{"status":"available","doknr":"OLD488022","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 205-IV-20 (HS)/Vf. 206-IV-20 (e.A.)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 205-IV-20 (HS) \n 206-IV-20 (e.A.) \n \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn den Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \nund den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \n \n \n \n \nder Frau L., \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Marcus Himmel, \nHarkortstraße 5, 04107 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n\n \n2\n1. Der Beschluss des Amtsgerichts Leipzig vom 15. Oktober 2020 (341 F \n2699/20) verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus \nArt. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf, soweit darin keine vollstreckbare Rege-\nlung über den begleiteten Umgang getroffen worden ist. Die Sache wird \nzur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Leipzig zurückverwiesen. \n \nIm Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. \n \n2. Damit erledigt sich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. \n \n3. Der Freistaat Sachsen hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Aus-\nlagen zu erstatten. \n \n4. Damit erledigt sich der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nund Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \n \nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 20. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen \nVerfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Amts-\ngerichts Leipzig vom 15. Oktober 2020 (341 F 2699/20), dem Verfahrensbevollmächtigten \nder Beschwerdeführerin zugegangen am 21. Oktober 2020. \n \nHintergrund der Verfassungsbeschwerde ist ein familiengerichtliches Verfahren vor dem \nAmtsgericht Leipzig – Familiengericht – über das Umgangsrecht und die elterliche Sorge für \ndie 2005 und 2008 geborenen Töchter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin und \nder Kindesvater leben seit dem 23. Januar 2015 dauerhaft getrennt und sind seit dem 24. Juli \n2018 rechtskräftig geschieden. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt gemäß Beschluss des \nAmtsgerichts Leipzig vom 1. September 2015 (334 F 2101/15) beim Kindesvater, wo die \nKinder seither ununterbrochen ihren Lebensmittelpunkt haben. \n \nUnter dem 7. Juli 2020 begehrte die Beschwerdeführerin, die ihren Hauptwohnsitz in der U. \nund einen Nebenwohnsitz in L. hat, vor dem Amtsgericht Leipzig eine gerichtliche Umgangs-\nregelung (341 F 2075/20). Zur Begründung führte sie aus, dass der Umgang zwar grundsätz-\nlich dahin geklärt sei, dass die Kinder alle 14 Tage bei der Beschwerdeführerin seien und \nauch dort die Hälfte der Ferien verbrächten. Allerdings sei die Ausgestaltung im Einzelnen \nseit Jahren streitig; eine Klärung habe auch über das Jugendamt nicht herbeigeführt werden \nkönnen. Unterschiedlicher Auffassung seien die Eltern insbesondere über die zeitliche Lage \nder Ferienumgänge und deren genauer Beginn und Ende. Einer am 1. Oktober 2018 vor dem \nAmtsgericht Leipzig geschlossenen Elternvereinbarung (341 F 2521/18), wonach „der Um-\n\n \n3\ngang bis auf weiteres fortgesetzt“ werde, „wie er derzeit gelebt“ werde, fehle die Vollstreck-\nbarkeit. \n \nDas Amtsgericht leitete in der Folge von Amts wegen ein einstweiliges Anordnungsverfahren \nbetreffend den Umgang (341 F 2699/20) sowie ein Haupt- und ein Eilverfahren betreffend die \nelterliche Sorge (341 F 2700/20 und 341 F 2701/20) ein. Sowohl das Jugendamt als auch der \nVerfahrensbeistand der Kinder nahmen schriftlich Stellung. Das Jugendamt führte aus, dass \nEreignisse im Zusammenhang mit den Sommerferien 2020 die Kinder in große Konflikte ge-\nstürzt hätten mit dem Ergebnis, dass sie den Kontakt zur Beschwerdeführerin nunmehr völlig \nablehnten. Das Agieren des Lebenspartners der Beschwerdeführerin gegenüber den Kindern \nsei äußerst bedenklich, sie hätten Angst vor ihm. Aus dem Verhalten und dem Auftreten der \nBeschwerdeführerin sei der Eindruck entstanden, dass das Vorliegen einer psychischen Stö-\nrung/Erkrankung nicht ausgeschlossen werden könne. Dem Wunsch der Kinder nach derzeiti-\nger Einschränkung des Umgangs sollte Rechnung getragen werden. Die Anbindung an eine \nBeratungsstelle sei sinnvoll, um die beeinträchtigte Beziehung der Beschwerdeführerin und \nden Kindern zu bearbeiten. Der Verfahrensbeistand führte aus, dass sich beide Kinder klar \ndafür ausgesprochen hätten, dass sie zunächst nicht zu der Beschwerdeführerin und auf keinen \nFall in deren Haushalt in L. wollten. In der Gesamtschau aller Umstände sollte im Interesse \nder Kinder, die seit Jahren dem elterlichen Konflikt und dem psychisch auffälligen Verhalten \nder Beschwerdeführerin ausgesetzt seien, der Umgang vorerst nur begleitet in einer Bera-\ntungsstelle der Stadt L. stattfinden. Der Kindesvater beantragte den vorläufigen Ausschluss \ndes Umgangs der Beschwerdeführerin mit den gemeinsamen Kindern. \n \nIn allen Verfahren fand am 28. September 2020 eine mündliche Verhandlung sowie eine An-\nhörung der beiden Kinder statt. Am 14. Oktober 2020 erließ das Amtsgericht in den beiden \nHauptsacheverfahren einen Beweisbeschluss (341 F 2075/20 und 341 F 2700/20) zur Einho-\nlung eines Sachverständigengutachtens, das sich mit der Frage der zukünftigen Ausgestaltung \nsowohl der elterlichen Sorge als auch des Umgangs befassen soll. Als Frist zur Erstellung \nwurde der Gutachterin zwölf Monate gesetzt. \n \nMit Beschluss vom 15. Oktober 2020 (341 F 2701/20) übertrug das Amtsgericht die elterliche \nSorge für die gemeinsamen Kinder dem Kindesvater. Hiergegen erhob die Beschwerdeführe-\nrin unter dem 3. November 2020 Beschwerde zum Oberlandesgericht Dresden. \n \nEbenfalls am 15. Oktober 2020 schloss das Amtsgericht mit dem angefochten Beschluss das \nunbegleitete Umgangsrecht der Beschwerdeführerin mit den beiden Kindern zunächst befris-\ntet bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens aus. Zur Begründung führte es aus, dass die \nKinder dauerhaft beim Vater lebten. Weder der Vater noch die beiden Kinder beabsichtigten \naktuell, diesen Zustand zu ändern. Das Verhältnis zwischen den vormaligen Eheleuten sei \noffenbar dauerhaft zerrüttet. Eine Kommunikation zwischen den Eltern sei allenfalls unter \näußersten Schwierigkeiten möglich. Eine sinnvolle Absprache in allen Angelegenheiten die \ngemeinsamen Kinder betreffend sei derzeit zwischen den Eltern nicht möglich. Einer vorläu-\nfigen Einschätzung des Jugendamtes zufolge sei es denkbar, dass bei der Beschwerdeführerin \neine psychische Störung oder Erkrankung vorliege. Das Gericht habe insbesondere vor dem \n\n \n4\nHintergrund der Ereignisse im Sommer 2020 sowie des Verhaltens der Beschwerdeführerin in \nder mündlichen Anhörung vom 28. September 2020 Anlass, sich dieser vorläufigen Einschät-\nzung anzuschließen. Wie der Umgang mit der Beschwerdeführerin langfristig zu regeln sei, \nwerde im anhängigen Hauptsacheverfahren geklärt werden. Ein entsprechender Beweisbe-\nschluss sei ergangen. Bis dahin müsse der Umgang der Beschwerdeführerin mit ihren beiden \nTöchtern ausgeschlossen werden. Beide hätten im Anhörungstermin deutlich gemacht, dass \nsie zwar Kontakt mit der Beschwerdeführerin möchten, diese müsse jedoch bereit und in der \nLage sein, den Schutz ihrer Kinder insbesondere vor ihrem Lebensgefährten sicher zu stellen. \nDie Einschätzung der Beschwerdeführerin, dies schon getan zu haben, teile das Gericht ange-\nsichts der deutlich geäußerten Wünsche der Kinder nicht. Soweit die Eltern sich auf begleitete \nUmgänge in einer Beratungsstelle der Stadt L. einigten, denen die Kinder offen gegenüber \nstünden, stehe dieser Beschluss einer solchen Vereinbarung nicht entgegen. Auch gegen Um-\ngänge bei den Eltern der Beschwerdeführerin hätten die Kinder keine Einwände geäußert. \n \nMit Schreiben vom 21. Oktober 2020 beantragte die Beschwerdeführerin beim Amtsgericht, \ndie Erstellungsfrist für das Sachverständigengutachten auf höchsten sechs Monate herabzu-\nsetzen und legte Gegenvorstellung gegen den angefochtenen Beschluss vom 15. Oktober 2020 \nein. \n \nDie Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts \nLeipzig in ihrem Elterngrundrecht aus Art. 22 Abs. 3 SächsVerf verletzt. Der komplette und \nzeitlich unbefristete Ausschluss des unbegleiteten Umgangs sei verfassungswidrig. Gemäß \n§ 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB dürfe das Umgangsrecht für längere Zeit oder gar auf Dauer nur \neingeschränkt oder ausgeschlossen werden, wenn eine konkrete Gefahr für das Kindeswohl \ndrohe. Dabei sei ein begleiteter Umgang oder ein Umgang ohne Übernachtungsmöglichkeit \nbereits eine Einschränkung, die einer tragfähigen Begründung bedürfe. Lasse sich eine kon-\nkrete Gefährdung des Kindeswohls durch unbegleitete Umgangskontakte nicht mit hinrei-\nchender Sicherheit feststellen, so sei die Einschränkung des Umgangs durch eine Anordnung \nlediglich begleiteter Umgangskontakte nicht begründet. Dafür, dass aktuell oder perspekti-\nvisch eine konkrete Kindeswohlgefährdung bei unbegleitetem Umgang bestehe, habe das Ge-\nricht keine ausreichenden Tatsachen festgestellt. Das Gericht habe zur Grundlage der tiefgrei-\nfenden Eilentscheidung neben der zutreffenden Zerrüttung zwischen den Eltern nur eine vage \nVermutung dahin gemacht, dass eine psychische Erkrankung der Beschwerdeführerin denkbar \nsei. Dass diese aufgrund der Vorfälle um die Sommerferien falsch gehandelt habe, werde von \nder Beschwerdeführerin eingeräumt. Sie habe sich vom 8. Januar 2019 bis zum 9. Dezember \n2019 in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Von ihr gehe weder eine Eigen- noch \neine Fremdgefährdung aus. Allein aus der Möglichkeit einer psychischen Erkrankung könne \nnicht gleichsam automatisch auf damit einhergehenden erforderlichen Ausschluss des Um-\ngangs geschlossen werden. Vorliegend gehe es zudem nicht um die Einschränkung eines oh-\nnehin losen oder nicht belastbaren Umgangs in der Vergangenheit. Auch sei bei der Beurtei-\nlung des Sachverhaltes nicht unerheblich, dass der Wille beider Kinder sei, die Beschwerde-\nführerin auch persönlich zu treffen, wenngleich unter bestimmten „geschützten“ Vorausset-\nzungen. Die Beschwerdeführerin werde dies sicherstellen. Soweit in dem angefochtenen Be-\nschluss ein begleiteter Umgang nicht ausgeschlossen worden sei, sei diese Möglichkeit nicht \n\n \n5\nnäher ausgestaltet worden und daher faktisch nicht durchsetzbar. Eine Befristung des Aus-\nschlusses sei nicht vorgenommen worden. Dies wiege besonders schwer, weil die Frist zur \nErstellung des Sachverständigengutachtens übermäßig großzügig auf zwölf Monate bestimmt \nworden sei; in der langen Gutachtenfrist liege ein Verstoß gegen das Beschleunigungsgebot in \nKindschaftssachen. \n \nDie Beschwerdeführerin beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung dahingehend, \ndass ihr unbegleiteter persönlicher Umgang mit ihren Kindern jeweils 14-tägig in den geraden \nKalenderwochen von Donnerstag bzw. Freitag ab Schule bis Sonntag 17 Uhr bis zum Ab-\nschluss des Verfahrens wieder gestattet wird. Damit solle erreicht werden, dass sich die jetzi-\nge Situation nicht verfestige, der Umgang mit den beiden Kindern wieder stattfinden könne \nund damit auch einer möglichen Entfremdung bzw. Bindungslockerung vorgebeugt werden \nkönne. \n \nFerner beantragt die Beschwerdeführerin die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. \n \nDer Kindesvater hat zu dem Verfahren Stellung genommen. Das Sächsische Staatsministeri-\num der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hatte Gelegenheit zur Stellung-\nnahme. \n \n \nII. \n \n1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Der Zulässigkeit steht nicht entgegen, dass über \nden von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Anspruch auf Umgang noch nicht ab-\nschließend in einem Hauptsacheverfahren entschieden worden ist. Gegenstand einer Ver-\nfassungsbeschwerde kann auch eine gerichtliche Entscheidung im Verfahren des einstwei-\nligen Rechtsschutzes sein, wenn sie bereits unmittelbar in verfassungsmäßig geschützte \nRechte eingreift und die geltend gemachte Verletzung durch das Hauptsacheverfahren \nnicht mehr ausreichend ausgeräumt werden kann (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom \n5. November 2020 – Vf. 133-IV-20 [HS]). Das ist bei einer einstweiligen Anordnung \nnach §§ 49 ff. FamFG zur Regelung des Umgangs bis zur Entscheidung in der Hauptsache \nder Fall (vgl. BayVerfGH, Entscheidung vom 30. Mai 2016 – Vf. 58-VI-15 – juris Rn. 30; \nBbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 55/16 – juris Rn.15). \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \nDer angegriffene Beschluss des Amtsgerichts Leipzig verletzt die Beschwerdeführerin in-\nsoweit in ihrem Elternrecht aus Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf. \n \na) Das den Eltern gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 SächsVerf verfassungsrechtlich gegen-\nüber dem Staat gewährleistete Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dient in \nerster Linie dem Kindeswohl, das zugleich oberste Richtschnur für die Ausübung der \nElternverantwortung ist (SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 \n[HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss vom 31. Mai 2016 – Vf. 20-IV-16 [HS]; Be-\nschluss vom 10. Dezember 2009 – Vf. 69-IV-09). Das unter dem Schutz des Art. 22 \n\n \n6\nAbs. 3 Satz 1 SächsVerf stehende Umgangsrecht der Eltern ermöglicht es auch dem \ngetrennt von dem Kind lebenden Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen \nBefinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, \ndie verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung \nvorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 15. Juni 1971, \nBVerfGE 31, 194 [206 f.] zu Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Eine Einschränkung oder der \nAusschluss des Umgangsrechts kommen dann in Betracht, wenn nach den Umständen \ndes Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seeli-\nschen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. BVerfG, Beschluss vom \n25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 23. Januar 2008 – \n1 BvR 2911/07 – juris Rn. 24; Beschluss vom 29. November 2007 – 1 BvR 1635/07 – \njuris Rn. 17; Beschluss vom 15. Juni 1971, BVerfGE 31, 194 [209 f.]). Zu berücksich-\ntigen sind sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das \nWohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 29. No-\nvember 2007 – 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 17). Dabei hat das Gericht in den Blick zu \nnehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur \nSelbstbestimmung Gebrauch macht und seinem Willen mit zunehmenden Alter ver-\nmehrt Bedeutung zukommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR \n3326/14 – juris Rn. 17; Beschluss vom 18. Mai 2009 – 1 BvR 142/09 – juris Rn. 19; \nBbgVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 55/16 – juris Rn. 22). Ein gegen den \nernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung \nder Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursa-\nchen als nutzen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris \nRn. 17). Unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten gebietet das Elternrecht die Prü-\nfung, ob ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil \nals milderes Mittel in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – \n1 BvR 2911/07 – juris Rn. 24; Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 – juris \nRn. 9). \n \nDer Grundrechtsschutz ist auch durch die Gestaltung des Verfahrens sicherzustellen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 – Vf. 102-IV-14 [HS]/Vf. 103-IV-14 \n[e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. März 2005 – 1 BvR 1986/04 – juris Rn. 8; Be-\nschluss vom 5. November 1980, BVerfGE 55, 171 [182]). Das gerichtliche Verfahren \nmuss in seiner Ausgestaltung geeignet und angemessen sein, um der Durchsetzung der \nmateriellen Grundrechtspositionen wirkungsvoll zu dienen (vgl. BVerfG, Beschluss \nvom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 25; Beschluss vom 29. November \n2007 – 1 BvR 1635/07 – juris Rn. 18). Die Grundlage einer am Kindeswohl orientier-\nten Entscheidung muss möglichst zuverlässig erkannt werden können (SächsVerfGH, \nBeschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 [e.A.]; Beschluss \nvom 18. April 2011 – Vf. 32-IV-11 [e.A]/Vf. 33-IV-11 [HS]). Die Anforderungen an \ndie Verfahrensgestaltung gelten insbesondere für vorläufige Maßnahmen, die bereits \nmit einem erheblichen Eingriff in ein Grundrecht verbunden sind und Tatsachen \n\n \n7\nschaffen, welche später nicht oder nur schwer rückgängig zu machen sind (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 25). Auch unter \nBerücksichtigung der im Eilverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit praktisch zu-\nrückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten obliegt dem Gericht hier eine eigene Er-\nmittlung des Sachverhalts und eigene Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vor-\nliegt, zu deren Abwehr ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist (vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 BvR 2262/20 – juris Rn. 9). \n \nDie von den Fachgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen und die von ihnen \nim Einzelnen vorgenommene Abwägung sind durch den Verfassungsgerichtshof nur \ndarauf zu überprüfen, ob die fachgerichtlichen Entscheidungen auf einer grundsätzlich \nunrichtigen Anschauung von der Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts beruhen \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 28. Juli 2017 – Vf. 99-IV-17 [HS]/Vf. 100-IV-17 \n[e.A.]; Beschluss vom 27. Oktober 2016 – Vf. 125-IV-16; st. Rspr.). Die Intensität \ndieser Prüfung hängt davon ab, in welchem Maße von der Entscheidung Grundrechte \nbeeinträchtigt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 \n– juris Rn. 23). \n \nb) Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Leipzig genügt diesen Anforderun-\ngen nicht, soweit darin keine vollstreckbare Regelung über den begleiteten Umgang \ngetroffen worden ist. \n \naa) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist die Annahme des Gerichts einer Be-\nsorgnis über das Vorliegen einer Gefährdung des Kindeswohls für eine Einschränkung \ndes grundrechtlich durch Art. 22 Abs. 3 SächsVerf geschützten Umgangsrechts der \nBeschwerdeführerin. Das Gericht hat den vorläufig bis zum Abschluss des anhängigen \nHauptsacheverfahrens wirkenden Beschluss insoweit nachvollziehbar an Hand der Be-\nsonderheiten des Einzelfalles begründet, dabei die Belange der Kinder berücksichtigt \nund die Interessen der Eltern sowie deren Einstellung und Persönlichkeit gewürdigt. \nEntgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin hat es eine Gefährdung des Kin-\ndeswohls nicht maßgeblich mit einer (möglichen) psychischen Erkrankung der Be-\nschwerdeführerin begründet, sondern die hoch strittige familiäre Situation und den \ndeutlich erklärten Willen der beiden 12- und 15-jährigen Kinder in den Mittelpunkt \nseiner Entscheidung gestellt. Die Kinder haben sowohl gegenüber dem Verfahrensbei-\nstand und dem Jugendamt als auch im Rahmen der Anhörung geäußert, gegenwärtig \nunbegleitete Umgangskontakte mit der Beschwerdeführerin in deren Haushalt wegen \nderen Lebensgefährten abzulehnen. Angesichts des Alters der Kinder bei der Anhö-\nrung hat sich das Amtsgericht – hinsichtlich einer vorläufigen Einschränkung des Um-\ngangsrechts – in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise am Kindeswillen \norientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. April 2015 – 1 BvR 3326/14 – juris \nRn. 21). Auch lässt das Verfahren insoweit keinen Grundrechtsverstoß erkennen; das \nGericht hat alle für das Eilverfahren notwendigen Ermittlungen durchgeführt, indem \nes die Stellungnahme des Jugendamtes und des Verfahrensbeistandes eingeholt sowie \ndie Kinder und die Eltern persönlich angehört hat. Im Übrigen ist eine Nachprüfung \n\n \n8\nder zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen und der im Einzelnen vorgenom-\nmenen Abwägungen nicht Sache des Verfassungsgerichtshofes. \n \nbb) Auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten begegnet der vorläufige Ausschluss \ndes unbegleiteten Umgangsrechts als milderem Mittel gegenüber einem vollständigen \nUmgangsausschluss im Grundsatz keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. \n \ncc) Allerdings verkennt das Amtsgericht die Bedeutung und Tragweite des Elternrechts \nder Beschwerdeführerin, soweit es mit der angefochtenen Entscheidung einen unbe-\ngleiteten Umgang ausgeschlossen, indes keine konkrete und vollstreckbare Regelung \nüber den begleiteten Umgang getroffen hat, sondern lediglich in den Gründen die \nMöglichkeit eines begleiteten Umganges vorausgesetzt hat. \n \nNach § 156 Abs. 3 Satz 2 FamFG soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Um-\ngangsrecht betreffen, den Umgang dann durch einstweilige Anordnung regeln, wenn \ndas Gericht eine schriftliche Begutachtung anordnet. Dabei ist es möglich, den Um-\ngang vorläufig auszuschließen oder eine Umgangsregelung positiv zu regeln, um \ndadurch während des Laufs des Verfahrens der Gefahr einer Entfremdung zwischen \ndem Kind und demjenigen, der Umgang begehrt, entgegenzuwirken, weil es durch ei-\nne sachverständige Begutachtung notgedrungen zu einer Verfahrensverzögerung \nkommt (Engelhardt in: Keidel, FamFG, 19. Aufl., § 156 Rn. 23). Die Regelung muss \neinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, \n5. Aufl., § 156 Rn. 88). Jede gerichtliche Entscheidung über die Umgangsbefugnis \nmuss grundsätzlich eine konkrete, einheitliche Regelung treffen, weswegen die Ent-\nscheidung über die Gewährung eines Umgangsrechts von dessen konkreter Ausgestal-\ntung nicht getrennt werden kann und der Umgang vom Gericht nach Tagen, Uhrzeit \nund Ort, Häufigkeit, Abholung und gegebenenfalls weiterer konkreter Modalitäten \npräzise und in vollstreckungsfähiger Weise zu regeln ist (OLG Saarbrücken, Be-\nschluss vom 25. März 2010 – 6 UF 136/09 – juris Rn. 23; OLG Stuttgart, Beschluss \nvom 10. Januar 2007 – 17 UF 190/06 – juris Rn. 14; OLG Celle, Beschluss vom \n16. Dezember 2005 – 12 WF 141/05 – juris Rn. 11). Dieses Konkretheitsgebot gilt \nauch für den begleiteten Umgang (OLG Saarbrücken, a.a.O.; vgl. auch Hennemann in: \nMüko, BGB, 6. Aufl., § 1684 Rn. 66). Dessen Ausgestaltung hinsichtlich Zeit und Ort \ndarf das Gericht im Rahmen einer einstweiligen Anordnung nicht einem Dritten über-\nlassen (Hammer in: Prütting/Helms, FamFG, 5. Aufl. § 156 Rn. 88). \n \nIn Anbetracht des geäußerten Wunsches der Kinder, weiterhin Umgang mit der Be-\nschwerdeführerin entweder in einer Beratungsstelle oder bei den Großeltern zu haben, \nder Eingriffsintensität eines lediglich begleiteten Umgangsrechts und mit Blick auf die \nfür die Erstellung des Sachverständigengutachtens im Hauptsacheverfahren gesetzte \nFrist von zwölf Monaten gebietet der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz die Anordnung \neines konkret und vollstreckbar geregelten begleiteten Umgangs (vgl. BVerfG, Be-\nschluss vom 23. Januar 2008 – 1 BvR 2911/07 – juris Rn. 27). Der Beschluss enthält \nauch keine Ausführungen zu der Frage, weshalb solche Regelungen unterblieben oder \n\n \n9\nnicht möglich sind, etwa weil es an mitwirkungsbereiten Dritten gefehlt habe (vgl. \nhierzu BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015 – 1 BvR 1468/15 – juris Rn. 5). \n \n \nIII. \n \nGemäß § 31 Abs. 2 SächsVerfGHG ist die Sache an das Amtsgericht Leipzig zurückzuver-\nweisen. Von einer vollständigen Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Leipzig vom \n15. Oktober 2020 (341 F 2699/20) war hier mit Blick auf das Kindeswohl abzusehen. \n \n \nIV. \n \nMit der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde erledigt sich der Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung. \n \n \nV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). Der Freistaat Sachsen \nhat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten (§ 16 Abs. 3 SächsVerf-\nGHG). \n \n \nVI. \n \nMit der Entscheidung über die Auslagenerstattung erledigt sich der Antrag der Beschwerde-\nführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts. \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488022","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-205-iv-20-hs-vf-206-iv-20-e-a","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488022","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488022","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-205-iv-20-hs-vf-206-iv-20-e-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488022","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.884968+00:00"}}