{"status":"available","doknr":"OLD488021","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 202-IV-20 (HS)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 202-IV-20 (HS) \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \ndes Herrn R., \n \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am 15. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen \neingegangenen und mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundenen \nVerfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen § 2 Abs. 3 der Sächsischen \nCorona-Schutz-Verordnung vom 10. November 2020, soweit sich dieser auf Schulen bezieht. \n \nDas Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt erließ \nam 10. November 2020 die Verordnung zum Schutz vor dem Coronavirus SARS-CoV-2 und \nCOVID-19 (Sächsische Corona-Schutz-Verordnung – SächsCoronaSchVO) (SächsGVBl. \nS. 574). Die Verordnung trat am 11. November 2020 in Kraft (§ 11 Abs. 1 SächsCoronaSch-\nVO vom 10. November 2020) und mit Ablauf des 30. November 2020 außer Kraft (§ 11 \nAbs. 2 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020). \n \n§ 2 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 lautete auszugsweise wie folgt: \n \n§ 2 \nKontaktbeschränkung, Abstandsregelungen \n(1) 1Der Aufenthalt in der Öffentlichkeit ist nur mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren \nHausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen gestattet. \n2Private Ansammlungen, \nZusammenkünfte, Veranstaltungen sowie Feiern in eigener Häuslichkeit sind mit Angehörigen \ndes eigenen und eines weiteren Hausstandes bis insgesamt maximal zehn Personen oder mit ins-\ngesamt maximal fünf Personen gestattet. \n(2) In Einrichtungen und Angeboten nach § 5 ist der Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhal-\nten. \n(3) 1Der Mindestabstand von 1,5 Metern sowie Absatz 1 gilt nicht in Einrichtungen der Kinder-\ntagesbetreuung, in Schulgebäuden und auf dem Gelände von Schulen, bei schulischen Veranstal-\ntungen sowie bei Angeboten nach § 32 Achtes Buch Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe \n– in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt \ndurch Artikel 3 Absatz 5 des Gesetzes vom 9. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2075) geändert worden \nist. 2Der Mindestabstand oder alternative Schutzmaßnahmen können durch die Allgemeinverfü-\ngung des Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt zur Regelung \ndes Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung, von Schulen und Schulinternaten im \nZusammenhang mit der Bekämpfung der SARS-CoV-2-Pandemie bestimmt werden. 3Satz 1 gilt \nentsprechend für Aus- und Fortbildungseinrichtungen die der berufsbezogenen, schulischen oder \nakademischen Ausbildung dienen. \n(4) – (5) (…) \nDer Beschwerdeführer, der Schüler eines beruflichen Gymnasiums ist, rügt eine Verletzung \nseines Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 SächsVerf. Diese resultiere \ndaraus, dass der Mindestabstand im Unterricht weder eingehalten werden müsse noch könne \nund dass weder geeignete Maßnahmen zum Gesundheitsschutz getroffen worden seien noch \ndie Kontaktnachverfolgung durch das Gesundheitsamt hinreichend erfolge. Die beschlossenen \nMaßnahmen beliefen sich lediglich auf eine Lüftungsempfehlung und die Pflicht zum Tragen \neiner Mund-Nasenbedeckung. Diese seien nicht geeignet und würden auch nicht konsequent \numgesetzt. Eine Rechtfertigung für die Ausnahme von der Abstandsregel in Schulen bestünde \n\n \n3\nnicht, weil Studien teilweise nahelegten, dass deutlich mehr Schüler infiziert gewesen seien \nals offiziell bekannt; die gegenläufige Studie des Leipziger Universitätsklinikums sei zweifel-\nhaft. Quarantäneanordnungen der Gesundheitsämter dauerten oftmals eine Woche und kämen \ndaher zu spät, weil bereits vorher weitere Mitschüler erkranken könnten. Die Kontaktnachver-\nfolgung reiche zeitlich nicht weit genug zurück. Das Zulassen des Schulbesuchs bei leichten \nKrankheitssymptomen sei kontraproduktiv und begünstige mit den langen Bearbeitungszeiten \nbeim Gesundheitsamt Masseninfektionsereignisse. \n \nEine Beschwerde sei direkt zum Verfassungsgerichtshof zulässig, weil er als Schüler ei-\nnes Gymnasiums durch das Fehlen wirkungsvoller Schutzvorkehrungen unmittelbar ge-\nsundheitlich gefährdet werde. Zudem sei die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner \nBedeutung für die gesamte Gesellschaft. \n \nDas Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hält in seiner Stel-\nlungnahme die Verfassungsbeschwerde für offensichtlich unzulässig, weil der Beschwerde-\nführer den Rechtsweg nicht ausgeschöpft habe und die Anforderungen nicht erfüllt seien, die \nnach § 28 SächsVerfGHG an ihre Begründung zu stellen seien. \n \nDen Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat der Verfas-\nsungsgerichtshof durch Beschluss vom 19. November 2020 (Vf. 203-IV-20 [e.A.]) abgelehnt. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n \n1. Der Beschwerdeführer hat den eröffneten Rechtsweg nicht erschöpft. \n \na) Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SächsVerfGHG muss der Beschwerdeführer vor Erhebung \neiner Verfassungsbeschwerde alle bestehenden Möglichkeiten nutzen, um die behaup-\ntete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 28. April 2009 – Vf. 180-IV-08; st. Rspr.). Hat er die Möglichkeit, sein \nRechtsschutzbegehren wirksam vor den Fachgerichten zu verfolgen, kann eine Verfas-\nsungsbeschwerde erst nach Ausschöpfung dieser Möglichkeit erhoben werden \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse \nvom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; Beschluss vom 22. Juni 2018 – Vf. 39-IV-18; Be-\nschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 80-IV-15; st. Rspr.). \n \nb) Dem ist der Beschwerdeführer nicht gerecht geworden, weil er es – bewusst – unter-\nlassen hat, vor Erhebung der Verfassungsbeschwerde einen Antrag auf prinzipale \nKontrolle der Regelung des § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 \nbeim Sächsischen Oberverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 24 \nAbs. 1 SächsJG zu stellen. \n\n \n4\n \nUnbeachtlich ist, dass die angegriffene Regelung in § 2 Abs. 3 SächsCoronaSchVO \nvom 10. November 2020 zwischenzeitlich außer Kraft getreten ist. Ein verwaltungsge-\nrichtlicher Normenkontrollantrag ist auch gegen nicht mehr geltende Rechtsvorschrif-\nten zulässig, etwa wenn eine auf kurzfristige Geltung angelegte Norm wegen Zeitab-\nlaufs außer Kraft getreten ist und der Beschwerdeführer ein Interesse an der Feststel-\nlung hat, dass die Rechtsvorschrift rechtswidrig und unwirksam war (vgl. BVerfG, \nBeschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 9; vgl. auch Schen-\nke/Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 47 Rn. 90 m.w.N.). Die in den \nCorona-Schutz-Verordnungen enthaltenen Ge- und Verbote sind gerade dadurch ge-\nkennzeichnet, dass sie typischerweise auf kurze Geltung angelegt sind mit der Folge, \ndass sie regelmäßig außer Kraft treten, bevor ihre Rechtmäßigkeit in Verfahren der \nHauptsache abschließend gerichtlich geklärt werden kann. Da sie zudem in der Regel \nkeines Verwaltungsvollzugs bedürfen, liegt eine nachträgliche Klärung ihrer Verein-\nbarkeit mit Grundrechten im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle \nnahe (vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom 3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 8). \n \nc) Eine Entscheidung vor Erschöpfung des Rechtswegs gemäß § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG ist nicht veranlasst. Weder ist die Verfassungsbeschwerde von allge-\nmeiner Bedeutung im verfassungsprozessualen Sinne noch entstünde dem Beschwer-\ndeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil, wenn er zunächst auf den \nRechtsweg zu den Fachgerichten verwiesen wird. \n \naa) Über die Verfassungsbeschwerde ist nicht wegen allgemeiner Bedeutung vorab zu \nentscheiden (vgl. zu den Voraussetzungen eingehend SächsVerfGH, Beschluss vom \n28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS] m.w.N.). \n \nDie mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene Regelung des § 2 Abs. 3 \nSächsCoronaSchVO vom 10. November 2020 betraf zwar alle Kinder, Schüler und \nsonstige in den darin genannten Einrichtungen betreuten Personen sowie deren Erzie-\nher, Lehrer und Betreuer. Jedoch wirft die Verfassungsbeschwerde nicht allein verfas-\nsungsrechtliche Fragen auf, die der Verfassungsgerichthof auch ohne vorherige fach-\ngerichtliche Aufbereitung der tatsächlichen und rechtlichen Entscheidungsgrundlagen \nbeantworten könnte (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. \n114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und Vf. 65-IV-\n20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; BVerfG, Beschluss \nvom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom 3. Juni 2020 – \n1 BvR 990/20 – juris Rn. 10 f.; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR 829/20 – juris \nRn. 11; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 16). \n \nDarüber hinaus sind für die verfassungsrechtliche Beurteilung der angegriffenen Be-\nstimmung im Übrigen auch die tatsächliche Entwicklung und die Rahmenbedingungen \nder aktuellen Coronavirus-Pandemie sowie fachwissenschaftliche – virologische, epi-\ndemiologische, medizinische und psychologische – Bewertungen und Risikoeinschät-\nzungen von wesentlicher Bedeutung. Daher besteht in tatsächlicher Hinsicht Bedarf an \n\n \n5\neiner fachgerichtlichen Aufbereitung der Entscheidungsgrundlagen vor einer Anru-\nfung des Verfassungsgerichtshofes (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September \n2020 – Vf. 114-IV-20 [HS]; Beschlüsse vom 25. Juni 2020 – Vf. 59-IV-20 [HS] und \nVf. 65-IV-20 [HS] u.a.; Beschluss vom 28. Mai 2020 – Vf. 50-IV-20 [HS]; vgl. \nBVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2020 – 1 BvR 1630/20 – juris Rn. 11; Beschluss vom \n3. Juni 2020 – 1 BvR 990/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 18. April 2020 – 1 BvR \n829/20 – juris Rn. 12; Beschluss vom 31. März 2020 – 1 BvR 712/20 – juris Rn. 17; \nVerfGH NRW, Beschluss vom 6. April 2020 – VerfGH 32/20.VB-1 – juris Rn. 7). \n \nbb) Es ist dem Beschwerdeführer auch zumutbar, zunächst ein verwaltungsgerichtliches \nNormenkontrollverfahren zu beschreiten. Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat \n– soweit ersichtlich – bislang nicht in einem Hauptsacheverfahren über die von dem \nBeschwerdeführer angegriffene Vorschrift und die von ihm aufgeworfenen Rechtsfra-\ngen entschieden. \n \ncc) Es ist schließlich weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass dem Be-\nschwerdeführer durch ein Zuwarten bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung im \nNormenkontrollverfahren ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Der \npauschale Verweis auf die „akute und allgemeine Gefährdungslage“ genügt nicht. Der \nBeschwerdeführer trägt nicht vor, dass er ein gegenüber der Allgemeinheit der Schüler \nerhöhtes Infektionsrisiko für eine Ansteckung mit dem Coronavirus oder für einen \nschweren Verlauf einer potentiellen Erkrankung mit COVID-19 aufweist, das es ihm \nunzumutbar machte, den fachgerichtlichen Rechtsschutz vor Anrufung des Verfas-\nsungsgerichtshofs zu beschreiten. \n \n2. Die Verfassungsbeschwerde entspricht auch nicht den Begründungserfordernissen der \n§ 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \nLiegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen be-\nreits Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs vor, so ist der behauptete Grund-\nrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den durch dieses Gericht entwickelten Maß-\nstäben zu begründen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 16. August 2019 – Vf. 75-IV-19 \nund Vf. 93-IV-19 [HS]/Vf. 94-IV-19 [e.A.]; vgl. – für Verfassungsbeschwerden nach \nArt. 93 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a GG – BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2019 – 2 BvR \n1301/19 – juris; Beschluss vom 7. Dezember 2011, BVerfGE 130, 1 [21] m.w.N.). \n\n \n6\nNichts anderes gilt in Bezug auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfas-\nsungsgerichts zu Grundrechten des Grundgesetzes, die inhaltsgleich in der Verfassung \ndes Freistaates Sachsen gewährt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 5. November \n2020 – Vf. 112-IV-20). \n \nb) Der Beschwerdeführer hat die Möglichkeit einer Verletzung seines Grundrechts auf \nLeben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf durch den \nVerordnungsgeber nicht hinreichend dargelegt. \n \naa) Die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit weisen nicht nur einen \nabwehrrechtlichen, sondern auch einen objektiv-rechtlichen Gehalt auf. Sie begründen \neine Schutzpflicht des Staates, der sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter \nseiner Bürger zu stellen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 48-\nIV-19 m.w.N.). Bei der Erfüllung dieser Schutzpflichten kommt staatlichen Stellen in-\ndes ein erheblicher Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (Sächs-\nVerfGH, Beschluss vom 23. Januar 2020 – Vf. 48-IV-19; vgl. BVerfG, Beschluss vom \n26. Juli 2016, BVerfGE 142, 313 [337 f. Rn. 70] m.w.N.; Urteil vom 26. Februar \n2020, BVerfGE 153, 182 [268 Rn. 224 f.] m.w.N.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom \n18. September 2020 – 1 S 2831/20 – juris Rn. 10 ff.). Dessen Umfang hängt von Fak-\ntoren verschiedener Art ab, im Besonderen von der Eigenart des in Rede stehenden \nSachbereichs, den Möglichkeiten, sich – zumal über künftige Entwicklungen wie die \nAuswirkungen einer Norm – ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, und der Bedeu-\ntung der betroffenen Rechtsgüter (BVerfG, Urteil vom 26. Februar 2020, BVerfGE \n153, 182 [268 Rn. 224]). Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verletzung der \nSchutzpflicht nur feststellen, wenn keinerlei Vorkehrungen zum Schutz der Grund-\nrechte getroffen werden oder diese Vorkehrungen gänzlich ungeeignet oder zur Errei-\nchung des gebotenen Schutzziels völlig unzureichend sind (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 23. Januar 2020 – Vf. 48-IV-19 m.w.N.; vgl. BVerfG, a.a.O.; Beschluss vom \n12. Mai 2020 – 1 BvR 1027/20 – juris Rn. 6 f. m.w.N.). \n \nbb) Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, warum seiner Ansicht nach die in der angegrif-\nfenen Verordnung getroffenen Schutzmaßnahmen gänzlich ungeeignet oder völlig un-\nzureichend im genannten Sinne sein sollen. \n \nEr setzt sich schon nicht genügend mit den Anforderungen auseinander, welche die \nverfassungsgerichtliche Rechtsprechung zu staatlichen Schutzpflichten entwickelt hat, \nund erörtert insbesondere nicht, inwiefern der Verordnungsgeber hier seinen Einschät-\nzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum überschritten haben könnte. \n \nEs genügt nicht, pauschal zu behaupten, die „getroffenen Maßnahmen“ stellten keinen \nhinreichenden Schutz dar, und ergänzend auf – ausgewählte – wissenschaftliche Stu-\ndien zu verweisen, die dieses Ergebnis vermeintlich stützen. Schon die Erwähnung ei-\nner weiteren Studie, die zu anderen Ergebnissen kommt, in der Beschwerdeschrift \nzeigt, dass in der gegenwärtigen Situation wissenschaftlich eine Gefährdung durch in-\n\n \n7\nfizierte Kinder bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Meter weder eindeu-\ntig erwiesen noch gänzlich auszuschließen ist. Es ist daher nicht erkennbar, dass der \nVerordnungsgeber aus Gründen des Lebens- und Gesundheitsschutzes den vorsichti-\ngeren Studien hätte folgen müssen. Die Sächsische Verfassung gebietet zudem keinen \nvollkommenen Schutz vor jeglicher mit einem Schulbesuch einhergehender Gesund-\nheitsgefahr. Dies gilt umso mehr, als ein gewisses Infektionsrisiko mit dem neuartigen \nCoronavirus derzeit zum allgemeinen Lebensrisiko gehört, von dem auch der Be-\nschwerdeführer nicht vollständig ausgenommen werden kann (vgl. in dieser Richtung \nBVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2020 – 2 BvR 483/20 – juris Rn. 9, zur Teilnahme an \nStrafverhandlungen). \n \nSoweit der Beschwerdeführer der Sache nach begehrt, die Einhaltung der Abstandsre-\ngel von 1,5 Meter (§ 2 Abs. 2 SächsCoronaSchutzVO vom 10. November 2020) aus-\nnahmslos im gesamten Schulgebäude und auf dem gesamten Schulgelände zu fordern, \nlegt er auch nicht dar, warum der Verordnungsgeber nur auf diese Weise seiner \nSchutzpflicht aus Art. 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerf nachkommen kann. Er verkennt zu-\ndem, dass der Verordnungsgeber zur Durchsetzung der gegenüber den Schülern und \ndem Lehrpersonal bestehenden Schutzpflichten unter anderem durch die Allgemein-\nverfügung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen \nZusammenhalt zur Regelung des Betriebs von Einrichtungen der Kindertagesbetreu-\nung, von Schulen und Schulinternaten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der \nSARS-CoV-2-Pandemie vom 13. August 2020 (zuletzt in der ab 5. November 2020 \ngeltenden konsolidierten Fassung) ein detailliertes Maßnahmenbündel ergriffen hat, \nmit dem der Gefahr einer Infektion unter den Schülern oder von Dritten, insbesondere \ndes Lehrpersonals, vorgebeugt und die Infektionsgefahr vermindert werden soll. Nach \nZiffer 2.10 dieser Allgemeinverfügung sind Schulen über die dort bereits geregelten \nSchutzmaßnahmen hinaus verpflichtet, einen Hygieneplan zu erlassen, der auf dem \naktuellen „Rahmenhygieneplan gemäß § 36 des Infektionsschutzgesetzes für Schulen \nund sonstige Ausbildungseinrichtungen“ beruht und den Besonderheiten der konkreten \nEinrichtung Rechnung tragen muss. Der Verordnungsgeber sieht es offenkundig als \nvertretbar an, an Schulen auf den Mindestabstand zwischen den Schülern zu verzich-\nten. Hiermit setzt sich der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung nicht nä-\nher auseinander. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n\n \n8\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488021","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-202-iv-20-hs","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 93","ref_norm":"93","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488021","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488021","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-202-iv-20-hs","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488021","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.859132+00:00"}}