{"status":"available","doknr":"OLD488359","ecli":null,"court":"Amtsgericht Dachau","senate":null,"decided":"2022-09-07","aktenzeichen":"5 F 840/21","doktyp":"Endbeschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n \n \n\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind …, geboren am …, ab dem 01.10.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe 396,44 € zu bezahlen.\n\n \n\n2. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für das Kind …, geboren am …, ab dem 01.10.2022 einen monatlichen, jeweils monatlich im Voraus fälligen Kindesunterhalt in Höhe von 396,44 € zu bezahlen.\n\n \n\n3. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Kinder …, geboren am …, und …, geboren am …, rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2022 in Höhe von 11.977,20 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen, für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis 30.09.2022 in Höhe von 5.000,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 06.09.2022 4. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.\n\n \n\n5. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin 88% und der Antragsteller 12%.\n\n \n\n6. Der Verfahrenswert wird auf 20.559,00 € festgesetzt.\n\n \n\n \n\nGründe\n\n \n \n\nA.\n\n \n\nDer Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die Eltern der Kinder …, geboren am …, und …, geboren am … Sie sind verheiratet, leben jedoch getrennt. Im Januar 2020 ist die Antragsgegnerin ausgezogen. Das Scheidungsverfahren ist am Amtsgericht Dachau unter dem Az. … anhängig. Die Kinder leben beim Antragsteller. Sie haben kein eigenes Einkommen und Vermögen.\n\n \n\nDer Antragsteller hat die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15.07.2020 zur Kindesunterhaltszahlung aufgefordert (ASt 1).\n\n \n\nSeit Januar 2021 zahlt die Antragsgegnerin 400 € an den Antragsteller für beide Kinder zusammen.\n\n \n\nDer Antragsteller beantragt zuletzt,\n\n \n\nI. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.01.2022 zu Händen des Antragstellers Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind …, geboren am …, in Höhe von 105% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind, derzeit 560,00 € abzüglich 109,50 €, somit gegenwärtig 450,50 €, jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.\n\n \n\nII. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, ab dem 01.01.2022 zu Händen des Antragstellers Kindesunterhalt für das gemeinsame Kind …, geboren am …, in Höhe von 105% des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe der jeweils gültigen Düsseldorfer Tabelle zu zahlen, abzüglich des hälftigen Kindergeldes für ein zweites Kind, derzeit 560,00 € abzüglich 109,50 €, somit gegenwärtig 450,50 €, jeweils fällig zum Ersten eines jeden Monats, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit.\n\n \n\nIII. Die Antragsgegnerin ist verpflichtet, an den Antragsteller rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 9.747,00 € für den Zeitraum Juli 2020 bis Dezember 2021 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zu bezahlen.\n\n \n\nDie Antragsgegnerin beantragt, \n\n \n\nden Antrag abzuweisen.\n\n \n\nDer Antragsteller hafte mit, weil er deutlich mehr verdiene als sie.\n\n \n\nIhre Nebentätigkeit sei überobligatorisch und nicht zu berücksichtigen.\n\n \n\nSie habe in erheblichem Umfang Betreuungs- und Hausarbeiten übernommen, weshalb faktisch ein paritätisches Wechselmodell vorgelegen habe.\n\n \n\nMan habe sich auf eine Zahlung von 400 € Kindesunterhalt für beide Kinder geeinigt.\n\n \n\nDas Gericht hat die Beteiligten im Termin vom 27.07.2022 persönlich angehört. Auf den Vermerk sowie die beidseits gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird ergänzend Bezug genommen.\n\n \n\nB.\n\n \n\nI. Der Antrag ist zulässig.\n\n \n\nDas Amtsgericht Dachau ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 GVG, § 111 Nr. 8 FamFG sachlich und gemäß § 232 Abs. 1 Nr. 1 FamFG örtlich zuständig.\n\n \n\nII. Der Antrag ist auch begründet.\n\n \n\n1. Der Antragsteller ist berechtigt, im Wege der Verfahrensstandschaft gemäß § 1629a Abs. 2, Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB die Unterhaltsansprüche der Kinder im eigenen Namen geltend zu machen, da sie bei ihm leben.\n\n \n\n2. Die Antragsgegnerin ist zur Unterhaltszahlung gemäß § 1601 BGB verpflichtet.\n\n \n\n… und …sind die leiblichen Kinder der Antragsgegnerin.\n\n \n\nDie Kinder leben beim Antragsteller. Dies war auch nach dem Vortrag der Antragstellerin im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum so. So hat die Antragsgegnerin im Termin vom 27.07.2022 erklärt, dass sie anfangs an Schultagen morgens 20 Minuten, vielleicht auch einmal 30 Minuten im Haus gewesen ist, sowie nachmittags noch einmal zwei bis drei Stunden. Hinsichtlich der Wochenenden hat sich herausgestellt, dass sich die Antragsgegnerin zwar angeboten hat, etwas mit den Kindern zu unternehmen, es sich letztlich aber um stundenweise Besuche der Antragsgegnerin bei den Kindern im Haus des Antragstellers gehandelt hat. Übernachtungen der Kinder bei der Antragsgegnerin fanden nicht statt. In Summe, selbst wenn der Vortrag als wahr unterstellt wird und 20 Stunden in der Woche an Betreuungszeit angenommen würden, lag der weit überwiegende Teil beim Antragsteller. Eine Beweisaufnahme oder nochmalige Anhörung der Antragsgegnerin zu diesem Punkt war daher nicht erforderlich.\n\n \n\nSomit ist die Antragsgegnerin barunterhaltspflichtig, § 1612a Abs. 1 S. 1 BGB, während der Antragsteller seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betreuung der Kinder erfüllt, § 1606 Abs. 2 S. 2 BGB. Hierbei kommt es auf die tatsächlichen Gegebenheiten an und nicht darauf, ob über diese Aufteilung Einvernehmen zwischen den Beteiligten besteht.\n\n \n\n3. Die Kinder haben als Schüler kein eigenes Einkommen und sind bedürftig, § 1602 BGB.\n\n \n\n4. Der Unterhaltsbedarf der Kinder ergibt sich aus § 1610 BGB und richtet sich nach der Lebensstellung der Kinder, die sich wiederum aus den Einkommensverhältnissen des barunterhaltspflichtigen Elternteils ableitet.\n\n \n\nEine Einigung zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin auf die Zahlung von 400,- € monatlich, eventuell unter Verrechnung mit etwaigen Trennungsunterhaltsansprüchen, konnte nicht bewiesen werden. Allein die entsprechende Handhabung über ein Jahr lang reicht hierzu noch nicht aus.\n\n \n\nAktuell hat die Antragsgegnerin in ihrer neuen Vollzeittätigkeit beim … seit April 2022 ein monatliches Nettoeinkommen von geschätzt … €, ausgehend von den bereits erhaltenen und vorgelegten Gehaltsabrechnungen (AG 10) sowie den zu erwartenden Sonderzahlungen.\n\n \n\nAnstelle der Pauschale für berufsbedingte Aufwendungen können die konkreten Fahrkosten geltend gemacht werden, wie es die Antragsgegnerin vorliegend macht.\n\n \n\nAn Fahrkosten fallen bei 15 Entfernungskilometern 0,42 € x 15 km x 2 Fahrten x 220 Tage / 12 Monate 231 € monatlich durchschnittlich an.\n\n \n\nDie Leasingrate kann bei Abzug der Fahrtkosten nicht zusätzlich abgezogen werden.\n\n \n\nIn der Kilometerpauschale sind regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten (BGH 1.3.2006 – XII ZR 157/03 Rn 15, FamRZ 2006, 846). Daher können neben der Kilometerpauschale weder ein vom Schuldner aufgenommener Pkw-Kredit noch eine ggf gezahlte Leasingrate von dem Einkommen abgezogen werden (OLG Celle 14.2.2013 – 10 WF 46/13 Rn 9, FamFR 2013, 201).\n\n \n\n(Themengutachten, DIJuF-Rechtsgutachten, Familienrecht Unterhaltsrecht Leistungsfähigkeit Berücksichtigung von Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Berechnung von Kindesunterhalt, Themengutachten TG-1010 Rn. 9, beck-online)\n\n \n\nDie Einkünfte aus der Nebentätigkeit, die die Antragsgegnerin schon seit vielen Jahren nebenher ausübt, sind zusätzlich zu berücksichtigen, auch wenn die Antragsgegnerin bereits eine Vollzeitstelle beim … ausübt. Sie ist ihren minderjährigen Kindern gegenüber im gesteigerten Maße zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, § 1603 II, 1 BGB.\n\n \n\nAus der Nebentätigkeit erhält sie im Monat durchschnittlich … €. Dabei handelt es sich um den Wert aus 2021, ein aktuellerer liegt nicht vor.\n\n \n\nAn Fahrtkosten für den Nebenjob fallen 61,60 € pro Monat an (30 km mal 2 × 0,42 € pro Kilometer + 15 km mal 2 × 0,28 € pro Kilometer mal 22 Arbeitstage pro Jahr/12).\n\n \n\nDie Einkünfte betragen aktuell abzüglich der Fahrtkosten somit 2.637,30 €.\n\n \n\nAbzuziehen sind darüber hinaus\n\n \n\n- Vorsorgesparen 76,69 € (… Sparen Anlage AG 11),\n\n \n\n- Darlehn Grundstück 100,- €\n\n \n\n- Darlehn Immobilie 135,- €\n\n \n\n- LV/BU … 64,05 € (Anlagen AG 7, AG 11)\n\n \n\n- Mitgliedsbeitrag Berufsverband 9,58 €.\n\n \n\n- LV … 12,56 € (Anlagen AG 7, AG 11)\n\n \n\n- Krankenzusatzversicherung 12,38 €\n\n \n\n- Riesterrente 5 € (AG 7).\n\n \n\nEs verbleiben 2.222,04 €.\n\n \n\nDamit liegt die Antragsgegnerin aktuell in der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.\n\n \n\nDer Bedarf an Unterhalt beträgt aktuell monatlich für … und … jeweils 450,50 € € monatlich, zusammen 901,- €.\n\n \n\n5. Die Antragsgegnerin ist nur eingeschränkt leistungsfähig i.S.d. § 1603 BGB.\n\n \n\nBei einer Zahlung von insgesamt 901,- € würde der notwendige Selbstbehalt der Antragsgegnerin gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB unterschritten.\n\n \n\nIn dem notwendigen Selbstbehalt von 1.160 € sind 430 € Kosten für die Unterkunft enthalten. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin 700 € Miete einschließlich Betriebskosten zu bezahlen. Zwar ist nicht genau ersichtlich, wie groß die Wohnung ist, anderseits dürften aufgrund des hohen Mietpreisniveaus im Landkreis Dachau kaum Wohnungen für Mieten unterhalb von 700 € zu bekommen sein, so dass der notwendige Selbstbehalt um 270 € von 1.160 € auf 1.430 € zu erhöhen ist.\n\n \n\nVerfügbar ist bei der Antragsgegnerin bis zum notwendigen Selbstbehalt von 1.430 € nur 792,04 €. Die Ansprüche können somit nur zu 88% gedeckt werden.\n\n \n\nDennoch kommt es auf den (erhöhten) notwendigen Selbstbehalt i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB an und nicht auf den angemessenen Selbstbehalt i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nZwar ist der Antragsteller als weiterer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden. Dieser hatte 2021 ein Nettoeinkommen in Höhe von …,- € (ASt 3).\n\n \n\nHiervor abzuziehen sind folgende von dem Antragsteller getilgte, berücksichtigungswürdige Verbindlichkeiten:\n\n \n\nKrankenversicherung (…) 671,53 € (ASt 4)\n\n \n\nKrankenversicherung Kinder (…) 313,35 € (ASt4)\n\n \n\nUnfallversicherung Kinder 27,52 € (ASt 4)\n\n \n\nSchulgeld … 40,00 € (ASt 4)\n\n \n\nNachmittagsbetreuung Kinder (…) 10,00 € \n\n \n\nAutokredit (ab 04/2021) 255,06 € \n\n \n\nDarlehen aus der Ehezeit (…) 296,00 € (ASt4) – streitig \n\n \n\nDispo … 250,00 € – streitig \n\n \n\n50% gem. Darlehen Grundstück … 100,00 €\n\n \n\n50% gem. Darlehen ETW … 110,00 €\n\n \n\n50% gem. Bausparvertrag 25,00 €.\n\n \n\nDamit verbleiben 1.701,54 €.\n\n \n\nDer Antragsteller hat somit ein geringeres bereinigtes Einkommen als die Antragsgegnerin. Bei Außerbetrachtlassung der streitigen Positionen ein leicht höheres. Es besteht aber jedenfalls kein erhebliches finanzielles Übergewicht seitens des Antragstellers. Es ist zu sehen, dass er neben den Betreuungsleistungen auch bereits die Krankenversicherungskosten der Kinder trägt sowie Mietkosten i.H.v. 1.080,- € für die vorherige Ehewohnung, in der er mit den Kindern lebt. Erhöhte man seinen notwendigen Selbstbehalt um die Wohnkosten, soweit sie 430 € übersteigenden, ergäben sich 1.810 €. Das bereinigte Einkommen des Antragstellers läge jedenfalls nach Abzug des Barunterhalts für die Kinder darunter.\n\n \n\nEr haftet somit nicht mit.\n\n \n\nZugleich ist die Haftung der Antragsgegnerin wegen Unterschreitens des notwendigen Selbstbehalts beschränkt. Die Antragsgegnerin schuldet somit nur jeweils 88% des Tabellenbetrags, somit 396,44 € monatlich für … und 396,44 € monatlich für … Die Zahlung von etwaigem Mehrbedarf wurde nicht beantragt, wäre zudem ebenfalls nicht leistbar.\n\n \n\n6. Darüber hinaus schuldet die Antragsgegnerin rückständigen Unterhalt vom 01.07.2020 bis zum 30.09.2022 in Höhe von 3.621,36 € + 4.895,70 € + 3.460,14 € = 11.977,20 €. Die Aufforderung zur Unterhaltszahlung erfolgte am 15.07.2020, so dass gemäß § 1614 Abs. 1 BGB rückständiger Unterhalt ab dem 01.07.2020 gefordert werden kann.\n\n \n\na) Im Jahr 2020 hat die Antragsgegnerin bis September bei der … zu 80% in Teilzeit gearbeitet und bis einschließlich August insgesamt 15.542,04 € netto verdient (AG2), durchschnittlich im Monat somit 1.942,76 €. Ab Oktober hat sie beim … zu 80% in Teilzeit gearbeitet und insgesamt 6.198,04 € netto verdient, monatlich durchschnittlich somit 2.066,01 €.\n\n \n\nIm Rahmen ihrer Nebentätigkeit hat die Antragsgegnerin im Jahr 2020 ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 622,88 € erzielt (AG4).\n\n \n\nDie Nebentätigkeit ist nicht überobligatorisch und daher zu berücksichtigen, zumal die Antragsgegnerin im Jahr 2020 in ihrer Haupttätigkeit nur zu 80% in Teilzeit beschäftigt war.\n\n \n\nEin Trennungsunterhaltsanspruch kann mangels Zahlung nicht angesetzt werden.\n\n \n\nAn Fahrtkosten fielen an:\n\n \n\nFür die Haupttätigkeit bei der … fielen bei 15 Entfernungskilometern 0,30 € x 15 km x 2 Fahrten x 184 Tage / 12 Monate = 138 € monatlich in den ersten neun Monaten an.\n\n \n\nFür die Haupttätigkeit beim … fielen bei 35 Entfernungskilometern 30 km x 2 × 0,30 € pro Kilometer + 5 km x 2 × 0,20 € pro Kilometer mal 184 Tage / 12 Monate = 306,67 € monatlich in den letzten drei Monaten an.\n\n \n\nFür die Nebentätigkeit fielen 44 € pro Monat an (30 km x 2 × 0,30 € pro Kilometer + 15 km mal 2 × 0,20 € pro Kilometer mal 22 Arbeitstage pro Jahr / 12 Monate).\n\n \n\nDie Einkünfte betrugen 2020 abzüglich der Fahrtkosten somit 9 x (1.942,76 € – 138 €) + 3 x (2.066,01 € – 306,67 €) + 12 x (622,88 € – 44 €) = 16.242,84 € + 5.278,02 € + 6.946,56 € = 28.467,42 €, im Monat durchschnittlich somit 2.372,29 €.\n\n \n\nAbzuziehen sind darüber hinaus\n\n \n\n- Vorsorgesparen 76,69 € (… Sparen Anlage AG 11),\n\n \n\n- Darlehn Grundstück 100,- €\n\n \n\n- Darlehn Immobilie 135,- €\n\n \n\n- LV/BU … 64,05 € (Anlagen AG 7, AG 11) nicht, da erst ab April 22 nachgewiesen\n\n \n\n- Mitgliedsbeitrag Berufsverband 9,58 €.\n\n \n\n- LV … 12,56 € (AG 7, AG 11) nicht, da erst ab Juli 2021 nachgewiesen\n\n \n\n- Krankenzusatzversicherung 12,38 €\n\n \n\n- Riesterrente 5 €.\n\n \n\nEs verbleiben 2.033,64 €.\n\n \n\nDamit lag die Antragsgegnerin 2020 in der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.\n\n \n\nDer Bedarf an Unterhalt betrug damit von Juli ´20 bis Dezember ´20.344 € monatlich für … und 420 € monatlich für …, zusammen 764 €.\n\n \n\nAllerdings würde der notwendige Selbstbehalt gemäß § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB unterschritten.\n\n \n\nDer notwendige Selbstbehalt ist aufgrund der Mietkosten von 700 € auf 1.430 € zu erhöhen, s.o.\n\n \n\nVerfügbar ist bei der Antragsgegnerin bis zum notwendigen Selbstbehalt von 1.430 € nur 603,64 €. Die Ansprüche können somit nur zu 79% gedeckt werden.\n\n \n\nDennoch kommt es auf den (erhöhten) notwendigen Selbstbehalt i.S.d. § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB an und nicht auf den angemessenen Selbstbehalt i.S.d. § 1603 Abs. 1 BGB.\n\n \n\nDer Antragsteller haftet nicht mit, s.o.\n\n \n\nDie Haftung der Antragsgegnerin ist wegen Unterschreitens des notwendigen Selbstbehalts beschränkt. Die Antragsgegnerin schuldet somit nur 271,76 € monatlich für … und 331,80 € monatlich für …, zusammen 603,56 € x 6 = 3.621,36 € rückständigen Unterhalt für 2020.\n\n \n\nIm Jahr 2020 wurden noch keine Unterhaltszahlungen seitens der Antragsgegnerin geleistet.\n\n \n\nDie angegebenen übernommenen Zahlungen für die Mittagsbetreuung, Schulgeld und Sportverein betreffen Mehrbedarf, der ohnehin von der Antragsgegnerin zu tragen wäre, und nicht vom geschuldeten Unterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle abgezogen werden kann.\n\n \n\nb) Im Jahr 2021 hat die Antragsgegnerin beim … zu 80% in Teilzeit gearbeitet und insgesamt 27.601,60 € netto verdient (AG5), somit 2.300,13 € monatlich.\n\n \n\nIm Rahmen ihrer Nebentätigkeit hat die Antragsgegnerin im Jahr 2021 ein monatsdurchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 629,90 € erzielt (AG6).\n\n \n\nFür die Haupttätigkeit beim … fielen bei 35 Entfernungskilometern 30 km x 2 × 0,30 € pro Kilometer + 5 km x 2 × 0,20 € pro Kilometer mal 184 Tage / 12 Monate = 306,67 € monatlich an Fahrtkosten an.\n\n \n\nFür die Nebentätigkeit fielen 44 € pro Monat an (30 km x 2 × 0,30 € pro Kilometer + 15 km mal 2 × 0,20 € pro Kilometer mal 22 Arbeitstage pro Jahr / 12 Monate).\n\n \n\nDie Einkünfte betrugen 2021 abzüglich der Fahrtkosten somit 12 x (2.300,13 € – 306,67 €) + 12 x 629,90 € – 44 €) = 23.921,52 + 7.030,80 € = 30.952,32 € im Jahr, somit 2.579,36 € durchschnittlich im Monat.\n\n \n\nAbzuziehen sind darüber hinaus\n\n \n\n- Vorsorgesparen 76,69 € (… Sparen Anlage AG 11),\n\n \n\n- Darlehn Grundstück 100,- €\n\n \n\n- Darlehn Immobilie 135,- €\n\n \n\n- LV/BU … 64,05 € (Anlagen AG 7, AG 11) nicht, da erst ab April 22 nachgewiesen\n\n \n\n- Mitgliedsbeitrag Berufsverband 9,58 €.\n\n \n\n- LV … 12,56 € (AG 7, AG 11) erst ab Juli 2021 \n\n \n\n– Krankenzusatzversicherung 12,38 €\n\n \n\n- Riesterrente 5 €.\n\n \n\nEs verbleiben 2.234,43 €.\n\n \n\nDamit lag die Antragsgegnerin 2021 in der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle.\n\n \n\nDer Bedarf an Unterhalt betrug damit von Januar ´21 bis Dezember ´21 betrug somit 364,50 € bis September und gemäß § 1612a Abs. 3 BGB ab Oktober 445,50 € monatlich für … und 445,50 € monatlich für … Der aufgrund der höheren Mietkosten erhöhte notwendige Selbstbehalt von 1.430 € ist durch die Zahlungen ebenfalls berührt, wenn auch nicht so stark. So stehen der Antragsgegnerin von Januar bis September nur 804,43 € zur Verfügung statt der eigentliche zu zahlenden 810 €, was unwesentlich ist, allerdings von Oktober bis Dezember auch nur 804,43 € statt der eigentlich zu zahlenden 891 €, was nur 90% ist.\n\n \n\nEs sind daher für 2021 rückständiger Unterhalt in Höhe von 9 x 364,50 € + 3 x 0,9 x 445,50 € + 9 x 445,50 € + 3 x 0,9 x 445,50 €, somit 9.695,70 € geschuldet.\n\n \n\nDie Antragsgegnerin hat seit Januar 2021 monatlich 400 € gezahlt, somit für 2021 insgesamt 4.800,- €.\n\n \n\nDamit verbleiben für 2021 4.895,70 € nachzuzahlen.\n\n \n\nc) Im Jahr 2022 hat die Antragsgegnerin in den ersten drei Monaten noch beim … gearbeitet, wobei davon ausgegangen wird, dass sie weiterhin zu 80% in Teilzeit gearbeitet und durchschnittlich 2.300,13 € monatlich verdient hat wie im Jahr 2021.\n\n \n\nSeit April arbeitet die Antragsgegnerin beim … mit einem durchschnittlichen Einkommen von 2.300,- €, s.o.\n\n \n\nBei dem Nebenverdienst wird ebenfalls von einem Einkommen wie in dem Jahr 2021 ausgegangen. Die Gehaltsabrechnungen für das Jahr 2022 wurden noch nicht vorgelegt und können auch noch nicht vollständig vorliegen.\n\n \n\nFür den Zeitraum 01.01.2022 bis 30.09.2022 hat die Antragsgegnerin somit durchschnittlich abzüglich der Fahrtkosten somit 3 x (2.300,13 € – 306,67 €) + 6 x (2.300 € – 231 €) + 9 x (629,90 € – 44 €) = 5.980,38 € + 12.414 € + 5.273,10 € = 23.667,48 €.\n\n \n\nDas sind im Monat durchschnittlich somit 2.629,72 €.\n\n \n\nAbzuziehen sind über die Fahrtkosten hinaus\n\n \n\n- Vorsorgesparen 76,69 € (… Sparen Anlage AG 11),\n\n \n\n- Darlehn Grundstück 100,- €\n\n \n\n- Darlehn Immobilie 135,- €\n\n \n\n- LV/BU 64,05 € Anlage AG 11\n\n \n\n- Mitgliedsbeitrag Berufsverband 9,58 €.\n\n \n\n- LV 12,56 €\n\n \n\n- Krankenzusatzversicherung 12,38 €\n\n \n\n- Riesterrente 5 €.\n\n \n\nEs verbleiben 2.214,46 €.\n\n \n\nDamit liegt die Antragsgegnerin aktuell in der 2. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle, somit nach Abzug des hälftigen Kindergeldes 450,50 € je Kind und in Summe 901,- €.\n\n \n\nDa bei diesem Zahlbetrag wiederum der aufgrund der Mietkosten erhöhte notwendige Selbstbehalt unterschritten wird und der Antragsgegnerin nur 784,46 € zur Verfügung stehen, schuldet sie lediglich 87% dessen, somit 392,23 € je Kind und Monat, in Summe für den Zeitraum somit 7.060,14 €.\n\n \n\nDie Antragsgegnerin hat seit Januar 2021 monatlich 400 € gezahlt, somit für 2022 bis einschließlich September bereits 9 x 400 € = 3.600,- €.\n\n \n\nDamit verbleiben 3.460,14 € für Januar bis September 2022 nachzuzahlen.\n\n \n\nKosten und Nebenentscheidungen\n\n \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.\n\n \n\nDie Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 51 FamGKG.\n\n \n\nBerechnung: 901,00 € x 12 + 9.747,00 € (Rückstand) = 20.559,00 €","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dachau/2022-09-07/5-f-840-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1612a","ref_norm":"1612a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1614","ref_norm":"1614","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 232","ref_norm":"232","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1602","ref_norm":"1602","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ag-dachau/2022-09-07/5-f-840-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488359","retrieved":"2026-07-09 08:36:21.042042+00:00"}}