{"status":"available","doknr":"OLD488019","ecli":null,"court":"Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen","senate":null,"decided":"2020-12-03","aktenzeichen":"Vf. 192-IV-20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Vf. 192-IV-20 \n \n \n \n \n \n \n \nDER VERFASSUNGSGERICHTSHOF \n \nDES FREISTAATES SACHSEN \n \nIM NAMEN DES VOLKES \n \n \nBeschluss \n \nIn dem Verfahren \nüber die Verfassungsbeschwerde \n \n \n \n \n1) des Herrn Dipl.-Ing. E., \n \n \n2) der Frau E., ebenda, \n \nVerfahrensbevollmächtigter: \nProf. Dr. iur. Alexander Haentjens, Rechtsanwälte Pfau & \nKollegen, Rudolf-Breitscheid-Str. 15, 09112 Chemnitz, \n \n \nhat der Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen durch den Präsidenten des Verfas-\nsungsgerichtshofes Matthias Grünberg, den Richter Uwe Berlit, die Richterinnen Simone \nHerberger, Elisa Hoven und die Richter Markus Jäger, Klaus Schurig, Stefan Ansgar Strewe, \nArnd Uhle und Andreas Wahl \n \n \nam 3. Dezember 2020 \n \n \nbeschlossen: \n \nDie Verfassungsbeschwerde wird verworfen. \n\n \n2\nG r ü n d e : \n \nI. \n \nMit ihrer am 29. Oktober 2020 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen ein-\ngegangenen Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen den Beschluss \ndes Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2020 (9 U 577/20), den Beschwerdefüh-\nrern nach eigenen Angaben zugegangen am 30. September 2020. \n \nIn dem der Verfassungsbeschwerde zugrunde liegenden Ausgangsverfahren begehren die Be-\nschwerdeführer die Zwangsvollstreckung gegen die Eheleute R. (künftig Kläger) aus einem \nUrteil des Landgerichts Chemnitz vom 22. August 2018 (4 O 1628/17). Einer Vollstreckungs-\nabwehrklage der Kläger gab das Landgericht Chemnitz mit Urteil vom 13. Februar 2020 (4 O \n1556/18) statt und erklärte die Zwangsvollstreckung für unzulässig. Die hiergegen eingelegte \nBerufung der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Dresden mit Beschluss vom \n24. August 2020 (9 U 577/20) gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurück. Die hiergegen erhobene An-\nhörungsrüge der Beschwerdeführer wies das Oberlandesgericht Dresden mit dem angefochte-\nnen Beschluss vom 28. September 2020 zurück. \n \nMit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung ihres An-\nspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 78 Abs. 2 SächsVerf), weil keine mündliche Verhandlung \nanberaumt worden sei. \n \nDas Staatsministerium der Justiz und für Demokratie, Europa und Gleichstellung hat Gele-\ngenheit gehabt, zum Verfahren Stellung zu nehmen. \n \n \nII. \n \nDie Verfassungsbeschwerde, die sich ausdrücklich lediglich gegen den die Anhörungsrüge \nzurückweisenden Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. September 2020 (9 U \n577/20) richtet, ist unzulässig. \n \n1. Der Verfassungsbeschwerde fehlt schon das Rechtsschutzbedürfnis. Entscheidungen, mit \ndenen Gerichte Anhörungsrügen zurückweisen, sind nicht mit der Verfassungsbeschwerde \nangreifbar, weil sie keine eigenständige Beschwer schaffen, sondern allenfalls eine bereits \ndurch die Ausgangsentscheidung eingetretene Verletzung rechtlichen Gehörs durch die \nunterbliebene fachgerichtliche Selbstkorrektur fortbestehen lassen (SächsVerfGH, Be-\nschluss vom 30. August 2018 – Vf. 84-IV-18 [HS]/Vf. 85-IV-18 [e.A.]; Beschluss vom \n15. November 2013 – Vf. 77-IV-13 [HS]/Vf. 78-IV-13 [e.A.]; st. Rspr.). \n \n2. Selbst wenn man die Beschwerdeschrift dahingehend auslegt, dass auch der die Berufung \nzurückweisende Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 24. August 2020 (9 U \n577/20) angegriffen werden soll, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig, weil sie den \n\n \n3\naus Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf, § 27 Abs. 1, § 28 SächsVerfGHG folgenden Begrün-\ndungsanforderungen nicht genügt. \n \na) Nach Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 SächsVerf i.V.m. § 27 Abs. 1 und § 28 SächsVerfGHG ist \neine Verfassungsbeschwerde nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer substantiiert \ndie Möglichkeit einer Verletzung eigener Grundrechte aus der Verfassung des Frei-\nstaates Sachsen darlegt. Hierzu muss er den Lebenssachverhalt, aus dem er die Grund-\nrechtsverletzung ableitet, aus sich heraus verständlich wiedergeben und im Einzelnen \naufzeigen, welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnah-\nme nicht gerecht werden soll (SächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – \nVf. 87-IV-20; Beschluss vom 23. Februar 2010 – Vf. 114-IV-09; st. Rspr.). Neben der \nBezeichnung des angegriffenen Hoheitsaktes und des als verletzt angesehenen Rechts \nsind die Tatsachen darzulegen, die es dem Verfassungsgerichtshof ohne weitere Er-\nmittlungen ermöglichen, die Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde zu prüfen. Dies \nsetzt voraus, dass die angegriffenen Entscheidungen sowie alle zu ihrem Verständnis \nnotwendigen Unterlagen mit der Verfassungsbeschwerde vorgelegt oder zumindest in \nihrem wesentlichen Inhalt mitgeteilt werden (SächsVerfGH, Beschluss vom 25. Juni \n2020 – Vf. 86-IV-20 m.w.N.). \n \nb) Hieran gemessen zeigt die Beschwerdeschrift die Möglichkeit einer Verletzung des \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht auf. Weder wurden die angegriffenen Entscheidungen \nsowie alle zu ihrem Verständnis notwendigen Unterlagen vorgelegt noch dargelegt, \naus welchen Gründen der Umstand, dass die Entscheidungen ohne mündliche Anhö-\nrung ergangen sind, den Anspruch der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör gemäß \nArt. 78 Abs. 2 SächsVerf verletzen sollen. Der Vortrag setzt sich schon nicht mit der \nRechtsprechung auseinander, wonach der verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtli-\nches Gehör auch in einem schriftlichen Verfahren verwirklicht werden kann (vgl. \nSächsVerfGH, Beschluss vom 10. September 2020 – Vf. 87-IV-20 m.w.N.). Anhalts-\npunkte dafür, dass das Oberlandesgericht den schriftlichen Vortrag der Beschwerde-\nführer unter Verstoß gegen Art. 78 Abs. 2 SächsVerf übergangen haben könnte, erge-\nben sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. \n \n \nIII. \n \nDer Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und trifft sie daher \ndurch Beschluss nach § 10 Abs. 1 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG. \n \n \n \n \n \n \n\n \n4\nIV. \n \nDie Entscheidung ist kostenfrei (§ 16 Abs. 1 Satz 1 SächsVerfGHG). \n \n \n \n \ngez. Grünberg \n \n \ngez. Berlit \n \n \n \ngez. Herberger \n \n \n \n \ngez. Hoven \n \n \n \ngez. Jäger \n \n \n \ngez. Schurig \n \n \n \n \ngez. Strewe \n \n \n \ngez. Uhle \n \n \n \ngez. Wahl","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488019","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-192-iv-20","cited_norms":[{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/488019","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/488019","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/verfassungsgerichtshof-sachsen/2020-12-03/vf-192-iv-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/488019","retrieved":"2026-07-09 08:36:09.803763+00:00"}}