{"status":"available","doknr":"OLD488020","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 198-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 198-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \ndes Herrn S., \n \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nRechtsanwalt Curt-Matthias Engel, Otto-Schill-Straße 7, \n04109 Leipzig, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit seiner am Montag, den 2. November 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaa-\ntes Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen \ndie Beschlüsse des Landgerichts Dresden vom 26. August und 4. September 2020 (jeweils \n1 Ks 424 Js 3236/15) sowie die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. und \n26. Oktober 2020 (jeweils 1 Ws 251/20). \n \nDer Beschwerdeführer ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. \nDie Staatsanwaltschaft Dresden (424 Js 3236/15) führte seit dem Jahr 2015 gegen ihn und \neine größere Zahl weiterer Beschuldigter ein Ermittlungsverfahren wegen u.a. versuchten \nTotschlags, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Bildung einer kriminellen \nVereinigung. Er wurde in dieser Sache zunächst am 30. September 2015 vorläufig festge-\nnommen und befand sich aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 1. Oktober \n2015 (272 Gs 3673/15) bis zu dessen Aufhebung am 8. Oktober 2015 in Untersuchungshaft. \nAm 2. November 2016 wurde er erneut festgenommen und befindet sich seither ununterbro-\nchen in Untersuchungshaft – zunächst aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden \nvom 26. September 2016 (272 Gs 3631/16), seit dem 21. März 2017 aufgrund des Haftbefehls \ndes Amtsgerichts Dresden vom selben Tag (272 Gs 768/17). \n \nAm 20. April 2017 erhob die Staatsanwaltschaft Dresden gegen den Beschwerdeführer sowie \nvier weitere Mitbeschuldigte Anklage zum Landgericht Dresden – Schwurgerichtskammer. In \nder Anklage wurde dem Beschwerdeführer versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefährli-\ncher Körperverletzung in zwei Fällen in Tatmehrheit mit schwerer räuberischer Erpressung in \nneun Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, in drei Fällen in Tat-\neinheit mit gefährlicher Körperverletzung, in Tatmehrheit mit versuchter schwerer räuberi-\nscher Erpressung in fünf Fällen in Tatmehrheit mit Bedrohung in Tatmehrheit mit Besitz einer \nverbotenen Waffe in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in Tatein-\nheit mit Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Last gelegt. Mit Beschlüssen vom 8. Mai \n2017 (1 Ws 87/17, 1 Ws 88/17, 1 Ws 89/17) und 17. August 2017 (1 Ws 198/17, 1 Ws \n199/17, 1 Ws 200/17) ordnete das Oberlandesgericht Dresden jeweils die Fortdauer der Un-\ntersuchungshaft an. Durch Beschluss vom 11. September 2017 wurde der Verfahrensbevoll-\nmächtigte des Beschwerdeführers als zweiter Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Beschluss \ndes Landgerichts vom 18. September 2017 wurde die Anklage zur Hauptverhandlung zuge-\nlassen, der Haftbefehl des Amtsgericht Dresden vom 21. März 2017 aus den Gründen seines \nErlasses aufrechterhalten und die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Zugleich wur-\nden mit Verfügung vom 18. September 2017 zunächst 15 Verhandlungstage für den Zeitraum \n16. Oktober 2017 bis 20. Dezember 2017 anberaumt mit der Maßgabe, dass an den gleichen \nWochentagen (Montag und Mittwoch) weiterverhandelt werde, wenn bis dahin das Verfahren \nnoch nicht beendet sei. \n \n\n \n3\nDie Hauptverhandlung fand im Zeitraum vom 16. Oktober 2017 bis zum 26. August 2020 an \ninsgesamt 152 Verhandlungstagen statt. Mit Urteil vom 26. August 2020 verurteilte das \nLandgericht Dresden den Beschwerdeführer wegen besonders schwerer räuberischer Erpres-\nsung, schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vor-\nsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr zur Herbeiführung eines Unglücksfal-\nles in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, versuchter schwerer räuberischer Erpres-\nsung und versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Gesamtfreiheits-\nstrafe von acht Jahren und neun Monaten. Mit Beschluss vom gleichen Tag ordnete das \nLandgericht die Haftfortdauer an. \n \nGegen das Urteil legte der Beschwerdeführer unter dem 2. September 2020 Revision ein; zu-\ngleich erhob er erstmals Haftbeschwerde. Diese begründete er insbesondere mit folgenden \nErwägungen: Es könne dahinstehen, dass der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfreiheitsstra-\nfe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt worden sei. Gegen den weiteren Vollzug der \nUntersuchungshaft sprächen sowohl formale als auch materielle Gründe. Im Verlauf der \nHauptverhandlung sei eine Vielzahl der ursprünglichen Tatvorwürfe nach den §§ 154, 154a \nStPO aus dem Verfahren ausgeschieden worden. Diese Tatvorwürfe könnten damit nicht \nmehr zur Begründung der Haftentscheidung herangezogen werden. Im Übrigen habe sich der \nBeschwerdeführer umfassend zu den gegen ihn erhobenen Tatvorwürfen erklärt und eingelas-\nsen. (Spätestens) nach der Urteilsverkündung seien alle Haftgründe weggefallen, insbesonde-\nre der Haftgrund des § 112 Abs. 3 StPO. Anhaltspunkte oder gar Feststellungen, dass be-\nstimmte Tatsachen für das Vorliegen einer Flucht- oder Verdunklungsgefahr vorlägen, be-\nstünden nicht. Eine konkrete Betrachtung und Verhältnismäßigkeitsabwägung sei unterblie-\nben. Zu beachten sei, dass sich der Beschwerdeführer erstmals in seinem Leben seit weit mehr \nals 45 Monaten in Untersuchungshaft befinde. Seine Familie habe sich eine stabile Existenz in \nD. aufgebaut; seine Ehefrau gehe einer geregelten Arbeitstätigkeit nach und seine Kinder be-\nsuchten eine Sportschule. Auch wegen seiner Verfolgung in Tschetschenien sehe er seine per-\nsönliche und berufliche Zukunft im Bundesgebiet. Ferner könne das Urteil keinen Bestand \nhaben, weil es nicht frei von Rechtsfehlern sei. Im Übrigen bestünden Bedenken gegen die \nAnordnung der Haftfortdauer im Hinblick auf die Dauer des Verfahrens, insbesondere wegen \nder (zu geringen) Verhandlungsdichte. Bestehende zeitliche Belastungen der Gerichte bei der \nRealisierung derartiger Strafverfahren könnten nicht zu Lasten des Beschwerdeführers gehen. \nIm Vertrauen auf die verfassungsgemäße Gewährung von Prozessgrundrechten habe der Be-\nschwerdeführer alle ihm gebotenen rechtlichen Möglichkeiten genutzt, um sich aktiv gegen \nden Tatvorwurf und seine Inhaftierung zur Wehr zu setzen. \n \nDas Landgericht half mit dem Beschluss vom 4. September 2020 der Beschwerde nicht ab. Im \nRahmen der Begründung machte es u.a. umfangreiche Ausführungen zu den Feststellungen, \ndie Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers gewesen waren. Ferner führte das \nLandgericht näher aus, dass auch in Ansehung der zwischenzeitlich verbüßten Untersu-\nchungshaft bei Würdigung aller insoweit bedeutsamen Umstände die Haftgründe der Flucht- \nund Verdunkelungsgefahr fortbestünden. Die Fortdauer der Untersuchungshaft sei auch nicht \nunverhältnismäßig, insbesondere sei das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden. Die \nStrafkammer habe seit Beginn der Hauptverhandlung am 16. Oktober 2017 bis zur Urteilver-\n\n \n4\nkündung an insgesamt 152 Tagen verhandelt. Unterbrechungen seien urlaubsbedingt erforder-\nlich gewesen, wobei im Hinblick auf die insgesamt zehn Verteidiger auf die Schulferien in \nunterschiedlichen Bundesländern habe Rücksicht genommen werden müssen. Weitere Unter-\nbrechungen seien insbesondere aufgrund des Gesundheitszustandes des Mitangeklagten Z. \nveranlasst gewesen. Eine Abtrennung des Verfahrens wäre schon im Hinblick auf die auch \ndiesem unterstellte Bandenmitgliedschaft nicht angezeigt gewesen. Zudem habe auch der \nVorwurf der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung im Raum gestanden; insoweit \nsei erst am 18. Mai 2020 eine Verfahrensbeschränkung erfolgt. Im Übrigen beruhe die Ge-\nsamtdauer des Verfahrens im Wesentlichen auf einem Verteidigerverhalten, welches zu einer \nerheblichen Verlängerung des objektiv erforderlichen Verhandlungszeitraums geführt habe. \nHierzu verweist das Landgericht als Beispiel auf eine Vielzahl wegen Prozessverschleppung \nabgelehnter Beweisanträge. Das Oberlandesgericht Dresden habe bereits in seinem Beschluss \nvom 2. Mai 2019, mit welchem eine Haftbeschwerde des Mitangeklagten U. verworfen wor-\nden sei, angemerkt, dass das Prozessverhalten „teilweise an Rechtsmissbrauch“ grenze. Ein \nsolcher wäre indes nicht einmal Voraussetzung für die Berücksichtigung des Verteidigerver-\nhaltens im Rahmen der Gesamtabwägung, ob die mehrere Jahre andauernde Untersuchungs-\nhaft noch verhältnismäßig ist. \n \nAuf die dem Beschwerdeführer am 17. September 2020 übermittelte Stellungnahme der \nStaatsanwaltschaft vom 4. September 2020 sowie die Anträge der Generalstaatsanwaltschaft \nDresden vom 15. September 2020 nahm der Beschwerdeführer unter dem 24. September 2020 \nStellung. \n \nMit dem angegriffenen Beschluss vom 1. Oktober 2020 verwarf das Oberlandesgericht Dres-\nden die Beschwerde gegen den Haftfortdauerbeschluss aus den zutreffenden und durch das \nBeschwerdevorbringen nicht entkräfteten Gründen der Nichtabhilfeentscheidung als unbe-\ngründet. Der dringende Tatverdacht hinsichtlich der Taten zu Ziffer 1, 3, 9, 20 und 22 des \nHaftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 21. März 2017 bestehe weiterhin. Bei Anwen-\ndung des anzulegenden Prüfungsmaßstabs werde die erforderliche Begründungstiefe jeden-\nfalls durch die Ausführungen in dem Nichtabhilfebeschluss vom 4. September 2020 erreicht. \nDas Landgericht habe hier in ausreichender Weise dargelegt, dass die Ergebnisse der bisheri-\ngen Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung die Annahme eines dringenden Tatverdachts \ntrügen. Ebenfalls zutreffend habe die Strafkammer in der Gesamtschau nach wie vor Flucht- \nals auch Verdunkelungsgefahr als Haftgründe gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 und 3 StPO ange-\nnommen. Das Landgericht habe den Beschwerdeführer am 26. August 2020 zu einer Gesamt-\nfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt, so dass sich – für den Fall der \nRechtskraft dieses Urteils – eine Straferwartung (unter Berücksichtigung der nach § 51 StGB \ngebotenen Anrechnung der vollstreckten Untersuchungshaft) von noch ca. vier Jahren und elf \nMonaten ergebe. Selbst unter Berücksichtigung einer möglichen Aussetzung des Strafrests \nnach § 57 Abs. 1 StGB verbliebe eine noch anstehende Mindeststrafzeit von einem Jahr und \nneun Monaten, die nach wie vor einen erheblichen Fluchtanreiz darstelle. Hinzu komme, dass \nnach Mitteilung der Staatsanwaltschaft Dresden vom 4. September 2020 gegen den Be-\nschwerdeführer ein weiteres Strafverfahren anhängig sei (424 Js 45991/17), in welchem dem \nBeschwerdeführer weitere Taten schwerer räuberischer Erpressung vorgeworfen würden und \n\n \n5\ner auch hier im Falle einer Verurteilung mit einer langjährigen Freiheitsstrafe zu rechnen ha-\nbe, wodurch der bestehende Fluchtanreiz weiter erhöht werde. Die bestehenden privaten und \nsozialen Bindungen des Beschwerdeführers reichten demgegenüber nicht aus, diesem hohen \nFluchtanreiz entgegenzuwirken. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer nach dem Ergeb-\nnis der landgerichtlichen Beweisaufnahme in länderübergreifende Strukturen eingebunden \nsei, in die er jederzeit unterzutauchen in der Lage sei. Damit sei die konkrete Gefahr, dass sich \nder Beschwerdeführer, auf freiem Fuß belassen, dem weiteren Verfahren – gegebenenfalls \nauch unter Zurücklassung seiner Familie – entziehen werde, begründet. Mildere Mittel reich-\nten nicht aus, um dieser Gefahr entgegenzuwirken. Darüber hinaus bestehe der Haftgrund der \nVerdunkelungsgefahr fort. Es bestehe die hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdefüh-\nrer weiterhin versuchen werde, die Ermittlung der Wahrheit zu erschweren, vor allem indem \ner auf Zeugen in unlauterer Weise einwirken werde. Das von der Kammer in dem Nichtabhil-\nfebeschluss diesbezüglich dargelegte Prozessverhalten des Beschwerdeführers erscheine \nsymptomatisch für das gesamte auf Einschüchterung angelegte Verhalten (auch) des Be-\nschwerdeführers. Darüber hinaus sei der Beschwerdeführer auch in der Untersuchungshaft \nauffällig geworden. So seien bei ihm am 25. November 2019 im Haftraum ein Mobiltelefon, \neine SIM-Karte und ein Ladekabel, versteckt in Deorollern aufgefunden worden. Die Fort-\ndauer der nunmehr annähernd vier Jahre andauernden Untersuchungshaft sei bei Berücksich-\ntigung und Abwägung der gegebenen Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens noch ver-\nhältnismäßig. Das Verfahren sei – wie der Senat bereits in seinem Haftfortdauerbeschluss \nvom 17. August 2018 [richtig: 2017] (1 Ws 198/17), auf den Bezug genommen werde, festge-\nstellt habe – bis zum Beginn der Hauptverhandlung ausreichend zügig geführt worden. Der \nFortdauer der Untersuchungshaft stehe auch der Verlauf der Hauptverhandlung nicht entge-\ngen. Dieser lasse keine der Justiz anzulastenden Verzögerungen erkennen. Die Einschätzung \ndes Landgerichts in dessen Nichtabhilfebeschluss und insbesondere in der Verfügung vom \n20. Juli 2020, wonach die Gesamtdauer der Verhandlung maßgeblich auf erheblichen Verfah-\nrensverzögerungen wegen des Verteidigerverhaltens beruht habe und die Beweisaufnahme in \ngroßem Umfang weit überwiegend der Bearbeitung von Beweisbegehren der Verteidiger ge-\ndient habe, die in der überwiegenden Anzahl der Fälle der Prozessverschleppung gedient hät-\nten, sei nachvollziehbar. Danach beruhe der konkrete Verlauf der Hauptverhandlung mit ins-\ngesamt 152 Sitzungstagen maßgeblich auf dem Prozessverhalten der Angeklagten und ihrer \nVerteidiger. Dies sei bei der Prüfung der Fortdauer der Untersuchungshaft zu berücksichtigen, \nohne dass es in diesem Zusammenhang maßgeblich darauf ankomme, ob es sich um sachdien-\nliches Verteidigungsverhalten handele oder dessen Grenzen überschritten seien. Tragfähige \nGründe, die dieser vom Landgericht dargelegten Einschätzung des Prozessverlaufs entgegen-\nstünden, habe die Beschwerde nicht aufgezeigt, sondern lediglich in eher pauschaler Form die \nnach Auffassung des Beschwerdeführers den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit wider-\nsprechende Dauer der Hauptverhandlung gerügt sowie – lediglich für das Revisionsverfahren \nmöglicherweise relevante – Verfahrensfehler bemängelt. Konkrete Gesichtspunkte, die die \nAnnahme von zur Aufhebung des Haftbefehls nötigenden Verstößen gegen das Beschleuni-\ngungsgebot rechtfertigen könnten, seien der Beschwerdeschrift indes nicht zu entnehmen. \n \nHierauf erwiderte der Beschwerdeführer unter dem 5. Oktober 2020 mit einer Gegenvorstel-\nlung und erhob zugleich die Anhörungsrüge. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Ok-\n\n \n6\ntober 2020 verwarf das Oberlandesgericht die Gegenvorstellung als unzulässig und die Anhö-\nrungsrüge als unbegründet. \n \nDer Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Freiheitsgrundrechts (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 17 SächsVerf) und des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren sowie die \nGewährung rechtlichen Gehörs (Art. 78 SächsVerf). \nDie angefochtenen Beschlüsse entsprächen in den Ausführungen zur Abwägung zwischen \ndem Freiheitsgrundrecht des Beschwerdeführers und dem Strafverfolgungsinteresse sowie zur \nVerhältnismäßigkeit einschließlich des Beschleunigungsgebots nicht den grundrechtlichen \nAnforderungen, die mit Blick auf die über zwei Jahre andauernde Untersuchungshaft nach \nInhalt und Umfang an die Begründung einer Haftfortdauerentscheidung zu stellen seien. Die \nAusführungen beschränkten sich auf den haltlosen und zum Teil unsachlichen Versuch, die \nberufliche Einbindung und Belastung der Verteidiger des Beschwerdeführers sowie das Ver-\nteidigungsverhalten pauschal für die unzureichende Verhandlungsdichte verantwortlich zu \nmachen. Die eigene zeitliche Belastung der Kammer wegen anderer Hauptverhandlungen, \naber auch der Notwendigkeit der Zeiten der Erholung und urlaubsbedingten Abwesenheit \nwürden ebenso ausgeblendet wie die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen und \nVerhinderungen der Mitangeklagten, die seit Beginn der Hauptverhandlung deren Ablauf ver-\nzögert hätten. Weshalb hier keine Abtrennung des Verfahrens gegen die gesundheitlich beein-\nträchtigten Mitangeklagten erfolgt sei, werde ebenso wie die tatsächliche („Netto“-) Verhand-\nlungszeit an den einzelnen Hauptverhandlungsterminen bewusst verschwiegen. Das Landge-\nricht umgehe in seinem Nichtabhilfebeschluss vollständig die beanstandete ausgebliebene \nDarstellung von Terminierungsbemühungen. Es werde nicht einmal das „ursprüngliche“ Be-\nweisprogramm und die unzureichende Terminplanung zu Beginn der Hauptverhandlung of-\nfengelegt. Aufgrund des Umfangs der Anklageschrift und der Vielzahl der benannten Zeugen \nhätte die Hauptverhandlung nur bei einer Verständigung innerhalb von 15 Hauptverhand-\nlungstagen abgeschlossen werden können. Das Landgericht verkenne, dass es hinsichtlich des \nBeschleunigungsgrundsatzes darauf ankomme, ob nach Eröffnung der Hauptverhandlung alle \nMaßnahmen ergriffen würden, um dem Freiheitsrecht trotz unerwarteter Hürden zu entspre-\nchen. Inwiefern die Strafkammer versucht habe, derartige Maßnahmen zu ergreifen, lasse sich \nder Begründung des Beschlusses vom 4. September 2020 nicht entnehmen. Auch bleibe un-\nbeachtet, dass die Verteidigung des Beschwerdeführers durch eine Doppelvertretung sicher-\ngestellt gewesen sei, so dass die „starke“ Eingebundenheit des Verfahrensbevollmächtigten \ndes Beschwerdeführers in andere Verfahren bei der Terminierung nicht herausragend zu be-\nrücksichtigen gewesen sei. Es werde auch nicht dargestellt, weshalb hier die Bestellung eines \nweiteren Pflichtverteidigers aufgrund des Umfangs des Verfahrens und des damit einherge-\nhenden Arbeitsaufwands einer Einarbeitung nicht förderlich gewesen wäre. Das Verteidi-\ngungsverhalten in einem komplexen Strafverfahren mit schwerwiegenden Tatvorwürfen und \nFolgen für den Angeklagten und seine Familie könne nur die Anzahl der benötigten Haupt-\nverhandlungstage und deren Dauer rechtfertigen, nicht jedoch das Unterlassen einer dichteren \nTerminierung. \nAuch das Oberlandesgericht trage dem Gewicht des Freiheitsanspruchs des Beschwerdefüh-\nrers nicht hinreichend Rechnung. Land- und Oberlandesgericht hätten es unterlassen, sich in \nden angefochtenen Entscheidungen mit sämtlichen bekannt gewordenen Tatsachen, die gegen \n\n \n7\ndie Annahme des Grundes der Fluchtgefahr sprächen, auseinanderzusetzen. Ferner sei wäh-\nrend der Hauptverhandlung die Anzahl der Verhandlungstage unzureichend gewesen. Bei den \nam Ende noch verbliebenen Tatvorwürfen müsse eine konkrete Prüfung der Verletzung des \nBeschleunigungsgebotes erfolgen, insbesondere wenn es erkennbar aufgrund vermeidbarer \nFehler der Justizorgane zu erheblichen Verfahrensverzögerungen gekommen sei. Die in den \nangefochtenen Entscheidungen herangezogenen Argumente seien unzureichend. Aufgrund \nder fehlenden Feststellungen zum tatsächlichen Ablauf der Hauptverhandlung und der tat-\nsächlichen Zeitdauer der einzelnen Verhandlungstermine habe es seitens des Oberlandesge-\nrichts umfassenderer Ausführungen zur Einhaltung des Beschleunigungsgebots bedurft. Je-\ndenfalls sei der Anspruch auf ein zügiges Verfahren aus Art. 78 Abs. 3 SächsVerf verletzt, \nwelcher nicht schon durch seinen Anspruch im Wege der Spezialität aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 \nSächsVerf verdrängt werde. Aus beiden Vorschriften ergäben sich strenge Maßstäbe an das \nBeschleunigungsgebot. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde ist unzulässig. \n1. Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom \n26. Oktober 2020 über die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge wendet, folgt die Unzu-\nlässigkeit schon daraus, dass derartige Beschlüsse mit einer Verfassungsbeschwerde nicht \nangreifbar sind, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine \nbereits durch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs \ndurch die unterbliebene fachgerichtliche „Selbstkorrektur“ fortbestehen lassen (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 26. März 2015 – Vf. 55-IV-14; Beschluss vom 15. Novem-\nber 2013 – Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; st. Rspr.). \n \n2. Im Übrigen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Begründunganforderungen aus \nArt. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). \n \n\n \n8\nb) Diesen Anforderungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Der Beschwerdefüh-\nrer hat die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung durch die angefochtenen Ent-\nscheidungen nicht hinreichend dargelegt. \n \naa) Die Beschwerdebegründung zeigt nicht auf, worin ein möglicher Verstoß gegen die in \nArt. 78 SächsVerf bezeichneten Grundrechte bestehen sollte, sondern erschöpft sich in \nder bloßen Behauptung einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör so-\nwie des Rechts auf ein faires und zügiges Verfahren. Im Übrigen trägt er weder vor, \ndass er gemäß §§ 198, 199, 200 GVG nach einer Verzögerungsrüge eine Klage zum \nOberlandesgericht Dresden wegen unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens \nerhoben hätte, noch zeigt er auf, weshalb die Voraussetzungen von § 27 Abs. 2 Satz 2 \nSächsVerfGHG erfüllt sein sollten (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). \n \nbb) Auch die Möglichkeit einer Verletzung seines Freiheitsgrundrechtes (Art. 16 Abs. 1 \nSatz 2, Art. 17 SächsVerf) durch die angegriffenen Maßnahmen legt der Beschwerde-\nführer nicht hinreichend dar. \n \n(1) Art. 16 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf garantiert die Freiheit der Person. In dem Freiheits-\ngrundrecht ist das in Haftsachen geltende verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot \nangelegt. Daher ist der Freiheitsanspruch des noch nicht verurteilten Beschuldigten \nden vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlichen und zweckmäßigen Frei-\nheitsbeschränkungen ständig als Korrektiv entgegenzuhalten (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom \n12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; st. Rspr.). Das Beschleunigungsgebot ver-\nlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumut-\nbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen \nSchnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Be-\nschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen. Kommt es zu von dem Beschuldig-\nten nicht zu vertretenden, sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren erheb-\nlichen Verfahrensverzögerungen, steht dies regelmäßig einer weiteren Aufrechterhal-\ntung der Untersuchungshaft entgegen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – \nVf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-\nIV-19 [HS]; Beschluss vom 25. Oktober 2019 – Vf. 100-IV-19 [HS]/Vf. 101-IV-19 \n[e.A.]; st. Rspr.). \n \nDas Beschleunigungsgebot verliert seine Bedeutung auch nicht durch den Erlass des \nerstinstanzlichen Urteils. Es gilt für das gesamte Strafverfahren und ist auch im \nRechtsmittelverfahren bei der Prüfung der Anordnung der Fortdauer von Untersu-\nchungshaft zu beachten (SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 – Vf. 60-IV-06 \n[HS]/Vf. 61-IV-06 [e.A.]; vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010 – 2 BvR \n1113/10 – juris Rn. 22; Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris Rn. 22; \nBeschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 32). Allerdings vergrößert \nsich mit der Verurteilung auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil auf-\ngrund der gerichtlich durchgeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat \n\n \n9\ndurch den Verurteilten als erwiesen angesehen worden ist. Der Umstand, dass das Ur-\nteil noch nicht rechtskräftig ist, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Einlegung \ndes Rechtsmittels hindert lediglich die Vollstreckung der durch das angegriffene Urteil \nausgesprochenen Sanktion bis zur Überprüfung durch das nächsthöhere Gericht. Sie \nbeseitigt indessen nicht die Existenz des angegriffenen Urteils und damit den Um-\nstand, dass auf der Grundlage eines gerichtlichen Verfahrens bereits ein Schuldnach-\nweis gelungen ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 BvR 388/09 – juris \nRn. 23; Beschluss vom 11. Juni 2008 – 2 BvR 806/08 – juris Rn. 37). \n \nMit zunehmender Dauer der Untersuchungshaft sind dabei höhere Anforderungen an \ndas Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes für deren Aufrechterhaltung zu stellen. \nEntsprechend dem Gewicht der zu ahndenden Straftat können zwar kleinere Verfah-\nrensverzögerungen der Fortdauer der Untersuchungshaft nicht entgegenstehen. Jedoch \nvermag allein die Schwere der Tat und die sich daraus ergebende Straferwartung bei \nerheblichen, vermeidbaren und dem Staat zuzurechnenden Verfahrensverzögerungen \nnicht zur Rechtfertigung einer ohnehin schon lang andauernden Untersuchungshaft zu \ndienen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 \n[e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch \nBVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 44). \n \nAufgrund der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts der Freiheit der Person muss \nauch das Verfahren der Haftprüfung und Haftbeschwerde so ausgestaltet sein, dass \nnicht die Gefahr einer Entwertung der materiellen Grundrechtsposition besteht \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Im Grundsatz ha-\nben sich die mit Haftsachen betrauten Gerichte deshalb mit den einzelnen Vorausset-\nzungen der Haftfortdauer eingehend auseinanderzusetzen und diese auf hinreichend \ngesicherter Tatsachenbasis zu begründen. Dies erfordert aktuelle Ausführungen zu \ndem weiteren Vorliegen der Voraussetzungen der Untersuchungshaft, zur Abwägung \nzwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinte-\nresse der Allgemeinheit sowie zur Frage der Verhältnismäßigkeit (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. 71-IV-18 [e.A.] m.w.N.; vgl. \nauch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR 2429/18 – juris Rn. 60). Zu be-\nrücksichtigen sind dabei auch die voraussichtliche Gesamtdauer des Verfahrens, die \nfür den Fall einer Verurteilung konkret im Raum stehende Straferwartung und das hy-\npothetische Ende einer möglicherweise zu verhängenden Freiheitsstrafe sowie Verzö-\ngerungen des Verfahrens (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 \n[HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] \nm.w.N.). Die Ausführungen müssen in Inhalt und Umfang eine Überprüfung des Ab-\nwägungsergebnisses am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht nur für den Be-\ntroffenen selbst, sondern auch für das die Anordnung treffende Fachgericht im Rah-\nmen einer Eigenkontrolle gewährleisten; sie müssen in sich schlüssig und nachvoll-\nziehbar sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-\nIV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). \n\n \n10\n \nIm Rahmen der von den Fachgerichten vorzunehmenden Abwägung zwischen dem \nFreiheitsanspruch und dem Strafverfolgungsinteresse kommt es auf die durch objekti-\nve Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an. Insofern sind in ers-\nter Linie die Komplexität der einzelnen Rechtssache, die Vielzahl der beteiligten Per-\nsonen und das Verhalten der Verteidigung von Bedeutung (SächsVerfGH, Beschluss \nvom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. De-\nzember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 \n[HS]/Vf. 72-IV-15 [e.A.]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]; \nvgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 2014 – 2 BvR 2248/13 u.a. – juris \nRn. 37). Dabei kann die Wahrnehmung von Verteidigungsrechten ihrer konkreten \nAusprägung nach den gerichtlichen und behördlichen Beschleunigungsanstrengungen \nrechtlich oder auch tatsächlich unausweichliche Grenzen setzen, auch wenn die Justiz \nhierauf – wie vom Beschleunigungsgebot gefordert – zur Vermeidung von Verzöge-\nrungen in adäquater Weise reagiert. Faktische Einschränkungen bezüglich der zumut-\nbaren Mittel, die den Strafverfolgungsbehörden und den Strafgerichten im Einzelfall \nzur Beschleunigung des Verfahrens konkret zur Verfügung stehen, können darüber \nhinaus auch eine trotz angemessener gerichtlicher Reaktion unvermeidbare Folge ei-\nnes Verhaltens von Verfahrensbeteiligten sein (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. De-\nzember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 3. Dezember 2015 – \nVf. 135-IV-15 [HS]). \n \nFerner spielt die Anzahl, Dauer und Dichte der terminierten und durchgeführten \nHauptverhandlungstermine eine Rolle (SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember \n2019 – Vf. 110-IV-19 [HS]; Beschluss vom 30. August 2018 – Vf. 70-IV-18 [HS]/Vf. \n71-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf. 72-IV-15 \n[e.A.] m.w.N.). Bei absehbar umfangreicheren Verfahren ist stets eine vorausschauen-\nde, auch größere Zeiträume umgreifende Hauptverhandlung mit regelmäßig mehr als \neinem durchschnittlichen Hauptverhandlungstag pro Woche notwendig, wobei sich die \nAnforderungen an die Terminierungsdichte mit zunehmender Untersuchungshaft noch \nintensivieren können (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. \n110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2019 – 2 BvR \n2429/18 – juris Rn. 57; Beschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris \nRn. 52;). \n \nWann das bloße Fehlen von Ausführungen zur Abwägung zwischen dem Freiheitsan-\nspruch des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit einen \nVerstoß gegen das Freiheitsgrundrecht zur Folge hat, hängt von der jeweiligen Sach-\nlage im Einzelfall ab. Einerseits wird eine Begründung zur Wahrung des Beschleuni-\ngungsgebots bei noch kurzer Dauer der Untersuchungshaft meist nicht geboten sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.). Insbesondere be-\ndarf es keiner Begründung, wenn die Nachrangigkeit des Freiheitsanspruchs offen zu-\ntage liegt und sich daher von selbst versteht (SächsVerfGH, Beschluss vom 18. Mai \n\n \n11\n2017 – Vf. 73-IV-17 m.w.N.). Andererseits ist eine näher begründete Abwägung in al-\nler Regel bei einer mehr als sechsmonatigen Untersuchungshaft erforderlich, wenn \nAnhaltspunkte für eine erhebliche, vermeidbare und dem Staat zurechenbare Verfah-\nrensverzögerung bestehen (SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 \n[HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; Beschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] \nm.w.N.). Der Vollzug der Untersuchungshaft von mehr als einem Jahr bis zu dem Er-\nlass des Urteils wird nur in ganz besonderen Ausnahmefällen zu rechtfertigen sein \n(SächsVerfGH, Beschluss vom 6. Mai 2020 – Vf. 47-IV-20 [HS]/Vf. 48-IV-20 [e.A.]; \nBeschluss vom 12. Dezember 2019 – Vf. 110-IV-19 [HS] m.w.N.; vgl. auch BVerfG, \nBeschluss vom 23. Januar 2008 – 2 BvR 2652/07 – juris Rn. 45). \n \n(2) Eine mögliche Verletzung des Freiheitsgrundrechts ist dem Beschwerdevorbringen \nnicht zu entnehmen, soweit der Beschwerdeführer die Begründungstiefe der Entschei-\ndungen mit der Rüge angreift, die Ausführungen zu den Haftgründen seien unzu-\nreichend. \n \nLand- und Oberlandesgericht haben sich in den angefochtenen Entscheidungen vom \n4. September und 1. Oktober 2020 mit den Haftgründen der Fluchtgefahr und der Ver-\ndunkelungsgefahr anhand der aktuellen Tatsachenbasis sowie der einfach-rechtlichen \nMaßstäbe auseinandergesetzt. Sie haben beide mit eingehenden Ausführungen nach-\nvollziehbar bejaht. Der Vortrag des Beschwerdeführers erschöpft sich demgegenüber \nin der pauschalen Behauptung, die Gerichte hätten sich nicht mit sämtlichen bekannt \ngewordenen Tatsachen, die gegen die Annahme des Haftgrundes der Fluchtgefahr \nsprächen, auseinandergesetzt. Mit den tragenden gerichtlichen Erwägungen setzt er \nsich hingegen nicht auseinander. Verfassungsrechtlich erhebliche Begründungsdefizite \nhat er damit nicht aufgezeigt. \n \n(3) Das Beschwerdevorbringen lässt ebenfalls nicht erkennen, weshalb die Annahme des \ndringenden Tatverdachts verfassungsrechtlich zu beanstanden sein könnte. Zwar ist \nzutreffend vom Beschwerdeführer dargelegt worden, dass der angefochtene Haftfort-\ndauerbeschluss des Landgerichts vom 26. August 2020, der zur Begründung lediglich \nauf die Gründe des Erlasses des Haftbefehls des Amtsgerichts Dresden vom 21. März \n2017 „nach Maßgabe des heutigen Urteils“ verweist, nicht ausdrücklich in den Blick \nnimmt, dass ein Teil der zunächst erhobenen Tatvorwürfe – u.a. wegen Verfahrensbe-\nschränkungen gemäß §§ 154, 154a StPO – nicht zu einer Verurteilung führte. Hier-\ndurch wird jedoch kein verfassungsrechtlich bedeutsamer Begründungsmangel zum \nNachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt. Denn in dem Nichtabhilfebeschluss vom \n4. September 2020 begründet das Landgericht das Bestehen eines die Haftfortdauer \nrechtfertigenden dringenden Tatverdachts ausdrücklich bezogen auf die abgeurteilten \nTaten und dabei eingehend unter Bezugnahme auf die Ergebnisse der durchgeführten \nBeweisaufnahme. Dies wird vom Oberlandesgericht aufgegriffen und gewürdigt. Den \nAusführungen des Beschwerdeführers lässt sich nicht entnehmen, dass die hierbei von \nden Gerichten zu Grunde gelegten tatsächlichen Feststellungen die Bedeutung und \nTragweite des Freiheitsgrundrechts verkannt haben oder willkürlich getroffen sein \n\n \n12\nkönnten (vgl. zum Prüfungsmaßstab: SächsVerfGH, Beschluss vom 26. Februar 2015 \n– Vf. 13-IV-15 [HS]/Vf. 14-IV-15 [e.A.]). \n \n(4) Schließlich hat der Beschwerdeführer auch eine mögliche Verletzung des Freiheits-\ngrundrechts nicht hinreichend dargelegt, soweit er die Begründungstiefe der Entschei-\ndungen mit der Rüge angreift, die Ausführungen zur Verhältnismäßigkeit seien unzu-\nreichend. \n \nDurch Urteil vom 26. August 2020 wurde der Beschwerdeführer zu einer Gesamtfrei-\nheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit der Verurteilung vergrö-\nßert sich auch das Gewicht des staatlichen Strafanspruchs, weil auf Grund der durch-\ngeführten Beweisaufnahme die Begehung einer Straftat durch den Verurteilten als er-\nwiesen angesehen worden ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht nehmen zu-\ndem das unter Beachtung von § 51 StGB und ggf. § 57 StGB zu prognostizierende hy-\npothetische Ende der erstinstanzlich ausgeurteilten Gesamtfreiheitsstrafe ausdrücklich \nin den Blick. Hiermit setzt sich das Beschwerdevorbringen schon nicht auseinander. \nDer Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, dass die beanstandeten Entscheidungen \nder gebotenen Begründungstiefe nicht genügen könnten, soweit eine Haftverschonung \ngemäß § 116 StPO als milderes Mittel ausgeschlossen wurde. Weshalb die gerichtlich \ndargelegten Umstände, die den Haftgrund der Fluchtgefahr tragen, es ihrer Natur nach \nnicht offensichtlich und sich von selbst verstehend erscheinen lassen sollten, dass mil-\ndere Mittel nicht geeignet sind, um der hierauf gründenden Fluchtgefahr und Verdunk-\nlungsgefahr entgegenzuwirken, lässt sich der Beschwerdeschrift nicht entnehmen (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 17. Juli 2015 – Vf. 71-IV-15 [HS]/Vf.72-IV-15 [e.A.]). \n \nEbenso wenig legt der Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Verletzung des vom \nFreiheitsgrundrecht erfassten Beschleunigungsgebots substantiiert dar. Wird das Vor-\nliegen von sachlich nicht zu rechtfertigenden und vermeidbaren Verfahrensverzöge-\nrungen geltend gemacht, muss sich dem Beschwerdevorbringen der konkrete Verfah-\nrensablauf in seinen unter Beschleunigungsgesichtspunkten wesentlichen Zügen aus \nsich heraus verständlich entnehmen lassen (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezem-\nber 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 19. September \n2007 – 2 BvR 1847/07 – juris Rn. 1). Der Verfassungsgerichtshof muss insbesondere \nin die Lage versetzt werden, den Grund für etwaige Verzögerungen auch im Span-\nnungsfeld zwischen Verteidigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen des \nGerichts sowie die verfassungsrechtliche Tragweite einer Ablehnung konkreter Be-\nschleunigungsbemühungsmaßnahmen durch den Grundrechtsberechtigten beurteilen \nzu können (SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 [HS]). \n \nDem genügt die Verfassungsbeschwerde nicht. Mit den Erwägungen des Oberlandes-\ngerichts zum Beschleunigungsgebot bis zum Beginn der Hauptverhandlung setzt sich \ndas Beschwerdevorbringen überhaupt nicht auseinander. Verstöße gegen den Be-\nschleunigungsgrundsatz nach Erlass des Urteils des Landgerichts Dresden vom \n26. August 2020 sind nicht ersichtlich und werden vom Beschwerdeführer auch nicht \nbehauptet. Soweit der Beschwerdeführer Verfahrensverzögerungen wegen der Dauer \n\n \n13\nder Hauptverhandlung geltend macht, legt er den relevanten Verfahrensablauf nicht \nsubstantiiert dar. Für die Prüfung des Beschleunigungsgebots wesentliche Aspekte des \nGangs der Hauptverhandlung und der Terminierung einschließlich der insoweit maß-\ngeblichen Ursachen werden in der Beschwerdeschrift nicht nachvollziehbar geschil-\ndert, sondern bleiben offen. Mit den Erwägungen des Landgerichts und des Oberlan-\ndesgerichts, wonach die Dauer der Beweisaufnahme hier im Wesentlichen auf der \nWahrnehmung von Verteidigungsrechten und der Erkrankung eines Mitangeklagten \nsowie urlaubsbedingten Unterbrechungen beruhe, setzt sich der Beschwerdeführer \nnicht hinreichend auseinander, sondern behauptet lediglich pauschal, im Zeitraum der \nHauptverhandlung seien zu wenige Verhandlungstage angesetzt worden. Soweit er \nhierbei beanstandet, die Terminierungsdichte im vorliegenden Verfahren genüge ob-\njektiv nicht den im Grundsatz verfassungsgerichtlich aufgestellten Anforderungen, \nlässt er im Unklaren, welche konkreten Ursachen im Spannungsfeld zwischen Vertei-\ndigungsverhalten und Beschleunigungsbemühungen hierfür ausschlaggebend gewesen \nwaren (vgl. dazu SächsVerfGH, Beschluss vom 3. Dezember 2015 – Vf. 135-IV-15 \n[HS]). Der Beschwerdeführer trägt namentlich nichts dazu vor, welche vom Landge-\nricht als Verhandlungstage vorgeschlagenen Termine seine Verteidiger wegen eigener \nVerhinderung abgelehnt haben. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488020","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-198-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 112","ref_norm":"112","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488020","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488020","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-198-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488020","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.826899+00:00"}}