischen Versorgungskammer hat die Antragstellerin ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 9,94 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 5,19 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 3.114,41 Euro.\n\n \n\nDer Antragsgegner:\n\n \n\nGesetzliche Rentenversicherung\n\n \n\n4. Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 28,0969 Entgeltpunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 14,0485 Entgeltpunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 108.547,51 Euro.\n\n \n\nZusatzversorgung des öffentlichen Dienstes\n\n \n\n5. Bei der Bayerischen Versorgungskammer hat der Antragsgegner ein Anrecht mit einem Ehezeitanteil von 85,54 Versorgungspunkten erlangt. Der Versorgungsträger hat gem. § 5 Abs. 3 VersAusglG vorgeschlagen, den Ausgleichswert mit 39,29 Versorgungspunkten zu bestimmen. Der korrespondierende Kapitalwert nach § 47 VersAusglG beträgt 25.477,36 Euro.\n\n \n\nÜbersicht:\n\n \n\nAntragstellerin\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n50.032,99 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleichswert:\n\n \n \n \n\n6,4754 Entgeltpunkte\n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n6.984,87 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleichswert:\n\n \n \n \n\n0,904 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag)\n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDie Bayerische Versorgungskammer, Kapitalwert:\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n3.114,41 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleichswert:\n\n \n \n \n\n5,19 Versorgungspunkte\n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAntragsgegner\n\n \n \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n \n \n\nDie Deutsche Rentenversicherung Bund, Kapitalwert:\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n108.547,51 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleichswert:\n\n \n \n \n\n14,0485 Entgeltpunkte\n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nDie Bayerische Versorgungskammer, Kapitalwert:\n\n \n \n \n\n \n \n \n\n25.477,36 Euro\n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleichswert:\n\n \n \n \n\n39,29 Versorgungspunkte\n\n \n \n \n\n \n \n\n \n\n \n \n\nAusgleich:\n\n \n\nDie einzelnen Anrechte:\n\n \n\nZu 1.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 6,4754 Entgeltpunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.\n\n \n\nZu 2.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 0,9040 Entgeltpunkten (Grundrentenzuschlag) zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.\n\n \n\nZu 3.: Das Anrecht der Antragstellerin bei der Bayerischen Versorgungskammer ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 5,19 Versorgungspunkten zugunsten des Antragsgegners auszugleichen.\n\n \n\nZu 4.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 14,0485 Entgeltpunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.\n\n \n\nZu 5.: Das Anrecht des Antragsgegners bei der Bayerischen Versorgungskammer ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG durch interne Teilung mit einem Ausgleichswert von 39,29 Versorgungspunkten zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.\n\n \n\n3. Kosten und Nebenentscheidungen\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 1 FamFG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488470","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuerzburg/2022-08-26/2-f-1907-21","cited_norms":[{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":5},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1567","ref_norm":"1567","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 150","ref_norm":"150","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VersAusglG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1564","ref_norm":"1564","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1565","ref_norm":"1565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1566","ref_norm":"1566","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488470","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488470","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-wuerzburg/2022-08-26/2-f-1907-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488470","retrieved":"2026-07-09 08:36:24.760042+00:00"}}